V o t en. Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht nach 53 AMG

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1 ANLAGE 1 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte V o t en des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht nach 53 AMG 4. Desloratadin 70. Sitzung, zu Positionen, über deren Änderung abgestimmt wurde. Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt mehrheitlich, Desloratadin in der oralen Anwendung zur symptomatischen Behandlung bei allergischer Rhinitis und Urtikaria bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern ab 2 Jahren aus der Verschreibungspflicht nach 48 AMG zu entlassen. Zulassungsstatus: Desloratadin (Descarbethoxyloratadin) ist ein langwirksamer, selektiver peripherer H1-Rezeptorantagonist. Das zugelassene Anwendungsgebiet für Desloratadinhaltige Mono-Arzneimittel ist die Besserung der Symptome bei allergischer Rhinitis bzw. Urtikaria. Desloratadin wurde erstmals im Januar 2001 zugelassen und ist seitdem in Deutschland kontinuierlich in Verkehr. Als biologisch aktiver Metabolit von Loratadin ist Desloratadin den Antihistaminika der zweiten Generation zuzuordnen. Antihistaminika der 2. Generation zeichnen sich gegenüber denen der 1. Generation durch eine deutlich verminderte sedierende Wirkung aus, da sie nur zu einem geringen Anteil die Blut-Hirn-Schranke passieren. Aufgrund der langen Halbwertszeit von Desloratadin (ca. 27 Stunden) ist die einmal tägliche Anwendung ausreichend. Für Kinder ab 1 Jahr ist mit Hilfe der flüssigen Darreichungsformen bzw. für Kinder ab 6 Jahren zusätzlich mit der 2,5 mg Schmelztablette eine Dosisanpassung möglich. Alle anderen Darreichungsformen sind für Patienten ab 12 Jahren zugelassen. Sicherheit: In Deutschland liegen langjährige Erfahrungen mit der Anwendung von Loratadin, welches 1994 von der Verschreibungspflicht freigestellt wurde, in der symptomati- 1

2 schen Therapie der allergischen Rhinitis und der Urtikaria unter den Bedingungen der Apothekenpflicht vor. Gleiches gilt für ein weiteres Antihistaminikum der 2. Generation, Cetirizin, für das im Jahr 1995 eine Freistellung von der Verschreibungspflicht erfolgte. Gemäß den Ausführungen des Antragstellers ist Loratadin in zahlreichen europäischen Ländern und Desloratadin u.a. in Norwegen und Dänemark von der Verschreibungspflicht freigestellt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass von der Selbstmedikation mit Loratadin und Cetirizin bei bestimmungsgemäßer Anwendung direkte oder indirekte Gefahren für den Patienten ausgehen oder dass eine nicht bestimmungsgemäße Anwendung in größerem Umfang erfolgt. Erschwert ist die Diagnosestellung für den medizinischen Laien allerdings im Kleinkindesalter, insbesondere bei Kindern unter 2 Jahren. In diesem Alter tritt die Rhinitis allergica im Vergleich zu anderen Rhinitisformen deutlich seltener auf. Da die flüssigen Darreichungsformen zur Anwendung bei Kindern ab 1 Jahr zugelassen sind, werden in der Fachinformation folgende Aussagen getroffen: Abschnitt 4.2: Der verschreibende Arzt sollte sich bewusst sein, dass die meisten Fälle von Rhinitis bei Kindern unter 2 Jahren durch eine Infektion verursacht werden (siehe unter Abschnitt 4.4) und dass keine Daten vorliegen, die eine Behandlung einer infektiösen Rhinitis mit unterstützen. Abschnitt 4.2: Bei Kindern unter 2 Jahren ist es besonders schwierig, eine allergische Rhinitis von anderen Formen der Rhinitis zu unterscheiden. Neben dem Ausschluss von oberen Atemwegsinfektionen oder anatomischen Anomalien sollten bei der Diagnose die Anamnese, körperliche Untersuchungen und entsprechende Laborund Hautuntersuchungen eine Rolle spielen. Gemäß der Guideline on changing the classification for the supply of a medicinal product for human use (Januar 2006) ist ein Kriterium für die Freistellung von der Verschreibungspflicht, dass der Patient in der Lage ist, die mit dem jeweiligen Arzneimittel zu behandelnden Erkrankungen oder Symptome korrekt zu bewerten. Dies ist, auch unter Berücksichtigung der in der Fachinformation für Kinder unter 2 Jahren gemachten Vorgaben, für den medizinischen Laien bei Kindern in dieser Altersgruppe nicht möglich. Aus diesen Gründen wird die Freistellung von der Verschreibungspflicht erst für Kinder ab 2 Jahren empfohlen. Laut Arzneimittelverordnungsreport 2012 ist Desloratadin mit 20,5 Millionen verordneten DDD im Jahr 2011 das verordnungshäufigste Antihistaminikum der 2. Generation. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten aus klinischen Studien sowie aus der UAW-Datenbank des BfArM sind keine Risiken erkennbar, die gegen die Freistellung von Desloratadin von der Verschreibungspflicht sprechen. Aufgrund der Tatsache, dass die allergische Rhinitis bei Patienten unter 2 Jahren im Vergleich zu anderen Rhinitisformen selten auftritt und die differentialdiagnostische Abgrenzung für den medizinischen Laien problematisch ist, sollte die Therapie in dieser Altersgruppe erst nach ärztlicher Diagnosestellung gemäß den in der Fachinformation gemachten Vorgaben erfolgen. Daher sollten Kinder bis 2 Jahre von der Freistellung von der Verschreibungspflicht ausgenommen werden. 2

