Fall 2. Variante 1. Variante 2
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- Karin Feld
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1 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 2 A ist mit seiner Lebensgefährtin B beim Heurigen. Die beiden verbringen einen lustigen Abend, bis der fesche C, der am Nebentisch sitzt, beginnt, mit B anzubandeln. Als seine Bemerkungen immer anzüglicher werden, wird es A zu bunt. Zum Schutz der B stellt er sich in Boxerstellung vor C auf und ruft: Noch ein Wort und du brauchst morgen keine Zahnbürste mehr! Als C nur spöttisch mit den Schultern zuckt, schlägt A gezielt gegen das Gesicht des C und trifft ihn genau aufs Auge. C erleidet dadurch einen Bluterguss rund um das Auge. C wird daraufhin zornig und schlägt prompt zurück, auch weil er einem weiteren Schlag, zu dem A gerade ausholt, zuvorkommen will. Er verpasst ihm eine so kräftige Ohrfeige, dass dieser einen Backenzahn verliert und seine Brille zu Boden fällt. Spöttisch grinsend steigt C auf die Brille des A, die dadurch in Brüche geht, und verlässt den Raum. Variante 1 C bekommt es nach dem Schlag des A dermaßen mit der Angst zu tun, dass er ihm gleich mehrere Schläge in den Gesichts- und in den Brustbereich zufügt, wodurch A schließlich zu Boden geht. A erleidet dadurch neben dem Verlust des Backenzahnes auch noch eine gebrochene Rippe und mehrere Hämatome im Bereich des Brustkorbs. Variante 2 C ist durch das Verhalten des A dermaßen in Rage geraten, dass er auf diesen auch noch eintritt, als dieser bereits wehrlos und halb bewusstlos am Boden liegt. A erleidet dadurch ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, das mit einer dauerhaften Sprachstörung verbunden ist. Prüfen Sie jeweils die Strafbarkeit des A und des C!
2 Prüfung der Strafbarkeit des A für den Schlag in das Gesicht des C Anfängerpflichtübung aus Strafrecht - Fall 2 - WS 2011/2012 Fallprüfung Dr. Stephanie Öner Dr. Lisa Pühringer I 2 Welches Delikt kommt in Betracht? 83 StGB (Körperverletzung) zwei verschiedene Grunddelikte: vorsätzliche Verletzung eines anderen am Körper/vorsätzliche Gesundheitsschädigung; vorsätzliche Misshandlung am Körper, die fahrlässig zu einer Körperverletzung/Gesundheitsschädigung führt. 83 Abs 1 StGB () Verletzung = nicht ganz unerheblicher Eingriff in die körperliche Integrität zb Wunden, Schwellungen, Prellungen, Brüche Gesundheitsschädigung = Herbeiführen oder Verschlimmern von Krankheiten/Zuständen von Krankheitswert zb Vergiftungen, Infektionen, Schockzustände Verletzungsvorsatz Abs 2 StGB () Misshandlung = physisches Einwirken auf den Körper eines anderen, das dessen körperliches Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt; zb Stoßen, Umwerfen, Beinstellen, Schlagen Erfolg = Körperverletzung/Gesundheitsschädigung fahrlässig herbeigeführt Misshandlungsvorsatz 83 StGB (Subsumtion) hier: gezielter Schlag gegen das Gesicht des C jedenfalls Misshandlung, durch die Verletzung eingetreten ist; Verletzung = Bluterguss am Auge subjektiver : Verletzungsvorsatz? bei gezieltem Schlag gegen das Gesicht wohl anzunehmen! 83 Abs 1 StGB erfüllt! 5 6 1
3 Prüfung der Strafbarkeit des A für den Schlag in das Gesicht des C Fallprüfung: I Grundsatz = smäßigkeit indiziert. Ausnahmen : Rechtfertigungsgründe Liegt hier ein Rechtfertigungsgrund vor? Notwehr gem 3 Abs 1 StGB? Angriff auf Ehre des A Ehre notwehrfähiges Gut. kein Rechtfertigungsgrund gegeben. 7 8 Lösung Fall 1 (Strafbarkeit des A) : Es liegen keine ausschließungsgründe vor. Ergebnis: A ist für den Schlag gegen C gemäß 83 Abs 1 StGB strafbar. Strafbarkeit des C wegen der Ohrfeige gegen A Welches Delikt kommt in Betracht? Körperverletzung gem 83 StGB Objektiver : Verlust des Backenzahns = KV isd 83 StGB; Ohrfeige = Misshandlung, die zu KV geführt hat Obj. TB (Subsumtion) 83 = Erfolgsverursachungsdelikt Prüfung der Zurechnung des Erfolgs: Kausalität normative Zurechnung: Adäquanzzusammenhang Risikozusammenhang Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten des 83 StGB objektiver : erfüllt subjektiver Misshandlungsvorsatz: hier jedenfalls gegeben (aus Ohrfeige zu schließen) kein Vorsatz auf Verletzung, daher 83 Abs 2 und nicht 83 Abs 1 StGB!
