Modul Strafrecht I Wintersemester 2011/12

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Modul Strafrecht I Wintersemester 2011/12"

Transkript

1 Schuld IV: Notwehrexzess 33 StGB Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Literatur (Auswahl): Kühl, AT, 12 Rn. 126 ff.; Heinrich, AT I, 18 Rn. 581 ff.; Roxin, AT I 3, 22 Rn. 68 ff.; Baumann/Weber/Mitsch, AT, 23 Rn. 36 ff.; Jescheck/Weigend, AT, S. 490 ff.; Leipziger Kommentar StGB-Zieschang, 33 Rn. 1 ff.; Nomos Kommentar StGB-Herzog, 33 Rn. 1 ff.; Münchener Kommentar StGB-Erb, 33 Rn. 1 ff.; Joecks, Studienkommentar-StGB, 33; Wessels/Beulke, Strafrecht AT 41, 10 Rn. 446 ff. I. Notwehrexzess ( 33 StGB) 1. Regelungszweck Der in 33 StGB geregelte Notwehrexzess (NWE) stellt einen Entschuldigungsgrund dar (Kühl, AT, 12 Rn. 128; Heinrich, AT I, Rn. 582). Auf diese Weise wird einerseits die psychische Ausnahmesituation des Angegriffenen berücksichtigt, andererseits aber, da es sich um einen Entschuldigungsgrund handelt, dem ursprünglichen Angreifer ein Notwehrrecht gegen die objektiv das Maß des Erforderlichen überschreitende Abwehr belassen (Baumann/Weber/Mitsch, AT, 23 Rn. 37). Der völlige Verzicht auf einen Schuldvorwurf beruht darauf, dass eine doppelte Schuldminderung vorliegt. Einerseits bedingt das Handeln in einer Notwehrlage eine Unrechtsminderung, da vom Unrecht einer entsprechenden Tat sprichwörtlich der Anteil in Abzug gebracht werden muss, der dem Täter als erforderliche Verteidigung erlaubt gewesen wäre, und aus dieser Unrechtsminderung folgt zugleich eine entsprechende Reduktion des Schuldvorwurfs. Darüber hinaus kennzeichnen die in 33 StGB genannten Affekte einen psychischen Ausnahmezustand, der die individuelle Fähigkeit des Täters zu einem normgemäßen Verhalten deutlich herabsetzt (MüKo-Erb, 33 Rn. 2). Durch die Kumulation dieser Gesichtspunkte ist die Schuld des Exzedenten derart reduziert, dass eine Bestrafung nicht mehr angebracht ist (NK-Herzog, 33 Rn. 5). (Teilweise ergänzend (MüKo-Erb, 33 Rn. 3), teilweise ausschließlich wird die Regelung des Notwehrexzesses noch mit Strafzweckerwägungen begründet. Ausgangspunkt ist, dass eine Bestrafung weder spezial- noch generalpräventiv erforderlich ist. Denn das Opfer eines rechtswidrigen Angriffs, das sich durch besonders schreckhafte Ängstlichkeit auszeichnet, ist ein sozial integrierter Bürger, der spezialpräventiver Einwirkung nicht bedarf. Eine Bestrafung ist auch nicht aus generalpräventiven Gründen geboten. Nämlich ein Schwächedelikt solcher Art ermuntert auch im Falle seiner Straflosigkeit nicht zur Nachahmung, und es bringt ebensowenig eine Erschütterung des Rechtsfriedens mit sich, weil der ursprüngliche Angreifer an der Grenzüberschreitung überwiegend selbst schuld ist [Roxin, AT I 3, 22 Rn. 69].) 2. Erläuterungen a) Überschreiten der Grenzen der Notwehr Der Täter muss die Grenzen der Notwehr überschritten haben. Die Grenzen des tatsächlich Notwendigen und rechtlich zulässigen können in mehrfacher Hinsicht überschritten werden. Einerseits können die Grenzen im Maß, andererseits in der 1

