STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 3. Einheit: Fahrlässigkeitsdelikt; Rechtswidrigkeit I

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 3. Einheit: Fahrlässigkeitsdelikt; Rechtswidrigkeit I"

Transkript

1 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 3. Einheit: Fahrlässigkeitsdelikt; Rechtswidrigkeit I Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie

2 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 3.1: Fahrlässigkeitsdelikt Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie

3 VORSATZDELIKT I. Tatbestandsmäßiges Handeln I.1. Objektive (äußere) Tatbestandsmerkmale Tatbestand: gesetzliche einschl. tatbestandsmäßiges Handeln Beschreibung einer Handlung, die strafrechtliches Unrecht ist. I.2. Subjektive (innere) Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit Tat ist nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt. III. Schuld Schuldhaftigkeit des Handelns (nicht zb bei Zurechnungsunfähigkeit, Entschuldigungsgründen,...) IV. Ggf. zusätzliche Voraussetzungen: Strafausschließungsgründe, obj. Bedingungen,...

4 FAHRLÄSSIGKEITSDELIKT I. Tatbestandsmäßiges Handeln I.1. Objektive Tatbestandsmerkmale Tatbestand: gesetzliche einschl. tatbestandsmäßiges Handeln Beschreibung einer Handlung, die strafrechtliches Unrecht ist. I.2. Objektiv sorgfaltswidriges Verhalten II. Rechtswidrigkeit Tat ist nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt. III. Schuld Schuldhaftigkeit des Handelns III.1. Schuldausschluss? III.2. positiv zu prüfende Merkmale (subj SW ) IV. Ggf. zusätzliche Voraussetzungen: Strafausschließungsgründe, obj. Bedingungen,...

5 WESEN der FAHRLÄSSIGKEIT Es fehlt am Vorsatzelement: Täter erkennt nicht, dass ein Verhalten sozial inadäquat gefährlich ist unbewusste Fahrlässigkeit Täter erkennt das zwar, nimmt aber Gefahr nicht ernst und glaubt, Gefahr wird sich nicht realisieren bewusste Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit als Komplex aus Unrechts- und Schuldelementen Unrechtsform Fahrlässige Begehung nur strafbar, wenn ausdrücklich für strafbar erklärt ( 7 Abs 1 StGB); aber Sonderfall erfolgsqualifizierte Delikte ( 7 Abs 2 StGB) Unterschiedliche Grade der Fahrlässigkeit grobe Fahrlässigkeit ( 6 Abs 3 StGB)

6 WESEN der FAHRLÄSSIGKEIT Fahrlässigkeit ist stets = Sorgfaltswidrigkeit Täter haftet nur, wenn er Rechtsgutsverletzung hätte erkennen können und hätte vermeiden müssen Maßstab ist das nach der Rechtsordnung erlaubte bzw verbotene Risiko normative Bewertung Sorgfalt Äußere vs innere Sorgfalt Umschreibung der aus Rechtsordnung nötigen Sorgfalt in 6 StGB

7 6 Abs 1 StGB unbewusste Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Objektive Sorgfaltswidrigkeit auf Tatbestandsebene prüfen Subjektive Sorgfaltswidrigkeit auf Schuldebene prüfen Zumutbarkeit auf Schuldebene prüfen Abgrenzung zum Vorsatzdelikt

8 6 Abs 2 StGB bewusste Fahrlässigkeit Objektive Sorgfaltswidrigkeit auf Tatbestandsebene prüfen Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Abgrenzung zum Vorsatzdelikt Subjektive Sorgfaltswidrigkeit auf Schuldebene prüfen Zumutbarkeit auf Schuldebene prüfen

