Übersicht wichtiger Verwaltungsstrafbestimmungen. für den Fernverkehr in Österreich. samt. Vorschlägen zur Unternehmenscompliance
|
|
- Josef Fleischer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übersicht wichtiger Verwaltungsstrafbestimmungen für den Fernverkehr in Österreich samt Vorschlägen zur Unternehmenscompliance herausgegeben von: Stand Dezember 2012
2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Übersicht über die wichtigsten Gesetze Straßenverkehrsordnung StVO Führerscheingesetz FSG Kraftfahrzeuggesetz KFG Winterreifenpflicht Handy am Steuer Pflichten des Zulassungsbesitzers Lenkerauskunft Bundesstraßenmautgesetz BStMG Lenk- und Ruhezeiten Immissionsschutzgesetz-Luft IG-L Güterbeförderungsgesetz GütbefG Verwaltungsstrafgesetz VStG
3 1. Einleitung Das österreichische Verwaltungsstrafverfahren ist von zahlreichen Besonderheiten geprägt, die insbesondere der Durchsetzung der verhängten Geldstrafen dienen. Dabei zielt das österreichische Verwaltungsstrafrecht oft nicht nur auf eine Strafbarkeit des Lenkers, sondern auch auf eine Strafbarkeit des Fahrzeughalters bzw. des Transportunternehmens ab. In letzter Zeit wird das österreichische Verwaltungsstrafverfahren von europarechtlichen Normen überlagert, die oft zu einer schwer verständlichen Normenfülle führen. Dabei ist es für die Transportunternehmer nicht immer leicht, den Überblick zu bewahren, sowie das Unternehmen den sich ändernden Rechtsvorschriften und österreichischen Eigenheiten anzupassen. 2. Übersicht über die wichtigsten Gesetze Von besonderer Relevanz sind nachstehende gesetzliche Grundlagen: 2.1.) StVO Straßenverkehrsordnung 2.2.) FSG - Führerscheingesetz 2.3.) KFG Kraftfahrzeuggesetz (Lenkerauskunft, Ladungssicherheit) 2.4.) BStMG Bundesstraßenmautgesetz 2.5.) IG-L Immissionsschutzgesetz Luft 2.6.) EG-VO 561/2006, Arbeitszeitgesetz (AZG), Arbeitsruhegesetz (ARG) 2.7.) GütbefG Güterbeförderungsgesetz 2.8.) VStG Verwaltungsstrafgesetz 2.1 Straßenverkehrsordnung StVO Die Straßenverkehrsordnung regelt im Wesentlichen die allgemeinen Verkehrsvorschriften im Straßenverkehr. Zu den häufigsten Delikten nach der Straßenverkehrsordnung zählen unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitungen, Unterschreitungen des Tiefenabstands und Verstöße gegen Überholverbote, sowie Halte- und Parkverbote. Gerade der Einsatz elektronischer Überwachungsmaßnahmen (Videoaufzeichnungen; Section Control) hat zu einer Zunahme der Bestrafungen dieser Delikte geführt, wobei elektronische Überwachungsmaßnahmen vor allem zur Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen und Unterschreitungen des Tiefenabstands genützt werden. Section Control Anlagen müssen auf einer Verordnung beruhen und sind vorab anzukündigen. 3
4 Zurzeit sind folgende Section Control Anlagen in Betrieb: Land Straße Bezeichnung Abschnitt Fahrtrichtung Anmerkung Niederösterreich A 2 Süd Wechselabschnitt km 73,0 Wien Autobahn 67,0 Kärnten A 2 Süd Ehrentalerbergtunnel km 317,1 beide Autobahn 320,5 Oberösterreich A 8 Innkreis Autobahn Meggenhofen mobile Anlage ab November 2012 Steiermark A 9 Pyhrn Plabutschtunnel km 174,6 beide Autobahn Wien A 22 Donauufer Autobahn 184,9 Kaisermühlentunnel km 1,4 3,7 beide Tipp Im Verwaltungsstrafverfahren kann ein allfälliges Messergebnis (z.b. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsverstößen) überprüft werden. Sofern die Messung mit einem Messgerät (Radar, Laser, Videoaufzeichnung) erfolgte, kann der diesbezügliche Eichschein verlangt und eingesehen werden. Weiters kann im Verwaltungsstrafverfahren von der Behörde der Nachweis der ordnungsgemäßen Kundmachung verlangt werden. Wurde z.b. eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht (zb die Verkehrsschilder an einer falschen Stelle positioniert), hat eine Bestrafung zu unterbleiben. 2.2 Führerscheingesetz FSG a) Vormerkdelikte Österreich hat mit 1. Juli 2005 ein Vormerksystem eingeführt. Für jedes der folgenden Delikte wird nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen. Die erste Vormerkung hat mit Ausnahme der Registrierung keine Folge. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine so genannte Maßnahme absolvieren. Die geforderte Maßnahme ist gegenüber nicht österreichischen Fahrzeuglenkern nicht erzwingbar, jedoch ergäbe sich als Folge wohl der Ausspruch eines Fahrverbotes in Österreich bis zum Nachweis der Absolvierung der Maßnahme (vgl UVS Oberösterreich VwSen /3/Br/Ps). Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden. Gegen ausländische Lenker wird beim dritten Vormerkdelikt ein Fahrverbot in Österreich verhängt. Jede Vormerkung wird nach zwei Jahren ab der Übertretung gelöscht. Vormerkdelikte sind 4
