Entwurf der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften (Änderung der Trinkwasserverordnung)

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1 STELLUNGNAHME vom 4. August 2017 zum Entwurf der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften (Änderung der Trinkwasserverordnung) DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. Ansprechpartnerin Dr. Karin Gerhardy Josef-Wirmer-Straße 1-3 D Bonn Tel.:

2 Vorbemerkung Der DVGW begrüßt grundsätzlich die vorgeschlagenen Änderungen zur Umsetzung der Anhänge II und III (2015/1787) der EG-Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG) in nationales Recht. Einige Anforderungen sind jedoch nicht ausreichend ausformuliert oder widersprüchlich bzw. würden zu Schwierigkeiten und einem unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vollzug führen. Zu den Kernforderungen des DVGW zählen: 1. Vollständige und hinreichende Darlegung der Vorgaben und Anforderungen für die risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahme (RAP) für die Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe a und b in der TrinkwV selbst. Hierzu gehören insbesondere die Zuständigkeiten, die Aufgabenwahrnehmung und Fristen für Entscheidungen des Gesundheitsamtes. In dem zugehörigen Leitfaden sollten nur Konkretisierungen der Regelungen der TrinkwV erfolgen. 2. Klarstellung, welche Parameter von der RAP ausgenommen sind, insbesondere gilt dies für mikrobiologische Parameter. 3. Klarstellung, dass durch die Einführung des Terminus Wassergewinnung in die Definition von Wasserversorgungsanlagen nicht zugleich Trinkwasserqualitätsanforderungen für das geförderte Rohwasser gelten. 4. Entzerrung des mehrfach benutzten Begriffes Gefährdungsanalyse für unterschiedliche Anforderungen. Zum einen sollte bei Überschreitung des Technischen Maßnahmenwertes für Legionellen zukünftig anstelle der Gefährdungsanalyse der Terminus Korrekturmaßnahme gewählt werden. Zum anderen sollte im Kontext des RAP die Definition der Gefährdungsanalyse gemäß DIN EN genutzt werden. Eine eigene Definition in der TrinkwV ist somit obsolet. 5. Die Regelungen zu Chrom in Bezug auf eine Überprüfung nach drei Kalenderjahren ist nicht zielführend. Eine künftige Anpassung des Chromgrenzwertes ist nur im Zusammenhang mit einem Konsens in der toxikologischen Bewertung in internationalen und europäischen wissenschaftlichen Kreisen und in Kohärenz mit den europäischen Regelungen sinnvoll. Ein explizites Minimierungsgebot für Chrom(VI) ist nicht erforderlich, da ein grundsätzliches Minimierungsgebot im 6 der TrinkwV verankert ist. 6. Die Verlagerung der Aufgaben (Anzeigepflicht, Überprüfung der Beauftragung durch UsI) weg von den zuständigen Gesundheitsbehörden hin zu den Untersuchungsstellen ist nicht zielführend. 7. Die Untersuchungsanzahl zu Enterokokken für die größeren WVA sollte begrenzt werden, z. B. auf maximal 200 Untersuchungen pro Jahr und Erarbeitung einer Bewertungssystematik bei Befunden von Enterokokken (Fäkal-/Umweltenterokokken). 8. Initiierung und Ergänzung notwendiger Maßnahmen bei Überschreitung des Technischen Maßnahmenwertes bei Legionellen. Die nachfolgend dargelegten Änderungsvorschläge und Hinweise sollten entsprechend in der künftigen TrinkwV aufgegriffen werden. 1

3 Zu den Änderungen im Einzelnen (In den kursiv in Anführungszeichen gesetzten zitierten Entwurfstexten sind Ergänzungen fett und unterstrichen, Streichungen fett und durchgestrichen hervorgehoben.) 2 Absatz 1 Nummer 4 Redaktionelle Änderung: Einfügen des fehlenden Wortes Wasser, dass sich in Fließrichtung hinter ( ) 4. Wasser, das sich in Fließrichtung hinter einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet. eines wasserführenden Apparates befindet, der an die Trinkwasser-Installation angeschlossen, aber entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist, Begründung: ein Wort fehlt. 