Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen

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1 SVBl 2015 Seite 106 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz Memmingen Nr. 19 Memmingen, 09. Oktober Jahrgang Datum Inhalt Seite Bekanntmachung der Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim über 107 ein Aufgebot einer Sparurkunde Bekanntmachung über die Zustellung einer Baugenehmigung nach 108 Art. 66 Absatz 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung zur Nutzungsänderung von Gaststätte in Wettbüro auf dem Grundstück Schwesterstr. 16, Flur-Nr. 805/0, Gemarkung Memmingen Bekanntmachung über die Inkraftsetzung und die öffentliche Bereit- 110 haltung des Bebauungsplanes der Stadt Memmingen für das in der Gemarkung Memmingen gelegene Gebiet Illerstraße Nord (Planungsgebiet 100) Bekanntmachung der Stadt Memmingen über den Beginn der vor- 112 bereitenden Untersuchungen für den Memminger Osten Bekanntmachung der Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung 114 und Sicherung der öffentlichen Straßen in der Stadt Memmingen (Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung - StrRSV)

2 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim Aufgebot einer Sparurkunde Das Sparkassenbuch zu Konto ist abhanden gekommen und wurde gesperrt. Frau Elfriede Strasser Kathreinerstr Bad Wörishofen beantragt das Aufgebot des genannten Sparkassenbuches. Rechte aus dieser Sparurkunde müssen von dem etwaigen Inhaber binnen drei Monaten geltend gemacht werden, andernfalls wird die Sparurkunde für kraftlos erklärt. Memmingen, Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim D e r V o r s t a n d SVBl 2015 Seite 107

3 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung über die Zustellung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Absatz 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung zur Nutzungsänderung von Gaststätte in Wettbüro auf dem Grundstück Schwesterstr. 16, Flur-Nr. 805/0, Gemarkung Memmingen 1. Die Stadt Memmingen hat mit Bescheid vom , geändert mit Bescheid vom die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Gaststätte in Wettbüro auf dem Grundstück Schwesterstrasse 16, Flur-Nr. 805/0, Gemarkung Memmingen erteilt. 2. Der verfügende Teil der Baugenehmigung lautet: Bauantragsnr.: 0047/15 Bauvorhaben: Nutzungsänderung von Gaststätte in Wettbüro Baugrundstück: Schwesterstr. 16, Flur-Nr. 805/0, Gemarkung Memmingen Die Stadt Memmingen - Bauverwaltungsamt - erlässt folgenden I. Baugenehmigung Bescheid: Dem Bauherrn wird hiermit die Baugenehmigung für das vorgenannte Bauvorhaben nach Maßgabe der festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt. Der Baugenehmigung liegen folgende Bauvorlagen des Entwurfsverfassers zugrunde: 1) Antrag auf Baugenehmigung vom , ergänzt eingegangen am , 2) Antrag auf bauaufsichtliche Brandschutzprüfung (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO), 3) Baubeschreibung vom , ergänzt eingegangen am , 4) Betriebsbeschreibung vom , 5) Amtlicher Lageplan vom mit Planeintrag vom , M 1:1000, 6) Grundriss Erdgeschoss vom , eingegangen am , M 1:100, 7) Brandschutznachweis vom , Ersteller Herr Architekt Harald Klippert, eingegangen am , die mit Prüfvermerken / Genehmigungsvermerken versehen sind. II. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem SVBl 2015 Seite 108

4 Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Postfachanschrift: Postfach , Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Memmingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des öffentlichen Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. - Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Baugenehmigung hat nach 212a Absatz 1 Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. III. Akteneinsicht Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können bei der Stadt Memmingen, Bauverwaltungsamt, Schlossergasse 1, Verwaltungsgebäude Welfenhaus, II. Stock, Zimmer 210 während der Dienststunden eingesehen werden. IV. Zustellung Die Zustellung der Baugenehmigung vom gilt nach Art. 66 Absatz 2 Satz 6 BayBO mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen gegenüber den Eigentümern und Erbbauberechtigten der Nachbargrundstücke als bewirkt, denen die Baugenehmigung nicht vorher gesondert zugestellt wurde. Memmingen, STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2015 Seite 109

5 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung über die Inkraftsetzung und die öffentliche Bereithaltung des Bebauungsplanes der Stadt Memmingen für das in der Gemarkung Memmingen gelegene Gebiet Illerstraße Nord (Planungsgebiet 100) Vom 07. Oktober Der Stadtrat hat am 01. Oktober 2015 den Bebauungsplan der Stadt Memmingen für das Gebiet Illerstraße Nord (Planungsgebiet 100) in der Gemarkung Memmingen als Satzung beschlossen. 2. Der Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung mit Textteil vom 22. Juli 2015, redaktionell geändert am 18. September 2015, wurde am 07. Oktober 2015 ausgefertigt. Ihm ist die am 07. Oktober 2015 ausgefertigte Begründung beigegeben. Der Bebauungsplan tritt gemäß 10 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1474) mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen in Kraft. 3. Ab 09. Oktober 2015 wird der Bebauungsplan nebst Begründung bei der Stadt Memmingen, Stadtplanungsamt, Schlossergasse 1, Verwaltungsgebäude Welfenhaus, III. Stock, Zimmer 311, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bereitgehalten. 4. Gemäß 215 Absatz 2 Baugesetzbuch wird hiermit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorganges sowie die Rechtsfolgen nach 215 Absatz 1 Baugesetzbuch hingewiesen. Danach werden unbeachtlich a) eine nach 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des 214 Absatz 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, c) nach 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, SVBl 2015 Seite 110