9 OBJEKTIVE SORGFALTSWIDRIGKEIT Tatbestandsmäßig ist nur ein Verhalten, das für das geschützte Rechtsgut sozial inadäquat gefährlich ist. Reine Erfolgs-Verursachungsdelikte, zb fahrlässige Tötung ( 80 StGB) Delikte mit gesetzlichen Handlungsbeschreibungen, zb grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ( 159 Abs 5 StGB) Gefährlich = Handlung, die ex ante beurteilt geeignet ist, unerwünschten Erfolg herbeizuführen Allgemeine vs sozial inadäquate Gefährlichkeit, Bsp: Autofahren Allgemeine vs deliktstypische Gefährlichkeit

10 OBJEKTIVE SORGFALTSWIDRIGKEIT Woraus ergibt sich die objektive Sorgfaltswidrigkeit im Einzelfall? Verstoß gegen Rechtsnormen: Gesetze, Verordnungen, Bescheide, Verstoß gegen Verkehrsnormen: = normative Maßstäbe, die verkehrsgerechtes Verhalten in bestimmten Bereichen regeln ( Verkehrssitte!), zb FIS-Regeln Vergleich mit dem Verhalten einer differenzierten Maßfigur: Maßfigur = gewissenhafter, einsichtiger, besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters Maßgebend ist normativer Maßstab, nicht statistischer Durchschnitt; Maßstab objektiv nach vorgenommener Tätigkeit; individuelle Unfähigkeit des konkret Handelnden spielt dafür keine Rolle; Differenzierung nach konkreter Handlungssituation; Berücksichtigung von Sonderwissen (nicht aber Sonderkönnen)

11 GROBE FAHRLÄSSIGKEIT - 6 Abs 3 StGB Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Obj. SW. = extremes Abweichen von gebotener Sorgfalt Bewusstes + erhebliches Übertreten der Sorgfaltsnorm Mosaiktheorie Zusätzlich: hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts

12 Bedeutung der groben Fahrlässigkeit Spricht Gesetz von fahrlässig, ist grundsätzlich jede Art der Fahrlässigkeit erfasst. Funktionen der groben Fahrlässigkeit sind: Erhöhung der Strafrahmen: zb 80 im Vgl zu 81 Abs 1 StGB grob fahrlässige Tötung eines Menschen Qualifizierende Wirkung: zb 207a Abs 1 im Vgl zu 207a Abs 2 letzter Fall StGB Herstellung pornographischer Darstellungen Minderjähriger bei grob fahrlässiger Gefährdung der minderj. Person Selten strafbarkeitsbegründende Wirkung: zb 159 StGB; manche Delikte im Umweltbereich; 303 StGB (Fahrlässige Verletzung der Freiheit oder des Hausrechts) Überdies: relevant für Strafzumessungsschuld bei 32 StGB siehe AT II

13 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 3.2: Erfolgsqualifizierte Delikte und Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie

14 ERFOLGSQUALIFIZIERTE DELIKTE - 7 Abs 2 StGB Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Bsp: 87 Abs 2 StGB: Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge ( 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Qualifikation umschreibt schwere Folge Strafbarkeit nur, wenn (wenigstens) fahrlässige Herbeiführung der Folge: War Handlung spezifisch obj sorgfaltswidrig auch für Folge? oder vorsätzliche Herbeiführung der Folge

15 VORSATZ-FAHRLÄSSIGKEITSKOMBINATION 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Reines Vorsatzdelikt (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Strafbar nur, wenn Vorsätzl. Misshandlung UND Fahrl. Verletzung / Gesundheitsschädigung

16 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 3.3: Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe I Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie

17 WESEN der RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE Formelle Begründung Tatbestand umschreibt gezielt verbotenes Verhalten. Daher ist tatbestandsmäßiges Verhalten in der Regel auch rechtswidrig. Typische Umschreibung passt nicht immer, daher ausnahmsweise Erlaubnissätze. Regel-Ausnahme-Prinzip Rechtfertigungsgrund erlaubt ausnahmsweise eine riskante Handlung. Beurteilung eines Rechtfertigungsgrunds erfolgt stets objektiv ex ante, weil im Handlungszeitpunkt feststehen muss, ob etwas erlaubt oder verboten ist.

