Satzung. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e.v.
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1 Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e.v.
2 Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e.v. in der Fassung vom Mai 2010 Herausgeber: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e.v Im Niedernfeld 4A, Bad Nenndorf Die in dieser Broschüre veröffentlichten Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Kein Teil dieser Ausgabe darf ohne schriftliche Genehmigung des Vorstandes des DLRG Landesverband Niedersachsen e.v., Bad Nenndorf, in irgendeiner Form - durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren - reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk- und Fernsehsendung, im Magnettonverfahren oder auf ähnlichem Wege bleiben vorbehalten. Jede im Bereich eines gewerblichen Unternehmens hergestellte oder benutzte Kopie dient gewerblichen Zwecken und verpflichtet zum Schadenersatz, der gerichtlich festzustellen ist. Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Genehmigung des Vorstandes der DLRG Landesverband Niedersachsen, Bad Nenndorf, gestattet.
3 SATZUNG der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e.v. Präambel: Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt. In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor. Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten. Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG. I. Name, Sitz, Zweck 1 (Name, Sitz) (1) Der Landesverband Niedersachsen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.v. ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.v. Er führt die Bezeichnung: "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e.v." (Abkürzung: LV Niedersachsen). (2) Der LV Niedersachsen ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen. Vereinssitz ist die Landeshauptstadt Hannover. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der LV Niedersachsen ist Mitglied im Landessportbund und im Paritätischen Niedersachsen. 2 (Zweck) (1) Aufgabe des LV Niedersachsen ist auf der Grundlage sportlichen Handelns im Sinne der humanitären Tradition die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. (2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere: a) Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren in und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten, b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung, c) Ausbildung im Rettungsschwimmen, d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz, e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr des Landes, der Landkreise und Gemeinden. (3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
4 (4) Zu den Aufgaben gehören auch die a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen, b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser, c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe, d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung, e) Mitwirkung bei der Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen f) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Institutionen im Rahmen bundeseinheitlicher Absprachen g) Zusammenarbeit mit Landesbehörden und Organisationen 3 (1) Der LV Niedersachsen ist eine im Rahmen der Satzung der DLRG selbständige Organisation. Er arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. (2) Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG. Diese darf niemanden Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren. II. Mitgliedschaft und Gliederung 4 (Mitgliedschaft) (1) Mitglieder der DLRG können natürliche und juristische Personen des Privatrechtes und des Öffentlichen Rechtes werden. (2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die örtlichen Gliederungen. (3) Das Mitglied übt seine Rechte in der örtlichen Gliederung aus und wird gegenüber der überörtlichen Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. (4) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für das voraufgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist. (5) Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktionen in Organen des Landesverbandes oder seiner Gliederungen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen davon sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung. (6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner örtlichen Gliederung zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Seite 4
5 b) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. c) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG-schädigenden Verhaltens kann das Schieds- und Ehrengericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen: 1. Rüge, 2. Verweis, 3. zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern, 4. zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts, 5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen, 6. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe, 7. Ausschluss. Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren die Schieds- und Ehrengerichtsordnung. (7) Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. (8) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an die Gliederung abzugeben. (9) Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die DLRG und der LV Niedersachsen nicht verpflichtet. 