3 Nummer 2 Buchstabe f Änderungsvorschlag: Änderung der Definition f) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die zeitweise betrieben werden und über eine eigene Wassergewinnungsanlage Wasserversorgungsanlage verfügen oder zeitweilig an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind (zeitweise Wasserverteilung); Begründung: Ein Begriff kann nicht mit dem gleichen Begriff definiert werden. 3 Nummer 2 ist überschrieben mit Wasserversorgungsanlagen insofern kann der Terminus nicht erneut in der Definition für f) aufgenommen werden. 3 Nummer 13 Änderungsvorschlag: Einführung des Terminus Korrekturmaßnahme und Anpassung der Definition des Technischen Maßnahmenwertes 13. ist technischer Maßnahmenwert ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und eine hygienisch-technische Überprüfung der Trinkwasser-Installation zur Ermittlung von Korrekturmaßnahmen nach DIN EN zur Wiederherstellung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Trinkwasser-Installation eingeleitet wird, die als Grundlage einer Gefährdungsanalyse dient; Begründung: Der Änderungsvorschlag bereinigt die Situation, dass in der TrinkwV an mehreren Stellen der Begriff Gefährdungsanalyse verwendet wird ( 14 (2a) und 16 (7)) - jedoch zu unterschiedlichen Zwecken ( 14 Absatz 2a prospektiv, 16 Absatz 7 retrospektiv). Bei der alleinigen Nennung einer Gefährdungsanalyse sind die wichtigen weiteren Schritte der Risikoabschätzung (Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß jeder Gefährdung) sowie die Risikobeherrschung (Auswahl und Umsetzung von Möglichkeiten zur Risikobewältigung) nicht einbezogen. Diese Folgeschritte sind äußerst wichtig, nur mit ihnen wird der risikobasierte Ansatz des Water Safety Plans vollends umgesetzt. Siehe auch Änderungsvorschlag zu 3 Nr Nummer 15 Änderungsvorschlag: Streichung der Definition der Gefährdungsanalyse 15. ist Gefährdungsanalyse die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit, ausgehend von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung, von den Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung, von den beobachteten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie sonstigen Erkenntnissen über die Anlage und deren Nutzung. 2

4 Begründung: Siehe Änderungsvorschlag zu 3 Nummer 13. Bei der neu in die TrinkwV aufgenommenen Definition der Gefährdungsanalyse wird eine Vermischung der Form der Gefährdungsanalyse bei Überschreitung des Technischen Maßnahmenwertes für Legionellen und der Gefährdungsanalyse nach DIN EN (bei der RAP) vorgenommen. Mit der vorliegenden Norm gibt es zu den Begriffen einen europaweiten Konsens, der demzufolge auch in der TrinkwV Beachtung finden sollte. 3 Nummer 16 Änderungsvorschlag: Einführung einer Definition für Korrekturmaßnahmen gemäß DIN EN sind Korrekturmaßnahmen Maßnahmen, die im Falle des Nicht-Einhaltens von zuvor definierten Sollzuständen (im Fall der Trinkwasser-Installation die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik) zu deren Wiederherstellung sowie zur Verhinderung eines erneuten Auftretens ergriffen werden; Begründung: Dies ist eine Folgeänderung zu den Änderungen 3 Nummer 13 und 3 Nummer Allgemeine Anforderungen in Verbindung mit 3 Nummer 2 Definitionen von Wasserversorgungsanlagen unter Einbeziehung der Wassergewinnung Änderungsvorschlag: Einfügen einer Aufzählung zur Klarstellung 4 Allgemeine Anforderungen (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn a.) bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und b.) das Trinkwasser den Anforderungen der 5 bis 7a entspricht. Begründung: Die Einbeziehung von Wassergewinnung in die Definitionen von Wasserversorgungsanlagen (WVA) kombiniert mit der Forderung, dass auch schon in der Wassergewinnung die Anforderungen der 5 bis 7a einzuhalten sind, lassen die Interpretation zu, dass bereits auch schon das Rohwasser Trinkwasserqualität aufweisen muss. Diese Auslegung sollte vermieden werden. Durch die Aufsplittung des Satzes wird klargestellt, dass es sich um jeweils eigenständige Sachverhalte handelt. 