2 Zeit und schließlich in der Richtung der erforderlichen und erlaubten Abwehr (LK- Zieschang, 33 Rn. 1). Von 33 StGB ist zumindest der intensive Notwehrexzess erfasst. Ein intensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter bei tatsächlich vorliegender Notwehrlage die Grenzen der Notwehr hinsichtlich der Intensität überschreitet (Joecks, Studienkommentar-StGB, 33 Rn. 2). Es wird also die Erforderlichkeitsgrenze überschritten. Nicht von 33 StGB erfasst, ist der räumlich-extensive Notwehrexzess. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der gegenwärtig und rechtswidrig angegriffene Täter nicht bzw. nicht nur den Angreifer, sondern auch einen Dritten verletzt. Die Abwehr wird also in der Richtung überschritten (LK-Zieschang, 33 Rn. 13). Eine Rechtfertigung gem. 32 StGB scheidet aus, da die Notwehr lediglich das Angreifer- Verteidiger Verhältnis regelt. Diese beschränkte Rechtfertigungskraft (keine drittwirkende Notwehr ) des 32 StGB schlägt auf den 33 StGB durch. Folglich ist auch eine aus den in 33 StGB genannten Affekten heraus begangene Tat nicht entschuldigt (Kühl, AT, 12 Rn. 145). Umstritten ist, ob auch ein extensiver (in zeitlicher Hinsicht) Notwehrexzess von 33 StGB erfasst wird (vgl. dazu Hillenkamp, 12. AT Problem; Heinrich, AT I, Rn. 584 ff.; Kühl, AT, 12 Rn. 135 ff.). Dazu werden folgende Ansichten vertreten: aa) Restriktive Theorie (Rspr.) 33 StGB erfasst Fälle des extensiven Notwehrexzesses nicht Arg.: - der Wortlaut der Norm setzt voraus, dass ein Notwehrrecht besteht; ein noch nicht oder nicht mehr bestehendes Recht kann nicht überschritten werden - 33 baut strukturell auf 32 auf; sind die Voraussetzungen des 32 nicht gegeben, findet 33 strukturell keine Anwendung - wer 33 auf den extensiven NWE anwendet, gründet die Straffreiheit nur auf die asthenischen Affekte Verwirrung, Furcht oder Schrecken und missachtet die gesetzgeberische Wertung, nach der derartige Affekte gerade nicht allein generell die Straffreiheit bewirken sollen - Straffreiheit tritt nach 33 nicht allein deshalb ein, weil die Schuld des Täters durch die asthenischen Affekte gemindert ist, sondern weil neben die Schuldminderung dadurch eine Unrechtsminderung tritt, dass der Täter sich zugleich gegen einen ggw, rw Angriff verteidigt bb) Extensive Theorie 33 StGB ist auch auf den extensiven Notwehrexzess anwendbar (vor- und nachzeitig) Arg.: - aus dem Gesetzeswortlaut folgt die Beschränkung auf den intensiven NWE nicht, weil von einer Überschreitung der Grenzen eines Rechts auch bei einer Überschreitung in zeitlicher Hinsicht gesprochen werden kann 2

3 - es ist allein entscheidend, dass die Überschreitung der Grenzen der Notwehr im Zusammenhang mit der Ausübung des Notwehrrechts geschieht - es macht keinen Unterschied, ob der Täter die Grenzen in der Intensität oder in zeitlicher Hinsicht überschreitet, weil auch die wenig vor oder kurz nach Bestehen der NWL vorgenommene Verteidigung ebenso naheliegend, verzeihlich und durch ihre Nähe zur rechtmäßigen Handlung im Unrechtsgehalt gemindert ist wie beim intensiven NWE Contra: - gegen die Erfassung eines vorzeitigen extensiven NWE ist anzuführen, dass von Überschreitung nicht der NW nicht gesprochen werden kann, wenn noch kein Angriff vorliegt und es zu einem solchen wegen des Präventivschlags auch gar nicht kommt cc) Differenzierende Theorie 33 StGB erfasst neben dem intensiven NWE auch den nachzeitigen extensiven Notwehrexzess Arg.: - dies ist geboten, da sich der Angegriffene, der eine Überreaktion in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Notwehrhandlung tätigt, regelmäßig auch in derselben psychischen Ausnahmesituation wie derjenige befindet, der sich gegen einen noch in Gang befindlichen Angriff wehrt - dem Täter stand immerhin zu irgendeinem Zeitpunkt ein Notwehrrecht zu - es ist schwer feststellbar, zu welchem Zeitpunkt der Angriff konkret beendet war - ist der ehemalige Täter das Opfer, und hat er durch seinen Angriff den Täter auch noch über den Angriff hinaus in eine psychische Ausnahmesituation versetzt, so erscheint das Verhalten des Täters verzeihlich; es fehlt folglich die Notwendigkeit, ihm gegenüber mit dem Mittel der Strafe vorzugehen b) Krasse Überschreitung der Notwehrgrenzen Umstritten ist, ob 33 StGB auch dann noch einschlägig ist, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen verteidigtem und beim Angreifer verletztem Gut besteht. Teilweise wird davon ausgegangen, dass in Parallele zum Notwehrausschluß bei krassem Missverhältnis auch im Rahmen von 33 StGB eine Entschuldigung abzulehnen sei, denn die Unrechtsminderung erscheine bei Abwehr solcher Angriffe nicht ausreichend, um eine Entschuldigung zu tragen (Kühl, AT, 12 Rn. 150). Andere heben den Zweck des 33 StGB hervor, der gerade darin besteht, die - möglicherweise durchaus auch erhebliche - affektbedingte Überschreitung der Notwehr einer Regelung zuzuführen. Dabei widerspreche es auch dem Wortlaut des 33 StGB, die Regelung in solchen Fällen nicht zur Anwendung gelangen zu lassen (LK-Zieschang, 33 Rn. 3). c) Vorliegen asthenischer Affekte ( aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken ) Die Notwehrüberschreitung muss eine Folge der im Gesetz genannten psychischen Zustände sein. Diese privilegierten psychischen Zustände haben defensiven 3

