Vom (Staatsanzeiger Nr. 39 vom , S. 1432)

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1 Master Prüfungsordnung für den weiterbildenden Fernstudiengang Medizinische Physik des Fachbereichs Physik und des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern Vom (Staatsanzeiger Nr. 39 vom , S. 1432) geändert durch: Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 1 vom , S. 18) Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 2 vom , S. 66) Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 39 vom , S. 1867) Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS , haben die Fachbereichsräte des Fachbereiches Physik und des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern am (Physik) und (Elektrotechnik und Informationstechnik) 2006 die nachfolgende Ordnung für den weiterbildenden Master Fernstudiengang Medizinische Physik beschlossen. Diese Ordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 3. August 2006, Az.: Tgb. Nr. 151/03, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Eingangsvoraussetzungen 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Umfang 4 Wiederholung von Fachprüfungen, Fristen 5 Prüfungstermine 6 Prüfungsausschuss 7 Prüfer und Beisitzer 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien und Prüfungsleistungen 9 Prüfungsmodi 10 Bewertung von Leistungen 11 Rücktritt, Versäumnis 12 Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit II. Grundlagenprüfung 13 Grundlagenprüfung, zeugnis und zertifikat 14 Meldung zu den Fachprüfungen der Grundlagenprüfung, Zulassung III. Masterprüfung 15 Zweck, Inhalt und Umfang der Masterprüfung 16 Meldung zu den Fachprüfungen der Masterprüfung, Zulassung 17 Masterarbeit 18 Annahme und Bewertung der Masterarbeit 19 Fachrichtungszeugnis 20 Zeugnis der Masterprüfung, Master Urkunde, Diploma Supplement 21 Zusatzleistungen IV. Schlussbestimmungen 1

2 22 In Kraft Treten Anhang A zu 2 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1 und 16 Abs. 2 Nr. 1: Studiengänge, deren Absolventen 1 zum weiterbildenden Master Fernstudiengang, zur Grundlagenprüfung und zur Masterprüfung zugelassen werden können Anhang B zu 13 Abs. 3 und 4: Leistungen der Grundlagenprüfung Anhang C zu 15: Leistungen der Masterprüfung im Vertiefungsstudium Anhang D zu 15: Leistungen der Masterprüfung in der Graduierungsphase I. Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Diese Prüfungsordnung regelt die Grundlagen und die Masterprüfung des weiterbildenden Master Fernstudiums Medizinische Physik des Fachbereiches Physik und des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern. (2) Im Hinblick auf den Modellversuchscharakter des Studienganges bleiben kurzfristige Änderungen dieser Ordnung vorbehalten. 2 Eingangsvoraussetzungen (1) Das weiterbildende Fernstudium Medizinische Physik der Technischen Universität Kaiserslautern in Zusammenarbeit mit der Westpfalz Klinikum GmbH ist ein Studium für einschlägig berufstätige Absolventen der in Anhang A genannten universitären und Fachhochschul Studiengänge. Die einschlägige Berufstätigkeit und ihre bisherige Dauer (mindestens ein Jahr nach dem Erststudium) ist bei der Beantragung der Einschreibung nachzuweisen, da das Studium in Zielsetzung, Studieninhalten, Didaktik und Organisation auf Berufstätige ausgerichtet ist. Liegt bis zum Zeitpunkt der Beantragung der Einschreibung keine einschlägige Berufstätigkeit vor, muss spätestens bei der Anmeldung der Masterarbeit (s. 17 Abs. 4) eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit nach dem Erststudium nachgewiesen werden. Die Einschlägigkeit bezieht sich auf den Masterstudiengang Medizinische Physik. Die Berufstätigkeit kann auch durch entsprechende einschlägige Zeiten eines Praktikums bzw. eine Berufstätigkeit während des Promotionsverfahrens nach dem Erststudium nachgewiesen werden. (2) In Ausnahmefällen können auch Absolventen anderer ingenieurwissenschaftlich oder physikalisch technisch ausgerichteter Studiengänge zum Fernstudium Medizinische Physik der Technischen Universität Kaiserslautern zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss entsprechend 8. (3) 14 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 3 und Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Umfang (1) Die Regelstudienzeit des weiterbildenden Master Fernstudiums einschließlich der Prüfungszeit beträgt sechs Semester (Teilzeit). Davon entfallen je zwei Semester auf das Grundlagenstudium, das Vertiefungsstudium und die Graduierungsphase. (2) Die Prüfungsordnung ist so gestaltet, dass die Grundlagenprüfung nach dem Grundlagenstudium am Ende des zweiten Semesters und die Masterprüfung inkl. der Anfertigung der Masterarbeit nach der Graduierungsphase am Ende des sechsten Semesters abgeschlossen werden können. 1 Alle in dieser Prüfungsordnung aufgeführten Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen und von Männern in der männlichen Form geführt. 2

