STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 4. Einheit: Rechtswidrigkeit II
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1 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 4. Einheit: Rechtswidrigkeit II Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie
2 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 4.1: Notrechte / Rechtfertigender Notstand Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie
3 RECHTF. ÜBERGESETZLICHER NOTSTAND Rechtfertigungssituation Notstandssituation objektive ex ante Betrachtung Gegenw. / unm. droh. Gefahr für ein Rechtsgut, die durch Eingriff in ein anderes Rechtsgut abgewendet werden kann Rechtfertigungshandlung Notstandshandlung objektive ex ante Betrachtung Schonendste Handlung, um die Gefahr abzuwenden Höherwertigkeit des bedrohten Rechtsgutes gegenüber zur Rettung geopfertem Rechtsgut Grundsatz der Güterabwägung Subjektives Rechtfertigungselement Kenntnis von der Notstandssituation
4 RECHTFERTIGENDER NOTSTAND Notstandssituation Quelle der Gefahr Beliebige Ursache der Gefahr Menschliches Fehlverhalten, soweit kein Angriff isd 3 StGB Gefahren durch Tiere od Sachen Bedrohtes Rechtsgut Keine Beschränkung wie in 3 StGB ABER: kein Staatsnotstand keine Verletzung von Allgemeinrechtsgütern zugunsten von Individualrechtsgütern, wenn Interessenkollision bereits vom Gesetz bedacht
5 RECHTFERTIGENDER NOTSTAND Notstandshandlung Grundprinzip Handlung, die erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden UND die außerdem das höherwertige Rechtsgut rettet (Prinzip der Güterabwägung!!!) Abwägung = Bewertung der Rechtsgüter Leib und Leben = höchstes Gut und nicht quantifizierbar!!! Vermögen: quantifizierbar nach objektivem Wert Anwendungsbeispiel I: Der Bergsteiger B gerät trotz guter Ausrüstung in einen Schneesturm und Bergnot. Mit letzter Kraft kämpft er sich vorwärts und gelangt zu einer Hütte. Diese ist aber versperrt. Um sich vor Erfrierungen zu retten, schlägt B ein Fenster ein und steigt in die Berghütte ein.
6 RECHTFERTIGENDER NOTSTAND Notstandshandlung Grundprinzip Handlung, die erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden UND die außerdem das höherwertige Rechtsgut rettet (Prinzip der Güterabwägung!!!) Abwägung = Bewertung der Rechtsgüter Leib und Leben = höchstes Gut und nicht quantifizierbar!!! Vermögen: quantifizierbar nach objektivem Wert Anwendungsbeispiel II: Ein führerloser Zug rast auf einer Bahnstrecke zu Tal und droht mit einem Personenzug zu kollidieren. In letzter Sekunde lenkt der Weichensteller W den Zug auf ein Nebengleis um. Dadurch können ein Crash und Verletzungen/Tötungen der Passagiere im Personenzug vermieden werden. Allerdings wird ein Arbeiter am Nebengleis von dem umgeleiteten Zug erfasst und getötet.
7 RECHTFERTIGENDER NOTSTAND Notstandshandlung Weitere Prinzipien Risiko und Rettungschance: als ausnahmsweise Korrektur des Prinzips der Güterabwägung, wenn die Rettungshandlung ex ante ein geringes Risiko für ein höherwertiges Gut begründet UND eine große Rettungschance für das geringerwertige Rechtsgut besteht Anwendungsbeispiel III: A schießt dem flüchtenden Juwelendieb hinterher, um ihn aufzuhalten. Völlig überraschend trifft A allerdings nicht den Dieb. Vielmehr war der Schuss ein Querschläger und verletzt durch eine höchst unglückliche Ablenkung der Kugel einen Passanten, der im eigentlichen Schussfeld gar nicht unterwegs war.
