EINFÜHRUNG IN DEN BESONDEREN TEIL
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- Claus Moritz Ziegler
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1 EINFÜHRUNG IN DEN BESONDEREN TEIL Strafrecht ist Rechtsgüterschutz durch Einwirkung auf menschliches Verhalten (vgl AT I 1/5). Welche Handlungen und Unterlassungen zum Schutz von Rechtsgütern bei Strafe verboten sind, bestimmen die Deliktstatbestände des Besonderen Teils. Rechtsgut und Verhalten sind daher die Zentralbegriffe des Besonderen Teils. 1. Rechtsgut Rechtsgüter sind jene Werte, die die Strafbestimmungen schützen wollen. Man unterscheidet Rechtsgüter des Einzelnen (zb Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Vermögen) und Rechtsgüter der Allgemeinheit (zb Umwelt, Rechtspflege, Sauberkeit des Amtes, öffentlicher Friede). Während die Rechtsgüter des Einzelnen meist unmittelbar einsichtig sind, lässt sich oft nicht ganz einfach angeben, was das Strafrecht mit einem bestimmten Delikt gegen die Allgemeinheit eigentlich schützen will. Der Besondere Teil des StGB umfasst im Anschluss an den Allgemeinen Teil ( 1 bis 74) die 75 bis 321. Er ist nach Rechtsgütern gegliedert, die in den Überschriften der Abschnitte des Gesetzes bezeichnet werden: Beginnend mit dem Straftatbestand des Mordes ( 75), der das menschliche Leben als das wichtigste Rechtsgut schützt, werden zuerst die Straftaten gegen Rechtsgüter des Einzelnen (Besonderer Teil I) und dann ab 169 die Rechtsgüter der Allgemeinheit behandelt (BT II). Oft überschneiden sich die verschiedenen Schutzzwecke, so dass die Einordnung des Gesetzes zweifelhaft ist. So stehen der Förderungsmissbrauch ( 153b, vgl unten S. 235) und die Wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren ( 168b, unten S. 213), die vor allem Interessen der Allgemeinheit (richtige Verwendung öffentlicher Subventionen bzw den Wettbewerb) schützen, bei den Delikten gegen den Einzelnen. Andererseits sind die Brandstiftung ( 169), die Vergewaltigung ( 201) und die Verleumdung ( 297) bei den Delikten gegen die Allgemeinheit eingeordnet, obwohl sie zumindest auch (wenn nicht sogar vorrangig) Interessen des Einzelnen schützen. Die systematische Auslegung aufgrund der Bezeichnung des Abschnitts in unserem StGB darf daher nicht überbewertet werden. Das jeweils geschützte Rechtsgut ist Angelpunkt für die teleologische Auslegung des jeweiligen Tatbestandes: Der Tatbestand sollte so ausgelegt werden, dass er seinen Zweck (Rechtsgüterschutz) unter Beachtung der Wortlautgrenze bestmöglich erreicht. Dazu reicht allerdings die Bezeichnung des jeweiligen Abschnitts im StGB nicht immer aus, der jeweils geschützte Wert muss vielmehr bei jeder Strafbestimmung näher und präziser bestimmt werden.