5 (Gliederung der DLRG) (1) Der LV Niedersachsen gliedert sich in Bezirke. Diese können örtliche Gliederungen einrichten, denen bei Bedarf Stützpunkte nachgeordnet sind. Bezirke und örtliche Gliederungen können eigene Rechtsfähigkeit besitzen. Sie sollen Mitglied im Landessportbund (LSB) sein. Gliederungen, die neu gegründet werden, müssen Mitglied im LSB sein. Ihre Satzungen müssen mit der jeweils gültigen Fassung dieser Satzung im Einklang stehen. (2) Die Bezirke umfassen den Bereich eines oder mehrerer Kreise bzw. kreisfreier Städte. Ausnahmen sind nicht zulässig. (3) Die örtliche Gliederung umfasst den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden. Dabei ist auf die kommunale Gliederung abzustellen. Über Ausnahmen entscheidet der Landesverbandsvorstand, als Berufungsinstanz endgültig der Landesverbandsrat. Beide Gremien haben die betroffenen Gliederungen vor ihrer Entscheidung anzuhören. (4) Über Grenzänderungen der Bezirke sowie über Sonderregelungen für Einrichtungen des öffentlichen Dienstes beschließt der Landesverbandsrat, als Berufungsinstanz endgültig die Landesverbandstagung. Seite 5
6 6 (Jugend) (1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG. (2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen des LV Niedersachsen und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG. (3) Inhalt und Form der Arbeit des Jugendverbandes vollziehen sich auf allen Ebenen nach der Landesjugendordnung sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Landesverbandstagung. (4) Die Gliederung der DLRG-Jugend hat dem 5 dieser Satzung zu entsprechen. (5) Der Landesverbandsvorstand wird im Landesjugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten. (6) Die Mitglieder des Landesjugendvorstandes sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß 30 BGB. III. Organe und Gremien 7 (Tagung) (1) Die Landesverbandstagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Landesverbandes. Die Tagung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten des Verbandes verbindlich für alle Mitglieder. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe sowie der Revisoren entgegen und ist zuständig für a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß 9 Abs. 2a bis i, b) Wahl der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts, c) Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter, d) Wahl der Delegierten für die Bundestagung und deren Stellvertreter, e) Entlastung des Vorstandes, f) Festlegung der zeitlich begrenzten sachbezogenen Umlagen, der Fälligkeiten, Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine gegenüber dem Landesverband sowie der Beitragsanteile, die von den Bezirken an den Landesverband ab dem Folgejahr abzuführen sind, g) Genehmigung des Haushaltsplanes, h) Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder der Landesverbandstagung, der Landesverbands- und Bezirksorgane, i) Satzungsänderungen, j) Bestätigung der Landesjugendordnung und des Grundsatzprogrammes der DLRG- Jugend. (2) Den Vorsitz führt der Präsident des Landesverbandes. Ihm steht ein Tagungspräsidium zur Seite. (3) a) Die Tagung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Bezirke und den Mitgliedern des Rates. Seite 6
7 b) Die Anzahl der Delegierten wird nach der Mitgliederzahl, für die im Vorjahr Beiträge abgerechnet worden sind, errechnet. Auf je angefangene Mitglieder entfällt ein Delegierter. Abschlüsse und Abrechnungen, die nicht mindestens drei Monate vor der Tagung beim Landesverband eingegangen sind, bleiben unberücksichtigt. (4) a) Stimmberechtigt sind die Delegierten der Bezirke sowie die Mitglieder des Rates. Jeder hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. b) Die Versagung des Stimmrechts regelt 13 Abs. 5. (5) a) Die Tagung tritt alle drei Jahre zusammen, ferner als außerordentliche Landesverbandstagung auf Beschluss des Rates oder des Vorstandes. b) Zur Tagung des Landesverbandes muss der Präsident mindestens zwei Monate, zur außerordentlichen Landesverbandstagung mindestens zwei Wochen vorher deren Mitglieder und die Revisoren einladen. Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandsrates und an die Bezirke zur Weiterleitung an ihre Delegierten gewahrt. Der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt. Die Einladung erfolgt in Textform. c) Anträge zur ordentlichen Tagung müssen mindestens einen Monat, zur außerordentlichen eine Woche vorher in der LV-Geschäftsstelle in Textform eingegangen sein. 8 (Rat) (1) a) Der Landesverbandsrat sorgt für eine Zusammenfassung aller im Landesverband wirkenden Kräfte. b) Der Rat berät und beschließt über Angelegenheiten, die nicht gemäß 7 Abs. 1 der Tagung vorbehalten sind, sowie über die ihm vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten. c) In den Jahren, in denen die Tagung nicht zusammentritt, nimmt er den Bericht des Vorstandes und der Revisoren entgegen, Ergänzungswahlen vor, entlastet den Vorstand, genehmigt den Haushaltsplan und beschließt über ihm vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder nach Abs. 3 a) und b) sowie der Landesverbands- und Bezirksorgane. (2) Den Vorsitz führt der Präsident des Landesverbandes. (3) Den Rat bilden: a) die Bezirksleiter oder deren Stellvertreter oder ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied des Bezirksvorstandes und ein weiteres Mitglied des Bezirks; b) die Mitglieder des Vorstandes gemäß 9 Abs. 2. (4) a) Die Mitglieder haben je eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. b) Die Versagung des Stimmrechts regelt 13 Abs. 5. (5) a) Der Rat tritt mindestens jährlich einmal, ferner als außerordentlicher Landesverbandsrat auf Beschluss des Landesverbandsvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. b) Zur Zusammenkunft des Rates muss der Präsident mindestens einen Monat vorher, zum außerordentlichen Landesverbandsrat mindestens zwei Wochen vorher dessen Mitglieder und die Revisoren unter Bekanntgabe der Tagesordnung Seite 7
