AG Strafrecht I. Wintersemester 2018/19 Woche 7

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1 AG Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Woche 7 1

2 Programm für heute Wiederholung Woche 6 Gefährliche Körperverletzung, 223, 224 StGB Rechtswidrigkeit Notwehr Fall Bluttransfusion Fragen 2

3 Wiederholung Gefährliche Körperverletzung Aufbau bisher: Alternativaufbau: I. Tatbestand 1. Grundtatbestand, 223 (1) a) Objektiver Grundtatbestand aa) Einen anderen Menschen bb) Körperliche Misshandlung cc) Oder Gesundheitsschädigung dd) ggf. Kausalität und obj. Zurechnung b) Subjektiver Grundtatbestand Vorsatz 2. Qualifikationstatbestand, 224 (1) Nr. 2 und 5 a) Objektiver Qualifikationstatbestand aa) 224 (1) Nr. bb) 224 (1) Nr. b) Subjektiver Qualifikationstatbestand Vorsatz hinsichtlich aa), bb) etc. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld I. (Einfache) Körperverletzung, Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Einen anderen Menschen bb) Körperliche Misshandlung cc) Oder Gesundheitsschädigung dd) ggf. Kausalität und obj. Zurechnung b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld II. Qualifikationstatbestand, 224 I Täterin 223 I verwirklicht. Körperverletzung könnte gem. 224 I Nr. qualifiziert sein. 1. Tatbestand a) Objektiver Qualifikationstatbestand b) Subjektiver Qualifikationstatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 3

4 Wiederholung Rechtswidrigkeit Was prüft man im Rahmen der Rechtswidrigkeit und wie unterscheiden sich Rechtswidrigkeit und Schuld? - Stellt die Tat Unrecht dar? - Abgrenzung zur Schuld: dort zwar auch keine Sanktion für den Täter/die Täterin, aber die Tat ist trotzdem von der Rechtsordnung missbilligt; individuelle Merkmale stehen Strafbarkeit entgegen - Grundsätzlich ist eine Tat rechtswidrig, wenn der Tatbestand verwirklicht wurde, außer: Rechtsfertigungsgründe liegen vor Welche Rechtsfertigungsgründe gibt es? - Notwehr, 32 - Rechtfertigender Notstand, 34 - Zivilrechtliche Notstände, 904, 228 BGB (auch aus anderen Gesetzen) - (mutmaßliche) Einwilligung (ohne gesetzliche Fixierung kein Art. 103 II GG!) - Vorläufige Festnahme, 127 StPO - Nicht abschießend 4

5 Wiederholung Notwehr (1) Welche Prinzipien liegen der Notwehr zugrunde? - Beruht nach h.m. auf zwei Prinzipien: Schutzprinzip (Individuum) und Rechtsbewährungsprinzip (Allgemeinheit) - Schutzprinzip: man darf seine Rechtsgüter verteidigen - Rechtsbewährungsprinzip: man vertritt die Rechtsordnung, wenn man sich Unrecht in den Weg stellt - schneidiges Notwehrrecht: weitgehende Befugnisse, das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen, keine Verhältnismäßigkeitsprüfung 5

6 Wiederholung Notwehr (2) Wie prüft man Notwehr? - Notwehrlage Notwehr setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus Angriff ist die durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht - Notwehrhandlung Die Notwehrhandlung darf sich nur gegen den/die AngreiferIn richten und muss erforderlich und geboten sein. Erforderlich ist die Verteidigungshandlung, wenn sie geeignet ist und wenn sie das relativ mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt, um den Angriff effektiv und endgültig abzuwehren. Gebotenheit: Ausnahmsweise (vier Fallgruppen) kann eine Notwehrhandlung nicht geboten sein - Subjektives Rechtfertigungselement Kenntnis der objektiven Rechtfertigungslage + Verteidigungsabsicht (umstritten) 6