18 WESEN der RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE Materielle Begründung Eine unerlaubte Handlung kann ausnahmsweise notwendig sein, um eine Wertekollision oder Interessenkollision zu lösen. Alle Rechtfertigungsgründe beruhen daher auf dem Prinzip des überwiegenden Interesses. Der Tatbestand eines Delikts ist daher keine eigene Wertungsstufe. Tatbestandsmäßiges, aber ausnahmsweise gerechtfertigtes Verhalten ist ebenso rechtmäßig wie tatbestandsloses Verhalten. Wertungsmäßig bestehen daher nur Unrecht und Schuld als Stufen des Deliktsaufbaus (zweistufiger Deliktsaufbau).

19 SYSTEM der RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE Notrechte Notwehr Rechtfertigender Notstand Offensive Selbsthilfe Wertekollisionen ohne Interessenskollisionen Einwilligung des Verletzten Ärztliche Heileingriffe Mutmaßliche Einwilligung Rechtsverletzung als Erziehungsmittel Pflichtenkollisionen Ausübung von Amts- und Dienstpflichten Anhalterecht Privater

20 GRUNDSTRUKTUR DER NOTRECHTE Situation: Rechtsgut von A wird bedroht und kann durch Eingriff in das Rechtsgut des B gerettet werden. Charakteristik: Interessenskollision, weil Rechtsgüter unterschiedlicher Personen betroffen. Rechtsordnung gibt objektive Regeln zur Lösung der Interessenskollision vor: Prinzip der Güterabwägung: Der Eingriff ist danach zulässig, wenn und weil insgesamt (objektiv beurteilt) ein Mehr an Werten erhalten wird. Zurechnungsprinzip: Der, in dessen Bereich die Quelle der Gefahr liegt, muss drohende Nachteile eher hinnehmen. Konkrete Ausgestaltung der Notrechte durch Zusammenwirken der Prinzipien.

21 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Rechtfertigungssituation Notwehrsituation Rechtfertigungshandlung Notwehrhandlung Subjektives Rechtfertigungselement Gegenw. / unm. droh. rw. Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen Verteidigung, die notwendig ist, um Angriff abzuwehren Kenntnis von der Notwehrsituation

22 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Ausgangsbeispiel: A geht abends im Park spazieren. An einer besonders dunklen Stelle springt B aus einem Gebüsch genau vor A und verlangt von X Geld oder Leben!. Dabei bedroht B den A mit einem Springmesser. A, der trainierter Kampfsportler ist, erkennt den Ernst der Lage und setzt B mit einem gezielten Verteidigungsschlag außer Gefecht. B geht zu Boden und ist ein paar Sekunden ohne Bewusstsein. Bis auf eine Prellung, die er sich beim Hinfallen zuzieht, bleibt B unverletzt. A ruft die Polizei und übergibt den eintreffenden Beamten den verdutzten B.

23 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Notwehrsituation Angriff Menschliches Verhalten, das objektiv ex ante betrachtet eine Gefahr für ein Rechtsgut schafft. Kein Angriff bei Angriffen von Tieren od durch Sachen Bei untauglichem Versuch Auch ein Unterlassen kann Gefahr schaffen. Kein Angriff bei bloßer Nichterfüllung zivilrechtl Pflichten Rechtswidrigkeit des Angriffs Nur menschliches Verhalten Pflichtwidriges Verhalten: muss nicht strafbar sein Keine Rechtswidrigkeit, wenn Angreifer selbst gerechtfertigt handelt

24 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Gegenwärtigkeit des Angriffs Beginn des Angriffs Ende des Angriffs Angriff aufgegeben Angreifer bezwungen Angreifer hat Ziel erreicht. Sonderproblem: Präventivnotwehr