5 Delikte Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei C-Lenkerinnen/C-Lenkern Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei D-Lenkerinnen/D-Lenkern Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.b. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte Schranken unbefugt zu betätigen, geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben Lenken eines Kfz, dessen technischer Zustand oder Rechtsfolgen Geldstrafe: 300,00 bis 3.700,00 Geldstrafe: 36,00 bis 2.180,00 Geldstrafe: 363,00 bis 2.180,00 Geldstrafe: 72,00 bis 2.180,00 Geldstrafe: bis 2.180,00 Geldstrafe: bis 2.180,00 Geldstrafe: bis 2.180,00 Geldstrafe: bis 726,00 Geldstrafe: bis 726,00 Geldstrafe: bis 726,00 Geldstrafe: 72,00 bis 2.180,00 5
6 nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand Abstand beträgt zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden Überqueren von Eisenbahnübergängen bei sich schließenden oder (über einen Teil der Fahrbahn) geschlossenen Schranken Geldstrafe: bis 5.000,00 Geldstrafe: bis 726,00 bzw. bei besonderer Rücksichtslosigkeit/Gefährlichkeit bis 2.180,00 Geldstrafe bis 726,00 b) Führerscheinentzugsdelikte sind Delikte Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille oder in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr oder Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei demselben Erstdelikt) Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille) Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille (bei demselben Erstdelikt) Rechtsfolgen Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei Geldstrafe: Geldstrafe: 800,00 bis 3.700,00 Entzug: 1 Monat Verkehrscoaching (bei erstmaliger Übertretung) Geldstrafe: 1.200,00 bis 4.400,00 Entzug: mindestens 4 Monate Nachschulung Geldstrafe: 1.600,00 bis 5.900,00 Entzug: mindestens 6 Monate Amtsärztin/Amtsarzt Nachschulung Geldstrafe: 1.600,00 bis 5.900,00 Entzug: mindestens 12 Monate Amtsärztin/Amtsarzt Nachschulung Geldstrafe: 1.600,00 bis 5.900,00 Entzug: mindestens 10 Monate Amtsärztin/Amtsarzt Nachschulung Geldstrafe: 1.200,00 bis 4.400,00 Entzug: mindestens 8 Monate Nachschulung 6
7 einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,6 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 oder mehr) Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille) Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 40 km/h innerhalb des Ortsgebietes 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes, sofern dies mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 80 km/h innerhalb des Ortsgebietes 90 km/h außerhalb des Ortsgebietes Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 90 km/h innerhalb des Ortsgebietes 100 km/h außerhalb des Ortsgebietes Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung um mehr als 40 km/h aber nicht mehr als 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes oder 50 km/h aber nicht mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung in jeglichen anderen Kombinationen Autobahn: Fahren gegen die Fahrtrichtung Umkehren Rückwärtsfahren Halten oder Parken auf dem Fahrstreifen Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen Verhältnissen, insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor o 0,8 bis 1,2 Promille: 800,00 bis 3.700,00 o 1,2 bis weniger als 1,6 Promille: 1.200,00 bis 4.400,00 Entzug: mindestens 8 Monate Amtsärztin/Amtsarzt Nachschulung Geldstrafe: 800,00 bis 3.700,00 Entzug: mindestens 6 Monate Nachschulung Geldstrafe: bis 726,00 Entzug: 2 Wochen (im Wieder- holungsfall innerhalb von 2 Jahren: 6 Wochen) Entzug: 6 Wochen Entzug: 3 Monate Entzug: mindestens 6 Monate Entzug: 6 Wochen Entzug: mindestens 6 Monate Strafe: 36,00 bis 2.180,00 Führerscheinentzug: mindestens drei Monate (bei Fahren gegen die Fahrtrichtung) Geldstrafe: 36,00 bis 2.180,00 Entzug: mindestens 3 Monate 7
8 Schulen, Kindergärten, Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen Unterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kfz selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen. Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand Abstand beträgt weniger als 0,2 Sekunden Geldstrafe: 36,00 bis 2.180,00 Entzug: mindestens drei Monate Geldstrafe: 36,00 bis 2.180,00 Entzug: mindestens 3 Monate Ausländische Lenker verlieren die Berechtigung von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Tipp Die Behörden warten häufig den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens ab. Sollte dort rechtskräftig ein Verstoß gegen Vormerk- oder Führerscheinentzugsdelikt festgestellt werden, kann im Vormerk- bzw. Führerscheinentzugsverfahren das Grunddelikt nicht mehr wirksam bestritten werden. Einwände sollte man daher bereits im Verwaltungsstrafverfahren erheben. Die Abnahme des Führerscheins wird in Österreich nicht als Strafverfahren, sondern als Verwaltungsverfahren geführt. Das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verschlechterungsverbot (die höhere Instanz kann die Strafe nicht erhöhen) gilt im Führerscheinverfahren nicht. Die Berufungsbehörde kann also die Entzugsdauer auch verlängern. 