2 2 Einführung in den Besonderen Teil 2. Verhaltensbeschreibung Nur selten wird ein Rechtsgut umfassend, dh gegen Angriffe jeglicher Art, geschützt. Meist werden in den Straftatbeständen bestimmte Verhaltensweisen beschrieben, so dass das Rechtsgut nur gegen Taten dieser Art, nicht aber gegen andere Angriffe geschützt ist. Umfassend geschützt sind Leib und Leben sowie die persönliche Freiheit (Bewegungsfreiheit im Raum, vgl unten S. 81). Technisch erreicht das Gesetz diesen umfassenden Schutz durch sog. Erfolgs- Verursachungs-Delikte: Tatbestände, die jede Herbeiführung eines im Gesetz beschriebenen Erfolges mit Strafe bedrohen (vgl AT I 10/41; zu den Einschränkungen auf sozial-inadäquat gefährliches Verhalten vgl AT I 11/3 ff und 12/10 ff). So ist Mord dahin im Gesetz beschrieben, dass ein Mensch getötet, also sein Tod auf irgendeine Weise (vorsätzlich) herbeigeführt wird ( 75). Freiheitsentziehung begeht, wer einem anderen auf irgendeine Weise die persönliche Freiheit entzieht, gleichgültig, welches Mittel dazu eingesetzt wird ( 99). Bei den meisten Tatbeständen beschreibt das Gesetz jedoch die Verhaltensweisen (eine bestimmte Handlung oder eine Unterlassung) näher, die mit Strafe bedroht sind. Manchmal enthält der Deliktstatbestand auch einen erweiterten Vorsatz: Die im Gesetz beschriebene Handlung erfüllt nur dann den strafbaren Tatbestand, wenn der Täter bei ihrer Vornahme auch ein weiteres Geschehen will, wenn er also zb die Absicht hat, später eine weitere Handlung nachfolgen zu lassen. Solcherart können Tatbestände ziemlich kompliziert aufgebaut und schon sprachlich schwer zu durchschauen sein. Man lese nur den Tatbestand des 118a (Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem): Strafbar sind bestimmte Formen des Kenntnis- Verschaffens von Daten in bestimmten Computersystemen, aber nur dann, wenn der Täter dabei vorhat, die Daten einem Dritten zugänglich zu machen und dadurch dem Dateninhaber einen Nachteil zuzufügen (näher zu diesem Tatbestand und zu seinen anderen Begehungsformen unten S. 122). Bei solchen komplizierten Tatbeständen, die sich vor allem in letzter Zeit häufen, sind die genaue Beachtung des Gesetzestextes und die grammatikalische Analyse besonders wichtig, zumal jede Auslegung eines Tatbestandsmerkmals, die den äußerst möglichen Wortsinn überschreitet, zur Begründung oder Erweiterung der Strafbarkeit unzulässig ist (sog. strafrechtliches Analogieverbot, 1; vgl AT I 4/26 ff). Genaue Handlungsbeschreibungen finden sich auch bei den in der Praxis besonders wichtigen Vermögensdelikten (vgl die Einleitung zu diesen Delikten, unten S. 130). 3. Allgemeiner und Besonderer Teil des Strafrechts Zur Umschreibung des strafbaren Verhaltens ist also der Besondere Teil vorrangig: Er enthält mehr oder weniger anschaulich die Merkmale der einzelnen strafbaren Handlungen (Straftaten, Delikte, Verbrechen, Tatbe-
3 Einführung in den Besonderen Teil 3 stände): Mord und Totschlag, Körperverletzung und Hausfriedensbruch, Raub und Diebstahl, Wilderei und Geldfälschung usw. Den Besonderen Teil kann man für sich allein lesen, unter den Deliktsbeschreibungen kann man sich etwas vorstellen. Doch beschreibt der Besondere Teil das strafbare Verhalten nicht vollständig. Manche Merkmale sind gewissermaßen vor die Klammer gezogen: Was fahrlässig ist, findet sich in 6; dass alle Delikte Vorsatzdelikte sind, wenn nicht bei der Beschreibung im Besonderen Teil ausdrücklich auch die fahrlässige Begehung für strafbar erklärt wird, steht in 7 Abs 1, eine Ausnahme dazu in 7 Abs 2. Auch ist nicht jeder strafbar, der einen Deliktstatbestand erfüllt, denn die Tat kann nach den Regeln des Allgemeinen Teils zb gerechtfertigt oder entschuldigt sein. Besonderer und Allgemeiner Teil müssen daher zusammen gelesen und studiert werden, auch dort, wo im folgenden nicht ausdrücklich auf das Lehrbuch zum AT verwiesen wird. 4. Kriminalstatistik Nach der Kriminalstatistik des Bundesministeriums für Inneres teilen sich die Straftaten auf die wichtigsten Deliktsgruppen nach Rechtsgütern folgendermaßen auf: Strafbare Handlungen in Österreich, von den Sicherheitsbehörden gezählte Delikte 2012, Aufgliederung nach Deliktsgruppen Delikte gegen absolut in Prozent Aufklärungsquote aller Delikte Leib und Leben ( 75-95) % Freiheit ( ) % dv. Gefährliche Drohung ( 107) dv. Beharrliche Verfolgung (Stalking, 107a) Vermögen ( ) % Sexualdelikte ( ) > 1 77 % dv. Sexuelle Belästigung Geld und Zahlungsverkehr % sonstige Delikte des StGB Suchtmitteldelikte (SMG) % Fremdenpolizei (FremdenpolizeiG) > 1 13 % sonstige Delikte Nebengesetze > 1 Summe %
