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1 G Anwalt der Anwälte DeutscherAnwaltVerlag

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3 ous Verlag Dr.OttoSchmidt Köln _ Wie aus einem ungfuchs schnell ein alter Hase wird.

4 ous Verlag Dr.OttoSchmidt Köln Die Klage im Zivilprozess Egon Schneider So fängt fast jeder junge Anwalt an Wie gut ein Anwalt ist, zeigt sich erst, wenn er die Ansprüche seiner Klientel auch durchzusetzen versteht. Aber erfolgreiche Prozessfü hru ng lernt man nicht in der Ausbildung. Die lernen Sie aus dem Buch Ihres Kollegen Egon Schneider, der einer der erfahrensten Prozessrechtspraktiker ist. Hier tun sich wohl die meisten schwer In gutem Deutsch, in kurzen, klaren Sätzen erklärt Schneider Ihnen ganz genau, worauf es bei der Entstehung einer Klageschrift ankommt. Vom ersten Kontakt mit dem Mandanten bis zum abgeschlossenen Verfahren lernen Sie praktisch alles, was die erfolgreiche Prozessführung ausmacht. Zum Beispiel: ~ Vorprozessualer Schriftverkehr und Kontakt mit Mandanten und Dritten ~ Klagebegründung, das Markenzeichen jedes guten Anwalts ~ Klageantrag, von dem Zulässigkeit und Begründetheit abhängen können ~ Streitverkündung, deren Versäumung häufig zu Regressansprüchen führt ~ Streitwertermittlung, das A und 0 für Ihre Vergütung ~ Präklusionsrecht, das oft den Prozessausgang bestimmt ~ Beweisrecht, das so risikoreich und fehlerträchtig ist Schneider Die Klage im Zivilprozess Taktik - Praxis - Muster. Von Richter am OLG a.d. RA Dr. Egon Schneider. 2. Auflage, 2004, 540 Seiten Lexikonformat, gbd. 69,80 (D). ISBN X Am meisten lernt man durch die Praxis Schließlich zeigt der Autor Ihnen auch, wie man das Ganze in der Praxis richtig umsetzt und gibt seine jahrzehntelange Prozesserfahrung - als Richter wie als Anwalt - in Form konkreter Arbeitshilfen an Sie weiter. ~ Anschauliche Beispiele ~ Praxiserprobte Schriftsatzmuster ~ Gezielte Tipps zu Strategie und Taktik ~ Warnhinweise auf häufige Fehlerquellen und Haftungsfallen Bestellen, benutzen, besser sein Das Buch ist eine unbedingte Pflichtlektüre für jeden jungen Anwalt und alle Referendare, aus der selbst alte Hasen noch was lernen können. Bestellschein Ausfüllen und an Ihre Buchhandlung oder den Verlag Dr. Otto Schmidt senden. 00 Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Schneider Die Klage im Zivilprozess 2. Auflage, gbd. 69,80 (0). ISBN X Fax und fertig! (02 21) Name Verlag Dr. Otto Schmidt KG Postfach Straße Köln PLZ Ort Telefon Fax L Datum Unterschrift 3/06

5 Inhalt Seite Vorwort Thema Wie bekomme ich, was ich verdiene) Vergütungsvereinbarungen: Ab dem 1. Juli 2006 wird's ernst! Magazin Sanktionierte Pflichtfortbildung für Rechtsanwälte Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer Weblogs und Podcasts im juristischen Alltag Ethno-Marketing in Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung Möglich ist (fast) alles l - Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie In der einen Hand die Flasche, in der anderen den Telefonhörer Ein Vater erzählt Der freie Mitarbeiter und die Scheinselbständigkeit Sich Mediator zu nennen ist nicht schwer, einer zu sein bringt viel mehr! So klappt's auch mit der Presse Der Europäische Vollstreckungstitel Anwaltliche Tätigkeiten außerhalb des "klassischen" Kanzleispektrums Teil 2 Der Kanzleiabwickler Bücherforum HeideVPauly/Amend, AnwaltFormulare Hoppenz, Familiensache BrunslKemper, Lebenspartnerschaftsrecht Henssler/Koch, Mediation in der Anwaltspraxis Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht Karsten/Bauer/Klose, Forderungssicherung und -durchsetzung in der Bauwirtschaft Kögler/BlockiPauly, Die Besteuerung von Rechtsanwälten und Anwaltsgesellschaften Euer FORUM Neues Mitglied des GFA des FORUM 33 Regionalbeauftragte LG-Bezirk Heilbronn XXIV. FORUM "Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf" Deutscher Anwaltstag - Das FORUM lädt ein 38 Heues aus dem DAV Wir wollen Sie reden hören! - DAV-Rednerwettstreit 39 Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser. Die Werbekampagne der Deutschen Anwaltschaft Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie bekomme ich, was ich verdiene? Diese brennende Frage beschäftigt gerade uns junge Anwälte brennend, wenn wir auf die Honorar-Verhandlungen mit Mandanten schauen, die wir spätestens ab dem 1. Juli 2006 in außergerichtlichen Sachen führen werden. Silke Engel macht Euch ab Seite 2 Mut und gibt wertvolle Tipps, wie Ihr auch tatsächlich bekommt, was Ihr verdient! Übrigens: Die besten Verhandlungsstrategien von Silke Engel könnt Ihr beim Videotraining, welches das FORUM während des DAT in Köln veranstaltet, selbst testen. Der Workshop findet statt am 25.Mai zwischen und Uhr. Das FORUM freut sich auf Euch! Einen Beitrag zur Diskussion um die Sanktionierung von fehlender anwaltlicher Fortbildung liefert Stefan Paul aus Dresden ab Seite 4. Berufspolitik - und damit beispielsweise die Entscheidung über diese Sanktionierung - nur den älteren Kollegen überlassen? Verena Schnatterer ruft auf Seite 10 gerade uns junge Anwälte zu mehr Engagement in der Satzungsversammlung auf. Denn dort werden die Weichen gestellt I In unserer losen Reihe über andere Betätigungsfelder für Anwälte stellen Euch Andreas Ihns und Bero Borutzky auf Seite 26 den" Kanzleiabwickler" vor und Andreas Heinz berichtet Euch ab Seite 21 von den Vorteilen einer Ausbildung zum Mediator. Und schließlich gewähren Euch die Autoren Martin Bahr und Carsten Hoenig ab Seite 11 Einblicke in die Welt der Blogs - vielleicht ein neues Marketinginstrument für den einen oder anderen von Euch? Oder bevorzugt Ihr doch die gute alte Pressearbeit? Tipps und Tricks zum Verfassen von Pressemitteilungen findet Ihr auf Seite 22. Herzlich danken möchte ich allen Kolleginnen und Kollegen, die sich nach dem letzten Heft mit ihren Geschichten vom Weg in die Selbständigkeit oder vom Alltag als Eltern und Anwälte bei uns gemeldet haben. Wir konnten aus Platzgründen leider nicht alle Beiträge in diesem Heft aufnehmen - stellvertretend für alle könnt Ihr aber ab Seite 15 von Silke Waterschek lesen, die nicht nur als Mutter einer dreieinhalbjährigen Tochter den Schritt in die Selbständigkeit gewagt hat, sondern seit vergangenem Dezember auch Regionalbeauftragte in Mainz ist. Besonders gefreut haben wir uns auch über den Beitrag von Ingo Prehl - seine Geschichte über den Alltag als Vater und selbständiger Rechtsanwalt findet Ihr ab Seite 17. Ein dringender Aufruf an alle Leser: Für das Layout der AdVoice sind wir ständig auf der Suche nach neuen Fotos aus den Reihen der FORUMs-Mitglieder. Uns interessieren sowohl Schnappschüsse von Eurem Stammtisch als auch Aufnahmen von sonstigen Veranstaltungen wie Vorträge, Workshops etc. Sendet die Bilder einfach im jpg Format an Bero Borutzky (borutzky@davforum.de). Service Stellenbörse Internet-Links Zum Schluss ein großes Dankeschön an alle Autoren für Eure Beiträge und viel Spaß beim Lesen an Euch! Ich hoffe, wir sehen uns beim DAT vom 25. bis 27.Mai in Köln, Das letzte Wort 48 Herzlich, Asta-Birgitta Heesen Redaktionsschluss Impressum PS.: Dies ist die letzte Ausgabe der Advoice, die ich betreut habe. Ich bin im vergangenen Oktober selbst Mutter geworden und gleichzeitig nimmt mich meine Kanzlei immer mehr in Anspruch, so dass für die Advoice in Zukunft einfach keine Zeit mehr bleibt. Es hat mir viel Spaß gemacht, mit Beate Eschbachs und Eurer Hilfe spannende Hefte zusammenzustellen. Meinem Nachfolger oder meiner Nachfolgerin wünsche ich viel Erfolg und genau so viel Spaß! AnVOJCE 020)