8 einladen. Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandsrates gewahrt. 7 Abs. 5 gilt entsprechend. c) Anträge an den ordentlichen Landesverbandsrat müssen mindestens zwei Wochen vorher, Anträge an den außerordentlichen LV-Rat mindestens eine Woche vorher in der LV-Geschäftsstelle eingegangen sein. 9 (Vorstand) (1) Der Landesverbandsvorstand leitet den Landesverband im Rahmen dieser Satzung; er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der LV Tagung und des Rates. (2) Den Vorstand bilden: a) Präsident b) bis zu drei Vizepräsidenten c) Schatzmeister d) Leiter Ausbildung e) Leiter Einsatz f) Arzt g) Leiter der Verbandskommunikation h) Justitiar i) bis zu zwei Beisitzer j) Landesjugendvorsitzende oder ein Stellvertreter Die Ämter zu Abs. 2 c) bis h) haben einen Stellvertreter. (3) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass die Vizepräsidenten nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des Präsidenten vertretungsberechtigt sind. (4) Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Stellvertreter für die Ämter gemäß Abs. 2 c) bis 2 i) werden für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Tagung gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl bzw. mit der Abstimmung über die jeweilige Bestätigung. (5) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt. (6) Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes. (7) Für den Bereich der Arbeit der DLRG-Jugend ist der Landesjugendvorsitzende ( 9 Abs. 2 j) vertretungsberechtigt ("Besonderer Vertreter gem. 30 BGB"). 10 (Schieds- und Ehrengericht) (1) Das Schieds- und Ehrengericht hat die Aufgabe, über a) Zuwiderhandlungen von Mitgliedern gegen die satzungsmäßige Ordnung sowie gegen Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe, Seite 8
9 b) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und einzelne ihrer Mitglieder, soweit sie sich auf die Tätigkeit in der DLRG beziehen, c) Handlungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen erheblichen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, zu befinden. (2) Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichtes, seine Aufgaben und das Verfahren werden durch die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG geregelt, die vom Präsidialrat beschlossen wird. (3) Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte die Entscheidung des zuständigen Schieds- und Ehrengerichtes herbeizuführen. 11 (Ausschüsse) (1) Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte Aufgabengebiete gebildet werden. Ihre Arbeitsergebnisse sind dem zuständigen Organ vorzulegen. IV. Kuratorium 12 (Aufgabe) (1) Zur Mehrung des Ansehens der DLRG, Förderung und Unterstützung des Landesverbandsvorstands bei der Bewältigung der satzungsgemäßen Aufgaben sowie zur Fortentwicklung der humanitären und rettungssportlichen Anliegen kann beim Landesverband ein Kuratorium gebildet werden. (2) Mitglied im Kuratorium können herausragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie verdiente ehemalige ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter aller Ebenen sein. (3) Die Mitglieder werden vom Landesverbandsvorstand berufen. (4) Eine Kostenerstattung für Sitzungen und Tagungen findet nicht statt. 13 (Verhältnis Landesverband - Gliederung) (1) a) Der Landesverband ist berechtigt, nachgeordnete Gliederungen regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. Er kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden solche Hinweise nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. b) Bezirke haben die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber ihren örtlichen Gliederungen. (2) a) Zu allen Bezirks- und Bezirksratstagungen ist der Landesverbandsvorstand, zu allen Jahreshauptversammlungen der örtlichen Gliederungen der Bezirksvorstand fristgerecht einzuladen; von allen Bezirks- und Bezirksratstagungen ist dem Landesverbandsvorstand, von allen Jahreshauptversammlungen der örtlichen Gliederungen dem Bezirksvorstand Zweitschrift der Niederschrift binnen zwei Monaten zuzuleiten. Seite 9
10 b) Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe untergeordneter Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. (3) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind der übergeordneten Gliederung zuzuleiten a) Technischer Bericht, b) Beitragsabrechnung, c) Jahresabschluss nebst angeordneten Anlagen, d) aus sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der übergeordneten Gliederung zu zahlende Beiträge, e) Erledigung von Auflagen, die durch Beschlüsse übergeordneter Organe verlangt worden sind. (4) Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden für die Bezirke durch den Landesverbandsrat, notfalls durch den Landesverbandsvorstand, und für die örtlichen Gliederungen durch den Bezirksrat, notfalls den Bezirksvorstand, festgelegt. (5) Gliederungen, die den Verpflichtungen aus den Abs. 3 a) bis e) und 4 unvollständig oder nicht termingerecht nachkommen, ist die Ausübung des Stimmrechtes ihrer Ratsmitglieder und Delegierten in Rat und Tagung der übergeordneten Gliederung in dem nächsten Rat/der nächsten Tagung versagt. V. Allgemeine Vorschriften 14 (Ordnungsbestimmungen) (1) Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Zweck des Landesverbandes ( 2) entsprechen. Vergütungen dürfen nur soweit gewährt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit des Landesverbandes ( 2 Abs. 1) vereinbar sind. