Elektronisches Arbeitshandbuch

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1 Elektronisches Arbeitshandbuch Stand: zwischen und dem Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.v., Berlin, dem Bundesverband der pharmazeutischen Industrie e.v., Berlin, dem Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.v., Bonn, dem Deutschen Generikaverband e.v., Tauting, dem Deutschen Apothekerverband e.v., Berlin nachstehend Herstellerverbände genannt) einerseits (nachstehend DAV genannt) andererseits über die Abwicklung des Herstellerrabattes nach 130a SGB. Präambel Nach 130a SGB V haben die pharmazeutischen Unternehmen den gesetzlichen Krankenkassen einen Rabatt zu gewähren, indem die Krankenkassen von den öffentlichen Apotheken einen Abschlag in Höhe von 6 % des Herstellerabgabepreises erhalten und die pharmazeutischen Unternehmen den Apotheken den Abschlag erstatten. Dieser Vertrag regelt die Abrechnung und Erfüllung des Erstattungsanspruches der Apotheken gegen die pharmazeutischen Unternehmen über die Abrechnungsstellen der Apotheken. Die Vertragspartner halten einzelne Bestimmungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes, insbesondere die Regelung des Herstellerrabattes nach 130a SGB V, für verfassungswidrig und schließen diesen Vertrag deshalb unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. 1 Durchführung des Vertrages (1) Der Vertrag hat in seiner jeweils gültigen Fassung Rechtswirkung für die pharmazeutischen Unternehmen, die dem Vertrag beigetreten sind, und für die Apotheken, die dem Vertrag beigetreten sind. (2) Der Beitritt einer Apotheke nach Absatz 1 gilt als erfolgt, wenn die Apotheke gegenüber einer Abrechnungsstelle, die den Herstellerrabatt nach diesem Vertrag abwickelt, schriftlich den Beitritt entsprechend Anlage 1 erklärt. Die Abrechnungsstel- len haben dem DAV bis zum 10. eines jeden Monats mitzuteilen, welche Apotheken Stand: Seite 1 von 10

2 ihnen gegenüber zum Ersten des Monats den Beitritt zu diesem Vertrag oder einen Widerruf nach Absatz 4 erklärt haben. Die Mitteilung hat das Institutionskennzeichen, den Namen und die Adresse der Apotheke (Straße, Postleitzahl, Ort) zu enthalten. Sie erfolgt nach Wahl des DAV auf elektronischen Datenträgern oder per Datenfernübertragung. Der DAV ist verpflichtet, den Herstellerverbänden bis zum 30. eines jeden Monats eine Datei mit den Angaben nach den Sätzen 2 und 3 zu übermitteln. Die Herstellerverbände sind berechtigt, diese Daten an die beigetretenen pharmazeutischen Unternehmen weiterzugeben; die pharmazeutischen Unternehmen dürfen diese Daten ausschließlich zu Prüfzwecken nutzen. Die beigetretene Apotheke kann Rechte aus diesem Vertrag nur geltend machen, wenn die von ihr beauftragte Abrechnungsstelle die Anforderungen dieses Vertrages erfüllt. Die Apotheke ist für die Dauer ihres Beitritts verpflichtet, das Rabattinkasso gegenüber den beigetretenen pharmazeutischen Unternehmen ausschließlich über die Abrechnungsstelle, gegenüber der sie den Beitritt erklärt hat, abzuwickeln. (1) Die Abrechnungsstellen, die im Auftrag ihrer Apothekenkunden den Herstellerrabatt nach diesem Vertrag abrechnen ( Abrechnungsstellen ), erstellen gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen je eine Sammelrechnung über den Gesamtbetrag der Erstattungsforderungen der beigetretenen Apotheken nach 130a Abs. 1 S. 2 GB V. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der Abrechnungsdaten nach 300 SGB V. Forderungen von Apotheken, die dem Vertrag nicht beigetreten sind, werden nicht in die Sammelrechnung aufgenommen. Pharmazeutische Unter- (3) Der Beitritt eines pharmazeutischen Unternehmens erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung nach Anlage 2 gegenüber dem DAV. Die Mitteilung hat jeweils die Anbieternummer des pharmazeutischen Unternehmens gemäß ABDA-Artikelstamm (IfA-Kundennummer), den Namen und die Adresse des pharmazeutischen Unternehmens (Straße, Postleitzahl, Ort) sowie den Zeitpunkt, zu dem dem Vertrag beigetreten wird, zu enthalten. Der DAV ist berechtigt, den Abrechnungsstellen, den Apotheken und der Fachöffentlichkeit die beigetretenen pharmazeutischen Unternehmen unter Angabe der Firma und der Adresse des Unternehmens in sachlich angemessener Form zu benennen. Der DAV ist berechtigt, von den Herstellerverbänden eine angemessene Erstattung seiner Personalaufwendungen für die Erfassung der Beitrittserklärungen nach Satz 1 und 2 zu verlangen; eine darüber hinausgehende Kostenerstattung, insbesondere für eine Datenweitergabe nach Satz 3, erfolgt nicht. (4) Der Beitritt nach Absatz 2 und 3 kann nur mit Wirkung zum Ersten eines Kalendermonates erklärt werden. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonates widerrufen werden. Abweichend von Satz 2 kann der Vertrag in der Zeit bis zum 30. Juni 2003 mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende widerrufen werden. Bei einer Änderung des Vertrages durch die Vertragspartner kann der Beitritt ohne Einhaltung einer Frist mit Wirkung für die Zukunft zu dem Zeitpunkt, an dem die Vertragsänderung wirksam wird, oder zum Ende eines Kalendermonates widerrufen werden. Der Widerruf bedarf der Schriftform und hat gegenüber derjenigen Stelle zu erfolgen, gegenüber der die Beitrittserklärung abgegeben wurde. 2 Rechnungsstellung, Fälligkeit Stand: Seite 2 von 10

