1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR ZWECK GEMEINNÜTZIGKEIT MITGLIEDSCHAFT ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT...
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1 SATZUNG DES FÖRDERVEREINS KANDUYI CHILDREN E.V. INHALTSVERZEICHNIS 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR ZWECK GEMEINNÜTZIGKEIT MITGLIEDSCHAFT ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINS VORSTAND MITGLIEDERVERSAMMLUNG SATZUNGSÄNDERUNGEN AUFLÖSUNG INKRAFTTRETEN
2 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR (1) Der Förderverein führt den Namen Kanduyi Children, nach Eintragung in das Handelsregister, die alsbald bewirkt werden soll, mit dem Zusatz eingetragener Verein ( e.v. ). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg (Deutschland). (3) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 ZWECK (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung und der öffentlichen Gesundheitspflege. Weiterer Vereinszweck ist die Beschaffung von Mitteln im Sinne des 58 Nr. 1 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für ausländische steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Bildung und der öffentlichen Gesundheitspflege vorzugsweise im Westen Kenias. Anmerkung CMS: Es ist davon auszugehen, dass die Beschaffung von Mitteln im Sinne des 58 Nr. 1 AO für ausländische steuerbegünstigte Körperschaften ebenfalls möglich und von 58 Nr. 1 AO erfasst ist. Allerdings ist das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen stets im Einzelfall zu prüfen. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) finanzielle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ausländischen steuerbegünstigten Körperschaften bei der Verwirklichung von Zwecken im Sinne des Abs. 1 Satz 1, 2
3 b) Förderung der Bildung und Erziehung sowie der medizinischen Versorgung der begünstigten Kinder und Jugendlichen des Vereins gemäß Abs. 1 Satz 1, c) Unterstützung und Förderung der im Westen Kenias befindlichen Bildungs- und Entwicklungsprojekte. (3) Die Weiterleitung der Mittel an ausländische Körperschaften erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Mittel unverzüglich eingestellt. (4) Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen diskriminiert werden. Er wird keine terroristischen Vereine unterstützen. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und auf deren Einhaltung achten. (5) Der Verein kann die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen beschließen. 3 GEMEINNÜTZIGKEIT (1) Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Anmerkung CMS: Es sollte erwogen werden, Satz 1 dieses Absatzes als ersten Absatz des 2 Zweck zu übernehmen, um möglichst zu Beginn unter dieser 3
4 Überschrift herauszustellen, dass diese Satzung den Anforderungen der Anlage 1 zu 60 AO entspricht. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. 4 MITGLIEDSCHAFT (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Der Verein hat: a) aktive Mitglieder, b) Ehrenmitglieder. (3) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben. (4) Kein Mitglied wird verpflichtet, einen finanziellen Beitrag zu entrichten, sofern nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit etwas anderes beschließt. Alle Vereinsmitglieder können jedoch durch einen Vereinsvorstandsbeschluss aufgefordert werden, einen finanziellen Beitrag zu leisten, um die Zwecke des Vereins auf besondere Art zu unterstützen. In einem solchen Fall sind die Vereinsmitglieder jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Beitrag zu entrichten. 4
5 5 ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT (1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. (2) Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod, b) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, der einem Vorstandsmitglied des Vereins schriftlich mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen ist, c) durch Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigenden Verhaltens, d) durch Streichung der Mitgliedschaft bei Nichterfüllung einer etwaigen Beitragspflicht nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. (3) Über einen Ausschluss gemäß Abs. 2. c) entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet eine einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung endgültig. 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER (1) Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (2) Passive Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung. 5
6 (3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung etwaig festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen (z.b. Umlagen) zu entrichten. (4) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit. 7 ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES VEREINS (1) Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung. (2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. 8 VORSTAND (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens acht Personen und bildet den Vorstand im Sinne des 26 BGB. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit noch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Nachfolger für die verbleibende Amtsdauer. Bis zur Wahl des Nachfolgers reduziert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder um das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und leitet die Vereinsarbeit in einer verantwortlichen Art und Weise. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und 6