3 (3) Für die erfolgreich absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte nach den ECTS (European Credit Transfer System) erteilt. Sie entsprechen dem Zeitaufwand, der in der Regel für das Studium der Fernlehrtexte oder den Besuch der Lehrveranstaltungen, die Vor und Nachbereitung des Lehrstoffes und die Erbringung der Studien oder Prüfungsleistungen erforderlich ist. Die Leistungspunkte werden bei Bestehen der jeweiligen Studien oder Prüfungsleistungen erteilt, unabhängig von damit erreichten Noten. (4) Das Studium ist modular strukturiert. Die einzelnen Module umfassen inhaltlich zusammenhängende Studieninhalte. Jedes Modul ist in der Regel in einem Semester vollständig abzuhandeln. (5) Der verpflichtende Umfang des Fernstudiums beträgt 86 Semesterwochenstunden bzw. 90 Leistungspunkte (ECTS Punkte), vgl. Anhänge B, C und D, jeweils Nummer 1. 4 Wiederholung von Fachprüfungen, Fristen (1) Jede Fachprüfung, die mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet wurde oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Nicht bestandene Fachprüfungen im Studiengang Medizinische Physik oder diesen gleichwertige Fachprüfungen auch an einer anderen deutschen Hochschule sind als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen ( 8 Abs. 7). Bestandene Fachprüfungen können nicht wiederholt werden. (2) Sowohl in der Grundlagenprüfung als auch in der Masterprüfung kann jeweils nur eine einzige Fachprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. Zulassungen zu Fachprüfungen stehen deshalb jeweils unter dem Vorbehalt, dass sie ihre Gültigkeit verlieren, wenn vor den betreffenden Prüfungen zwei Erstwiederholungen oder eine Zweitwiederholung nicht bestanden wurden. (3) Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb der in 5 Abs. 3 und 4 genannten Fristen abgelegt werden. Eine Wiederholungsprüfung gilt als nicht bestanden bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (4) Bei der Feststellung der Studienzeiten, die für die Erbringung von Studienleistungen oder die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie 1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studentenwerks, 2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von der oder dem Studierenden nicht zu vertretende Gründe, 3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bedingt waren; im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu ermöglichen. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 obliegen der oder dem Studierenden. (5) Zur Wahrung der Abgabefrist für einzusendende Studien- und Prüfungsleistungen (inkl. der Masterarbeit) ist das Datum des Poststempels maßgebend. (6) In begründeten Fällen kann die Abgabefrist für einzusendende Studienleistungen einmalig um bis zu acht Wochen verlängert werden. Die Verlängerung der Abgabefrist erfolgt durch die mit der Betreuung und Durchführung des Fernstudiums Medizinische Physik betraute Einrichtung der TU Kaiserslautern. 5 Prüfungstermine (1) Für alle Fachprüfungen werden zweimal im Jahr Termine angeboten: 1. Ein Frühjahrstermin, der in der Regel in einem achtwöchigen Zeitraum unmittelbar nach dem Vorlesungsende des Wintersemesters liegt. 3

4 2. Ein Herbsttermin, der in der Regel in einem achtwöchigen Zeitraum unmittelbar vor dem Vorlesungsbeginn des Wintersemesters liegt. Für Prüfungen durch externe Lehrbeauftragte gelten erweiterte Prüfungszeiträume, die jeweils mit den letzten beiden Vorlesungswochen des vorhergehenden Semesters beginnen und mit den ersten beiden Vorlesungswochen des darauffolgenden Semesters enden. (2) Die Fachprüfungen erfolgen studienbegleitend. Ein Kandidat soll sich einer Fachprüfung in dem Prüfungszeitraum nach dem Bezug des Lehrbriefes des entsprechenden Faches stellen. (3) Die erste Wiederholung (s. 4) einer nichtbestandenen Fachprüfung muss im unmittelbar folgenden Prüfungszeitraum stattfinden. (4) Eine Zweitwiederholung (s. 4) muss in dem Prüfungszeitraum stattfinden, der unmittelbar auf den Prüfungszeitraum folgt, in welchem die erste Wiederholung dieser Fachprüfung nicht bestanden wurde. 6 Prüfungsausschuss (1) Für das Prüfungswesen im Studiengang Medizinische Physik setzen die Fachbereichsräte des Fachbereiches Physik und des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik gemeinsam einen Prüfungsausschuss ein. Er besteht aus folgenden sieben Mitgliedern: 1. vier Hochschullehrern, von denen mindestens einer dem Fachbereich Physik und mindestens einer dem Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern angehören; 2. einem akademischen Mitarbeiter der Technischen Universität Kaiserslautern, der mit der Betreuung und Durchführung des Fernstudiums Medizinische Physik betraut ist; 3. einem nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der Technischen Universität Kaiserslautern; 4. einem Vertreter der Studierenden des Studienganges Medizinische Physik. Zusätzlich kann ein Habilitierter, Honorarprofessor oder Lehrbeauftragter der Technischen Universität Kaiserslautern, der hauptamtlich im Bereich Medizinphysik des Kooperationspartners Westpfalz Klinikum beschäftigt ist, beratend an den Sitzungen des Prüfungsauschusses teilnehmen. Bei der Neubestellung ausscheidender Prüfungsausschuss Mitglieder gemäß Nummer 1, 2 und 3 sind Vorschläge des Prüfungsausschusses zu berücksichtigen. Das Mitglied gemäß Nummer 4 wird auf Vorschlag der Studierenden des Studienganges Medizinische Physik bestellt. Schlagen die Studierenden des Studienganges kein Mitglied gemäß Nummer 4 vor, wird das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses des Fernstudienganges Medizinische Physik und Technik, Klinisches Ingenieurwesen oder ein studentisches Mitglied des Fachbereiches Physik oder des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern zum Mitglied gemäß Nummer 4 bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen der Gruppe der Hochschullehrer der Technischen Universität Kaiserslautern angehören. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß Nummer 1 oder 2 soll die Fachanerkennung als Medizinphysiker besitzen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Für eine Wiederwahl gelten keine Einschränkungen. (2) Der Prüfungsausschuss wird von der Abteilung für Studienangelegenheiten der Technischen Universität Kaiserslautern und vom Distance and International Studies Center (DISC) der Technischen Universität Kaiserslautern unterstützt. Diese Stellen erhalten ihre Befugnisse durch Delegation vom Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann Aufgaben auf die Ausschussvorsitzende bzw. den Ausschussvorsitzenden übertragen. In dringenden Fällen hat die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende das Recht zur Eilentscheidung. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. In besonderen Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen von den Regelungen in 4 Abs. 2, Abs. 6 4

