Lösungen der Fälle zur Notwehr
|
|
- Detlef Böhler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr.. Kudlich WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr Lösungen der Fälle zur Notwehr Fall 1: Herr Faust, ein wohlsituierter Geschäftsmann, der in seiner Jugend Boxweltmeister im Mittelschwergewicht war, verließ gerade den Schalterraum seiner Hausbank, als er im Vorraum auf Otto (O) stieß, der sich eine Strumpfmaske überzog und neben dem an die Wand gelehnt eine Maschinenpistole stand. Um einen Banküberfall zu verhindern, versetzte Faust dem O ohne zu überlegen einen solchen Schlag, daß O gegen die Wand geschleudert wurde und eine Schädelverletzung erlitt. Strafbarkeit des Faust gem. 223 I StGB? Strafbarkeit des F gem. 223 I StGB F könnte sich einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht haben, als er auf O einschlug. I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung Eine körperliche Misshandlung besteht in einer üblen, unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohl- PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr
2 II. befinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt Hier: (+), da O gegen die Wand geschleudert wurde und dabei eine Schädelverletzung erlitt b) Gesundheitsschädigung Das Opfer ist an der Gesundheit geschädigt, wenn bei ihm ein pathologischer (= krankhafter) Zustand herbeigeführt worden ist Hier:(+): durch die erlittene Schädelverletzung ist bei O ein krankhafter Zustand herbeigeführt worden c) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (+) 2. subjektiver Tatbestand (+), da F vorsätzlich auf O einschlug Rechtswidrigkeit Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Hier könnte F jedoch in Notwehr / Nothilfe gehandelt haben und damit gem. 32 StGB gerechtfertigt gewesen sein. 1. Notwehrlage Dazu müsste zunächst eine Notwehrlage vorliegen, mithin ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. a) Angriff (auf das Bankhaus) Ein Angriff ist jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Hier (+), da das Rechtsgut Eigentum des Bankhauses durch den Überfall des O bedroht wurde PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 2
3 Da es sich also nicht um ein Rechtsgut des F handelte, sondern um das des Bankhauses, liegt hier ein Fall der Nothilfe vor. b) Gegenwärtigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann gegenwärtig, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert P: Wann steht Angriff unmittelbar bevor? T: Begriff der Gegenwärtigkeit ist nach Sinn und Zweck des 32 auszulegen. Vorliegend war es für F die letzte Möglichkeit, den drohenden Angriff erfolgversprechend zu beenden, da die Aufnahme der Waffe durch den Bankräuber O unmittelbar bevorstand und dieser dann als Herr der Lage die Tat hätte ungestört ausführen können. Hier: Gegenwärtigkeit (+) c) Rechtswidrigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht Hier (+), da O die Bank nicht ausrauben durfte ZE: Damit lag eine Notwehrlage vor. 2. Notwehrhandlung Fraglich ist, ob eine taugliche Notwehrhandlung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung gegen den Angreifer gerichtet ist, erforderlich und geboten ist. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 3
4 a) Gegen den Angreifer gerichtet (+) b) Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung müsste erforderlich sein, d.h. geeignet sein, den Angriff dauerhaft zu beenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen Hier: (+), da der O durch den Schlag des F außer Gefecht gesetzt wurde und damit der Angriff auf die Rechtsgüter der Bank beendet wurden. Zudem standen dem F keine ersichtlich milderen Mittel zur Verfügung. Eine Güterabwägung findet bei 32 StGB zudem nicht statt. c) Gebotenheit Eine Einschränkung aus sozialethischen Gründen scheint hier nicht erforderlich (siehe dazu Fälle 3, 4, und 6) ZE: Damit lag eine taugliche Notwehrhandlung vor. 3. Subjektives Rechtfertigungselement (+) Schließlich müsste F mit Verteidigungswillen gehandelt haben (vergleiche dazu Fall 6). Hier: (+) Ergebnis: Damit war die Handlung des F nach 32 gerechtfertigt. F hat sich damit nicht einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 4
5 Fall 2: Als Herr Faust eines Nachmittags in seinem Garten sitzt, bemerkt er, wie der 16 jährige Nachbarsbengel Karl von des seinem Kirschbaum springt und mit den erbeuteten Früchten zu fliehen versucht. Faust sieht zwar, dass er Karl, der wegen der Kirschen nur langsam vorankommt, schnell eingeholt hätte, dennoch greift er die bereitliegende Flinte, zielt auf Karl und verletzt diesen schwer. Strafbarkeit des A gem. 223 I StGB? Faust könnte sich einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht haben, als er auf Karl schoss. I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung Eine körperliche Misshandlung besteht in einer üblen, unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt Hier: (+), da Karl durch den Schuss schwer verletzt wurde b) Gesundheitsschädigung Das Opfer ist an der Gesundheit geschädigt, wenn bei ihm ein pathologischer (= krankhafter) Zustand herbeigeführt worden ist PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 5