2.3 Kraftfahrzeuggesetz KFG Winterreifenpflicht In Österreich besteht eine bedingte Winterreifenpflicht a) Pkw und Lkw bis 3,5 t Pkw und Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t dürfen während des Zeitraumes vom 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind. Tipp Die Winterreifenpflicht gilt für Pkw und Lkw bis 3,5 t nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen und nur dann, wenn auch gefahren wird. b) Lkw über 3,5 t und Omnibusse Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t dürfen während des Zeitraumes von 1. November bis 15. April nur dann verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind. 8
9 Tipp Die Winterreifenpflicht gilt für Lkw über 3,5 t immer und unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Fahrzeuge unter anderem: Tipp Fahrzeuge bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung "spezial" angebracht sind Mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden Ein Reifen gilt nur dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift "M+S", "M.S." oder "M&S" trägt. Ganzjahresreifen dürfen daher nur dann als Winterreifen verwendet werden, wenn sie eine solche Kennzeichnung haben. Ein Spezialreifen gilt nur dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift "ET", "ML" oder "MPT" trägt Handy am Steuer Während der Fahrt ist für die Lenkerin/den Lenker eines Kfz das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung und auch sonstige Hantieren mit Mobilfunkgeräten (SMS) verboten ( 102 Abs 3 KFG). Im Stillstand gilt dieses Verbot nicht Pflichten des Zulassungsbesitzers Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht und hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass bei Fahrten - das angeführte Verbandzeug - bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung - grundsätzlich die erforderliche reflektierende Warntafel (Warndreieck) - bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als kg pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie - bei den von der Winterreifenpflicht erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten vorhanden sind. Der Zulassungsbesitzer darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die - die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen - bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist den erforderlichen Mopedausweis oder das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde. 9
10 Der Zulassungsbesitzer darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die - nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder - anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Personenwerkverkehr ( 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder - glaubhaft nachweisen, dass der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen. Der Zulassungsbesitzer darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermieten, die - nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder - anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern ( 32 Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oder - nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder - glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrtsund Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen, oder - anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbefördergewerbes mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt kg nicht übersteigt, berechtigt sind. Tipp Kontrollsystem Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortlichkeit. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Der Zulassungsbesitzer kann sich nicht durch bloße Dienstanweisungen entlasten, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein solches wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen. Die im 103 des österreichischen Kraftfahrgesetzes normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jeden Lkw auf obige Bestimmungen überprüft, ob diese 10