6 THEMA««««Wie bekomme ich, was ich verdiene? Honorarvereinbarungen souverän treffen «««««««««««Ab dem werden Anwälte Rechtsberatung auf der Grundlage von Vergütungsvereinbarungen anbieten. Die Frage der Höhe des Honorars muss jeder für sich klären. Entscheidend ist im zweiten Schritt: "Wie bekomme ich, was ich verdiene?" und"wie vermittle ich das dem Mandanten?" Nur zu oft rechtfertigen sich junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Honorarvereinbarungen für die Kosten. Ein solches Vorgehen führt häufig nicht zum gewünschten Erfolg, da der Mandant merkt, dass sein Anwalt nicht von dem Wert der eigenen Leistung überzeugt ist. Für eine erfolgreiche Vereinbarung ist es notwendig, die Wünsche der Mandanten zu kennen, darauf einzugehen und sein Honorar selbstsicher zu vertreten. Im Mittelpunkt steht die Erkenntnis: Eine Honorarvereinbarung treffen Sie im Gespräch! Das bedeutet, dass Sie nicht nur Ihr Honorar darlegen, sondern in einen echten Dialog mit dem Mandanten treten. Nur dann erkennen Sie, was wirklich für ihn wichtig ist, und nur so können Sie Ihren Arbeitsaufwand und seine Investitionsbereitschaft richtig einschätzen. Häufig entscheiden die folgenden Aspekte über den positiven Ausgang einer Honorarvereinbarung: Der Mandant als Partner««««Voraussetzung ist, dass sich der Mandant mit seinen Erwartungen an eine anwaltliche Beratung ernst genommen fühlt. Dafür müssen Sie Ihre eigenen Vorstellungen hinten anstellen und den Fokus auf die Bedürfnisse des Mandanten richten. Sie signalisieren Ihrem Gesprächspartner, dass Sie sich ernsthaft mit ihm auseinandersetzen, wenn Sie sich so gut wie möglich vorbereiten und eine positive Atmosphäre schaffen. Dafür eignet sich eine Besprechungsecke im Büro oder ein separates Besprechungszimmer. Wichtig: Kommunizieren Sie mit dem Mandanten auf Augenhöhe und verbannen ihn nicht etwa auf einen niedrigeren Stuhl. Unterschiedlicher Informationsbedarf««««««««««««Ihre Gesprächspartner sind unterschiedlich gut vorbereitet. Einigewissen bereits, welche Kosten in etwa auf sie zukommen, andere fürchten horrende Kosten für die anwaltliche Beratung. Während der eine sich schon ganz bewusst für Sie und Ihre Leistung entschieden hat und die Kosten eine geringe Rolle spielen, benötigt der andere detaillierte Informationen über Ihre Leistungen, Kompetenzen und Preise, um sich für eine Beratung in Ihrer Kanzlei zu entscheiden. Sie sparen sich und dem Mandanten viel Zeit, wenn Sie gleich zu Beginn herausfinden, was Ihr Gesprächspartner erwartet und was er wissen möchte. Setzen Sie zu diesem Zweck offene Fragen ein. Statt der Frage "Soll ich Ihnen die Zusammensetzung meines Honorars erläutern?" fragen Sie: "Was ist Ihnen bei unserer Zusammenarbeit besonders wichtig 7 ". So erfahren Sie, ob z.b. die Kosten für den Mandanten im Vordergrund stehen oder eine intensive und dauerhafte Beratung und Betreuung. Um Anhaltspunkte dieser Art zu erhalten, müssen Sie nicht nur die richtigen Fragen stellen, sondern dem Mandanten auch richtig zuhören. Das bedeutet, auf Patentrezepte zu verzichten und sich aufdie Aussagen des Mandanten zu konzentrieren. Wenn Ihr Mandant also erklärt: "Ich bin zwar bereit, jetzt Zeit und Geld in die Beratung zu investieren, aberdanach will ich meine Ruhe haben", dann fassen Sie zusammen: "Der Faktor Zeit ist für Sie entscheidend" und fragen konkret nach, wie viel Zeit er denn zu investieren bereit ist. So machen Sie sich rasch ein genaues Bild von den Wünschen Ihres Mandanten und können ihn dementsprechend über ihre Beratungsleistung informieren. Die Entscheidung für die Zusammenarbeit««««««««««Sie haben nun die Bedürfnisse Ihres Mandanten erfasst und im Geiste ein individuelles Beratungspaket geschnürt. Im nächsten Schritt fassen Sie die Ergebnisse zusammen und lassen sich diese von Ihrem Mandanten bestätigen. Um das Vorgehen mit dem Mandanten festzulegen, bieten sich geschlossene Fragen an, auf die ihr Mandant mit "Ja" oder"nein" antworten muss. Fragen Sie beispielsweise: "Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie großen Wert auf eine ausführliche Beratung legen?". So schließen Sie von vornherein Missverständnisse aus. In dieser Gesprächsphase meldet der Mandant möglicherweise letzte Bedenken an. Sehen Sie das als Chance - nur wenn der Mandant seine Einwände äußert, haben Sie die Möglichkeit, sie zu zerstreuen. Einwände können berechtigt oder unberechtigt sein - sie bedeuten, dass der Mandant grundsätzlich mit Ihnen übereinstimmt, aber mit einzelnen Punkten Schwierigkeiten hat. Häufig kommt hier der Kostenfaktor wieder auf den Tisch. Wenn Sie den Mandanten nach seinem Einverständnis für das besprochene Vorgehen fragen und dieser

7 antwortet: "Ja, aber ich möchte, dass Sie mir finanziell entgegenkommen", sollten Sie nachhaken, was genau ihm zu teuer ist. Eine weitere Möglichkeit: Wenn Sie einen Einwand zu den Kosten erwarten, nehmen Sie den Einwand vorweg: "Der Stundensatz kommt Ihnen sicher hoch vor, darin enthalten ist jedoch ( )". Einen positiven Effekt hat oft auch eine Differenzierung der Kostenpositionen: "Ihnen kommt die Pauschale sicher hoch vor, aber wenn wir von fünf Beratungen ausgehen, zahlen Sie pro Treffen nur ( ) Euro." Sie können dem Einwand auch begegnen, indem Sie deutlich machen: "Ich verstehe, dass Sie gerne weniger ausgeben möchten, bedenken Sie jedoch, dass ich die Kosten an anderer SteIle wieder einsparen muss - das wirkt sich auf die Qualität meiner Leistung aus." Wichtig ist, dass Sie den Einwänden souverän begegnen. Nur wer überzeugt ist, kann andere überzeugen. Das weitere Vorgehen ««««< Eine Honorarvereinbarung sollte mit einem konkreten und für beide Seiten transparenten Ergebnis enden. Die Aussage "Jetzt lassen Sie sich das noch einmal in Ruhe durch den Kopf gehen", kann schnell dazu führen, dass Sie beim nächsten Treffen wieder ganz von vorne anfangen. Auf der anderen Seite ist ein Auftrag für Sie nur dann wahrscheinlich, wenn der Mandant sich aus freien Stücken dafür entscheidet. Vertrauen Sie Ihrem Bauch- und Fingerspitzengefühl. In jedem Fall sollten Sie eine verbindliche Vereinbarung treffen. Dann können Sie auch sofort mit der Beratung beginnen. Bittet sich der Mandant Bedenkzeit aus, sollten Sie einen Termin vereinbaren, an dem der Mandant seine Entscheidung mitteilt. Erst dann steigen Sie in die Rechtsberatung ein. Resümee««««««««««< Fest steht: Mit einer einseitigen Gesprächsführung laufen Sie Gefahr, Ihre Mandanten mit Informationen zu überfrachten und deren Entscheidungsfähigkeit zu reduzieren. Wer hingegen die Bedürfnisse der Mandanten in den Mittelpunkt stellt, erwirbt Vertrauen. So sind am Ende beide Seiten zufrieden. Ihr Mandant, weil er sich in guten Händen wähnt. Sie als Anwalt, weil Sie bekommen, was sie verdienen. EngelDobbin - Kompetenz in Kommunikation«««««««««< Julia Dobbin, MA und Silke Engel, MA EngelDobbin - Kompetenz in Kommunikation ist ein Beratungs- und Trainingsunternehmen aus München. Silke Engel und Julia Dobbin gründeten es im Herbst 2002 nach ihrer Logopädie-Ausbildung und dem gemeinsamen Studium der Sprechwissenschaft und Psycholinguistik. EngelDobbin arbeitet mit einzelnen Kanzleien sowie mit Interessensvertretern von Rechtsanwälten zusammen. Die Partner von EngelDobbin wählen zwischen Beratung, Training und Einzeltraining. Gemeinsam mit dem FORUM Junger Anwaltschaft bietet EngelDobbin am Deutschen Anwaltstag 2006 das Videotraining zumthema "Wie bekomme ich,was ich verdiene?"an. Kontakt: EngelDobbin - Kompetenz in Kommunikation, Silke Engel und Julia Dobbin, Sommerstr. 33, München Tel.: 0 89/ Fax: 0 89 / Mail: info@engeldobbin.de Internet: THEMA««««Vl'rgütungsvl'rl'inbarungl'n: Ab dl'm 1. Juli 2006 wird/s l'rnst! Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung gibt es ab dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr. Das bedeutet: Ab dann ist (noch mehr) Verhandlungsgeschick für Anwälte gefragt! Der Beitrag von Silke Engels "Wie bekomme ich, was ich verdiene?" zeigt Wege auf, wie man die gesetzlichen Neuerungen im anwaltlichen Vergütungsrecht als Chance nutzen kann. Folgender Überblick über die Regeln zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen, die sich in der Rechtsprechung entwickelt haben, soll Anwälten helfen auch wirklich das zu bekommen, was sie verdienen! 1. Form:«««««««««««- Gem. 4 Abs. 1 RVG muss die Vereinbarung schriftlich geschlossen werden, wenn die vereinbarte Vergütung über den gesetzlichen Gebühren liegt. - Die Erklärung des Auftraggebers über die Vergütungsvereinbarung darf nicht in der Vollmachtserteilung enthalten sein - auch nicht, wenn beide Erklärungen deutlich voneinander abgesetzt sind (Teubel, in: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), 2004, 4 Rn 12)1 Die Erteilung der Vollmacht und die Erklärung überdie Vergütungsvereinbarung müssen sich also immer auf zwei Urkunden befinden! - Die Vereinbarung über die Vergütung muss deutlich von anderen Vereinbarungen wie Gerichtsstandvereinbarungen oder Zurückbehaltungsrecht an Handakten abgesetzt sein. Allgemein wird empfohlen, die anderen Vereinbarungen miteiner textlichen Zäsur zu versehen (Teubel, a. a. o. 4 Rn 26, BRAK Information, Thesen zu Vergütungsvereinbarungen, S. 19): Die Verwendung von Kursiv- oder Fettschrift, Einrahmungen oder die Benutzung von Großbuchstaben sind nur einige Beispiele. - Die Vereinbarung über das anwaltliche Honorar muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden - es reicht nicht, wenn sich aus dem Text insgesamt ergibt, dass es sich um eine Vergütungsvereinbarung handelt (Teubel a. a. o. 4 Rn 17)! Deshalb am besten einfach stets das Wort "Vergütungsvereinbarung " als Überschrift verwenden! - Folgen der Verletzung dieser Formvorschriften: Gem. 4 Abs. 1 Satz 3 RVG wird die Verletzung "geheilt", wenn der Auftraggeberfreiwillig und ohne Vorbehalt leistet. Die Leistung