3 5. Flurbiprofen Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt mehrheitlich, Flurbiprofen zur Anwendung im Mund- und Rachenraum zur kurzzeitigen symptomatischen Behandlung bei schmerzhaften Entzündungen der Mund- und Rachenschleimhaut in einer Tageshöchstdosis von 50 mg aus der Verschreibungspflicht nach 48 AMG zu entlassen. Flurbiprofen untersteht der Verschreibungspflicht mit der Ausnahme - als Lutschtablette zur kurzzeitigen symptomatischen Behandlung bei schmerzhaften Entzündungen der Rachenschleimhaut und in einer Tageshöchstdosis von 50 mg. Flurbiprofen ist ein Arylpropionsäure-Derivat und gehört zu den nicht-steroidalen Antiphlogistika (NSAR, auch NSAID non steroidal antiinflammatory drugs). Das Risikoprofil ist hinreichend bekannt und dem anderer Vertreter dieser Wirkstoffklasse vergleichbar. Arzneimittel mit dem Wirkstoff Flurbiprofen sind weltweit seit 1977 verfügbar und werden systemisch vorwiegend zur Behandlung von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises in Tagesdosen von 150 bis 300 mg eingesetzt, außerdem in Augentropfen zur Behandlung entzündlicher Erkrankungen des vorderen Augenabschnittes. Flurbiprofen zur lokalen Anwendung ist bereits seit 2001 in Deutschland in Form von Lutschtabletten zur kurzzeitigen symptomatischen Behandlung bei schmerzhaften Entzündungen der Rachenschleimhaut bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren zugelassen, wobei die empfohlene maximale Anwendungsdauer 3 Tage beträgt wurde Flurbiprofen als Lutschtablette aus der Verschreibungspflicht entlassen. Die kurzzeitige Behandlung von Entzündungen der Rachenschleimhaut ist ein klassischer Bereich der Selbstmedikation. Die akute virale Pharyngitis weist eine hohe Spontanheilungsrate auf. Das Risiko, dass Patienten die Symptomatik verkennen und eine schwerwiegendere Erkrankung unerkannt bleibt, ist als gering einzuschätzen. Weltweit wurden zwischen 1999 und 2012 ca. 50 Millionen Packungen Lutschtabletten verkauft. Am häufigsten treten gastrointestinale Störungen auf, die in den Produktinformationen Flurbiprofen-haltiger Arzneimittel genannt werden (u.a. Nausea, Abdominalschmerzen, Diarrhö). Dort wird der Patient außerdem auf die Möglichkeit 3