5 5; 11 Abs. 1, Abs. 2; 14 Abs. 1; 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 und 3 u. Abs. 7 zulassen. Von dieser Möglichkeit ist nur sehr restriktiv Gebrauch zu machen. (4) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der zu absolvierenden Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden. Dem Kandidaten sind für jede Prüfungsleistung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig den Fachbereichsräten des Fachbereiches Physik und des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik über die Prüfungen, die Studienzeiten, die Verteilung der Fach und Gesamtnoten und gibt Anregungen zur Reform des Studienplanes und der Prüfungsordnung. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Prüfungsausschuss über die ausgesprochenen Zulassungen und die ausgefertigten Zeugnisse. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Prüfungen beizuwohnen. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer (s. 7) unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (9) In Fragen der Anrechnung oder Bewertung von Studien und Prüfungsleistungen (s. 8) haben der nichtwissenschaftliche Mitarbeiter und das studentische Mitglied kein Stimmrecht. 7 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. (2) Zum Prüfer darf in der Regel nur bestellt werden, wer das Recht hat, das jeweilige Prüfungsfach in den Lehrveranstaltungen der Universität oder einer anderen Hochschule eigenverantwortlich zu vertreten. In Ausnahmenfällen kann auch zum Prüfer bestellt werden, wer gemäß 25 Abs. 5 HochSchG selbst mindestens die durch Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Prüfer können sein: Hochschullehrer, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Habilitierte, wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß 56 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen. Zum Beisitzer darf nur ein Mitglied der Universität bestellt werden, welches die Diplomprüfung im Studiengang Physik oder Elektrotechnik oder Elektrische Informationstechnik an einer deutschen Universität oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (3) Beisitzer führen das Protokoll bei mündlichen Prüfungen und werden bei der Festlegung der Fachnote gehört. Sie übernehmen die Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen und erledigen die Vorkorrektur der Klausurarbeiten. Sie sind berechtigt, Kandidaten bei Störungen während einer Klausur von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien und Prüfungsleistungen (1) In Fragen der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen (praktische Ausbildung, Studium) und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, ist der Prüfungsausschuss zuständig. 5

6 (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums der Medizinischen Physik an der Technischen Universität Kaiserslautern im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die Anerkennung von Teilen der Grundlagen- und/oder Masterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsleistungen in der Grundlagen- und/oder Masterprüfung anerkannt werden sollen. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen muss versagt werden, wenn diese im Rahmen des Studiums erbracht wurden, welches gem. 2 zur Aufnahme des Studiums der Medizinischen Physik an der TU Kaiserslautern berechtigt hat. (3) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Leistungen, die an Hochschulen in Deutschland erbracht wurden, muss der Prüfungsausschuss die jeweils zuständigen Prüfer anhören. (4) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Leistungen, die an Hochschulen außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten. (5) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien sowie für multimedial gestützte Studien und Prüfungsleistungen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend; sie gelten außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien. (6) Zur Einleitung des Anerkennungsverfahrens zur Grundlagen oder zur Masterprüfung legt der Kandidat dem Prüfungsausschuss Bestätigungen vor, aus denen die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Zur Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien und Prüfungsleistungen, die nach dem ECTS System erbracht wurden, müssen aus den Bestätigungen die erworbenen ECTS Punkte hervorgehen. Aus den Bestätigungen muss auch ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Die Bestätigungen müssen von denjenigen Hochschulen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden. (7) Bei dem Anerkennungsverfahren werden sämtliche von dem Kandidaten abgelegten sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Prüfungsleistungen, zu denen es äquivalente Fachprüfungen in der Grundlagen bzw. Masterprüfung des Fernstudiums Medizinische Physik der Technischen Universität Kaiserslautern gibt, berücksichtigt. Wird eine anderweitig erstmalig nicht bestandene Prüfungsleistung im äquivalenten Fach der Grundlagen bzw. Masterprüfung des Fernstudiums Medizinische Physik der Technischen Universität Kaiserslautern abgelegt, gilt dies als erste Wiederholungsprüfung. Wenn eine Prüfungsleistung anderweitig wiederholt und nicht bestanden wurde, wird der Antrag auf Zulassung zur äquivalenten Prüfungsleistung in der Grundlagen bzw. Masterprüfung des Fernstudiums Medizinische Physik der Technischen Universität Kaiserslautern als Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung behandelt. (8) Durch berufliche Erfahrung gewonnene und nicht durch Nachweise belegbare Kenntnisse können als gleichwertig anerkannt werden, wenn sie durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen werden können. Für jedes zu prüfende Gebiet wird vom Prüfungsausschuss ein Prüfer bestimmt. Es ist zulässig, dass ein Prüfer in mehreren Gebieten prüft. Der Kandidat vereinbart mit dem Prüfer die Prüfungstermine und teilt diese dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Jeder Kandidat wird einzeln geprüft. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Regelungen für mündliche Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung. Bei bestandener Prüfung wird keine Fachnote vergeben, sondern eine Bescheinigung über den erfolgreichen Nachweis der geforderten Kenntnisse ausgestellt. Bei der Ausfertigung der Zeugnisse der Grundlagen und der Masterprüfung werden die so nachgewiesenen Kenntnisse wie anerkannte Prüfungsleistungen, die nicht an der Technischen Universität Kaiserslautern erbracht wurden, behandelt. (9) Kenntnisse, die durch die erfolgreiche an staatlich anerkannten Strahlenschutzkursen gemäß der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin erworben wurden, können als gleichwertig mit entsprechenden des Studiums Medizinische Physik der Technischen Universität Kaiserslautern anerkannt werden. Dazu legt der Kandidat dem Prüfungsausschuss Bestätigungen vor, aus denen die erfolgreiche und Zeitpunkte der Kursteilnahme hervorgehen. 6

