Lösungen der Fälle zur Notwehr

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1 Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr.. Kudlich WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr Lösungen der Fälle zur Notwehr Fall 1: Herr Faust, ein wohlsituierter Geschäftsmann, der in seiner Jugend Boxweltmeister im Mittelschwergewicht war, verließ gerade den Schalterraum seiner Hausbank, als er im Vorraum auf Otto (O) stieß, der sich eine Strumpfmaske überzog und neben dem an die Wand gelehnt eine Maschinenpistole stand. Um einen Banküberfall zu verhindern, versetzte Faust dem O ohne zu überlegen einen solchen Schlag, daß O gegen die Wand geschleudert wurde und eine Schädelverletzung erlitt. Strafbarkeit des Faust gem. 223 I StGB? Strafbarkeit des F gem. 223 I StGB F könnte sich einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht haben, als er auf O einschlug. I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung Eine körperliche Misshandlung besteht in einer üblen, unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohl- PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr

2 II. befinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt Hier: (+), da O gegen die Wand geschleudert wurde und dabei eine Schädelverletzung erlitt b) Gesundheitsschädigung Das Opfer ist an der Gesundheit geschädigt, wenn bei ihm ein pathologischer (= krankhafter) Zustand herbeigeführt worden ist Hier:(+): durch die erlittene Schädelverletzung ist bei O ein krankhafter Zustand herbeigeführt worden c) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (+) 2. subjektiver Tatbestand (+), da F vorsätzlich auf O einschlug Rechtswidrigkeit Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Hier könnte F jedoch in Notwehr / Nothilfe gehandelt haben und damit gem. 32 StGB gerechtfertigt gewesen sein. 1. Notwehrlage Dazu müsste zunächst eine Notwehrlage vorliegen, mithin ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. a) Angriff (auf das Bankhaus) Ein Angriff ist jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Hier (+), da das Rechtsgut Eigentum des Bankhauses durch den Überfall des O bedroht wurde PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 2

3 Da es sich also nicht um ein Rechtsgut des F handelte, sondern um das des Bankhauses, liegt hier ein Fall der Nothilfe vor. b) Gegenwärtigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann gegenwärtig, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert P: Wann steht Angriff unmittelbar bevor? T: Begriff der Gegenwärtigkeit ist nach Sinn und Zweck des 32 auszulegen. Vorliegend war es für F die letzte Möglichkeit, den drohenden Angriff erfolgversprechend zu beenden, da die Aufnahme der Waffe durch den Bankräuber O unmittelbar bevorstand und dieser dann als Herr der Lage die Tat hätte ungestört ausführen können. Hier: Gegenwärtigkeit (+) c) Rechtswidrigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht Hier (+), da O die Bank nicht ausrauben durfte ZE: Damit lag eine Notwehrlage vor. 2. Notwehrhandlung Fraglich ist, ob eine taugliche Notwehrhandlung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung gegen den Angreifer gerichtet ist, erforderlich und geboten ist. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 3

4 a) Gegen den Angreifer gerichtet (+) b) Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung müsste erforderlich sein, d.h. geeignet sein, den Angriff dauerhaft zu beenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen Hier: (+), da der O durch den Schlag des F außer Gefecht gesetzt wurde und damit der Angriff auf die Rechtsgüter der Bank beendet wurden. Zudem standen dem F keine ersichtlich milderen Mittel zur Verfügung. Eine Güterabwägung findet bei 32 StGB zudem nicht statt. c) Gebotenheit Eine Einschränkung aus sozialethischen Gründen scheint hier nicht erforderlich (siehe dazu Fälle 3, 4, und 6) ZE: Damit lag eine taugliche Notwehrhandlung vor. 3. Subjektives Rechtfertigungselement (+) Schließlich müsste F mit Verteidigungswillen gehandelt haben (vergleiche dazu Fall 6). Hier: (+) Ergebnis: Damit war die Handlung des F nach 32 gerechtfertigt. F hat sich damit nicht einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 4