8 gilt aber nur dann als freiwillig, wenn der Mandant weiß, dass die Vergütung über den gesetzlichen Gebühren liegt. 2. Inhalt: ««««««««««< - Aus dervergütungsvereinbarung muss die Höhe der Vergütung bestimmbar sein. Es reicht also nicht aus, wenn beispielsweise vereinbart wird, dass eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. - Bei der Vereinbarung einer höheren Vergütung als der gesetzlichen ist auf die Grenzen der Sittenwidrigkeit sowie der Unangemessenheit zu achten. Die Rechtsprechung nimmt eine unangemessene Höhe der vereinbarten Vergütung an, wenn zwischen der vereinbarten Vergütung und der Tätigkeit des Anwalts ein nicht zu überbrückender Zwiespalt besteht, so dass es schlechthin unerträglich ist, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten (v. Seltmann, BRAK Magazin 01/06, S.5). - Es ist darauf zu achten, dass das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen meistens auch für Vergütungsvereinbarungen Anwendung findet. Auch wenn der Mandant Unternehmer ist, ergibt sich nicht selten dieselbe Rechtsfolge wie bei Verbrauchern aus 307 BGB. - Bei vereinbarter Zeitvergütung sollte man den Zeitaufwand der Mandatsbearbeitung so dokumentieren, dass der Mandant nachvollziehen kann, wie viel Zeit der Anwalt für welche Tätigkeit aufgewandt hat. - Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist grundsätzlich nicht erlaubt. In den Fällen, in denen das Gesetz bereits eine erfolgsabhängige Vergütung vorsieht, beispielsweise bei der Ei nigungsgebühr oder der Aussöhnungsgebühr, kann allerdings mit einer Vergütungsvereinbarung eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren - und damit quasi ein erfolgsabhängiges Honorar - vereinbart werden (vgl. Teubel, a. a. 0., 4 Rn 76). - Folgen der Verletzung der Inhaltsvorschriften: Gem. 4 Abs. 4 RVG kann die vereinbarte unangemessen hohe Vergütung im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Hö- he der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Zur Beurteilung der Frage, ab wann eine vereinbarte Vergütung unangemessen ist, wird ein Vergleich mit der gesetzlichen Vergütung sowie mit dem konkreten Leistungsaufwand vorgenommen. So kommt die Unangemessenheit der Vergütung in Betracht, wenn die gesetzliche Vergütung um das 5- bis 7-fache überschritten wird und wenn das Honorar bei einer aufwandsbezogenen Vergütung mit einem Ansatz von mehr als 250,00 EUR pro Stunde aufgrund der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit des Anwalts anfällt (vgl. Teubel a. a. O. 4 Rn 88). Viel Spaß und Erfolg beim Verhandeln!... Rechtsanwältin Asta-Birgitta Heesen Asta-Birgitta Heesen hatsich aufdie Beratung kleinerer und mittlerer Unternehmen unter anderem im Gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert. MAGAZIN ««< Sa nktionierte Pfl ichtfortbi Idung für Rechtsanwälte? Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand. Arthur Schopenhauer Aktuelle Situation «««««««Die juristische Bildung ist mit Studium und Referendariat nicht abgeschlossen. Rechtsanwälte sind gemäß 43 a VI BRAO verpflichtet, sich fortzubilden. Wer das nicht tut, hat derzeit allerdings keine berufsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Denn es fehlt schon an irgendeiner Kontrolle des Fortbildungsverhaltens der Anwälte, erst recht an Sanktionen für den Fall, dass ein Anwalt seiner Fortbildungspflicht nicht nachkommt. Dies soll sich nach dem Willen zahlreicher Vertreter aus den Gremien von Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschem Anwaltverein baldmöglichst ändern. Wie Fachanwälte sollen Rechtsanwälte generell verpflichtet werden, ihre Fortbildungsbemühungen nachzuweisen. Bei nachhaltigen Verstößen könnte Zulassungsentzug drohen. Bereits am 21. Februar 2005 hatte die Satzungsversammlung im Rahmen der Änderung der berufsrechtlichen Angaben zu Schwerpunkten der anwaltlichen Tätigkeit unter anderem BORA neu gefasst. Danach sollte der Rechtsanwalt, der"teilbereiche der Berufstätigkeit" benennt, verpflichtet sein, sich auf diesen Gebieten fortzubilden und dies auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.' Die Bestimmung hob das Bundesjustizministerium jedoch mit Bescheid vom 26. Mai 2005 auf. Die Satzungsversammlung sei nach 59 b II BRAO nicht zur Regelung der anwaltlichen Fortbildungspflicht befugt. Ungeachtet dessen steht das Thema auf der Tagesordnung: Vom 7. bis 9. April 2005 diskutierte die 5. Europäische Konferenz der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin die Frage: "Qualitätssicherung durch überprüfbare Pflichtfortbildung? "2 In vielen europäischen Ländern ist die sanktionierte Pflichtfortbildung in unterschiedlicher Ausgestaltung bereits eingeführt 3 Auch auf dem Deutschen Anwaltstag 2005 in Dresden wurden Pro und Contra erörtert. Im Herbst 2005 versandte das Institut für Freie Berufe an zufällig ausgewählte Rechtsanwälte Fragebögen, mittels derer ein Meinungsbild zur Überprüfung der Fortbildung und zur Sanktionierung von Verstößen erhoben werden sollte. Kein Zweifel, die Vertreter der Berufsverbände der Anwaltschaft wollen die Fortbildungspflicht konkretisieren und für den Fall von Verstößen Sanktionen einführen. In Anlehnung an die bereits exis- 4.!\nV(H( [ 01 0(;

9 Frhr. mßtn. Sie ds. lesn. kön. Jetzt nicht mehr! Der neue BGB Kommentar Prütti ng/wegen/wei nreich Neu aufgebaut und sehr gut lesbar, über 50 Top-Autoren aus den Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Richter und Professoren.?rütting/Wegen/Weinreich BGB Kommentar 2006, ca Seiten, gebunden, Subskriptionspreis bis drei Monate nach Erscheinen 89,-, danach 98,- Erscheint voraussichtlich Mai 2006 Bestellung bitte per Fax oder per Post an: Fax (gebührenfrei): (0800) Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Niederlassung Neuwied Postfach Neuwied Telefon D Ich bestelle: Exp!. BGB Kommentar Subskriptionspreis 89,-, danach 98, ISBN ~. Bitte ausschneiden und einschicken /001 I Nam~Nornam(' Zu beziehen über Ihre Buchhandlung oder direkt beim Verlag. PlZ!Ort B~stellen Sie mit diesem Coupon per Fax oder Brief versandkostenfrei innerhalb Deutschlands. Sie können Ihre Bestellung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textforrn (z.b. Brief, Fax, ) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware an die Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Heddesdorfer Str. 31, Neuwied. Geschäftsführer: Dr. Ulrich Hermann. Dr. Wilhelm Warth HRB OE Datum Unterschrift II Luchterhand Eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland

10 tierenden Modelle in anderen europäischen Ländern sehen die bisherigen Vorschläge im Wesentlichen vor, Anwälte berufsrechtlich zur regelmäßigen Teilnahme an Seminaren, Tagungen und vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen - als Hörer oder als Dozent - zu verpflichten. So wie jetzt bereits Fachanwälte, müssten dann alle Rechtsanwälte jährlich eine bestimmte Stundenzahl absolvieren. Nach einigen Vorschlägen sollen auch Veröffentlichungen angerechnet werden. Andere Fortbildungsmäglichkeiten, etwa das Lesen einschlägiger Fachliteratur, sollen mangels Überprüfbarkeit nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Sanktionen für Verweigerer greifen die Vorschläge auf die gesamte Palette der bereits geregelten berufsrechtlichen Maßnahmen zurück - von der Rüge des Kammervorstandes bis hin zum Tätigkeitsverbot oder zur Ausschließung durch das Anwaltsgericht. Argument Qualitätssicherung ««< Nur durch Überprüfung, ob ein Anwalt seiner Fortbildungspflicht auch tatsächlich nachkomme, könnte die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit wirklich gesichert und damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die anwaltliche Fachkompetenz aufrechterhalten werden, argumentieren die Befürworter. Die bereits bestehende Fortbildungspflicht sei mangels Kontrolle und Sanktion ein Tiger ohne Zähne 4 Und nur etwa die Hälfte aller deutschen Rechtsanwälte besuche Fortbildu ngsveranstaltungen. 5 Gerne wird der Vergleich zu Ärzten oder zu Piloten gezogen 6 : Wer wollte sich mit veralteten medizinischen Methoden behandeln lassen! Wer mit einem Piloten fliegen, der nicht physisch und psychisch fit ist und sein Flugzeug auch in Extremsituationen sicher beherrscht? Doch dieser Vergleich hinkt. Denn Grund für die hohe Kontrolldichte der Fähigkeiten von Piloten sind die Schwere und vor allem die Irreversibilität der Folgen eines Fehlers - eine falsche Reaktion kann hunderte Menschen das Leben kosten. Auch bei Ärzten führt ein Behandlungsfehler nicht selten zum Tod oder immerhin zu bleibenden Körperschäden beim Patienten. Außerdem kommt es bei Piloten und häufig auch bei Ärzten auf sofortiges Handeln an. Rechtsanwälte dagegen haben meist Zeit nachzulesen, auch ist nicht - wie oft bei Ärzten oder Piloten ein einzelner Handgriff entscheidend. Macht der Anwalt dennoch etwas falsch, trifft ein Schaden in der Regel das Vermögen des Mandanten; hier kann die seit 1994obligatorische Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einen adäquaten Ausgleich schaffen. Damit soll freilich nicht einem laxen Qualitätsstandard das Wort geredet werden, nach dem Motto: "Was soll ich mich anstrengen, ich bin ja versichert." Zudem können auch anwaltliche Fehler Folgen zeitigen, die durch die Berufshaftpflichtversicherung nicht ausgeglichen werden können, beispielsweise im Familienrecht oder im Strafrecht. Dennoch ist der Verweis gerade auf Ärzte und Piloten mit einem so völlig anderen Tätigkeitsbild wenig überzeugend. Letztlich kann die Frage, ob und inwieweit die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung durch weitere berufsrechtliche Maßnahmen gesichert werden sollte, nur anhand der spezifischen Charakteristika der anwaltlichen Tätigkeit selbst beurteilt werden. Der Großteil der Haftungsfälle wegen Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag beruht aber noch immer auf Fristversäumnissen. Grund dafür sind in der Regel mangelhafte Organisation oder mangelnde Sorgfalt. Die tatsächliche Organisation und Sorgfalt lassen sich indes kaum wirksam über Fortbildung steuern, denn sie betreffen die praktische Tätigkeit, nicht das Wissen darüber. Nur dieses Wissen über die von der Rechtsprechung geforderten organisatorischen Abläufe in einer Kanzlei lässt sich mittels Fortbildung erlernen und vertiefen. Schon daran zeigt sich aber, dass der bloße Nachweis des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen kaum geeignet ist, die erforderlichen Organisationsstandards in einer Kanzlei wirklich sicherzustellen. Dessen ungeachtet meinen die Befürworter der überprüfbaren Pflichtfortbildung offensichtlich, gerade der Wissensstand der deutschen Rechtsanwälte bedürfe kontrollierter Pflege. Die stetige Fortentwicklung und Ausdifferenzierung des Rechts erfordere mehr denn je konsequente, regelmäßige Fortbildung im Sinne lebenslangen Lernens. 7 Dabei wird auch darauf verwiesen, dass die Zahl der Haftungsfälle wegen Fehlern bei der Rechtsberatung oder bei der Prozessführung stetig zunimmt (obwohl diese Zunahme vor allem auf der gestiegenen Sensibilität der geschädigten Mandanten beruhen dürfte). Schlechte Juristenausbildung? ««Häufig wird in diesem Zusammenhang geklagt, wie schlecht die Juristenausbildung auf den Anwaltsberuf vorbereite, was aufgrund der hohen Zahl von neu zugelassenen Anwälten das Qualitätsniveau der Anwaltschaft insgesamt senke. Dabei ist die Juristenausbildung heute nicht schlechter als früher, und deshalb sind auch die neu zugelassenen Kollegen heute nicht schlechter als die in früheren Zeiten. Im Gegenteil: Was Wissen, Kenntnisse und Organisation angeht, war es doch nie so leicht wie heute, als frischgebackener Rechtsanwalt eine eigene Kanzlei zu eröffnen und loszulegen. Zu praktisch allen Themen - auch zur Kanzleigründung und -organisation - gibt es zahlreiche detaillierte Fachliteratur, die Rechtsprechung ist auf CD-ROM erhältlich und übers Internet abrufbar, man kann moderne Bürotechnik vom Telefax bis zur Spracherkennung nutzen, es gibt Arbeitsgemeinschaften und und und. Wer sich vor 30 oder 50 Jahren sofort nach seinem zweiten Staatsexamen als Rechtsanwalt selbständig gemacht hat (und das waren nichtwenige), hatte noch nicht einmal ein Verwaltungsverfahrens- 6 A])Vl!lU 01.0(,

