Abschlüsse und Übergänge in der Sekundarstufe I. Wichtige Informationen

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1 Abschlüsse und Übergänge in der Sekundarstufe I Wichtige Informationen

2 Ausgleichen von Noten unter Vgl. 65, Absatz 5, ÜSchulO Die Note,,ungenügend kann durch die Note,,sehr und die Note,, durch die Note mindestens,, in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Kurzfassung: MANGELHAFT An die Stelle der Note,,sehr können zwei Noten,,, und an die Stelle der Note,, zwei Noten,, in anderen Fächern treten. Die Note,,ungenügend muss vor der Note,, ausgeglichen werden. Unterschreitungen in Deutsch, Englisch und Mathematik können nur innerhalb dieser Fächergruppe bzw. durch das Wahlpflichtfach ausgeglichen werden. Zum Ausgleich von Unterschreitungen im Wahlpflichtfach können alle Fächer herangezogen werden. Ausgleich mit 1x ODER 2x UNGENÜGEND Ausgleich mit 1x sehr ODER 2x ungenügend kann NICHT durch 4x ausgeglichen werden. Bei mehr als einer Unterschreitung müssen ALLE Unterschreitungen ausgeglichen werden.

3 Abschluss Berufsreife (9) Alle Zeugnisnoten in den differenzierenden Fächern werden auf G-Niveau umgerechnet. Notenbedingungen (Vgl. 65 Abs. 2,3 und 5 und 74 Absatz 2, ÜSchulO) Beurteilung der Leistungen in den Pflichtfächern Der Abschluss der Berufsreife wird nicht zuerkannt, wenn die Noten 1. in mehr als drei Fächern oder 2. in Deutsch und Mathematik unter liegen. In Bezug auf Punkt 2 kann ein Ausgleich erfolgen. Deutsch (G-Niveau) Englisch (G-Niveau) Mathematik (G-Niveau) Chemie (G-Niveau) Biologie Physik (G-Niveau) Ausgleichsbedingungen (vgl. 65, ÜSchulO) Liegen die Noten in drei Fächern unter, muss eines der Fächer ausgeglichen werden. Liegen die Noten in Deutsch und Mathematik unter, muss eines dieser Fächer ausgeglichen werden. Es kann nur durch Noten in Englisch oder im Wahlpflichtfach ausgeglichen werden. Zum Ausgleich von Unterschreitungen im Wahlpflichtfach und in Englisch können alle Fächer herangezogen werden. Beurteilung der Leistungen im Wahlpflichtfach Ökol./Naturw. Kein Abschluss der Berufsreife: Es liegen drei vor, wovon keines ausgeglichen werden kann.

4 Abschluss Berufsreife (9) Alle Zeugnisnoten in den differenzierenden Fächern werden auf G-Niveau umgerechnet. Beurteilung der Leistungen im Pflichtbereicht ungenügend Deutsch (G-Niveau) Englisch (G-Niveau) ungenügend Mathematik (G-Niveau) Abschluss der Berufsreife: Es liegen drei ungenügend vor, wovon eines durch zwei ausgeglichen werden kann. Chemie (G-Niveau) Biologie Physik (G-Niveau) ungenügend Beurteilung der Leistungen im Wahlpflichtbereich Ökologie / Natruw. ausreichen

5 Übergang in die 10 Alle Zeugnisnoten in den differenzierenden Fächern werden auf E-Niveau umgerechnet. Notenbedingungen (Vgl. 67 Abs. 2, ÜSchulO) Beurteilung der Leistungen in den Pflichtfächern Mindestens e Leistungen in Deutsch, Englisch und Mathematik Im Durchschnitt mindestens e Leistungen In den übrigen Fächern, wobei höchstens eine Leistung unter liegen darf. Deutsch (G-Niveau) Englisch (E-Niveau) Mathematik (E-Niveau) Chemie (E-Niveau) Biologie Physik (E-Niveau) Ausgleichsbedingungen Maximal eine Unterschreitung in Deutsch, Englisch oder Mathematik um maximal eine Notenstufe kann durch eine Überschreitung um eine Notenstufe in einem anderen dieser Fächer oder durch die Wahlpflichtfachnote ausgeglichen werden. Liegen in den übrigen Fächern die Leistungen in mehr als einem Fach unter, so muss ein Ausgleich erfolgen. Generell gilt dann: Alle Unterschreitungen müssen vollständig ausgeglichen werden. sehr Beurteilung der Leistungen im Wahlpflichtfach wissenschaft Versetzung in die Jahrgangsstufe 10: Es liegen drei vor (Deutsch muss auf E-Niveau umgerechnet werden), die alle ausgeglichen werden können.