7 Wiederholung Notwehr (3) Was versteht man unter Gebotenheit? welche vier klassischen Fallgruppen gibt es? - Notwehr beruht u.a. auf dem Rechtsbewährungsprinzip ( Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen ) - d.h. grundsätzlich muss der/die Angegriffene nicht fliehen oder sich mit weniger einschneidenden Abwehrmaßnahmen verteidigen. - Ausnahme: sozialethische Schranken (keine so harte Verteidigung der Rechtsordnung geboten) In welcher Reihenfolge prüft man die Gebotenheit - Erst Voraussetzungen: Liegt eine der vier Fallgruppen vor? - Dann Rechtsfolge: eingeschränktes Notwehrrecht - erst Flucht - dann Schutz - und nur final Trutzwehr 7

8 Wiederholung Notwehr (4) Welche vier klassischen Fallgruppen gibt es? Angriffe von schuldlos Handelnden Angriffe von Kindern, Volltrunkenen oder Geisteskranken erfordern keine harte Verteidigung der Rechtsordnung, daher gravierende Verletzungen u.u. nicht geboten Angriffe im Rahmen von engen persönlichen Beziehungen Umstrittene Fallgruppe, ob man im Rahmen intakter Nähebeziehungen (Ehe, Kinder) aufeinander Rücksicht nehmen muss (h.m.: (+), aber enge Grenzen) Schuldhafte Provokation einer Notwehrlage Absichtsprovokation (TäterIn provoziert gezielt, um unter dem Deckmantel der Notwehr zur verletzen) Schulhaft: umstritten, ob die Provokation rechtswidriges Verhalten sein muss oder ob sozialethisch missbilligenswert ausreicht Krasses Missverhältnis - Notwehrrecht kennt grds. Keine Verhältnismäßigkeitsprüfung - nur im Fall eines unerträglichen Missverhältnisses zwischen geschütztem und angegriffen Rechtsgut (ca ) ist die Notwehr nicht mehr geboten 8

9 Bluttransfusion (1) Sachverhalt S ha%e einen schweren Skiunfall, bei dem ein Oberschenkelbruch auch zu einer Verletzung der Beinarterie führte. Da sie aufgrund ihrer Verletzung nur eingeschränkt transporaähig ist, wird sie in das nächstgelegene Krankenhaus in einem kleinen Bergort gebracht. S verliert dabei sehr viel Blut, was lebensbedrohlich ist und benöegt deshalb umgehend eine Blu%ransfusion. S hat eine seltene Blutgruppe, für die das Krankenhaus keine Blutkonserve vorräeg hat. Eine anderweiege Beschaffung aus einem anderen Krankenhaus ist wegen der abgeschiedenen Lage des Krankenhauses und des lebensbedrohlichen Zustands der S nicht mehr rechtzeieg möglich. Zufällig hat aber der krebskranke PaEent P die gleiche Blutgruppe wie S. P liegt schon seit mehreren Wochen aufgrund der andauernden Chemotherapie auf der IntensivstaEon des Krankenhauses. Als sich P auch nach Erläuterung der lebensbedrohlichen SituaEon für S und der eindringlichen Bi%e des Arztes A weigert, der S sein Blut zu spenden, schlägt ihn A kurzentschlossen nieder. Durch den heoigen Schlag des A und aufgrund seines allgemein geschwächten Zustands fällt P zu Boden verliert für kurze Zeit das Bewusstsein. Sodann entnimmt A dem P nach den Regeln der ärztlichen Kunst mi%els einer Kanüle einen halben Liter Blut. A handelt dabei mit dem Willen, der S mit dem entnommenen Blut des P das Leben zu re%en. S wird durch die Blu%ransfusion gere%et. Hat sich A wegen Körperverletzung stra6ar gemacht? 9

10 Bluttransfusion (2) Obersatz Obersatz [Beteiligte(r)] könnte sich gemäß [Norm] StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er/sie [konkretes Verhalten]. A könnte sich gemäß 223 I wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er den P niederschlug und dieser zu Boden ging. 1 Alle ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB 10

11 Bluttransfusion (3) Deliktsaufbau A könnte sich (wegen Körperverletzung) gem. 223 I stra>ar gemacht haben, indem er P niederschlug und dieser zu Boden ging. I. Tatbestand 1. ObjekHver Tatbestand a) Anderer Mensch b) Körperliche Misshandlung c) Oder: Gesundheitsschädigung d) Ggf. Kausalität/objekHve Zurechnung 2. SubjekHver Tatbestand Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 11