14 Absatz 2a Untersuchungspflichten Generelle Anmerkungen: Bei der Umsetzung der risikobewertungsbasierten Anpassung der Probennahmeplanung (RAP) sollte bedacht werden, dass bei den Gesundheitsämtern, welche die Risikobewertungen genehmigen müssen, ausreichende Kapazitäten vorzuhalten sind. In der Begründung zum Referentenentwurf der TrinkwV ist außerdem klarzustellen, dass eine einwandfreie Trinkwasserversorgung auch mit dem ( starren ) Untersuchungsprogramm nach 14 sicherzustellen ist und dass es dazu nicht einer RAP bedarf. Weiterhin ist sicherzustellen, dass sich bei Wasserversorgungsanlagen, für die mehrere Gesundheitsämter zuständig sind, sich die Gesundheitsämter ins Einvernehmen setzen und nur ein Gesundheitsamt benennen, das für die WVA entscheidet und die anderen Gesundheitsämter beteiligt und informiert. Dies ist insbesondere bei Entscheidungen über eine RAP notwendig. Änderungsvorschlag 1: Streichen der Forderung nach Berücksichtigung Ergebnisse aller amtlichen Untersuchungen und Ergänzung des zu betrachtenden Zeitraums für die Untersuchungsergebnisse 2a) 2. Die Risikobewertung sollte nach Möglichkeit berücksichtigt mindestens die Ergebnisse aller amtlichenr Untersuchungen zur Gewässerbeschaffenheit im Wassereinzugsgebiet, die für die Risikobewertung relevant sein können, berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für solche Untersuchungen, die aus den Untersuchungsprogrammen nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und 3

5 des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom , S. 1) vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind. Die Untersuchungsergebnisse sollten analog des Anhanges II (EG-Richtlinie 2015/1787) einen Betrachtungszeitraum von mindestens 3 Jahren umfassen. Begründung: Es ist dem Wasserversorger nicht möglich, sicherzustellen, dass ihm mindestens die Ergebnisse aller amtlichen Untersuchungen eines Wassereinzugsgebietes von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden. Änderungsvorschlag 2: Klarstellung der Information für Verbraucher (2a) 3. Die Risikobewertung enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung, die zur Information der betroffenen Verbraucher nach 21 Absatz 1 geeignet ist, und einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und eine kurze, für den Verbraucher verständliche Information der wichtigsten Ergebnisse der Risikobewertung. Begründung: Die in der Trinkwasserrichtlinie geforderten Informationen, aus denen hervorgeht, dass eine Risikobewertung durchgeführt wurde, zusammen mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse, sind Bestandteile der RAP und werden dem Gesundheitsamt vorgelegt, dienen jedoch nicht zur Information der Verbraucher. Hierzu ist eine gesonderte Information der wichtigsten Ergebnisse zu erstellen. Aufgrund der Sensibilität von Risikobewertungen muss klar definiert sein, wie eine Zusammenfassung für den Verbraucher aussehen muss. Die Anforderungen an die Überwachungsuntersuchungen sind wichtige Vorgaben, deren Eckpunkte Bestandteil der TrinkwV sein müssen. Dies kann nicht erst in einem noch nicht veröffentlichten Leitfaden geregelt werden. Zudem besteht ein Konflikt mit der Pflicht, den Verbraucher nach 21 Absatz 1 zu informieren. In 21 Absatz 1 wird gefordert, dass dem Verbraucher auf Nachfrage auch Einzelergebnisse mitzuteilen sind, wobei explizit auf den 14 Absatz 2a Bezug genommen wird. Änderungsvorschlag 3: Streichung des Verweises auf Satz 5 Nummer 1 und Klarstellung der Ausnahme von der RAP (2a) Satz 5 Nummer 1 gilt nicht ffür die Parameter der Anlage 1 Teil I und II sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, und 5, 9, 10, 11 und 15 ist eine Verringerung der Untersuchungshäufigkeit o- der eine Streichung der Parameter aufgrund einer RAP nicht zulässig. Für die Parameter Anlage 3 Nummern 9, 10, 11 und 15 sowie Anlage 3 a ist eine RAP nicht möglich. 