5 Fall 2: Als Herr Faust eines Nachmittags in seinem Garten sitzt, bemerkt er, wie der 16 jährige Nachbarsbengel Karl von des seinem Kirschbaum springt und mit den erbeuteten Früchten zu fliehen versucht. Faust sieht zwar, dass er Karl, der wegen der Kirschen nur langsam vorankommt, schnell eingeholt hätte, dennoch greift er die bereitliegende Flinte, zielt auf Karl und verletzt diesen schwer. Strafbarkeit des A gem. 223 I StGB? Faust könnte sich einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht haben, als er auf Karl schoss. I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung Eine körperliche Misshandlung besteht in einer üblen, unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt Hier: (+), da Karl durch den Schuss schwer verletzt wurde b) Gesundheitsschädigung Das Opfer ist an der Gesundheit geschädigt, wenn bei ihm ein pathologischer (= krankhafter) Zustand herbeigeführt worden ist PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 5

6 II. Hier: (+) c) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (+) 2. subjektiver Tatbestand (+), da Faust vorsätzlich auf Karl schoss Rechtswidrigkeit Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Hier könnte Karl jedoch in Notwehr gehandelt haben und damit gem. 32 StGB gerechtfertigt sein. 1. Notwehrlage Dazu müsste zunächst eine Notwehrlage vorliegen, mithin ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. a) Angriff Ein Angriff ist jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Hier (+), da das Eigentum des Faust an seinen Kirschen bedroht war. b) Gegenwärtigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann gegenwärtig, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert Hier (+), da der Angriff schon stattfand / noch fortdauerte c) Rechtswidrigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht Hier (+), da Karl die Kirschen nicht nehmen durfte PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 6

7 ZE: Damit lag eine Notwehrlage vor. 2. Notwehrhandlung Fraglich ist, ob eine taugliche Notwehrhandlung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung gegen den Angreifer gerichtet ist, erforderlich und geboten ist. a) Gegen den Angreifer gerichtet (+) b) Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung müsste erforderlich sein, d.h. geeignet sein, den Angriff dauerhaft zu beenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen. Hier: (-) zwar war das Mittel geeignet, da Karl durch den Schuss dauerhaft außer Gefecht gesetzt wurde. A- ber es stand dem Faust mit der Verfolgung des Karl ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Verfügung, um den Angriff auf sein Eigentum dauerhaft zu beenden. Damit war der Angriff auf Karl in Form des Schusses nicht erforderlich. ZE: 32 StGB (-), daher RW (+) III. Schuld Möglicherweise war Faust gem. 33 StGB entschuldigt, weil er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschritten hat. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 7

8 Vorliegend lag bei Faust keiner dieser asthenischen Affekte vor. Damit ist Faust auch nicht gem. 33 StGB entschuldigt. Ergebnis: Damit hat sich Faust einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. Exkurs zum Notwehrexzess: (Vergleiche dazu nur Wessels/Beulke Rn. 446 ff. und Geppert, JURFaust 2007, S. 33 ff.) Unterscheide I: Intensiver Notwehrexzess: Schuldausschluss möglich (Zwar Notwehrlage gegeben, aber Handlung nicht mehr erforderlich) Extensiver Notwehrexzess: Kein Schuldausschluss (Keine Notwehrlage [mehr], sondern Überschreitung der zeitlichen Grenzen der Notwehr) Unterscheide II: Asthenischer Affekt: Schuldausschluss möglich (Verwirrung, Furcht, Schrecken) Sthenischer Affekt: Kein Schuldausschluss (z.b.: Wut, Zorn, Kampfeseifer) Fall 3: Wie Fall 2, Faust ist nun aber querschnittsgelähmt. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 8