12 Bluttransfusion (4) Objektiver TB Strafbarkeit des A gemäß 223 I Niederschlagen I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Obersatz A könnte den objektiven Tatbestand von 223 I verwirklicht haben. Dafür müsste er eine andere Person an der Gesundheit geschädigt oder körperlich misshandelt haben. - Voraussetzung/Definition Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefunden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern nicht nur unerheblich krankhaften Zustandes. Krankhaft ist der von Normalzustand (der körperlichen Funktionen) nachteilig abweichende Zustand. - Subsumtion Eine Person niederzuschlagen ist in besonderem Maße übel und unangemessen und beeinträchtigt das körperliche Wohlempfinden erheblich. Die dadurch verursachte Bewusstlosigkeit ist zudem ein Zustand, der negativ von Normalzustand abweicht. Der Stoß des A kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Bewusstlosigkeit entfiele, mithin ist auch Kausalität gegeben. Schließlich ist das Niederschlagen rechtlich missbilligt und die Bewusstlosigkeit stellt die Verwirklichung des gesetztes Risikos dar (obj. Zurechnung). - Ergebnis Der objektive Tatbestand des 223 I ist daher erfüllt. 12

13 Bluttransfusion (5) Subjektiver TB Stra%arkeit des A gemäß 223 I Niederschlagen I. Tatbestand 1. Objek@ver Tatbestand (+) 2. Subjek@ver Tatbestand - Obersatz A müsste vorsätzlich gehandelt haben, Voraussetzung/Defini@on Vorsatz umschreibt den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objek:ven Umstände. - Subsum@on A kam es vorliegend darauf an den P widerstandsunfähig zu machen, um ihm Blut zu entnehmen. Er handelte mithin hinsichtlich des Niederschlagens sogar absichtlich (notwendiges Zwischenziel). - Ergebnis Damit ist auch der subjek@ve Tatbestand erfüllt. 13

14 Bluttransfusion (6) Rechtswidrigkeit Strafbarkeit des A gemäß 223 I Niederschlagen I. Tatbestand (+) 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit A müsste rechtswidrig gehandelt haben. Ihm könnte aber ein Rechtfertigungsgrund zur Verfügung stehen. - Notwehr, 32 - Rechtfertigender Notstand, 34 14

15 Bluttransfusion (6a) Rechtswidrigkeit Stra%arkeit des A gemäß 223 I Niederschlagen I. Tatbestand (+) 1. Objek@ver Tatbestand (+) 2. Subjek@ver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr, 32 (in der Form von Nothilfe) a) Notwehrlage - Obersatz Zunächst müsste eine Notwehr- bzw. Nothilfelage bestanden haben, was einen gegenwär@gen und rechtswidrigen Angriff voraussetzt. - Voraussetzung/Defini@on Angriff ist die durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen - Subsum@on Weigerung Blut abzugeben = Angriff? Problem: Kann man durch Nichtstun jemanden angreifen? e.a.: grds ausgeschlossen, Angriff erfordert immer ak@ves Tun; a.a.: auch Unterlassen kann Angriff darstellen, aber nur wenn man Garantenstellung hat (= besondere Pflichten gegenüber der Person, z.b. Eltern für ihre Kinder, vgl. 13) - Ergebnis Hier kommt es nicht darauf an, da keine Garantenstellung des P für S bestand. Mithin fehlt es schon an einem Angriff, weswegen mangels Notwehr- bzw. Nothilfelage keine Rechder@gung aus 32 in Betracht kommt. 15