6 wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Memmingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Memmingen, 07. Oktober 2015 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2015 Seite 111

7 Nachfolgende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht: Bekanntmachung der Stadt Memmingen über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für den Memminger Osten Vom 07. Oktober 2015 Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 01. Oktober 2015 aufgrund des 141 Absatz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1474) geändert worden ist beschlossen, den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für den Memminger Osten einzuleiten. Ziel ist die Durchführung von Maßnahmen der Sozialen Stadt im Sinne des 171 e des Baugesetzbuches. Die Abgrenzung des Gebietes für die vorbereitenden Untersuchungen ergibt sich aus dem dieser Bekanntmachung beigefügten Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 25. Juni Mit dieser Bekanntmachung wird auf die Auskunftspflicht nach 138 Baugesetzbuch hingewiesen. Memmingen, 07. Oktober 2015 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2015 Seite 112

8 SVBl 2015 Seite 113

9 Der Stadtrat hat am nachfolgende Satzung beschlossen, die nach Ausfertigung hiermit bekannt gemacht wird: Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen in der Stadt Memmingen (Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung - StrRSV) Bekanntgemacht am: Inkraftgetreten am: Seite I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Inhalt der Verordnung Begriffsbestimmungen... 2 II. Abschnitt Reinhaltung der öffentlichen Straßen Verbote... 3 III. Abschnitt Reinigung der öffentlichen Straßen Reinigungspflicht Reinigungsarbeiten Reinigungsfläche Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern... 6 IV. Abschnitt Sicherung der Gehbahnen im Winter Sicherungspflicht Sicherungsarbeiten Sicherungsfläche... 7 V. Abschnitt Schlußbestimmungen Befreiungen und abweichende Regelungen Anordnungen für den Einzelfall Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten, Übergangsregelungen... 8 Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2015 (GVBl S. 154) erlässt die Stadt Memmingen folgende Verordnung: I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Inhalt der Verordnung Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Memmingen. SVBl 2015 Seite 114

10 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. (2) Gehbahnen sind a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere unselbständige Gehwege sowie unselbständige gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie aus. (3) Verkehrsberuhigte Bereiche/Fussgängerbereiche/-zonen: Absatz 2 gilt auch bei verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne von 42 Abs. 4 a StVO außerhalb des Altstadtgebiets und bei Eigentümerwegen nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG; abweichend davon gilt bei öffentlichen Straßen mit beschränktem Verkehr für Kraftfahrzeuge (Fußgängerbereiche und -zonen) und bei verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne von 42 Abs. 4 a StVO innerhalb des Altstadtgebiets, die keine unselbständigen Gehwege nach Buchstabe a besitzen, der Rand der öffentlichen Straße in einer Breite von 2 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie aus. (4) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. (5) Altstadtgebiet ist das Gebiet, das von nachfolgenden öffentlichen Straßen begrenzt wird, die selbst Bestandteil des Altstadtgebiets sind: Königsgraben, Kaisergraben, Mulzergraben, Bahnhofstraße, Kohlschanzstraße, Kohlschanze, Zollergraben, Am Luginsland und Am Kuhberg. (6) Straßenbegrenzungslinie ist die im Bebauungsplan festgesetzte Straßenbegrenzungslinie. Ist eine solche nicht festgesetzt oder entspricht die festgesetzte Linie nicht der tatsächlichen Straßenführung, so gilt als Straßenbegrenzungslinie die tatsächliche Grenze zwischen der öffentlichen Straße und den an sie angrenzenden Grundstücken. SVBl 2015 Seite 115

11 II. Abschnitt Reinhaltung der öffentlichen Straßen 3 Verbote (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. (2) Insbesondere ist es verboten, a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen; b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen; c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee 1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, 2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können, 3. in Straßenrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen. (3) Das Abfallrecht bleibt unberührt. III. Abschnitt Reinigung der öffentlichen Straßen 4 Reinigungspflicht (1) 1 Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in 6 bestimmte Fläche dieser Straßen (Reinigungsfläche) gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. 2 Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. (2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. SVBl 2015 Seite 116

12 (3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. (4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. (5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach 1093 BGB. 5 Reinigungsarbeiten (1) Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger ihre Reinigungsfläche ( 6) zu reinigen. (2) Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) a) nach Bedarf, aber mindestens einmal im Monat zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub insbesondere bei feuchter Witterung die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche durchzuführen. Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. b) bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche ( 6) liegen. c) von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst; dies gilt nicht bei flächenhaft in den Straßenkörper hineinwachsendem Gras oder Unkraut. (3) Die Reinigungspflicht, die Straßenrinne und Kanaleinlaufschächte sowie die Fahrbahnen freizumachen besteht nicht, wenn aufgrund der erhöhten Verkehrsdichte auf der öffentlichen Straße durch die Reinigungstätigkeit Gefahren für Leib oder Leben des Pflichtigen entstehen können. 6 Reinigungsfläche (1) Reinigungsfläche ist von der an das Vorderliegergrundstück angrenzenden öffentlichen Straße der Abschnitt des Gehweges, gemeinsamen Geh- und Radweges, Radweges, Grünstreifens und der Straßenrinne mit Kanaleinlaufschächten, der durch SVBl 2015 Seite 117

