ARZNEIVERSORGUNGSVERTRAG
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- Nadja Müller
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1 Elektronisches Arbeitshandbuch ARZNEIVERSORGUNGSVERTRAG zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern (im folgenden BMI genannt), - einerseits - und dem Deutschen Apothekerverband e.v., Berlin (im folgenden DAV genannt), handelnd für Landesapothekerverband Baden- Württemberg e.v., BAV Bayerischer Apothekerverband e.v., Berliner Apotheker-Verein, Apotheker- Verband Berlin (BAV) e.v., Apothekerverband Brandenburg e.v., Bremer Apothekerverein e.v., Hamburger Apothekerverein e.v., Hessischer Apothekerverband e.v., Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern e.v., Landesapothekerverband Niedersachsen e.v., Apothekerverband Nordrhein e.v., Apothekerverband Rheinland-Pfalz e.v., Saarländischer Apothekerverein e.v., Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt e.v., Sächsischer Apothekerverband e.v., Apothekerverband Schleswig Holstein e.v. Thüringer Apothekerverband e.v. Apothekerverband Westfalen-Lippe e.v - andererseits - Stand: Seite 1 von 9
2 1 Gegenstand des Vertrages (1) Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei (PVB ) sowie von Polizeiärztlichen Diensten der Bundespolizei (BPOL) mit a. Arzneimitteln, b. Verbandmitteln sowie c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren ( 25 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln. (2) Weitere pharmazeutische Leistungen können in einer Anlage geregelt werden. 2 Durchführung des Vertrages (1) Der Vertrag hat Rechtswirkung für öffentliche Apotheken, wenn sie einem Mitgliedsverband des DAV angehören oder diesem Vertrag beitreten. (2) Öffentliche Apotheken, deren Leiter weder einem Mitgliedsverband des DAV angehören noch dem Vertrag nach Absatz 1 beigetreten sind, sind von der Versorgung ausgeschlossen. 3 Abgabebestimmungen (1) Die Abgabe erfolgt aufgrund einer entsprechend 31 bzw. 34 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) zu Lasten der BPOL ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung. Die Verordnung erfolgt auf BPOL-Rezept 1 durch eine Polizeiärztin/einen Polizeiarzt 2 der BPOL oder auf einer Verordnung durch eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin/einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt (Vertragsärztin/Vertragsarzt) nach Maßgabe des folgenden Absatzes 2 dieses Vertrages. Nennt das Verordnungsblatt bestimmte Leistungserbringer, die für die Abgabe des Mittels in Betracht kommen, so sind auch die Apotheken als mögliche Leistungserbringer aufzuführen, soweit die Verordnungsblätter auch für die in 1 genannten Arzneimittel oder Waren Anwendung finden. (2) Hilfsmittel dürfen nur von Apotheken geliefert werden, soweit diese die Voraussetzungen nach 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllen. Der entsprechende Nachweis kann auf Verlangen der BPOL unter anderem erbracht werden durch die Vorlage der Bestätigung einer geeigneten Stelle im Sinne von 126 Absatz 1 a Satz 2 SGB V oder 1 Der Rezeptvordruck der Bundespolizei ist als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages. Das BMI wird bei Änderungen des Verordnungsblattes den Belangen der EDV-technischen Erfassung der Verordnungsblätter in den Apothekenrechenzentren Rechung tragen und ein neues Verordnungsblatt nur im Benehmen mit dem DAV einführen. 2 Als Polizeiärztin/Polizeiarzt im Sinne dieses Vertrages sind auch Ärztinnen/Ärzte anzusehen, die aufgrund eines mit dem Bundesministerium des Innern bzw. der zuständigen Bundespolizeibehörde abgeschlossenen Einzelvertrages im Rahmen der Heilfürsorge anstelle einer Polizeiärztin/eines Polizeiarztes tätig werden. Stand: Seite 2 von 9
3 einer Zulassung nach einer bis zum 31. März 2007 geltenden Fassung von 126 SGB V oder einer ab dem 1. April 2007 durch eine Krankenkasse oder einen Krankenkassenverband ausgestellten Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllt werden oder von Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der Abgabevoraussetzungen nach der entsprechend zur Anwendung kommenden Anlage 3 des vdek-hilfsmittellieferungsvertrages ergibt. Die Versorgung mit einem Hilfsmittel, dessen Abgabepreis über 150,00 zzgl. MwSt. liegt, bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle in der Bundespolizeibehörde. Diese Genehmigung ist von den PVB einzuholen. (3) Eine Verordnung ist ordnungsgemäß nach Absatz 1 ausgestellt, wenn sie neben Mittel und Menge folgende Angaben enthält: a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Dienststelle der/des PVB b. Kennnummer der/des PVB c. Datum der Ausstellung d. Arztstempel der Polizeiärztin/des Polizeiarztes, Vertragsarztstempel der Vertragsärztin/des Vertragsarztes e. Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend f. gebührenpflichtig gekennzeichnet g. eigenhändige Unterschrift der Ärztin/des Arztes. Von Vertragsärzten für PVB ausgestellte Verordnungsblätter müssen als zu Lasten der BPOL ausgefertigte Verordnungsblätter gekennzeichnet sein 3. (4) Fehlende Angaben nach Absatz 3 Satz 1 a oder b, c, e und f können bei der Abgabe von der Apothekerin/vom Apotheker geheilt werden; Änderungen bzw. Ergänzungen sind von der Apothekerin/vom Apotheker abzuzeichnen. Betäubungsmittelrechtliche Einschränkungen sind zu beachten. Die Apotheke ist zu einer Überprüfung der Angaben der Ärztin/des Arztes nach Absatz 2 sowie der Bezugsberechtigung nicht verpflichtet. Bei Vorliegen eines ordnungsgemäß ausgestellten Verordnungsblattes nach Absatz 2 ist die BPOL zur Zahlung verpflichtet, maßgeblich sind die auf dem Verordnungsblatt angegebenen Institutionskennzeichen der Heilfürsorge BPOL (IK-Nr.: mit der Kassen-Nr.: oder IK-Nr.: mit der Kassen-Nr.: 95039). (5) PVB der BPOL sind zuzahlungspflichtig. Die Apotheken ziehen die Selbstbeteiligungsbeträge der PVB für Arznei- und Verbandmittel sowie Hilfsmittel ein und verrechnen sie mit ihren Ansprüchen gegenüber der BPOL. Die Höhe der einzuziehenden Selbstbeteiligung richtet sich nach den Bestimmungen des SGB V. (6) Ist eine ärztliche Verordnung von Fertigarzneimitteln hinsichtlich der Darreichungsform (Tropfen, Dragees usw.) oder der Dosierung unvollständig oder ungenau und ist der Arzt nicht zu erreichen, so ist der Apotheker berechtigt, 3 Zum Beispiel durch die Eintragung Heilfürsorge Bundespolizei auf der Vorderseite des Vordrucks Stand: Seite 3 von 9
4 diejenige Arzneiform oder Dosierung abzugeben, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für die richtige hält. Das Verordnungsblatt ist vom Apotheker entsprechend zu ergänzen und abzuzeichnen. Fehlen entsprechende Ergänzungen, so ist nur die preiswertere Arzneiform oder die schwächere Dosierung berechnungsfähig. (7) Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln stellt die Apotheke sicher, dass die/der PVB mit funktionsgerechten und technisch einwandfreien Hilfsmitteln durch ausgebildetes Fachpersonal versorgt wird. Gleiches gilt auch für notwendige Reparaturen und Ersatzlieferungen für die gelieferten Hilfsmittel. Es gelten die Qualitätsstandards der einzelnen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes gemäß 139 SGB V. Die Betreuung der PVB während der Nutzungszeit ist zu gewährleisten. (8) Die Mittel dürfen nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb von 1 Monat nach der Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird. Ist auf der Verordnung eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben, ist diese maßgeblich. (9) Verordnungen, die bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt als Fälschung erkennbar sind, dürfen nicht beliefert werden. 4 Auswahl preisgünstiger Mittel und Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen Bei der Auswahl preisgünstiger Mittel und Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V und 4 und 6 des Rahmenvertrages nach 129 Absatz 2 SGB V entsprechend. Stand: Seite 4 von 9
5 5 Preisberechnung (1) Für den zu berechnenden Preis ist der Tag der Abgabe des Mittels maßgeblich. (2) Für die Preisberechnung der Fertigarzneimittel, deren Abgabe nach 43 Absatz 1 und 3 Arzneimittelgesetz (AMG) den Apotheken vorbehalten ist, ist der in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) aufgeführte Herstellerabgabepreis maßgebend. Soweit der Preis nicht in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) aufgeführt ist, sind der Herstellerabgabepreis und der Name der Lieferfirma (Hersteller) auf der Vorderseite des Verordnungsblattes zu vermerken. (3) Für die Preisberechnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt 129 Absatz 5a SGB V entsprechend. (4) Für die Preisberechnung der Arzneimittel, die der Apotheker hergestellt bzw. zur Abgabe hergerichtet hat, sind die jeweiligen gesetzlichen oder auf Gesetz beruhenden Vorschriften anzuwenden. (5) Für die Preisberechnung der Arzneimittel nach 44, 45 und 46 AMG und bei der Abgabe von apothekenüblichen Waren ist ein Zuschlag in Höhe von 45 % auf die jeweils geltenden Apothekeneinkaufspreise anzuwenden, soweit in 6 kein besonderer Zuschlag bestimmt ist. (6) Bei Hilfsmitteln, die keiner Festbetragsregelung unterliegen, ergibt sich der Abgabepreis aus einem Zuschlag von 20 % auf den Apothekeneinkaufspreis nach ABDA-Artikelstamm. (7) Ist für das abgegebene Mittel ein Festbetrag nach 35, 36 SGB V festgesetzt und ist der Apothekenabgabepreis höher als der für dieses Mittel festgesetzte Festbetrag, ist der BPOL nur der Festbetrag in Rechnung zu stellen und der Mehrbetrag von der/vom PVB zu leisten. (8) Unvermeidbar