7 (10) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 und 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht werden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 9 Prüfungsmodi (1) Für jede Prüfungsleistung wird einer der zwei Prüfungsmodi s schriftlich m mündlich festgelegt und im Anhang für die dort aufgeführten Prüfungsleistungen angegeben. (2) Die Dauer einer Klausur beträgt minimal 90, maximal 240 Minuten. Klausuren können geteilt werden, dürfen aber die Dauer von insgesamt vier Stunden nicht überschreiten. Über die Zulässigkeit von Hilfsmitteln bei einer Klausur entscheiden die zuständigen Prüfer oder mit Priorität der Prüfungsausschuss; die Kandidaten werden hierüber und die Dauer der Klausur in Verbindung mit der Bekanntgabe der Prüfungstermine informiert. (3) Jede Klausur wird von einem Beisitzer vorkorrigiert (s. 7 Abs. 3) und vom Prüfer nachkorrigiert. Der Prüfer bewertet die Arbeit unter Berücksichtigung des Bewertungsvorschlags des Beisitzers. Besteht eine Klausur aus mehreren Abschnitten, so sind deren Bewertungen in einer einzigen Note zusammenzufassen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (4) Schriftliche Prüfungen oder Prüfungsteile nach dem Multiple Choice Verfahren sind nur in begründeten Fällen zulässig, wenn mit diesem Verfahren die nachzuweisenden Kenntnisse in der erforderlichen Breite und Vertiefung abgeprüft werden können und ferner der Leistungsstand der Kandidaten zuverlässig ermittelt werden kann. Die Durchführung von Fachprüfungen nach dem Multiple Choice Verfahren ist den Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntzugeben. (5) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer. (6) Eine mündliche Prüfung soll für jeden Kandidaten und jedes Fach in der Regel 30 Minuten betragen. (7) Ergibt sich aus den Prüfungsfragen bei einer mündlichen Prüfung die Notwendigkeit, graphische oder rechnerische Darstellungen einzubeziehen, so sind diese Teil der mündlichen Prüfung. (8) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einer Niederschrift festzuhalten. (9) Bei jeder mündlichen Prüfung können Studenten der Medizinischen Physik auf Antrag beim Prüfer als Zuhörer anwesend sein, sofern sich bei der Meldung zur Prüfung keiner der Kandidaten dagegen ausspricht. Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor der Prüfung eingereicht werden. Der Prüfer entscheidet über solche Anträge nach Maßgabe der vorhandenen Plätze, Kandidaten des selben Termins sind als Zuhörer ausgeschlossen. Die Notenberatung erfolgt nichtöffentlich. Auf Antrag weiblicher Studenten kann die zentrale Frauenbeauftragte, die Frauenbeauftragte des Fachbereichs Physik oder die Frauenbeauftragte des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik an mündlichen Prüfungen teilnehmen. (10) Die Fachnoten werden nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsleistungen dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der endgültigen Note für eine Prüfungsleistung wird dem Kandidaten auf Wunsch Einsicht in die korrigierte schriftliche Prüfungsarbeit beziehungsweise in die Niederschrift über die mündliche Prüfung gewährt. (11) Bei Prüfungsleistungen von Studierenden mit Behinderungen sind deren besonderen Belange zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht ein Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die 7