8 RECHTFERTIGENDER NOTSTAND Notstandshandlung Weitere Prinzipien Zurechnungsprinzip: Eingriff in Rechtsgüter desjenigen eher zulässig, aus dessen Sphäre die Gefahr stammt Grenze: Schaden außer Verhältnis zur Gefahr Anwendungsbeispiel IV: As teurer Rassehund fällt über Susis billigen Straßenköter Strolchi her. Susi kann ihren Hund vor dem sicheren Tod nur dadurch retten, dass sie mit ihrem Regenschirm auf As Hund einschlägt. Dieser lässt schließlich mit gebrochenen Knochen von Strolchi ab.
9 RECHTFERTIGENDER NOTSTAND Notstandshandlung Weitere Prinzipien Angemessenheitskorrektiv: begrenzt die Gefahrenabwehr bei höherwertigem bedrohten Rechtsgut begrenzt also Solidaritätsverpflichtung Anwendungsbeispiel V: A benötigt dringend eine Nierentransplantation. B käme als Spender in Frage, verweigert jedoch trotz des für eine OP dieses Ausmaßes geringen Operationsrisikos seine Zustimmung. Darf man As Niere zwangsweise entnehmen, um B zu retten?
10 RECHTFERTIGENDER NOTSTAND Subjektives Rechtfertigungselement Kenntnis von der rechtfertigenden Situation (= des Sachverhalts) Keine explizite spezifische Rettungs- / Gefahrenabwehrabsicht gefordert
11 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 4.2: Notrechte / Offensive Selbsthilfe Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie
12 OFFENSIVE SELBSTHILFE Rechtfertigungssituation Selbsthilfesituation objektive ex ante Betrachtung Behördliche Hilfe käme zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes / zur Sicherung der Ansprüche einer Privatperson zu spät Rechtfertigungshandlung Selbsthilfehandlung objektive ex ante Betrachtung Gelindestes Mittel Angemessene Gewalt Güterabwägung Subjektives Rechtfertigungselement Kenntnis von der Selbsthilfesituation
13 OFFENSIVE SELBSTHILFE Beispiel I: A hat B zu sich nach Hause eingeladen. Nach einem zunächst gemütlichen Abend entwickelt sich plötzlich ein Streit. Daher fordert A den B auf zu gehen. B weigert sich. Wie kann sich A wehren? Beispiel II: C fährt ohne Fahrschein mit der Straßenbahn. Als er vom Kontrollorgan K des Beförderungsunternehmens kontrolliert wird, will er davonlaufen. K hält ihn fest. Darf er das?
14 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 4.3: Wertekollisionen / Einwilligung des Verletzten Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie
15 EINWILLIGUNG DES VERLETZTEN Einwilligung als Tatbestandsmerkmal Fehlen kann ein (verstecktes) Tatbestandsmerkmal sein. Liegt EW vor, entfällt der Tatbestand. zb 127 StGB Gewahrsamsbruch; 110 Abs 1 StGB eigenmächtige Heilbehandlung Vorliegen der EW als Tatbestandsmerkmal: zb 154 StGB Wucher, EW Rechtfertigung, weil einwilligendes Opfer gerade geschützt wird. Einwilligung als Rechtfertigungsgrund Sonderregel des 90 StGB Körperverletzung / Gefährdung der körperlichen Sicherheit Verallgemeinerungsfähig grundsätzlich für alle Individualrechtsgüter ABER: keine EW in die eigene Tötung durch andere
16 EINWILLIGUNG DES VERLETZTEN Allgemeine Einwilligungsvoraussetzungen EW liegt im Zeitpunkt der Tathandlung vor. EW tritt nach außen (zumindest konkludent). EW ist getragen von natürlicher Einsichts- und Urteilsfähigkeit. EW ist frei von Mängeln. Der Einwilligende ist über das betroffene Rechtsgut verfügungsbefugt. (Dispositionsbefugnis) Gegenstand der EW? Erfolg unbefriedigend, wo relativ risikolose Handlung, aber schwerer Erfolg Handlung unbefriedigend, wo relativ riskante Handlung, aber geringer Erfolg Kombination aus EW in Erfolg oder in Handlung
17 EINWILLIGUNG DES VERLETZTEN Sonderregel des 90 StGB für Leib und Leben Allgemeine Voraussetzungen gelten auch hier. NIE möglich: EW in die eigene Tötung durch andere - 77, 78 StGB Sittenwidrigkeitsprüfung Bsp Verletzung als solche verstößt nicht gg gute Sitten. - Leichte KV nie sittenwidrig Schwere KV: Prüfung der guten Sitten 1. A entnimmt X eine Niere, um sie B zu transplantieren, der sie aus medizinischer Sicht dringend benötigt. X hat zugestimmt. 2. C lässt sich von D den rechten Arm brechen, um bei der bevorstehenden Prüfung nicht schreiben zu können.