6 II. Hier: (+) c) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (+) 2. subjektiver Tatbestand (+), da Faust vorsätzlich auf Karl schoss Rechtswidrigkeit Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Hier könnte Karl jedoch in Notwehr gehandelt haben und damit gem. 32 StGB gerechtfertigt sein. 1. Notwehrlage Dazu müsste zunächst eine Notwehrlage vorliegen, mithin ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. a) Angriff Ein Angriff ist jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Hier (+), da das Eigentum des Faust an seinen Kirschen bedroht war. b) Gegenwärtigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann gegenwärtig, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert Hier (+), da der Angriff schon stattfand / noch fortdauerte c) Rechtswidrigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht Hier (+), da Karl die Kirschen nicht nehmen durfte PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 6
7 ZE: Damit lag eine Notwehrlage vor. 2. Notwehrhandlung Fraglich ist, ob eine taugliche Notwehrhandlung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung gegen den Angreifer gerichtet ist, erforderlich und geboten ist. a) Gegen den Angreifer gerichtet (+) b) Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung müsste erforderlich sein, d.h. geeignet sein, den Angriff dauerhaft zu beenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen. Hier: (-) zwar war das Mittel geeignet, da Karl durch den Schuss dauerhaft außer Gefecht gesetzt wurde. A- ber es stand dem Faust mit der Verfolgung des Karl ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Verfügung, um den Angriff auf sein Eigentum dauerhaft zu beenden. Damit war der Angriff auf Karl in Form des Schusses nicht erforderlich. ZE: 32 StGB (-), daher RW (+) III. Schuld Möglicherweise war Faust gem. 33 StGB entschuldigt, weil er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschritten hat. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 7
8 Vorliegend lag bei Faust keiner dieser asthenischen Affekte vor. Damit ist Faust auch nicht gem. 33 StGB entschuldigt. Ergebnis: Damit hat sich Faust einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. Exkurs zum Notwehrexzess: (Vergleiche dazu nur Wessels/Beulke Rn. 446 ff. und Geppert, JURFaust 2007, S. 33 ff.) Unterscheide I: Intensiver Notwehrexzess: Schuldausschluss möglich (Zwar Notwehrlage gegeben, aber Handlung nicht mehr erforderlich) Extensiver Notwehrexzess: Kein Schuldausschluss (Keine Notwehrlage [mehr], sondern Überschreitung der zeitlichen Grenzen der Notwehr) Unterscheide II: Asthenischer Affekt: Schuldausschluss möglich (Verwirrung, Furcht, Schrecken) Sthenischer Affekt: Kein Schuldausschluss (z.b.: Wut, Zorn, Kampfeseifer) Fall 3: Wie Fall 2, Faust ist nun aber querschnittsgelähmt. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 8
9 Faust könnte sich einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf Karl schoss. I Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung Eine körperliche Misshandlung besteht in einer üblen, unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt Hier: (+), da Karl durch den Schuss schwer verletzt wurde b) Gesundheitsschädigung Das Opfer ist an der Gesundheit geschädigt, wenn bei ihm ein pathologischer (= krankhafter) Zustand herbeigeführt worden ist Hier: (+) c) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (+) 2. subjektiver Tatbestand (+), da Faust vorsätzlich auf Karl schoss II. Rechtswidrigkeit Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Hier könnte Karl jedoch in Notwehr gehandelt haben und damit gem. 32 StGB gerechtfertigt sein. 1. Notwehrlage Dazu müsste zunächst eine Notwehrlage vorliegen, mithin ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 9
10 a) Angriff Ein Angriff ist jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Hier (+), da das Eigentum des Faust an seinen roht war. b) Gegenwärtigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann gegenwärtig, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert Hier (+), da der Angriff gerade stattfand / noch fortdauert c) Rechtswidrigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht Hier (+) ZE: Damit lag eine Notwehrlage vor. 2. Notwehrhandlung Fraglich ist, ob eine taugliche Notwehrhandlung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung gegen den Angreifer gerichtet ist, erforderlich und geboten ist. a) Gegen den Angreifer gerichtet (+) b) Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung müsste erforderlich sein, d.h. geeignet sein, den Angriff dauerhaft zu beenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 10
11 Hier: (+), da durch den Schuss der Karl dauerhaft außer Gefecht gesetzt wurde. Zudem standen dem querschnittsgelähmten Faust keine mildere und gleich geeignete Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung. Eine Güterabwägung findet bei 32 StGB zudem nicht statt. c) Gebotenheit Weiterhin müsste die Abwehrhandlung aber auch geboten gewesen sein. Hier (-), da vorliegend eine sozialethische Einschränkung des Anwendungsbereichs der Notwehr vorgenommen werden muss: wenn das Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut (Eigentum an den Kirschen) und dem verletzten Rechtsgut (körperliche Unversehrtheit des K) so krass ist wie hier im Fall, erscheint die Schadensabwehr missbräuchlich und damit unzulässig. ZE: Damit liegt keine taugliche Notwehrhandlung vor, weshalb das Handeln des Faust nicht gem. 32 StGB gerechtfertigt sein kann. III. Schuld An der Schuld des Faust bestehen vorliegend keine Zweifel. Ergebnis: Damit hat sich Faust einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 11