14a Absatz 2 sowie die Bemerkung zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10 und die Bemerkung zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt. Begründung: Der Verweis auf die Vorgabe in Satz 5 Nummer 1 ist unverständlich. Der in Bezug genommene Satz Dem Antrag auf Genehmigung sowie Verlängerung ist eine ordnungsgemäße Risikobewertung beizufügen." ist auf die Parameter der Anlage 1 Teil I und II sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 9, 10, 11 und 15 nicht anwendbar. Nach dem geänderten Anhang II (2015/1787) der EG-Trinkwasserrichtlinie wird eine RAP für den Parameter E. coli ausgeschlossen. Auch in den Workshops des BMG und des UBA (2015/2016) wurde national eine RAP für die in der TrinkwV genannten mikrobiologischen Parameter als nicht sinnvoll angesehen, da diese aufgrund ihrer gesundheitlichen Relevanz nicht weniger untersucht bzw. gar nicht untersucht werden sollten. Zudem sind die Bewertungskriterien nach Anhang II der EG-Trinkwasserrichtlinie (30 % bzw. 60 % des Grenzwertes) aufgrund der Parameterwerte (0 in 100 ml) nicht anwendbar. Im Referentenentwurf zur TrinkwV ist ein Ausschluss einer RAP für mikrobiologische Parameter, bei Indikatorparameter ohne Parameterwert und bei Radioaktivitätsparameter nicht verankert. In der Begründung zur TrinkwV jedoch wird die Möglichkeit einer RAP bei diesen Parametern klar ausgeschlossen. 4

6 Eine Klarstellung beim Verweis auf Satz 5 Nummer 1 im Zusammenhang mit der Anwendung der RAP bei mikrobiologischen Parametern, Indikatorparametern ohne Parameterwert und Radioaktivitätsparametern sollte daher erfolgen, d. h., es sollten im Verordnungstext die benannten Parameter eindeutig aus der RAP ausgenommen sein. Siehe dazu auch die Anmerkungen zu den Sätzen 3 und 4 der Anlage 5 Teil V Buchstabe a. 15 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit 14 Absatz 3 Änderungsvorschlag: Ergänzung des 13 um einen neuen Absatz 5, Ergänzung des 14 Absatz 3 um einen neuen Satz 3 (alter Satz 3 wird zu Satz 4) Neu eingefügter Absatz 5 in 13: 13 (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend. 14 Absatz 3 (neu eingefügter Satz 3) ( ) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, haben die Untersuchungsergebnisse unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Begründung: Die neu eingeführte Anforderung, dass die Untersuchungsstellen künftig prüfen müssen, dass der Auftraggeber auch der UsI ist, wird als nicht umsetzbar gesehen, weil eine Überprüfung der Eigentümerverhältnisse durch die Untersuchungsstellen nicht möglich ist. Es wäre sinnvoller, wenn die vormals in der TrinkwV verankerte Meldepflicht von Großanlagen und die Meldung aller Untersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt wieder eingeführt werden. Nur so kann das Gesundheitsamt als zuständige Behörde seiner Aufsichtspflicht nachkommen. 15 Absatz 4 Punkt 1 Parameterscope Änderungsvorschlag: Klarstellung 1. gültige Akkreditierung für Trinkwasseruntersuchungen für den die beantragten Parameterscope durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und Kompetenz gemäß der Norm EN ISO/EIC 17025, Begründung: Der Begriff Parameterscope ist nicht definiert und sollte durch Parameter ersetzt werden. 15 a zu Anzeigepflichten Änderungsvorschlag: Streichung des 15 a 15 a Anzeigepflichten für Untersuchungsstellen (1) Führt eine Untersuchungsstelle nach 15 Absatz 4 Untersuchungen nach 14 Absatz 3 durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes nach Anlage 3 Teil II unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Satz 6 bleibt unberührt. 2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeige einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Begründung: Eine Untersuchungsstelle sollte nicht die Meldungsverantwortung des UsI der Wasserversorgungsanlage nach 3 Nummer 2 Buchstabe e mit Untersuchungspflicht auf Legionellen übernehmen; gerade auch, da ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht mit einer Ordnungswidrigkeit nach 25 Nummer 9 5