4 Charakter und bezeugen Schwäche (Kühl, AT, 12 Rn. 146). Asthenisch bedeutet aus Schwäche herrührend (Roxin, AT I, 22 Rn. 69). Verwirrung wird verstanden als der Aufruhr der Gefühle des Täters, d.h. die Unordnung in seelischer Verfassung, die den Verteidiger, meist den Angegriffenen, außer Fassung bringt, sodass er sich nicht mehr zu beherrschen und mäßigen weiß (LK-Zieschang, 33 Rn. 54). Es handelt sich mithin um einen psychischen Zustand, der durch Störungen des Denkens, das unklar, unzusammenhängend und zerfahren wirkt, sowie durch Desorientiertheit gekennzeichnet ist (LK-Zieschang, 33 Rn. 55). Furcht ist eine beklemmende Gefühlserregung, verbunden mit körperlichen Reaktionen gegenüber einer bestimmten Gefährdung oder Verletzung. Angst stellt hingegen ein Gefühl der Beengung gegenüber einer unbestimmten, subjektiv empfundenen Bedrohung dar (NK-Herzog, 33 Rn. 21). Dabei handelt es sich nicht schon bei jedem normalpsychologisch naheliegenden - Angstgefühl um Furcht. Es muss durch den im Sinn-Zusammenhang der Panik liegenden Affekt die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert sein (Fischer, 33 Rn. 3). Vorliegen muss vielmehr ein gesteigertes Maß an Angst, weshalb z.b. eine panische Angst erfasst ist (NK-Herzog, 33 Rn. 21). Unter Schreck versteht man eine Gesamtreaktion des Organismus auf eine überraschende Bedrohung oder einen Reflex auf unerwartete Sinnesreize, welche zu impulsiven und unkontrollierten Reaktionen des Täters führen kann (NK-Herzog, 33 Rn. 22). Diese Gesamtreaktion ist mit Begleiterscheinungen wie Zusammenfahren, Erblassen, Schweißausbruch, Steigerung der Herzfrequenz, etc. verbunden und vermag in die vegetativen, d.h. dem Einfluss des Willens entzogenen Funktionen durchzugreifen (LK-Zieschang, 33 R. 60). 33 StGB ist jedoch nicht einschlägig, wenn die Notwehrüberschreitung auf sthenischen (= aus Kraft bzw. Stärke herrührenden) Affekten wie Wut, Zorn, Empörung oder Kampfeseifer beruht (Roxin, AT I, 22 Rn. 69). Allerdings genügt es, dass die asthenischen Affekte neben anderen gefühlsmäßigen Regungen mitursächlich für die Überschreitung der Notwehr waren (Kühl, AT, 12 Rn. 147; a.a. MüKo-Erb, 33 Rn. 22: die asthenischen Affekte müssen im Motivbündel klar dominieren). d) Unbewusste und bewusste Notwehrüberschreitung Unterschiedlich beurteilt wird die Frage, ob 33 StGB auch eingreift, wenn der Täter die Notwehr bewusst überschreitet oder nur bei unbewusster Notwehrüberschreitung. Eine Mindermeinung geht von einer Anwendbarkeit des 33 StGB nur in Fällen der unbewussten Notwehrüberschreitung aus. Dafür wird angeführt, 33 StGB beziehe sich ausschließlich auf solche Situationen, in denen der Täter auf Grund der betreffenden Erregungszustände das Geschehen nur noch fehlerhaft erfassen oder verarbeiten kann und sich deshalb entweder falsche oder überhaupt keine Vorstellung davon macht, dass seine Reaktion übermäßig sein könnte. Die hm sieht hingegen auch die bewusste Notwehrüberschreitung als von 33 StGB erfasst an. Dafür spreche zunächst der Wortlaut der Norm, der die Entschuldigung nicht auf eine fahrlässige Überschreitung beschränkt. Für dieses Verständnis spreche auch, dass im Rahmen der Beratungen zur Gesetzesneufassung von der Einführung einer fakultativen Strafmilderung für die Fälle der bewussten Notwehrüberschreitung abgesehen wurde. Darüber hinaus könne der Täter trotz 4