12 Fall 4: T ärgert den O ohne weitergehenden Hintergedanken mit fortwährenden Bemerkungen über dessen Impotenz, bis diesem der Kragen platzt. Nachdem T mit seinen Beleidigungen aufgehört hat, bewegt sich O mit schwingenden Fäusten und den Worten Dir hau ich eins aufs Maul! auf T zu. Um den Angriff abzuwehren schlägt T den O mit seiner Faust nieder, so dass dieser ein schmerzliches Hämatom am Brustkorb und leichte Rippenprellungen erleidet. Den Schlägen des O hätte T auch durch Davonrennen aus dem Weg gehen können, da der O langsamer als er auf den Beinen ist. T könnte sich einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung Eine körperliche Misshandlung besteht in einer üblen, unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt Hier: (+) b) Gesundheitsschädigung Das Opfer ist an der Gesundheit geschädigt, wenn bei ihm ein pathologischer (= krankhafter) Zustand herbeigeführt worden ist PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 12
13 II. Hier: (+) c) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (+) 1. subjektiver Tatbestand (+), da T vorsätzlich auf O einschlug Rechtswidrigkeit Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Hier könnte T jedoch in Notwehr gehandelt haben und damit gem. 32 StGB gerechtfertigt sein. 1. Notwehrlage Dazu müsste zunächst eine Notwehrlage vorliegen. Dies setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. a) Angriff Ein Angriff ist jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Hier (+), da die körperliche Unversehrtheit des T bedroht war. b) Gegenwärtigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann gegenwärtig, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert Hier (+), da der Angriff unmittelbar bevorstand. c) Rechtswidrigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht Hier (+), insbesondere war der Angriff des O auf T nicht gerechtfertigt! PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 13
14 Beachte: T hat O zwar beleidigt und somit angegriffen, allerdings war dieser Angriff bereits beendet und daher nicht mehr gegenwärtig, als O zuschlägt. Daher befand sich O auch nicht mehr in einer Notwehrlage! 2. Notwehrhandlung Fraglich ist, ob eine taugliche Notwehrhandlung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung gegen den Angreifer gerichtet ist, erforderlich und geboten ist. a) Gegen den Angreifer gerichtet (+) b) Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung müsste erforderlich sein, d.h. geeignet sein, den Angriff dauerhaft zu beenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen. Hier: (+), da dem T kein anderes gleichwertiges Mittel zur Verfügung stand, den Angriff dauerhaft zu beenden. Insbesondere war die mögliche Flucht hier kein Abwehrmittel, da auch Trutzwehr von 32 gedeckt ist. Eine Güterabwägung findet bei 32 StGB zudem nicht statt. c) Gebotenheit Weiterhin müsste die Abwehrhandlung geboten gewesen sein. Hier (-), da hier unter dem Aspekt der Notwehrprovokation eine sozialethische Einschränkung des Anwendungsbereichs der Notwehr vorgenommen wer- PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 14
15 den muss; dabei gilt es, zwischen der absichtlichen und einer sonst vorwerfbarer Notwehrprovokation zu unterscheiden; hier wohl keine Absichtsprovokation; damit muss T zunächst dem Angriff ausweichen bzw. sich auf defensive Verteidigungsmaßnahmen beschränken; nur wenn diese Schutzwehr nicht mehr zur Abwehr des Angriffs ausreicht, darf er zur Trutzwehr übergehen ZE: Da hier eine Flucht möglich ist, hätte sich T zunächst darauf beschränken müssen. Damit liegt aber keine taugliche Notwehrhandlung gem. 32 StGB vor. III. Schuld An der Schuld des T bestehen vorliegend keine Zweifel. Ergebnis: Damit hat sich T einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. Fall 5: Wie wäre Fall 4 zu beurteilen, wenn T den O gerade deshalb gepiesackt hat, um dessen Angriff hervorzurufen und dann in (vermeintlicher) Notwehr prügeln zu können? Dabei ist dem T eine Flucht vor O nicht möglich. (Vgl. Wessels/Beulke, Rn. 346.) Grundsätzlich wie oben; hier ist aber in Rahmen der Gebotenheit der Notwehrhandlung zu bedenken, dass T den Angriff des O absichtlich hervorgerufen hat, sog. Absichtsprovokation. Nach herrschender Mei- PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 15
16 nung kann sich T damit gar nicht auf ein Notwehrrecht gem. 32 StGB berufen. arg1: T willigt in die Rechtsverletzung ein arg2: T stellt sich bewusst auf die Seite des Unrechts. Eine Berufung auf 32 wäre rechtsmissbräuchlich Ergebnis: Damit hat sich T hier einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. Fall 6: Nach einem heftigen Streit zog sich Frau F in das eheliche Schlafzimmer zurück. Ihr Ehemann M folgt ihr nach kurzer Zeit. Als er sich ohne Licht zu machen über sie beugt, nimmt sie ein bereitgehaltenes Messer und ersticht ihn. Dies hatte sie schon länger geplant, da M ihr lästig wurde. Im Moment des Zustechens war F davon ausgegangen, dass M sich wie immer bei ihr entschuldigen wollte und ihr einen versöhnlichen Kuss geben wollte. Tatsächlich hatte der M sich dazu durchgerungen, die F zu erwürgen. Strafbarkeit der F gemäß 212 I StGB? F könnte sich durch das Erstechen des M eines Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 16
