Richtlinie nach 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zum Bundeszentralregistergesetz

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1 Richtlinie nach 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zum Bundeszentralregistergesetz

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis Erstes Buch Elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Anfragen Erster Abschnitt Datenübertragungs-Regelungen für das Automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren der Registerbehörde (AUMIAU) Vorbemerkungen Zielsetzung dieser Datenübertragungs-Regelungen Aufbau dieser Datenübertragungs-Regelungen Rechtliche Grundlagen Beschreibung der zu übermittelnden Informationen Mitteilungsverfahren Mitteilungen zum Bundeszentralregister Empfangsbestätigungen des Bundeszentralregisters Fehlerprotokolle des Bundeszentralregisters Berichtigungen des Bundeszentralregisters Auskunftsverfahren Ersuchen um Auskunft aus dem Bundeszentralregister Auskünfte aus dem Bundeszentralregister Bearbeitungsnachrichten des Bundeszentralregisters Verfahrensbeschreibung Mitteilungen zum Bundeszentralregister Auskunftserteilung aus dem Bundeszentralregister Anmeldeverfahren Technische Voraussetzungen Kommunikationsanschluss Kommunikationsanbindung über das DOI-Netz und stesta Kommunikationsverfahren für das BZR Datenübertragung Allgemeines Zeichenvorrat, Bezugscode Datenschutz und Datensicherung Zweiter Abschnitt Datenübertragungs-Regelungen für die elektronische Kommunikation der Meldebehörden mit dem Bundesamt für Justiz (BfJ) auf der Basis von OSCI/XMeld (OSCIKomJu) Dritter Abschnitt Datenübertragungs-Regelungen für das Internet-Formularcenter des Bundes amts für Justiz (InFormJu) Zweites Buch Schriftliche Übermittlung von Mitteilungen und Anfragen Erster Abschnitt Verw altungsbehörden Erster Teil Mitteilungen zum Zentralregister und zum Erziehungsregister

3 Mitteilungen zum Zentralregister ( 10, 19, 27, 29 BZRG) und zum Erziehungsregister ( 62 BZRG) Zweiter Teil Auskunft aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses (Vordruck BZR 2) Antrag einer Behörde auf Erteilung eines Führungszeugnisses (Vordruck BZR 3) Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister und um Auskunft aus dem Erziehungsregister (Vordruck BZR 4) Vordrucke Zweiter Abschnitt Justizbehörden Erster Teil Mitteilungen Abschnitt 1: Allgemeines Abschnitt 2: Schriftzeichen und Vordrucke Abschnitt 3: Mitteilungen zum Zentralregister Ordnungsdaten Personendaten Formale Daten der Entscheidung Verurteilungen Nachträgliche Bildung von einheitlichen Jugendstrafen oder Gesamtstrafen entfällt Schuldunfähigkeit Suchvermerke Nachträgliche Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen Behördenbezeichnung, Unterzeichnung Abschnitt 4: Mitteilungen zum Erziehungsregister Ordnungsdaten Personendaten Formale Daten der Entscheidung Entscheidungen Nachträgliche Bildung einheitlicher Maßnahmen Suchvermerke Nachträgliche Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen Behördenbezeichnung, Unterzeichnung Abschnitt 5: Wiederaufnahme des Verfahrens Abschnitt 6: entfällt Abschnitt 7: Fortsetzung einer Mitteilung auf einem weiteren Vordruck Abschnitt 8: Korrekturen in der Mitteilung Abschnitt 9: Versendung der Mitteilungen Abschnitt 10: Berichtigung und Rücknahme von Mitteilungen Zweiter Teil Auskünfte Abschnitt 11: Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses Abschnitt 12: Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister und um Auskunft aus dem Erziehungsregister Abschnitt 13: Vordrucke Anhänge