4 Prüfung der Strafbarkeit des C für die Ohrfeige gegen A Fallprüfung: I Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor? Rechtfertigung durch Notwehr ( 3 StGB)? wer sich der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren Notwehr 3 StGB - Eckpunkte - Angriff muss vorliegen. Eingriffe in Rechtsgüter des Angreifers erlaubt. auf gegenwärtige/unmittelbar drohende Angriffe beschränkt. erlaubt nur diejenige Verteidigung, die zur Abwehr des Angriffes notwendig ist. Nothilfe: nicht der Angegriffene selbst, sondern ein Dritter übt Notwehr. Prüfung eines RF-Grundes (allgemein) Merke: alle RF-Gründe bestehen aus denselben drei Elementen, nämlich Rechtfertigungssituation Rechtfertigungshandlung subjektives Rechtfertigungselement Rechtfertigungssituation (Notwehr) Notwehrsituation: gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut Situation muss tatsächlich gegeben sein! Angriff = jedes menschliche Verhalten, das die Beeinträchtigung von Rechtsgütern befürchten lässt. notwehrfähige Rechtsgüter: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen. hier: (drohender) Schlag gegen C = Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des C
5 gegenwärtig oder unmittelbar drohend Zeitliche Schranken der Notwehr: Angriff unmittelbar drohend oder gegenwärtig. entscheidend = objektive Sachlage. keine Notwehr, wenn Angriff bereits abgewehrt; Angriff bereits aufgegeben; Handlung des Angreifers abgeschlossen hier: gegeben, weil A gerade zu einem weiteren Schlag ausholt 19 rechtwidrig Angriff = rechtswidrig, wenn für ihn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Merkformel: Gegen Notwehr gibt es keine Notwehr! hier: A selbst nicht gerechtfertigt, sondern handelt rechtswidrig (s.o.; gegen Angriffe auf Ehre keine Notwehr!) 20 Rechtfertigungshandlung (Notwehr) Notwehrhandlung: zulässig: notwendige Verteidigung notwendig = jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren. ex ante-prüfung nach objektiven Kriterien aus der Situation des Angegriffenen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Überschreitung = Exzess ( Ausschluss rechtmäßigen Verhaltens) Notwehrhandlung Prüfung der Notwendigkeit: Welche Maßnahmen stehen dem Angegriffenen in der gegebenen Situation zur Verfügung? Welche davon sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet, den Angriff sofort zu beenden? Welches dieser hinreichend wirksamen Maßnahmen schädigt den Angreifer am wenigsten? Notwehrhandlung keine Güterabwägung keine Angemessenheitsprüfung keine generelle Pflicht, einer Konfrontation mit dem Angreifer auszuweichen oder zu flüchten. Ausnahmen: Angriffe Strafunmündiger, Geisteskranker und sonst offensichtlich schuldlos Handelnder (Ausweichpflicht, sofern schon dadurch bedrohtes Rechtsgut geschützt werden kann). Notwehrprovokation: Wer den Angriff absichtlich provoziert hat, verwirkt idr das Notwehrrecht. Fall 1 (Notwehrhandlung) Notwehrhandlung = Ohrfeige des C. Notwehrhandlung = notwendig, um den drohenden Schlag des A sofort und endgültig abzuwehren. Ohrfeige = schonendstes der verfügbaren Mittel