5 hochgradigen Affekts durchaus wissen und hinnehmen, was er tut, aber unter einem starken Zwang stehen, so und nicht anders zu handeln, ohne dass deswegen seine freie Willensbildung völlig ausgeschlossen sein müsste (Kühl, AT, 12 Rn. 148; LK- Zieschang, 33 Rn. 49 ff.). e)verteidigungswille Der Verteidigende muss zum Zwecke der Verteidigung handeln (Heinrich, AT I, Rn. 590; LK-Zieschang, 33 Rn. 48). f) Ungeschriebene Einschränkung des 33 StGB 33 StGB greift nach Ansicht des BGH nicht ein, wenn sich der rechtswidrig Angegriffene planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat, um unter Ausschaltung der für die Konfliktlösung zuständigen und erreichbaren Polizei den ihm angekündigten Angriff mit eigenen Mitteln abwehren und die Oberhand über seinen Gegner zu gewinnen. Denn in einem solchen Fall liegt die eigentliche Ursache für die Notwehrüberschreitung nicht wie Sinn und Zweck des 33 StGB es voraussetzen in einer durch den rechtswidrigen Angriff ausgelösten, auf asthenischen Affekten beruhenden Schwäche des Angegriffenen, sondern in dem vor Eintritt der Notwehrlage gefassten, auf sthenischen Affekten beruhenden Entschluss, den Krieg mit dem Gegner selbst auszutragen (BGHSt 39, 133 [140]; krit. LK-Zieschang, 33 Rn. 68; Roxin, HRR AT, S. 181 denn 33 lautet nicht: Überschreitet der Täter die Grenzen unverschuldeter Notwehr ). II. Putativnotwehrexzess Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrig das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrrechtfertigung annimmt (Kühl, AT, 12 Rn. 155). Nimmt der Täter irrig das Vorliegen einer Notwehrsituation an, also einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, der weder bevorsteht noch bestanden hat, und überschreitet dann mit seiner Abwehrhandlung die Grenzen der vermeintlichen Notwehr, so spricht man von einem Putativnotwehrexzess (NK-Herzog, 33 Rn. 15). Es geht mithin um eine Kombination aus Erlaubnistatbestandsirrtum und Exzess (Hillenkamp, 12. AT Problem [Bsp. 3], S. 89). Welche Norm im Falle eines Putativnotwehrexzesses anzuwenden ist, ist umstritten. Überwiegend wird 17 StGB und nicht 33 StGB für einschlägig erachtet (Wessels/Beulke, AT, Rn. 448), denn es mangele schon an einer wirklichen Notwehrlage (Kühl, AT, 12 Rn. 156). Teilweise wird 33 StGB analog herangezogen. Andere erachten 33 StGB analog für anwendbar, wenn der Verteidiger schuldlos irre und das Opfer des Exzesses die alleinige Verantwortung für die Situation trage (vgl. zu den verschiedenen Ansichten Joecks, Studienkommentar-StGB, 33 Rn. 4). Für eine analoge Anwendung spricht zumindest der auch durch den nur vorgestellten Angriff beim irrenden Täter ausgelöste Affekt und die intensive Überschreitung der Erforderlichkeitsgrenze. Jedoch muss das im Recht befindliche Opfer, das gerade kein Angreifer ist, durch das Recht gegen Exzesshandlungen geschützt werden. In der Situation des Putativnotwehrexzesses fehlt es nämlich an der für eine Anwendung des 33 StGB charakteristischen Unrechtsminderung, weil sich die Tat nicht gegen eine Person 5

6 richtet, die sich zuerst ins Unrecht gesetzt hat (MüKo-Erb, 33 Rn. 18). Darüber hinaus würde eine analoge Anwendung des 33 StGB zu einer nicht begründbaren Besserstellung desjenigen führen, der nicht nur die Notwehrlage irrig annimmt, sondern auch noch die Erforderlichkeitsgrenze überschreitet (Kühl, AT, 12 Rn. 156 f.). 6

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Unzumutbarkeit ( 33, 35 StGB) Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Unzumutbarkeit ( 33, 35 StGB) Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Unzumutbarkeit ( 33, 35 StGB) Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, 3. Aufl., Rn. 356-361,

Mehr

Täter irrt über. Erlaubnistatbest.-irrtum Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, str.