4 4 Einführung in den Besonderen Teil Die Tabelle kann freilich nur einen groben Überblick geben. Denn zum einen enthält sie naturgemäß nur jene Taten, die den Sicherheitsbehörden bekannt geworden (dh idr: angezeigt worden) sind, sagt also nichts über die jeweilige Dunkelziffer aus. Sodann erfolgt die tatsächliche (Beweislage) und rechtliche Beurteilung allein durch den bearbeitenden Polizeibeamten, sie kann von der Beurteilung des Staatsanwalts und des Richters erheblich abweichen. Auch wird eine Tat, zu der von der Polizei ermittelt worden ist, nach Abschluss des Aktes und Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft auch dann in die Statistik aufgenommen, wenn schon nach den Polizeierhebungen feststeht, dass sich der erste Verdacht nicht bestätigt hat; nicht ohne Grund wird ein sehr großer Teil der Anzeigen von der Staatsanwaltschaft ohne weiteres sofort zurückgelegt. So ist die Statistik des Innenministeriums vor allem als Arbeitsbericht der Sicherheitsbehörden zu verstehen. Die Tabelle zeigt, dass die Delikte gegen fremdes Vermögen zahlenmäßig weitaus überwiegen; rund 70 % von ihnen, d.s. die Hälfte aller Delikte insgesamt, sind Diebstähle. Die Vermögensdelikte und die Delikte gegen Leib und Leben (diese wegen der Wichtigkeit des Rechtsgutes) spielen daher auch im Studium die größte Rolle. Sehr unterschiedlich sind, wie die Tabelle zeigt, die Aufklärungsquoten (das ist der Anteil der Straftaten, in denen nach Meinung der Polizei ein Täter ermittelt werden konnte, an den jeweils bekannt gewordenen Taten); die geringe Gesamt-Aufklärungsquote geht wesentlich auf den großen Anteil der Vermögensdelikte zurück. Ein Sonderfall sind die Suchtgiftdelikte: Die Aufklärungsquote von 96 % in der Statistik zeigt, dass hier offenbar die Dunkelziffer sehr groß ist und fast nur die aufgeklärten Taten in die Statistik eingehen, so dass (bei Zählung jeder einzelnen Tat) die Zahl wesentlich von der Intensität der Strafverfolgung abhängt.
5 Erster Teil: Delikte gegen Leib und Leben 5 ERSTER TEIL: DELIKTE GEGEN LEIB UND LEBEN 1. Kapitel: Allgemeines I. Rechtsgut A. Geschützt sind das Leben und die körperliche Unversehrtheit, Tatobjekt ist jeder Mensch. Da das Gesetz immer nur die Tötung oder Verletzung eines anderen bei Strafe verbietet, stellt es damit von vornherein klar, dass der Selbstmord und die Selbstverletzung nicht tatbestandsmäßig und damit nicht strafbar sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Einwilligung des Opfers die Tötung oder Verletzung rechtfertigen kann. Dazu und zur Abgrenzung zwischen Mitwirkung an der Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung vgl S. 15 und S. 53. B. Das menschliche Leben ist das höchste Rechtsgut, und es ist umfassend geschützt. Daraus folgt erstens, dass jeder Mensch ob lebensfähig oder eine lebensunfähige Frühgeburt, ob körperlich wohlgestaltet oder behindert, ob jung, gesund, geisteskrank oder sterbend in seinem Leben und in seiner körperlichen Unversehrtheit gleichwertig ist. Es gibt kein lebensunwertes Leben. Die Achtung des menschlichen Lebens in jeder Form und die Gleichwertigkeit aller Formen menschlichen Lebens ist ein Fundamentalgrundsatz unserer Rechtsordnung. Zweitens genießt diesen Schutz als höchstes Rechtsgut das Leben jedes einzelnen Menschen für sich. Menschliches Leben wiegt daher nicht nur schwerer als alle anderen Rechtsgüter (Vermögen, Ehre usw), es gibt auch keine Güterabwägung Leben gegen Leben: Die Tötung eines Menschen kann auch nicht zur Rettung vieler Menschen gerechtfertigt sein. In diesem Sinne sagt man, dass Leben nicht quantifizierbar ist. Diese Grundwertung führt zur Differenzierung zwischen Rechtfertigendem und Entschuldigendem Notstand (vgl dazu im AT I 17/53 ff, 24/8 ff). Nur unter den strengen Voraussetzungen der Notwehr nach 3 kann die Opferung des Lebens des Angreifers zur Verteidigung des Angegriffenen gerechtfertigt sein. Weitere Ausnahmen vom absoluten Tötungsverbot finden sich in Art 2 EMRK, dazu unten C. Schließlich ist das Rechtsgut des Lebens auch nicht disponibel: Die Einwilligung des Verletzten kann eine Tötung nicht rechtfertigen. Dies folgt positiv-rechtlich aus der Existenz der 77 und 78, vgl dazu ausführlich S. 15.
