2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Angebot und Abschluss 1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistungen gelten unsere Bedingungen als angenommen. 2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. 3. Die in Angeboten, Prospekten, Katalogen, Skizzen, Plänen und sonstigen Abbildungen erhaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Leistungen usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. II. Umgang der Lieferung, Änderung oder Annullierung 1. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Auf die Schriftform kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Sollte auf Schriftform für Aufträge, insbesondere für Änderungen und Erweiterungen verzichtet worden sein, gelten ebenfalls diese Bedingungen. 2. Wünscht der Besteller in gesetzlichen Vorschriften festgelegte Prüf- oder Abnahmebescheinigungen, so hat er uns dies in der Anfrage mitzuteilen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden. 3. Mehr- oder Minderlieferungen berechtigen nicht zu Beanstandungen bzw. Preisabzügen.

2 4. Ändert oder erweitert sich der Auftrag gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, verändert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Kosten, die durch Änderung, Erweiterung oder Annullierung verursacht werden, trägt der Besteller. III. Lieferung- und Lieferfrist 1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3. Innerhalt von 4 Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Besteller uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung bei verbindlicher Lieferfrist mit Ablauf derselben kommen wir in Verzug. Der Besteller kann neben Lieferung Ersatz des Verzögerungsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Verzögerungsschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen oder aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teilsl der Gesamtlieferung, der infolge der verschuldeten Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, höchstens jedoch die Schadenssumme, die wir bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung aller uns bekannten Umstände als mögliche Folge der Lieferverzögerung hätten voraussehen können. Der Besteller kann im Falle des Verzuges uns auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzten mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Liefervertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei leichtem Verschulden wird Schadenersatz nur in entsprechender Anwendung der Regelung Ziff. III/3 Absatz 1. geleistet. 4. Wenn wir den Liefertermin infolge unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht vertreten haben, nicht einhalten können, tritt Lieferverzug nicht ein. Unvorhergesehene Hindernisse sind insbesondere: innen- und außerpolitische Verwicklungen, Streik und Aussperrungen, Aufruhr, Verbote von Devisentransfer, Beschlagnahme, Embargo, Brand, Energiemangel jeder Art, Versagen der Verkehrsmittel,

3 behördliche Maßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder ähnliche Gründe für Betriebsstörungen, die wir auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten und soweit derartige Hindernisse auf die Fertigstallung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen, solange die Lieferung nicht unmöglich wird; wird sie unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. In beiden Fällen entfallen etwaige Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Bestellers. 5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden Ihm beginnend einen Monat nach Anzeigen der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessenen verlängerter Frist zu beliefern. IV. Preis und Zahlung 1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und kann nicht zurückgenommen werden. 2. Mangels besonderer Vereinbarungen hat die Zahlung für Lieferungen ohne jden Abzug 30 Tagen nach Lieferung bzw. Versandbereitschaft zu erfolgen. Zahlungsfälligkeit: innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum./. 2% Skonto, oder innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum./. 1% Skonto, oder 30 Tagen netto. Reparatur-, Lohn- und Montagearbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. 3. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller unseren Schaden von mindestens 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auszugleichen, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe enstanden ist; zumindest hat der Besteller die gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. Im übrigen beleibt uns die Geltendmachung eines Höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

4 4. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. V. Versand und Gefahrenübergang 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.b. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. 2. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsmeldung auf den Besteller über. 3. Teillieferungen sind zulässig. VI.Eigentumsvorbehalt. 1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wird der Liefergegenstand bei Verarbeitung mit anderen Gegenständen vermischt oder verbungen, und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware ( 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an dem vermischten bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Besteller diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Buch-, Feuer-, Wasser, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweisbar abgeschlossen hat. 3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat uns der Besteller unverzüglich davon zu benachrichtigen. 4. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung

5 der Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. VII. Haftung für Mängel der Lieferungen Für Mängel der Lieferung, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, haften wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche und unbeschadet der Regelung in Ziffern VIII. Wie folgt: 1. Nach unserer Wahl können wir nachbessern oder Ersatz liefern, und zwar jeweils binnen kürzester Zeit, sobald es unsere Produktionskapazität ermöglicht. 2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Betriebsbereitschaft und erlischt spätestens 12 Monate nach Lieferung (ersatzweise Versandbereitschaft). 3. Der Besteller muss uns die Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen. 4. Nach Ablauf einer uns gestellten angemessenen Nachfrist zur mangelfreien bzw. ersatzweisen Lieferung oder bei denen erneuten Mangelhaftigkeit verbleibt dem Besteller das Recht, entweder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. 5. Für Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand wird um die Zeit der Nachbesserungsarbeiten bzw. der Ersatzlieferung verlängert. 6. Die Kosten der Nachbesserung, sofern diese keinen wirtschaftlichen unzumutbaren unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, tragen wir. 7. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistung. 8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen enstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlich Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete

6 Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. 9. Die Konstruktion des Liefergegenstandes trägt lediglich den Unfallverhütungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der zum Lieferzeitpunkt gültigen Fassung Rechnung. Soll der Liefergegenstand darüber hinaus besonderen am Aufstellungs- oder Betriebsort zusätzlich oder abweichend geltenden Sicherheits- oder Unfallverhütungsvorschriften genügen, haften wir für deren konstruktionsmäßige Einhaltung nur dann, wenn und soweit uns der Besteller diese bei Auftragserteilung schriftlich bekannt gemacht hat. VIII. Haftung/Verjährung 1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Ansprüche des Bestellers abschließend. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz aus Verzug (über die abschließende Regelung in Ziffern III/3 hinaus), aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus der schuldhaften Verletzung der Gewährleistungspflichten gem. Ziff. VII, aus unerlaubter Handlung oder aus positiver Forderungsverletzung, insbesondere auf Ersatz jedweder mittelbarer oder unmittelbarer Mangelfolgeschäden soweit der Besteller durch die vertragliche Zusicherung nicht gegen derartige Mangelfolgeschäden abgesichert werden sollte werden ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2. Soweit eine Haftung verbleibt, beschränkt sie sich auf den Betrag, den wir bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung aller uns bekannten Umstände als mögliche Folge des schädigenden Ereignisses hätten voraussehen können. 3. Soweit eine persönliche Haftung von Mitarbeitern (gesetzlichen Vertretern, Angestellten, Arbeitnehmern) oder Erfüllungshilfen in Betracht kommt, haften diese nur soweit, wie wir nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch haften. 4. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen andere Verjährungsfristen vereinbart sind.

7 IX. Rücktrittsvorbehalt 1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Ziffer III/4 dieser Bedingungen wird der Vertrag angemessen angepasst, sofern die Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken oder wenn sich nachträglich Unmöglichkeit der Ausführung herausstellt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts besteht nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch mache, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Frist vereinbart war. X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht 1. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Haager einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen beweglicher Sachen ist ausgeschlossen. 2. Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, gilt bei Vollkaufleuten für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen als Erfüllungsort und Gerichtsstand Westerburg. 3. Hat der Besteller seinen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland steht der jeweils klagenden Partei wahlweise das Recht zu, alle aus dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten statt vor den ordentlichen Gerichten nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Zürich von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland endgültig entscheiden zu lassen und ggf. auch die internationale Zentralstelle bei der internationalen Handelskammer nach ihren Bestimmungen über das Verfahren zur Einholung technischer Gutachten anzurufen.

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