8 Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 10 Bewertung von Leistungen (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Fachnote um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 sowie 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (2) Eine Prüfungsleistung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat eine schlechtere Note als 4,0 erhalten hat. In diesen Fällen und in Fällen, in denen eine Prüfungsleistung als nicht bestanden gilt, erhält der Kandidat von der Abteilung für Studienangelegenheiten einen schriftlichen Bescheid. (3) Bei der Bewertung einer Wiederholungsprüfung gehen die Noten der bisherigen erfolglosen Prüfungsversuche nicht ein. (4) Zur Festlegung einer Gesamtnote für die Grundlagen bzw. Masterprüfung sowie ggf. das Fachrichtungszeugnis wird jeweils ein Durchschnitt (s. 13 Abs. 8, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2) von Noten nach Absatz 1 gebildet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt von 1,3 bis 1,5 einschließlich: sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 einschließlich: gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 einschließlich: befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 einschließlich: ausreichend. Wenn der berechnete Notenwert besser als 1,3 ist, wird die Gesamtnote Mit Auszeichnung bestanden erteilt. (5) Anerkannte Prüfungsleistungen, die nicht an der Technischen Universität Kaiserslautern erbracht wurden, werden ohne Note unter Angabe der entsprechenden Hochschule mit der Bemerkung als Prüfungsleistung anerkannt in das Zeugnis der Grundlagen bzw. Masterprüfung sowie ggf. das Fachrichtungszeugnis eingetragen. In solchen Fällen wird eine Gesamtnote nur dann gebildet, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsleistungen an der Technischen Universität Kaiserslautern erbracht wurden. Die nicht an der Technischen Universität Kaiserslautern erbrachten Prüfungsleistungen gehen in diese Gesamtnote nicht ein; das Zeugnis enthält einen entsprechenden Hinweis. 8

9 (6) Anerkannte Prüfungsleistungen, die durch die erfolgreiche an staatlich anerkannten Strahlenschutzkursen gemäß Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin erbracht wurden, werden ohne Note unter Angabe der entsprechenden Institution mit der Bemerkung als Prüfungsleistung anerkannt in das Zeugnis der Grundlagen bzw. Masterprüfung sowie ggf. das Fachrichtungszeugnis eingetragen. Absatz 5, Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (7) Anerkannte Studienleistungen, die nicht an der Technischen Universität Kaiserslautern erbracht wurden, werden ohne Bewertung unter Angabe der entsprechenden Hochschule mit der Bemerkung als Studienleistung anerkannt in das Zeugnis der Grundlagen- bzw. Masterprüfung sowie ggf. das Fachrichtungszeugnis eingetragen. (8) Ist die Grundlagen bzw. Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden (s. 11, 12, 13 Abs. 5, 15 Abs. 7), so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. In diesem Fall wird ihm auf Antrag vo der Abteilung für Studienangelegenheiten eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die alle erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält (s. auch 19). (9) Der Bescheid über die nicht bestandene Grundlagen bzw. Masterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 11 Rücktritt, Versäumnis (1) Ein Kandidat kann von einer Fachprüfung ein einziges Mal ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wenn er seinen Rücktritt dem Prüfungsausschuss persönlich oder schriftlich spätestens eine Woche vor dem Termin der Fachprüfung mitteilt. Bei schriftlicher Mitteilung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Besteht eine Fachprüfung aus Teilprüfungen, so kann der Kandidat nur von all diesen Teilprüfungen gemeinsam zurücktreten; in diesem Fall muss der Rücktritt spätestens eine Woche vor dem Termin der ersten Teilprüfung mitgeteilt werden. Die Prüfung muss dann im unmittelbar folgenden Prüfungszeitraum stattfinden. (2) Eine Fachprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat nicht fristgerecht zurückgetreten ist und zu einer Prüfung oder zugehörigen Teilprüfung ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn er nach Beginn der Fachprüfung oder zugehörigen Teilprüfung ohne triftige Gründe zurücktritt. (3) Die für den verspäteten Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten muss der Abteilung für Studienangelegenheiten ein ärztliches Attest vorgelegt werden. In Zweifelsfällen kann ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Der Krankheit des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird der Vorgang wie ein fristgerechter Rücktritt behandelt. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten auch von der Einhaltung der Terminvorschriften nach 5 befreien. In diesen Fällen liegt die Anrechnung bereits vorliegender Ergebnisse einer schriftlichen oder mündlichen Teilprüfung im Ermessen des Prüfers. (4) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 12 Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit (1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (2) Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 9

10 (3) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308). (5) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (6) Das unrichtige Prüfungszeugnis sowie ggf. das Grundlagenzertifikat bzw. die Master Urkunde und das Diploma Supplement sind einzuziehen und, falls erforderlich, neu auszugeben. Eine Entscheidung nach Absatz 3 und Absatz 4, Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. II. Grundlagenprüfung 13 Grundlagenprüfung, zeugnis und zertifikat (1) Durch die Grundlagenprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er sich die allgemeinen Grundlagen der Medizinischen Physik angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. (2) Die Grundlagenprüfung wird in der Form studienbegleitender Fachprüfungen, die Bestandteil der jedes Semester stattfindenden Präsenzphasen sind, abgelegt. (3) Die Grundlagenprüfung beinhaltet drei Fachprüfungen, die Grundkenntnisse auf den folgenden Themengebieten des Grundlagenstudiums abprüfen: 1. Prüfung: Medizintechnik (Technik und gesetzlicher Rahmen), 2. Prüfung: Einführung in den Strahlenschutz, 3. Prüfung: Anatomie und Physiologie. Der Prüfungsmodus der Fachprüfungen ist in Anhang B festgelegt. (4) Neben den Leistungen in den in Absatz 3 genannten Themengebieten der Fachprüfungen gehört zur Grundlagenprüfung noch die erfolgreiche Bearbeitung von zu Studienmodulen des Grundlagenstudiums nach Maßgabe des Anhangs B sowie die oder erfolgreiche an den Veranstaltungen der Präsenzphasen nach Maßgabe des Anhangs B, in denen ein Leistungsnachweis in Form von unbenoteten Scheinen erbracht werden muss. Die Abgabe der Scheine bei der Abteilung für Studienangelegenheiten ist Voraussetzung für die Erteilung des Zeugnisses (s. Absatz 6). Die Bedingungen für den Erwerb dieser Scheine werden vom jeweiligen Prüfer oder mit Priorität dem Prüfungsausschuss festgelegt. (5) Die Grundlagenprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüfungen bestanden sind und alle Nachweise nach Absatz 4 vorliegen. (6) Dem Kandidaten wird ein Zeugnis über die bestandene Grundlagenprüfung ausgestellt. Das Zeugnis enthält die in den Fachprüfungen erzielten Fachnoten, die Namen der zugehörigen Prüfer, die zugehörige Anzahl an Stunden und die Gesamtnote. Es werden auch die Veranstaltungen und Themengebiete genannt, in denen die erfolgreiche bzw. Bearbeitung durch Scheine nachgewiesen wurde. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes versehen. 10

