Rechtliche Grundlagen und Erfahrungen
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- Susanne Gerber
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1 Rechtliche Grundlagen und Erfahrungen Grenzüberschreitende Einsätze bei Katastrophenszenarien Rechtliche Grundlagen für die Sicherheitsexekutive Grenzüberschreitende Einsätze bei Katastrophenszenarien Rechtliche Grundlagen für die Sicherheitsexekutive 2
2 Katastrophenszenarien - Aufgaben der Sicherheitsexekutive Naturkatastrophen Fahrlässig herbeigeführte Katastrophen Vorsätzlich herbeigeführte Katastrophen 3 Katastrophenszenarien - Aufgaben der Sicherheitsexekutive Naturkatastrophen Allgemeine Hilfsmaßnahmen Evakuierungen Schutz vor Plünderungen Bewachungen von Infrastruktur Sucheinsätze etc. Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 4
3 Katastrophenszenarien - Aufgaben der Sicherheitsexekutive Fahrlässig herbeigeführte Katastrophen Allgemeine Hilfsmaßnahmen Evakuierungen Schutz vor Plünderungen Bewachungen von Infrastruktur Sucheinsätze etc. Polizeiliche Ermittlungen bzgl. Verursacher Aufklärung und Verfolgung Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Strafprozessordnung (StPO) 5 Katastrophenszenarien - Aufgaben der Sicherheitsexekutive Vorsätzlich herbeigeführte Katastrophen Allgemeine Hilfsmaßnahmen Evakuierungen Schutz vor Plünderungen Bewachungen von Infrastruktur Sucheinsätze etc. Fahndungsmaßnahmen Polizeiliche Ermittlungen Täterausforschung Aufklärung Verfolgung der Täter Operative Einsätze Zugriffe Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Strafprozessordnung (StPO) 6
4 Katastrophenszenarien - Aufgaben der Sicherheitsexekutive Grenzübergreifende Katastrophen 7 Katastrophenszenarien - Aufgaben der Sicherheitsexekutive Grenzübergreifende Katastrophen Gemeinsame Sucheinsätze Koordinierte Evakuierungen Gemeinsame Hilfsmaßnahmen Koordinierte Fahndungen Polizeiliches Einschreiten auf fremdem Staatsgebiet Verfolgung der Täter über die Grenze Nacheile, Observation von Tätern Zugriff im Ausland Anfordern von Kräften und Gerätschaften aus dem Ausland Austausch von Informationen, Spuren, Erkenntnissen 8
5 im Katastrophenfall 1990 Spezifische polizeiliche Rechtsgrundlagen??? 9 im Katastrophenfall HEUTE Bilaterale Polizeikooperationsverträge Prümer Vertrag Schengener Durchführungsübereinkommen Interpol Europol Spezifische polizeiliche Rechtsgrundlagen Polizeikooperationszentren Polizeiliche Verbindungsbeamte 10
6 Bilaterale Polizeikooperationsverträge Prümer Vertrag Schengener Durchführungsübereinkommen Interpol Europol Polizeikooperationszentren Polizeiliche Verbindungsbeamte 11 Bilaterale Polizeikooperationsverträge - Oststaaten Bulgarien Rumänien Slowenien Slowakei Tschechien Ungarn Polen Kroatien 12
7 Bilaterale Polizeikooperationsverträge - DEUTSCHLAND Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten BGBl. III 210/2005 (dt. - österr. Polizeikooperationsvertrag) o Zusammenarbeit bei Aus- und Fortbildung o Erhebungsersuchen o Informationsaustausch o Beweissicherung bei Gefahr im Verzug o Ersuchen im körperliche Untersuchung o Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen o grenzüberschreitende Observation und Nacheile o Ausübung von hoheitlichen Befugnissen o Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen 13 Bilaterale Polizeikooperationsverträge - DEUTSCHLAND Art. 22 Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unterstützen sich nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie 1.sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Erkenntnissen unterrichten, 2.bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren, 3. auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von Spezialisten und Beratern sowie durch Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten. Im Übrigen bleiben das Abkommen vom 23. Dezember 1988 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen und die durch Notenwechsel vom 1. Juli/3. August 1993 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz geschlossene Vereinbarung unberührt. 14
8 Bilaterale Polizeikooperationsverträge - ITALIEN o Abstraktes Ressortübereinkommen Österreich Italien 1997 o Staatsvertragsentwurf liegt seit 2004 vor 15 Bilaterale Polizeikooperationsverträge - SCHWEIZ o Polizeivertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden 1999 o (Beitritt der Schweiz zu Schengen im Dezember 2008: SDÜ) 16
9 Bilaterale Polizeikooperationsverträge - SCHWEIZ Art 17 des Polizeivertrages (1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander im Rahmen des innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie a) einander so früh wie möglich über entsprechende Lagen oder Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Erkenntnisse unterrichten b) bei Ereignissen oder Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren, c) auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage oder das Ereignis eintritt, soweit möglich, mit Spezialisten und Beratern sowie mit Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten. (2) In den Fällen von Abs 1 Bst.c kann die Grenze bei besonderer Dringlichkeit auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. 17 Bilaterale Polizeikooperationsverträge Prümer Vertrag Schengener Durchführungsübereinkommen Interpol Europol Polizeikooperationszentren Polizeiliche Verbindungsbeamte 18
