Übersicht wichtiger Verwaltungsstrafbestimmungen. für den Fernverkehr in Österreich. samt. Vorschlägen zur Unternehmenscompliance

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1 Übersicht wichtiger Verwaltungsstrafbestimmungen für den Fernverkehr in Österreich samt Vorschlägen zur Unternehmenscompliance herausgegeben von: Stand Dezember 2012

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Übersicht über die wichtigsten Gesetze Straßenverkehrsordnung StVO Führerscheingesetz FSG Kraftfahrzeuggesetz KFG Winterreifenpflicht Handy am Steuer Pflichten des Zulassungsbesitzers Lenkerauskunft Bundesstraßenmautgesetz BStMG Lenk- und Ruhezeiten Immissionsschutzgesetz-Luft IG-L Güterbeförderungsgesetz GütbefG Verwaltungsstrafgesetz VStG

3 1. Einleitung Das österreichische Verwaltungsstrafverfahren ist von zahlreichen Besonderheiten geprägt, die insbesondere der Durchsetzung der verhängten Geldstrafen dienen. Dabei zielt das österreichische Verwaltungsstrafrecht oft nicht nur auf eine Strafbarkeit des Lenkers, sondern auch auf eine Strafbarkeit des Fahrzeughalters bzw. des Transportunternehmens ab. In letzter Zeit wird das österreichische Verwaltungsstrafverfahren von europarechtlichen Normen überlagert, die oft zu einer schwer verständlichen Normenfülle führen. Dabei ist es für die Transportunternehmer nicht immer leicht, den Überblick zu bewahren, sowie das Unternehmen den sich ändernden Rechtsvorschriften und österreichischen Eigenheiten anzupassen. 2. Übersicht über die wichtigsten Gesetze Von besonderer Relevanz sind nachstehende gesetzliche Grundlagen: 2.1.) StVO Straßenverkehrsordnung 2.2.) FSG - Führerscheingesetz 2.3.) KFG Kraftfahrzeuggesetz (Lenkerauskunft, Ladungssicherheit) 2.4.) BStMG Bundesstraßenmautgesetz 2.5.) IG-L Immissionsschutzgesetz Luft 2.6.) EG-VO 561/2006, Arbeitszeitgesetz (AZG), Arbeitsruhegesetz (ARG) 2.7.) GütbefG Güterbeförderungsgesetz 2.8.) VStG Verwaltungsstrafgesetz 2.1 Straßenverkehrsordnung StVO Die Straßenverkehrsordnung regelt im Wesentlichen die allgemeinen Verkehrsvorschriften im Straßenverkehr. Zu den häufigsten Delikten nach der Straßenverkehrsordnung zählen unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitungen, Unterschreitungen des Tiefenabstands und Verstöße gegen Überholverbote, sowie Halte- und Parkverbote. Gerade der Einsatz elektronischer Überwachungsmaßnahmen (Videoaufzeichnungen; Section Control) hat zu einer Zunahme der Bestrafungen dieser Delikte geführt, wobei elektronische Überwachungsmaßnahmen vor allem zur Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen und Unterschreitungen des Tiefenabstands genützt werden. Section Control Anlagen müssen auf einer Verordnung beruhen und sind vorab anzukündigen. 3