11 (7) Wurden alle im Grundlagenzeugnis zu dokumentierenden Leistungen gem. 8 anerkannt, wird kein Zeugnis ausgestellt. Es wird stattdessen eine Anerkennungsbescheinigung ausgestellt, die diese anerkannten Leistungen nennt und bestätigt, dass auch die Grundlagenprüfung anerkannt ist. (8) Die Gesamtnote einer bestandenen Grundlagenprüfung errechnet sich aus den Noten der drei Fachprüfungen. Die Noten gehen mit gleichem Gewicht in die Berechnung ein. (9) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Grundlagenprüfung wird dem Kandidaten das Grundlagenzertifikat Grundlagen der Medizinischen Physik mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird der erfolgreiche Abschluss des Grundlagenstudiums beurkundet. Das Grundlagenzertifikat wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes versehen. Wird gem. Absatz 7 eine Anerkennungsbescheinigung ausgestellt, entfällt das Grundlagenzertifikat. 14 Meldung zu den Fachprüfungen der Grundlagenprüfung, Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung der Grundlagenprüfung (Prüfungsanmeldung) ist jeweils schriftlich innerhalb der vom Prüfungsausschuss bekannt gegebenen Meldefrist bei der Abteilung für Studienangelegenheiten einzureichen. (2) Dem Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung der Grundlagenprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit diese der Abteilung für Studienangelegenheiten noch nicht vorliegen: eine Erklärung darüber, ob und ggf. wie oft der Kandidat bereits eine oder mehrere Fachprüfungen im Studiengang Medizinische Physik an einer deutschen Hochschule oder vergleichbare Fachprüfungen in einem anderen Studiengang nicht bestanden hat, ob er im Studiengang Medizinische Physik an einer anderen Hochschule den Prüfungsanspruch verloren hat, oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet; der Erklärung sind ggf. die gemäß 8 Abs. 6 erforderlichen Bestätigungen beizufügen. (3) Aufgrund der eingereichten Unterlagen prüft der Prüfungsausschuss, ob 1. die Unterlagen vollständig sind oder 2. die Zulassung einer Vorschrift dieser Prüfungsordnung widerspricht oder 3. der Kandidat sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet und das Anerkennungsverfahren nach 8 noch nicht abgeschlossen ist oder das Ergebnis eine Zulassung nicht erlaubt. (4) Wenn die Unterlagen unvollständig sind, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung; wenn mindestens einer der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 vorliegt oder der Kandidat im Studiengang Medizinische Physik an einer anderen deutschen Hochschule den Prüfungsanspruch verloren hat, versagt der Prüfungsausschuss die Zulassung. Im anderen Fall erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zulassung. Die Zulassung steht unter dem in 4 Abs. 2 genannten Vorbehalt, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Zulassungsmitteilung gesagt wird. Die Zulassung oder Versagung der Zulassung wird den Kandidaten schriftlich durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. III. Masterprüfung 15 Zweck, Inhalt und Umfang der Masterprüfung (1) Die Masterprüfung stellt den berufsqualifizierenden Abschluss des weiterbildenden Master Fernstudiums Medizinische Physik der Technischen Universität Kaiserslautern dar. (2) Durch die Masterprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er sich umfassende Kenntnisse in einer von ihm gewählten Fachrichtung des Vertiefungsstudiums (s. Anhang C) und auf weiteren von ihm teilweise wählbaren Themengebieten (Wahlpflichtmodulen) der anschließenden 11