17 II. 1. objektiver Tatbestand a) Tötung eines anderen Menschen (+) b) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (+) 2. subjektiver Tatbestand (+), da F den M absichtlich, also vorsätzlich erstach Rechtswidrigkeit F könnte aber gem. 32 StGB gerechtfertigt sein. 1. Notwehrlage Dazu müsste zunächst eine Notwehrlage vorliegen. Dies setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. a) Angriff Ein Angriff ist jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Hier (+), da das Leben der F bedroht war. b) Gegenwärtigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann gegenwärtig, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert Hier (+), da der Angriff unmittelbar bevorstand. c) Rechtswidrigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht Hier (+) 2. Notwehrhandlung PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 17
18 Fraglich ist, ob eine taugliche Notwehrhandlung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung gegen den Angreifer gerichtet ist, erforderlich und geboten ist. a) Gegen den Angreifer gerichtet (+) b) Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung müsste erforderlich sein, d.h. geeignet sein, den Angriff dauerhaft zu beenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen. Hier: (+) c) Gebotenheit Weiterhin müsste die Abwehrhandlung geboten gewesen sein. Hier (+); zwar könnte vorliegend an eine sozialethische Einschränkung des Anwendungsbereichs der Notwehr zu denken sein, da F und M verheiratet sind (= enge persönliche Beziehung) so dass F damit nur ein eingeschränktes Notwehrrecht zusteht; da F aber keine andere Abwehrmöglichkeit hatte und zudem Lebensgefahr für sie bestand (a.a. vertretbar), kann die Einschränkung hier nicht greifen (Wessels/Beulke Rn. 345). Damit war die Notwehrhandlung auch geboten. 3. Subjektives Rechtfertigungselement P: Fraglich ist, ob F mit Verteidigungswille handelte. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 18
19 - Die Existenz des subjektiven Rechtfertigungselements ist weitgehend anerkannt (gilt für alle Rechtfertigungsgründe, z.b. auch 34); in einer Hausarbeit müsste jedoch trotzdem kurz auf den Streit um die Existenz eingegangen werden - umstritten ist, ob es ausreicht, dass der Täter um die Existenz der Notwehrlage weiß, oder ob er gerade gehandelt haben muss, um sich zu verteidigen (fraglich z.b., wenn dem Täter seine Gesundheit egal ist und es ihm nur auf die Schädigung des Angreifers ankommt ) Hier: Verteidigungswille (-), da F dachte, der M wolle sich versöhnen; damit ging F aber nicht von einem rechtswidrigen Angriff des M aus! Zwischenergebnis: Damit kann sich F vorliegend nicht auf 32 StGB berufen, grundsätzlich hätte sich F daher gem. 212 I StGB strafbar gemacht. Aber Folgeproblem: Versuchs- oder Vollendungsstrafbarkeit für die F gem. 212 I StGB? Teilweise wird vertreten, dass der Täter volles Handlungsunrecht aufwies und zusätzlich objektiv auch ein Erfolg vorhanden ist, so dass die Vollendungsstrafe angemessen ist. Andere meinen, dass die Tat zwar einen Handlungsunwert aufweist, es aber wegen der objektiv bestehenden Rechtfertigungslage am Erfolgsunwert fehlt, so dass nur die Versuchsstrafbarkeit angemessen sei (Standardproblem sollte beherrscht werden!) PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 19
20 Weiteres Folgeproblem: bei Annahme der Versuchsstrafbarkeit 22 analog oder direkt anzuwenden? (direkte Anwendung zu bevorzugen, da Versuch nur anderes Stadium des vollendeten Delikts (kein aliud) und ansonsten Probleme mit Art. 103 II GG bestehen) Damit Endergebnis: entweder 212 (vollendeter Totschlag) oder 212, 22, 23 I (versuchter Totschlag) je nach zum subjektiven Rechtfertigungselement vertretener Ansicht PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 20
Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I
Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 6. Stunde: Notwehr ( 32 StGB) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster (Prüfungs-)Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach 32 StGB
MehrNOTWEHR. Notwehr 32 StGB, 227 BGB
(1) Wer eine T at begeht, di e durch N otwehr geboten ist handelt nicht r echtswidrig. 32 StGB - Gesetzestext: NOTWEHR Notwehr 32 StGB, 227 BGB (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um
MehrFall 7. A. Strafbarkeit des A wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Erstechen des S
Lösungshinweise A. Strafbarkeit des A wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Erstechen des S I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand (+): Durch den Stich ins Herz ist S gestorben. 2. Subjektiver Tatbestand
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die
MehrLösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A
Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2
MehrF könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.