7 belegt wird. Zudem ist der Technische Maßnahmenwert für Legionellen der einzige Parameter, zu dem eine direkte Anzeige von der Untersuchungsstelle gefordert wird. Es ist nicht klar ersichtlich, was genau von der Untersuchungsstelle angezeigt werden muss. Es kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, z. B. die einfache Anzeige, dass ein Technischer Maßnahmenwert überschritten ist ohne genaue Ergebnisangabe, die Anzeige eines Gesamtergebnisses ohne Einzelergebnisse, die Anzeige der Einzelergebnisse, zusätzlich die Anzeige der betroffenen WVA mit Angabe des UsI. Außerdem ist nicht klar, an welches Gesundheitsamt die Anzeige zu richten ist. Siehe Anmerkung zu 15 Absatz 4 Satz Absatz 7 in Verbindung mit 3 Nummer 13 (Technischer Maßnahmenwert) in Verbindung mit 3 Nummer 15 (Gefährdungsanalyse) in Verbindung mit den neuen Vorgaben in 14 Absatz 2a (RAP) Änderungsvorschlag: Anpassung des 16 Absatz 7 um erforderliche Maßnahmen im Einklang mit der DIN EN (7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte Technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich 1. unverzüglich das Gesundheitsamt zu unterrichten und die von diesem angeordneten Sofortmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit umzusetzen und 2. ggf. weitere Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind 3. unverzüglich die betroffenen Verbraucher über die Überschreitung des Technischen Maßnahmenwertes und über sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren, und 4.1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie eine hygienisch-medizinische Bewertung durch ausgewiesene Fachleute (Hygieniker) einschließen und 5. auf Basis der Untersuchungsergebnisse, der Ortsbegehung und der Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und hierauf basierender hygienisch-medizinischer Bewertung Korrekturmaßnahmen festzulegen und zu dokumentieren o- der festzulegen und dokumentieren zu lassen, und 6. die festgelegten Korrekturmaßnahmen unverzüglich durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die betroffene Trinkwasser-Installation wieder auf den Stand der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückzuführen. 2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und 3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass dem Gesundheitsamt die den Maßnahmen zu Grunde liegende Gefährdungsanalyse nach Satz 1 Nummer 2 zu übermitteln ist. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der 6

8 Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren. Begründung: Der Technische Maßnahmenwert ist laut Definition ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist ( ). Die geänderte Definition des Technischen Maßnahmenwertes (bisher 3, Nr. 9; jetzt 3, Nr. 13) benennt nun die Vor-Ort-Begehung und die Aufnahme der Mängel der Trinkwasser-Installation als Grundlage zu einer Gefährdungsanalyse. Im Sinne des Gesundheitsschutzes ist es notwendig, bei Überschreitung von Parameterwerten der TrinkwV oder bei Nicht-Einhalten von Anforderungen die Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu bestimmen. Diese Bewertung obliegt nach 9 dem Gesundheitsamt. Nach Meldung hat das Gesundheitsamt zu entscheiden, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorliegt. Zudem kann es Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit (Sofortmaßnahmen) anordnen. Diese Aufgaben werden im Fall der Legionellenuntersuchung auf den UsI der Wasserversorgungsanlage übertragen. Dies ist nicht zielführend, da der meist nicht fachkundige UsI einen Entscheidungsspielraum erhält, dem er nicht gerecht werden kann. Zudem ist bereits bei Überschreitung des Technischen Maßnahmenwertes für Legionellen von einer konkreten Gefahr (s. a. Definition Technischer Maßnahmenwert) auszugehen, was umgehend Korrekturmaßnahmen erfordert - eine Gefährdungsanalyse würde dieser Situation nicht gerecht. Siehe auch Anmerkung zu 3 Nummer 13, 3 Nummer 15 und neu 3 Nummer 16. Anlage 2 Teil I Nummer 5 Änderungsvorschlag: Streichung der Anmerkung Die