12 Graduierungsphase (s. Anhang D) angeeignet hat sowie die Zusammenhänge des Faches Medizinische Physik überblickt. Die als Bestandteil der Masterprüfung in der Graduierungsphase anzufertigende Masterarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus der Medizinischen Physik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (3) Die Masterprüfung umfasst die für die jeweilige Fachrichtung des Vertiefungsstudiums und der Graduierungsphase vorgeschriebenen Fachprüfungen (s. Anhänge C und D), in denen eingehende Kenntnisse überprüft werden, weitere Leistungen, die durch Scheine nachzuweisen sind (s. Absatz 4) sowie die Masterarbeit (s. 17, 18). Der Prüfungsmodus der Fachprüfungen ist in den Anhängen C und D festgelegt. Die Masterprüfung umfasst 61 Leistungspunkte (Credit Points), wovon 20 Leistungspunkte (Credit Points) auf die Masterarbeit entfallen. (4) Durch Scheine sind folgende Leistungen nachzuweisen: 1. die oder erfolgreiche an den Veranstaltungen der Präsenzphasen der gewählten Fachrichtung des Vertiefungsstudiums nach Maßgabe des Anhangs C sowie der Graduierungsphase nach Maßgabe des Anhangs D, 2. die erfolgreiche Bearbeitung von zu Studienmodulen der gewählten Fachrichtung des Vertiefungsstudiums nach Maßgabe des Anhangs C sowie der Graduierungsphase nach Maßgabe des Anhangs D. Die Scheine sind unbenotet. Die Bedingungen für die Vergabe dieser unbenoteten Scheine bestimmt der Prüfer oder mit Priorität der Prüfungsausschuss. Bei Vorliegen besonderer Kenntnisse auf den in den Präsenzphasen behandelten Gebieten des Lehrangebotes kann der Prüfungsausschuss die an den Präsenzphasen auf diesen Gebieten der Medizinischen Physik ganz oder teilweise erlassen. Grundlage hierfür ist eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet oder der Nachweis über vergleichbare Leistungen an anderen Aus und Weiterbildungsstätten. (5) Der Kandidat muss die gewählte Fachrichtung des Vertiefungsstudiums spätestens bei der Meldung zur ersten Fachprüfung des Vertiefungsstudiums beim Prüfungsausschuss angeben. Die Wahl der Fachrichtung bestimmt gleichzeitig die im Vertiefungsstudium abzuleistenden Präsenzphasen (s. Anhang C). Alle Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Nachdem sich ein Kandidat zum ersten Versuch einer Fachprüfung des Vertiefungsstudiums angemeldet hat, kann die Fachrichtung nicht mehr gewechselt werden, außer wenn der Kandidat fristgerecht zurücktritt (s. 11). (6) Der Kandidat muss gegen Ende des Vertiefungsstudiums die von ihm gewählten Wahlpflichtmodule der Graduierungsphase beim Prüfungsausschuss angeben. Die Auswahl der Wahlpflichtmodule bestimmt gleichzeitig die in der Graduierungsphase abzuleistende Präsenzphase (s. Anhang D). Alle Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Nachdem sich ein Kandidat zum ersten Versuch der Fachprüfung der Graduierungsphase angemeldet hat, können die Wahlpflichtmodule nicht mehr gewechselt werden, außer wenn der Kandidat fristgerecht zurücktritt (s. 11). (7) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen und die Masterarbeit bestanden sind und alle Scheine für die restlichen nachzuweisenden Leistungen vorliegen. (8) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Science (abgekürzt: M.Sc. ) verliehen. 16 Meldung zu den Fachprüfungen der Masterprüfung, Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung der Masterprüfung (Prüfungsanmeldung) ist jeweils schriftlich innerhalb der vom Prüfungsausschuss bekanntgegebenen Meldefrist bei der Abteilung für Studienangelegenheiten einzureichen. (2) Dem Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit diese der Abteilung für Studienangelegenheiten noch nicht vorliegen: 1. das Zeugnis über die bestandene Grundlagenprüfung oder die Anerkennungsbescheinigung gem. 13 Abs. 7; 12

