STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 3. Einheit: Fahrlässigkeitsdelikt; Rechtswidrigkeit I
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1 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 3. Einheit: Fahrlässigkeitsdelikt; Rechtswidrigkeit I Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie
2 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 3.1: Fahrlässigkeitsdelikt Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie
3 VORSATZDELIKT I. Tatbestandsmäßiges Handeln I.1. Objektive (äußere) Tatbestandsmerkmale Tatbestand: gesetzliche einschl. tatbestandsmäßiges Handeln Beschreibung einer Handlung, die strafrechtliches Unrecht ist. I.2. Subjektive (innere) Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit Tat ist nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt. III. Schuld Schuldhaftigkeit des Handelns (nicht zb bei Zurechnungsunfähigkeit, Entschuldigungsgründen,...) IV. Ggf. zusätzliche Voraussetzungen: Strafausschließungsgründe, obj. Bedingungen,...
4 FAHRLÄSSIGKEITSDELIKT I. Tatbestandsmäßiges Handeln I.1. Objektive Tatbestandsmerkmale Tatbestand: gesetzliche einschl. tatbestandsmäßiges Handeln Beschreibung einer Handlung, die strafrechtliches Unrecht ist. I.2. Objektiv sorgfaltswidriges Verhalten II. Rechtswidrigkeit Tat ist nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt. III. Schuld Schuldhaftigkeit des Handelns III.1. Schuldausschluss? III.2. positiv zu prüfende Merkmale (subj SW ) IV. Ggf. zusätzliche Voraussetzungen: Strafausschließungsgründe, obj. Bedingungen,...
5 WESEN der FAHRLÄSSIGKEIT Es fehlt am Vorsatzelement: Täter erkennt nicht, dass ein Verhalten sozial inadäquat gefährlich ist unbewusste Fahrlässigkeit Täter erkennt das zwar, nimmt aber Gefahr nicht ernst und glaubt, Gefahr wird sich nicht realisieren bewusste Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit als Komplex aus Unrechts- und Schuldelementen Unrechtsform Fahrlässige Begehung nur strafbar, wenn ausdrücklich für strafbar erklärt ( 7 Abs 1 StGB); aber Sonderfall erfolgsqualifizierte Delikte ( 7 Abs 2 StGB) Unterschiedliche Grade der Fahrlässigkeit grobe Fahrlässigkeit ( 6 Abs 3 StGB)
6 WESEN der FAHRLÄSSIGKEIT Fahrlässigkeit ist stets = Sorgfaltswidrigkeit Täter haftet nur, wenn er Rechtsgutsverletzung hätte erkennen können und hätte vermeiden müssen Maßstab ist das nach der Rechtsordnung erlaubte bzw verbotene Risiko normative Bewertung Sorgfalt Äußere vs innere Sorgfalt Umschreibung der aus Rechtsordnung nötigen Sorgfalt in 6 StGB
7 6 Abs 1 StGB unbewusste Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Objektive Sorgfaltswidrigkeit auf Tatbestandsebene prüfen Subjektive Sorgfaltswidrigkeit auf Schuldebene prüfen Zumutbarkeit auf Schuldebene prüfen Abgrenzung zum Vorsatzdelikt
8 6 Abs 2 StGB bewusste Fahrlässigkeit Objektive Sorgfaltswidrigkeit auf Tatbestandsebene prüfen Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Abgrenzung zum Vorsatzdelikt Subjektive Sorgfaltswidrigkeit auf Schuldebene prüfen Zumutbarkeit auf Schuldebene prüfen
9 OBJEKTIVE SORGFALTSWIDRIGKEIT Tatbestandsmäßig ist nur ein Verhalten, das für das geschützte Rechtsgut sozial inadäquat gefährlich ist. Reine Erfolgs-Verursachungsdelikte, zb fahrlässige Tötung ( 80 StGB) Delikte mit gesetzlichen Handlungsbeschreibungen, zb grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ( 159 Abs 5 StGB) Gefährlich = Handlung, die ex ante beurteilt geeignet ist, unerwünschten Erfolg herbeizuführen Allgemeine vs sozial inadäquate Gefährlichkeit, Bsp: Autofahren Allgemeine vs deliktstypische Gefährlichkeit
10 OBJEKTIVE SORGFALTSWIDRIGKEIT Woraus ergibt sich die objektive Sorgfaltswidrigkeit im Einzelfall? Verstoß gegen Rechtsnormen: Gesetze, Verordnungen, Bescheide, Verstoß gegen Verkehrsnormen: = normative Maßstäbe, die verkehrsgerechtes Verhalten in bestimmten Bereichen regeln ( Verkehrssitte!), zb FIS-Regeln Vergleich mit dem Verhalten einer differenzierten Maßfigur: Maßfigur = gewissenhafter, einsichtiger, besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters Maßgebend ist normativer Maßstab, nicht statistischer Durchschnitt; Maßstab objektiv nach vorgenommener Tätigkeit; individuelle Unfähigkeit des konkret Handelnden spielt dafür keine Rolle; Differenzierung nach konkreter Handlungssituation; Berücksichtigung von Sonderwissen (nicht aber Sonderkönnen)