25 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB NICHT: Rechtsgüter der Allgemeinheit Notwehrfähige Rechtsgüter Leib und Leben Vermögen: insbes Eigentum Freiheit: Persönliche Bewegungsfreiheit, NICHT bloße Willensfreiheit Hausrecht als Teil der Freiheit? Früher auch: Freiheit vor Zwang zu sexuellen Handlungen Sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Seit 2017 explizit genannt Abgrenzungsprobleme durch Namensgleichheit mit 10. Abschnitt des StGB tlw Delikte gg Allgemeinheit, tlw Frage nach Bagatellnotwehr (dazu näher unten)

26 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Notwehrhandlung Verteidigung, die notwendig ist, um Angriff abzuwehren. Einziges solches Mittel ist stets auch notwendig. Bei mehreren Mitteln: nur das gelindeste ist auch das notwendige Mittel. Beurteilung stets objektiv ex ante!!! Verteidiger braucht kein Risiko einzugehen. Verteidiger braucht nicht zu flüchten. Kein Rechtsverzicht erforderlich! Ausschließlich Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Angreifers erlaubt. Einzige Grenze = Notwendigkeit der Verteidigung Güterabwägung grundsätzlich nicht vorgesehen!!!

27 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Subjektives Rechtfertigungselement Kenntnis von der rechtfertigenden Situation (= des Sachverhalts) Keine explizite spezifische Rettungsabsicht gefordert

28 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Ausgangsbeispiel: A geht abends im Park spazieren. An einer besonders dunklen Stelle springt B aus einem Gebüsch genau vor A und verlangt von X Geld oder Leben!. Dabei bedroht B den A mit einem Springmesser. A, der trainierter Kampfsportler ist, erkennt den Ernst der Lage und setzt B mit einem gezielten Verteidigungsschlag außer Gefecht. B geht zu Boden und ist ein paar Sekunden ohne Bewusstsein. Bis auf eine Prellung, die er sich beim Hinfallen zuzieht, bleibt B unverletzt. A ruft die Polizei und übergibt den eintreffenden Beamten den verdutzten B.

29 EINSCHRÄNKUNGEN der NOTWEHR Geringfügige Angriffe - 3 Abs 1 Satz 2 StGB Unfugabwehr, Bagatellnotwehr Offensichtlich, dass nur ein geringer Nachteil droht. Vermögensnachteil von ca 100 EUR (aa Fuchs) Minimale Verletzungen Freiheitsentziehungen von wenigen Minuten Minimale sexuelle Übergriffe Notwehr zulässig, aber Notwendige Verteidigung UND Angemessene Verteidigung Notwehrprovokation : Rspr tendenziell Ausweichpflicht nach Provokation fraglich Angriffe von Kindern, unreifen Minderjährigen, Geisteskranken, irrenden Personen und im Familienkreis: Rspr neigt zu Einschränkungen eher Problem der Bemessung der Notwendigkeit der Verteidigung im Einzelfall Keine Einschränkung bei Angriffen Betrunkener oder durch Drogen beeinträchtigter Personen stehen nicht unter besonderem Schutz der Gesetze

30 WEITERE FRAGEN der NOTWEHR Nothilfe: Abwehr des Angriffs von sich oder einem anderen Gilt für jedermann in Bevölkerung Keine Sonderregeln für Sicherheits- und Bewachungsunternehmen staatliche Nothilfe : unterliegt Regeln des Waffengebrauchsgesetzes Einschränkung beim lebensgefährdenden Waffengebrauch ( 7 WaffenGebrG) Nothilfe nur zur Verteidigung eines Menschen Hintergrund: Art 2 EMRK Putativnotwehr: Der Verteidiger irrt diesfalls über das Vorliegen einer Notwehrsituation; siehe dazu bei 8 StGB (Einheit am ) Notwehrexzess: Der Verteidiger überschreitet die Grenzen des Notwehrrechts, siehe dazu bei 3 Abs 2 StGB (Einheit am )