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ( 2 Abs. 2) verwendet werden. a) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. b) Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Aufwendungen, die ihnen im Rahmen satzungsgemäßer Tätigkeiten entstehen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften der DLRG unter Berücksichtigung des Steuerrechts und des Bundesreisekostengesetzes. (2) a) Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets in Textform erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei Familien, Ehepaaren und nichtehelichen Lebensgemeinschaften genügt eine schriftliche Einladung. b) Termingerecht eingereichte Anträge müssen den zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmern unverzüglich nach Antragsschluss durch die einladende Stelle weitergereicht werden. Für Versammlungen der örtlichen Gliederungen sind zu Beginn der Versammlung die Anträge an die stimmberechtigt anwesenden Mitglieder auszuhändigen. Seite 10
11 (3) a) Zur Beschlussfähigkeit von Organen und Gremien ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich; dies gilt nicht für Jahreshauptversammlungen der örtlichen Gliederungen und Tagungen der Bezirke mit weniger als sechs örtlichen Gliederungen. b) Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb von zwei Monaten eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. (4) a) Gewählt wird grundsätzlich geheim; wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen werden mitgezählt. b) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht. c) Sonstige Beschlüsse der Organe und Gremien werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. (5) Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein. (6) a) Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch. b) Für Wahlen wird stets ein Wahlausschuss gebildet, er kann vom anwesenden Vertreter der übergeordneten Gliederung geleitet werden. (7) Über den Inhalt jeder Sitzung eines Organs ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Organs binnen sechs Wochen in Zweitschrift zuzuleiten. Das Zuleitungserfordernis gilt nicht für die örtlichen Gliederungen, sowie für Tagungen der Bezirke mit weniger als sechs örtlichen Gliederungen. (8) Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen des Landesverbandes oder seiner Gliederungen wahrnehmen. (9) Für Dienstleistungen, die der Landesverband oder eine seiner Gliederungen im Rahmen des Satzungszwecks ( 2 Abs. 2 und 3) erbringt, kann von Dritten ein Entgelt verlangt werden; dessen Höhe richtet sich nach einer Gebührenordnung, die der Landesverbandsrat erlässt. 15 (Ordnungen der DLRG) (1) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend. (2) Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG. Seite 11
12 (3) Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG. (4) Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG. (5) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitarbeiter können geehrt werden; Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG. (6) Soweit für den Landesverband Ergänzungen der Ordnungen der DLRG für erforderlich gehalten werden, beschließt der Landesverbandsrat. 16 (Material) (1) Die Gliederungen sind grundsätzlich verpflichtet, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) von der Materialstelle der DLRG auf dem Dienstwege zu beziehen. (2) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist. 17 (Zeitschrift) (1) Der Landesverband kann ein Veröffentlichungsorgan herausgeben. VI. Schlussbestimmungen 18 (Satzungsänderungen) (1) Satzungsänderungen können nur von der Landesverbandstagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss der Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; er bedarf der Zustimmung des Präsidiums der DLRG. (2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Tagung bekanntgegeben werden. (3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt oder vom Präsidium der DLRG für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. 19 (Auflösung des Landesverbandes) (1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Tagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen an die DLRG e.v. oder nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an einen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung, die es ausschließlich im Bereich des Landes Niedersachsen für ihre gemeinnützigen sportlichen Zwecke verwenden dürfen. *** Seite 12
13 Die Satzung ist am 23. Mai 1981 auf der Jahreshauptversammlung des Landesverbandes in Bückeburg geändert, insgesamt neu gefasst und am 20. Januar 1982 unter der Nr. 7 VR 2835 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen worden. Die 1. Änderung ist durch Beschluss der Landesverbandstagung in Hildesheim am 4./5. Juni 1983 erfolgt; sie wurde am 19./21. August 1983 durch das Präsidium auf seiner Sitzung in Essen genehmigt; sie wurde eingetragen unter Nr. 8 VR 2835 beim Amtsgericht Hannover. Die Satzung ist durch Beschluss der Landesverbandstagung vom 31. Mai/01. Juni 1986 geändert in den 3 (Mitgliedschaft), 6 (Tagung), 17 (Jahreshauptversammlung), 19 (Verhältnis Landesverband-Gliederung) und 20 (Ordnungsbestimmungen); die Änderung der Satzung wurde am durch das Präsidium auf seiner Sitzung in Essen genehmigt; sie wurde eingetragen unter Nr. 9 VR 2835 beim Amtsgericht Hannover. Die Satzung ist durch Beschluss der Landesverbandstagung vom 03./04. Juni 1989 geändert in den 2 (Zweck), 3 (Mitgliedschaft), 4 (Gliederung der DLRG), 6 (Tagung), 7 (Rat), 8 (Vorstand), 9 (Ehrenrat), 12 (Bezirkstagung), 13 (Bezirksrat), 14 (Bezirksvorstand), 17 (Jahreshauptversammlung) und 18 (Vorstand der örtlichen Gliederung); die Änderung der Satzung wurde am durch das Präsidium der DLRG genehmigt; sie wurde eingetragen unter Nr. 10 VR 2835 beim Amtsgericht Hannover. Die Satzung ist durch Beschluss der Landesverbandstagung vom 12./13. Juni 1992 geändert in den 7 (Rat) und 8 (Vorstand). Die Änderung der Satzung wurde eingetragen unter Nr. 11 VR 2835 beim Amtsgericht Hannover. Die Satzung ist durch Beschluss der Landesverbandstagung vom geändert in den 6 (Tagung); 7 (Rat); 8 (Vorstand); 12 (Bezirkstagung); 13 (Bezirksrat); 17 (Jahreshauptversammlung); 20 (Ordnungsbestimmungen) und durch Vorstandsbeschluss vom 22./23. September 1995 geändert in 8 (Vorstand). Die Änderung der Satzung wurde durch das Präsidium der DLRG genehmigt; sie wurde eingetragen unter Nr. 12 VR 2835 beim Amtsgericht Hannover. Die Satzung ist durch Beschluss der Landesverbandstagung vom geändert in den 1 (Name, Sitz), 2 (Zweck), 3 (Mitgliedschaft), 4 (Gliederung der DLRG), 6 (Tagung), 8 (Vorstand), 9 (Schieds- und Ehrengericht), 12 (Bezirkstagung), 14 (Bezirksvorstand), 17 (Jahreshauptversammlung), 18 (Vorstand örtliche Gliederung), 20 (Ordnungsbestimmungen), 23 (Zeitschrift), 25 (Auflösung des Landesverbandes). Die Änderung der Satzung wurde am 15./ durch das Präsidium der DLRG genehmigt; sie wurde eingetragen unter Nr. 14 VR 2835 beim Amtsgericht Hannover. Die Satzung ist durch Beschluss der Landesverbandstagung vom geändert in den 4 (Gliederung der DLRG), 5 (Jugend), 6 (Tagung) und 7 (Rat). Der 11 (Leitung der Bezirke) wurde gestrichen und ein neuer 11 (Kuratorium) beschlossen. Die 12 (Bezirkstagung), 13 (Bezirksrat), 14 (Bezirksvorstand), 15 (Bezirksehrenrat), 16 (Leiter der örtlichen Gliederung), 17 (Jahreshauptversammlung) und 18 (Vorstand der örtliche Gliederung) wurde gestrichen. Die 19 (Verhältnis Landesverband Gliederung),20 (Ordnungsbestimmungen), 21 (Ordnungen der DLRG), 22 (Material), 23 (Zeitschrift), 24 (Satzungsänderungen) und 25 (Auflösung des Landesverbandes) werden Seite 13
14 zu den neuen 12 ff. Die Satzung wurde in den 12 (Verhältnis Landesverband Gliederung) und 15 (Material) geändert. Die Änderung der Satzung wurde am 11./ durch das Präsidium der DLRG genehmigt; sie wurde eingetragen unter Nr. 17 VR 2835 beim Amtsgericht Hannover. Die Satzung ist durch Beschluss der Landesverbandstagung vom geändert in den 1 (Name und Sitz), 2 (Zweck), 3, 4 (Mitgliedschaft), 5 (Gliederung), 6 (Jugend), 7 (Tagung), 8 (Rat), 9 (Vorstand), 10 (Schieds- und Ehrengericht), 11 (Ausschüsse), 12 (Kuratorium), 13 (Verhältnis Landesverband Gliederungen), 14 (Ordnungsbestimmungen), 15 (Ordnungen der DLRG), 16 (Material), 17 (Zeitschrift), 18 (Satzungsänderungen), 19 (Auflösung des Landesverbandes). Die Änderung der Satzung wurde am 16./ durch das Präsidium der DLRG genehmigt; sie wurde eingetragen unter Nr. 2 VR 2835 beim Amtsgericht Hannover. Die Satzung ist durch Beschluss der Landesverbandstagung vom geändert in den 4 (Mitgliedschaft), 5 (Gliederung der DLRG), 7 (Tagung), 8 (Rat), 9 (Vorstand), 13 (Verhältnis Landesverband Gliederung), 14 (Ordnungsbestimmungen). Die Änderung der Satzung wurde am durch das Präsidium der DLRG genehmigt; sie wurde eingetragen unter Nr. 3 VR 2835 beim Amtsgericht Hannover. Seite 14
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Mustersatzung für Ortsgruppen Stand: 31.03.2011
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Freundeskreis Heppenheim - Le Chesnay e.v. Les Amis du Jumelage
Freundeskreis Heppenheim - Le Chesnay e.v. Les Amis du Jumelage Satzung vom 18. Februar 1991 in der Fassung der Änderung vom 14. November 1994 und vom 22. Februar 2002 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein
Verein Ein langer Weg e. V.
Verein Ein langer Weg e. V. Neufassung der Satzung in der neu zu beschließenden Fassung vom 07. November 2011. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Ein langer Weg e.
Vereinssatzung. 1 Name und Sitz
Vereinssatzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Sport Club Condor von 1956 e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. 3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
Satzung. Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v.
Satzung Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v. Inhaltsübersicht: 1: Name und Sitz 2: Zweck 3: Erwerb der Mitgliedschaft 4: Ehrenmitglieder 5: Verlust der Mitgliedschaft: 6: Geschäftsjahr
Satzung des M.R.C.03 Kerpen e.v.
Satzung des M.R.C.03 Kerpen e.v. (Stand 15.10.2009) (Mofa Rennclub 03 Kerpen e.v.) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Mofa Rennclub Kerpen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Technisches Hilfswerk Helfervereinigung Ergolding. Helferverein. Satzung. Artikel 1. Sitz und Verbandszugehörigkeit
Technisches Hilfswerk Helfervereinigung Ergolding Helferverein Satzung Artikel 1 Sitz und Verbandszugehörigkeit 1.1 Der Verein führt den Namen "Ortsvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
Satzung des Mietervereins Bamberg e. V. gegründet 11.11.1908
Satzung des Mietervereins Bamberg e. V. gegründet 11.11.1908 1 Name und Sitz 1.) Der Verein führt den Namen: Mieterverein Bamberg e. V. Er hat seinen Sitz in Bamberg und ist in das Vereinsregister des
Satzung. 1) Der Verein führt den Namen: Empologoma Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v..