4 Zurzeit sind folgende Section Control Anlagen in Betrieb: Land Straße Bezeichnung Abschnitt Fahrtrichtung Anmerkung Niederösterreich A 2 Süd Wechselabschnitt km 73,0 Wien Autobahn 67,0 Kärnten A 2 Süd Ehrentalerbergtunnel km 317,1 beide Autobahn 320,5 Oberösterreich A 8 Innkreis Autobahn Meggenhofen mobile Anlage ab November 2012 Steiermark A 9 Pyhrn Plabutschtunnel km 174,6 beide Autobahn Wien A 22 Donauufer Autobahn 184,9 Kaisermühlentunnel km 1,4 3,7 beide Tipp Im Verwaltungsstrafverfahren kann ein allfälliges Messergebnis (z.b. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsverstößen) überprüft werden. Sofern die Messung mit einem Messgerät (Radar, Laser, Videoaufzeichnung) erfolgte, kann der diesbezügliche Eichschein verlangt und eingesehen werden. Weiters kann im Verwaltungsstrafverfahren von der Behörde der Nachweis der ordnungsgemäßen Kundmachung verlangt werden. Wurde z.b. eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht (zb die Verkehrsschilder an einer falschen Stelle positioniert), hat eine Bestrafung zu unterbleiben. 2.2 Führerscheingesetz FSG a) Vormerkdelikte Österreich hat mit 1. Juli 2005 ein Vormerksystem eingeführt. Für jedes der folgenden Delikte wird nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen. Die erste Vormerkung hat mit Ausnahme der Registrierung keine Folge. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine so genannte Maßnahme absolvieren. Die geforderte Maßnahme ist gegenüber nicht österreichischen Fahrzeuglenkern nicht erzwingbar, jedoch ergäbe sich als Folge wohl der Ausspruch eines Fahrverbotes in Österreich bis zum Nachweis der Absolvierung der Maßnahme (vgl UVS Oberösterreich VwSen /3/Br/Ps). Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden. Gegen ausländische Lenker wird beim dritten Vormerkdelikt ein Fahrverbot in Österreich verhängt. Jede Vormerkung wird nach zwei Jahren ab der Übertretung gelöscht. Vormerkdelikte sind 4

5 Delikte Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei C-Lenkerinnen/C-Lenkern Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei D-Lenkerinnen/D-Lenkern Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.b. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte Schranken unbefugt zu betätigen, geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben Lenken eines Kfz, dessen technischer Zustand oder Rechtsfolgen Geldstrafe: 300,00 bis 3.700,00 Geldstrafe: 36,00 bis 2.180,00 Geldstrafe: 363,00 bis 2.180,00 Geldstrafe: 72,00 bis 2.180,00 Geldstrafe: bis 2.180,00 Geldstrafe: bis 2.180,00 Geldstrafe: bis 2.180,00 Geldstrafe: bis 726,00 Geldstrafe: bis 726,00 Geldstrafe: bis 726,00 Geldstrafe: 72,00 bis 2.180,00 5

6 nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand Abstand beträgt zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden Überqueren von Eisenbahnübergängen bei sich schließenden oder (über einen Teil der Fahrbahn) geschlossenen Schranken Geldstrafe: bis 5.000,00 Geldstrafe: bis 726,00 bzw. bei besonderer Rücksichtslosigkeit/Gefährlichkeit bis 2.180,00 Geldstrafe bis 726,00 b) Führerscheinentzugsdelikte sind Delikte Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille oder in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr oder Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei demselben Erstdelikt) Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille) Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille (bei demselben Erstdelikt) Rechtsfolgen Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei Geldstrafe: Geldstrafe: 800,00 bis 3.700,00 Entzug: 1 Monat Verkehrscoaching (bei erstmaliger Übertretung) Geldstrafe: 1.200,00 bis 4.400,00 Entzug: mindestens 4 Monate Nachschulung Geldstrafe: 1.600,00 bis 5.900,00 Entzug: mindestens 6 Monate Amtsärztin/Amtsarzt Nachschulung Geldstrafe: 1.600,00 bis 5.900,00 Entzug: mindestens 12 Monate Amtsärztin/Amtsarzt Nachschulung Geldstrafe: 1.600,00 bis 5.900,00 Entzug: mindestens 10 Monate Amtsärztin/Amtsarzt Nachschulung Geldstrafe: 1.200,00 bis 4.400,00 Entzug: mindestens 8 Monate Nachschulung 6