4 allergischer Reaktionen wie Asthma, Schwellungen im Gesicht und Hautreaktionen hingewiesen. Auch bei Überdosierungen ist aufgrund des geringen Wirkstoffgehaltes pro abgeteilter Form nicht mit ernsthaften Komplikationen zu rechnen, ein Abhängigkeitspotential ist nicht bekannt. Bei Verabreichung der empfohlenen Maximaldosis liegt die Tagesdosis (43,75 mg) unterhalb der vorgesehenen Grenze von 50 mg. 6. Carbetocin Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt einstimmig die ausnahmslose Unterstellung von Carbetocin unter die Verschreibungspflicht nach 48 AMG. Carbetocin ist ein Wirkstoff aus der Gruppe der Oxytocin-Agonisten (Prodrug), der in der Humanmedizin zur Vorbeugung einer Uterusatonie nach einem Kaiserschnitt unter epiduraler oder spinaler Anästhesie eingesetzt wird. Carbetocin wurde als Depotocin bereits in der DDR im Rahmen der tierärztlichen Geburtshilfe angewendet. Der Wirkstoff untersteht bereits seit 1991 in der tiermedizinischen Anwendung der Verschreibungspflicht, weil Indikationsstellung und u.a. das Auftreten von dosisabhängigen Uterusdauerkontraktionen eine tierärztliche Diagnose und Überwachung erfordern. Für die humanmedizinische Anwendung wurde Carbetocin mit dem Fertigarzneimittel Pabal im Jahr 2006 zugelassen und aufgrund der Anwendungsrisiken im Indikationsgebiet ebenfalls als verschreibungspflichtig eingestuft. Es ist seither mit dieser Verkaufsabgrenzung in Verkehr. Aufgrund eines Formfehlers unterblieb die entsprechende Anpassung der Position in der AMVV, dies soll nun nachgeholt werden. Carbetocin darf nur an geburtshilflichen Kliniken unter ärztlicher Aufsicht einmalig intravenös verabreicht werden. Es darf nicht vor der Geburt des Kindes angewendet werden, da die uterotone Wirkung von Carbetocin nach einer Bolus-Injektion über mehrere Stunden anhält. Die Anwendungsrisiken erfordern die ärztliche Entscheidung für den Injektionszeitpunkt sowie die ärztliche Überwachung von Wirkung und möglichen Komplikationen. 4

5 10. Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie 2011/ 24/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2011 Der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht spricht sich zur Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie 2011/ 24/ EU und der entsprechenden Durchführungsrichtlinie 2012/ 52/ EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 einstimmig für die vom BMG vorgeschlagene Änderung des 2 AMVV aus. Zusammenfassende Information zur 14. Änderungsverordnung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) Mit dieser Verordnung wird Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (u.a. zur Anerkennung von Verschreibungen aus anderen EU-Staaten über in der EU zugelassene Arzneimittel) und die entsprechende Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen in nationales Recht umgesetzt. Zur Umsetzung der beiden Richtlinien im Hinblick auf Arzneimittel wird 2 AMVV insofern geändert, als zwei neue Absätze eingefügt werden: Absatz 1a regelt grundsätzlich, dass den aus dem Inland stammenden ärztlichen o- der zahnärztlichen Verschreibungen für zur Anwendung am Menschen zugelassene Arzneimittel entsprechende Verschreibungen aus den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt sind, sofern sie alle notwendigen Kennzeichen aufweisen, die die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU hierfür vorgibt. Die Regelungen des 3a AMVV (Verschreibung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid) sowie die Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung über das Verschreiben von Betäubungsmitteln bleiben unberührt. In Absatz 1b werden die Kennzeichen im Einzelnen aufgeführt, die cross-border- Verschreibungen (d.h. Verschreibungen, die von den Patienten von vornherein dazu gedacht sind, in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingelöst zu werden) auf Grund der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU enthalten müssen. Neue Fassung der AMVV: In 2 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1a und 1b eingefügt: (1a) Den aus dem Inland stammenden ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen sind entsprechende Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt, sofern die Verschreibungen die Merkmale nach Absatz 1b auf- 5

6 weisen und dadurch ihre Authentizität und ihre Ausstellung durch eine dazu berechtigte ärztliche oder zahnärztliche Person nachweisen. Die Regelungen des 3a sowie der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung über das Verschreiben von Betäubungsmitteln bleiben unberührt. (1b) Eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung, die zu dem Zweck ausgestellt wird, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingelöst zu werden, hat folgende Merkmale zu enthalten: a) Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, b) Datum der Ausfertigung, c) Vor- und Zuname sowie Berufsbezeichnung der verschreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person, d) Anschrift der verschreibenden Person einschließlich der Bezeichnung des Mitgliedstaates, ihrer Telefon- oder Telefaxnummer unter Angabe der Ländervorwahl oder der -Adresse, e) die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person (handschriftlich oder digital, je nach Medium der Verschreibung), f) die gebräuchliche Bezeichnung des Arzneimittels nach Artikel 1 Nummer 21 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (Internationaler Freiname); die Bezeichnung eines Fertigarzneimittels darf verwendet werden, wenn das verschriebene Arzneimittel ein biologisches Arzneimittel auf Grund von Ziffer Buchstabe b des Anhangs I Teil 1 der Richtlinie 2001/83/EG ist, oder es der verschreibenden Person medizinisch notwendig erscheint; in diesem Fall hat die Verschreibung eine kurze Begründung für die Verwendung der Fertigarzneimittelbezeichnung zu enthalten, g) die abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels, seine Wirkstärke im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und die Darreichungsform, h) die Dosierung. 6

- 2 - - 3 - B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

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