BAP - Interventionsblatt

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1 Abteilung Arbeit ESF-zwischengeschaltete Stelle BAP - Interventionsblatt ESF-Förderperiode ESF-Prioritätsachse C Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen BAP Unterfonds C 1 Anschlussfähigkeit des lebenslangen Lernens verbessern Ausbildung für junge Menschen Schwerpunkt C 1.1 Ausbildungssicherung Intervention C Förderung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen 1 Geltungsbereich BAP Unterfonds C 1 2 Laufende Nummer C Mitgeltende Fördergrundsätze Allgemeine Fördergrundsätze in der jeweils aktuellen Fassung Besondere Fördergrundsätze für den Unterfonds C 1 in der aktuellen Fassung 4 Ziel der Förderung Ein zentrales Element der Ausbildungsgarantie ist die Unterstützung junger Menschen bei der Einmündung in ein Ausbildungsverhältnis. Dabei steht die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung oder einer vollqualifizierenden schulischen Berufsausbildung im Vordergrund. Da nicht in allen Bereichen in ausreichendem Maß Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen und/ oder die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen das Angebot im Land Bremen übersteigt, sollen im Rahmen der Ausbildungsgarantie zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten geschaffen und gefördert werden. Davon sollen junge Menschen profitieren, denen es aus eigenen Kräften nicht gelungen ist, einen Ausbildungsplatz zu finden. Ziel der Förderung im Rahmen dieser Intervention ist es, die Bereitstellung zusätzlicher betrieblicher und schulischer Ausbildungsplätze zu ermöglichen. Zudem werden durch die Förderung von außerbetrieblichen Ausbildungsplätzen weitere Ausbildungskapazitäten geschaffen, die das Ausbildungsplatzangebot erhöhen. 5 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Angebote in verschiedenen Förderschwerpunkten, mit denen zusätzliche Ausbildungsplätze in einem grundsätzlich mindestens 3-jährigen Ausbildungsberuf gemäß dem BBiG, der HWO oder einer landesgesetzlichen Grundlage angeboten werden. Sofern eine landesgesetzliche Grundlage auch 2-jährige Ib_C1_1_6_Ausbildungsplaetze_V1_ docx Seite 1 von 9

2 schulische Ausbildungsberufe vorsieht, ist eine Förderung ebenfalls möglich. Allerdings muss die 2-jährige Ausbildung den unmittelbaren Anschluss an vollqualifizierende Ausbildungsgänge unterstützen. A: B: C: D: E: Betriebliche Ausbildungsplätze bei Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten. Betriebliche Ausbildungsplätze bei öffentlichen Einrichtungen. Schulische Ausbildungsplätze bei öffentlichen Fachschulen. Schulische Ausbildungsplätze bei privaten Fachschulen. Außerbetriebliche Ausbildungsplätze bei arbeitsmarktpolitischen Dienstleistern. 6 Antragsberechtigte (Auswahlkriterien) 7 Anforderungen an die Zielgruppe/n Die Antragsberechtigung ergibt sich entsprechend Punkt VI. Anforderungen an Antragstellende und deren Kooperationspartner der Allgemeinen Fördergrundsätze. Hinsichtlich der Förderschwerpunkte A bis E wird die Antragsberechtigung wie folgt näher festgelegt. Antragsberechtigt sind A: Ausbildungsberechtigte Betriebe, Betriebsstätten oder Organisationen mit bis zu 50 Beschäftigten und Sitz im Land Bremen. In besonders begründeten Ausnahmefällen und nach Abstimmung mit der bewilligenden Stelle können in die Förderung auch Betriebe und Betriebsfilialen aus dem Umland einbezogen werden. B: Die für die öffentliche duale Ausbildung zuständigen Behörden und senatorischen Dienststellen des Landes Bremen und der Kommune Bremerhaven sowie die mit der Durchführung der Ausbildung beauftragten Ausbildungseinrichtungen. C: Die für die öffentliche schulische Ausbildung zuständigen Behörden und senatorischen Dienststellen des Landes Bremen und der Kommune Bremerhaven. D: Dienstleister, die private Fachschulen betreiben und die Kriterien nach VI. Anforderungen an Antragstellende und deren Kooperationspartner der Allgemeinen Fördergrundsätze erfüllen. E: Ausbildungsberechtigte arbeitsmarktpolitische Dienstleister mit Sitz des Betriebes oder eines Betriebsteils im Land Bremen. Bietergemeinschaften sind möglich. Die Zielgruppe umfasst junge Menschen mit Wohnsitz im Lande Bremen, die zu Beginn der Ausbildung das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und einen Ausbildungsplatz suchen. Ausnahmen von der Altersgrenze sind für jungen Menschen mit Fluchterfahrung möglich und müssen vor Projektbeginn mit der bewilligenden Stelle abgestimmt werden. In der Intervention sollen insgesamt mindestens 40% der teilnehmenden Personen Menschen mit Migrationshintergrund und mindestens 40 % Frauen sein. Alleinerziehende sollen besonders berücksichtigt werden. Die jungen Menschen werden im Vorfeld insbesondere in den Förderschwerpunkten B und E von der Jugendberufsagentur beraten und auf die in den Förderschwerpunkten angebotenen Ausbil- Ib_C1_1_6_Ausbildungsplaetze_V1_ docx Seite 2 von 9

3 dungsplätze orientiert. Alle Vorhaben sollen zielgruppenadäquate und bedarfsgerechte Angebote bereitstellen. Zuwendungsempfänger müssen davon ausgehen, dass die jungen Menschen aufgrund besonderer Hemmnisse und Lebenslagen bisher keine Berufsausbildung begonnen haben oder eine Berufsausbildung abbrechen mussten. Um die Chancen auf eine betriebliche Ausbildung für diese jungen Menschen zu erhöhen, gelten für den Förderschwerpunkt A, B und E besondere Bedingungen: A: Der Abschluss der Allgemeinbildenden Schule muss mindestens 1 Jahr zurückliegen. B: Die jungen Menschen haben zum regulären Ausbildungsbeginn keinen dualen Ausbildungsplatz gefunden, auch eine Regelförderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) ist nicht möglich. Dies wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder dem Jobcenter (JC) bestätigt. E: Die jungen Menschen haben zum regulären Ausbildungsbeginn keinen dualen Ausbildungsplatz gefunden, auch eine Regelförderung nach dem SGB ist nicht möglich. Dies wird von der BA oder dem JC bestätigt. 8 Anforderungen an den Projektinhalt (Auswahlkriterien) Die Antragstellenden sollen über eine ausreichende fachliche Erfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe verfügen und die Umsetzung insbesondere von Ausbildungsrahmenplänen sicherstellen können. Auf die besonderen Belange der Zielgruppen muss Bezug genommen werden. Hinsichtlich der Förderschwerpunkte A bis E werden zudem die folgenden Anforderungen festgelegt: A: Die Höhe der Ausbildungsvergütung muss den für die Branche geltenden tarifvertraglichen Vereinbarungen entsprechen Liegt für den Ausbildungsberuf keine tarifvertragliche Vereinbarung vor, muss die Höhe der Ausbildungsvergütung der Kammerempfehlung oder der branchenüblichen Ausbildungsvergütung entsprechen Die zusätzlichen Ausbildungsplätze sollen grundsätzlich zum originären Ausbildungsbeginn angeboten werden. B: Das Ausbildungsverhältnis muss vor dem 1. November eines Ausbildungsjahres begonnen haben. C: Die zusätzlichen Ausbildungsplätze sollen grundsätzlich zum originären Ausbildungsbeginn angeboten werden. D: Die zusätzlichen Ausbildungsplätze sollen grundsätzlich zum originären Ausbildungsbeginn angeboten werden. E: Das Ausbildungsverhältnis muss vor dem 1. November eines Ausbildungsjahres Jahres begonnen haben. In den Förderschwerpunkten A bis E ist in Ausnahmefällen, insbesondere im Anschluss an einen Ausbildungsabbruch oder einer vorzeitigen Vertragsauflösung, auch ein späterer Ausbildungsbeginn als zu den oben genannten Zeitpunkten möglich. Die verbleibende reguläre Ausbildungszeit zur Fortsetzung einer Berufsausbildung muss in diesen Fällen mindestens 12 Monate umfassen. Ib_C1_1_6_Ausbildungsplaetze_V1_ docx Seite 3 von 9