11 gesetz (das gibt es auf Bundesebene nämlich erst seit 1977), geschweige denn eine Mailingliste, mittels derer man sich mit einer Vielzahl von Kollegen innerhalb kürzester Zeit über Probleme austauschen kann. Zudem sind gerade jüngere Rechtsanwälte meist versierter im Wissens- und Informationsmanagement mittels Datenverarbeitung und Internet, weil sie den Umgang mit den modernen Medien von klein auf wie selbstverständlich gelernt haben, während die älteren Kollegen sich die entsprechenden Fähigkeiten mühsam neben ihrer Berufstätigkeit aneignen mussten - wenn sie es denn überhaupt getan haben. Wir machen kein Ketchup. Wer, wie Creutz,8 die Notwendigkeit einer Sanktionierung der Fortbildungspflicht zur Sicherung der Qualität der anwaltlichen Dienstleistung mit der Verdoppelung der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte seit 1990 begründen will, verkennt, dass doch gerade die neu zugelassenen Anwälte diejenigen mit dem aktuellsten Wissensstand sind. Das bedeutet nun freilich nicht, dass es an der Juristenausbildung nichts zu verbessern gibt. Nur: Es stimmt eben nicht, dass Berufsanfänger im Durchschnitt schlechte Anwälte oder auch nur schlechtere Anwälte sind. Im Übrigen: Durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von beispielsweise 20 Stunden im Jahr (wie in Ländern, die die kontrollierte Pflichtfortbildung bereits eingeführt haben) könnten die behaupteten und tatsächlichen Mängel der Juristenausbildung insbesondere hinsichtlich ihrer Berufsbezogenheit gewiss nicht auch nur annähernd ausgeglichen oder gar beseitigt werden. Der richtige Platz für die Behebung solcher Mängel kann nur die Ausbildung selbst sein, nicht jedoch die Fortbildung während der Berufstätigkeit als Anwalt. Schließlich machen wir sonst fast alles für Sie. Soldan ist seit nahezu 100 Jahren ein wichtiger Partner für Rechtsanwälte und Notare. Über Kunden vertrauen unseren Produkten und Dienstleistungen. Nur nicht bei Ketchup. Noch nicht. Eij Shop: Kanzleiausstattung von A-Z liii Buch: Juristische Fachliteratur 11 Einrichtung: Büromöbel & mehr 111 Marktplatz-Recht.de: Portal für Anwälte 111 Druck: Drucksachen aller Art ß Consult: Kanzleiberatung EiD Institut: Praxisnahe Forschung 11 Stiftung: Förderung der Anwaltschaft Der schwerwiegendste tatsächliche Mangel der Juristenausbildung und damit das größte Problem für Berufsanfänger liegt aber eben auch nicht in nicht verfügbarem Wissen, sondern in fehlender Praxis. Fehlende Praxis lässt sich oft durch entwww.soldan.de \nv(iwf UI ~( 7

12 sprechende sorgfältige Mehrarbeit beim konkreten Mandat (ein routinierter Anwalt arbeitet einfach schneller) oder durch Befragen eines erfahrenen Kollegen weitgehend ausgleichen, nicht jedoch durch den Besuch der gängigen Fortbildungsveranstaltungen. Denn diese vermitteln in der Regel Wissen, nicht aber Praxis, also die Anwendung von Wissen. Mehr Wissen bedeutet nicht automatisch mehr Qualität«««««< Dies weist wieder auf das bereits angesprochene Grundproblem, das jede Art von Fortbildung als wirksames Instrument zur Qualitätssicherung ins Zwielicht setzt: Bloße Fortbildung führt nicht zwingend zu besserer Fallbearbeitung. Wissen allein genügt nicht, man muss es auch anwenden können. Jeder Rechtsanwalt wird sich noch an ehemalige Kommilitonen erinnern, die zwar alle Definitionen, Theorien und Musterfälle hersagen konnten und sich ein Jahr lang jeden Tag acht Stunden aufs Examen vorbereitet haben - und dann dennoch durchgefallen sind. Jeder, der einmal juristische Hausarbeiten (wo anders als bei Klausuren genügend Zeit ist und alle Hilfsmittel zurverfügung stehen) korrigiert hat, weiß, dass es zwei Grundkategorien mangelhafter Arbeiten gibt: Da sind zum einen die"bequemen", die den Fall nur mit dem Palandt lösen - diesen Arbeiten fehlt es vor allem an Diskussionstiefe. Zum anderen aber gibtes Bearbeiter, die sich bemüht haben, die sämtliche Meinungen und Urteile nachgeschlagen haben - und dennoch am Fall vorbeischreiben, wesentliche Probleme nicht erkennen, unlogisch argumentieren usw. In der anwaltlichen Praxis sieht das nicht anders aus: Der Sachverhalt wird beim Mandanten nicht umfassend abgefragt, es wird unschlüssig vorgetragen (obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen selbstverständlich bekannt sind), es werden völlig unpassende Urteile zitiert, erhebliches Vorbringen des Gegners wird nicht beachtet usw. Ob Derartiges nun an mangelnder Sorgfalt, knapper Zeit oder geringem Intellekt des Anwalts liegt, ist eigentlich gleichgültig, entscheidend ist, dass diese für die Qualität der anwaltlichen Arbeit ganz wesentlichen Faktoren nichts mit fehlendem Wissen zu tun haben und daher durch Fortbildung an sich auch nicht beeinflusst werden können. In einer Zeit, in der aktuelles Wissen mittels Datenbank-Recherche allseits schnell verfügbar gemacht werden kann, wird bloßes Wissen ohnehin immer weniger wert. Wichtiger werden methodische Fähigkeiten, auch nichtjuristische 9, zunächst einmal in der Organisation des Wissens. Denn selbst wer viel Zeit dafür aufwendet, um auf dem Laufenden zu bleiben, schafft es nicht, sämtliche erscheinenden Gesetze, Urteile, Aufsätze und Bücher zu studieren. Der bekannte Satz "Wissen heißt, wissen, wo's steht." gilt heute mehr denn je. Einzelfragen können (und müssen!) durch die heute vielfältigen Recherchemöglichkeiten, insbesondere im Internet, bei der Bearbeitung eines konkreten Falles quasi "just in time" geklärt werden. Denken heißt vergleichen ««««Viele Anwälte tun das allerdings nicht, entweder, weil sie sich nicht die Zeit dafür nehmen (sei es aus wirtschaftlichen Gründen, sei es, weil sie meinen, sich auf ihr präsentes Wissen verlassen zu können), oder aber, weil sie intellektuell gar nicht erkannt haben, wo die tatsächlichen und rechtlichen Probleme des Falles liegen oder welche Argumente für die Interessen ihres Mandanten vorgebracht werden können. Fortbildung ändert daran nichts. "Denken heißt vergleichen", sagte Walther Rathenau. 1o Wissen schafft Vergleichsmöglichkeiten, ersetzt aber nicht den Vergleichsvorgang. Daraus folgt: Wer wirklich einen einheitlichen Mindestqualitätsstandard bei Anwälten sicherstellen will, muss deren Arbeit selbst überprüfen, nicht die Fortbildung. (Auch bei den schon zum Vergleich bemühten Piloten werden übrigens deren tatsächliche Fähigkeiten geprüft, nicht der bloße Besuch von Fachvorträgen!) Wer meint, das Niveau der anwaltlichen Dienstleistung drohe unverantwortbar zu sinken, muss regelmäßige Prüfungen zum einen der juristischen Qualifikation des Anwalts, zum anderen der tatsächlichen Organisation der Arbeitsabläufe in der Kanzlei befürworten. Für Letzteres kann bereits seit einigen Jahren auf eine freiwillige Zertifizierung (Qualitätsmanagement nach ISO 9001) zurückgegriffen werden. Sie stieß bisher allerdings nur auf geringes Interesse in der deutschen Anwaltschaft und hat sich in der Praxis in Deutschland nicht durchgesetzt. Im europäischen Ausland ist das teilweise anders: In den Niederlanden beispielsweise, wo auch die Fortbildung der Anwälte bereits geprüft wird und Verstöße gegen die Fortbildungspflicht berufsrechtlich geahndet werden, ist eine Zertifizierung der Kanzleiorganisation nach den von der Anwaltskammer festgelegten Standards sogar Voraussetzung für eine Beiordnung im Rahmen der niederländischen "Prozesskostenhilfe". Staatliche Subventionen bekommen also nur Anwälte, deren Kanzleiorganisation mit positivem Ergebnis geprüft wurde." Interessant wäre in diesem Zusammenhang zu wissen, ob statistisch gesehen deshalb in den Niederlanden verhältnismäßig weniger Haftungsfälle wegen Organisationsfehlern, insbesondere Fristversäumnissen, vorkommen als in Deutschland l2 Denn: Ohne Nutzen ist eine Zertifizierung wertlos und kostet nur unnötig Zeit und Geld. Eine wirksame, regelmäßige Kontrolle der juristischen Qualifikation der Anwälte gibt es im Übrigen auch in den Niederlanden nicht. Was genau sollte in solch einer Tauglichkeitskontrolle auch geprüft werden? Bloßes Detailwissen abzufragen, ist angesichts der leichten und schnellen Verfügbarkeit von Wissen über Internet und Datenbanken wenig sinnvoll - das wurde bereits dargelegt. Die zur Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten und methodischen Grundlagen aber veralten nicht und sollten schon in den Prüfungen hinreichend nachgewiesen worden sein, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zur Anwaltschaft ist. Wem Niveau und Berufsbezogenheit der beiden derzeitigen juristischen Staatsexamina nicht genügen, muss diese Prüfungen reformieren. 8 ADVOlCL OI{o6