7 einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,6 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 oder mehr) Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille) Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 40 km/h innerhalb des Ortsgebietes 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes, sofern dies mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 80 km/h innerhalb des Ortsgebietes 90 km/h außerhalb des Ortsgebietes Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 90 km/h innerhalb des Ortsgebietes 100 km/h außerhalb des Ortsgebietes Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung um mehr als 40 km/h aber nicht mehr als 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes oder 50 km/h aber nicht mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung in jeglichen anderen Kombinationen Autobahn: Fahren gegen die Fahrtrichtung Umkehren Rückwärtsfahren Halten oder Parken auf dem Fahrstreifen Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen Verhältnissen, insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor o 0,8 bis 1,2 Promille: 800,00 bis 3.700,00 o 1,2 bis weniger als 1,6 Promille: 1.200,00 bis 4.400,00 Entzug: mindestens 8 Monate Amtsärztin/Amtsarzt Nachschulung Geldstrafe: 800,00 bis 3.700,00 Entzug: mindestens 6 Monate Nachschulung Geldstrafe: bis 726,00 Entzug: 2 Wochen (im Wieder- holungsfall innerhalb von 2 Jahren: 6 Wochen) Entzug: 6 Wochen Entzug: 3 Monate Entzug: mindestens 6 Monate Entzug: 6 Wochen Entzug: mindestens 6 Monate Strafe: 36,00 bis 2.180,00 Führerscheinentzug: mindestens drei Monate (bei Fahren gegen die Fahrtrichtung) Geldstrafe: 36,00 bis 2.180,00 Entzug: mindestens 3 Monate 7

8 Schulen, Kindergärten, Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen Unterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kfz selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen. Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand Abstand beträgt weniger als 0,2 Sekunden Geldstrafe: 36,00 bis 2.180,00 Entzug: mindestens drei Monate Geldstrafe: 36,00 bis 2.180,00 Entzug: mindestens 3 Monate Ausländische Lenker verlieren die Berechtigung von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Tipp Die Behörden warten häufig den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens ab. Sollte dort rechtskräftig ein Verstoß gegen Vormerk- oder Führerscheinentzugsdelikt festgestellt werden, kann im Vormerk- bzw. Führerscheinentzugsverfahren das Grunddelikt nicht mehr wirksam bestritten werden. Einwände sollte man daher bereits im Verwaltungsstrafverfahren erheben. Die Abnahme des Führerscheins wird in Österreich nicht als Strafverfahren, sondern als Verwaltungsverfahren geführt. Das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verschlechterungsverbot (die höhere Instanz kann die Strafe nicht erhöhen) gilt im Führerscheinverfahren nicht. Die Berufungsbehörde kann also die Entzugsdauer auch verlängern. 2.3 Kraftfahrzeuggesetz KFG Winterreifenpflicht In Österreich besteht eine bedingte Winterreifenpflicht a) Pkw und Lkw bis 3,5 t Pkw und Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t dürfen während des Zeitraumes vom 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind. Tipp Die Winterreifenpflicht gilt für Pkw und Lkw bis 3,5 t nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen und nur dann, wenn auch gefahren wird. b) Lkw über 3,5 t und Omnibusse Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t dürfen während des Zeitraumes von 1. November bis 15. April nur dann verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind. 8

9 Tipp Die Winterreifenpflicht gilt für Lkw über 3,5 t immer und unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Fahrzeuge unter anderem: Tipp Fahrzeuge bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung "spezial" angebracht sind Mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden Ein Reifen gilt nur dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift "M+S", "M.S." oder "M&S" trägt. Ganzjahresreifen dürfen daher nur dann als Winterreifen verwendet werden, wenn sie eine solche Kennzeichnung haben. Ein Spezialreifen gilt nur dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift "ET", "ML" oder "MPT" trägt Handy am Steuer Während der Fahrt ist für die Lenkerin/den Lenker eines Kfz das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung und auch sonstige Hantieren mit Mobilfunkgeräten (SMS) verboten ( 102 Abs 3 KFG). Im Stillstand gilt dieses Verbot nicht Pflichten des Zulassungsbesitzers Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht und hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass bei Fahrten - das angeführte Verbandzeug - bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung - grundsätzlich die erforderliche reflektierende Warntafel (Warndreieck) - bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als kg pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie - bei den von der Winterreifenpflicht erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten vorhanden sind. Der Zulassungsbesitzer darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die - die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen - bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist den erforderlichen Mopedausweis oder das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde. 9