11 dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entsprichen. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Verstöße hintan gehalten werden. Der Zulassungsbesitzer hat daher die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da die Sorgfaltspflicht darauf abzielt, Verstöße von vornherein zu vermeiden. (Hinweis E , 86/02/0193). Tipp Es kommt hier vor allem auf die Dokumentation an! Dienstanweisungen, Überprüfungen, Schulungen und schriftliche Ermahnungen bei Verstößen der Lenker sind zu dokumentieren. Das Gehaltssystem darf keinen Anreiz zu Verstößen bieten (verpönt sind daher Kilometerprämien) Lenkerauskunft Eine Lenkererhebung (Lenkerauskunft; 103 Abs 2 KFG) ist eine im österreichischen Kraftfahrgesetz normierte Regelung, die es Behörden erlaubt von einem Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Behörde wird eine Lenkerauskunft immer dann verlangen, wenn zur Verfolgung einer Verkehrsübertretung (Grunddelikt) ihr etwa aufgrund eines Heckradars nur das Kennzeichen, nicht jedoch der Lenker bekannt ist. Die Verweigerung der Lenkerauskunft macht den Zulassungsbesitzer strafbar. In der Regel wird eine Strafe verhängt, die dem Grunddelikt entspricht. Da der Lenker in diesem Fall nicht ermittelbar ist, wird häufig das Verfahren gegen den Lenker eingestellt. Sollte das Verfahren wegen des Grunddelikts gegen den Zulassungsbesitzer fortgesetzt werden, so hat dieser aufgrund seiner Mitwirkungspflicht darzutun, dass er selbst nicht das Fahrzeug gelenkt hat. Verhängte Geldstrafen wegen unterlassener Lenkerauskunft werden nicht von allen Staaten vollstreckt, weil damit in das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, eingegriffen wird. Dies ist jedoch jeweils im Vollstreckungsstaat gesondert zu prüfen. 2.4 Bundesstraßenmautgesetz BStMG Fahrzeuge über 3,5 t Für die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen ist für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t eine fahrleistungsabhängige Maut zu bezahlen (Lkw-Mautsystem). Seit 1. Jänner 2010 werden die Tarife der fahrleistungsbezogenen Maut (Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t) auch nach den EURO-Emissionsklassen gestaffelt. Unmittelbar nach der Deklaration der 11
12 EURO-Emissionsklasse an einer GO Vertriebsstelle wird die neu auf der GO-Box gespeicherte EURO-Emissionsklasse bei den Mauttransaktionen tariflich berücksichtigt. Jede deklarierte EURO-Emissionsklasse, die einen günstigeren Mauttarif nach sich zieht (Euro IV bzw. Euro 4 oder besser), muss nachgewiesen werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut für Lkw wird durch sogenannte Mautaufsichtsorgane vor Ort eine Ersatzmaut eingehoben. Im Verwaltungsstrafverfahren kann geprüft werden, ob die Bestellung rechtmäßig erfolgte. Es besteht die Möglichkeit der Zahlung einer Ersatzmaut, womit die Strafe abgewendet werden kann. Wird eine Beanstandung aufgrund der automatisierten Kontrolle festgestellt, wird eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer versandt. Der Mautpreller hat die Möglichkeit zur sofortigen Zahlung einer Ersatzmaut. Bei gänzlicher Nichtentrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut (Lkw/Busse/schwere Wohnmobile) beträgt die Ersatzmaut derzeit 220,00; 110,00 bei Einstellung der falschen Kategorie (bei zu niedrig eingestellter Achsenanzahl). Die Entrichtung der Maut wird durch Überkopfeinrichtungen kontrolliert. Bei Verstößen werden automatisiert Lichtbilder angefertigt und der Mautverstoß festgehalten. Diese Daten werden dann der Behörde zur Verfügung gestellt. Diese Vorgehensweise ist aufgrund des Datenschutzgesetzes unseres Erachtens verfassungsrechtlich bedenklich. Der Strafrahmen für Mautprellerei beträgt 300,00 bis 3.000,00. ACHTUNG 1.) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeuges wegen Übertretung des 20 Abs. 2 des Bundesstraßenmautgesetzes verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Gegen den Zulassungsbesitzer wird ein eigenständiges Verwaltungsverfahren geführt. In diesem Verfahren wird mit Bescheid über die Haftung des Zulassungsbesitzers abgesprochen. Der Zulassungsbesitzer kann alles vorbringen, was der Inanspruchnahme seiner Haftung dem Grunde oder der (vollen) Höhe nach entgegensteht. 2.) Ab 1. Jänner 2013 gibt es neue Mauttarife für KFZ über 3,5 t ( ). 2.5 Lenk- und Ruhezeiten Kontrollen und Strafen Die EG-VO 561/2006 ist in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar anzuwenden. Für die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist der Arbeitgeber verantwortlich. Übertretungen der erlaubten Lenk- und Ruhezeiten, Einsatzzeiten, sowie Nichteinhaltung der notwendigen Lenkpausen treffen auch den Arbeitgeber. Außerdem gelten wiederholte Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr im gewerberechtlichen Sinn als Mangel der Zuverlässigkeit und bergen daher die Gefahr der Entziehung der Konzession! Tipp 1 12