I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines
MehrLösungsvorschlag zur Übungsklausur
Lösungsvorschlag zur Übungsklausur Kurzgutachten Strafbarkeit des A A. Der A könnte sich einer gefährlichen Körperverletzung, 223 I, 224 I Nr. 3, 4, 5 StGB schuldig gemacht haben, indem er auf den C zu
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Unzumutbarkeit ( 33, 35 StGB) Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Unzumutbarkeit ( 33, 35 StGB) Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, 3. Aufl., Rn. 356-361,
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrEinführung in das Strafrecht
Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe
MehrWintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit
MehrHANLR 1/2018. Studienpraxis. StrafR I Rock
Studienpraxis StrafR I Rock Die Klausur ist als Abschlussklausur zur Veranstaltung Grundkurs Strafrecht I im Wintersemester 2016 / 2017 an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover gestellt
MehrNotwehr und Notwehrüberschreitung
Das Notwehrgesetz Notwehr und Notwehrüberschreitung Als Ausübender einer Kampfkunst sollte man über das in Österreich gültige Notwehrgesetz Bescheid wissen. Gesetzestext - StGB 3 3.(1) Nicht rechtswidrig
MehrFall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco
Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Strafbarkeit des H A. Beleidigung in Mittäterschaft, 185 (+) B. Totschlag, 212 I (-) BGH: hohe Hemmschwelle bzgl. Tötungsvorsatz à (-) C. Gefährliche
MehrFall 2. Variante 1. Variante 2
APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 2 A ist mit seiner Lebensgefährtin B beim Heurigen. Die beiden verbringen einen lustigen Abend, bis der fesche C, der am Nebentisch
MehrLösungsvorschlag Fall 4 Tatkomplex 1: Die Begegnungen zwischen N und V
Lösungsvorschlag Fall 4 Tatkomplex 1: Die Begegnungen zwischen N und V Strafbarkeit des N A. Körperverletzung gem. 223 I Var. 1 StGB 1 durch den Faustschlag Indem N den V mit einem Faustschlag zu Boden
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Fall 5 Pistolenknauf Sachverhalt: Der Polizist P überwachte in der Nacht zusammen mit einem anderen Polizeibeamten die Einhaltung
MehrProbeklausur vom 17. Dezember 2014
Lösungshinweise Tatkomplex 1: Der Tritt A. Strafbarkeit des K gem. 303 Abs. 1 StGB (am E-Bike) Indem K gegen den Vorderreifen des E-Bikes trat, könnte er sich der Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB
MehrWiederholungsfall: Strafbarkeit der F gem. 212 StGB?
Wiederholungsfall: F erwacht in einem dunklen, unverschlossenen Raum. Auf ihrem Kopf lastet eine Vorrichtung, die mit zwei Enden in ihrem Mund verankert und mit einem Schloss befestigt ist. Auf einer Videowand
MehrLösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)
Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.
MehrSelbstverteidigung Notwehr (Quellen: Wessels/Beulke, Strafrecht AT (36. Aufl.); Fischer StGB und Nebengesetze (55. Aufl.)
Selbstverteidigung Notwehr (Quellen: Wessels/Beulke, Strafrecht AT (36. Aufl.); Fischer StGB und Nebengesetze (55. Aufl.) Die einfache Begrifflichkeit Notwehr ist im Rahmen einer Diskussion um Selbstverteidigung
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB
Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB Fall 2: Strafbarkeit des H Erster TK: Beabsichtigter Niederschlag und Knieschuss I. 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var., 3, 22, 23 StGB O
MehrFinn Mengler Allgemeiner Teil Einheit 5
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Rechtfertigungsgründe > Grundsätzlich geboten: Dreigliedriger Deliktsaufbau (samt zusätzlichen Erwägungen, sofern erwähnenswert)
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT
Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB Fall 2: Strafbarkeit des H Erster TK: Beabsichtigter Niederschlag und Knieschuss I. 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var., 3, 22, 23 StGB O
MehrI. Strafbarkeit wegen Totschlags B könnte sich durch das Werfen mit dem Messer des Totschlags an G gemäß 212 StGB strafbar gemacht haben.