Konzentration von sechswertigem Chrom (Cr-VI) ist nach dem Stand der Technik zu minimieren. Die Regelungen zum Parameter Chrom sind nach Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Begründung: Der erste Satz in der Anmerkung bezieht sich auf Cr-VI, der weitere Verordnungstext bezieht sich auf Chrom. Ein Minimierungsgebot ist als Grundprinzip der TrinkwV schon im 6 Absatz 3 verankert, deshalb muss es hier nicht gesondert abermals genannt werden. Die Überprüfung der Regelungen zum Parameter Chrom sollten erst dann vorgenommen werden, wenn gesicherte toxikologische Erkenntnisse vorliegen. Eine Überprüfung nach drei Jahren erscheint nach derzeitigem Kenntnisstand als verfrüht, insbesondere weil nicht davon auszugehen ist, dass bis dahin valide praxistaugliche Aufbereitungsverfahren entwickelt worden sind und zum Einsatz kommen könnten. Sobald gesicherte toxikologische Erkenntnisse in Bezug auf Chromat vorliegen, sollte unbedingt auf eine Kohärenz zwischen der europäischen Regelung (EG-Trinkwasserrichtlinie) und der nationalen Regelung (TrinkwV) geachtet werden. Anlage 2 Teil II Nummern 4, 7 und 8 Änderungsvorschlag: Anmerkungen kürzen und Vorgaben zu Probennahmeverfahren in die Anlage 5 Teil V verschieben und Dopplungen vermeiden Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Das Probennahmeverfahren ist gemäß Anlage 5 Teil V anzuwenden. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung (S0- Probe, S1-Probe, S2-Probe) entsprechend der Empfehlung des Umweltbundesamts Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel ausschließlich an der Stelle der Einhaltung nach 8 durchzuführen. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt (Anmerkung 2). Begründung: Dieses Probennahmeverfahren ist an zwei Stellen in der Verordnung aufgeführt (Anlage 2 Teil II Nummern 4, 7 und 8 sowie Anlage 5 Teil 5 Buchstabe b). Die Vorgabe zur Probennahme ist hier in der Anmerkung zu streichen und es ist auf die Anlage V Teil 5 Buchstabe b zu verweisen. Die Bestimmung, wann ein Grenzwert überschritten ist, sollte in der Anmerkung verbleiben. 7

9 Anlage 2 Teil II Nummer 5 Cadmium Änderungsvorschlag: Einfügen eines Probennahmeverfahrens für Cadmium in Anlage 5 Teil V und Verweis in der Anmerkung darauf Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen (Probennahmeverfahren siehe Anlage 5 Teil V) Begründung: Es ist unklar, nach welchem Verfahren die Probennahme bei Cadmium erfolgen soll. Es wird zwar von einer Stagnation gesprochen, aber nicht weiter erläutert, wie dieser Umstand im Rahmen der Probennahme berücksichtigt werden soll. Anlage 2 Teil II Nummer 11 Trihalogenmethane Änderungsvorschlag: Einheitliche Begriffe und Regelung für den Probebetrieb von Desinfektionsanlagen Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung keine Desinfektion mit Trihalogenmethane-bildenden Chemikalien Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und das Rohwasser nachweislich nicht mit Trihalogenmethanen belastet ist (Anmerkung 1). Während eines Probebetriebes einer Desinfektionsanlage mit Trihalogenmethanebildenden Aufbereitungsstoffen ist auf THM zu untersuchen, im Regelbetrieb ohne Desinfektion kann dieses unterbleiben. Begründung: Wenn in einer WVA keine Desinfektion durchgeführt wird, jedoch eine solche Desinfektionsanlage vorgehalten wird, ist ein Probebetrieb dieser Anlage regelmäßig zur Sicherstellung der Anlagenverfügbarkeit und der Aufrechterhaltung der Fähigkeiten und Kompetenzen des Bedienpersonals erforderlich. In der Anmerkung zu Trihalogenmethanen ist klarzustellen, dass die THM nur während des Probebetriebes zu messen sind und nicht während der Zeit, in der die Desinfektion außer Betrieb ist. Anlage 4 Teil I Buchstabe a Enterokokken Änderungsvorschlag: Begrenzung der Untersuchungspflicht auf Enterokokken für größere WVA (1) und Aufnahme einer Bewertungssystematik für Enterokokkenbefunde (2) a) Parameter der Gruppe A*) - Enterokokken (Anmerkung 4) Anmerkung 4: Die Untersuchung auf Enterokokken