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen: Empologoma Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v.. 2) Der Verein hat seinen Sitz in München,
Vereinssatzung. I. Allgemeines. Stand: 27. September 2011
Vereinssatzung Stand: 27. September 2011 I. Allgemeines 1 Vereinsname 1. Der Verein führt den Namen HD-Freeride e. V. 2. Er hat seinen Sitz in Heidelberg 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein
ELAN e.v. Satzung (Stand: 18.12.2014)
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ELAN e.v. Satzung (Stand: 18.12.2014) 1. Der Verein führt den Namen "ELAN. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Namenszusatz e.v.. ELAN
1.2. Er hat seinen Sitz in Darmstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt einzutragen.
Satzung des Vereins: Kreative Darmstadt 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1. Der Verein führt den Namen: Kreative Darmstadt 1.2. Er hat seinen Sitz in Darmstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Schützenverein Methler 1830 e.v. Satzung
Schützenverein Methler 1830 e.v. Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Methler 1830 e.v. und hat seinen Sitz in Kamen, Stadtteil Methler. 2. Die Farben sind Blau-Weiß. 3.
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Augsburger Tafel e.v. und ist in das Vereinsregister des AG Augsburg unter VR 2152 eingetragen.
SATZUNG DER AUGSBURGER TAFEL 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Augsburger Tafel e.v. und ist in das Vereinsregister des AG Augsburg unter VR 2152 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
Satzung des Energie Forum Aachen e.v. vom 26.09.2012
Satzung des Energie Forum Aachen e.v. vom 26.09.2012 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 31.07.2012 gegründete Verein führt den Namen Energie Forum Aachen und hat seinen Sitz in Aachen. Er wird in das
Verein Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v.
1/6 Verein Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v. Satzung des Vereins Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und
Satzung des GründerGarten e.v. die studentische Gründungsinitiative der. Dresdner Hochschulen
Satzung des GründerGarten e.v. die studentische Gründungsinitiative der Dresdner Hochschulen Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 02.12.2013 in Dresden. Geändert auf der Mitgliederversammlung am
Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.
Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v.
Satzung des Vereins Medien-Club München e.v. Art. 1 Name Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Medien-Club München. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach
RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen
RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen RENO BEMEN Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen e.v.. 2.
Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v.
Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Römergarde Köln-Weiden e.v.". Sitz des Vereins ist Köln. Das Gründungsjahr ist 1962. Der Verein ist in das Vereinsregister
SATZUNG DER DEUTSCHEN LEBENS- RETTUNGS- GESELLSCHAFT
SATZUNG DER DEUTSCHEN LEBENS- RETTUNGS- GESELLSCHAFT KREISVERBAND BAYREUTH e.v. I. Name, Sitz, Zweck...2 1 Name, Sitz...2 2 Zweck...2 3 Geschäftsjahr...3 II. Mitgliedschaft und Gliederung...3 4 Mitgliedschaft...3
S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.
S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte
Satzung des Haaner Tennis-Club e.v.
Satzung des Haaner Tennis-Club e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft 1. Der Verein führt den Namen Haaner Tennis-Club e.v. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Mettmann eingetragen.
SATZUNG. des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v.
SATZUNG des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v. 1 1. Der Verein, der am 20.Mai 1984 gegründet wurde, führt den Namen 1. Hailerer Karnevalverein Die Heilichköppchen e.v. 2. Der Verein hat
Satzung BreitensportBurgsteinfurt. in der Fassung vom März 1988 und Änderung durch die Jahreshauptversammlung vom 18.4.1997
Steinfurt 18.4.1997 Satzung BreitensportBurgsteinfurt in der Fassung vom März 1988 und Änderung durch die Jahreshauptversammlung vom 18.4.1997 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen " Breitensport
Satzung. Studenten helfen Schülern
Satzung von Studenten helfen Schülern 1. Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Studenten helfen Schülern. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg einzutragen. Nach der Eintragung führt
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
Vereinssatzung KUNST & CO
Vereinssatzung KUNST & CO - in der Fassung vom 20.02.97 - eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg als gemeinnütziger Verein unter der Nummer VR 1498 SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein
Satzung des Sportvereins Plate e.v.
Satzung des Sportvereins Plate e.v. 1 Name und Sitz Der Sportverein Plate e.v. hat seinen Sitz in 19086 Plate. 2 Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 2.2.
Satzung für Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik e.v.
Satzung für Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik e.v. 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik mit dem Sitz und Gerichtsstand in Hof. Der Verein wird in das Vereinsregister
Verein KulturManagement an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg e. V.
Verein KulturManagement an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg e. V. SATZUNG Satzungsänderung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2013 beruhend auf der Grundlage der Fortsetzungsgründungsversammlung
2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll
Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.
FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am
SATZUNG MOTORSPORTCLUB WIEBELSKIRCHEN
SATZUNG MOTORSPORTCLUB WIEBELSKIRCHEN Stand: 24.06.2007 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der am 29. November 1973 in Wiebelskirchen gegründete Verein führt den Namen Motorsportclub (MSC) Wiebelskirchen e.v.
8. Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Satzung 1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr a. Der Verein führte den Namen OpenTechSchool. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v. führen. b. Der Verein hat
des Reit- und Fahrvereins Isernhagen und Umgegend e.v.