18 EINWILLIGUNG DES VERLETZTEN Sonderregel des 90 StGB für Leib und Leben KEINE EW in Verletzung / Verstümmelung der Genitalien - 90 Abs 3 StGB EW bei Tatbeständen, die Individualrechtsgüter und Allgemeinrechtsgüter schützen? Bsp: A hat einen Verkehrsunfall verursacht. Bei der polizeilichen Befragung gibt er an, sein Freund B habe den Wagen gelenkt. B ist damit einverstanden. Strafbar nach 297 StGB? Keine EW bei Vorrang des Allgemeinrechtsgutes Straflosigkeit durch EW möglich bei Gleichwertigkeit der Rechtsgüter EW und Sportverletzungen?
19 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 4.4: Wertekollisionen / Mutmaßliche Einwilligung Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie
20 MUTMAßLICHE EINWILLIGUNG Handeln im Interesse des Verletzten Situation objektive ex ante Betrachtung Handlung objektive ex ante Betrachtung Dringende Gefahr für ein Rechtsgut einer Person, die durch Eingriff in ein anderes Rechtsgut dieser Person abgewendet werden kann Entscheidung dieser Person kann nicht rechtzeitig eingeholt werden Handlung, mit der diese Person einverstanden wäre Maßstab = hypothetischer Wille Güterabwägung ausschlaggebend Außer: anderslautender Wille ist bekannt Bsp: A bemerkt, dass Rauch aus der Nachbarwohnung dringt. Durch das Fenster sieht er bereits Flammen. Er tritt die Tür auf und löscht mit seinem Feuerlöscher den Brandherd.
21 MUTMAßLICHE EINWILLIGUNG Handeln bei mutmaßlich fehlendem Interesse des Verletzten Situation objektive ex ante Betrachtung Situation, in der der Verletzte sicher zustimmen würde Entscheidung dieser Person kann nicht rechtzeitig eingeholt werden Handlung objektive ex ante Betrachtung Handlung, die zu einem geringen Eingriff führt Verletzter hat aufgrund näherer persönlicher Beziehung schon mehrfach einem solchen Eingriff zugestimmt. Bsp: A und B teilen sich einen Weinkeller. Wenn sie Gäste haben, ist es üblich, dass man sich auch am Vorrat des jeweils anderen bedienen kann. Als B wieder einmal Gäste hat und bemerkt, dass ihm der Rotwein ausgegangen ist, nimmt er kurzerhand ein paar Flaschen des A für den Abend.
22 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 4.5: Wertekollisionen / weitere Rechtfertigungsgründe Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie
23 WEITERE GRÜNDE Ärztliche Heilbehandlung Bezogen auf Eingriffe in das Rechtsgut Leib und Leben NICHT Willensfreiheit Voraussetzungen: Heilbehandlung Medizinische Indikation des Eingriffs Durchführung des Eingriffs lege artis Tlw bereits als Tatbestandsausschluss gesehen Erziehungsmittel Angemessene Gewalt Durch den Erziehungsberechtigten Zur Durchsetzung notwendiger Erziehungsmaßnahmen Keine g sunde Watschn od dergl also keine Züchtigungsmittel
24 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 4.6: Pflichtenkollision Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie
25 PFLICHTENKOLLISION Kollision von Handlungs- und Unterlassungspflicht Unterlassungspflicht geht vor, außer Handlung ist durch andere Gründe gerechtfertigt As Frau droht zu ertrinken. Er kann sie nur dadurch retten, dass er in die Badehütte des X eindringt und von dort einen Rettungsring holt. Kollision zweier Handlungspflichten Gleichartige Handlungspflicht Höherwertigkeit des Gutes entscheidet. Besondere Pflicht geht allgemeiner Pflicht bei gleichartigem Gut vor. Bei Widerspruch dieser Regeln: Richtwert ist Güterabwägung! As Haus steht in Flammen. Er kann entweder den Hund retten, den er zur Betreuung von einem Freund übernommen hat, oder die Freundin seiner Frau. Gleichwertige Handlungspflichten???