16 Bluttransfusion (6b) Rechtswidrigkeit Strafbarkeit des A gemäß 223 I Niederschlagen I. Tatbestand (+) 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr, 32 (in der Form von Nothilfe) (-) a) Notwehrlage (-) b) Zwischenergebnis Mangels eines rechtswidrigen Angriffs bestand keine Notwehrlage. Die Tat ist nicht nach 32 StGB gerechtfertigt. 2. Rechtfertigender Notstand, 34 Überblick rechtfertigender Notstand, 34 (1) - Weiterer wichtiger Rechtfertigungsgrund aus dem StGB - Grundgedanke: Prinzip der Interessenabwägung - Konflikt zwischen zwei widerstreitenden rechtlichen Interessen, bei denen das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt ( 34 S. 1) - Gilt wie Notwehr (-hilfe) auch zugunsten von Dritten 16

17 Bluttransfusion (6c) Rechtswidrigkeit Stra%arkeit des A gemäß 223 I Niederschlagen I. Tatbestand (+) 1. Objek@ver Tatbestand (+) 2. Subjek@ver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr, 32 (in der Form von Nothilfe) (-) 2. RechNer@gender Notstand, 34 Überblick rech9er:gender Notstand, 34 (2) - Verhältnis zu anderen RechNer@gungsgründen Auffangcharakter, d.h. erst prüfen, wenn andere nicht einschlägig sind Zu 32 (Notwehr): Notstandslage ist gegenüber Notwehrlage weiter (auch Rechtsgüter der Allgemeinheit erfasst; Gefahr weiter als Angriff; Gegenwär@gkeit erfasst auch Dauergefahren) Zu 228, 904 BGB: zivilrechtliche Notstände sind spezieller (zuerst prüfen) Zu Einwilligung: auch nachrangig - Au%au (ähnlich wie Notwehr) Notstandslage Notstandshandlung Subjek@ves RechNer@gungselement 17

18 Bluttransfusion (6d) Rechtswidrigkeit Strafbarkeit des A gemäß 223 I Niederschlagen I. Tatbestand (+) 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr, 32 (in der Form von Nothilfe) (-) 2. Rechtfertigender Notstand, 34 Überblick rechtfertigender Notstand, 34 (3) - Notstandslage Gefahr für irgendein Rechtsgut (nicht nur Individualrechtsgüter wie bei 32 Notwehr) Gefahr ist ein Zustand, bei dem der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut bei ungehindertem Ablauf des Geschehens wahrscheinlich eintritt. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn bei gewöhnlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (einschließlich Dauergefahren ) - Notstandshandlung Erforderlich ist die Notstandshandlung, wenn sie geeignet und das relativ mildeste Mittel zur Beseitigung der Notstandslage ist Interessenabwägung: Rang- und Wertverhältnis der kollidierenden Rechtsgüter (abstrakt, Grad der Gefahr etc.) Angemessenheit ( 34 S. 2) = ähnlich zur Gebotenheit (Fallgruppen: z.b. Nötigungsnotstand (umstritten)) - Subjektives Rechtfertigungselement Rettungsabsicht (strittig) 18

19 Bluttransfusion (6e) Rechtswidrigkeit Stra%arkeit des A gemäß 223 I Niederschlagen I. Tatbestand (+) 1. Objek@ver Tatbestand (+) 2. Subjek@ver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr, 32 (in der Form von Nothilfe) (-) 2. RechNer@gender Notstand, 34 a) Notstandslage - Obersatz Es müsste eine Notstandslage vorgelegen haben, 34 S. 1. Dies setzt eine gegenwär@ge Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut voraus. - Voraussetzung/Defini@on Gefahr ist ein Zustand, bei dem der Eintri3 eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut bei ungehindertem Ablauf des Geschehens wahrscheinlich eintri3. Gegenwär?g ist eine Gefahr, wenn bei gewöhnlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintri3 eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden - Subsum@on S war schwer verletzt. Aufgrund des hohen Blutverlustes drohte weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Bei ungehindertem Fortlaufen weitere Schädigung seiner Gesundheit, evtl. sogar seines Lebens. Zudem bestand eine hohe Dringlichkeit (auch gegenwär@g) - Ergebnis Somit war eine Notstandslage isv 34 S. 1 gegeben. 19