wird für WVA nach Buchstabe a oder Buchstabe b auf höchstens 200 Untersuchungen pro Jahr unabhängig von der abgegebenen Wassermenge pro Tag begrenzt. Begründung: (1) Es sollte die Möglichkeit einer Begrenzung der durchzuführenden Enterokokkenuntersuchungen für große WVA in Betracht gezogen werden. Systematische Auffälligkeiten sind bereits bei niedrigeren Beprobungen deutlich zu identifizieren. Der Fokus sollte auf WVA 1000 m³/d liegen, wie dies in der Begründung des Referentenentwurfes dargelegt wird. Bei den großen WVA ist der Mehraufwand ohne höheren Erkenntnisgewinn unverhältnismäßig. Es müssten z. B. bei großen WVA mit > m³/d statt derzeit 12 Proben/Jahr dann 300 Proben/Jahr, bei WVA mit > m³/d statt 16 Proben schon 600 Proben untersucht werden. (2) Enterokokken kommen nicht nur in Warmblütern, sondern auch in Wirbellosen, wie Würmern, Insekten und Schnecken vor. Da das Nachweisverfahren nicht ausschließlich die intestinalen Enterokokken erfasst, ist ein Nachweis von Enterokokken nicht zwangsweise auf eine fäkale Kontamination zurückzuführen, sondern kann auch auf Umweltenterokokken hinweisen. Der Befund von Enterokokken kann ei- 8

10 nen nicht einwandfreien Betrieb der Wasserversorgungsanlagen aufzeigen, es muss jedoch keine Verbindung zu einer fäkalen Belastung geben. Es gilt zu verhindern, dass ein ähnliches Bewertungsproblem wie bei den Coliformen auftritt. Dazu bedarf es einer geeigneten Bewertungssystematik für die Befunde. Diese kann in den Leitlinien zu 9 und 10 dargelegt werden. Begründung zur Anlage 4 Teil I Buchstabe a Enterokokken Änderungsvorschlag: Streichung des Satzes zu UV-bestrahltem Trinkwasser Verschiedene Untersuchungen ergaben, dass sich nur durch den Nachweis von Enterokokken ein Hinweis auf eine nicht einwandfreie Trinkwasserqualität ergeben hat (z. B. Nachweis in UV-bestrahltem Trinkwasser). Begründung: Hier handelt es sich nach unserer Kenntnis lediglich um Einzelfälle, die auf falsche Probennahme zurückzuführen sind. Untersuchungen im Rahmen des laufenden DVGW-Forschungsprojekts W Enterokokken in Trinkwassersystemen - Vorkommen, Vermehrung, Desinfektion zeigen, dass Enterokokken durch UV-Bestrahlung effektiv abgetötet werden können. Der Satz aus der Begründung sollte gestrichen werden, um den Eindruck zu vermeiden, dass UV-Desinfektion nicht gegen Enterokokken wirksam ist. Anlage 5 Teil II Tabelle Mindestverfahrenskennwert Messunsicherheit Genereller Hinweis zur Tabelle Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind. Im Text sollten einheitliche Bezeichnungen benutzen werden: Entweder Verfahrenskenndaten oder Verfahrenskennwerte. Uns ist bewusst, dass die Tabelle aus der Umsetzung der Änderung des Anhangs III der EG-Richtlinie 2015/1787 resultiert. Trotzdem weisen wir darauf hin, dass es zu der Tabelle noch offene Fragen gibt, die auch im Kontext der laufenden Revision der EG-Trinkwasserrichtlinie geklärt werden sollten. Bei den Verfahrenskennzahlen in der Tabelle in Anlage 5 Teil II ist nicht klar, welche Faktoren zu bestimmen sind und wie diese abgeleitet werden. Die entsprechende DIN ISO sollte zitiert und Bezug auf die erweiterte Messunsicherheit mit k = 2 genommen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum sich Parameter, wie z. B. Ammonium, Nitrat und Nitrit, in den Messunsicherheiten unterscheiden. Woher resultiert der hohe Wert für die Leitfähigkeit und der geringe Wert beim ph-wert? Anlage 5 Tabelle II Messunsicherheit Änderungsvorschlag: Anpassung der Bestimmungsgrenze von Chrom Bestimmungsgrenze 0,00010 mg/l 0,00025 mg/l Begründung: In Anlage 5 Tabelle II wird die Bestimmungsgrenze von Chrom auf 0,1 µg/l festgelegt. Dieser Wert ist sehr niedrig und führt zu Anpassungsbedarf bei vielen Laboren. Der DVGW schlägt wie bereits in unserem Schreiben vom 17. März 2017 erläutert, eine Bestimmungsgrenze von 0,25 µg/l vor. Anlage 5 Teil V Probennahmeverfahren und Probennahmestellen, Buchstabe a) Probennahme für mikrobiologische Untersuchungen in Verbindung mit 14 Absatz 2 Satz 2 und 19 Absatz 2 Satz 4 und 5 Änderungsvorschlag: Streichung der Sätze 3 und 4 und Sätze 5 und 6 a) Probennahme von Trinkwasser für mikrobiologische Untersuchungen Die Probennahme zur Analyse der mikrobiologischen Trinkwasserqualität erfolgt für Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe a bis c nach DIN EN ISO Zweck a. Für die Analyse der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe d bis f erfolgt die Probennahme gemäß DIN EN ISO Zweck b. Dies gilt dem Grunde nach eben- 9