13 a) die Straßenbegrenzungslinie und b) den von den Ecken des Vorderliegergrundstücks an der Straßenbegrenzungslinie senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden seitlichen Verbindungslinien begrenzt wird. Als Straßenrinne gilt hierbei ohne Rücksicht auf die bauliche Ausstattung ein unmittelbar an den Randstein angrenzender Streifen von 0,50 m Breite. (2) Bei selbständigen Gehwegen erstreckt sich die Reinigungsfläche auf die an das Vorderliegergrundstück angrenzende Fläche der öffentlichen Straße in den Grenzen des Absatzes 1 Buchstabe a und b a) bis zur Gehwegmitte, wenn an beiden Gehwegseiten Grundstücke angrenzen, b) auf die gesamte Gehwegbreite, wenn nur an eine Gehwegseite Grundstücke angrenzen, die der Reinigungspflicht unterliegen. (3) Bei öffentlichen Straßen ohne Gehweg hat die Reinigungsfläche auf jeder Seite eine Breite von 1 m innerhalb der Grenzen nach Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b. Dort befindliche Radwege oder Grünstreifen gehören in ganzer Breite zur Reinigungsfläche. Bei öffentlichen Straßen mit nur einseitigem Gehweg gelten auf der Straßenseite ohne Gehweg die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche nach den Absätzen 1 bis 3 auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Teil der öffentlichen Straße. 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger (1) 1 Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsfläche. 2 Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, daß Vereinbarungen nach 8 abgeschlossen sind. (2) 1 Die Vorderliegergrundstücke bilden mit den ihnen zugeordneten Hinterliegergrundstücken eine Einheit. 2 Die Hinterliegergrundstücke werden denjenigen Vorderliegergrundstücken zugeordnet, mit welchen sie eine gemeinsame Zuwegung von der öffentlichen Straße haben. 3 Bildet die gemeinsame Zuwegung ein eigenes Grundstück, so gehört es zur Einheit. (3) Die Größe der gemeinsamen Reinigungs- und Sicherungsfläche der Einheit bestimmt sich nach der Straßenfrontlänge aller nach Abs. 2 der Einheit zuzurechnenden Grundstücke. 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern (1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. SVBl 2015 Seite 118

14 (2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Stadt über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, daß die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabschnitten zu erbringen sind, sondern daß die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen wie die Grundstücksflächen. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt ergehen. IV. Abschnitt Sicherung der Gehbahnen im Winter 9 Sicherungspflicht (1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) gemeinsam auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. (2) 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten sinngemäß. 10 Sicherungsarbeiten (1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden oder umweltschädlichen Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Die Verwendung von Streusalz ist jedoch bei besonderer Glättegefahr oder bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen (z.b. Eisregen) in dem aus Gründen der Verkehrssicherheit unumgänglich notwendigen Maß zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. (2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind am Rande oder neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Straßenrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. 11 Sicherungsfläche Sicherungsfläche ist die an das Vorderliegergrundstück angrenzende Gehbahn, die durch a) die Straßenbegrenzungslinie und SVBl 2015 Seite 119

15 b) die von den Ecken des Vorderliegergrundstücks an der Straßenbegrenzungslinie senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden seitlichen Verbindungslinien begrenzt wird. Bei selbständigen Gehwegen gilt 6 Abs. 2 für die Breite der Sicherungsfläche entsprechend. V. Abschnitt Schlußbestimmungen 12 Befreiungen und abweichende Regelungen (1) 1 Befreiungen vom Verbot des 3 gewährt die Stadt, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt. (2) 1 In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. 2 Eine solche Regelung hat die Stadt auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- o- der Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. 3 8 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 13 Anordnungen für den Einzelfall Die Stadt kann zum Vollzug dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen. 14 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen läßt, 2. die ihm nach den 4 und 5 obliegenden Reinigungspflichten nicht erfüllt, 3. entgegen den 9 und 10 die Gehbahnen nicht, nicht rechtzeitig oder mit nicht zugelassenen Mitteln sichert, 4. entgegen 10 Abs. 1 Satz 2 über das aus Gründe der Verkehrssicherheit unumgänglich notwendige Maß hinaus Streusalz verwendet. SVBl 2015 Seite 120

16 15 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 26. September 1995 (SVBl S. 134) außer Kraft. Satzung vom SVBl S. bekannt gemacht am in Kraft getreten am geänderte Vorschriften Memmingen, 07. Oktober 2015 STADT MEMMINGEN Dr. Holzinger Oberbürgermeister SVBl 2015 Seite 121

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