REGLEMENT FÜR DAS STRANDBAD
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- Friederike Fürst
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1 Stadt Stein am Rhein StR REGLEMENT FÜR DAS STRANDBAD Alarmierungsplan im Anhang vom
2 I. ALLGEMEINES Art. 1 Die Strandbäder im Stadtgarten und im Espi stehen unter der Aufsicht des Stadtrates. Er erlässt eine Badeordnung sowie einen Alarmierungsplan und setzt die Gebühren fest. Art. 2 1 Der Stadtrat kann eine ihn beratende Kommission einsetzen. 2 Sie ist berechtigt, dem Stadtrat in allen Belangen der Strandbäder Anträge zu unterbreiten. Art. 3 1 Die Führung der Strandbäder wird einem Bademeister übertragen. Es ist ihm gestattet, einen Kiosk auf eigene Rechnung zu betreiben. 2 Der Bademeister erfüllt die Aufgaben im Rahmen dieses Reglements, seines Pflichtenheftes und der ihm durch den Stadtrat erteilten Weisungen und Aufträge. 3 Der Bademeister ist die für den Betrieb verantwortliche Person. Er sorgt für die Einhaltung der Badeordnung und alarmiert bei Unfällen gemäss Alarmierungsplan. Er erfüllt die gemäss kantonaler Badewasserverordnung der Gemeinde obliegenden Pflichten, insbesondere die Selbstkontrolle gemäss 7, die Meldepflicht gemäss 8 und die Information der Öffentlichkeit gemäss 9. Art. 4 Die Resultate von amtlichen Untersuchungen werden im Strandbad an allgemein zugänglicher Stelle angeschlagen. Art. 5 Die Badesaison beginnt in der Regel Mitte Mai und dauert bis Mitte September. Sie kann je nach Witterung durch den Stadtrat verlängert werden.
3 Art. 6 Das Strandbad im Stadtgarten ist in der Regel täglich von 09:30 bis 19:30 Uhr geöffnet. Für das Strandbad Espi werden die Öffnungszeiten separat dargestellt. Bei schlechter Witterung bleiben die Strandbäder geschlossen. Über die Schliessung entscheidet der Bademeister. Art. 7 Die Benützung der Strandbäder ist gebührenpflichtig. Die Taxen und Gebühren werden durch den Stadtrat in einem besonderen Tarif festgelegt. Art. 8 Der Zutritt zum Strandbad darf nur durch den Eingang beider Kasse zu erfolgen. Art. 9 Das Mitbringen von Hunden in das Badeareal ist verboten. Art. 10 Für die Ordnung im Areal ist der Bademeister verantwortlich. Seine Weisungen ist Folge zu leisten. Insbesondere sind zu beachten: - Die Anlage ist sauber zu halten. Unrat und Abfälle aller Arten sind in die bereitgestellten Behälter zu werfen; - Mit Flaschen und Gläsern darf weder im Planschbecken noch im Rhein gespielt werden (Verletzungsgefahr durch Scherben); - Unbefugten ist die Benützung von Rettungseinrichtungen für das Spiel und als Schwimmhilfe untersagt; - Radios, Kassettenrecorder und ähnliches dürfen nur mit Kopfhörern benützt werden; - Das Reservieren von Liegeflächen ist untersagt. Art. 11 Das Baden im Rhein und in den Planschbecken erfolgt auf eigene Gefahr. Art. 12 Kinder unter 7 Jahren und jugendliche Nichtschwimmer müssen jederzeit durch Eltern oder Begleitpersonen beaufsichtigt werden.
4 Art. 13 Die allgemeinen Regeln für Sitte und Anstand sind zu wahren. Art. 14 Das Areal der Strandbäder darf ausserhalb der Öffnungszeiten nicht betreten werden. Art. 15 Bei Badeunfällen ist gemäss dem vom Stadtrat aufgestellten Alarmierungsplan im Anhang zu diesem Reglement vorzugehen. Art. 16 Die Stadt Stein am Rhein lehnt jegliche Haftung aus dem Betrieb und der Benützung der Strandbäder ab. Der Haftungsausschluss gilt auch für Hilfspersonen der Stadt Stein am Rhein, wie etwa Bademeister etc. II. STRAFBESTIMMUNG Art. 17 Der Bademeister ist befugt, Personen, welche die Anordnungen missachten, aus dem Strandbad wegzuweisen. Er orientiert auf dem Dienstweg den Stadtrat, der die notwendigen Massnahmen mit Rechtsmittelbelehrung verfügt.
5 III. SCHLUSSBESTIMMUNG Art. 18 Das Reglement vom 10. März 1993 wird aufgehoben. Art. 19 Dieses Reglement wurde vom Einwohnerrat am 14. Mai 2004 genehmigt. Es tritt auf Beschluss des Stadtrates in Kraft. NAMENS DES EINWOHNERRATES Der Präsident: sig. Dr. Urs Weibel Der Aktuar: sig. Guido Lengwiler Dieses Reglement tritt per sofort in Kraft (Stadtratsbeschluss Nr. 386 vom 19. Mai 2004). NAMENS DES STADTRATES Der Stadtpräsident: sig. Franz Hostettmann Der Stadtschreiber: sig. Fritz Jost
6 Vermisste Personen Alarmierungsplan Ausrufen über Lautsprecher, 3 mal SLRG-Leute über Lautsprecher aufbieten mit Rettungsbrett, Boogieboard, Schwimmhilfen Über Lautsprecher alle Badenden aus dem Wasser Beobachtungsposten auf dem Sprungturm einrichten für Suchanweisungen Bei einer schnellen erfolgreichen Suche Kontrolle der Unfallstelle Erste Hilfe aufrecht erhalten und eventuell zur Untersuchung ins Spital Bei einem H.L.W.-Fall sofort Tel. 117 oder Tel. 144 und Weiterführung der H.L.W. bis Ambulanz eintrifft Vermisste Person wird nicht sofort gefunden Seepolizei und Ambulanz über Tel. 117 anfordern Notfallmeldung Wer Was Wo Wie viele Welche ist vermisst ist passiert ist der Unfall passiert Patienten / Kinder Gefahr (bewusstlos, atemlos / Herzstillstand, schwer verletzt) Benachrichtigung Stadtrat
7 Stadt Stein am Rhein Protokollauszug 14. Sitzung vom 19. Mai 2004, Geschäft Nr. 382 auf Seite INNERES, Gesetze, Gemeinde BAU, Städtische Anlagen, Bad Espi BAU, Städtische Anlagen, Strandbad Reglement für die Strandbäder Sachverhalt Der Einwohnerrat hat am 14. Mai 2004 das Reglement für die Standbäder genehmigt. Es tritt auf einen vom Stadtrat zu bestimmenden Termin in Kraft. Beschluss: 1. Das Reglement für die Strandbäder wird per sofort in Kraft gesetzt 2. Es gilt als Badeordnung und ist in den Strandbädern anzuschlagen. 3. Der Alarmierungsplan wird genehmigt. Er ist bei Unfällen ab sofort anzuwenden. Mitteilung an: Stadtpräsident Stadtschreiber (Rechtsbuch) Bauverwalter Werkchef Bademeister (je unter Beilage des Reglements und des Alarmierungsplanes) - Eric Belz, Dorfstrasse 37, 8261 Hemishofen - Erika Fust-Uehlinger, Wagenhauserstrasse Stein am Rhein Ablage Stein am Rhein, NAMENS DES STADTRATES Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Franz Hostettmann Fritz Jost
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