11 falls bei Probennahmen im Rahmen der risikobewertungsbasierten Anpassung der Probennahmeplanung nach 14 Absatz 2a. Abweichungen von den Regelungen der Sätze 1 bis 3 sind möglich, wenn sie in der Risikobewertung begründet sind. Die mikrobiologischen Proben werden an der gemäß 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß 8 beschriebenen Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht. Begründung: Die Sätze 3 und 4 sind zu streichen, da diese nur die risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung (RAP) betreffen, der für mikrobiologische Parameter in der TrinkwV ausgeschlossen wurde (siehe Anmerkung zu 14 (2a) letzter Satz und zu Begründung 14 (2a) Satz 7). Zudem ist der Ausdruck Dies gilt dem Grunde nach ( ) ein ungeregelter Begriff. Hier ist nicht klar zu erkennen, welche Vorgaben zu übernehmen sind und welche nicht. Die Inhalte der Sätze 5 und 6 sind in der Verordnung doppelt geregelt ( 14 Absatz 2 Satz 2 und 19 Absatz 2 Satz 4 und 5). Hier sollte die Doppelregelung vermieden werden. Vorzugsweise sollten alle Vorgaben zu Probennahmeverfahren und Probennahmestelle in dem entsprechenden Abschnitt, Anlage 5 Teil V, geregelt werden. Anlage 5 Teil V Probennahmeverfahren und Probennahmestellen, Buchstabe b) Probennahme für chemische Untersuchungen Generelle Anmerkung hinsichtlich der Klarstellung zur Probennahme für chemische Untersuchungen: Bei Anlage 5 Teil V Buchstabe b Sätze 1 bis 3 liegt eine Doppelreglung mit den Anmerkungen zu Anlage 2 Teil II Nummern 5, 7 und 8 (Blei, Kupfer und Nickel) vor. Diese sollte bei den Anmerkungen gestrichen werden und allein in Anlage 5 Teil V Buchstabe b geregelt werden. Zu Satz 4: Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei Blei, Nickel und Kupfer die Möglichkeit der Zufallsstichprobe (Z-Probe) gegeben ist, bei den anderen Parametern der Tabelle II (Antimon, Arsen, Benzo(a)-pyren, Cadmium, Nitrit, PAKs, Trihalogenmethane) jedoch nicht. Hier wird eine gestaffelte Stagnationsprobe empfohlen. Die Form einer Empfehlung in der TrinkwV lässt Interpretationsspielraum. Wie ist diese Empfehlung zu deuten (soll, darf oder muss so untersucht werden?) und wie muss untersucht werden? Hier bedarf es einer Klarstellung. Der Sinn einer gestaffelten Untersuchung auf PAKs, Benzo(a)pyren und THM erschließt sich zudem nicht. Bitumenauskleidungen liegen in der Trinkwasser-Installation nicht vor. Zudem wird in den Trinkwasser-Installationen in der Regel auch nicht gechlort. Antimon, Arsen, Cadmium und Nitrit würden auch in einer Z-Probe gefunden werden. Eine Beprobung nach dem Konzept der gestaffelten Stagnationsprobe für jeweils einen Liter ist für die genannten Parameter nicht möglich, da die Proben in vier verschiedenen Flaschen abgefüllt werden müssen (PAKs, THM, Nitrit und Metalle). Eine gestaffelte Probennahme für alle Parameter gleichzeitig ist nicht möglich, es entsteht für die Untersuchungsstellen und die UsI ein erhöhter Aufwand. Anlage 5 Teil V Probennahmeverfahren und Probennahmestellen, Buchstabe b.) Probennahme für chemische Untersuchungen (nach ISO ) Generelle Anmerkung zur Probennahme für chemische Untersuchungen: Die Probennahme im Verteilungsnetz - ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers - erfolgt nach ISO Es ist nicht klar, was mit der Ausnahme gemeint ist (gestaffelte und die Z-Probe oder alle dort genommenen Proben). 10

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