Geschäftszeichen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Telefon Datum /2009 VIS: 77353/ / Frau Pöllmann
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- Claudia Solberg
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1 Thüringer Innenministerium PF Erfurt -laut Verteiler- Geschäftszeichen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Telefon Datum /2009 VIS: 77353/ / Frau Pöllmann Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL hier: Vorläufige Hinweise zu den Konsequenzen für das Verwaltungsverfahren Am 30. Juli 2009 wurde das Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) im Folgenden: Thüringer Gesetz zur Umsetzung der EG-DLRL - im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlicht (GVBl. S. 592). In Artikel 1 des Gesetzes finden sich Änderungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG). Nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben der EG-DLRL werden neue Verfahrensinstrumente in das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz aufgenommen. So werden unter anderem Regelungen über die Genehmigungsfiktion getroffen ( 42a ThürVwVfG, vgl. unten Nummer 1), das "Verfahren über eine einheitliche Stelle" als neues Verfahrensmodell eingeführt ( 71a bis 71e ThürVwVfG, vgl. unten Nummer 2) und die europäische Verwaltungszusammenarbeit geregelt ( 8a-8e ThürVwVfG, vgl. unten Nummer 3). Steigerstraße Erfurt Tel: +49 (0) 361 / Fax: +49 (0) 361 / poststelle@tim.thueringen.de Die -Adresse dient nicht dem Empfang von elektronischen Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur.
2 2 Das neue Verfahrensmodell und die Regelungen zur Genehmigungsfiktion gelten nur, soweit dies durch Rechtsvorschrift angeordnet wird. Dies ist beispielsweise geschehen in 1 Abs. 4 des Thüringer Sammlungsgesetzes, 22 Abs. 6 des Thüringer Bestattungsgesetzes und 34 des Lehrerbildungsgesetzes. Diese und weitere Beispiele finden sich im Thüringer Gesetz zur Umsetzung der EG-DLRL. Das Verfahrenmodell kann auch außerhalb der notwendigen Umsetzung der EG-DLRL angeordnet werden, wie dies beispielsweise im neuen Waffenrecht geschehen ist. Zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes werden in Abstimmung mit dem für die Umsetzung der EG-DLRL federführend zuständigen Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit folgende Hinweise gegeben: 1. Genehmigungsfiktion, 42 a ThürVwVfG: 1.1 Inkrafttreten: Nach Artikel 18 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung der EG-DLRL tritt 42a ThürVwVfG erst am 28. Dezember 2009 in Kraft. 1.2 Voraussetzung für die Genehmigungsfiktion: Die Genehmigungsfiktion tritt nur ein, wenn dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich angeordnet ist. Voraussetzung für den Eintritt der Fiktion ist das Fehlen einer Entscheidung innerhalb der dafür festgelegten Frist. In 42a Abs. 2 ThürVwVfG ist eine Frist von drei Monaten vorgesehen; es ist möglich, dass das Fachrecht eine hiervon abweichende Frist bestimmt. 1.3 Bearbeitungszeit: Die tatsächlich zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wird durch die Zugangsfiktion nach 41 Abs. 2 verkürzt, da eine ablehnende Entscheidung zur Vermeidung des Eintretens der Fiktion entsprechend früher abgesendet werden muss. Ist der Verwaltungsakt im Ausland bekannt zu geben, führt dies im Anwendungsbereich der Be-