4 9 Ausschlusskriterien (Auswahlkriterien) 10 Art der Beantragung (Auswahlverfahren) Eine Förderung im Rahmen dieser Intervention wird nur nachrangig und nur für Ausbildungsplätze gewährt, die zusätzlich bereitgestellt werden. Nachweise der Zusätzlichkeit sind bei der Beantragung eines Projektes vorzulegen. Der Ersatz von Regelangeboten ist ausgeschlossen. Ein Ausbildungsvertrag darf erst nach Zustimmung der bewilligenden Stelle zum eingereichten Antrag unterzeichnet werden. Junge Menschen, die bereits eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, können nicht gefördert werden. Für die Förderschwerpunkte A, C, D und E gelten weitere Anforderungen: A: Sofern ein Ausbildungsverhältnisses bereits durch andere Bundes-, Landes- oder Kommunalprogramme gefördert wird, ist eine gleichzeitige Förderung durch diese Intervention ausgeschlossen Dem Ausbildungsverhältnis darf nur dann eine Einstiegsqualifizierung (EQ) nach 54a SGB III voran gehen, wenn diese nicht länger als 6 Monate in demselben Betrieb gedauert hat Zwischen dem/der Auszubildenden und dem/der Betriebsinhaber/in darf keine Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verwandtschaft 1. Grades bestehen. C: Die bestehenden Kontingente der schulischen Ausbildungsplätze müssen nachweislich ausgelastet sein. D: Die bestehenden Kontingente der schulischen Ausbildungsplätze müssen nachweislich ausgelastet sein. E: Die bestehenden Kontingente außerbetrieblicher Ausbildungsplätze der Agentur für Arbeit und des Jobcenter müssen für den angestrebten Beruf nachweislich ausgelastet sein. Nähere Ausführungen hierzu finden sich unter Rn 19. Für die Förderung der Projekte und Maßnahmen ist das Einzelantragsverfahren vorgesehen. Eine Antragsstellung ist jederzeit möglich, muss aber mindestens 14 Tage vor Ausbildungsbeginn erfolgen. Für die Förderschwerpunkte B und E gelten weitere Anforderungen: B: Eine Antragsstellung ist nur nach vorab erfolgter Orientierung des jungen Menschen durch die Jugendberufsagentur möglich. Nähere Ausführungen hierzu finden sich unter Rn 19. E: Eine Antragsstellung ist nur nach vorab erfolgter Orientierung des jungen Menschen durch die Jugendberufsagentur möglich. Nähere Ausführungen hierzu finden sich unter Rn Antragsunterlagen Für eine Beantragung sind die jeweils standardisierten, aktuellen Formulare der bewilligenden Stelle zu nutzen. Die Formulare werden auf der Website der bewilligenden Stelle eingestellt und sind dort zugänglich. In den Förderschwerpunkten A bis E sind den standardisierten Formularen zusätzliche Antragsunterlagen beizufügen: A: Bestätigung der/des Antragsstellenden darüber, dass das Ausbildungsverhältnis nicht durch andere Bundes-, Landes- oder Ib_C1_1_6_Ausbildungsplaetze_V1_ docx Seite 4 von 9