Täter irrt über. Erlaubnistatbest.-irrtum Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, str. Strafrecht Irrtümer Übersicht im Prüfungsaufbau Täter irrt über Prüfungsfolge Tatumstände/ Tatsachen (Sachverhaltsebene) I. 1. Obj. TB Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subj. TB Vorsatz bes.

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 6. Stunde: Notwehr ( 32 StGB) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster (Prüfungs-)Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach 32 StGB

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Fall 7. A. Strafbarkeit des A wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Erstechen des S

Fall 7. A. Strafbarkeit des A wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Erstechen des S Lösungshinweise A. Strafbarkeit des A wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Erstechen des S I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand (+): Durch den Stich ins Herz ist S gestorben. 2. Subjektiver Tatbestand

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die

Mehr

15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung. (Teil 1)

15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung. (Teil 1) 15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung I. Eingriffsrechte von Amtsträgern (Teil 1) Viele Aufgaben von Amtsträgern stellen zugleich Eingriffe in die Rechte der Betroffenen dar. Teilweise müssen

Mehr

Fall 2. Variante 1. Variante 2

Fall 2. Variante 1. Variante 2 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 2 A ist mit seiner Lebensgefährtin B beim Heurigen. Die beiden verbringen einen lustigen Abend, bis der fesche C, der am Nebentisch

Mehr

16: Weitere Körperverletzungsdelikte

16: Weitere Körperverletzungsdelikte I. Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) 16: Weitere Körperverletzungsdelikte 225 StGB ist ein eigenständiger Tatbestand zum Schutz von Minderjährigen und anderen wehrlosen Personen. Sein gesteigerter

Mehr

- - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, ist persönliche Vorwerfbarkeit. Tat ist schuldhaft begangen wenn...

- - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, ist persönliche Vorwerfbarkeit. Tat ist schuldhaft begangen wenn... Prof. Dr. Michael Jasch 1..ist persönliche Vorwerfbarkeit Tat ist schuldhaft begangen wenn... - - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, - keine Entschuldigungsgründe ( 33, 35), - kein Verbotsirrtum ( 17)

Mehr

Sommersemester Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 3. Klausur / Gesäß mit Ohren. Lösung

Sommersemester Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 3. Klausur / Gesäß mit Ohren. Lösung Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2009 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 3. Klausur / 16. 5. 2009 Gesäß mit Ohren Lösung I. Beleidigung, 185 StGB Da M die ehrverletzende

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe

Mehr

Tutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs. Das vorsätzlich vollendete Begehungsdelikt: Die Schuld

Tutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs. Das vorsätzlich vollendete Begehungsdelikt: Die Schuld Tutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs Das vorsätzlich vollendete Begehungsdelikt: Die Schuld Übersicht - Voraussetzungen und Merkmale der Schuld - Actio libera in causa - 35: entschuldigender Notstand - Notwehrexzess

Mehr

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe 21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Schuld als Voraussetzung der Strafbarkeit I. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand b. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Der Täter darf nicht allein deshalb bestraft werden, weil sein

Mehr

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2

Mehr

Europäisches Strafrecht

Europäisches Strafrecht Europäisches Strafrecht EMRK Prof. Dr. D. Klesczewski Europäisches Strafrecht EMRK Organisatorisches Material https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de Zum Nacharbeiten Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,

Mehr

Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco

Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Strafbarkeit des H A. Beleidigung in Mittäterschaft, 185 (+) B. Totschlag, 212 I (-) BGH: hohe Hemmschwelle bzgl. Tötungsvorsatz à (-) C. Gefährliche

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

SR Webinar- Die Schuld des Täters

SR Webinar- Die Schuld des Täters Webinar- Die Schuld des Täters Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Struktur einer Straftat Handlungs- und Erfolgsunwert Gesinnungsunwert Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Tat Täter ist grundsätzlich verboten