6 Subj. Rechtfertigungselement (Notwehr) = Kenntnis der Notwehrsituation hier: gegeben (C sieht den drohenden weiteren Schlag des A). Mitbestimmung des Verhaltens des C durch Zorn irrelevant. 83 Abs 2 StGB (Ergebnis zur Strafbarkeit des C) Voraussetzungen der Notwehr erfüllt: Notwehrsituation; Notwendigkeit der Verteidigungshandlung ; Kenntnis von der Notwehrsituation. RF des C durch Notwehr gemäß 3 Abs 1 StGB Ergebnis: C ist nicht nach 83 Abs 2 StGB zu bestrafen Strafbarkeit des C wegen Zerstörung der Brille Welches Delikt kommt in Betracht? 125 StGB - Sachbeschädigung. Strafbarkeit des C wegen Zerstörung der Brille Fallprüfung: objektiver : Täter zerstört eine fremde Sache Brille: fremde Sache, da sie A gehört Zerstören: Brille geht durch Fußtritt des C zu Bruch subjektiver : Tatvorsatz erforderlich; C will die Brille zerstören. I Strafbarkeit des C wegen Zerstörung der Brille : Rechtfertigungsgründe? keine Rechtfertigung durch Notwehr, weil Angriff bereits vorbei und keine Abwehrhandlung gegen den Angriff. smäßigkeit indiziert. Ergebnis: C ist strafbar nach 125 StGB. Variante 1 hier: Körperverletzung isd 83 Abs 1 StGB; Problem: Ist die Verteidigungshandlung des C notwendig? nein! keine RF durch Notwehr! Notwehrexzess nach 3 Abs 2 StGB zu prüfen
7 Notwehrexzess Verteidiger überschreitet das Maß des zur Abwehr Notwendigen = intensiver Notwehrexzess Regelung des 3 Abs 2 kommt zur Anwendung extensiver Notwehrexzess: Verteidiger überschreitet die zeitlichen Grenzen der Notwehrhandlung ändert nichts an der Strafbarkeit; keine Anwendung des 3 Abs 2 StGB 31 Notwehrüberschreitung ( 3 Abs 2 StGB) nur für intensiven Notwehrexzess Überschreitung der Notwehrgrenzen lediglich aus Bestürzung Furcht oder Schrecken = sog asthenischer Affekt hier: Überschreitung aus Angst = asthenischer Affekt Anwendbarkeit des 3 Abs 2 StGB 32 Notwehrüberschreitung ( 3 Abs 2 StGB) Rechtsfolge: Entfall der Vorsatzhaftung doppelt bedingte Fahrlässigkeitshaftung Merke: Überschreitung aus anderen Gründen (zb Zorn, Hass, Empörung = sthenischer Affekt) -> Strafbarkeit für Vorsatztat bleibt bestehen! 33 hier: Notwehrüberschreitung ( 3 Abs 2 StGB) keine Strafbarkeit des C nach 83 Abs 1 StGB doppelt bedingte Fahrlässigkeitshaftung: Fahrlässigkeitsdelikt? ja, 88 Abs 1 StGB Überschreitung fahrlässig? wäre ein mit den rechtlichen Werten verbundener Mensch auch dermaßen in Angst geraten, dass er nicht mehr richtig reagieren konnte? wohl nicht Strafbarkeit des C nach 88 Abs 1 StGB. 34 Variante 2 extensiver Notwehrexzess: C überschreitet die zeitlichen Grenzen der Notwehr. C ist nach dem Vorsatzdelikt ( 83 Abs 1) zu bestrafen. Qualifikationen? an sich schwere KV isd 84 Abs 1 StGB dauerhafte Sprachstörung = KV mit schwerer Dauerfolge gem 85 Z 1; verdrängt 84 Abs 1 StGB Ergebnis: C ist strafbar gemäß 83 Abs 1, 85 Z 1 StGB. 35 6
Variante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L!
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