11 GROBE FAHRLÄSSIGKEIT - 6 Abs 3 StGB Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Obj. SW. = extremes Abweichen von gebotener Sorgfalt Bewusstes + erhebliches Übertreten der Sorgfaltsnorm Mosaiktheorie Zusätzlich: hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts
12 Bedeutung der groben Fahrlässigkeit Spricht Gesetz von fahrlässig, ist grundsätzlich jede Art der Fahrlässigkeit erfasst. Funktionen der groben Fahrlässigkeit sind: Erhöhung der Strafrahmen: zb 80 im Vgl zu 81 Abs 1 StGB grob fahrlässige Tötung eines Menschen Qualifizierende Wirkung: zb 207a Abs 1 im Vgl zu 207a Abs 2 letzter Fall StGB Herstellung pornographischer Darstellungen Minderjähriger bei grob fahrlässiger Gefährdung der minderj. Person Selten strafbarkeitsbegründende Wirkung: zb 159 StGB; manche Delikte im Umweltbereich; 303 StGB (Fahrlässige Verletzung der Freiheit oder des Hausrechts) Überdies: relevant für Strafzumessungsschuld bei 32 StGB siehe AT II
13 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 3.2: Erfolgsqualifizierte Delikte und Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie
14 ERFOLGSQUALIFIZIERTE DELIKTE - 7 Abs 2 StGB Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Bsp: 87 Abs 2 StGB: Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge ( 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Qualifikation umschreibt schwere Folge Strafbarkeit nur, wenn (wenigstens) fahrlässige Herbeiführung der Folge: War Handlung spezifisch obj sorgfaltswidrig auch für Folge? oder vorsätzliche Herbeiführung der Folge
15 VORSATZ-FAHRLÄSSIGKEITSKOMBINATION 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Reines Vorsatzdelikt (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Strafbar nur, wenn Vorsätzl. Misshandlung UND Fahrl. Verletzung / Gesundheitsschädigung
16 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 3.3: Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe I Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie
17 WESEN der RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE Formelle Begründung Tatbestand umschreibt gezielt verbotenes Verhalten. Daher ist tatbestandsmäßiges Verhalten in der Regel auch rechtswidrig. Typische Umschreibung passt nicht immer, daher ausnahmsweise Erlaubnissätze. Regel-Ausnahme-Prinzip Rechtfertigungsgrund erlaubt ausnahmsweise eine riskante Handlung. Beurteilung eines Rechtfertigungsgrunds erfolgt stets objektiv ex ante, weil im Handlungszeitpunkt feststehen muss, ob etwas erlaubt oder verboten ist.
18 WESEN der RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE Materielle Begründung Eine unerlaubte Handlung kann ausnahmsweise notwendig sein, um eine Wertekollision oder Interessenkollision zu lösen. Alle Rechtfertigungsgründe beruhen daher auf dem Prinzip des überwiegenden Interesses. Der Tatbestand eines Delikts ist daher keine eigene Wertungsstufe. Tatbestandsmäßiges, aber ausnahmsweise gerechtfertigtes Verhalten ist ebenso rechtmäßig wie tatbestandsloses Verhalten. Wertungsmäßig bestehen daher nur Unrecht und Schuld als Stufen des Deliktsaufbaus (zweistufiger Deliktsaufbau).
19 SYSTEM der RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE Notrechte Notwehr Rechtfertigender Notstand Offensive Selbsthilfe Wertekollisionen ohne Interessenskollisionen Einwilligung des Verletzten Ärztliche Heileingriffe Mutmaßliche Einwilligung Rechtsverletzung als Erziehungsmittel Pflichtenkollisionen Ausübung von Amts- und Dienstpflichten Anhalterecht Privater
20 GRUNDSTRUKTUR DER NOTRECHTE Situation: Rechtsgut von A wird bedroht und kann durch Eingriff in das Rechtsgut des B gerettet werden. Charakteristik: Interessenskollision, weil Rechtsgüter unterschiedlicher Personen betroffen. Rechtsordnung gibt objektive Regeln zur Lösung der Interessenskollision vor: Prinzip der Güterabwägung: Der Eingriff ist danach zulässig, wenn und weil insgesamt (objektiv beurteilt) ein Mehr an Werten erhalten wird. Zurechnungsprinzip: Der, in dessen Bereich die Quelle der Gefahr liegt, muss drohende Nachteile eher hinnehmen. Konkrete Ausgestaltung der Notrechte durch Zusammenwirken der Prinzipien.