3 nehmen, die dem Vertrag nicht beigetreten sind, erhalten keine Sammelrechnung nach dem Vertrag. Die Form der Rechnungslegung ist in Anlage 3 geregelt. (2) Die Sammelrechnung nach Absatz 1 wird von den Abrechnungsstellen einmal monatlich erstellt und an die einzelnen pharmazeutischen Unternehmen bis spätestens zum 18. des Folgemonates übermittelt. Beträgt der Rechnungsbetrag weniger als 20,--, darf die Rechnung bis zum 18. Dezember des laufenden Jahres übermittelt werden. In der Sammelrechnung ist der Rabattbetrag durch Anwendung des Rabattsatzes in Höhe von 6 % auf den Herstellerabgabepreis ohne Umsatzsteuer zu ermitteln; ein gesonderter Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt in der Sammelrechnung nicht. Für den Fall, dass eine neue steuerrechtliche Bewertung der in Satz 3 festgelegten Verfahrensweise widerspricht, verpflichten sich die Vertragspartner zu einer unverzüglichen Anpassung des Vertrages. Die Sammelrechnung beruht grundsätzlich auf den von den Apotheken im vorangegangenen Monat abgegebenen Arzneimitteln. Bei Feststellung von Rechnungsfehlern werden die Korrekturen bei der nächsten Sammelrechnung berücksichtigt. (3) Die Sammelrechnungen der Abrechnungsstellen werden innerhalb von 12 Tagen (Valuta bei der Abrechnungsstelle) nach Eingang der Sammelrechnung bei dem pharmazeutischen Unternehmen unter Angabe der Rechnungsnummer im Verwendungszweck beglichen. Die Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie unter der gegenüber der IfA-GmbH gemeldeten und im ABDA-Artikelstamm aufgenommenen Anschrift des pharmazeutischen Unternehmens eingeht. (4) Die Begleichung der Sammelrechnung durch das pharmazeutische Unternehmen an die von der Apotheke beauftragte Abrechnungsstelle erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für das pharmazeutische Unternehmen. (5) Im Falle einer nachträglichen Rechnungsänderung durch die Krankenkasse, gegen die keine Rechtsmittel mehr möglich sind, wird der sich hieraus ergebende geänderte Rabattbetrag zu Gunsten beziehungsweise zu Lasten des pharmazeuti- schen Unternehmens abgerechnet. Das nähere Verfahren, gegebenenfalls auch pauschalierend, regelt Anlage 4. 3 Rechnungsergänzende Datenlieferungen (1) Die Abrechnungsstelle übermittelt an das pharmazeutische Unternehmen neben der fälligkeitsauslösenden Rechnung nach 2 folgende Daten apothekenbezogen in elektronischer Form: a. Abgabemonat b. Institutionskennzeichen der Apotheke nach 293 SGB V c. Name und Anschrift der Apotheke d. Pharmazentralnummer (PZN) e. Menge (bei unterschiedlichen Preisen innerhalb des Abrechnungszeit- raumes getrennt für jeden Preis) f. Herstellerabgabepreis pro PZN (bei unterschiedlichen Preisen innerhalb des Abrechnungszeitraumes getrennt für jeden Preis) g. pro Herstellerabgabepreis nach Buchstabe f. das Datum, auf das der Preis bezogen ist Stand: Seite 3 von 10