9 Faust könnte sich einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf Karl schoss. I Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung Eine körperliche Misshandlung besteht in einer üblen, unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt Hier: (+), da Karl durch den Schuss schwer verletzt wurde b) Gesundheitsschädigung Das Opfer ist an der Gesundheit geschädigt, wenn bei ihm ein pathologischer (= krankhafter) Zustand herbeigeführt worden ist Hier: (+) c) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (+) 2. subjektiver Tatbestand (+), da Faust vorsätzlich auf Karl schoss II. Rechtswidrigkeit Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Hier könnte Karl jedoch in Notwehr gehandelt haben und damit gem. 32 StGB gerechtfertigt sein. 1. Notwehrlage Dazu müsste zunächst eine Notwehrlage vorliegen, mithin ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 9

10 a) Angriff Ein Angriff ist jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Hier (+), da das Eigentum des Faust an seinen roht war. b) Gegenwärtigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann gegenwärtig, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert Hier (+), da der Angriff gerade stattfand / noch fortdauert c) Rechtswidrigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht Hier (+) ZE: Damit lag eine Notwehrlage vor. 2. Notwehrhandlung Fraglich ist, ob eine taugliche Notwehrhandlung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung gegen den Angreifer gerichtet ist, erforderlich und geboten ist. a) Gegen den Angreifer gerichtet (+) b) Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung müsste erforderlich sein, d.h. geeignet sein, den Angriff dauerhaft zu beenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 10

11 Hier: (+), da durch den Schuss der Karl dauerhaft außer Gefecht gesetzt wurde. Zudem standen dem querschnittsgelähmten Faust keine mildere und gleich geeignete Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung. Eine Güterabwägung findet bei 32 StGB zudem nicht statt. c) Gebotenheit Weiterhin müsste die Abwehrhandlung aber auch geboten gewesen sein. Hier (-), da vorliegend eine sozialethische Einschränkung des Anwendungsbereichs der Notwehr vorgenommen werden muss: wenn das Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut (Eigentum an den Kirschen) und dem verletzten Rechtsgut (körperliche Unversehrtheit des K) so krass ist wie hier im Fall, erscheint die Schadensabwehr missbräuchlich und damit unzulässig. ZE: Damit liegt keine taugliche Notwehrhandlung vor, weshalb das Handeln des Faust nicht gem. 32 StGB gerechtfertigt sein kann. III. Schuld An der Schuld des Faust bestehen vorliegend keine Zweifel. Ergebnis: Damit hat sich Faust einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 11

12 Fall 4: T ärgert den O ohne weitergehenden Hintergedanken mit fortwährenden Bemerkungen über dessen Impotenz, bis diesem der Kragen platzt. Nachdem T mit seinen Beleidigungen aufgehört hat, bewegt sich O mit schwingenden Fäusten und den Worten Dir hau ich eins aufs Maul! auf T zu. Um den Angriff abzuwehren schlägt T den O mit seiner Faust nieder, so dass dieser ein schmerzliches Hämatom am Brustkorb und leichte Rippenprellungen erleidet. Den Schlägen des O hätte T auch durch Davonrennen aus dem Weg gehen können, da der O langsamer als er auf den Beinen ist. T könnte sich einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Körperliche Misshandlung Eine körperliche Misshandlung besteht in einer üblen, unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt Hier: (+) b) Gesundheitsschädigung Das Opfer ist an der Gesundheit geschädigt, wenn bei ihm ein pathologischer (= krankhafter) Zustand herbeigeführt worden ist PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 12

13 II. Hier: (+) c) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (+) 1. subjektiver Tatbestand (+), da T vorsätzlich auf O einschlug Rechtswidrigkeit Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Hier könnte T jedoch in Notwehr gehandelt haben und damit gem. 32 StGB gerechtfertigt sein. 1. Notwehrlage Dazu müsste zunächst eine Notwehrlage vorliegen. Dies setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. a) Angriff Ein Angriff ist jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Hier (+), da die körperliche Unversehrtheit des T bedroht war. b) Gegenwärtigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann gegenwärtig, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert Hier (+), da der Angriff unmittelbar bevorstand. c) Rechtswidrigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht Hier (+), insbesondere war der Angriff des O auf T nicht gerechtfertigt! PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 13