6 6 Erster Teil: Delikte gegen Leib und Leben C. Das menschliche Leben ist auch verfassungsrechtlich geschützt (Art 2 Abs 1 Satz 1 EMRK). Aus dieser Bestimmung folgt jedenfalls eine Unterlassungspflicht des Staates, die ein Abwehrrecht des einzelnen begründet: Der Staat selbst darf menschliches Leben nicht antasten. Art 2 EMRK nennt vier Ausnahmen, in denen die Tötung eines Menschen durch Staatsorgane nicht konventionswidrig ist, so auch an sich die Todesstrafe (Abs 1 Satz 2), doch ist diese Ausnahme durch das 6. ZP zur EMRK beseitigt. Das Verbot der Todesstrafe ist in Österreich somit völkerrechtlich und verfassungsrechtlich verankert (Art 85 B-VG und 6. ZPEMRK). Die weiteren Ausnahmen vom Tötungsverbot des Art 2 Abs 2 EMRK (Verteidigung eines Menschen, ordnungsgemäße Festnahme, Unterdrückung von Aufruhr und Aufstand) spiegeln sich im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und im Waffengebrauchsgesetz wider. Aus Art 2 EMRK folgt weiters eine Schutzpflicht des Staates seinen Bürgern gegenüber, Angriffe auf das Leben mit geeigneten Mitteln zu verhindern (Handlungspflicht des Staates). Erforderlichenfalls hat der Staat auch die Pflicht, zu diesem Zweck Strafnormen aufzustellen. Bestehende Strafnormen, die das Leben schützen (zb 75), darf er nicht abschaffen. Umstritten ist, ob sich diese Schutzpflicht auch auf das werdende (ungeborene) Leben bezieht und zu welchen Maßnahmen sie diesbezüglich den Staat verpflichtet (dazu näher bei 96). II. Beginn und Ende des Menschseins Das menschliche Leben, soweit es durch die Delikte gegen Leib und Leben geschützt wird, beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. A. Die Geburt 1. GEBURT ALS BEGINN DES LEBENS Dass vor der Geburt noch kein menschliches Leben isd Strafbestimmungen gegen Leib und Leben vorliegt, entspricht der historischen Entwicklung und folgt positivrechtlich aus der Existenz der Strafbestimmungen gegen den Schwangerschaftsabbruch ( 96 ff), die das werdende (ungeborene) Leben als gesondertes Rechtsgut erfassen. Ungeborenes Leben ist strafrechtlich geringer geschützt als geborenes Leben: Strafbar sind nur vorsätzliche (nicht fahrlässige) Angriffe, die den Embryo töten (Schwangerschaftsabbruch, näher im zweiten Teil); gegen fahrlässige Abtreibung ist der Embryo strafrechtlich nicht geschützt, ebenso wenig gegen eine vorsätzliche Verletzung. Außerdem bestehen Strafausschließungsgründe (iws), und die Strafdrohungen sind viel geringer. Dies hat praktische Bedeutung für die medizinische Indikation als Sonderfall des rechtfertigenden Notstandes: Werdendes Leben kann gegen bestehendes Leben abgewogen werden mit der Folge, dass der Embryo getötet werden darf, wenn das (geborene) Leben der Mutter anders nicht gerettet werden kann. Vgl näher S. 77.
ERSTER TEIL: DELIKTE GEGEN LEIB UND LEBEN
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