4 h. Summe der Rabattbeträge pro PZN (bei unterschiedlichen Preisen innerhalb des Abrechnungszeitraumes getrennt für jeden Preis) i. Gesamtsumme der Rabattbeträge pro Apotheke (2) Die Daten nach Absatz 1 werden spätestens nach vier Werktagen nach Einder Sammelrechnung beim pharmazeutischen Unternehmen übermittelt. Wird gang die Frist überschritten, verlängert sich die Frist zur Begleichung der Sammelrechnung na ch 2 Abs. 3 entsprechend. (3) Die technischen Einzelheiten der Datenlieferungen regelt bundeseinheitlich Anlage 5. (4) Ergibt sich im Einzelfall aus den Daten der begründete Verdacht, dass die Ab- zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer rechnung fehlerhaft ist, darf der Hersteller die Angaben der Abrechnungsstelle, die Grundlage der Berechnung des vom Hersteller zu erstattenden Rabattbetrages sind, durch einen überprüfen lassen. Die Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer Einblick in seine Handelsbücher und Buchhaltungsunterlagen zu gewähren. Der Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer darf dem Hersteller nur die zur Ermittlung des der Abrechnungsstelle geschuldeten Rabattbetrages notwendigen Informationen geben. 4 Datenschutz und Verwertungsverbote (1) Die den pharmazeutischen Unternehmen mit den Datenlieferungen nach 3 übermittelten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Rechnung nach 2 verwendet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind lediglich solche Dritte, die für das pharmazeutische Un- ternehmen die Abrechnung und/oder Prüfung des Herstellerrabattes durchführen; die Weitergabe der Daten ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn der Dritte vor Erhalt der Daten von dem pharmazeutischen Unternehmer unter Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet wurde, jegliche Verwertung und Nutzung der Daten, die über den in Satz 1 genannten Zweck hinausgeht, zu unterlassen und die Pflichten nach diesem Absatz zu erfüllen. Eines Vertragsstrafeversprechens nach Satz 3 bedarf es bei einer zulässigen Weitergabe der Daten an konzernverbundene Unternehmen nicht. Eine Weitergabe der Daten in Schriftform ist zur Durchsetzung von Ansprüchen der pharmazeutischen Unternehmen bei fehlerhafter Abrechnung an Rechtsanwälte sowie als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren zur Klärung von Streitfragen über die Rabattabrechnung an die am Verfahren beteiligten Personen oder im Einzelfall, wenn sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erfolgt, zulässig. Die Daten nach 3 Absatz 1 sind spätestens nach Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen zu löschen. Die Daten nach 3 Absatz 1 Buchstabe a. und d. bis h. dürfen in anonymisierter Form weiterverarbeitet werden. (2) Bei jeglicher unberechtigten Nutzung, Verwendung oder Weitergabe der Daten durch den pharmazeutischen Unternehmer oder einen Dritten, der die Daten von dem pharmazeutischen Unternehmer erhalten hat, ist für jeden Einzelfall von dem pharmazeutischen Unternehmen eine Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall von dem zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, in Höhe von insgesamt Stand: Seite 4 von 10