13 2. eine Erklärung darüber, ob und ggf. wie oft der Kandidat bereits eine oder mehrere Fachprüfungen im Studiengang Medizinische Physik an einer deutschen Hochschule oder vergleichbare Fachprüfungen in einem anderen Studiengang nicht bestanden hat, ob er im Studiengang Medizinische Physik an einer anderen Hochschule den Prüfungsanspruch verloren hat, oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet; der Erklärung sind ggf. die gemäß 8 Abs. 6 erforderlichen Bestätigungen beizufügen; 3. bei der Beantragung zur Zulassung zu einer Fachprüfung des Vertiefungsstudiums eine Erklärung, in der die gewählte Fachrichtung angegeben ist; bei der Beantragung zur Zulassung zur Fachprüfung der Graduierungsphase eine Erklärung, in der die gewählten Wahlpflichtmodule der Graduierungsphase angegeben sind. (3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen, so kann der Prüfungsausschuss ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. (4) Aufgrund der eingereichten Unterlagen prüft der Prüfungsausschuss, ob 1. die Unterlagen vollständig sind oder 2. die Zulassung einer Vorschrift dieser Prüfungsordnung widerspricht oder 3. der Kandidat sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet und das Anerkennungsverfahren nach 8 noch nicht abgeschlossen ist oder das Ergebnis eine Zulassung nicht erlaubt. (5) Wenn die Unterlagen unvollständig sind, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung; wenn mindestens einer der Sachverhalte nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 vorliegt oder der Kandidat im Studiengang Medizinische Physik an einer anderen deutschen Hochschule den Prüfungsanspruch verloren hat, versagt der Prüfungsausschuss die Zulassung. Im anderen Fall erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zulassung. Die Zulassung steht unter dem in 4 Abs. 2 genannten Vorbehalt, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Zulassungsmitteilung gesagt wird. Kandidaten, die zugelassen sind, wird die entsprechende Mitteilung zugesandt. Kandidaten, denen die Zulassung versagt wird, erhalten die entsprechende Mitteilung schriftlich durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 17 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll im zweiten Semester der Graduierungsphase angefertigt werden. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt sechs Monate. Die Masterarbeit muss deshalb zu Beginn des zweiten Semesters der Graduierungsphase angemeldet sein, sofern die Bedingungen nach Absatz 5 erfüllt sind. Die Masterarbeit kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen Hochschullehrer und anderen gemäß 7 Abs. 2 prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Soll die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Technischen Universität Kaiserslautern durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (2) Das Thema der Masterarbeit soll entweder aus dem Themenbereich der im Vertiefungsstudium studierten Fachrichtung oder der Wahlpflichtmodule der Graduierungsphase stammen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Masterarbeit Vorschläge zu machen. (3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat ein Thema für die Masterarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Masterarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidat wird schriftlich über das Thema der Masterarbeit, den Ausgabe und Abgabezeitpunkt von der Abteilung für Studienangelegenheiten informiert. (4) Lag zum Zeitpunkt der Beantragung der Einschreibung keine Berufstätigkeit vor, muss spätestens bei der Meldung zur Masterarbeit eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit nachgewiesen werden (s. 2 Abs. 1). Kann der Kandidat keine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit nachweisen, darf keine Masterarbeit ausgegeben werden. (5) Hat der Kandidat bei der Meldung zur Masterarbeit noch nicht alle Fachprüfungen des Fernstudiums bestanden, sind folgende Nachweise bei der Meldung zur Masterarbeit vorzulegen: 1. das Zeugnis über die bestandene Grundlagenprüfung; 13

14 2. Nachweise über zwei bestandene Prüfungen des Vertiefungsstudiums bzw. der Graduierungsphase; 3. Nachweise über die an zwei Präsenzphasen des Vertiefungsstudiums bzw. der Graduierungsphase inkl. der während der Präsenzphasen angebotenen Praktika. (6) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Masterarbeit ist aktenkundig zu machen. (7) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit eingehalten werden kann. Der Umfang der Masterarbeit sollte ca. 50 Seiten betragen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Falle der fristgerechten Rückgabe des Themas muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ein neues Thema angemeldet werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Der Antrag muss bis spätestens zwei Wochen vor Beendigung der Bearbeitungszeit (Datum des Poststempels) beim Prüfungsausschuss eingegangen sein. (8) Versäumt die bzw. der Studierende die Frist für die Anmeldung der Masterarbeit (vgl. Absatz 1), wird sie bzw. er von der Abteilung für Studienangelegenheiten unter Nennung einer angemessenen Nachfrist an diese Verpflichtung erinnert. Kommt die bzw. der Studierende dieser Aufforderung ohne triftige Gründe nicht nach, gilt die Masterarbeit im ersten Versuch als nicht bestanden. (9) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegeben Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 18 Annahme und Bewertung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist fristgemäß bei der Abteilung für Studienangelegenheiten abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, so gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (2) Die Masterarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Masterarbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Einer der beiden Prüfer soll Hochschullehrer sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Im Falle einer nicht übereinstimmenden Beurteilung wird bei bestandener Masterarbeit zur Bewertung das arithmetische Mittel beider Noten gebildet und die Note entsprechend 10 Abs. 4 festgelegt. Bewertet nur einer der Prüfer die Masterarbeit mit der Note 5,0 oder ist die Differenz der Bewertung beider Prüfer größer als zwei ganze Notenstufen, wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter Prüfer eingesetzt; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die abschließende Bewertung der Masterarbeit im Rahmen der vorliegenden drei Bewertungen. (3) Die Masterarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurde. (4) Im Falle einer Beurteilung der Masterarbeit mit nicht ausreichend bzw. einer Wertung als nicht bestanden kann diese ein einziges Mal wiederholt werden. Die Wiederholung ist innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der ersten Masterarbeit anzumelden; dabei ist ein neues Thema zu wählen. Eine Rückgabe des Themas in der in 17 Abs. 7 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist für die Anmeldung oder die Abgabe der Masterarbeit erlischt der Prüfungsanspruch. 19 Fachrichtungszeugnis (1) Hat ein Kandidat die Grundlagenprüfung und alle geforderten Leistungen seiner gewählten Fachrichtung des Vertiefungsstudiums erfolgreich erbracht und scheidet aus dem Fernstudium aus, ohne alle erforderlichen Leistungen der Masterprüfung erfolgreich erbracht zu haben, wird ihm auf Antrag ein Fachrichtungszeugnis ausgestellt. Im Zeugnis ist die von dem Kandidaten gewählte Fachrichtung des Vertiefungsstudiums zu nennen. Das Zeugnis enthält die in allen Fachprüfungen des Grundlagen und Vertiefungsstudiums erzielten Fachnoten, die Namen der zugehörigen Prüfer und die zugehörige Anzahl an Stunden sowie eine Gesamtnote. Es werden auch alle Veranstaltungen und Themengebiete des Grundlagen und Vertiefungsstudiums genannt, in denen die 14

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