7 besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Die Vorstandsmitglieder können beschließen, dass ein Vorstandsmitglied als Vorsitzender des Vorstands fungiert. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (4) Beschlüsse des Vorstands sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und werden im Sitzungsprotokoll erfasst. (5) Über die Sitzungen des Vorstands ist ein vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Telefonkonferenzen sind als Vereinssitzungen zulässig und im Sinne des 8 Abs. 3 anzuerkennen. 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsortes ein. Die Einladung erfolgt schriftlich an die jeweils zuletzt mitgeteilte Anschrift des Mitglieds, mit Zustimmung des jeweiligen Mitglieds kann sie auch per Telefax oder erfolgen. (2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen: a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, b) die Entlastung des Vorstands, c) die Wahl und Abberufung des Vorstands, d) die Wahl eines Kassenprüfers (Wiederwahl ist zulässig), e) die Änderung der Satzung des Vereins, 7
8 f) die Festsetzung etwaiger Beiträge oder Umlagen, g) Entscheidungen über Anträge, h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, i) die Auflösung des Vereins. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert, einberufen werden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus im Falle eines wichtigen Grundes ein oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. In beiden Fällen muss die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen erfolgen. (4) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen. (5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. 10 SATZUNGSÄNDERUNGEN Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 8
9 11 AUFLÖSUNG (1) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, werden im Falle der Auflösung des Vereins die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren. (3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein St. Johannis-Harvestehude e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 12 INKRAFTTRETEN Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 2. September 2007 errichtet. 9
10 PROTOKOLL ZUR VEREINSGRÜNDUNG DES FÖRDERVEREINS KANDUYI CHILDREN Am 02. September 2007 fanden sich: 1. Frau Sarah Adler (Bogenstr. 12, Hamburg) 2. Frau Anja Adler ( Heinrich-Heine-Weg 12, Hamburg) 3. Frau Berit Müller ( Heinrich-Heine-Weg 46, Hamburg) 4. Frau Marlene Adler ( Heinrich-Heine-Weg 12, Hamburg) 5. Herr Robert Spenner (Bogenstr. 12, Hamburg) 6. Herr Michael Adler (Heinrich-Heine-Weg 12, Hamburg) 7. Herr Thomas Becker (Bogenstr. 12, Hamburg) 8. Herr Bernhard May (Sanderstr. 19, Hamburg) 9. Herr Philip Oprong Spenner (Bogenstr. 12, Hamburg) 10. Herr Thomas Meißner 10
11 (Schellingstr. 30, Hamburg) im Heinrich-Heine-Weg 12, ein. Herr Philip Oprong Spenner eröffnete um Uhr die Versammlung. Er begrüßte die Erschienenen und stellte den Zweck der Zusammenkunft dar. Auf seinen Vorschlag wurde Frau Anja Adler durch Zuruf und mit ihrer Zustimmung einstimmig zur Schriftführerin bestellt. Herr Philip Oprong Spenner machte sodann den Wortlaut der, für den zu gründenden Förderverein Kanduyi Children ausgearbeiteten, Satzung bekannt und stellte diese Satzung zur Diskussion. Alle Anwesenden waren mit dem ihnen bereits bekannten Wortlaut der Satzung einverstanden. Einstimmig wurde von allen Anwesenden beschlossen: - den Förderverein Kanduyi Children zu errichten - ihm die vorgetragene Satzung zu geben, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist, - und ihm als Gründungsmitglieder anzugehören. Die Anwesenden übertrugen sodann einstimmig Herrn Michael Adler die Leitung der Wahl des ersten Vorstandes und sprachen sich ebenfalls einstimmig für Wahl durch Zuruf aus. Vorgeschlagen und bei Enthaltung des jeweiligen Bewerbers wurden einstimmig gewählt: Herr Philip Oprong Spenner geb. am , Bogenstr. 12, Hamburg (zum Vorsitzenden) Frau Sarah Adler, geb. am , Bogenstr. 12, Hamburg (zur Vize- Vorsitzenden) Herr Dr. Robert Spenner, geb. am , Bogenstr Hamburg (zum Schatzmeister) Frau Anja Adler, geb. am , Heinrich-Heine-Weg 12, Hamburg (zur Schriftführerin) Herr Thomas Becker, geb. am , Bogenstr. 12, Hamburg (zum Vorstandsmitglied) Herr. Michael Adler, geb. am , Heinrich-Heine-Weg 12, Hamburg (zum Vorstandsmitglied) 11
12 Die Gewählten nahmen die Wahl an. Herr Philip Oprong Spenner übernahm hierauf die Leitung der Versammlung. Er stellte fest, dass mit Annahme der ausgearbeiteten Satzung der Verein ordnungsgemäß gegründet ist, dass ihm die 10 Anwesenden als Gründungsmitglieder angehören und dass der aus den Vereinsmitgliedern Philip Oprong Spenner, Frau Sarah Adler, Dr. Robert Spenner, Frau Anja Adler, Herr Thomas Becker sowie Herr Michael Adler bestehende erste Vorstand satzungsgemäß bestellt ist. Herr Philip Oprong Spenner sprach den Anwesenden seinen Dank für die Vereinsgründung und das mit der Wahl bekundete Vertrauen aus. Er schloss daraufhin die Versammlung um Uhr, nachdem niemand mehr das Wort gewünscht hatte. Philip Oprong Spenner Sarah Adler Anja Adler 12
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