13 Die Sanktionierung der beruflichen Fortbildungspflicht dagegen verspricht etwas, was sie nicht wirklich halten kann. Ebenso wenig wie aufgrund des Nachweises, eine bestimmte Anzahl juristischer Vorlesungen besucht zu haben, die Befähigung zum Anwaltsberuf feststeht, wird die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung allein durch die Absolvierung von ein paar Fortbildungsstunden gesichert. Ein wirksamer Schutz des Mandanten vor anwaltlichen Fehlleistungen ist der bloße Besuch von Fortbildungsveranstaltungen mitnichten. Damit sollen freilich nicht der generelle Nutzen und die Notwendigkeit von Fortbildung insgesamt in Frage gestellt werden. Nur: Die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung bestimmt sich nicht nach der Zahl der besuchten Fortbildungsveranstaltungen. Fragwürdige Ungleichbehandlung < Das liegt auch daran, dass der Besuch von Seminaren und Tagungen nicht die einzige Möglichkeit ist, sich fortzubilden. Auffrischung, Aktualisierung und Erweiterung seines Wissens gewinnt der Rechtsanwalt nämlich größtenteils aus der eigenen Arbeit mit der einschlägigen Fachliteratur und den Datenbanken, oft anlässlich der Recherche zu einem konkreten Fall. Nach den Erkenntnissen der Lernpsychologie bleibt das so selbst erarbeitete Wissen auch am besten im Gedächtnis abrufbar; dagegen werden etwa 80 % der Inhalte eines bloß gehörten Vortrags schon nach kurzer Zeit wieder vergessen. Dennoch wollen die Befürworter einer Überprüfung der Fortbildungsbemühungen im Wesentlichen nur den Besuch von Seminaren, Tagungen oder ähnlichen Veranstaltungen - sei als Hörer, sei es als Dozent - sowie Veröffentlichungen berücksichtigen. Begründet wird dies mit den fehlenden Kontrollmöglichkeiten beim Literaturstudium. Die wirklichen Verhältnisse würden indes völlig verzerrt, wenn als Maßstab dafür, ob sich ein Rechtsanwalt hinreichend fortbildet, (abgesehen von etwaigen, für die meisten Anwälte aber eher unüblichen Veröffentlichungen) ausschließlich die Absolvierung von 10 oder 20 Seminarstunden herangezogen würde. Die von diesen Stunden effektiv bleibenden Kenntnisse können im Verhältnis zu den aus den übrigen Fortbildungsbemühungen gewonnenen doch allenfalls marginalen Nutzen bei der praktischen Fallbearbeitung bringen. Gerade die hochkarätigen Symposien, deren oft aktuelle Inhalte und Diskussionen durch andere Fortbildungsmaßnahmen kaum vermittelt werden können, gehen eher in die Tiefe denn in die Breite. Es mag zutreffen, dass es für eine der heutigen Entwicklungsgeschwindigkeit des Rechts angemessene Fortbildung nicht reicht, wöchentlich die NJW zu lesen 13 - wer dies allerdings wirklich effektiv tut, gewinnt (schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Zeitaufwand) jedenfalls ein Vielfaches mehr an Wissen, als ihm 20 Seminarstunden je vermitteln könnten. Zudem ist den individuellen Neigungen beim Lernverhalten Rechnung zu tragen. Der eine vertieft sich lieber in Literatur, der andere lernt besser bei Seminaren. Aus all diesen Gründen hat der Gesetzgeber, als er 1994 die Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte einführte, die nähere Ausgestaltung dieser Pflicht bewusst nicht geregelt, um so jedem Anwalt die Wahl der Fortbildungsmethoden selbst zu überlassen. Auf der eingangs bereits erwähnten 5. Europäischen Konferenz der Bundesrechtsanwaltskammer im April 2005 machte der Vertreter des Bundesministeriums der Justiz klar, dass daran nach Auffassung des Ministeriums jedenfalls vorerst nichts geändert werden soll.14 Es sei bisher nicht belegt, dass eventuelle Fortbildungsdefizite tatsächlich Auswirkungen auf die Qualität der anwaltlichen Arbeit haben. Freiheitsbeschränkende Regelungen zu Methode und Inhalt der anwaltlichen Fortbildung müssten jedoch geeignet und erforderlich sein, zur Qualitätssicherung beizutragen. Außerdem müssten Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 15 Entsprechenden Bedenken begegnen übrigens auch die Regelungen zum Fachanwalt. Rein quantitative Kriterien wie eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen oder eben von Fortbildungsstunden können Qualität nicht gewährleisten. Fortbildung als Marketinginstrument««««««««««««Insbesondere wegen der verfassungsrechtlichen Probleme wird teilweise auch für eine freiwillige Regelung hinsichtlich der Ausgestaltung der Fortbildungspflicht plädiert. Rechtsanwälte, die regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen besuchen, sollen etwa ein entsprechendes Zertifikat erhalten. 16 Die Deutsche Anwaltakademie beispielsweise praktiziert dies schon jetzt, und ab diesem Jahr stellt der Deutsche Anwaltverein seinen Mitgliedern eine Fortbildungsbescheinigung aus. Mit derartigen Zertifikaten kann am Rechtsberatungsmarkt natürlich auch geworben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat Werbung mit "regelmäßiger Fortbildung" ausdrücklich als zulässig angesehen. Es handele sich dabei nicht um Werbung mit "Selbstverständlichkeiten". Bemerkenswert ist die Begründung: Die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung werde nicht von den Rechtsanwaltskammern überwacht. Wer dieser Pflicht genüge und darauf verweise, benenne nichts, das tatsächlich bei allen Wettbewerbern vorliege und deshalb Dritten als Selbstverständlichkeit erscheinen müsste. I? Diese Begründung ist allerdings fragwürdig, denn sie läuft darauf hinaus, dass Rechtsanwälte bereits schlicht gesetzestreues Verhalten werbend herausstellen dürfen - nur, weil es auch Gesetzesbrecher gibt. Werbung mit einer bestimmten Anzahl von absolvierten Fortbildungsstunden, einem entsprechenden Zertifikat oder gar einem besonderen Titel 18 zu erlauben, passt außerdem nichtzu dem Verbot, mit seinen immerhin in standardisierten Prüfungen erzielten Examensergebnissen zu werben. 19 Im Übrigen sollten sich die Anwaltschaft und ihre Berufsorganisationen genau überlegen, ob sie durch Einführung immer

14 neuer Zertifikate und Titel (den Fachanwalt, den DAV-ausgebildeten Anwalt und die DAV-Fortbildungsbescheinigung gibt es schon) nicht einer zunehmenden Entwertung der Berufsbezeichnung" Rechtsanwalt" Vorschub leisten. Bisher verknüpft die Öffentlichkeit bereits mit der Berufsbezeichnung selbst Seriosität und Qualität. Das wird sich jedoch ändern, wenn der Rechtsanwalt seine besondere Qualifikation und Vertrauenswürdigkeit nicht mehr allein mit seiner fundierten Ausbildung und der Einhaltung von für alle Berufsangehörigen verbindlichen berufsrechtlichen Standards zu begründen vermag, sondern versucht, sich - wie auch andere Beratungsberufe - mittels zusätzlicher Zertifikate, Titel oder sonstiger Bezeichnungen von der Konkurrenz abzuheben. Je stärker sich die Gewichte in diese Richtung verschieben, desto weniger werden Rechtsanwälte als eigenständige, herausgehobene und hervorragende Qualität bietende Berufsgruppe wahrgenommen. Zusammenfassung ««««««< Der Nachweis, dass ein Anwalt regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen besucht, mag in der Praxis als zusätzliches Marketinginstrument im immer schärfer werdenden Kampf um Mandate gesehen werden. Ein entsprechendes Fortbildungszertifikat bedient und nutzt jedoch die Titelgläubigkeit vieler Menschen und suggeriert einen Kausalzusammenhang, den es so in Wirklichkeit nicht gibt: Weder macht der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen den größten und effektivsten Teil aller Fortbildungsbemühungen eines Rechtsanwalts aus, noch gewährleistet er, dass der Anwalt sich das Gehörte tatsächlich angeeignet hat und es bei der konkreten Fallbearbeitung auch einzusetzen vermag. Daher sind berufsrechtliche Sanktionen für den Fall, dass ein Anwalt keinerlei Fortbi Idungsvera nstaltungen besucht, gerade unter dem Aspekt der Qualitätssicherung nicht zu rechtfertigen... Rechtsanwalt Stefan Hans Paul, Dresden Vgl. Bekanntmachung in BRAK-Mitt. 4/2005,183, Beiträge dazu finden sich insbesondere in BRAK-Mitt. 3/2005, 100 ff. und in BRAK Magazin 3/2005, 3 ff. 3 Zu den ausländischen Regelungen vgl Eichele/Odenkirchen, BRAK-Mitt. 3/2005, 103 ff. 4 Hellwig, NJW 2005,1217, Creutz, BRAKMagazin 3/2005, 4, 5 6 Creutz, BRAKMagazin 3/2005, 4, 4. 7 Creutz, BRAKMagazin 3/2005, 4. 8 Creutz, BRAKMagazin 3/2005, 4, 5. 9 Dazu auch Risse, AnwBI 2005, Walther Rathenau, Auf dem Fechtboden des Geistes, Wiesbaden 1953, Brouwer, BRAK-Mitt. 3/2005, 100, Für eine Erforschung des Kausalzusammenhangs zwischen Fortbildung und Qualität ist auch Franz, BRAK-Mitt. 3/2005,106, So Scharf, zitiert nach Creutz, BRAK-Magazin 3/2005, 4, Franz, BRAK-Mitt. 3/2005, Franz, BRAK-Mitt. 3/2005, 106, van Bühren, BRAKMagazin 3/2005, BVerfG NJW 2001, 3324, van Bühren, BRAKMagazin 3/2005, So beispielsweise Ring, Anwaltliche Werbung, 1998, S. 84m.w.N. MAGAZIN ««< Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer Hier werden die Weichen für die Zukunft der Anwaltschaft gesteilt! Seit 1999 bin ich Mitglied der Satzungsversammlung der BRAK für die RAK Koblenz. Über die Bedeutung der Satzungsversammlung für die Anwaltschaft hatte ich mir zu Beginn meiner Tätigkeit kaum Vorstellungen gemacht. Schnell merkte ich, die Satzungsversammlung bestimmt maßgeblich die Zukunft der Anwaltschaft in Deutschland. Die Satzungsversammlung tagt in der Regel zwei Mal jährlich, zumeist in Berlin. Das die Satzungsversammlung bestimmende Thema der letzten sechs Jahre war die Einführung neuer Fachanwaltschaften. Die 2. Satzungsversammlung verhielt sich bei der Einführung neuer Fachanwaltschaften sehr zögerlich. Es wurde lediglich die Einführung des Fachanwalts für Versicherungsrecht zum Ende der Wahlperiode im März 2003 beschlossen. Mit Beginn der 3. Satzungsversammlung schlug die Stimmung um. Urplötzlich wurde bis jetzt die Einführung acht neuer Fachanwaltschaften beschlossen. Zuletzt im November 2005 der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und der für Handels- und Gesellschaftsrecht. Grund war meines Erachtens nicht eine Veränderung der Auffassung der Mitglieder der Satzungsversammlung und der Zusammensetzung der Satzungsversammlung, sondern die Ausschuss- und Lobbyarbeit der jeweiligen Befürworter im Vorfeld der Sitzungen. Ähnlich wie im Bundestag, ist es in der Satzungsversammlung notwendig, im Vorfeld" Meinungsmache" zu betreiben und Fraktionen zu bilden. Verena Schnatterer ist Jahrgang 7965 und Partnerin der Kanzlei Klink Kurti Schnatterer Schärfe, Mainz. Seit 7994 ist sie als Rechtsanwältin tätig und Regionalbeauftragte des Forums für den LG-Bezirk Mainz. Die eigentliche Tätigkeit der Satzungsversammlung findet in den Ausschüssen statt. Ich bin Mitglied des Ausschusses "Ausund Fortbildung", der in der Regel viermal jährlich zusammentritt. Durch den Ausschuss wurde das von einigen Rechtsanwaltskammern, so der RAK Frankfurt, bereits umgesetzte Konzept eines Fortbildungsnachweises entwickelt. Meines Erachtens kann die deutsche Anwaltschaft im Wettbewerb nur bestehen, wenn sie zeigt, dass die Rechtsanwälte sich über die außerordentlichen Qualifikationen durch TO '\i>\',.[, ' 01"',