Mehr

Übungsfall. Modul Strafrecht I Sommersemester 2018 Prof. Dr. Martin Heger

Übungsfall. Modul Strafrecht I Sommersemester 2018 Prof. Dr. Martin Heger Modul Strafrecht I Sommersemester 2018 Prof. Dr. Martin Heger Übungsfall Frührentner F liegt mit seiner Ehefrau E im Bett und schläft. Mitten in der Nacht dringt völlig überraschend der erheblich angetrunkene

Mehr

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des

Mehr

Notwehr und Notwehrüberschreitung

Notwehr und Notwehrüberschreitung Das Notwehrgesetz Notwehr und Notwehrüberschreitung Als Ausübender einer Kampfkunst sollte man über das in Österreich gültige Notwehrgesetz Bescheid wissen. Gesetzestext - StGB 3 3.(1) Nicht rechtswidrig

Mehr

Wiederholungsfall: Strafbarkeit der F gem. 212 StGB?

Wiederholungsfall: Strafbarkeit der F gem. 212 StGB? Wiederholungsfall: F erwacht in einem dunklen, unverschlossenen Raum. Auf ihrem Kopf lastet eine Vorrichtung, die mit zwei Enden in ihrem Mund verankert und mit einem Schloss befestigt ist. Auf einer Videowand

Mehr

Notwehr, Notstand und Körperverletzung

Notwehr, Notstand und Körperverletzung Notwehr, Notstand und Körperverletzung Was ist Notwehr? Niemand wird jemals in eine Situation kommen wollen, in der er sich selbst (oder einen Schwächeren) verteidigen muss. Findet man sich jedoch einmal

Mehr

Lösungsskizze Fall 8

Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Die dogmatische Behandlung des Irrtums über Entschuldigungsgründe unter Berücksichtigung der Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe

Die dogmatische Behandlung des Irrtums über Entschuldigungsgründe unter Berücksichtigung der Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe Markus Klimsch Die dogmatische Behandlung des Irrtums über Entschuldigungsgründe unter Berücksichtigung der Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe PETER LANG Frankfurt am Main Berlin Bern New York

Mehr

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

Tutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs

Tutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs Tutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs Das vvb - Die Irrtümer Übersicht über alle Irrtümer Tatbestandsirrtum, 16 I Irrtum über privilegierende Tatumstände, 16 II Irrtum über normatibe TBM Irrtum über descriptive

Mehr

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand

Mehr

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.

Mehr

Andere Rechtfertigungsgründe im Strafrecht

Andere Rechtfertigungsgründe im Strafrecht Andere Rechtfertigungsgründe im Strafrecht A. Rechtfertigender Notstand, 34 StGB Erforderlich ist eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut. Die Situation wird dabei aus ex ante Sicht

Mehr

14. Grundfragen der Lehre von der Verantwortlichkeit

14. Grundfragen der Lehre von der Verantwortlichkeit 1. Tatbestandsmäßigkeit 2. Rechtswidrigkeit Unrecht Stimmt die Handlung mit den Sollensnormen der Rechtsordnung überein? 3. Schuld Verantwortlichkeit Ist die Tat dem Täter persönlich vorwerfbar? BGHSt

Mehr

Prof. Dr. C. Prittwitz Strafrecht I / WS 16/17 -Lösungsskizze Hausarbeit-

Prof. Dr. C. Prittwitz Strafrecht I / WS 16/17 -Lösungsskizze Hausarbeit- Prof. Dr. C. Prittwitz Strafrecht I / WS 16/17 -Lösungsskizze Hausarbeit- Vorbemerkungen: In dem ersten Tatkomplex geht es im Schwerpunkt zunächst um Fragen aus dem Bereich Strafrecht BT (insbesondere

Mehr

9: Aussetzung ( 221 StGB)

9: Aussetzung ( 221 StGB) I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.

Mehr

Stress in der Schule

Stress in der Schule Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt

Mehr

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat.

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. Fall 1 I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. T müsste einen anderen Menschen getötet haben. O stellt ein taugliches

Mehr

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 R. v Dudley & Stephens https://www.youtube.com/watch?v=kbdfcr-8hey Ab 30 Min 02 sec 2 R v Dudley and Stephens (1884) The Mignonette Captain Dudley 1. Mate Stephens

Mehr

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV.

September Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV. Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Schlägerei 2. Durch die Schlägerei muss es gekommen sein zum - Tod eines Menschen oder - schwerer Körperverletzung gem. 226 3. Beteiligung II. Subjektiver

Mehr

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

Ein Ratgeber von. Zivilcourage: Grenzen der Notwehr und Nothilfe Was ist erlaubt?