20 Bluttransfusion (6f) Rechtswidrigkeit Strafbarkeit des A gemäß 223 I Niederschlagen I. Tatbestand (+) 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr, 32 (in der Form von Nothilfe) (-) 2. Rechtfertigender Notstand, 34 - Obersatz a) Notstandslage (+) b) Notstandshandlung Zunächst dürfte die gegenwärtige Gefahr nicht anders als durch die Tathandlung (das Niederschlagen) abwendbar gewesen sein. - Voraussetzung/Definition Erforderlich ist die Notstandshandlung, wenn sie geeignet und das relativ mildeste Mittel zur Beseitigung der Notstandslage ist - Subsumtion Schon fraglich, ob zur Rettung des S das Niederschlagen überhaupt geeignet war. Zumindest jedoch erscheint es nicht erforderlich: den geschwächten und kranken S hätte man zur Blutabnahme auch festhalten können. - Ergebnis Somit war die Notstandshandlung schon nicht nicht erforderlich, weswegen eine Rechtfertigung gem. 34 ausscheidet. 20

21 Bluttransfusion (7) Ergebnis Stra%arkeit des A gemäß 223 I Niederschlagen I. Tatbestand (+) 1. Objek@ver Tatbestand (+) 2. Subjek@ver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld 1. Notwehr, 32 (in der Form von Nothilfe) (-) 2. RechNer@gender Notstand, 34 (-) a) Notstandslage (+) b) Notstandshandlung (-) c) Zwischenergebnis Die Handlung des A war nicht erforderlich im Sinne von 34. Eine RechNer@gung für das Niederschlagen wegen eines rechner@genden Notstands scheidet daher aus. 3. Zwischenergebnis A handelte in Ermangelung einschlägiger RechNer@gungsgründe rechtswidrig. A handelte schuldhau. IV. Ergebnis A hat sich durch das Niederschlagen des S gemäß 223 I stra%ar gemacht. 21

22 Bluttransfusion (8) Sachverhalt S ha%e einen schweren Skiunfall, bei dem ein Oberschenkelbruch auch zu einer Verletzung der Beinarterie führte. Da sie aufgrund ihrer Verletzung nur eingeschränkt transporaähig ist, wird sie in das nächstgelegene Krankenhaus in einem kleinen Bergort gebracht. S verliert dabei sehr viel Blut, was lebensbedrohlich ist und benöegt deshalb umgehend eine Blu%ransfusion. S hat eine seltene Blutgruppe, für die das Krankenhaus keine Blutkonserve vorräeg hat. Eine anderweiege Beschaffung aus einem anderen Krankenhaus ist wegen der abgeschiedenen Lage des Krankenhauses und des lebensbedrohlichen Zustands der S nicht mehr rechtzeieg möglich. Zufällig hat aber der krebskranke PaEent P die gleiche Blutgruppe wie S. P liegt schon seit mehreren Wochen aufgrund der andauernden Chemotherapie auf der IntensivstaEon des Krankenhauses. Als sich P auch nach Erläuterung der lebensbedrohlichen SituaEon für S und der eindringlichen Bi%e des Arztes A weigert, der S sein Blut zu spenden, schlägt ihn A kurzentschlossen nieder. Durch den heoigen Schlag des A und aufgrund seines allgemein geschwächten Zustands fällt P zu Boden verliert für kurze Zeit das Bewusstsein. Sodann entnimmt A dem P nach den Regeln der ärztlichen Kunst mi%els einer Kanüle einen halben Liter Blut. A handelt dabei mit dem Willen, der S mit dem entnommenen Blut des P das Leben zu re%en. S wird durch die Blu%ransfusion gere%et. Hat sich A wegen Körperverletzung stra6ar gemacht? 22

23 Blu$ransfusion (9) Obersatz Obersatz [Beteiligte(r)] könnte sich gemäß [Norm] StGB strafbar gemacht haben, indem er/sie [konkretes Verhalten]. A könnte sich gemäß 223 I wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er dem P Blut abnahm. 23

24 Blu$ransfusion (10) Deliktsau6au A könnte sich (wegen Körperverletzung) gem. 223 I strafbar gemacht haben, indem er P Blut abnahm. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Anderer Mensch b) Körperliche Misshandlung c) Oder: Gesundheitsschädigung d) Ggf. Kausalität/objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 24