31 WIEDERHOLUNGSBEISPIELE B ist in großer Eile auf dem Weg durch die Wiener Innenstadt nach Hause. Aufgrund der vielen Touristen kommt er nur langsam voran. Immer wieder muss er sich durch Menschenansammlungen durchschlängeln. a) Bei einer Gruppe Japaner macht er sich ganz schlank und hofft, dass er zwischen der Hausmauer und X, der am Rand der Gruppe steht, vorbeikommt. B hat sich verschätzt und stößt X leicht an. Durch den Rempler verliert der geistesabwesende X das Gleichgewicht, stürzt und verstaucht sich das Fußgelenk. b) Irgendwann hat B von der Rücksichtnahme genug und stößt den am Rand einer Gruppe stehenden Y an, um vorbeizukommen. Y verliert das Gleichgewicht, stürzt und verstaucht sich das Fußgelenk. Dass sich Y verletzen könnte, hat B nicht gedacht. c) Wie b), allerdings war es B gleichgültig, dass Y eine Verletzung davontragen könnte. Was steht er auch im Weg, denkt sich B noch. Wie beurteilen Sie Bs Strafbarkeit in diesen drei Fällen?

32 WIEDERHOLUNGSBEISPIELE C steigt in das Haus des X ein und nimmt eine wertvolle Münzsammlung an sich. Als er das Haus gerade verlässt, wird der Nachbar N auf ihn aufmerksam. N denkt sich sofort, dass C ein Verbrecher sein muss, und will ihn aufhalten. a) Weil er keine andere Möglichkeit hat, schießt er C mit seinem alten Jagdgewehr hinterher. b) Wie a), allerdings hat C den N bemerkt und schon vor dem Schuss vor lauter Schreck die Beute fallen lassen. c) Wie a), allerdings ist die Münzsammlung max 70 EUR wert, was N auch weiß. d) Aufgrund der körperlichen Konstitution hätte N den unbewaffneten C leicht einholen und niederschlagen können. Dennoch schießt er. e) Anstelle des N schießt der aufmerksam gewordene Polizist dem C hinterher. Wie beurteilen Sie jeweils die Rechtfertigung anhand von 3 StGB?

33 WIEDERHOLUNGSBEISPIELE Liegt in diesen Fällen eine Notwehrsituation vor? a) D hetzt seinen Hund auf Z. b) Der Ladendieb L kundschaftet ein Lokal aus, um am nächsten Tag einen Diebstahl zu begehen. c) Der Ladendieb L läuft mit seiner Beute aus dem Geschäft und taucht mit der Beute in der Menschenmenge unter. Der Detektiv D hat ihn verfolgt. Erst drei Häuserblocks weiter entdeckt er L nach ca 10 Minuten wieder. d) Es Klapperschlange ist ihrem Gehege entkommen und bedroht nun Y in der Nachbarwohnung.

Fall 2. Variante 1. Variante 2

Fall 2. Variante 1. Variante 2 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 2 A ist mit seiner Lebensgefährtin B beim Heurigen. Die beiden verbringen einen lustigen Abend, bis der fesche C, der am Nebentisch

Mehr

Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe Rechtswidrigkeit Tatbestandsverwirklichung indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit Ausnahmsweise kann ein Rechtfertigungsgrund eingreifen Rechtfertigungsgründe = Erlaubnissätze umschreiben erlaubtes,

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 6. Stunde: Notwehr ( 32 StGB) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster (Prüfungs-)Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach 32 StGB

Mehr

Variante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L!

Variante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L! APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 3 M leidet an paranoider Schizophrenie. Eines Tages wird sie wieder von Wahnvorstellungen geplagt. Eine innere Stimme befiehlt

Mehr

Notwehr und Notwehrüberschreitung

Notwehr und Notwehrüberschreitung Das Notwehrgesetz Notwehr und Notwehrüberschreitung Als Ausübender einer Kampfkunst sollte man über das in Österreich gültige Notwehrgesetz Bescheid wissen. Gesetzestext - StGB 3 3.(1) Nicht rechtswidrig

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe

Mehr

... jeder Fahrlässigkeitstat =

... jeder Fahrlässigkeitstat = Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222

Mehr

Workshop. Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz

Workshop. Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz Workshop Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz Institut für Innovation und Technik (iit) in der VDI/VDE Innovation + Technik

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Strafrechtliche Grenzen für MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen. Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München) Gewalt in der Pflege AK Stmk 1.6.