21 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Rechtfertigungssituation Notwehrsituation Rechtfertigungshandlung Notwehrhandlung Subjektives Rechtfertigungselement Gegenw. / unm. droh. rw. Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen Verteidigung, die notwendig ist, um Angriff abzuwehren Kenntnis von der Notwehrsituation
22 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Ausgangsbeispiel: A geht abends im Park spazieren. An einer besonders dunklen Stelle springt B aus einem Gebüsch genau vor A und verlangt von X Geld oder Leben!. Dabei bedroht B den A mit einem Springmesser. A, der trainierter Kampfsportler ist, erkennt den Ernst der Lage und setzt B mit einem gezielten Verteidigungsschlag außer Gefecht. B geht zu Boden und ist ein paar Sekunden ohne Bewusstsein. Bis auf eine Prellung, die er sich beim Hinfallen zuzieht, bleibt B unverletzt. A ruft die Polizei und übergibt den eintreffenden Beamten den verdutzten B.
23 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Notwehrsituation Angriff Menschliches Verhalten, das objektiv ex ante betrachtet eine Gefahr für ein Rechtsgut schafft. Kein Angriff bei Angriffen von Tieren od durch Sachen Bei untauglichem Versuch Auch ein Unterlassen kann Gefahr schaffen. Kein Angriff bei bloßer Nichterfüllung zivilrechtl Pflichten Rechtswidrigkeit des Angriffs Nur menschliches Verhalten Pflichtwidriges Verhalten: muss nicht strafbar sein Keine Rechtswidrigkeit, wenn Angreifer selbst gerechtfertigt handelt
24 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Gegenwärtigkeit des Angriffs Beginn des Angriffs Ende des Angriffs Angriff aufgegeben Angreifer bezwungen Angreifer hat Ziel erreicht. Sonderproblem: Präventivnotwehr
25 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB NICHT: Rechtsgüter der Allgemeinheit Notwehrfähige Rechtsgüter Leib und Leben Vermögen: insbes Eigentum Freiheit: Persönliche Bewegungsfreiheit, NICHT bloße Willensfreiheit Hausrecht als Teil der Freiheit? Früher auch: Freiheit vor Zwang zu sexuellen Handlungen Sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Seit 2017 explizit genannt Abgrenzungsprobleme durch Namensgleichheit mit 10. Abschnitt des StGB tlw Delikte gg Allgemeinheit, tlw Frage nach Bagatellnotwehr (dazu näher unten)
26 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Notwehrhandlung Verteidigung, die notwendig ist, um Angriff abzuwehren. Einziges solches Mittel ist stets auch notwendig. Bei mehreren Mitteln: nur das gelindeste ist auch das notwendige Mittel. Beurteilung stets objektiv ex ante!!! Verteidiger braucht kein Risiko einzugehen. Verteidiger braucht nicht zu flüchten. Kein Rechtsverzicht erforderlich! Ausschließlich Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Angreifers erlaubt. Einzige Grenze = Notwendigkeit der Verteidigung Güterabwägung grundsätzlich nicht vorgesehen!!!
27 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Subjektives Rechtfertigungselement Kenntnis von der rechtfertigenden Situation (= des Sachverhalts) Keine explizite spezifische Rettungsabsicht gefordert
28 NOTWEHR 3 Abs 1 Satz 1 StGB Ausgangsbeispiel: A geht abends im Park spazieren. An einer besonders dunklen Stelle springt B aus einem Gebüsch genau vor A und verlangt von X Geld oder Leben!. Dabei bedroht B den A mit einem Springmesser. A, der trainierter Kampfsportler ist, erkennt den Ernst der Lage und setzt B mit einem gezielten Verteidigungsschlag außer Gefecht. B geht zu Boden und ist ein paar Sekunden ohne Bewusstsein. Bis auf eine Prellung, die er sich beim Hinfallen zuzieht, bleibt B unverletzt. A ruft die Polizei und übergibt den eintreffenden Beamten den verdutzten B.