15 Studium und Referendariat hinaus auch ständig fortbildet. Über die bisher in 43a Abs. 6 BRAO verankerte Fortbildungspflicht hinaus, die keinerlei Nachweise voraussetzt, muss eine für den Mandanten sichtbare Fortbildungspflicht des Anwaltes geschaffen werden. Nur so kann der Anwalt das Vertrauen seiner Mandanten in seine außerordentliche Kompetenz dauerhaft erhalten und im Wettbewerb mit sonstigen Anbietern rechtlicher Dienstleistungen, wie zum Beispiel Banken und Versicherungen, bestehen. Die nächste Wahl der Mitglieder zur Satzungsversammlung findet 2007 statt. Obwohl ich die 40 bereits erreicht habe, bin ich nach wie vor noch eines der jüngsten Mitglieder der Satzungsversammlung. In Anbetracht der Bedeutung der Satzungsversammlung für die Zukunft der Anwaltschaft ist es wünschenswert, den Anteil der jungen und jüngeren Kollegen zu steigern!.. Rechtsanwältin Verena Schnatterer Zusammensetzung und Aufgaben der Satzungsversammlung: - Sie besteht aus den gewählten Mitgliedern der RAKn, dem Präsidenten der BRAK und den Präsidenten der RAKn. - Die Satzungsversammlung ist das Parlament der Anwaltschaft. - Aufgabe ist es, die Berufsordnung für Rechtsanwälte, so auch die Fachanwaltsordnung als Satzung zu erlassen und fortzuschreiben. - Die Mitglieder der Satzungsversammlung werden in den jeweiligen RAKn in freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar gewählt. - Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemisst sich dabei nach der Zahl der Kammermitglieder (vgl. 191 b BRAO). - Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der BRAK einberufen. Dies muss er, wenn mindestens fünf RAKn oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es beantragen (vgl. 191 c BRAO) oder wenn die letzte Satzungsversammlung dies beschlossen hat. - Ihre Mitglieder sind ebenso wie die Hauptversammlung und das Präsidium ehrenamtlich tätig. - Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit dieses nicht die Satzung oder Teile derselben aufhebt (vgl. 191 e BRAO). - Aufgrund 191 a Abs. 3 BRAO gibt sich die Satzungsversammlung eine Geschäftsordnung. MAGAZIN ««< Weblogs und Podcasts im juristischen Alltag 1. Weblogs - was ist das überhaupt? < Jeder wird den Begriff schon einmal gehört haben: Weblog, kurz auch Blog genannt. Obwohl (odergerade weil) mittlerweile eine Unzahl von Weblogs existieren, hat man sich noch nicht auf eine allgemein gültige Definition geeinigt. Das mag auch daran liegen, dass es eine Vielzahl von Varianten gibt, die sich nicht einfach unter einen Hut bringen lassen. Deswegen verzichten wir hier auf den Versuch, den tausenden existierenden Definitionen eine weitere hinzuzufügen und beziehen uns auf den Versuch der Nordwest Zeitung, die Weblogs beschreibt als: "Fotoalbum, Nachrichtenbärse oder Tagebuch - Weblogssindso unterschiedlich wie die Menschen, die sie betreiben. " Wer's ein wenig genauer wissen will, mag im Onlinelexikon Wikipedia unter org/wiki/weblog nachschauen. 2. Juristische Weblogs««««««Unter Juristen - meist sind es Rechtsanwälte, Referendare oder Studenten - haben sich Weblogs auch schon herumgesprochen. Unter wwwjurablogs.comfindet man eine schon dreisteilige Anzahl von"weblawgs", kürzer: "Blawg", wie sich Weblogs mit juristischen Inhalten auch nennen. Insgesamt sind es derzeit ca. 120 Blawgs im deutschsprachigen Raum. Urvater aller deutschsprachiger juristischer Weblogs ist der Kollege Rainger Langenhan (www log.handakte.de), der seit dem Jahre 2002 täglich mehrere rechtliche News online stellt und zudem die Zusammenstellung der GermanBlawgs (log. handakte. de/wp-content/german Blawgs.opml) jeweils aktuell hält. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr hatsich aufden Bereich Neue Medien spezialisiert. Insgesamt auffallend ist, dass bislang weder Richter noch Staatsanwälte noch Syndikus-Anwälte bloggen. Dagegen nimmt diezahl der Anwältetäglich zu. Inzwischen ist es ein offenes Geheimnis, dass Weblawgs ein probates Marketing-Mittel im heißumkämpften Anwaltsmarkt sind. Dabei sind die Facetten der einzelnen Btogs mannigfaltig: Während auf der einen Seite zahlreiche Seiten zu Spezialthemen (zb.

16 IT, Recht der Neuen Medien oder Markenrecht) existieren, bevorzugen auf der anderen Seite andere Blogs bewusst allgemein-juristische, alltägliche Themen, die die breite Masse von Lesern interessiert. Im Folgenden ein paar Beispiele: a) RA Carsten R. Hoenig, einer der Autoren, betreibt ein "Themen-Blog" im Namen seiner Kanzlei. Das Kanzlei-Blog unter ähnelt noch am meisten der ursprünglichen Idee der ersten Blogger: Es finden sich dort Links auf andere Seiten, die juristischen Content liefern, Zitate aus Zeitschriften und anderen Weblawgs, aber auch Interna aus der Kanzlei und sogar Fotos von Reisen beruflicher und privater Natur. Und manchmal macht der Autor einfach nur seinem Ärger über irgendeinen Richter Luft. Die Beiträge sind in Kategorien wie "Strafrecht", "Umzug nach Kreuzberg ", "Allgemeines" oder "Off Topic" gegliedert. Die Motive, dieses Blawg mit Inhalten zu füllen, sind vielfältig. Neben der Freude am Schreiben und Gelesenwerden ist diese Art der Veröffentlichung auch zur Akquise geeignet. Potentielle Mandanten können sich durch das Mitlesen ein recht gutes Bild von dem Anwalt machen, bevor sie ihm das Vertrauen schenken. Die Beiträge dort dienen auch der Reputation im Kollegenkreis und im Kreise der anderen" Blawger". b) Einen gänzlich anderen Weg beschreitet das Blog von RA Udo Vetter ( Dort wird praktisch alles diskutiert: Mietkürzungen bei Müll-Streik7 Handy-Telefonieren im Auto7 Kündigung bei Fitness-Verträgen 7 (Privat-)Verkäufe bei ebay7 Da das Blawg von Vetter eines der ersten auf dem deutschen Markt war, verfügt es über eine entsprechend große Anhänger Schar. Nach eigenen Angaben lesen täglich ca Besucher die News. Kontroverse Themen kommen manchmal auf 80 oder mehr Besucher-Kommentare. Das Blawg in dieser Struktur hat aus Marketing-Gesichtspunkten seine Vor- und Nachteile. Der große Pluspunktist der Umstand, dass die Themenauswahl eine breite Öffentlichkeit anspricht und dementsprechend viele Surfer anzieht. Bei einer solch erheblichen User-Anzahl wird das eine oder andere Mandat zwangsläufig "abfallen". Es darf in diesem Zusammenhang jedoch ein ganz evidenter Nachteil nicht verschwiegen werden. Der Großteil der Besucher wird Udo Vetter zwar allgemein als Anwalt wahrnehmen, jedoch nicht in erster Linie als Strafverteidiger, was er eigentlich von Hause aus ist. Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig arbeitet als Fachanwalt für Strafrecht. c) Einen gänzlich anderen Weg verfolgt das Rechtsschutzversicherung-Blog (wwwrsvblog.de). In diesem Blog schreiben inzwischen knapp 50 Rechtsanwälte über ihre Erfahrungen mit Rechtsschutzversicherern. Initiatoren dieses Blogs sind die Autoren dieses Artikels. Als nach Einführung des RVG auf der großen Anwalts-Mailingsliste zunehmend die Kritik über die häufig willkürlichen (7) Honorar-Kürzungen durch die Rechtsschutzversicherung lauter wurde, war das RSV-Blog geboren. Das Blawg ist im März 2005 gestartet und kann seitdem auf weit mehr als Besucher zurückblicken. Die Gefahr eines solch offenen Forums ist natürlich, dass es zum Abladeplatz für anwaltlichen Frust wird und das Blog zu einer reinen Meckerecke verkommt. Dies konnte bisher mit großem Erfolg vermieden werden, nicht zuletzt dank der Möglichkeit für die Leser, die Beiträge zu kommentieren. Dadurch ergeben sich in dem einen oder anderen Fall spannende Diskussionen. Und wirkungsvoll ist ein solches Medium natürlich auch. Die Versicherer sind vorsichtiger geworden, was die Abrechnung mit Anwälten angeht, von denen bekannt ist, dass sie im RSV-Blog schreiben. Nachdem ein Versicherer einmal das RSV Blog als albern bezeichnet hatte und dies - natürlich (!) - sofort im Blog veröffentlicht wurde, wurde das RSV-Blog sogar mehrfach im Handelsblatt zitiert, weil sich dieser Fall in Windeseile in der gesamten Netzwelt herumgesprochen hatte. Wer wissen will, worum es ging, mag bei Google einmal nach den Stichworten "hoenig albern" suchen. Übrigens: Jeder Rechtsanwalt ist herzlich eingeladen, seine Erfahrungen mit einzubringen. Eine kurze Mail an redaktion@rsvblog.de mit seinen Daten reicht, dann erhält einen eigenen Zugang und kann Artikel selber verfassen. d) Das dritte Blog, in dem RA Hoenig schreibt, nennt sich "Vier Strafverteidiger" (wwwvier-strafverteidigerde). Das Blawg ist ein sukzessiv geschriebener Bericht über einen Strafprozess in Braunschweig. Über jede neue Entwicklung in dem Verfahren wird dort zeitnah berichtet und so - schneller, als das jede Tageszeitung kann -die interessierte Leserschaft informiert. In dem Prozess geht es um die Verteidigung eines Strafverteidigers durch drei weitere Strafverteidiger, also durchaus ein Thema, das nicht gleich auf den ersten Blick als uninteressant erscheint. Bei dieser Art der Prozessberichterstattung sollten die Autoren allerdings die Dunkelnorm 353 d Ziffer 3 Strafgesetzbuch kennen, die das zu frühe Veröffentlichen von Prozessmaterialien unter Strafe stellt. e) Zuletzt sei hier noch eine neue Form des Blogs erwähnt, das Audio-Blog, in aller Regel Podcast genannt. Der Begriff ist eine Zusammensetzung vom englischen Wort "broadcasting" und dem Namen des weit verbreiteten MP3-Players "i Pod". Beim Podcasting liest der User nicht mehr die aufbereiteten News, sondern er hört sie als Audio-Datei. Als erstes deutsches Anwalts-Podcasting ist vor wenigen Monaten das Audio-Blog (wwwlaw-podcasting.de)von RA Dr. Bahr an den Start gegangen. 12 i\nvolci'