3 3 stimmungen zu dem Verfahren über eine einheitliche Stelle dazu, dass bei Versendung durch die Post wegen der in 71b Abs. 6 Satz 1 geregelten Bekanntgabefiktion die Bearbeitungszeit effektiv um einen Monat verkürzt wird. Dies ist bei der Bearbeitung zu berücksichtigen. Außerhalb des Anwendungsbereichs der 71a bis 71d ThürVwVfG kann die Behörde wie bisher über 15 ThürVwVfG (Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland) die Bekanntgabe im Ausland ganz vermeiden beziehungsweise die ablehnende Entscheidung mindestens drei Tage vor Ablauf der Entscheidungsfrist absenden ( 41 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG). Die Bearbeitungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Behörde vorliegen. Die Behörde soll dem Antragsteller nach Eingang des Antrags Auskunft über die Vollständigkeit der Unterlagen geben, 25 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG. Eine derartige Mitteilung entfaltet zwar keine konkreten Rechtswirkungen in Bezug auf die zur Verfügung stehende Bearbeitungsfrist, gleichwohl sollte sie nur nach sorgfältiger Prüfung abgegeben werden, um haftungsrechtliche Ansprüche des Antragstellers zu verhindern. Die Bearbeitungsfrist kann nach 42 Abs. 2 Satz 3 ThürVwVfG nur einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig, das heißt vor Ablauf der Bearbeitungsfrist, mitzuteilen. 1.4 Eintritt der Genehmigungsfiktion: Die Genehmigungsfiktion tritt ein, wenn dem Antragsteller mit Fristablauf keine Entscheidung bekannt gegeben wurde. Der Fristablauf ersetzt dann die wirksame Bekanntgabe des fingierten Verwaltungsaktes. Im Übrigen entfaltet die Genehmigungsfiktion die gleiche Wirkung wie ein entsprechender ordnungsgemäß zustande gekommener und bekannt gegebener Verwaltungsakt. Nicht fingiert wird aber dessen Rechtmäßigkeit. Somit gelten die Regelungen über Nichtigkeit, Rücknahme, Widerruf oder Erledigung eines Verwaltungsaktes entsprechend. Das Fehlen einer Entscheidung allein rechtfertigt aber Rücknahme und Widerruf der fingierten Genehmigung nicht, da die Regelung sonst weitgehend leer liefe. Bei der Ermessensausübung ist das schutzwürdige Interesse des Begünstigten am Fortbestand der Genehmigung besonders zu
4 4 berücksichtigen. Die fingierte Genehmigung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies bei einem entsprechenden Verwaltungsakt nach 36 ThürVwVfG zulässig wäre. 1.5 Rechtsbehelfsverfahren: Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes zum Rechtsbehelfsverfahren sind auf die fingierte Genehmigung anzuwenden. Die fingierte Genehmigung kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden. In der Praxis wird dies wegen der in der Regel fehlenden Beschwer des Dienstleistungserbringers eher selten der Fall sein. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt spätestens nach der Bekanntgabe der Bestätigung zu laufen. Sie beträgt entweder ein Jahr, oder, sofern der Bestätigung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wird, einen Monat. Es ist zulässig, einer schriftlichen Bestätigung eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Die VwGO verlangt nicht, dass die Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Ursprungsverwaltungsakt verbunden sein muss (vgl. Weidemann/Rheindorf, DVP 2009, S. 376 ff.; die dort dargelegten Grundsätze für die schriftliche Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsaktes sind auch für die Bestätigung der Genehmigungsfiktion heranzuziehen). 1.6 Schriftliche Bescheinigung: Nach 42a Abs. 3 ThürVwVfG haben der Begünstigte sowie alle, denen der Verwaltungsakt bekannt zu geben wäre, einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf schriftliche Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion. Der Empfang der Bescheinigung markiert zugleich den spätesten Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Genehmigungsfiktion für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs. 2. Verfahren über eine einheitliche Stelle, 71a bis 71e ThürVwVfG: 2.1 Anwendbarkeit: Die Bezeichnung "Verfahren über eine einheitliche Stelle" macht deutlich, dass es sich um ein allgemeines Verfahrensmodell handelt, das nicht nur begrenzt auf den Anwen-