29 EINSCHRÄNKUNGEN der NOTWEHR Geringfügige Angriffe - 3 Abs 1 Satz 2 StGB Unfugabwehr, Bagatellnotwehr Offensichtlich, dass nur ein geringer Nachteil droht. Vermögensnachteil von ca 100 EUR (aa Fuchs) Minimale Verletzungen Freiheitsentziehungen von wenigen Minuten Minimale sexuelle Übergriffe Notwehr zulässig, aber Notwendige Verteidigung UND Angemessene Verteidigung Notwehrprovokation : Rspr tendenziell Ausweichpflicht nach Provokation fraglich Angriffe von Kindern, unreifen Minderjährigen, Geisteskranken, irrenden Personen und im Familienkreis: Rspr neigt zu Einschränkungen eher Problem der Bemessung der Notwendigkeit der Verteidigung im Einzelfall Keine Einschränkung bei Angriffen Betrunkener oder durch Drogen beeinträchtigter Personen stehen nicht unter besonderem Schutz der Gesetze
30 WEITERE FRAGEN der NOTWEHR Nothilfe: Abwehr des Angriffs von sich oder einem anderen Gilt für jedermann in Bevölkerung Keine Sonderregeln für Sicherheits- und Bewachungsunternehmen staatliche Nothilfe : unterliegt Regeln des Waffengebrauchsgesetzes Einschränkung beim lebensgefährdenden Waffengebrauch ( 7 WaffenGebrG) Nothilfe nur zur Verteidigung eines Menschen Hintergrund: Art 2 EMRK Putativnotwehr: Der Verteidiger irrt diesfalls über das Vorliegen einer Notwehrsituation; siehe dazu bei 8 StGB (Einheit am ) Notwehrexzess: Der Verteidiger überschreitet die Grenzen des Notwehrrechts, siehe dazu bei 3 Abs 2 StGB (Einheit am )
31 WIEDERHOLUNGSBEISPIELE B ist in großer Eile auf dem Weg durch die Wiener Innenstadt nach Hause. Aufgrund der vielen Touristen kommt er nur langsam voran. Immer wieder muss er sich durch Menschenansammlungen durchschlängeln. a) Bei einer Gruppe Japaner macht er sich ganz schlank und hofft, dass er zwischen der Hausmauer und X, der am Rand der Gruppe steht, vorbeikommt. B hat sich verschätzt und stößt X leicht an. Durch den Rempler verliert der geistesabwesende X das Gleichgewicht, stürzt und verstaucht sich das Fußgelenk. b) Irgendwann hat B von der Rücksichtnahme genug und stößt den am Rand einer Gruppe stehenden Y an, um vorbeizukommen. Y verliert das Gleichgewicht, stürzt und verstaucht sich das Fußgelenk. Dass sich Y verletzen könnte, hat B nicht gedacht. c) Wie b), allerdings war es B gleichgültig, dass Y eine Verletzung davontragen könnte. Was steht er auch im Weg, denkt sich B noch. Wie beurteilen Sie Bs Strafbarkeit in diesen drei Fällen?
32 WIEDERHOLUNGSBEISPIELE C steigt in das Haus des X ein und nimmt eine wertvolle Münzsammlung an sich. Als er das Haus gerade verlässt, wird der Nachbar N auf ihn aufmerksam. N denkt sich sofort, dass C ein Verbrecher sein muss, und will ihn aufhalten. a) Weil er keine andere Möglichkeit hat, schießt er C mit seinem alten Jagdgewehr hinterher. b) Wie a), allerdings hat C den N bemerkt und schon vor dem Schuss vor lauter Schreck die Beute fallen lassen. c) Wie a), allerdings ist die Münzsammlung max 70 EUR wert, was N auch weiß. d) Aufgrund der körperlichen Konstitution hätte N den unbewaffneten C leicht einholen und niederschlagen können. Dennoch schießt er. e) Anstelle des N schießt der aufmerksam gewordene Polizist dem C hinterher. Wie beurteilen Sie jeweils die Rechtfertigung anhand von 3 StGB?
33 WIEDERHOLUNGSBEISPIELE Liegt in diesen Fällen eine Notwehrsituation vor? a) D hetzt seinen Hund auf Z. b) Der Ladendieb L kundschaftet ein Lokal aus, um am nächsten Tag einen Diebstahl zu begehen. c) Der Ladendieb L läuft mit seiner Beute aus dem Geschäft und taucht mit der Beute in der Menschenmenge unter. Der Detektiv D hat ihn verfolgt. Erst drei Häuserblocks weiter entdeckt er L nach ca 10 Minuten wieder. d) Es Klapperschlange ist ihrem Gehege entkommen und bedroht nun Y in der Nachbarwohnung.
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