I. Strafbarkeit wegen Totschlags B könnte sich durch das Werfen mit dem Messer des Totschlags an G gemäß 212 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Zunächst müsste der Erfolg,
MehrAnwendungskurs Strafrecht SoSe 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Wiederholungsfall - Fall 1 - Gutachten
Strafbarkeit des H Anwendungskurs Strafrecht SoSe 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Wiederholungsfall - Fall 1 - Gutachten 1. Tatkomplex: Überwältigung des T A. H könnte sich wegen eines
MehrRechtfertigungsgründe
Rechtswidrigkeit Tatbestandsverwirklichung indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit Ausnahmsweise kann ein Rechtfertigungsgrund eingreifen Rechtfertigungsgründe = Erlaubnissätze umschreiben erlaubtes,
MehrErlaubnistatbestandsirrtum und Co - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn. juracademy.de 1
- ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Tod eines Menschen Obj. Vor. des 32 Die Struktur der Rechtfertigungsgründe Erfolgsunwert Tatbestand = Verbotsnorm
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski,
MehrLösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012
Lösungsskizze für die integrierte Hausarbeit im Strafrecht Sommersemester 2012 Strafbarkeit des H A. 212, 22, 23 I StGB I. Nichtvollendung der Haupttat (+) II. Strafbarkeit des Versuchs: 23 I, 12 I StGB
MehrI. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat.
Fall 1 I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. T müsste einen anderen Menschen getötet haben. O stellt ein taugliches
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht I
Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrFall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M
Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand
MehrI. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist.
Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist. II. Notstandshandlung 1. geeignet, 2. nicht anders abwendbar 3. Interessenabwägung
MehrBasiswissen - Notwehr, Nothilfe und Notwehrüberschreitung
Basiswissen - Notwehr, Nothilfe und Notwehrüberschreitung Prinzipiell gilt, dass ein Kampfkünstler aufgrund seiner potentiellen Überlegenheit sein erworbenes Wissen und Können um den physischen Kampf nicht
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
MehrSommersemester Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 3. Klausur / Gesäß mit Ohren. Lösung
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2009 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 3. Klausur / 16. 5. 2009 Gesäß mit Ohren Lösung I. Beleidigung, 185 StGB Da M die ehrverletzende
MehrVorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt Rechtswidrigkeit
Allgemeines Grundsätzlich steht mit der Verwirklichung der Tatbestandsmäßigkeit das Unrecht der Tat fest, es sei denn es greift ein Rechtfertigungsgrund, diese sind geeignet, das Unrecht der Tat zu kompensieren.
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrEuropäisches Strafrecht
Europäisches Strafrecht EMRK Prof. Dr. D. Klesczewski Europäisches Strafrecht EMRK Organisatorisches Material https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de Zum Nacharbeiten Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
Mehr- - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, ist persönliche Vorwerfbarkeit. Tat ist schuldhaft begangen wenn...
Prof. Dr. Michael Jasch 1..ist persönliche Vorwerfbarkeit Tat ist schuldhaft begangen wenn... - - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, - keine Entschuldigungsgründe ( 33, 35), - kein Verbotsirrtum ( 17)
Mehrbesteht aus. a) Vorsatz. und
Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung
MehrAG Strafrecht Modul S I
AG Strafrecht Modul S I Donnerstags12 14 Uhr, BE2 Raum E34 Donnerstags 14 16 Uhr, UL 9 Raum 2094 Diane Wolf-Doettinchem Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Heger Kontakt: diane.wolf-doettinchem@rewi.hu-berlin.de
MehrRepetitorium Strafrecht und Strafprozessrecht Einheit 4 Schuld
Repetitorium Strafrecht und Strafprozessrecht Einheit 4 Schuld Jakob Tschachler; Angelika Zotter Fallprüfungsschema I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1) Schuldausschluss a) Zurechnungsunfähigkeit
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn. 244-275 Klausurtermine: Abschlussklausur:
MehrLösung. Strafbarkeit des A. Tatkomplex 1: Rastplatz
Abschlusshausarbeit in der Grundphase aus dem Strafrecht (Sommersemester 2017) Lösung Strafbarkeit des A Tatkomplex 1: Rastplatz I. 212 Abs. 1, 22 StGB 1. Vorprüfung - Nichtvollendung der Tat (+): X überlebt
Mehr2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge
I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften
MehrBegehungsdelikt Teil 1 (TB)
Begehungsdelikt Teil 1 (TB) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) TQ -(echtes/unechtes) Sonderdelikt? b) TS c) TO d) TE e) TH - eigenhändiges Delikt? - 25 I 2. Alt. oder 25 II? f) Kausalität g) Obj. Zurechnung
MehrProf. Dr. C. Prittwitz Strafrecht I / WS 16/17 -Lösungsskizze Hausarbeit-
Prof. Dr. C. Prittwitz Strafrecht I / WS 16/17 -Lösungsskizze Hausarbeit- Vorbemerkungen: In dem ersten Tatkomplex geht es im Schwerpunkt zunächst um Fragen aus dem Bereich Strafrecht BT (insbesondere
MehrLösungsskizze Fall 8
Lösungsskizze Fall 8 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines
MehrAnwendungskurs Strafrecht AT II
Anwendungskurs Strafrecht AT II Sommersemester 2010 Probeklausur 1. Tatkomplex: Geschehen am Mini-Cabrio Strafbarkeit des A A. 242, 22, 23 I, 243 I Satz 2 Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen eines versuchten
MehrÜbungsfall. Modul Strafrecht I Sommersemester 2018 Prof. Dr. Martin Heger
Modul Strafrecht I Sommersemester 2018 Prof. Dr. Martin Heger Übungsfall Frührentner F liegt mit seiner Ehefrau E im Bett und schläft. Mitten in der Nacht dringt völlig überraschend der erheblich angetrunkene
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
MehrLösungsskizze Fall 5
Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
MehrEin Ratgeber von. Zivilcourage: Grenzen der Notwehr und Nothilfe Was ist erlaubt?
Zivilcourage: Grenzen der Notwehr und Nothilfe Was ist erlaubt? Ein Ratgeber von Zivilcourage: Grenzen der Notwehr und Nothilfe Was ist erlaubt? Ob auf dem Pausenhof in der Schule, auf offener Straße oder
MehrLösungsskizze Fall 8
Lösungsskizze Fall 8 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB V könnte sich wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Wohnung des M betrat
MehrTäter irrt über. Erlaubnistatbest.-irrtum Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, str.
Strafrecht Irrtümer Übersicht im Prüfungsaufbau Täter irrt über Prüfungsfolge Tatumstände/ Tatsachen (Sachverhaltsebene) I. 1. Obj. TB Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subj. TB Vorsatz bes.
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Strafrecht
Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht Prof. Dr. Mark A. Zöller SS 2017 14 Statistik Notenverteilung 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 7 12 7 8 9 10 5 6 1 1 2 1 Durchschnittspunktzahl:
MehrA. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte
TATKOMPLEX 1: IN DER BUCHHANDLUNG A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte a. Taterfolg Wahrscheinlichkeit, b.
MehrTrierer Weinversteigerungsfall
Trierer Weinversteigerungsfall Tourist T besucht in Trier eine Weinversteigerung. Als er einen Bekannten entdeckt, hebt er den Arm, um ihm zuzuwinken. Er weiß nicht, dass das Erheben des Armes den Versteigerungsusancen
MehrModul Strafrecht I Wintersemester 2011/12
Schuld IV: Notwehrexzess 33 StGB Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Literatur (Auswahl): Kühl, AT, 12 Rn. 126 ff.; Heinrich,
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 1. Stunde: Einführung (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Lerntipps indivduell, ausprobieren! Karteikarten eigene Zusammenfassung/eigenes Skript
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrSR Webinar- Die Schuld des Täters
Webinar- Die Schuld des Täters Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Struktur einer Straftat Handlungs- und Erfolgsunwert Gesinnungsunwert Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Tat Täter ist grundsätzlich verboten
MehrKeine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+]
Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT (10. JUNI 2016) KORREKTURHINWEISE Erster Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche
MehrLösung zum Übungsfall Faschingskeilerei
Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 9: Rechtfertigungsgründe Lösung zum Übungsfall Faschingskeilerei 1. Teil: Strafbarkeit des T
MehrKurzvortrag aus dem Strafrecht
Kurzvortrag aus dem Strafrecht Der Bauunternehmer A war vor dem Amtsgericht wegen Beleidigung und Körperverletzung zum Nachteil des L angeklagt. L ist der Leiter des Bauamtes der Stadt S. In der Hauptverhandlung
MehrCrashkurs Strafrecht AT 1. Das vvb: Die Rechtswidrigkeit
Crashkurs Strafrecht AT 1 Das vvb: Die Rechtswidrigkeit Übersicht Rechtfertigungsgründe Notwehr, 32 StGB Notstand, 34 StGB 228 BGB 904 BGB 127 StPO Rechtfertigende Einwilligung Mutmaßliche Einwilligung
MehrProbeklausur. Am Himmelfahrtstag joggen K und J früh morgens auf dem Elberadweg.