Ein Ratgeber von. Zivilcourage: Grenzen der Notwehr und Nothilfe Was ist erlaubt? Zivilcourage: Grenzen der Notwehr und Nothilfe Was ist erlaubt? Ein Ratgeber von Zivilcourage: Grenzen der Notwehr und Nothilfe Was ist erlaubt? Ob auf dem Pausenhof in der Schule, auf offener Straße oder

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden

Mehr

32: Versicherungsmissbrauch ( 265 StGB)

32: Versicherungsmissbrauch ( 265 StGB) I. Allgemeines II. 32: Versicherungsmissbrauch ( 265 StGB) Der Versicherungsmissbrauch ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und Auffangtatbestand zum Betrug. Rechtsgut (str.) Anhand der systematischen

Mehr

! Lehre von der goldenen Brücke: ! Gnadentheorie: ! Strafzwecktheorie: Rechtsgrund des Rücktritts

! Lehre von der goldenen Brücke: ! Gnadentheorie: ! Strafzwecktheorie: Rechtsgrund des Rücktritts Rechtsgrund des Rücktritts! Lehre von der goldenen Brücke: Dem Täter wird aus kriminalpolitischen Gründen des Opferschutzes durch Zusicherung von Straffreiheit ein Anreiz gegeben, in die Legalität zurückzukehren

Mehr

Strafrecht V Besonderer Teil 3. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht V Besonderer Teil 3. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht V Besonderer Teil 3 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien unter: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski,

Mehr

Schuld. (Partielle) Schuldunfähigkeit Entschuldigungsgründe (Partiell) fehlendes Unrechtsbewusstsein

Schuld. (Partielle) Schuldunfähigkeit Entschuldigungsgründe (Partiell) fehlendes Unrechtsbewusstsein Schuld Schuld als persönliche Vorwerfbarkeit ist Voraussetzung jeder Strafe, 46 StGB Die Rechtswidrigkeit indiziert die Schuld. Ausnahmsweise kann dieses Indiz widerlegt werden. (Partielle) Schuldunfähigkeit

Mehr

Besprechungsfälle zum Erlaubnistatbestandsirrtum

Besprechungsfälle zum Erlaubnistatbestandsirrtum Besprechungsfälle zum Erlaubnistatbestandsirrtum I. (vgl. Wessels/Beulke, RN 453 ff.) Da er seiner Ehefrau F wieder einmal nicht richtig zugehört hat, glaubt der A, sein derzeit verreister Nachbar N habe

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Strafbarkeitsvoraussetzungen Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Straftatbestände des BT als Ausgangspunkt der Strafbarkeitsprüfung Art. 111 StGB: "Wer vorsätzlich einen Menschen

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

Erster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB

Erster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB Erster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB 1. TB obj:! Handlung, Erfolg, Kausalität! Begehung der Tat durch einen anderen subj:! Vorsatz bezüglicher sämtlicher Voraussetzungen der mittelbaren

Mehr

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit

Mehr

AG Strafrecht Modul S I

AG Strafrecht Modul S I AG Strafrecht Modul S I Donnerstags12 14 Uhr, BE2 Raum E34 Donnerstags 14 16 Uhr, UL 9 Raum 2094 Diane Wolf-Doettinchem Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Heger Kontakt: diane.wolf-doettinchem@rewi.hu-berlin.de

Mehr

Prof. Dr. Frank Schuster

Prof. Dr. Frank Schuster Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de 253, 255 Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn die Erpressung: durch Gewalt gegen eine Person oder

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen

30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen 30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen I. (Limitierte) Akzessorietät der Teilnahme Wie gesehen setzen sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe die Existenz einer vorsätzlichen und rechtswidrigen

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung

Mehr

Lösungsskizze Fall 5

Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit

Mehr

Dezember 18. Prof. Dr. Michael Jasch

Dezember 18. Prof. Dr. Michael Jasch Prof. Dr. Michael Jasch 1 2 1 164 Falsche Verdächtigung (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 5. Stunde: 28 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster 28 StGB Grundgedanke: Jeder Beteiligte (Täter, Teilnehmer) wird nach seiner Schuld bestraft.