17 Zum ändern sich wesentliche Teile des RVG: Sie als Anwalt müssen beispielsweise zwingend Vergütungsvereinbarungen für Beratungs- und Gutachterleistungen treffen, da die W 2100 ff. wegfallen. Mittlerweile sind auch erste wichtige Entscheidungen zu grundsätzlichen Fragen ergangen, denn viele gebührenrechtliche Probleme sind erst durch den täglichen Umgang mit dem neuen Gesetz ans Tageslicht getreten. I Damit Sie auch weiterhin das bekommen, was Ihnen zusteht, sollten Sie nur mit der aktuellen Neuauflage des Anwalt Kommentars RVG von Schneider/Wolf arbeiten. Die Neuauflage des bewährten Kommentars enthält die Kommentierung des gesamten Paragraphenteils und des gesamten Vergütungsverzeichnisses. Die straffe, in allen Vorschriften beibehaltene klare Gliederung ermöglicht einen schnellen Zugriff auf die jeweils aufgeworfene Fallkonstellation. Im Anhang sind hilfreiche Gebührentabellen aufgenommen, so dass Sie mit diesem Werk alle wichtigen Arbeitsmittel bei der Hand haben. / Besonders praktisch: Die Autoren geben umfangreiche Praxishinweise, wie in bestimmten Konstellationen, z.b. bei Anrechnungen, zu verfahren ist und wie der Anwalt seine Gebühren optimieren kann. Zahlreiche Berechnungsbeispiele machen deutlich, wie die Gebührentatbestände anzuwenden sind. Wichtige gerichtliche Vorschriften u. a. des GKG, der ZPO und der KostO zum Gegenstandswert werden erläutert und unterstreichen so den praktischen Nutzen des Kommentars. Die Herausgeber sind ausgewiesene Gebührenrechtsspezialisten. RA Norbert Schneider hat bereits zahlreiche Werke zum RVG veröffentlicht und gibt sein Know-how in vielen Praktikerseminaren weiter. RiOLG Hans-Joachim Wolf betreut zahlreiche gebührenrechtliche Tabellen und Kostenwerke und ist erfolgreicher Autor verschiedener Publikationen. "Eine Anschaffung, die sich auszahlt." RA Wolfgang Koch zur 2. Auflage in SP 3/2005, AnwaltKommentar RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Hrsg. von RA Narbert Schneider und RiOLG Hans-Joachim Wolf 3. Auflage ca Seiten. gebunden. Subskriptionspreis (bis 3 Monate nach Erscheinen) ca. 98. danach ca. 118 ISBN Erscheint April 2006 DeutscherAnwaltVerlag Wachsbleiche Bann' T F

18 Juristische Podcasts führen in Deutschland bislang jedoch noch ein Schattendasein, während in den USA diese neue Form weit verbreitet ist. Diese mangelnde Verbreitung dürfte überwiegend technische Gründe haben: Während es bei der Blag-Software wie z.b. WordPress inzwischen kinderleicht ist, ein Blag mit wenigen Handgriffen innerhalb kürzester Zeit zu starten, ist dies beim Podcasting ganz anders. Hier gibt es noch keine 100% ausgereiften Lösungen, oftmals muss man noch hier und da manuell Hand anlegen. Auch die Aufnahme und Aufbereitu ng der Sprachdateien erfordern' jedenfalls derzeitig noch, ein gerütteltes Maß an technischem Fingerspitzengefühl. Es ist aber nichts, was man nicht mit Geduld und viel Spaß erlernen könnte. Auch hier bietet das Internet zahlreiche gute Einführungen. 3. Blogs: Sinn oder Unsinn?««««Nach diesem kurzen und verständlicherweise unvollständigem Ausflug in die deutschsprachigen Blawgs mag nun jeder sich seine eigene Meinung hierüber bilden: Nichts weiter als sinnfreies Geplapper? Sind Blogs mit ihren angeblich häufig trivialen Nachrichten die "neue Pest des Internets", wie manche bösen Zungen behaupten "I Oder sind sie nicht vielmehr eine neue, häufig noch unterschätzte Marketing-Plattform im Online Bereich"l Zuletzt noch ein paar Anmerkungen: Blawg-Autoren sollten schon die Spielregeln für Veröffentlichungen kennen und möglichst auch beachten. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit ist zwar weit gesteckt, die Grenzen sind aber fließend und unterliegen im Ernstfall der Wertung eines Richters. Bevor man sich also bitterböse in aller Öffentlichkeit aufregen und abreagieren möchte, sollte man doch vielleicht die Kommentare zu Art. 5 GG und zu 185 ff. StGB lesen. Eine weitere Frage, die sich jedem Blogger stellt, ist die nach den Lesern: Wie erreiche ich, dass mein Blag von anderen zur Kenntnis genommen, besser natürlich: regelmäßig gelesen wird? Wie im richtigen Leben auch, muss der Blagger versuchen, auf sich aufmerksam zu machen. Da bieten sich die konventionellen Wege der Werbung an. Ein Weg für Blawger führt über wwwjurab/ogs.com. Diese Plattform veröffentlicht keine eigenen Inhalte, sondern zitiert aus den bei Jurablogs eingetragenen Weblogs. Dadurch wird das eigene Blag zumindest innerhalb der Blogger-Szene bekannter. Wenn dann auch die Inhalte der eigenen Veröffentlichungen interessant für andere sind - und damit steht und fällt ja der Erfolg des Blogs - steht einer weiteren Verbreitung nichts mehr im Wege. Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig /... Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr MAGAZIN ««< Ethno-Marketing in Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung Und zuletzt: Steter Tropfen... regelmäßiges Schreiben in kurzen zeitlichen Abständen schafft bestimmt auch für die abgelegensten Ideen im Laufe der Zeit eine Stammleserschaft. Es gibt nichts Schlimmeres für ein Blawg, bei dem unter "Neuigkeiten" die News von vor Wochen oder gar Monaten stehen. Die größten und bekannten Blawgs aktualisieren ihre Seiten täglich. Insofern ist ein Blawg eher für jemanden etwas, der kontinuierlich und fortdauernd berichten und schreiben will. Der Aufwand, täglich neue Infos zu präsentieren, sollte nicht unterschätzt werden. Daran ist schon so manches ambitionierte Blawg gescheitert. 1. Grundsätzliches«««««««Der Begriff "Ethno-Marketing" ist kein Novum und das dahinter stehende Instrumentarium wird bereits in vielen Branchen erfolgreich genutzt. Diese Marketingstrategie nimmt Rücksicht auf Personengruppen anderer Herkunftsländer - mit Wohnsitz im Gebiet des Produktanbieters - und orientiert sich hierbei an sprachlichen Unterschieden, Sitten und Gebräuchen. Waren, Dienstleitungen, Schriftwechsel und Informationen werden u. a. in der jeweiligen Landessprache angeboten. Beispielsweise werden deutsche Angebote auch in italienischer, griechischer, russischer oder türkischer Sprache aufbereitet. Neben dem besseren Verständnis soll hierneben natürlich auch der Vertrauensbonus der Muttersprache für die avisierte Zielgruppe genutzt werden. Die Vorteile einer solchen Vorgehensweise sind klar erkennbar. Ethno-Marketing hat selbstverständlich auch Einzug in Anwaltskanzleien gehalten. Hinter dem unscheinbaren Begriff verbirgt sich für viele Anwälte ein erhebliches Marktpotential. Die Mandantengespräche sowie Schriftsätze sind darauf ausgerichtet, das ohnehin komplexe Gut "Recht" auch ausländischen Mitbürgern transparent zu erörtern und Unterschiede beim Verständnis der Rechtssysteme darzustellen. Mehrsprachigkeit in Wort und Schrift gehört zum guten Ton. Oftmals werden Rechtsanwälte eingesetzt, die als Nativespeaker fungieren und notwendiges Wissen durch Auslandssemester vorhalten. 2. Die Berufshaftpflichtversicherung < Bei diesen Marketingüberlegungen muss die Berufshaftpflichtversicherung einer hinreichenden Prüfung unterzogen werden. Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sind genauestens zu studieren. Die BRAO sieht zwar in 51 vor, dass der Versicherungsschutz, den die Berufshaftpflichtversicherung zu bieten hat, relativ umfänglich sein muss (vgl. 51 I 1 BRAO), dennoch sieht der Absatz 3 in seinen Ziffern 2 bis 4 definierte Ausschlussmöglichkeiten für Schäden im Zusammenhang mit Tätigkeiten im ausländischen Recht vor. Die Haftung kann hiernach - für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete und unterhaltene Kanzleien oder Büros, - für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und