13 Verwaltungsstrafrechtlich konkret verantwortlich ist in Einzelunternehmen der Inhaber, in juristischen Personen (GmbH und AG) und Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.b. OG, KG, etc.) das zur Vertretung nach außen berufene Organ (z.b. handelsrechtlicher Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, etc.) Diese Verantwortlichkeit kann an einen verantwortlichen Beauftragten übertragen werden. Es bietet sich an, von der Möglichkeit eines verantwortlichen Beauftragten Gebrauch zu machen, um die Gefahr des Konzessionsentzugs zu minimieren. Tipp 2 Es kommt hin und wieder vor, dass die Behörde wegen jeder einzelnen Übertretung eine Strafe verhängt. Strafen wegen desselben Delikts sind jedoch unter gewissen Voraussetzungen zu einer einheitlichen Strafe zusammenzufassen. 2.6 Immissionsschutzgesetz-Luft IG-L Auf Grundlage des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) können zur Besserung der Luftqualität für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen angeordnet werden. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende - Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen, - Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen, - Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten, - Anordnungen für den ruhenden Verkehr. Zeitliche und räumliche Beschränkungen sind (auszugsweise) nicht anzuwenden auf Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung vorliegt - Fahrzeuge der Klassen N1 und N2, die im Werkverkehr gemäß 10 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lastkraftwagen umfasst, verwendet werden und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, wobei die Erfüllung dieser Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist, für folgende Fahrzeuge, sofern sie den Euroklassen 5, 6 oder höher entsprechen: - Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit benützt werden und sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, - Fahrzeuge des Vor- und Nachlaufs im kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt, Tipp Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil zu C - 28/09 vom das Sektorale Fahrverbot für den Transport bestimmter Güter (insbesondere nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, sowie von Rundholz und Kork, Nichteisen- und Eisenerze, 13
14 Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie Stahl, Marmor und Traventin und keramische Fliesen) aufgehoben. Der Europäischen Gerichtshofs gelangte dabei zur Auffassung, dass die vom Land Tirol erlassene Verordnung, gegen den freien Warenverkehr verstößt, da weniger einschneidende Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt, wie etwa eine Geschwindigkeitsbegrenzung, zur Verfügung gestanden wären. 2.7 Güterbeförderungsgesetz GütbefG Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,00 zu ahnden ist, trifft, wer als Unternehmer: - die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung vermehrt; - nicht dafür Sorge trägt, dass eine beglaubigte Konzessionsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird; die Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt aufweist - Beförderungen über die Grenze ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; - den Bestimmungen des Werkverkehrs zuwiderhandelt; - die festgelegten Tarife nicht einhält; - die erforderlichen Berechtigung und Ökopunkte nicht mitgeführt werden bzw. vorhanden sind; - nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden; - unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist; - einen von einer nicht ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt; - nicht dafür sorgt, dass das erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,00 zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker insbesondere - keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. Gewerbeberechtigung mitführt; - Nachweise zur Berechtigung zur Güterbeförderung während der gesamten Fahrt mitführt; - eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist; - unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Ein Unternehmer macht sich auch strafbar, wenn er die genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. In diesem Fall ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 beträgt die Geldstrafe mindestens 363,00. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 14
15 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 beträgt die Geldstrafe mindestens 1.453,00. Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist. 2.8 Verwaltungsstrafgesetz VStG Tipp 1 Verfolgungsverjährung In Österreich verjähren Verwaltungsstrafen, sofern die Behörde nicht binnen 6 Monate gerechnet ab dem Tatzeitpunkt eine Verfolgungshandlung setzt (Verfolgungsverjährung). Eine Verfolgungshandlung muss die Tat konkret bezeichnen und sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten. Eine Anonymverfügung fällt nicht darunter. Die Verfolgungshandlung muss innerhalb der Verjährungsfrist den Bereich der Behörde verlassen (z.b. Postaufgabe). Eine Zustellung an den Beschuldigten ist zur Fristwahrung nicht erforderlich. Die Verantwortlichkeit im Sinne der sogenannten Verantwortlichen Beauftragten ist nicht zwingend Inhalt einer Verfolgungshandlung. Solange keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist es daher ein durchaus probates