5 5 dungsbereich der EG-DLRL und den dort verwendeten Begriff des "einheitlichen Ansprechpartners" gelten soll. In Anlehnung an die Regelungstechnik beim Planfeststellungsverfahren wird ein Regelungsmodell zur Verfügung gestellt, dessen Anwendung im einschlägigen Fachrecht angeordnet werden muss (vgl. oben Einleitung). Der Antragsteller, Anzeigepflichtige oder Informationsberechtigte kann frei entscheiden, ob und wie weit er die Hilfe der einheitlichen Stelle in Anspruch nehmen will. Wendet er sich direkt an die zuständige Behörde, gelten trotzdem wesentliche Verfahrensvorschriften des Verfahrens über die einheitliche Stelle, 71a Abs. 2 ThürVwVfG. 2.2 Funktion der einheitlichen Stelle: Die einheitliche Stelle hat sofern sie im Verfahren in Anspruch genommen wird - die Funktion eines unterstützenden Verfahrensmittlers zwischen Bürger beziehungsweise Unternehmen und den jeweils zuständigen Behörden. Ihre Hauptaufgabe besteht zunächst darin, eine Orientierung über alle einschlägigen Vorschriften und erforderlichen Verfahren und die jeweils zuständigen Behörden zu geben. Darüber hinaus kann die gesamte Verfahrenskorrespondenz mit den zuständigen Behörden über die einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die einheitliche Stelle führt in ihrer Funktion als Verfahrensmittler die Verwaltungsverfahren nicht selbst durch, muss aber zumindest über den jeweiligen Verfahrensstand Auskunft geben können. Die bestehenden Zuständigkeiten werden durch das Verfahrensmodell selbst nicht verändert. Das bedeutet insbesondere, dass die einheitliche Stelle keine Sachentscheidung trifft. 2.3 Vollständigkeit der Unterlagen: Sobald der Antrag, entweder über die einheitliche Stelle oder unmittelbar vom Antragsteller kommend, bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, hat diese die Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen, 71b Abs. 4 ThürVwVfG, und eine Empfangsbestätigung nach 71 Abs. 3 ThürVwVfG zu versenden.
6 6 2.4 Informationspflichten Während des gesamten Verfahrens über eine einheitliche Stelle also auch bereits vor einer Antragstellung (vgl. 71c ThürVwVfG) bestehen sowohl für die einheitliche Stelle als auch für die zuständige Behörde Informationspflichten. Dabei gibt die einheitliche Stelle einen ersten, orientierenden Überblick ( 71c Abs.1 ThürVwVfG), die tiefer gehende Informationen übernimmt die zuständige Behörde ( 71c Abs. 2 und 25 Abs. 2 ThürVwVfG). Die zuständige Behörde hat der einheitlichen Stelle alle bei ihr vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese dort zur Erfüllung der Informationspflichten nach 71c ThürVwVfG benötigt werden. 2.5 Empfangsbekenntnis: Das Empfangsbekenntnis löst nicht den Lauf von Verfahrensfristen aus. Im Empfangsbekenntnis ist nach 71b Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG vielmehr auf die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Der Lauf der Frist nach 71b Abs. 3 ThürVwVfG beginnt erst mit der Einreichung vollständiger Unterlagen, d. h. aller Unterlagen, die das Gesetz als Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorsieht. 2.6 Elektronische Verfahrensabwicklung: Das Verfahren über die einheitliche Stelle ist auf Verlangen elektronisch durchzuführen, 71e ThürVwVfG. Diese Bestimmung tritt nach Artikel 18 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung der EG-DLRL erst am 28. Dezember 2009 in Kraft. Die Pflicht zur elektronischen Verfahrensabwicklung besteht unabhängig davon, ob die einheitliche Stelle in Anspruch genommen oder direkter Kontakt mit den zuständigen Behörden gesucht wird. Die Pflicht bezieht sich auf alle Aspekte des Verfahrens, also auch auf die Erteilung von Auskünften nach 71c ThürVwVfG. Das bedeutet, dass in allen Fällen, in denen durch oder aufgrund eines Gesetzes das Verfahren nach 71a bis 71e ThürVwVfG für anwendbar erklärt worden ist, der Zugang