19 Beschäftigung mit außereuropäischem Recht sowie - für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten ausgeschlossen werden. Von diesen Ausschlussmöglichkeiten macht der begrenzte Kreis der Versicherungsgesellschaften, der überhaupt das Produkt der Berufshaftpflichtversicherung für Anwälte anbietet, regelmäßig Gebrauch. Die Versicherungsbedingungen sind zumeist gesetzeskonform ausgestaltet und begrenzen den Versicherungsschutz in zulässiger Weise. Bei mitversicherten Auslandsrisiken erfolgt eine Leistung im Regelfall bedingungsgemäß in Euro. 3. Europa ««««««««««Folgerichtig decken Berufshaftpflichtversicherungen europäisches Recht im Grunde ab. Die Beratung und Verteidigung eines Mandanten, der aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes im europäischen Ausland belangt werden soll, gehört somit zum versicherten Umfang. Hierneben umfasst der Versicherungsschutz auch die Vollstreckung von Titeln im europäischen Ausland und die Beratung in Bezug auf die Gründung einer britischen Limited. In der Regel ist auch die Vertretung des Mandanten vor europäischen Gerichten und Behörden umfasst. 1 Beachtung ist insoweit aber Nr. 2 BRAO zu schenken. Als ausgeschlossen gelten Ersatzansprüche "aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete und unterhaltene Kanzleien oder Büros". Überörtliche Sozietäten benötigen daher für die Auslandsniederlassungen einen Versicherungsschutz vor Ort oder sind angehalten, ihre deutsche Versicherungsgesellschaft um eine Deckungserweiterung zu bemühen Europas Grenzen ««««««< Europa muss begrifflich eng ausgelegt werden, denn die verfügbaren Versicherungsgesellschaften legen die BRAO und die Bedingungen in diesem Punktebenfalls ganz regelmäßig eng aus. Bereits der asiatische Teil der Türkei beseitigt dann, neben einem möglichen Ausschluss gem. 51 III Nr. 2 BRAO, den Versicherungsschutz. Somit haben die Ausschlüsse der Ersatzansprüche "aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht" sowie "aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten" einen hohen Stellenwert. Selbst die Beratung in Deutschland, im Zusammenhang mit dem ausgeschlossenen Recht, ist schädlich für den Versicherungsschutz 3 Hierfür sei exemplarisch der Jurist aufgezählt, der im Völkerrecht agieren möchte und z. B. in den USA (z. B. der Esquire) zugelassen ist (vgl. auch 206 BRAO). Für die Inanspruchnahme des Anwalts vor außereuropäischen Gerichten, ohne im außereuropäischen Recht tätig geworden zu sein, gelten Besonderheiten 4 5. Zusammenfassung «««««< Zusammenfassend darf festgestellt werden, dass gerade die Tätigkeiten in Bezug auf das außereuropäische Recht (wobei eine genaue Beachtung des Begriffs "Europa" beachtlich ist) oder die Tätigkeit über Kanzleien oder Büros außerhalb von Deutschland einer genauen Prüfung und Abstimmung bedürfen. Um also nicht nur in vertrieblicher Hinsicht mit" Ethno-Marketing" einen Erfolg zu feiern, muss vielmehr auch eine Rückendeckung durch einen potenten Produktpartner bestehen, der für die denkbaren Haftungsfälle eintritt - und sei es nur der Eintritt in die Abwehr der unberechtigten Ansprüche.... Björn Kirsch Björn Kirsch ist Geschäftsführer der BLEIL Versicherungsmakler GmbH und vornehmlich für die Versicherung gewerblicher Risiken zuständig. Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage, 39 Rn 12; anders: Zugehör/ Römer, Handbuch deranwaltshaftung, Rn HartunglHol/-Römermann, BerufsO, 2. Auflage, 51 Rn Terbille/Sassenbach, MAH Versicherungsrecht, 17 Rn Terbille/Sassenbach, MAH Versicherungsrecht, 17 Rn 56. MAGAZIN ««< Möglich ist (fast) alles! - Oie Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Existenzgründung und Engagement im FORUM Junge Anwaltschaft Der Schritt in die Selbständigkeit - ich habe das Risiko im Januar 2005 auf mich genommen und bislang noch nicht bereut. Seit diesem Zeitpunkt bin ich als Rechtsanwältin und Mediatorin in Heilbronn Kirchhausen tätig, wo ich in einem großen Büroraum im Untergeschoss unserer angemieteten Doppelhaushälfte Mandanten empfange, Schriftsätze anfertige, Fristen einhalte, im Alleingang Kaffee koche, Kommentare wälze und und und. Silke Waterschek, Rechtsanwältin und Mediatorin, zugelassen als RAin seit Dezember 2004, seit Januar 2005 selbständig; eine Tochter von 3 1/2 Jahren. Schwerpunkte im Arbeits-, Strafund Familienrecht, Verfahrenspflegerin beim Vormundschaftsgericht Heilbronn. Seit Dezember 2005 Regionalbeauftragte des FORUM für den LG-Bezirk Heilbronn. Klar, wenn ich Termine vereinbare, dann stehen regelmäßig folgende Überlegungen im Vordergrund: Kann ich meine nun fast 3 1/2 Jahre alte Tochter rechtzeitig dem Schlaf entreißen, dieselbe noch halbwegs entspannt in den Kindergarten verfrachten, den Eingangsbereich vorher noch gründlich schrubben, wienern, bohnern, herumliegendes Spielzeug gut verstauen, mir selbst den nötigen und passenden kultivierten und einigermaßen an- 15

20 sprechenden Anstrich verleihen, um dann konzentriert zur Tat zu schreiten? Um 8.30 Uhr morgens schon eine echte Herausforderung. Mit Unterstützung meiner Familie, insbesondere meiner Tochter Jana Sophia und dem dazugehörigen Vater, aber zu bewältigen. Sicher, kleinere Verspätungen kommen schon mal vor, genauso wie nächtliche Sitzungen, in denen der liegengebliebene Schriftverkehr erledigt wird, während andere schon selig vor sich hin schlummern. Ich habe aber aus meiner persönlichen Situation und der damit verbundenen und auch nötigen Organisation sowie den sich teilweise ergebenden Einschränkungen sowohl meinen Mandanten als auch den Richtern, Rechtspflegern, Geschäftsstellenbeamten etc. gegenübernie einen Hehl gemacht, und siehe da - auch großes Verständnis geerntet. Man glaubt zuerst gar nicht, dass viele derjenigen Personen, mit denen man tagtäglich berufsbedingt zu tun hat, gleich viel freundlicher und aufgeschlossener reagieren, wenn sie wissen, wer ihnen da eigentlich konkret gegenübertritt und wie im Allgemeinen dessen Bemühungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie betreffend aussehen. Wenn also nun die oben genannten ersten Schritte des Tages bewältigt sind, kann derselbe starten und grundsätzlich auch der erste Mandant erscheinen. Bloß - wie kommt man an diesen, wenn man gerade erst den Schritt in die Selbständigkeit gewagt hat? Vor dieser Frage stand auch ich im Januar 2005 und ich stehe des Öfteren wieder davor. Zunächst: Mundpropaganda im Bekanntenkreis, entsprechende Telefonbucheinträge, Visitenkarten verteilen, Antrittsbesuche bei Gericht, Teilnahme an Veranstaltungen im örtlichen LG-Bezirk (Sommerfeste etc.) Meine ersten Mandate entsprangen dem Besuch in einem Secondhand-Geschäft für Kinderkleidung, deren Betreiberin sich ebenfalls vor kurzem erst selbständig gemacht hatte. So kam man über die Vor- und Nachteile von Ich-AG und Überbrückungsgeld ins weitere Gespräch. Nachdem klar war, dass ich als Rechtsanwältin versuchen wollte, meine Brötchen zu verdienen, fiel besagter Mandantin dann auch gleich ein, dass sie zum einen einige Rechtsstreitigkeiten "für mich hätte" und sie zum anderen auch gerne meine Visitenkarten weiter verteilen würde. Auf diese Weise kam ich zu einigen Mandaten in den verschiedensten anwaltlichen Tätigkeitsbereichen. Mein Einstieg war also zunächst einmal gelungen. Ich will nicht behaupten, dass die so gestartete "Erstversorgung" nicht auch ihre Grenzen hat, es kommt aber immer mal wieder etwas und - ganz klar - wenn man sich einmal das Vertrauen eines Personenkreises durch qualitativ hochwertiges und somit überzeugendes Tätigwerden erarbeitet hat, dann ergeben sich auch die ersehnten Folgemandate. Dies heißt aber auch: Ab und an zu Zeiten erreichbar und gesprächsbereit zu sein (sprich: Tochter und Vater auch mal vor einen Disney-Film pflanzen zu können und zum Leisesein verdonnern zu dürfen), wenn etwa ebenfalls berufstätige Mandanten sich einen Gesprächstermin einrichten können, oder alleinstehende Mütter und Ehefrauen eine kompetente Beratung benötigen, oder einfach nur ein motivierendes Gespräch gefragt ist. Eine weitere Möglichkeit, zu ersten Mandaten zu gelangen, ergab sich durch Antrittsbesuche bei Gericht, insbesondere bei den ehemaligen Ausbildern (ich habe in Heilbronn auch mein Referendariat absolviert - ein echter "Einsteigervorteil", wie ich meine) und den Strafrichtern. Die Resonanz auf meine Vorstellung war durchweg positiv. Ich habe mich ganz besonders über eine kleine, aber feine Anzahl von Strafrichtern am hiesigen Amtsgericht gefreut, die deutlich machten, dass sie meinen Antrittsbesuch nicht als störend empfanden, sondern vielmehr als durchaus positiv und ihren Worten prompt auch Taten folgen ließen und dies auch immer noch tun. Ich bin dort also entgegen ersten Befürchtungen (Gott sei Dank) nicht nach der ersten Pflichtverteidigung wieder in Vergessenheit geraten, sondern man war und ist bereit, mir weiterhin Möglichkeiten zur Bewährung einzuräumen. Eine weitere, sich durch Zufall aufgetane und stetige Verdienstquelle sind die von mir sehr gerne wahrgenommenen Verfahrenspflegschaften beim hiesigen Vormundschaftsgericht. Eine Assessorin, die am besagten Vormundschaftsgericht tätig war, hatte mir die Möglichkeit gegeben, einmal als Verfahrenspflegerin tätig zu sein und mich so in dieses doch recht unbeka nnte Tätig keitsgebiet ei nzuarbeiten. Ähnlich der Einkommenssituation der Berufsbetreuer gibt es dabei einen festen Stunden-Vergütungssatz zuzüglich etwaig anfallender Fahrtkosten. Heißt im Klartext: Es wird sich keine goldene Nase verdient, man sollte sich gut einarbeiten und einigermaßen flexibel sein (wobei auf meine familiäre Situation und die als Einsteigerin in diesem Bereich sehr viel Rücksicht genommen wurde) und vor allem: keine Abscheu vor Pflegeheimen und den (Un-)Tiefen der menschlichen Psyche empfinden. Wer diese Eigenschaften vorweisen kann und bereit ist, auch einmal unkonventionelle Wege zu beschreiten, für den ist dieses Tätigkeitsfeld sicherlich zu empfehlen. Es gewährt ein regelmäßiges Einkommen (das ist doch schon mal was!) und man hält den wichtigen Kontakt zu Richtern, Rechtspflegern und Geschäftsstellenbeamten automatisch aufrecht. Im Dezember 2005 habe ich mich dann einer weiteren, für mich bis dato gänzlich unbekannten Aufgabe gewidmet: der einer Regionalbeauftragten des FORUM für den LG-Bezirk Heilbronn. Eine ehrenamtliche Tätigkeit, verbunden mit der Organisation und dem "Aufbau" eines regelmäßigen Stammtisches, etwaig gewünschter Seminare und weiterer mal informativer, mal rein gemütlicher Veranstaltungen. Ab und an ist die Tätigkeit einer Regionalbeauftragten sicherlich etwas stressig und gestaltet sich als zusätzliche Belastung, andererseits bin ich aber jedes Mal richtig stolz darauf, wenn eine geplante Veranstaltung gelingt, unser Stammtisch Zuwachs bekommt und neue Kontakte zwischen den Kollegen entstehen. Dann macht diese freiwillige Zusatzaufgabe richtig Spaß und zeigt sich als eine Form von Bestätigung, was natürlich jedem gut tut! Mein Fazit nach ca. einem Jahr Selbständigkeit inklusive Organisation von Familie 16

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