14 Beachte: T hat O zwar beleidigt und somit angegriffen, allerdings war dieser Angriff bereits beendet und daher nicht mehr gegenwärtig, als O zuschlägt. Daher befand sich O auch nicht mehr in einer Notwehrlage! 2. Notwehrhandlung Fraglich ist, ob eine taugliche Notwehrhandlung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung gegen den Angreifer gerichtet ist, erforderlich und geboten ist. a) Gegen den Angreifer gerichtet (+) b) Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung müsste erforderlich sein, d.h. geeignet sein, den Angriff dauerhaft zu beenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen. Hier: (+), da dem T kein anderes gleichwertiges Mittel zur Verfügung stand, den Angriff dauerhaft zu beenden. Insbesondere war die mögliche Flucht hier kein Abwehrmittel, da auch Trutzwehr von 32 gedeckt ist. Eine Güterabwägung findet bei 32 StGB zudem nicht statt. c) Gebotenheit Weiterhin müsste die Abwehrhandlung geboten gewesen sein. Hier (-), da hier unter dem Aspekt der Notwehrprovokation eine sozialethische Einschränkung des Anwendungsbereichs der Notwehr vorgenommen wer- PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 14

15 den muss; dabei gilt es, zwischen der absichtlichen und einer sonst vorwerfbarer Notwehrprovokation zu unterscheiden; hier wohl keine Absichtsprovokation; damit muss T zunächst dem Angriff ausweichen bzw. sich auf defensive Verteidigungsmaßnahmen beschränken; nur wenn diese Schutzwehr nicht mehr zur Abwehr des Angriffs ausreicht, darf er zur Trutzwehr übergehen ZE: Da hier eine Flucht möglich ist, hätte sich T zunächst darauf beschränken müssen. Damit liegt aber keine taugliche Notwehrhandlung gem. 32 StGB vor. III. Schuld An der Schuld des T bestehen vorliegend keine Zweifel. Ergebnis: Damit hat sich T einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. Fall 5: Wie wäre Fall 4 zu beurteilen, wenn T den O gerade deshalb gepiesackt hat, um dessen Angriff hervorzurufen und dann in (vermeintlicher) Notwehr prügeln zu können? Dabei ist dem T eine Flucht vor O nicht möglich. (Vgl. Wessels/Beulke, Rn. 346.) Grundsätzlich wie oben; hier ist aber in Rahmen der Gebotenheit der Notwehrhandlung zu bedenken, dass T den Angriff des O absichtlich hervorgerufen hat, sog. Absichtsprovokation. Nach herrschender Mei- PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 15

16 nung kann sich T damit gar nicht auf ein Notwehrrecht gem. 32 StGB berufen. arg1: T willigt in die Rechtsverletzung ein arg2: T stellt sich bewusst auf die Seite des Unrechts. Eine Berufung auf 32 wäre rechtsmissbräuchlich Ergebnis: Damit hat sich T hier einer Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. Fall 6: Nach einem heftigen Streit zog sich Frau F in das eheliche Schlafzimmer zurück. Ihr Ehemann M folgt ihr nach kurzer Zeit. Als er sich ohne Licht zu machen über sie beugt, nimmt sie ein bereitgehaltenes Messer und ersticht ihn. Dies hatte sie schon länger geplant, da M ihr lästig wurde. Im Moment des Zustechens war F davon ausgegangen, dass M sich wie immer bei ihr entschuldigen wollte und ihr einen versöhnlichen Kuss geben wollte. Tatsächlich hatte der M sich dazu durchgerungen, die F zu erwürgen. Strafbarkeit der F gemäß 212 I StGB? F könnte sich durch das Erstechen des M eines Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 16