7 7 zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach 3a Abs. 1 ThürVwVfG eröffnet ist, ohne dass es eines weiteren Aktes der Behörde bedarf. Die Verfahrensabwicklung erfolgt nicht zwingend elektronisch, sondern nur auf Wunsch des Antragstellers. Es genügt eine konkludente Erklärung. Wendet sich zum Beispiel der Antragsteller per an die einheitliche Stelle oder die zuständige Behörde, wird dies regelmäßig als konkludente Erklärung für die Wahl der elektronischen Verfahrensabwicklung zu verstehen sein, soweit sich kein abweichender Wille erkennen lässt. 2.7 Anwendbarkeit des 3a ThürVwVfG: 71e Satz 2 ThürVwVfG stellt klar, dass abgesehen vom Anspruch auf elektronische Verfahrensabwicklung gegenüber der Verwaltung die allgemeinen Bestimmungen über die elektronische Kommunikation nach 3a ThürVwVfG gelten. Insbesondere bleibt zur Ersetzung der Schriftform im elektronischen Verfahren die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Auch mit einem Telefax wird nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern sowohl die Schriftform als auch die Anforderung aus Artikel 8 EG-DLRL an eine elektronische Verfahrensabwicklung gewahrt. Nach der Rechtsprechung gilt das Fax nicht als elektronisches Dokument, so dass es auch keiner qualifizierten elektronischen Signatur bedarf. Es erfüllt aber das Schriftformerfordernis. Das Bundesministeriums des Innern führt hierzu aus, dass zu unterscheiden sei zwischen dem Schriftformerfordernis - das durch Fax gewahrt wird - und der Verwendung elektronischer Dokumente - die nach dem Wortlaut von Artikel 8 EG-DLRL nicht verlangt wird -, bei der die qualifizierte elektronische Signatur nach 3a Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG eine Schriftform ersetzen muss. Da die EG-DLRL keine Definition des Begriffs der elektronischen Verfahrensabwicklung enthalte, müsse - für eine Übergangszeit - eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung zulässig sein. Gerade wegen des Grundsatzes der Verfahrensvereinfachung verbiete sich - zumindest als Übergangslösung - der Ausschluss der Verwendung von Fax und PC-Fax bei der Umsetzung von Artikel 8 EG-DLRL. Diese Bestimmung i. V. m. dem Grundsatz der
8 8 Verfahrensvereinfachung sei deshalb so anzuwenden, dass ein möglichst weiter Begriff von elektronischer Verfahrensabwicklung zugrunde gelegt wird. Da aber fraglich ist, ob die zugrunde gelegte Rechtsprechung angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten auf Dauer Bestand haben wird, ist die Schaffung der Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur für alle Behörden nicht obsolet, vielmehr wird weiterhin zügig an der Realisierung einer Verfahrensabwicklung unter Verwendung elektronischer Dokumente - einschließlich des grenzüberschreitenden Einsatzes der qualifizierten elektronischen Signatur zu arbeiten sein. 2.8 Bekanntgabe: Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde, sofern der Antrag direkt bei ihr eingegangen ist, aber auch, wenn der Antrag über die einheitliche Stelle eingereicht wurde, sofern der Antragsteller dies ausdrücklich wünscht, 71b Abs. 5 Satz 2 ThürVwVfG. 2.9 Kommunikation mit der einheitlichen Stelle: Zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung der einheitlichen Stellen als unterstützende Verfahrensmittler muss die zuständige Behörde für eine reibungslose Kommunikation sorgen, vgl. 71d Satz 2 ThürVwVfG. Sofern das Verfahren über die einheitliche Stelle läuft, ist diese durch die zuständige Behörde über den jeweiligen Verfahrensstand und relevante Verfahrenshandlungen des Antragstellers zu unterrichten, damit sie gegenüber diesem entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung auskunftsfähig ist. 3. Europäische Verwaltungszusammenarbeit, 8a-8e ThürVwVfG: Im Folgenden wird angesichts der Breite des Themas nur eine relativ kurze Einführung gegeben. Zur Vertiefung wird der Aufsatz vom Schmitz/Prell Europäische Verwaltungszusammenarbeit Neue Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz in NVwZ 2009, S ff. empfohlen.