5 bis zu ,--, bei schwerwiegenden Verstößen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten von insgesamt bis zu ,--, an die betroffenen Apotheken zu zahlen. Stehen Verletzungshandlungen miteinander in einem Fortsetzungszusammenhang in der Auslegung der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, stellt dies eine Handlung im Rechtssinne dar. 5 Zusammenarbeit der Vertragspartner (1) Die Vertragspartner wirken im rechtlich zulässigen Umfang darauf hin, dass die von ihnen vertretenen pharmazeutischen Unternehmen bzw. Apotheken nach diesem Vertrag abrechnen. (2) Die Herstellerverbände und die beigetretenen pharmazeutischen Unternehmen sehen es als unverzichtbar an, dass eine ordnungsgemäße Rabattgewährung nach 130a SGB V unter Angabe der Daten nach 3 erfolgt. 6 Dauer des Vertrages Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung zum 01. Januar 2003 in Kraft. Sie kann schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljah- 1 kann der Vertrag in der Zeit bis zum res gekündigt werden. Abweichend von Satz 30. Juni 2003 mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht 130a SGB V für nichtig erklärt, bleibt unberührt. Die Kündigung eines einzelnen Herstellerverbandes berührt den Fortbestand des Vertrags zwischen den verbleibenden Vertragspartnern nicht. 7 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Absprachen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam oder un- am nächsten kommt. Sollte durchführbar sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung der Rahmenvertrag eine von den Parteien nicht beabsichtigte Lücke enthalten, gilt das, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bedacht hätten. (3) Gerichtsstand ist Berlin. Stand: Seite 5 von 10

6 Anlage 1 (zu 1 Absatz 2) Beitritt Apotheke... (Vor- und Nachname des Inhabers) An die Abrechnungsstelle Abwicklung des Herstellerrabattes nach 130a SGB V Hiermit erkläre ich mit Wirkung zum (Monat) (Jahr) meinen Beitritt zu dem Rahmenvertrag über die Abwicklung des Herstellerrabattes nach 130a SGB V zwischen dem Verband forschender Arzneimittelhersteller, Berlin, dem Bundesverband der pharmazeutischen Industrie, Berlin, dem Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller, Bonn, dem Deutschen Generikaverband, Tauting, und dem Deutschen Apothekerverband e. V., Berlin.... (Name der Apotheke)... (Institutionskennzeichen)... (Straße u. Hausnummer)... (PLZ und Ort) Ich erkläre, den Vertrag nebst seinen Anlagen in der jeweils gültigen Fassung für und gegen mich gelten zu lassen.... (Ort, Datum)... (Unterschrift) Stand: Seite 6 von 10

7 Anlage 2 (zu 1 Absatz 3) Beitritt pharmazeutische Unternehmen Deutscher Apothekerverband e.v. Jägerstr. 49/ Berlin Abwicklung des Herstellerrabattes nach 130a SGB V Hiermit erklären wir für unser Unternehmen... (Firma) (Anbieternummer ABDA-Artikelstamm/ IfA-Kunden-Nr.) (Straße u. Hausnummer) (PLZ und Ort) mit Wirkung zum (Monat) (Jahr) den Beitritt zu dem Rahmenvertrag über die Abwicklung des Herstellerrabattes nach 130a SGB V zwischen dem Verband forschender Arzneimittelhersteller, Berlin, dem Bundesverband der pharmazeutischen Industrie, Berlin, dem Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller, Bonn, dem Deutschen Generikaverband, Tauting, und dem Deutschen Apothekerverband e. V., Berlin, und erklären, den Vertrag nebst sei- nen Anlagen in der jeweils gültigen Fassung für und gegen uns gelten zu lassen.... (Ort, Datum)... (Unterschrift) Stand: Seite 7 von 10

8 Anlage 3 (zu 2 Absatz 1) Form der Sammelrechnung Die Sammelrechnung nach 2 Absatz 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Absender der Rechnung Empfänger der Rechnung 3. Rechnungsnummer und datum 4. Abrechnungszweck 5. Abrechnungsmonat 6. Rechnungsbetrag Solange zwischen den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart wird, ist die Rech- als Papierrechnung zu nung übermitteln. In die Rechnung soll ein Hinweis auf die nachfolgenden Datenlieferungen nach 3 aufgenommen werden. Stand: Seite 8 von 10

9 Anlage 4 (zu 2 Absatz 5) Verfahren bei Rechnungsänderungen (noch nicht vereinbart) Stand: Seite 9 von 10

10 Anlage 5 (zu 3 Absatz 3) Technische Einzelheiten der Datenlieferungen (von der Wiedergabe wurde abgesehen) Stand: Seite 10 von 10

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