5 B: C: D: E: Kommunalprogramme gefördert wird Bestätigung der zuständigen Kammer über die Zusätzlichkeit des Ausbildungsplatzes. Aufstellung des Umfangs und der aktuellen Auslastung des bestehenden Regelangebots Bestätigung der Zusätzlichkeit des Ausbildungsplatzes durch die zuständige senatorische oder kommunale Behörde. Aufstellung des Umfangs und der aktuellen Auslastung des bestehenden Regelangebots Bestätigung der Zusätzlichkeit des schulischen Ausbildungsplatzes durch die zuständige senatorische oder kommunale Behörde. Aufstellung des Umfangs und der aktuellen Auslastung des bestehenden Regelangebots. Bestätigung der Zusätzlichkeit des schulischen Ausbildungsplatzes durch die zuständige senatorische oder kommunale Behörde. Aufstellung des Umfangs und der aktuellen Auslastung des bestehenden Regelangebots beim Anbieter Nachweis über die Förderhöhe vergleichbarer BaE- Maßnahmen der BA oder des JC. 12 Art der Förderung Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung. Dabei werden Vereinfachungsmöglichkeiten der EU genutzt. Für die Förderschwerpunkte A bis E gelten unterschiedliche Finanzierungsarten: A: Förderung als Festbetragsfinanzierung in Form von Standardeinheitskosten. Die Förderung wird als Zuschuss zu den betrieblichen Ausbildungskosten gewährt und an der Ausbildungsvergütung bemessen. B: Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung unter Nachweis der Realkosten. Gefördert werden die Kosten der Ausbildungsvergütung, zuzüglich der darauf bezogenen Sozialabgaben, tariflich vorgesehenen Leistungen und Beiträge zur Unfallkasse. Die Höhe der Förderung ist abhängig von den nachgewiesenen Ausbildungskosten. C: Förderung als Festbetragsfinanzierung in Form von Standardeinheitskosten (SEK). Gefördert wird ein Standardeinheitskostensatz pro Schulklasse und Monat. Die Klassenstärke darf bei Ausbildungsbeginn die Anzahl von 18 Schüler/innen nicht unterschreiten. Die Förderung entfällt nach dem Ende des Halbjahres, in dem die Klassenstärke von 12 Schüler/innen unterschritten wird D: Förderung als Festbetragsfinanzierung in Form von Standardeinheitskosten (SEK). Gefördert wird ein Standardeinheitskostensatz pro einzelnem Teilnehmer bzw. einzelner Teilnehmerin und Monat Die Anerkennung der Förderung ist abhängig vom monatsgenauen Nachweis der Teilnahme. E: Die Förderung besteht aus zwei Bestandteilen: einer Festbetragsfinanzierung in Form von Standardeinheitskosten (SEK) Ib_C1_1_6_Ausbildungsplaetze_V1_ docx Seite 5 von 9

6 und einer Fehlbedarfsfinanzierung unter Nachweis der Realkosten Festbetragsfinanzierung (SEK): Gefördert werden die personellen und sächlichen Aufwendungen für die Ausbildung (Durchführungskosten). Die Höhe dieser Förderung ist abhängig vom nachgewiesenen bestehenden Ausbildungsverhältnis. Fehlbedarfsfinanzierung: Gefördert werden die Kosten der Ausbildungsvergütung, zuzüglich der darauf bezogenen Sozialabgaben und Beiträge zur Unfallkasse. Die Höhe dieser Förderung ist abhängig von den nachgewiesenen Ausbildungskosten. 13 Höhe der Förderung Die Förderung ergibt sich aus der im Gesamtfinanzierungsplan genannten und anerkannten Ausgaben, die nicht aus eigenen Mitteln oder Drittmitteln gedeckt werden können. Für die Förderschwerpunkte A bis D gelten unterschiedliche Förderhöhen: A: Die Höhe der Förderung beträgt 3.000,00 bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung bis 462, ,00 bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung zwischen 463,00 und 578, ,00 bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung ab 579,00 Um die Förderung zu erhalten, muss das Ausbildungsverhältnis erfolgreich in das nachfolgende Ausbildungsjahr oder die Abschlussprüfung eingemündet sein. Bei einem Ausbildungsabbruch nach Ablauf von 6 Monaten beträgt die Höhe der Förderung 1.200,00. B: Die Höhe der Förderung erfolgt in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Ausbildungsvergütung und darauf bezogener Sozialabgaben und tariflich vorgesehenen Leistungen. C: Der Standardeinheitskostensatz wird auf den Ausbildungsschwerpunkt bezogen ermittelt und auf der Website veröffentlicht. D: Der