9 9 3.1 Anwendbarkeit der 8a bis 8e ThürVwVfG: Durch das Thüringer Gesetz zur Umsetzung der EG-DLRL wird im Anschluss an die Regelungen zur Amtshilfe ein neuer Abschnitt Europäische Verwaltungszusammenarbeit ( 8a bis 8e ThürVwVfG) in das Gesetz eingefügt, in welchem die Grundsätze der grenzüberschreitenden Hilfeleistung zwischen den zuständigen Behörden geregelt werden. Nach 8e Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit 8a Abs. 1 ThürVwVfG werden die Vorgaben in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zur Hilfeleistung der Behörden untereinander allgemein in Bezug genommen und so in nationales Recht umgesetzt. Zugleich werden die bestehenden Regelungen zur Amtshilfe für entsprechend anwendbar erklärt, soweit das einschlägige Gemeinschaftsrecht nicht entgegensteht. Die Anordnung der Verwaltungszusammenarbeit geht damit von einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften aus, und dieser detailliert die Verfahrensregelungen - wie etwa die EG-DLRL - noch weiter. Für Rechtsakte, die unmittelbare Wirkung entfalten (z. B. Verordnungen), gelten die Vorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsakts. Soweit Rechtsakte dagegen der Umsetzung bedürfen (z. B. Richtlinien), gelten die Vorschriften des Abschnitts Europäische Verwaltungszusammenarbeit erst mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist, wenn der Gesetzgeber keine spezialgesetzliche Regelung getroffen hat. Damit wird sichergestellt, dass eine gegebenenfalls erforderliche Konkretisierung der europarechtlichen Regelung außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere im Hinblick auf erforderliche verwaltungsorganisatorische und technische Vorbereitungen, innerhalb der Umsetzungsfrist erfolgen kann. Etwaige Durchführungsbestimmungen der Kommission sind vom Begriff Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umfasst. Nach 71e Satz 2 ThürVwVfG gelten die Grundsätze der Verwaltungszusammenarbeit nicht nur im Verhältnis zu den Behörden der Europäischen Union, sondern auch im Verhältnis zu den anderen drei Staaten, die zusammen mit den Mitgliedstaaten der
10 10 Europäischen Union den Europäischen Wirtschaftsraum bilden (Island, Liechtenstein und Norwegen EFTA-Staaten). 3.2 Inhalt der europäischen Amtshilfe: Anders als die Amtshilfe nach 4 ThürVwVfG sehen die neuen Regelungen zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit je nach der entsprechenden Anordnung in europäischen Rechtsakten nicht nur Hilfspflichten gegenüber ausländischen Behörden vor, sondern auch die Verpflichtung deutscher Behörden, Hilfe bei ausländischen Behörden anzufordern. Entscheidend ist jeweils, dass die Hilfeleistung oder die Inanspruchnahme von Hilfe nach dem maßgeblichen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften geboten ist. Die Voraussetzung dafür liegt bereits dann vor, wenn sich ein vorhandenes Auswahlermessen auf Null reduziert, weil ohne Inanspruchnahme der auswärtigen Hilfe die ordnungsgemäße Erfüllung eigener Aufgaben nicht gewährleistet ist. Der Begriff der Hilfeleistung umfasst alle Maßnahmen, die einer effektiven Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung dienen. Konkretisierungen ergeben sich aus den in Bezug genommenen Rechtsakten. Ergänzend regelt 8a Abs. 2 ThürVwVfG, unter welchen Voraussetzungen deutsche Behörden Hilfe in Anspruch nehmen können oder müssen. Eine Verpflichtung kann sich ergeben, wenn die deutsche Behörde durch den maßgeblichen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften gehindert ist, selbst Maßnahmen zu ergreifen. Für die Verwaltungszusammenarbeit können durch die Bezugnahme auf bestimmte Regelungen des Amtshilferechts ( 5, 7 und 8 Abs. 2 ThürVwVfG) aus der Verwaltungspraxis geläufige Bestimmungen herangezogen werden. Insbesondere für die entsprechende Anwendung von 5 Abs. 3 und Abs. 4 ThürVwVfG ist zu beachten, dass die jeweils umzusetzenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft einer auf das nationale Recht gestützten Verweigerung der Hilfeleistung entgegenstehen können. Die Dienstleistungsrichtlinie regelt nicht ausdrücklich, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Hilfeersuchen abgelehnt werden kann. Zumindest aus übergeordneten Rechtsgrundsätzen ergibt sich aber, dass nicht Unmögliches verlangt werden darf und