25 Bluttransfusion (11) Objektiver TB Stra%arkeit des A gemäß 223 I Blut abnehmen I. Tatbestand 1. Objek@ver Tatbestand - Obersatz A könnte den objek@ven Tatbestand von 223 I verwirklicht haben. Dafür müsste er eine andere Person an der Gesundheit geschädigt oder körperlich misshandelt haben. - Voraussetzung/Defini@on Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefunden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträch@gt Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern nicht nur unerheblich krankhaeen Zustandes. KrankhaE ist der von Normalzustand (der körperlichen Funk@onen) nachteilig abweichende Zustand. - Subsum@on Problem: Ärztliche Heileingriffe erfasst der Tatbestand von 223 Eingriffe von ÄrztInnen, die nach den Regeln ärztlicher Kunst durchgeführt werden? (Woche 8) Muss hier nicht ver@e] werden, da Eingriff nicht zur Heilung des S erfolgte. Sonst jeweils Erheblichkeitsschwelle überschri_en? Pieken mit der Nadel = übel und unangemessen? Blutabnahe von 0,5 Litern = krankha]? Wohl nur (+), weil es sich um einen Krebspa@enten handelt, der von der Chemotherapie geschwächt ist. - Ergebnis Der objek@ve Tatbestand des 223 I ist daher zumindest hinsichtlich der Gesundheitsschädigung erfüllt. (Körperliche Misshandlung hingegen fraglich.) 25

26 Blu$ransfusion (12) Subjek7ver TB Strafbarkeit des A gemäß 223 I Blut abnehmen I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand - Obersatz A müsste vorsätzlich gehandelt haben, Voraussetzung/Definition Vorsatz umschreibt den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände. - Subsumtion A kam es vorliegend darauf an dem P Blut abzunehmen, er handelte mithin sogar absichtlich. - Ergebnis Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 26

27 Blu$ransfusion (13) Rechtswidrigkeit Strafbarkeit des A gemäß 223 I Blut abnehmen I. Tatbestand (+) 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit A müsste rechtswidrig gehandelt haben. Ihm könnte aber ein Rechtfertigungsgrund zur Verfügung stehen. - Notwehr, 32 (-), wie oben, die Weigerung Blut zu spenden stellt keinen Angriff dar. - Rechtfertigender Notstand, 34 27

28 Blu$ransfusion (13a) Rechtswidrigkeit Strafbarkeit des A gemäß 223 I Blut abhehmen I. Tatbestand (+) 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr, 32 (in der Form von Nothilfe) (-) 2. Rechtfertigender Notstand, 34 a) Notstandslage - Obersatz Es müsste eine Notstandslage vorgelegen haben, 34 S. 1. Dies setzt eine gegenwärtige Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut voraus. - Voraussetzung/Definition Gefahr ist ein Zustand, bei dem der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut bei ungehindertem Ablauf des Geschehens wahrscheinlich eintritt. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn bei gewöhnlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden - Subsumtion S war schwer verletzt. Aufgrund des hohen Blutverlustes drohte weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Bei ungehindertem Fortlaufen weitere Schädigung seiner Gesundheit, evtl. sogar seines Lebens. Zudem bestand eine hohe Dringlichkeit (auch gegenwärtig) - Ergebnis Somit war eine Notstandslage isv 34 S. 1 gegeben. 28

29 Blu$ransfusion (13b) Rechtswidrigkeit Strafbarkeit des A gemäß 223 I Blut abnehmen I. Tatbestand (+) 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr, 32 (in der Form von Nothilfe) (-) 2. Rechtfertigender Notstand, 34 a) Notstandslage (+) b) Notstandshandlung aa) Erforderlichkeit - Obersatz Die gegenwärtige Gefahr dürfte nicht anders als durch die Tathandlung (die Blutentnahme) abwendbar gewesen sein. - Voraussetzung/Definition Erforderlich ist die Notstandshandlung, wenn sie geeignet und das relativ mildeste Mittel zur Beseitigung der Notstandslage ist - Subsumtion Geeignet, da gleich Blutgruppe. Besorgen einer anderen Blutkonserve war nicht mehr möglich (weder im Krankenhaus vorrätig noch aus anderem Krankenhaus lieferbar, da große Eile bestand). Da S nicht freiwillig spenden wollte, stellt es das relativ mildeste Mittel dar. - Ergebnis Somit war die Notstandshandlung erforderlich. 29