1. SATZUNG des Reit- und Fahrvereins Isernhagen und Umgegend e.v. Neufassung 22. März 2012 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein fuhrt den Namen "Reit- und Fahrverein Isernhagen und Umgegend e.v" Er
Satzung des KSD Katholischer Siedlungsdienst e. V.
Satzung des KSD Katholischer Siedlungsdienst e. V. Präambel Der Auftrag des KSD Katholischer Siedlungsdienst e.v. findet seine Begründung in den Vorstellungen der Katholischen Kirche über Ehe und Familie
Förderverein der Musterschule e.v. Satzung
Förderverein der Musterschule e.v. Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am MM.TT.JJJJ Geändert auf der Mitgliederversammlung am MM.TT.JJJJ Stand vom 25.6.2015 Seite 1 von 6 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung Fassung vom 17.2.2009
Satzung Fassung vom 17.2.2009 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Turngemeinde Biberach 1847 e.v. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach eingetragen. Er
Satzung Our Bridge Oldenburg
Satzung Our Bridge Oldenburg 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Der Verein führt den Namen Our Bridge Oldenburg e.v. II. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg III. Der Verein soll in das Vereinsregister
1: Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen "Verein für Heilende Erziehung Marburg e.v." und hat seinen Sitz in Marburg.
1: Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen "Verein für Heilende Erziehung Marburg e.v." und hat seinen Sitz in Marburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen. 2:
SATZUNG. der Anderen Baustelle Ulm e.v. Einrichtung der Jugendberufshilfe. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr S. 01. 2 Zweck des Vereins S.
SATZUNG der Anderen Baustelle Ulm e.v. Einrichtung der Jugendberufshilfe 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr S. 01 2 Zweck des Vereins S. 01 3 Gemeinnützigkeit S. 01 4 Mittel des Vereins, Haftung
S ATZ U N G. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnitts ~SteuerbegUnstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
S ATZ U N G des Vereins: 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 1. Der Verein fuhrt den Namen: Shotokan Karate Verein Altenstadt und hat seinen Sitz in 6472 Altenstadt. Er wurde am 14.12.1985 gegrundet und soll
Vereinssatzung. 1 Name, Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Die KMU-Akademie e.v.. Er ist im Vereinsregister eingetragen. VR 10441 im AG Düsseldorf.
Vereinssatzung 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen Die KMU-Akademie e.v.. Er ist im Vereinsregister eingetragen. VR 10441 im AG Düsseldorf. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. 3. Das Geschäftsjahr
Satzung des Vereins BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung e.v.
Satzung des Vereins BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung (2)
S A T Z U N G. Den Kauf von Schulbüchern und sonstigen Lehrmitteln;
S A T Z U N G 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderer der Nabushome School e.v.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut, Registergericht eingetragen. Der Verein hat
b) Eheleute sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Familienmitgliedschaft)
Satzung 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen: BÜRGERGEMEINSCHAFT OBERAICHEN Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt
Satzung des Fanclubs Red Devils e.v.
Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein Red Devils e.v. von 1995 hat sich zum Ziel gesetzt, die Handball-Profimannschaft des TuS Nettelstedt e.v. (derzeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Satzung des Musikverein Wilhelmskirch 1 Name und Sitz des Vereins: Der Verein führt den Namen: Musikverein Wilhelmskirch e. V. Und hat seinen Sitz in Wilhelmskirch 88263 Horgenzell. Er ist im Vereinsregister
DEUTSCHER SPORTLEHRERVERBAND (DSLV) e.v. LANDESVERBAND THÜRINGEN SATZUNG
DEUTSCHER SPORTLEHRERVERBAND (DSLV) e.v. LANDESVERBAND THÜRINGEN SATZUNG 1 Name des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Deutscher Sportlehrerverband Thüringen e.v. (2) Er führt nach Eintragung in das
Seglervereinigung Gnadensee Allensbach (SVGA) e.v. Brunnengasse 6a, 78476 Allensbach
Satzung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 11. April 2003 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Seglervereinigung Gnadensee, Allensbach e.v. Die Abkürzung des Namens lautet
1 - Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr. 2 - Zweck der Vereinigung. 3 - Mitgliedschaft. (1)Der Verein führt den Namen
SATZUNG der Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure Berlin- Brandenburg e. V. vom 18.04.2001 Geänderte Fassung vom 27.09.2004, Zustimmung vom 29.03.2005 Geänderte Fassung vom 06.11.2011, Zustimmung
Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins
Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bottrop eingetragen werden und trägt dann den Namen Marketing für
(3) Das Kreisjugendwerk ist überparteilich, unabhängig und konfessionell nicht gebunden.
Satzung Stand 12.05.2015 Kreisjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Roth-Schwabach e.v. Wittelsbacherstraße 1 91126 Schwabach Tel. 09122 9341-600 Fax 09122 9341-639 jugendwerk@awo-roth-schwabach.de http://www.awo-roth-schwabach.de
Satzung für den Förderverein Rautalschule (e.v.)