26 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 4.7: Amts- und Dienstpflichten Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie
27 AUSÜBUNG von AMTS- und DIENSTPFLICHTEN Rechtfertigung ergibt sich durch Gesetzliche Ermächtigung Wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden Bsp: Der Polizist P nimmt A fest, weil er eben beobachtet hat, wie A die Schaufensterscheibe eines Juweliergeschäftes eingeschlagen und danach Juwelen in seinen Rucksack gepackt hat. Widerstand gg falsche Amtshandlungen? Abs 4 StGB Nur bei qualifiziert rechtswidriger Amtshandlung Beamter ist ihrer Art nach nicht dazu berechtigt Amtshandlung verstößt gg Strafgesetze Handeln auf Weisung / Befehl Keine Rechtfertigung, wenn Weisung strafgesetzwidrig
28 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 4.8: Anhalterecht Privater Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie
29 Anhalterecht Privater 80 Abs 2 StPO Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet. Anhaltesituation objektive ex ante Betrachtung Bestimmte Tatsachen, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde Anhaltehandlung objektive ex ante Betrachtung Subjektives Rechtfertigungselement Anhaltung auf angemessene Weise Unverzügliche Verständigung des öffentl Sicherheitsdienstes Kenntnis der Tatsachen, die die Anhaltesituation begründen
30 WIEDERHOLUNGSBEISPIELE Der Bankdirektor B schießt dem mit Beute flüchtenden Bankräuber hinterher, um ihn zu stoppen und die Beute wieder zu erlangen. B trifft den Räuber nicht. Stattdessen aber wird X, eine Kundin der Bank, verletzt. a) Unter welchen Voraussetzungen kann B straflos werden? Welche Regeln sind dabei jeweils für das Verhältnis Bankdirektor / Bankräuber bzw Bankdirektor / Bankkunde zu beachten? b) Ändert sich etwas, wenn B kein Bankdirektor, sondern Polizist ist? Als X schwer verletzt in der Notaufnahme eingeliefert wird, stellt sich heraus, dass er nur überleben wird, wenn er sofort an die Herz-Lungenmaschine angeschlossen wird. Allerdings ist bereits Y in dieser Behandlung. Darf der behandelnde Arzt die Maschine zugunsten des X umbesetzen?
31 WIEDERHOLUNGSBEISPIELE X ist ein schwieriges Kind. Weil er nie gehorcht, a) gibt es ein Fernsehverbot, b) gibt es Hausarrest abgesehen von Schule und Sporttraining, c) sperrt ihn seine Mutter schließlich im Keller ohne Licht, Heizung und Essen ein. Werden die Grenzen des Erziehungsrechtes überschritten? Y muss sofort operiert werden, sonst wird er aufgrund innerer Verletzungen versterben. a) Y ist erwachsen, bei Bewusstsein und verweigert nach Aufklärung seine Zustimmung zur Behandlung, b) Y ist bewusstlos, c) Y ist zehn Jahre alt und verweigert seine Zustimmung zur Behandlung, d) Y ist zehn Jahre alt und dessen Eltern verweigern nach Aufklärung durch den Arzt die Zustimmung zur Behandlung. Zu welchem Vorgehen raten Sie dem behandelnden Arzt jeweils aus Sicht des Strafrechts?
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