10 Der Zulassungsbesitzer darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die - nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder - anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Personenwerkverkehr ( 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder - glaubhaft nachweisen, dass der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen. Der Zulassungsbesitzer darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermieten, die - nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder - anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern ( 32 Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oder - nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder - glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrtsund Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen, oder - anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbefördergewerbes mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt kg nicht übersteigt, berechtigt sind. Tipp Kontrollsystem Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortlichkeit. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Der Zulassungsbesitzer kann sich nicht durch bloße Dienstanweisungen entlasten, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein solches wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen. Die im 103 des österreichischen Kraftfahrgesetzes normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jeden Lkw auf obige Bestimmungen überprüft, ob diese 10

11 dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entsprichen. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Verstöße hintan gehalten werden. Der Zulassungsbesitzer hat daher die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da die Sorgfaltspflicht darauf abzielt, Verstöße von vornherein zu vermeiden. (Hinweis E , 86/02/0193). Tipp Es kommt hier vor allem auf die Dokumentation an! Dienstanweisungen, Überprüfungen, Schulungen und schriftliche Ermahnungen bei Verstößen der Lenker sind zu dokumentieren. Das Gehaltssystem darf keinen Anreiz zu Verstößen bieten (verpönt sind daher Kilometerprämien) Lenkerauskunft Eine Lenkererhebung (Lenkerauskunft; 103 Abs 2 KFG) ist eine im österreichischen Kraftfahrgesetz normierte Regelung, die es Behörden erlaubt von einem Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Behörde wird eine Lenkerauskunft immer dann verlangen, wenn zur Verfolgung einer Verkehrsübertretung (Grunddelikt) ihr etwa aufgrund eines Heckradars nur das Kennzeichen, nicht jedoch der Lenker bekannt ist. Die Verweigerung der Lenkerauskunft macht den Zulassungsbesitzer strafbar. In der Regel wird eine Strafe verhängt, die dem Grunddelikt entspricht. Da der Lenker in diesem Fall nicht ermittelbar ist, wird häufig das Verfahren gegen den Lenker eingestellt. Sollte das Verfahren wegen des Grunddelikts gegen den Zulassungsbesitzer fortgesetzt werden, so hat dieser aufgrund seiner Mitwirkungspflicht darzutun, dass er selbst nicht das Fahrzeug gelenkt hat. Verhängte Geldstrafen wegen unterlassener Lenkerauskunft werden nicht von allen Staaten vollstreckt, weil damit in das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, eingegriffen wird. Dies ist jedoch jeweils im Vollstreckungsstaat gesondert zu prüfen. 2.4 Bundesstraßenmautgesetz BStMG Fahrzeuge über 3,5 t Für die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen ist für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t eine fahrleistungsabhängige Maut zu bezahlen (Lkw-Mautsystem). Seit 1. Jänner 2010 werden die Tarife der fahrleistungsbezogenen Maut (Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t) auch nach den EURO-Emissionsklassen gestaffelt. Unmittelbar nach der Deklaration der 11