30 Blu$ransfusion (13c) Rechtswidrigkeit Strafbarkeit des A gemäß 223 I Blut abnehmen I. Tatbestand (+) 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr, 32 (in der Form von Nothilfe) (-) 2. Rechtfertigender Notstand, 34 - Obersatz a) Notstandslage (+) b) Notstandshandlung aa) Erforderlichkeit (+) bb) Interessenabwägung Das durch die Tat geschützte Interesse müsste das beeinträchtigte Interesse zudem wesentlich überwiegen. - Voraussetzung/Definition Bei der Interessensabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen: Wertigkeit der Rechtsgüter, Grad der ihnen drohenden Gefahr, Ausmaß des drohenden Schadens usw. 30

31 Bluttransfusion (13d) Rechtswidrigkeit Strafbarkeit des A gemäß 223 I Blut abnehmen I. Tatbestand (+) 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr, 32 (in der Form von Nothilfe) (-) 2. Rechtfertigender Notstand, 34 a) Notstandslage (+) b) Notstandshandlung aa) Erforderlichkeit (+) bb) Interessenabwägung Was spricht im vorliegenden Fall für/gegen ein wesentliches Überwiegen? Dafür Dagegen - Bei S ist mit dem Leben das höchste Rechtsgut bedroht - Die Gefahr für eine Schädigung ist aufgrund des hohen Blutverlusts sehr konkret und gegenwärtig - Auf der anderen Seite nur verhältnismäßig leichter Eingriff in körperliche Unversehrtheit des P (Blutentnahme) - Rechtsgedanke von 906 BGB: auch Unbeteiligte können in Anspruch genommen werden - Wesentliches Grundprinzip der Rechtsordnung: Autonomieprinzip (Art. 1 I, 2 I GG): Jeder hat grundsätzlich das Recht frei über seine Rechtsgüter zu entscheiden - Zwar Einschränkungen teilweise hinzunehmen (Blutentnahme bei Aufklärung von Delikten, 81a StPO), aber auch dort strenge Voraussetzungen (Richtervorbehalt etc.), die ausdrücken wie ernst die Rechtsordnung Autonomieprinzip nimmt (Bezug zur Menschenwürde, nicht wie Objekt behandelt zu werden) 31

32 Bluttransfusion (13e) Rechtswidrigkeit Strafbarkeit des A gemäß 223 I Blut abnehmen I. Tatbestand (+) 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr, 32 (in der Form von Nothilfe) (-) 2. Rechtfertigender Notstand, 34 - Obersatz a) Notstandslage (+) b) Notstandshandlung aa) Erforderlichkeit (+) bb) Interessenabwägung Das durch die Tat geschützte Interesse müsste das beeinträchtigte Interesse zudem wesentlich überwiegen. - Voraussetzung/Definition Bei der Interessensabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen: Wertigkeit der Rechtsgüter, Grad der ihnen drohenden Gefahr, Ausmaß des drohenden Schadens usw. - Subsumtion Insb. Autonomieprinzip (Art. 1 I, 2 I GG) führt hier zu Unangemessenheit der Handlung. - Ergebnis Anmerkung: Man kann (wie die Lösungsskizze) bei der Interessensabwägung noch ein wesentliches Überwiegen annehmen; dann muss man aber im nächsten Prüfungspunkt ( Angemessenheit ) mit Verweis auf Art. 1 GG die Rechtfertigung verneinen. Die Interessensabwägung zeigt, dass das geschützte Strafrecht das beeinträchtigte AT Arbeitsgemeinschaft Interesse nicht 3 und wesentlich 12 überwiegt. 32