10 Prümer-Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration; unterzeichnet am , BGBl. III Nr. 159/ Vertragsstaaten 2005 (B, D, E, F, L, NL, A) 7 weitere Staaten beigetreten (FIN, SLO, H, RO, SK, BG, N) Schwerpunkte der Prümer Zusammenarbeit Wechselseitiger elektronischer Direktzugriff auf die DNA-Datenbanken zur Aufklärung von Straftaten und Täteridentifizierungen Wechselseitiger elektronischer Direktzugriff auf die Fingerabdruckdatenbanken Wechselseitiger elektronischer Direktzugriff auf die Kfz-Zulassungsdateien, Informations- und Datenaustausch bei Großveranstaltungen Verbesserte Bekämpfung des Terrorismus durch erweiterten Datenaustausch Ermöglichung des Einsatzes von bewaffneten Flugsicherheitsbegleitern Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen 19 Prümer-Vertrag Art. 26 Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterstützen sich nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie 1. sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Erkenntnissen unterrichten, 2. bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren 3. auf Ersuchen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von Spezialisten und Beratern sowie Gestellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten. 20
11 Bilaterale Polizeikooperationsverträge Prümer Vertrag Schengener Durchführungsübereinkommen Interpol Europol Polizeikooperationszentren Polizeiliche Verbindungsbeamte 21 SCHENGEN - Polizeikooperation Teilnahme ab März 2011? 22
12 DIE SCHENGEN-LÜGE Schengen Fluch oder Segen? Öffnung der Grenzen - Leben auf dem Pulverfass DER SCHLAGBAUM EIN SYMBOL DER SICHERHEIT GRENZENLOSE Kriminalität Die Grenzen fallen kann Reisefreiheit den Verlust an Sicherheit ausgleichen? 23 SCHENGEN - Polizeikooperation Betrieb eines gemeinsamen elektronischen Fahndungssystems (SIS) klare Regelungen der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile Austausch von Verbindungsbeamten, Hospitationen Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfeleistung der Polizeibehörden (vereinfachte Auskunfts- und Erhebungsersuchen, Einsatzunterstützungen etc.) gemeinsame Schwerpunkte, gemeinsame Streifen, gemeinsame Schulungen 24
13 Bilaterale Polizeikooperationsverträge Prümer Vertrag Schengener Durchführungsübereinkommen Interpol Europol Polizeikooperationszentren Polizeiliche Verbindungsbeamte 25 IKPO-Interpol - The International Criminal Police Organization Interpol) kein völkerrechtlich bindender Vertrag Verein nach französischem Privatrecht Mitglieder: 188 Staaten Aufgabe: möglichst umfassende gegenseitige Unterstützung aller Kriminalpolizeibehörden Keine exekutiven Befugnisse Informationsverarbeitung und austausch Kommunikationssystem I
14 Bilaterale Polizeikooperationsverträge Prümer Vertrag Schengener Durchführungsübereinkommen Interpol Europol Polizeikooperationszentren Polizeiliche Verbindungsbeamte EUROPOL-Übereinkommen Funktion von Europol: Informationelle und analytische polizeiliche Zusammenarbeit; Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels, der Schlepperei, des Menschenhandels, der Kfz-Verschiebung, der Geldwäsche und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität Zuständigkeit von Europol - zwei oder mehrere Mitgliedsstaaten von der internationalen Schwerkriminalität betroffen Keine unmittelbaren polizeilichen Ermittlungs- oder Eingriffsbefugnisse 28
15 Bilaterale Polizeikooperationsverträge Prümer Vertrag Schengener Durchführungsübereinkommen Interpol Europol Polizeikooperationszentren Polizeiliche Verbindungsbeamte 29 Polizeikooperationszentren PKZ 24-Stunden-Informationsdrehscheiben für jegliche Angelegenheiten im Grenzbereich gleichen fremdsprachliche Unterschiede und Verständnisschwierigkeiten aus rasche Umsetzung dringender und unaufschiebbare Maßnahmen 30
16 Polizeikooperationszentren Informationsaustausch Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen Anfragen zu Führerscheinen, Schiffsführerpatenten u.ä. Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen; Aufenthaltsberechtigungen; Identitätsfeststellungen; Informationen über die Herkunft von Sachen, etwa von Kraftfahrzeugen (Verkaufsweg) Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen; Personenüberprüfungen; Erkenntnisanfragen; Kfz-, Dokumenten-, Boots-, und Personenüberprüfungen; Unterstützung bei grenzüberschreitenden Observationen und Nacheilen; Koordinierung von grenzüberschreitenden Rettungsflügen, Hilfs- und Alpineinsätzen; Weiterleitung internationaler Mitfahndungsersuchen; Weiterleitung von aktuellen Straßenzustandsmeldungen Koordinierung von internationalen Verkehrseinsätzen 31 Polizeikooperationszentren (PKZ) Tschechien Deutschland Slowakei Liechtenstein Schweiz Italien Ungarn Slowenien Kroatien 32
17 Bilaterale Polizeikooperationsverträge Prümer Vertrag Schengener Durchführungsübereinkommen Interpol Europol Polizeikooperationszentren Polizeiliche Verbindungsbeamte 33 Polizeiliche Verbindungsbeamte - Dienstversehung an den jeweiligen österreichischen Botschaften im Entsendestaat - Generalisten (österr. Polizeibeamte) mit einem breiten Mandat, das alle Arbeitsbereiche des BM.I abdeckt - Ansprechpartner in grenzpolizeilichen, fremdenpolizeilichen, sicherheitspolizeilichen und kriminalpolizeilichen Angelegenheiten - Vermittler zwischen nationalen und internationalen Ermittlern - Augen und Ohren der Kriminalitätsentwicklung in den Empfangsstaaten - Bislang 23 Entsendungen von Verbindungsbeamten 34
18 Entsendungen von Verbindungsbeamten 35 mit herzlichem Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit 36
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