Strafrechtliche Grenzen für MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen. Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München) Gewalt in der Pflege AK Stmk 1.6. Strafrechtliche Grenzen für MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München) Gewalt in der Pflege AK Stmk 1.6.2017 PFLEGESITUATION IM ZUSAMMENHANG MIT STRAFRECHT PatientIn

Mehr

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 223 StGB 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223

Mehr

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr.. Lisa Pühringer WS 2011/2012

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr.. Lisa Pühringer WS 2011/2012 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr.. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 5 Nach einem Wiener Fußball-Derby geraten in einem Innenstadt-Lokal der Rapid-Fan R und der Austria-Fan A wegen einer Schiedsrichterentscheidung

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts

Mehr

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch

Mehr

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand

Mehr

I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist.

I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist. Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist. II. Notstandshandlung 1. geeignet, 2. nicht anders abwendbar 3. Interessenabwägung

Mehr

STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 4. Einheit: Rechtswidrigkeit II

STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 4. Einheit: Rechtswidrigkeit II STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 4. Einheit: Rechtswidrigkeit II Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland.

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland. AG im Strafrecht II Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland Holland b.brodkorb@fu-berlin.de berlin.de Tel. 838-54715 Ablauf 7. AG-Sitzung Fahrlässigkeit

Mehr

Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege

Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München / Lehrbeauftragte SFU Wien) Pflegekongress 2017, Wien 01.12.2017 SPANNUNGSFELD BEI ENTSCHEIDUNG HINSICHTLICH FREIHEITSENTZIEHENDER

Mehr

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+]

Keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+] Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT (10. JUNI 2016) KORREKTURHINWEISE Erster Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 12 Fahrlässigkeit Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR VERTIEFUNG:

Mehr

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Das vorsätzliche (unechte) Unterlassungsdelikt Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 288 ff.; WOHLERS, S. 136 ff. 31.08.2010 Seite 1 Arten von Unterlassungsdelikten Echte Unterlassungsdelikte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen. 1. Kapitel Allgemeiner Teil des StGB

Inhaltsverzeichnis. Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen. 1. Kapitel Allgemeiner Teil des StGB Seite Vorwort Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen III XV 1. Kapitel Allgemeiner Teil des StGB I. Einleitung 1 A. Grundbegriffe 1 B. Deliktsgruppen 2 1. Begehungsdelikte und Unterlassungsdelikte 2 2.

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil I

Strafrecht Allgemeiner Teil I Strafrecht Allgemeiner Teil I Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer, LL.M. 15.09.2016 Seite 1 Lektion 3 - Allgemeine

Mehr

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe 21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende

Mehr

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 4 A hat es sehr eilig und fährt daher in seinem Porsche mit 80 km/h durch das Ortsgebiet. Er kann aufgrund seiner überhöhten

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

besteht aus. a) Vorsatz. und

besteht aus. a) Vorsatz. und Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3u4 Straftaten gg die körperl. Unversehrtheit: 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223 StGB

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - mittelbare Täterschaft - Fall 4: Gammelfleisch Lösung Lösung des Ausgangsfalls: Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1 DIE STRAFTAT 12 Fahrlässigkeit 1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR

Mehr

Alexander Geyrhofer 10/09

Alexander Geyrhofer 10/09 Alexander Geyrhofer 10/09 Sicherheit für Pädagogen GrInsp Alexander Geyrhofer Landeskriminalamt OÖ (Kriminal)Prävention bei der Polizei Kriminalität verhindern Gesetzlicher Auftrag Gesamtgesellschaftlich

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015 A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB

Mehr

Notwehr, Notstand und Körperverletzung

Notwehr, Notstand und Körperverletzung Notwehr, Notstand und Körperverletzung Was ist Notwehr? Niemand wird jemals in eine Situation kommen wollen, in der er sich selbst (oder einen Schwächeren) verteidigen muss. Findet man sich jedoch einmal

Mehr

Fortbildungstage für den gehobenen Fachdienst im Operationsbereich

Fortbildungstage für den gehobenen Fachdienst im Operationsbereich Fortbildungstage für den gehobenen Fachdienst im Operationsbereich Referat Schmölzer vom 110.2016 Schadensfälle im OP 1. Einleitung Gesetzliche Grundlagen Aufgaben und Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen

Mehr

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:

Mehr

Lösungsskizze Fall 8

Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines

Mehr

Strafrecht I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. StGB I RF - Irrtum

Strafrecht I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. StGB I RF - Irrtum Strafrecht I Prof. Dr. iur. Marc Thommen StGB I - 14. RF - Irrtum 1 Rechtfertigungsgründe 1. Notstand 2. Wahrung berechtigter Interessen 3. Pflichtenkollision 4. Notwehr 5. Einwilligung 6. Mutmassliche

Mehr

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis [ ] (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil 1. Strafrecht als ein Mittel der Sozialkontrolle... 13 1.1 Aufgabe des Strafrechts... 13 1.1.1

Mehr

I. Einstieg in das Strafrecht

I. Einstieg in das Strafrecht A. Allgemeiner Teil I. Einstieg in das Strafrecht A. Allgemeiner Teil 1. Vorsatz und Fahrlässigkeit a) Allgemeines Das Strafrecht unterscheidet zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten. Vorsätzlich

Mehr

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des

Mehr

Strafrecht auf dem Bau

Strafrecht auf dem Bau Strafrecht auf dem Bau Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 13.10.2017 Strafrecht auf dem Bau 1 1. Einige Grundsätze des Strafrechts 13.10.2017 Strafrecht

Mehr

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

Fachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Pflichtübung Straf- und Strafverfahrensrecht/Hinterhofer WS 2008/2009 1 Lösungsvorschlag Fall 1 I. I. Strafbarkeit des A wegen Erhebens des Aschenbechers in Richtung des W 1) Versuchte Körperverletzung,

Mehr

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt) Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang

Mehr

Fall 7. A. Strafbarkeit des A wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Erstechen des S

Fall 7. A. Strafbarkeit des A wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Erstechen des S Lösungshinweise A. Strafbarkeit des A wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Erstechen des S I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand (+): Durch den Stich ins Herz ist S gestorben. 2. Subjektiver Tatbestand

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung

Mehr

Überblick über das materielle Strafrecht

Überblick über das materielle Strafrecht Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt

Mehr

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 Zusammenfassung Kategorisierung nach Rechtsfolge a. Verbrechen b. Vergehen c. Übertretungen Kategorisierung nach Rechtsgütern a. Delikte gegen Leib & Leben b. Delikte

Mehr

Sechster Teil: Strafrecht

Sechster Teil: Strafrecht Sechster Teil: Strafrecht I. Allgemeines: Jede Rechtsordnung schützt bestimmte Werte. Das Strafrecht will mit Verboten und Geboten das Verhalten der Normunterworfenen zum Schutz dieser Werte steuern. Welches

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski,

Mehr

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand

Mehr

Übung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein!