notwendig werdende Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten, die sich auf die Beschaffung von Arzneimitteln beziehen, welche üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. (9) Bei Inanspruchnahme der Apotheke zu folgenden Zeiten kann ein zusätzliches Entgelt nach 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berechnet werden, sofern die Vertragsärztin/der Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt "noctu" angekreuzt oder den Vermerk "noctu", "cito" oder einen entsprechenden Hinweis auf der Verordnung angebracht hat, insbesondere in der Zeit: 1. montags bis samstags zwischen Uhr und 6.00 Uhr 2. an Sonn- und Feiertagen sowie 3. am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. (10) Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach- Stand: Seite 5 von 9
6 zuweisen ist, können die Apotheken den zusätzlichen Betrag nach 7 AMPreisV berechnen. (11) Allen Preisen und Entgelten nach diesem Vertrag ist die Mehrwertsteuer hinzuzufügen, soweit sich aus den Vorschriften zur Preisberechnung nichts anderes ergibt oder nicht etwas anderes vereinbart ist. 6 Einzelne Zuschläge Für die Berechnung der Preise nach 5 Absatz 3 geltenden folgende besondere Zuschläge: 1. für Krankenkost und Diätpräparate: 50 % 2. für Kontaktlinsenflüssigkeiten: 50 % 7 Rechnungslegung (1) Die Rechnungslegung erfolgt bei Abrechnungsstelle Heilfürsorge Bundespolizei Sankt Augustin. 4 (2) Bei Rechnungsbeträgen bis zu 10 EURO gehen die Portokosten zu Lasten der BPOL. 8 Übermittlung von Leistungsdaten (1) Die Abrechnung der Apotheken und deren Rechenzentren erfolgt gemäß den gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen geltenden Regelungen, die in der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß 300 SGB V sowie der zugehörigen technischen Anlagen festgelegt sind. Änderungen dieser Vereinbarung bzw. der zugehörigen technischen Anlagen werden auch unmittelbar gegenüber der Heilfürsorge der BPOL wirksam. Entsprechendes gilt für die Abrechnung von Hilfsmitteln. Die Rechenzentren übermitteln an die von der BPOL genannte Stelle die der Abrechnung zugrunde liegenden Daten in elektronischer Form, soweit die Verordnungsblätter maschinell verarbeitbar sind. Zu liefern sind die Abrechnungsdaten in entsprechender Anwendung der Technischen Anlage 3 zur Vereinbarung nach 300 SGB V in der jeweils geltenden Fassung. Die Abrechnungsdaten des Abgabemonats sind bis zum Ende des Monats der Rechnungslegung zu übermitteln. 4 Änderungen der Abrechnungsstellen werden dem DAV schriftlich mitgeteilt. Stand: Seite 6 von 9
7 (2) Die Verordnungsblätter müssen spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, im Original und in der Vereinbarung gemäß 300 SGB V beschriebenen Sortierfolge bei der Abrechnungsstelle Heilfürsorge BPOL eingehen. (3) Für die Abrechnung nach Absatz 1 erhalten die Rechenzentren für die Datenlieferung folgende Vergütung: - Pauschale monatliche Grundgebühr (inklusive Erstellung eines Datenträgers) jeweils: 85,00 Euro - Korrekturen im Arztfeld je Zeichen: 0,008 Euro Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 9 Rechnungsbegleichung (1) Die Rechnungen der Apotheken werden von der Abrechnungsstelle Heilfürsorge BPOL innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen bei der Abrechnungsstelle beglichen. Als Tag des Begleichens gilt der Eingang der Zahlungsanweisung der Abrechnungsstelle Heilfürsorge BPOL bei dem zuständigen Kreditinstitut (Landeszentralbank). (2) Die Abrechnungsstelle Heilfürsorge BPOL ist berechtigt, die Monatsabrechnungen rechnerisch zu berichtigen, wenn in Abrechnungen Rechenfehler nachgewiesen werden. 10 Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des Arzneilieferungsvertrages einschließlich der Zusatzvereinbarungen, Nachträge, Protokollnotizen usw. sowie über die Anwendung gesetzlicher oder auf Gesetzen beruhender Vorschriften werden zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren zwischen der BPOL und dem DAV nach Möglichkeit einvernehmlich geregelt. 11 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vertrag tritt am 01. Oktober 2011 einschließlich der Anlagen in Kraft. Gleichzeitig tritt der Vertrag vom 24. Oktober 2001 einschließlich der Anlagen außer Kraft. (2) Die bis einschließlich 30. September 2011 erbrachten Leistungen sind nach den Vorschriften des Vertrages vom 24. Oktober 2001 abzurechnen. Stand: Seite 7 von 9
8 (3) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, eine neue Regelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Ort/Datum Bundesministerium des Innern Im Auftrag Ort/Datum Deutscher Apothekerverband e.v. Stand: Seite 8 von 9
9 Anlage 1 (zu 3 Absatz 1) Rezeptvordruck der BPOL Stand: Seite 9 von 9
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