11 11 nur ein Anspruch auf rechtmäßiges Handeln besteht. Ein auf tatsächlich unmögliche Leistung gerichtetes oder rechtswidriges Ersuchen kann somit bereits gemäß 8a Abs. 3 ThürVwVfG in entsprechender Anwendung von 5 Abs. 2 ThürVwVfG abgelehnt werden. Die ersuchende Behörde wird verpflichtet, ihr Ersuchen unter Angabe des Rechtsgrunds zu begründen ( 8b Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG), so dass für die ersuchte ausländische Behörde Inhalt und Grenzen des Anspruchs und somit Voraussetzung für rechtmäßiges Handeln bei Erfüllung eines Hilfeersuchens erkennbar sind. Da das einschlägige Europarecht regelmäßig eine Begründungspflicht für Hilfeersuchen vorsieht (z. B. Artikel 28 Abs. 3 EG-DLRL), ist für den umgekehrten Fall der Inanspruchnahme gewährleistet, dass die ersuchte deutsche Behörde ohne weiteres Voraussetzungen und Umfang der Pflicht zur Hilfeleistung bei einem Ersuchen einer ausländischen Behörde erkennen kann. Werden diese für die Erledigung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt, kann das Ersuchen abgelehnt werden (vgl. 8b Abs. 3 ThürVwVfG). Zuvor muss erfolglos eine ausreichende Begründung nachgefordert worden sein ( 8b Abs. 3, 3. Halbs. ThürVwVfG). Ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für die ersuchte Behörde aber ohne weiteres erkennbar, darf das Ersuchen wegen einer fehlenden ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Rechtsgrundlage nicht abgelehnt werden. Aus der entsprechenden Anwendung von 7 VwVfG folgt, dass die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Ersuchen bei der ersuchenden Behörde liegt. Die ersuchte inländische Behörde muss daher nicht prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Ersuchen nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats vorliegen. Sie trägt aber die Verantwortung für ihre auf das Ersuchen hin vorgenommenen Maßnahmen. 3.3 Durchführung der Hilfeleistung: Nach 23 Abs. 1 ThürVwVfG ist die Amtssprache deutsch. Mit dem neuen 8b ThürVwVfG wird klargestellt, dass diese Regelung auch bei der Zusammenarbeit mit anderen europäischen Behörden zu beachten ist. Ersuchen an ausländische Behörden sind in deutscher Sprache abzufassen, zur Arbeitserleichterung sollte jedoch eine
12 12 Übersetzung beigefügt werden ( 8b Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG). Umgekehrt dürfen Ersuchen ausländischer Behörden nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt ( 8b Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG). Die Vorschrift erlaubt es der Behörde, ein in einer anderen Sprache abgefasstes Ersuchen anzunehmen und auch mit der Bearbeitung zu beginnen, soweit es verstanden wird. Spätestens für die abschließende Bearbeitung und Beantwortung muss jedoch eine Übersetzung zur Verfügung stehen und aktenkundig gemacht werden. Ob die Übersetzung selbst angefertigt wird oder von der ersuchenden Behörde verlangt wird, liegt im Ermessen der ersuchten Behörde ( 8b Abs. 1 Satz 2 VwVfG) und wird sich nach der Schwierigkeit der Angelegenheit und dem Übersetzungsaufwand richten. Im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie soll das Sprachproblem weitestgehend durch ein spezielles Informationssystem, das Binnenmarktinformationssystem (engl.: Internal Market Information System - IMI), überwunden werden. Das System existiert bereits im Anwendungsbereich der so genannten Berufsanerkennungsrichtlinie und wird derzeit für den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgebaut. Bei IMI handelt sich um ein Hilfsmittel, das gemäß 8b Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit regelmäßig genutzt werden soll. Den Mitgliedstaaten wird mit IMI ein elektronisches internetbasiertes System von vorformulierten Fragen und dazu passenden Antworten zur Verfügung gestellt, die in alle Amtssprachen übersetzt sind. So wird ermöglicht, eine Anfrage in der eigenen Sprache auszuwählen, die dann von der korrespondierenden Behörde in deren Amtssprache gelesen werden kann. Die in der eigenen Amtssprache ausgewählte Antwort wird der ersuchenden Behörde wiederum automatisch in deren Sprache zur Verfügung gestellt. IMI stellt allerdings kein Übersetzungsprogramm zur Verfügung, mit dem etwa individuelle Anfragen in die Amtssprache der korrespondierenden Behörde übertragen werden könnten. Soweit der von dem System zur Verfügung gestellte Katalog im Einzelfall nicht ausreicht, ist eine Übersetzung nach 8b ThürVwVfG durch die ersuchende oder die ersuchte Behörde erforderlich.