6 Abschluss Qual. Sekundarabschluss I In Klassenstufe 10 werden alle differenzierenden Fächer auf E-Niveau unterrichtet. Notenbedingungen (Vgl. 75 Abs. 2, ÜSchulO) In den differenzierenden Fächern müssen mindestens e Leistungen erbracht werden. Beurteilung der Leistungen in den Pflichtfächern Deutsch (E-Niveau) In den übrigen Fächern sind mindestens in zwei Fächern e, in den übrigen mindestens e Leistungen erforderlich. Die Berechtigung wird auch zuerkannt, wenn lediglich in einem Fach die Mindestnote um eine Notenstufe unterschritten wird oder ein vollständiger Ausgleich erfolgt. Englisch (E-Niveau) Mathematik (E-Niveau) Chemie (E-Niveau) Biologie (E-Niveau) Physik (E-Niveau) Ausgleichsbedingungen Sonderbedingung - Unterschreitung der Mindestanforderung : Die Note kann ausschließlich durch die Note sehr, die Note ausschließlich durch die Note ausgeglichen werden. Beurteilung der Leistungen im Wahlpflichtfach Komm. & Medien Kein Ausgleich ist möglich, wenn Unterschreitungen vorliegen in vier Fächern oder in drei Fächern, sofern mehr als ein Fach zur Fächergruppe Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik gehört. Qualifizierter Sekundarabschluss: Es liegen drei vor, die alle ausgeglichen werden können.

7 Übergang in die MSS 11 In Klassenstufe 10 werden alle differenzierenden Fächer auf E-Niveau unterrichtet. Notenbedingungen (Vgl. 30 Abs. 3, ÜSchulO) In den differenzierenden Fächern sind mindestens e Leistungen zu erbringen. Beurteilung der Leistungen in den Pflichtfächern Deutsch (E-Niveau) In den übrigen Fächern müssen mindestens e, im Durchschnitt aber e Leistungen (besser als 3,5, also maximal 3,49 [!]) erzielt werden. Die Berechtigung wird auch zuerkannt, wenn lediglich in einem Fach die Mindestnote um eine Notenstufe unterschritten wird oder ein vollständiger Ausgleich erfolgt. Englisch (E-Niveau) Mathematik (E-Niveau) Chemie (E-Niveau) Biologie (E-Niveau) Physik (E-Niveau) Ausgleichsbedingungen Sonderbedingung - Unterschreitung der Mindestanforderung : Die Note kann ausschließlich durch die Note sehr, die Note ausschließlich durch die Note ausgeglichen werden. Beurteilung der Leistungen im Wahlpflichtfach Komm. & Medien Kein Ausgleich ist möglich, wenn Unterschreitungen vorliegen in vier Fächern oder in drei Fächern, sofern mehr als ein Fach zur Fächergruppe Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik gehört. Übergang in die gymnasiale Oberstufe Der Durchschnitt der übrigen Fächer ist 3,3.

8 Urteil des Verwaltungsgerichts FOCUS-Artikel - Kein Notenausgleich bei zwei Fünfen Quelle: Zweimal ist durchgefallen, urteilte ein Gericht in Rheinland-Pfalz und schloss damit das Hintertürchen für einen Fünferkandidaten, der sein einstweiliges Vorrücken durch partiellen Notenausgleich einklagen wollte. Der Siebtklässler hatte im Jahreszeugnis in zwei Fächern die Note fünf () erhalten. Eine davon konnte er mit zwei Dreien in anderen Fächern ausgleichen. Die Schulverwaltung weigerte sich dennoch, den Schüler zur achten Klasse zuzulassen. Dagegen reichte der Gymnasiast Klage ein. Der Schüler argumentierte, dass in seinem Zeugnis nur eine Fünf übrig geblieben sei, da er eine weitere habe ausgleichen können. Damit müsse er genauso versetzt werden wie ein Schüler, der nur einmal die Note im Zeugnis habe. Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts sahen das jedoch anders und gaben der Schulverwaltung recht. Notendurchschnitt ist nicht relevant. Laut Rechtsverordnung erfolge eine Versetzung nur dann, wenn alle Noten, die schlechter als sind, durch e Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden können, argumentierte das Gericht. Ein Schüler könne nur dann die nächste Klassenstufe Erfolg versprechend absolvieren, wenn er genügend Leistungsreserven habe, um seine Mängel in den schlechten Fächern in absehbarer Zeit zu beheben. Dies müsse durch e Noten in den anderen Fächern erkennbar sein. Der Notendurchschnitt spiele bei der Versetzung keine Rolle. Ein Schüler mit nur einer Fünf im Zeugnis könne also durchaus einen schlechteren Gesamtnotendurchschnitt haben als ein Schüler mit mehr als einer Note unter vier und werde trotzdem versetzt. Entscheidend für die Versetzung sei die Anzahl der Fächer, in denen ein Schüler eine e Leistung vorweisen könne. Bei mehr als einer Unterschreitung müssen ALLE Unterschreitungen ausgeglichen werden.

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