Übung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein! Übung Strafrecht Das wird ihm eine Lehre sein! WS 2014/15 3. November 2014 03.11.2014 Dr. Alois Birklbauer Folie 1 Problemübersicht 1. HA: Telefonanruf durch A Strafbarkeit des A wegen 107 StGB 2. HA:

Mehr

Übersicht 8. Juli 2008

Übersicht 8. Juli 2008 AG Strafrecht I - SS 2008 - Dr. Angie Genenger Das fahrlässige Begehungsdelikt Aufbau Vorprüfung: Handlungsqualität Übersicht 8. Juli 2008 I. Tatbestand 1. Tatbestandsmäßigkeit Eintritt und Verursachung

Mehr

Stress in der Schule

Stress in der Schule Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 216 I StGB I. Tatbestand 1. Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung (+) Tatherrschaft hatte bis zuletzt A, nicht der gefesselte M kein Fall freiverantwortlicher

Mehr

13: Vollrausch ( 323 a)

13: Vollrausch ( 323 a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3

Lösungsvorschlag Fall 3 Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit der A wegen Niederstoßen des Z Fahrlässige schwere Körperverletzung ( 88 Abs 4 2. Fall) Verkürzte Prüfung: A ist aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage,

Mehr

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann

Mehr

Erlaubnistatbestandsirrtum und Co - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn. juracademy.de 1

Erlaubnistatbestandsirrtum und Co - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn. juracademy.de 1 - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Tod eines Menschen Obj. Vor. des 32 Die Struktur der Rechtfertigungsgründe Erfolgsunwert Tatbestand = Verbotsnorm

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

Nichterfüllungsschaden

Nichterfüllungsschaden Nichterfüllungs und Vertrauensschaden Vertragliche Haftung Vertragsähnliche Haftung zb culpa in contrahendo Einzig relevante Frage: Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens Unterscheidung zwischen positivem

Mehr

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Der subjektive Tatbestand. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Der subjektive Tatbestand. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Der subjektive Tatbestand Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Er umfasst also den Willen

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Fahrlässigkeit A. Grundsätzliches Ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Zweistufige Prüfung der Fahrlässigkeitskomponente

Mehr

Selbstverteidigung Notwehr (Quellen: Wessels/Beulke, Strafrecht AT (36. Aufl.); Fischer StGB und Nebengesetze (55. Aufl.)

Selbstverteidigung Notwehr (Quellen: Wessels/Beulke, Strafrecht AT (36. Aufl.); Fischer StGB und Nebengesetze (55. Aufl.) Selbstverteidigung Notwehr (Quellen: Wessels/Beulke, Strafrecht AT (36. Aufl.); Fischer StGB und Nebengesetze (55. Aufl.) Die einfache Begrifflichkeit Notwehr ist im Rahmen einer Diskussion um Selbstverteidigung

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Körperverletzung 223 Qualifikationen

Körperverletzung 223 Qualifikationen Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen:

Mehr

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;

Mehr

Schuld. (Partielle) Schuldunfähigkeit Entschuldigungsgründe (Partiell) fehlendes Unrechtsbewusstsein

Schuld. (Partielle) Schuldunfähigkeit Entschuldigungsgründe (Partiell) fehlendes Unrechtsbewusstsein Schuld Schuld als persönliche Vorwerfbarkeit ist Voraussetzung jeder Strafe, 46 StGB Die Rechtswidrigkeit indiziert die Schuld. Ausnahmsweise kann dieses Indiz widerlegt werden. (Partielle) Schuldunfähigkeit

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 2. Stunde: Wiederholung AT Viviana Thompson, Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Das Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau eines Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1.

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette

Mehr

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?

Mehr

Tötung auf Verlangen, 216 StGB

Tötung auf Verlangen, 216 StGB Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

EINFÜHRUNG IN DEN BESONDEREN TEIL

EINFÜHRUNG IN DEN BESONDEREN TEIL EINFÜHRUNG IN DEN BESONDEREN TEIL Strafrecht ist Rechtsgüterschutz durch Einwirkung auf menschliches Verhalten (vgl AT I 1/5). Welche Handlungen und Unterlassungen zum Schutz von Rechtsgütern bei Strafe

Mehr

Fragen zu Kapitel V: Das Fahrlässigkeitsdelikt

Fragen zu Kapitel V: Das Fahrlässigkeitsdelikt Fragen zu Kapitel V: 1. Wann ist ein fahrlässiges Verhalten mit Strafe bedroht? Nach 15 ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Verhalten ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Mehr