17 II. 1. objektiver Tatbestand a) Tötung eines anderen Menschen (+) b) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (+) 2. subjektiver Tatbestand (+), da F den M absichtlich, also vorsätzlich erstach Rechtswidrigkeit F könnte aber gem. 32 StGB gerechtfertigt sein. 1. Notwehrlage Dazu müsste zunächst eine Notwehrlage vorliegen. Dies setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. a) Angriff Ein Angriff ist jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Hier (+), da das Leben der F bedroht war. b) Gegenwärtigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann gegenwärtig, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert Hier (+), da der Angriff unmittelbar bevorstand. c) Rechtswidrigkeit des Angriffs Der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht Hier (+) 2. Notwehrhandlung PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 17

18 Fraglich ist, ob eine taugliche Notwehrhandlung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung gegen den Angreifer gerichtet ist, erforderlich und geboten ist. a) Gegen den Angreifer gerichtet (+) b) Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung müsste erforderlich sein, d.h. geeignet sein, den Angriff dauerhaft zu beenden und zugleich das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen. Hier: (+) c) Gebotenheit Weiterhin müsste die Abwehrhandlung geboten gewesen sein. Hier (+); zwar könnte vorliegend an eine sozialethische Einschränkung des Anwendungsbereichs der Notwehr zu denken sein, da F und M verheiratet sind (= enge persönliche Beziehung) so dass F damit nur ein eingeschränktes Notwehrrecht zusteht; da F aber keine andere Abwehrmöglichkeit hatte und zudem Lebensgefahr für sie bestand (a.a. vertretbar), kann die Einschränkung hier nicht greifen (Wessels/Beulke Rn. 345). Damit war die Notwehrhandlung auch geboten. 3. Subjektives Rechtfertigungselement P: Fraglich ist, ob F mit Verteidigungswille handelte. PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 18

19 - Die Existenz des subjektiven Rechtfertigungselements ist weitgehend anerkannt (gilt für alle Rechtfertigungsgründe, z.b. auch 34); in einer Hausarbeit müsste jedoch trotzdem kurz auf den Streit um die Existenz eingegangen werden - umstritten ist, ob es ausreicht, dass der Täter um die Existenz der Notwehrlage weiß, oder ob er gerade gehandelt haben muss, um sich zu verteidigen (fraglich z.b., wenn dem Täter seine Gesundheit egal ist und es ihm nur auf die Schädigung des Angreifers ankommt ) Hier: Verteidigungswille (-), da F dachte, der M wolle sich versöhnen; damit ging F aber nicht von einem rechtswidrigen Angriff des M aus! Zwischenergebnis: Damit kann sich F vorliegend nicht auf 32 StGB berufen, grundsätzlich hätte sich F daher gem. 212 I StGB strafbar gemacht. Aber Folgeproblem: Versuchs- oder Vollendungsstrafbarkeit für die F gem. 212 I StGB? Teilweise wird vertreten, dass der Täter volles Handlungsunrecht aufwies und zusätzlich objektiv auch ein Erfolg vorhanden ist, so dass die Vollendungsstrafe angemessen ist. Andere meinen, dass die Tat zwar einen Handlungsunwert aufweist, es aber wegen der objektiv bestehenden Rechtfertigungslage am Erfolgsunwert fehlt, so dass nur die Versuchsstrafbarkeit angemessen sei (Standardproblem sollte beherrscht werden!) PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 19

20 Weiteres Folgeproblem: bei Annahme der Versuchsstrafbarkeit 22 analog oder direkt anzuwenden? (direkte Anwendung zu bevorzugen, da Versuch nur anderes Stadium des vollendeten Delikts (kein aliud) und ansonsten Probleme mit Art. 103 II GG bestehen) Damit Endergebnis: entweder 212 (vollendeter Totschlag) oder 212, 22, 23 I (versuchter Totschlag) je nach zum subjektiven Rechtfertigungselement vertretener Ansicht PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 7: Notwehr S. 20

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