Probeklausur Am Himmelfahrtstag joggen K und J früh morgens auf dem Elberadweg. Nach einiger Zeit kommt ihnen H mit seinem Hund Struppi entgegen. Struppi läuft frei umher; eine Anleinpflicht für Hunde
MehrFall 3 I. Strafbarkeit des T 1. Tatbestand
Fall 3 I. Strafbarkeit des T T könnte sich, indem er den Stein gegen das Fenster, warf gem. 303 I StGB der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Hierfür müsste
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrStrafrechtliche Grenzen für MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen. Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München) Gewalt in der Pflege AK Stmk 1.6.
Strafrechtliche Grenzen für MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München) Gewalt in der Pflege AK Stmk 1.6.2017 PFLEGESITUATION IM ZUSAMMENHANG MIT STRAFRECHT PatientIn
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrTutorium. Die Rechtswidrigkeit
Einheit 5 Die Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit ist erforderlich, um ein abschließendes Unrechtsurteil über die Handlung des Täters zu fällen Ein Täter handelt nicht rechtswidrig, wenn seine Tat gerechtfertigt
MehrStudium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis
Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis Tim Walter, stud. iur. Ulm, 21. Dezember 2015 Themen Das Studium der Rechtswissenschaften Beispielsfallbesprechung Fragen und Gespräch 2 21.
MehrLösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9
Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.
MehrVorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch
MehrAG Strafrecht I. Wintersemester 2018/19 Woche 7
AG Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Woche 7 1 Programm für heute Wiederholung Woche 6 Gefährliche Körperverletzung, 223, 224 StGB Rechtswidrigkeit Notwehr Fall Bluttransfusion Fragen 2 Wiederholung
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht III
Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrEinführung in das Strafrecht
Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - mittelbare Täterschaft - Fall 4: Gammelfleisch Lösung Lösung des Ausgangsfalls: Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat
MehrStrafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen
Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 R. v Dudley & Stephens https://www.youtube.com/watch?v=kbdfcr-8hey Ab 30 Min 02 sec 2 R v Dudley and Stephens (1884) The Mignonette Captain Dudley 1. Mate Stephens
MehrRechtliche Grundlagen
Bleib COOL ohne Gewalt! 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Rechtliche Aspekte Die verschiedenen Formen der Gewalt werden teilweise auch rechtlich in unserem Strafgesetzbuch sanktioniert. Dabei wird zwischen
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrAndere Rechtfertigungsgründe im Strafrecht
Andere Rechtfertigungsgründe im Strafrecht A. Rechtfertigender Notstand, 34 StGB Erforderlich ist eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut. Die Situation wird dabei aus ex ante Sicht
MehrAbschlussklausur zu den Arbeitsgemeinschaften Strafrecht I WS 02/03. Sachverhalt
Sachverhalt Auf der Autobahn in der Nähe der Kreisstadt B gibt es einen Massenunfall mit vielen Schwerverletzten. Unfallopfer A wird bewusstlos in das Krankenhaus der nahegelegenen Kreisstadt eingeliefert.
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrFall 4 Lösungshinweise
Übung im Strafrecht für AnfängerInnen Sommersemester 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Prof. Dr. Roland Hefendehl und MittarbeiterInnen Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht
MehrProf. Dr. Klaus Marxen 1. Februar 2008 PÜ Strafrecht Grundkurs I Wintersemester 2007/2008. Fall 10: Panik-Fall
Fall 10: Panik-Fall Sachverhalt A befährt mit seinem Wagen eine abseits gelegene, schmale Landstraße. Ein quer auf dieser Straße stehender PKW versperrt ihm den Weg. Das Fahrzeug war zuvor gegen einen
MehrSchuld. (Partielle) Schuldunfähigkeit Entschuldigungsgründe (Partiell) fehlendes Unrechtsbewusstsein
Schuld Schuld als persönliche Vorwerfbarkeit ist Voraussetzung jeder Strafe, 46 StGB Die Rechtswidrigkeit indiziert die Schuld. Ausnahmsweise kann dieses Indiz widerlegt werden. (Partielle) Schuldunfähigkeit
MehrKörperverletzung 223 Qualifikationen
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen:
MehrStrafgesetzbuch Notwehr
Strafgesetzbuch Notwehr Aus: Rudolf Ochs (Diplomverwaltungswirt) / Heiko Boden (Oberstleutnant): Waffensachkundeprüfung leicht gemacht - mit dem neuen Waffenrecht Boorberg-Verlag, www.boorberg.de ISBN
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Fall 1 Hells Angels Sachverhalt: A war Mitglied in dem unter "Hells Angels" bekannten Motorrad- und Rockerclub. Die Hells
Mehr