33 Bluttransfusion (14) Ergebnis Strafbarkeit des A gemäß 223 I Blut abnehmen I. Tatbestand (+) 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) 1. Notwehr, 32 (in der Form von Nothilfe) (-) 2. Rechtfertigender Notstand, 34 (-) a) Notstandslage (+) b) Notstandshandlung (-) aa) Erforderlichkeit (+) bb) Interessenabwägung (-) c) Zwischenergebnis Mangels einer angemessenen Notstandshandlung war die Tat des A nicht gem. 34 gerechtfertigt. 3. Zwischenergebnis Eine Rechtfertigung scheidet aus, A handelte mithin rechtswidrig. III. Schuld (+) A handelte auch schuldhaft. IV. Ergebnis A hat sich gemäß 223 I strafbar gemacht, indem er S P Blut abnahm 33

34 Bluttransfusion (15) Obersatz Obersatz [Beteiligte(r)] könnte sich gemäß [Norm] StGB strafbar gemacht haben, indem er/sie [konkretes Verhalten]. A könnte sich gemäß 223, 224 I Nr. 2 und Nr. 5 wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er P niederschlug und ihm anschließend Blut abnahm. 34

35 Bluttransfusion (16) Deliktsaufbau A könnte sich (wegen gefährlicher Körperverletzung) gem. 223, 224 I Nr. 2 und Nr. 5 strafbar gemacht haben, indem er P niederschlug und ihm anschließend Blut abnahm. Alternativaufbau ( 223 und 224 getrennt): A hat durch seine Handlung bereits eine einfach Körperverletzung ( 223 I) begangen (s.o.). Diese könnte gem. 224 I Nr. 2 und Nr. 5 qualifiziert sein. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nr. 2: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs b) Nr. 5: mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich a) und b) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 35

36 Bluttransfusion (17) Objektiver TB Strafbarkeit des A gemäß 223, 224 I Nr. 2 und Nr. 5 Niederschlagen und Blut abnehmen I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs - Obersatz A könnte die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen haben. - Voraussetzung/Definition Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der aufgrund seiner abstrakten Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. - Subsumtion Problem: Tatbestandseinschränkung bei ÄrztInnen? Keine erhöhte Gefährlichkeit wenn Ärztin oder Arzt eine Spritze einsetzt, die 224 rechtfertigen würde. Keine Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel. Natürlich nur, wenn nach Regeln der ärztlichen Kunst! - Ergebnis Aufgrund der Tatbestandseinschränkung stellt die Spritze kein gefährliches Werkzeug dar, weswegen 224 I Nr. 2 nicht erfüllt ist. 36

37 Bluttransfusion (17a) Objektiver TB Strafbarkeit des A gemäß 223, 224 I Nr. 2 und Nr. 5 Niederschlagen und Blut abnehmen I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (-) b) Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - Obersatz A könnte die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen haben. - Voraussetzung/Definition Umstritten, ob eine konkrete Lebensgefahr eintreten muss oder ob abstrakt lebensgefährdende Behandlungen ausreichen - Subsumtion Kurze Bewusstlosigkeit reicht wohl nicht; Niederschlagen auch abstrakt nicht geeignet, daher kommt es auf den Streit vorliegend nicht an (a.a. sehr gut vertretbar, der Sachverhalt ist da wenig aussagekräftig). - Ergebnis Nach hier vertretener Auffassung liegt auch Nr. 5 nicht vor die Behandlung war nicht einmal abstrakt lebensgefährdend. 37

38 Bluttransfusion (18) Ergebnis Strafbarkeit des A gemäß 223, 224 I Nr. 2 und Nr. 5 Niederschlagen und Blut abnehmen I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (-) b) Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (-) 2. Zwischenergebnis Somit ist der Tatbestand von 224 I Nr. 2 und Nr. 5 nicht erfüllt. II. Ergebnis A hat sich nicht gemäß 223, 224 I Nr. 2 und Nr. 5 strafbar gemacht. Gesamtergebnis: A hat durch das Niederschlagen und die Blutentnahme scheinbar zweimal 223 I verwirklicht. Die beiden Handlungen stellen aber aufgrund der zeitlichen Nähe und es inneren Zusammenhangs eine natürliche Handlungseinheit dar, weswegen sich A nur wegen einer Körperverletzung strafbar gemacht hat. 38

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