Mittel das Verfahren zu verzögern, um der Strafbarkeit zu entgehen. Strafbarkeitsverjährung Die Strafbarkeitsverjährung beschränkt die Gesamtdauer eines Verwaltungsstrafverfahren. Wenn 3 Jahre verstrichen sind (zum Beginn der Frist siehe oben), darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine von der Behörde zu verantwortende überlange Verfahrensdauer stellt mitunter einen Milderungsgrund dar, auch wenn die Strafbarkeitsverjährung nicht erreicht wurde. In die 3-jährige Frist für die Strafbarkeits- und Vollstreckungsverjährung ist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften nicht einzurechnen ( 31 Abs 3 VStG). Tipp 2 Strafhöhe Die Behörden ersuchen meist um Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Diese Angaben werden zur Strafbemessung benötigt. 15
16 Sollten keine Angaben gemacht werden, geht die Behörde regelmäßig von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus. Angaben sollten daher nur dann erfolgen, wenn unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen. Tipp 3 Die Behörde kann bei ausländischen Lenkern/Zulassungsbesitzern vorläufige Sicherheiten verlangen, wenn die Vollstreckung erschwert ist, insbesondere wenn kein Vollstreckungsübereinkommen besteht. Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen sechs Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht. Wir hoffen Ihnen mit obigen Anmerkungen behilflich sein zu können. Im Fall des Falles steht Ihnen das Team von natürlich jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Hilfe! Haftungsausschluss: Die Texte sind urheberrechtlich geschützt und alle Angaben sind, trotz sorgfältiger Bearbeitung, ohne Gewähr. Eine Haftung der Kanzlei wird somit ausgeschlossen, insbesondere da sich die rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen sehr rasch ändern können. Für Detailinformationen kontaktieren Sie bitte unsere Kanzlei. 16
Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht
Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht Klaus Schaubmayr Verantwortlichkeiten im ChemG und Verwaltungsstrafgesetz
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
MehrDer neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht
Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie
MehrGesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG)
Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG) Ab dem 09.Sept.2009 gilt das Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG). Alle Kfz und Kombinationen mit mehr als 3,5t Gesamtmasse, die man für
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrBetrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen
Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Inhalt 1. Was ist eine öffentliche Fläche? 2. Was sagt die FZV und das StVG? 3. Welche Möglichkeiten gibt es um Rechtssicherheit
MehrEU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4!
Arbeitszeittabelle Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 20.03.2007 Das vorliegende Merkblatt versucht einen vergleichenden Überblick über die Anwendung der EU-Lenk- & RuhezeitenVO 561/2006
MehrVerkehrssicherheit. Mit Abstand gelassen ans Ziel
Verkehrssicherheit Mit Abstand gelassen ans Ziel Tempo der Vernunft Eine der häufigsten Unfallursachen im Güterkraftverkehr ist zu geringer Abstand. Die Folgen sind oft Auffahrunfälle, bei denen jährliche
MehrDer Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?
GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrSICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern
SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern Führerschein alleine reicht nicht mehr Wer bisher seinen Lebensunterhalt mit dem Lenken von Lkw s über 3,5 t hzg verdienen wollte, brauchte außer
MehrQualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung
Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Bezug: Königlicher Erlass vom 04.05.2007 bezüglich des Führerscheins, des Berufsbefähigungsnachweises und der Weiterbildung für Führer
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge
MehrNotwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
(kôtsû) 4 Straßenverkehrsordnung (kôtsû kisoku) 4-1 Die japanische Straßenverkehrsordnung In Japan gibt es gesonderte Verkehrsregeln für Fußgänger, Kraftfahrzeuge (Autos und Motorräder) und Fahrräder.
Mehr316 StGB - Strafzumessung
316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014
LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrWichtige Vorschriften, die bei Faschingszügen als Brauchtumsveranstaltungen eigenverantwortlich zu beachten sind
Straßenverkehrsamt Wichtige Vorschriften, die bei Faschingszügen als Brauchtumsveranstaltungen eigenverantwortlich zu beachten sind I. Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Anhänger (Abschnitt B II.