Standardeinheitskostensatz wird auf den Ausbildungsschwerpunkt bezogen ermittelt und auf der Website veröffentlicht. E: Bei der Festbetragsfinanzierung (SEK) entspricht die Höhe der Förderung dem Einheitskostensatz für die Durchführungskosten einer vergleichbaren BaE-Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit, multipliziert mit der Anzahl der tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze. Bei vorzeitigem Austritt des/ der Auszubildenden wird der freigewordene Platz nach Möglichkeit nachbesetzt. Ist die Nachbesetzung nicht nahtlos möglich, werden 90% des ermittelten Einheitskostensatzes für jeden Monat der Nichtbesetzung bis zur Dauer von maximal 6 Monaten weitergezahlt. Bei der Fehlbedarfsfinanzierung entspricht die Höhe der Förderung der Höhe der Ausbildungsvergütung, zuzüglich aller darauf bezogenen Abgaben, in einer vergleichbaren BaE- Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit, multipliziert mit der Anzahl der Ausbildungsplätze. Ib_C1_1_6_Ausbildungsplaetze_V1_ docx Seite 6 von 9

7 14 Auszahlung der Förderung Für die Beantragung der Auszahlung sind die jeweils standardisierten, aktuellen Formulare der bewilligenden Stelle zu nutzen. Die Formulare werden auf der Website der bewilligenden Stelle eingestellt und sind dort zugänglich. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nachträglich und setzt in den Förderschwerpunkte A bis E unterschiedliche Nachweise der Ausgaben voraus: A: Voraussetzung der Auszahlung ist der Eingang und die Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis kann frühestens 12 Monate nach dem Datum des Ausbildungsbeginns eingereicht werden. Bei einem Ausbildungsabbruch kann der Verwendungsnachweis frühestens 2 Monate nach dem Datum des Ausbildungsabbruchs eingereicht werden. B: Voraussetzung der Auszahlung ist der Nachweis der Teilnehmenden. Auf Antrag kann eine Vorauszahlung entsprechend Punkt XII. Auszahlungsanträge/ Anforderungen von Mitteln der Allgemeinen Fördergrundsätze erfolgen. C: Voraussetzung der Auszahlung ist der Nachweis einer Klassenstärke von 18 Schüler/innen zum Ausbildungsbeginn. Auf Antrag kann eine Vorauszahlung entsprechend Punkt XII. Auszahlungsanträge/ Anforderungen von Mitteln der Allgemeinen Fördergrundsätze erfolgen. D: Voraussetzung der Auszahlung ist der Nachweis der Teilnehmenden. Auf Antrag kann eine Vorauszahlung entsprechend Punkt XII. Auszahlungsanträge/ Anforderungen von Mitteln der Allgemeinen Fördergrundsätze erfolgen. E: Voraussetzung der Auszahlung ist der Nachweis der Teilnehmenden. Die Förderung erfolgt bedarfsabhängig und auf der Basis des vorgesehenen Gesamtbudgets. Bei den Förderschwerpunkten B bis E werden grundsätzlich 10 % der gewährten Förderung einbehalten und erst nach Prüfung des einzureichenden Verwendungsnachweises ausgezahlt. 15 Verwendungsnachweis Für den Verwendungsnachweis sind die jeweils standardisierten, aktuellen Formulare und Nachweisunterlagen der bewilligenden Stelle zu nutzen. Die Formulare und Unterlagen werden auf der Website der bewilligenden Stelle eingestellt und sind dort zugänglich. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der Dokumentation der erreichten Ziele und einem zahlenmäßigen Nachweis. Für die Förderschwerpunkte A bis E gelten unterschiedliche ergänzende Anforderungen: A: Der Verwendungsnachweis beinhaltet einen Nachweis über die Auszahlung der Brutto-Ausbildungsvergütung für die vergangenen 12 Monate Der Verwendungsnachweis enthält eine Erklärung darüber, ob das Ausbildungsverhältnis erfolgreich in das nachfolgende Ausbildungsjahr oder die Abschlussprüfung eingemündet ist Spätestens dem Verwendungsnachweis ist eine Kopie des eingetragenen Ausbildungsvertrags beizufügen. B: Die Ausgaben für die Ausbildungsvergütung sind nachzuweisen. Ib_C1_1_6_Ausbildungsplaetze_V1_ docx Seite 7 von 9