12 EURO-Emissionsklasse an einer GO Vertriebsstelle wird die neu auf der GO-Box gespeicherte EURO-Emissionsklasse bei den Mauttransaktionen tariflich berücksichtigt. Jede deklarierte EURO-Emissionsklasse, die einen günstigeren Mauttarif nach sich zieht (Euro IV bzw. Euro 4 oder besser), muss nachgewiesen werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut für Lkw wird durch sogenannte Mautaufsichtsorgane vor Ort eine Ersatzmaut eingehoben. Im Verwaltungsstrafverfahren kann geprüft werden, ob die Bestellung rechtmäßig erfolgte. Es besteht die Möglichkeit der Zahlung einer Ersatzmaut, womit die Strafe abgewendet werden kann. Wird eine Beanstandung aufgrund der automatisierten Kontrolle festgestellt, wird eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer versandt. Der Mautpreller hat die Möglichkeit zur sofortigen Zahlung einer Ersatzmaut. Bei gänzlicher Nichtentrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut (Lkw/Busse/schwere Wohnmobile) beträgt die Ersatzmaut derzeit 220,00; 110,00 bei Einstellung der falschen Kategorie (bei zu niedrig eingestellter Achsenanzahl). Die Entrichtung der Maut wird durch Überkopfeinrichtungen kontrolliert. Bei Verstößen werden automatisiert Lichtbilder angefertigt und der Mautverstoß festgehalten. Diese Daten werden dann der Behörde zur Verfügung gestellt. Diese Vorgehensweise ist aufgrund des Datenschutzgesetzes unseres Erachtens verfassungsrechtlich bedenklich. Der Strafrahmen für Mautprellerei beträgt 300,00 bis 3.000,00. ACHTUNG 1.) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeuges wegen Übertretung des 20 Abs. 2 des Bundesstraßenmautgesetzes verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Gegen den Zulassungsbesitzer wird ein eigenständiges Verwaltungsverfahren geführt. In diesem Verfahren wird mit Bescheid über die Haftung des Zulassungsbesitzers abgesprochen. Der Zulassungsbesitzer kann alles vorbringen, was der Inanspruchnahme seiner Haftung dem Grunde oder der (vollen) Höhe nach entgegensteht. 2.) Ab 1. Jänner 2013 gibt es neue Mauttarife für KFZ über 3,5 t ( ). 2.5 Lenk- und Ruhezeiten Kontrollen und Strafen Die EG-VO 561/2006 ist in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar anzuwenden. Für die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist der Arbeitgeber verantwortlich. Übertretungen der erlaubten Lenk- und Ruhezeiten, Einsatzzeiten, sowie Nichteinhaltung der notwendigen Lenkpausen treffen auch den Arbeitgeber. Außerdem gelten wiederholte Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr im gewerberechtlichen Sinn als Mangel der Zuverlässigkeit und bergen daher die Gefahr der Entziehung der Konzession! Tipp 1 12

13 Verwaltungsstrafrechtlich konkret verantwortlich ist in Einzelunternehmen der Inhaber, in juristischen Personen (GmbH und AG) und Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.b. OG, KG, etc.) das zur Vertretung nach außen berufene Organ (z.b. handelsrechtlicher Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, etc.) Diese Verantwortlichkeit kann an einen verantwortlichen Beauftragten übertragen werden. Es bietet sich an, von der Möglichkeit eines verantwortlichen Beauftragten Gebrauch zu machen, um die Gefahr des Konzessionsentzugs zu minimieren. Tipp 2 Es kommt hin und wieder vor, dass die Behörde wegen jeder einzelnen Übertretung eine Strafe verhängt. Strafen wegen desselben Delikts sind jedoch unter gewissen Voraussetzungen zu einer einheitlichen Strafe zusammenzufassen. 2.6 Immissionsschutzgesetz-Luft IG-L Auf Grundlage des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) können zur Besserung der Luftqualität für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen angeordnet werden. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende - Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen, - Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen, - Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten, - Anordnungen für den ruhenden Verkehr. Zeitliche und räumliche Beschränkungen sind (auszugsweise) nicht anzuwenden auf Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung vorliegt - Fahrzeuge der Klassen N1 und N2, die im Werkverkehr gemäß 10 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lastkraftwagen umfasst, verwendet werden und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, wobei die Erfüllung dieser Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist, für folgende Fahrzeuge, sofern sie den Euroklassen 5, 6 oder höher entsprechen: - Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit benützt werden und sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, - Fahrzeuge des Vor- und Nachlaufs im kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt, Tipp Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil zu C - 28/09 vom das Sektorale Fahrverbot für den Transport bestimmter Güter (insbesondere nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, sowie von Rundholz und Kork, Nichteisen- und Eisenerze, 13