Satzung für den Förderverein Rautalschule (e.v.) SATZUNG 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Rautalschule e. V. - im Folgenden Verein genannt - Der Verein hat seinen
Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
Satzung Dünenfüchse Bonn-Tannenbusch. Präambel
Präambel Der Verein Dünenfüchse Bonn-Tannenbusch e.v. ist aus der Mieterinitiative HiCoG-Dünenfüchse in der amerikanischen Siedlung Bonn-Tannenbusch hervorgegangen. Er ist dem Ideal der grassroots democracy
SATZUNG. des Vereins. TU Darmstadt Racing Team e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
SATZUNG des Vereins TU Darmstadt Racing Team e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen TU Darmstadt Racing Team. (2) Sitz des Vereins ist Darmstadt. (3)Der Verein
Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen-
Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen- 1 Name, Zweck und Aufgaben Der Verein führt den Namen: Hundesportverein Karlsbad e. V. Verein für Hunde aller Rassen-. Der Sitz
SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
VEREINSSATZUNG HERZEN FÜR EINE NEUE WELT E.V. 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND DAUER
VEREINSSATZUNG HERZEN FÜR EINE NEUE WELT E.V. 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND DAUER 1. Der Verein mit Sitz in Königstein im Taunus führt den Namen: Herzen für eine Neue Welt e.v. 2. Das Geschäftsjahr ist
Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP)
Satzung Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Behindertensports in
Ethio Cologne Sport und Kultur e.v.
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4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung
SATZUNG DER MITTELDEUTSCHEN FACHAKADEMIE DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT E.V. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen Sitz
Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v.
Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v. (in der Fassung vom 04.03.2011) 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Heimatverein Hohensaaten e.v. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
SATZUNG. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 24. Juni 1983,
BONNER RUDER-VEREIN 1882 e.v. SATZUNG Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 24. Juni 1983, geändert in den Mitgliederversammlungen vom 26. Juni 1987, 10. Juni 1994, 09. Juni 1995, 14. Juni 1996,
Männernetzwerk Dresden e.v.
Männernetzwerk Dresden e.v. Schwepnitzer Straße 10 01097 Dresden Tel Fax Mail Internet Anschrift Bank Steuernummer Vereinsregister Mitglied in 03 51 79 66 348 03 51 79 66 351 kontakt@mnw-dd.de www.mnw-dd.de
Freunde der Schule am Walde Hamburg-Wohldorf e.v. Satzung des Vereins Freunde der Schule am Walde, Hamburg-Wohldorf e.v.
Freunde der Schule am Walde Hamburg-Wohldorf e.v. Kupferredder 12, 22397 Hamburg Satzung des Vereins Freunde der Schule am Walde, Hamburg-Wohldorf e.v. vom 26.01.2006 in der geänderten Fassung vom 05.09.2012
S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 2 - Aufgabe 3 - Mitgliedschaft
S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 1. Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. 2. Der Verein führt den Namen "Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V." 3. Der Sitz des
Satzung des Vereins. Begabtenförderung am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg e.v.
Satzung des Vereins Begabtenförderung am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt nach der von den Vereinsgründern gewollten Eintragung in das Vereinsregister den
Turn- und Spielverein 1907 e. V. Oberlar Satzung
Turn- und Spielverein 1907 e. V. Oberlar Satzung 1 Name, Sitz und Farben 1. Der Verein ist am 17. Januar 1907 gegründet worden und führt den Namen Turn- und Spielverein 1907 e. V. Oberlar (TuS 07 Oberlar).
Rentner-Gewerkschaft Deutschland RGD (e.v.) Geänderte Satzung in der Fassung vom 23.05.2014
Rentner-Gewerkschaft Deutschland RGD (e.v.) Geänderte Satzung in der Fassung vom 23.05.2014 Die Rentner-Gewerkschaft Deutschland RGD (e.v.) ist eine Freie und unabhängige Interessengemeinschaft der Rentner
Satzung der. in der von der Hauptversammlung am 12. Juni 2003 beschlossenen Fassung. (Mit Hertensteiner Programm)
Europa-Union Berlin e.v. der Europa-Union Berlin e.v. in der von der Hauptversammlung am 12. Juni 2003 beschlossenen Fassung (Mit Hertensteiner Programm) 2 I. Aufgabe, Rechtsform ( 1 bis 3) 1 Die Europa-Union
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Rock Days e.v. Satzung des Vereins Rock Days e.v.
Satzung des Vereins Rock Days e.v. 1. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Namen und Sitz:
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Satzung. des Vereins. Freunde und Förderer des. katholischen Kindergartens. St. Josef Hockenheim
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! Kunst Freunde Pritzwalk Satzung vom 07.10.2014 In der geänderten Fassung vom 10.04.2015 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Kunst Freunde Pritzwalk e.v.. (2) Der Verein hat
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Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins Förderverein Löschzug Kalkar 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Löschzug Kalkar mit dem Zusatz e.v. nach seiner
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(1) Der am 03.07.1990 in Dresden gegründete gemeinnützige Verein führt den Namen. Spielvereinigung Dresden-Löbtau 1893 e.v..
Satzung Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der am 03.07.1990 in Dresden gegründete gemeinnützige Verein führt den Namen Spielvereinigung Dresden-Löbtau 1893 e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in
Satzung des Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v.
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v. (2) Er hat den Sitz in Viersen. (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mönchengladbach