Mehr

Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe Rechtswidrigkeit Tatbestandsverwirklichung indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit Ausnahmsweise kann ein Rechtfertigungsgrund eingreifen Rechtfertigungsgründe = Erlaubnissätze umschreiben erlaubtes,

Mehr

Das versuchte Erfolgsdelikt 1

Das versuchte Erfolgsdelikt 1 Das versuchte Erfolgsdelikt 1 A. Aufbau OS: A könnte sich eines versuchten..., gemäß... StGB, strafbar gemacht haben, indem er... I. Tatbestand Der... kann nicht aus dem vollendetem Delikt bestraft werden.

Mehr

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II AT 2 Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn.

Mehr

BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel

BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel Sachverhalt: Obwohl Anton vor einigen Monaten die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war, benutzt er seinen Wagen weiterhin.

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Die Schuld Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 257 ff.; WOHLERS, S. 120 f., 130 f. 31.08.2010 Seite 1 Schuld = Vorwerfbarkeit der Normverletzung Voraussetzungen: Täter muss

Mehr

Strafrecht AT, Prof. Wohlers

Strafrecht AT, Prof. Wohlers Strafrecht Allgemeiner Teil Die Schuld Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 257 ff.; WOHLERS, S. 120 f., 130 f. 31.08.2010 Seite 1 Schuld = Vorwerfbarkeit der Normverletzung Voraussetzungen: Täter muss

Mehr

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht Allgemeiner

Mehr

Gefährliche Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung Gefährliche Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 (nach OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337 mit Bespr. Jahn NRÜ 2010, 268) Strafbarkeit der A bzgl. 223 I; 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 II. Qualifikation gem. 224

Mehr

Strafrecht I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 14. Unzumutbarkeit

Strafrecht I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 14. Unzumutbarkeit Strafrecht I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 14. Unzumutbarkeit 1 R. V Dudley and Stephens https://www.youtube.com/watch?v= kbdfcr-8hey Ab 30 Min 02 sec 14. Unzumutbarkeit 2 R v Dudley and Stephens (1884)

Mehr

Selbstverteidigung und Selbstschutz

Selbstverteidigung und Selbstschutz Selbstverteidigung und Selbstschutz K INDERHEIMAT GIFHORN 2 1.4. U N D 5.5.2010 U L F N E U M A N N Selbstschutz und -verteidigung Selbstschutz/Selbstverteidigung ist keine Frage der Pädagogik. Sie ist

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5 PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?

Mehr

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen

Mehr

Zeitschrift für das Juristische Studium BGH, Urt. v StR 551/12. Brüning

Zeitschrift für das Juristische Studium BGH, Urt. v StR 551/12. Brüning E n t s c h e i d u n g s b e s p r e c h u n g Notwehr und Notwehrexzess Verteidigungswille bei panikbedingter Notwehrüberschreitung 1. Wird von dem Angegriffenen in einer Notwehrlage ein Gegenangriff

Mehr

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB Lösung Frage 1 Strafbarkeit des T I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB 1. Keine Vollendung. Das Liegen des Steines auf der Brücke hat weder den Charakter

Mehr

Niedriger Beweggrund

Niedriger Beweggrund Niedriger Beweggrund Anlass Frage: Folge = Tod des Opfers Unerträgliches Missverhältnis oder Tötung menschlich nachvollziehbar? Mordmerkmale und 28 StGB Grundgedanke des 28 StGB: Umstände, die Unrecht,

Mehr

Der Zweifel über das Vorliegen einer Rechtfertigungslage

Der Zweifel über das Vorliegen einer Rechtfertigungslage Thilo Schüler Der Zweifel über das Vorliegen einer Rechtfertigungslage Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis A. Einführung 15 I. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit 15 II. Der

Mehr

Basiswissen - Notwehr, Nothilfe und Notwehrüberschreitung

Basiswissen - Notwehr, Nothilfe und Notwehrüberschreitung Basiswissen - Notwehr, Nothilfe und Notwehrüberschreitung Prinzipiell gilt, dass ein Kampfkünstler aufgrund seiner potentiellen Überlegenheit sein erworbenes Wissen und Können um den physischen Kampf nicht

Mehr

I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist.

I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist. Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist. II. Notstandshandlung 1. geeignet, 2. nicht anders abwendbar 3. Interessenabwägung

Mehr

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

IV. Die inhaltliche Bestimmung der Schuld im Strafrecht

IV. Die inhaltliche Bestimmung der Schuld im Strafrecht IV. Die inhaltliche Bestimmung der Schuld im Strafrecht Die Schuld des Täters ist zwingende Voraussetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Man macht Strafe von Schuld abhängig, um der staatlichen Strafgewalt

Mehr