14 Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie Stahl, Marmor und Traventin und keramische Fliesen) aufgehoben. Der Europäischen Gerichtshofs gelangte dabei zur Auffassung, dass die vom Land Tirol erlassene Verordnung, gegen den freien Warenverkehr verstößt, da weniger einschneidende Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt, wie etwa eine Geschwindigkeitsbegrenzung, zur Verfügung gestanden wären. 2.7 Güterbeförderungsgesetz GütbefG Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,00 zu ahnden ist, trifft, wer als Unternehmer: - die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung vermehrt; - nicht dafür Sorge trägt, dass eine beglaubigte Konzessionsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird; die Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt aufweist - Beförderungen über die Grenze ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; - den Bestimmungen des Werkverkehrs zuwiderhandelt; - die festgelegten Tarife nicht einhält; - die erforderlichen Berechtigung und Ökopunkte nicht mitgeführt werden bzw. vorhanden sind; - nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden; - unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist; - einen von einer nicht ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt; - nicht dafür sorgt, dass das erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,00 zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker insbesondere - keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. Gewerbeberechtigung mitführt; - Nachweise zur Berechtigung zur Güterbeförderung während der gesamten Fahrt mitführt; - eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist; - unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Ein Unternehmer macht sich auch strafbar, wenn er die genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. In diesem Fall ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 beträgt die Geldstrafe mindestens 363,00. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 14

15 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 beträgt die Geldstrafe mindestens 1.453,00. Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist. 2.8 Verwaltungsstrafgesetz VStG Tipp 1 Verfolgungsverjährung In Österreich verjähren Verwaltungsstrafen, sofern die Behörde nicht binnen 6 Monate gerechnet ab dem Tatzeitpunkt eine Verfolgungshandlung setzt (Verfolgungsverjährung). Eine Verfolgungshandlung muss die Tat konkret bezeichnen und sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten. Eine Anonymverfügung fällt nicht darunter. Die Verfolgungshandlung muss innerhalb der Verjährungsfrist den Bereich der Behörde verlassen (z.b. Postaufgabe). Eine Zustellung an den Beschuldigten ist zur Fristwahrung nicht erforderlich. Die Verantwortlichkeit im Sinne der sogenannten Verantwortlichen Beauftragten ist nicht zwingend Inhalt einer Verfolgungshandlung. Solange keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist es daher ein durchaus probates Mittel das Verfahren zu verzögern, um der Strafbarkeit zu entgehen. Strafbarkeitsverjährung Die Strafbarkeitsverjährung beschränkt die Gesamtdauer eines Verwaltungsstrafverfahren. Wenn 3 Jahre verstrichen sind (zum Beginn der Frist siehe oben), darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine von der Behörde zu verantwortende überlange Verfahrensdauer stellt mitunter einen Milderungsgrund dar, auch wenn die Strafbarkeitsverjährung nicht erreicht wurde. In die 3-jährige Frist für die Strafbarkeits- und Vollstreckungsverjährung ist die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften nicht einzurechnen ( 31 Abs 3 VStG). Tipp 2 Strafhöhe Die Behörden ersuchen meist um Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Diese Angaben werden zur Strafbemessung benötigt. 15

16 Sollten keine Angaben gemacht werden, geht die Behörde regelmäßig von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus. Angaben sollten daher nur dann erfolgen, wenn unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen. Tipp 3 Die Behörde kann bei ausländischen Lenkern/Zulassungsbesitzern vorläufige Sicherheiten verlangen, wenn die Vollstreckung erschwert ist, insbesondere wenn kein Vollstreckungsübereinkommen besteht. Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen sechs Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht. Wir hoffen Ihnen mit obigen Anmerkungen behilflich sein zu können. Im Fall des Falles steht Ihnen das Team von natürlich jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Hilfe! Haftungsausschluss: Die Texte sind urheberrechtlich geschützt und alle Angaben sind, trotz sorgfältiger Bearbeitung, ohne Gewähr. Eine Haftung der Kanzlei wird somit ausgeschlossen, insbesondere da sich die rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen sehr rasch ändern können. Für Detailinformationen kontaktieren Sie bitte unsere Kanzlei. 16

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