13 Kosten: Entstehen der ersuchten Behörde durch die Hilfeleistung Kosten, kann eine Erstattung von der ersuchenden ausländischen Behörde nur nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften verlangt werden, 8c ThürVwVfG. Dasselbe gilt für die Erhebung von Gebühren für die erbrachte Hilfeleistung. Das führt nach gegenwärtigem Stand dazu, dass die ersuchte Behörde regelmäßig den Aufwand für die Hilfeleistung selbst zu tragen haben wird Mitteilungsverkehr: Soweit nach Rechtsakten der europäischen Gemeinschaften Pflichten zur Mitteilung von Amts wegen bestehen, werden diese mit 8d ThürVwVfG umgesetzt. Die konkreten Voraussetzungen und der Umfang der Mitteilungspflicht richten sich nach dem jeweiligen Rechtsakt. Die Dienstleistungsrichtlinie sieht solche Mitteilungspflichten in Artikel 29 Abs. 3 und 32 Abs. 1 EG-DLRL vor. Danach ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, nicht nur alle betroffenen Mitgliedstaaten, sondern auch die Kommission zu unterrichten, wenn er Kenntnis von Umständen in Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit erhält, die eine ernste Gefahr oder einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten. Nach 8d Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG können diese Mitteilungen auch personenbezogene Daten enthalten. Die Vorschrift stellt somit in Verbindung mit dem entsprechenden Rechtsakt der europäischen Gemeinschaften - eine Ermächtigung zur Weitergabe personenbezogener Daten dar. Nach 8d Abs. 2 ThürVwVfG ist der Betroffene über die Übermittlung auf ihn bezogener Informationen an Behörden anderer Mitgliedstaaten oder die Kommission zu unterrichten, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften dies vorsehen. Eine solche Pflicht, den Betroffenen über zwischen den Behörden ausgetauschte Informationen zu unterrichten, sieht beispielsweise Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 EG-DLRL vor, der Informationen über die Zuverlässigkeit des jeweiligen Dienstleistungserbringers betrifft.
14 Organisation der Verwaltungszusammenarbeit in Thüringen Durch Artikel 12 des Artikelgesetzes zur Umsetzung der EG-DLR wird die Thüringer Landesregierung ermächtigt, Verordnungen über die Zuständigkeiten zu treffen. In einer durch das Kabinett am 27. Oktober 2009 beschlossenen aber noch nicht veröffentlichten Rechtsverordnung wird das Thüringer Landesverwaltungsamt als zentrale Koordinationsstelle für IMI (vgl. Gliederungspunkt 3.3) bestimmt. Das Landesverwaltungsamt wird in dieser Funktion sämtliche eingehenden und ausgehenden Anfragen bearbeiten. Auf dem Dienstweg werden Anfragen aus dem Ausland an die zuständigen Behörden weitergeleitet und diese um Stellungnahme gebeten. Anfragen Thüringer Behörden wird das Landesverwaltungsamt unverzüglich an die zuständigen Behörden im Ausland stellen und die zuständigen Behörden in Thüringen über das Ergebnis informieren. Soweit bei einer Behörde ein erhöhtes Anfragevolumen absehbar sein sollte, kann diese Behörde bei entsprechender Leistungsfähigkeit direkt an IMI angebunden werden. Das Thüringer Landesverwaltungsamt bitte ich um Unterrichtung des nachgeordneten Bereichs. Im Übrigen stelle ich den Ressorts anheim, ihren nachgeordneten Bereich zu informieren. Im Auftrag Sabine Pöllmann II. Herrn AL 2 vor Ausgang z. K. III. PA IV. 21 V. z. d. A.
15 15 Verteiler: Thüringer Landesverwaltungsamt Postfach Weimar Nachrichtlich: Thüringer Staatskanzlei Regierungsstraße Erfurt Thüringer Finanzministerium Ludwig-Erhard-Ring Erfurt Thüringer Justizministerium Werner-Seelenbinder-Straße Erfurt Thüringer Kultusministerium Werner-Seelenbinder-Straße Erfurt Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Beethovenplatz Erfurt Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Werner-Seelenbinder-Straße Erfurt Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit Max-Reger-Straße Erfurt Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien Werner-Seelenbinder-Straße Erfurt
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