Mehr10.04.2013. Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte)
Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte) Themen 1. Blauer Ausweis mit Kategorie D2 (altrechtlich) Umtausch gegen einen Führerausweis im Kreditkartenformat 2. Kategorie D1 (neurechtlich)
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
MehrFührerschein weg - was nun? - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden -
Führerschein weg - was nun? - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden - Peter Roitzheim Vors. Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug durch das Strafgericht
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrAbschleppen und Schleppen
und Schleppen Grundsätze Dem Begriff des Abschleppens liegt der Nothilfegedanke zugrunde. Es sollen im Verkehr betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge bis zur nächsten Werkstatt oder aber auch zum Verschrottungsplatz
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LKW-MautV Ausfertigungsdatum: 24.06.2003 Gültig ab: 01.07.2003 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrWas ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?
Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung
MehrWeil Mobilität nichts mit Bürokratie zu tun hat. Die Alphabet Führerscheinkontrolle.
Weil Mobilität nichts mit Bürokratie zu tun hat. Die Alphabet Führerscheinkontrolle. Sie übernehmen das Steuer. Wir die gesetzlichen Auflagen. Als Halter eines Firmenwagens sind Sie rechtlich dazu verpflichtet,
MehrKinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)
Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrÜbersetzung aus der englischen Sprache
Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrBußgelder im Ausland. Inhalt. 1 Vorsicht es kann teuer werden
Bußgelder im Ausland Inhalt 1 Vorsicht es kann teuer werden 1 2 Und so sieht es in den beliebtesten Auto-Reiseländern der Deutschen aus 2 3 Bußgeldübersicht Europa 5 1 Vorsicht es kann teuer werden Ein
MehrDatenschutz ist Persönlichkeitsschutz
Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was
MehrÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.
MehrHow to do? Projekte - Zeiterfassung
How to do? Projekte - Zeiterfassung Stand: Version 4.0.1, 18.03.2009 1. EINLEITUNG...3 2. PROJEKTE UND STAMMDATEN...4 2.1 Projekte... 4 2.2 Projektmitarbeiter... 5 2.3 Tätigkeiten... 6 2.4 Unterprojekte...
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrGründung einer Personengesellschaft
Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:
MehrWie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?
Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine
MehrNeue Fahrerlaubnisklassen und Führerscheine ab 2013
Für den Direkteinstieg von der Klasse A1 zur neuen Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach einem zweijährigen Ablauf eine praktische (keine theoretische) Prüfung erforderlich. Für den Direkteinstieg
MehrDie Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:
Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 82/10 15 15. Juni 2011 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrEMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrCheckliste. Erfolgreich Delegieren
Checkliste Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Erfolgreiches Delegieren ist für Führungskräfte von großer Bedeutung, zählt doch das Delegieren von n und Projekten zu ihren zentralen
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
MehrKeine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrBerufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrDie Führerscheinklassen - Welche Fahrzeuge darf ich mit welcher Klasse fahren?
Die Führerscheinklassen - Welche Fahrzeuge darf ich mit welcher Klasse fahren? Welche Schlepper darf ich mit meinem Führerschein eigentlich fahren, wie viele Anhänger darf ich mitführen und welches zulässige
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrDas Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-,
Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-, Gemeinde- und Landeswahlbehörden sowie des Kontrollrechts
MehrTeilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen
Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo
MehrPflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrIhre Verantwortung als Unternehmer: Der gesetzlich vorgeschriebene Download der Fahrerkarte und des Massespeichers...
Ihre Verantwortung als Unternehmer: Der gesetzlich vorgeschriebene Download der Fahrerkarte und des Massespeichers... Sie als Unternehmer sind verpflichtet, darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgeschriebenen
MehrZahlen zu technischen Fragen
Zahlen zum Führerschein 1) Bis zu welcher zul. Gesamtmasse dürfen Fahrzeuge mit dem Führerschein der Kl. B gefahren werden? 3,5 t 2) Wie lange dauert die Probezeit? 2 Jahre 3) Auf wie viel Jahre verlängert
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrDie Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht
Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)
MehrInformationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk
Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de
Mehr6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb
6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrMuster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)
Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag
MehrIm Namen der Republik!
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrDie Lizenz zum Fahren
Die Lizenz zum Fahren Nur mit dem passenden Führerschein können die in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzten Maschinen im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Je nach Alter des Fahrzeugführers
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrAngebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen
Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries Hydraulikservice und Pressen GmbH führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen
Mehr