8 C: D: E: Der Nachweis der Maßnahmenkosten erfolgt auf der Ausgabenseite in Form einer aufgegliederten Darlegung der erreichten Einheiten nach Monaten. Es sind Belege vorzulegen, die die Erreichung der Leistungseinheiten dokumentieren. Der Nachweis der Maßnahmenkosten erfolgt auf der Ausgabenseite in Form einer aufgegliederten Darlegung der erreichten Einheiten nach Monaten. Es sind Belege vorzulegen, die die Erreichung der Leistungseinheiten dokumentieren. Der Nachweis der Maßnahmenkosten erfolgt auf der Ausgabenseite in Form einer aufgegliederten Darlegung der erreichten Einheiten nach Monaten. Es sind Belege vorzulegen, die die Erreichung der Leistungseinheiten dokumentieren Zusätzlich dazu sind die Ausgaben für die Ausbildungsvergütung nachzuweisen. 16 Berichtspflichten Im Förderschwerpunkt A ist im ESF-Stammblattverfahren kein Teilnehmenden-Stammblatt auszufüllen. In den Förderschwerpunkte B bis E ist im ESF-Stammblattverfahren das Teilnehmenden-Stammblatt auszufüllen. 17 Beihilferelevanz Im Förderschwerpunkt A erfolgt die Förderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 (De-Minimis-Verordnung) und unter Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als De- Minimis -Beihilfe. 18 Besondere Verfahren./. Für die Förderschwerpunkte B bis E besteht keine Beihilferelevanz im Sinne des Art. 107, Abs.1 AEUV. 19 Besondere Hinweise Die Ausbildungsverträge dürfen erst nach Erhalt der Förderzusage der bewilligenden Stelle unterzeichnet werden. Der unter Rn 14 genannte Nachweis der Teilnehmenden muss jeweils täglich von den anwesenden Teilnehmenden unterschrieben werden. Unterstützende Instrumente wie Assistierte Ausbildung (AsA), ausbildungsbegleitende Hilfen (abh), Angebote zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen sowie sozialpädagogische Betreuung und Begleitung der Auszubildenden durch andere Stellen können in Anspruch genommen werden, ohne gegen die vorliegende Intervention, insbesondere RN 9, zu verstoßen. A: Ein sich ergebender Bedarf nach pädagogischer und/ oder sozialpädagogischer Intervention sollte frühzeitig angezeigt werden, um mit unterstützenden Instrumenten rechtzeitig wirken zu können. B: Die Teilnehmer für die zusätzlichen Ausbildungsplätze werden von der Jugendberufsagentur empfohlen. Aus der Empfehlung geht auch hervor, dass sich keine Regelförderung für die Finanzierung der Ausbildung durch die Instrumente des SGB zum nächsten Ausbildungsbeginn herbeiführen lässt. C: Die schulischen Ausbildungsplätze können von den Schulen direkt vergeben werden. Ib_C1_1_6_Ausbildungsplaetze_V1_ docx Seite 8 von 9

9 20 Frühester Förderbeginn D: Die schulischen Ausbildungsplätze können von den Schulen direkt vergeben werden. E: Die Teilnehmer für die zusätzlichen außerbetrieblichen Ausbildungsplätze werden von der Jugendberufsagentur empfohlen. Aus der Empfehlung geht auch hervor, dass sich keine Regelförderung für die Finanzierung der Ausbildung durch die Instrumente des SGB zum nächsten Ausbildungsbeginn herbeiführen lässt. 21 Spätester Förderbeginn Spätestes Projektende Inkrafttreten des Interventionsblattes Versionsnummer Version Nr Auskunft erteilt Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Referat 24 Constanze Werdermann Telefon: 0421 / Mail: constanze.werdermann@wah.bremen.de 26 Website Version 1: Zustimmung des ESF-Begleitausschusses am Ib_C1_1_6_Ausbildungsplaetze_V1_ docx Seite 9 von 9

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