4 - 4 - Erstes Buch Elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Anfragen Erster Abschnitt Datenübertragungs-Regelungen für das Automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren der Registerbehörde (AUMIAU) 1. Vorbemerkungen 1.1 Zielsetzung dieser Datenübertragungs-Regelungen Die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Notwendigkeit einer Beschleunigung der Mitteilungen zum Bundeszentralregister und der Auskunftserteilung aus dem Bundeszentralregister haben die Registerbehörde dazu veranlasst, in Zusammenarbeit mit einem für diesen Zweck gebildeten Arbeitskreis der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz ein Automatisches Mitteilungs- und Auskunftsverfahren zu entwickeln. Dieses Verfahren soll den mitteilungspflichtigen und auskunftsberechtigten Stellen eine Kommunikation mit der Registerbehörde über Datenleitungen anstelle von Papierbelegen ermöglichen. Dazu ist im Rechenzentrum der Registerbehörde ein Datenkommunikationsrechner installiert, außerdem sind innerhalb einer sog. Teilnehmerbetriebsklasse (geschlossene Benutzergruppe) Anschlüsse an das Datennetz der Deutschen Telekom AG eingerichtet, über die ein Rechnerverbund realisiert werden kann. Der Datenkommunikationsrechner steht - mit Ausnahme verabredeter Rüstzeiten ununterbrochen (täglich 24 Stunden) für die Datenübertragung zur Verfügung. Dadurch wird einerseits den berechtigten Stellen die Möglichkeit geboten, ihre Daten zu jeder Zeit zu übertragen, andererseits können die Auskünfte aus dem Bundeszentralregister auf dem Leitungsweg direkt an die anfragenden Stellen übermittelt werden. 1.2 Aufbau dieser Datenübertragungs-Regelungen Die hier vorliegenden Regelungen sind wie folgt gegliedert: Unter 2. werden die rechtlichen Grundlagen für das Automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren beim Bundeszentralregister angegeben. Die dem Register mitzuteilenden oder in diesem enthaltenen Informationen, die an die oder von der Registerbehörde zu übermitteln sind (Mitteilungen, Anfragen, Auskünfte u.a.), werden unter 3 beschrieben. Eine Beschreibung des Verfahrensablaufs bei der Registerbehörde ist unter 4. zu finden. Die Anmeldemodalitäten für die teilnehmenden Stellen am Automatischen Mitteilungs- und Auskunftsverfahren sind Bestandteil der Ausführungen zu 5., während die informationstechnische Infrastruktur bei der Registerbehörde sowie die technischen Voraussetzungen bei den teilnehmenden Stellen unter 6. erläutert werden. Unter 7. werden die Datenübertragung und unter 8. die Maßnahmen für Datenschutz und Datensicherheit beschrieben. Der Aufbau der zu übermittelnden Datensätze, Vorgaben für einen einheitlichen Ausdruck der Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie das Verzeichnis der Kennzahlen sind als Anhänge diesen Regelungen beigefügt.

5 Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen für die Führung des Bundeszentralregisters sowie für die Mitteilungen zu dem Register und für die Erteilung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Register ergeben sich aus dem Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz BZRG). Gemäß BZRG 20 teilen die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Registerbehörde die in das Register einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister können die in 41 Abs. 1 BZRG, Auskunft aus dem Erziehungsregister die in 61 Abs. 1 BZRG genannten Behörden erhalten. Ein Führungszeugnis für hoheitliche Aufgaben erhalten Behörden auf Antrag gemäß 31 BZRG und zur Vorbereitung gewerberechtlicher Entscheidungen im Sinne von 149 Abs. 2 GewO. Form und Darstellung des Inhalts der Mitteilungen, der Anträge auf Erteilung eines Führungszeugnisses, der Ersuchen um unbeschränkte Auskunft und der Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind im Ersten und Zweiten Buch dieser Richtlinie geregelt. Bei dem Automatischen Mitteilungs- und Auskunftsverfahren, das hier beschrieben wird, handelt es sich lediglich um eine modernere Form der Datenübermittlung (auf Datenleitungen statt auf Papier), daher bedarf es für das Verfahren keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Die Verarbeitung der Informationen geschieht auf die gleiche Weise wie bisher in ausschließlicher Verantw ortung de r Registerb ehörde. Dabei erfolgt keine Direkteingabe von Daten in das Register, wie etwa bei dem Verfahren gemäß 7 des AZR-Gesetzes. Das Verfahren stellt auch kein autom atisiertes Abrufverfahren im Sinne des 10 des Bundesdatenschutzgesetzes dar. 3. Beschreibung der zu übermittelnden Informationen In den folgenden Abschnitten werden die von den mitteilenden oder anfragenden Dienststellen an die Registerbehörde oder von der Registerbehörde an die genannten Dienststellen zurück zu übermittelnden Informationen beschrieben. Ein wichtiger Punkt der Regelungen ist die Darstellung von Datumsangaben. Diese wurde der deutschen und europäischen Norm DIN EN angepasst; danach sind Datumsangaben künftig in der Form "JJJJMMTT" anzugeben. Die Registerbehörde wird jedoch sicherstellen, dass für einen längeren Übergangszeitraum Mitteilungs- und Anfragesätze in der bisherigen Form verarbeitet werden können. In allen Datensätzen, die von der Registerbehörde erstellt und von den mitteilenden und anfragenden Stellen verarbeitet werden, sollen die bisher üblichen Formate bis auf weiteres beibehalten werden, um den externen DV-Stellen in den Ländern ausreichend Zeit für eine Umstellung der Verarbeitungsprogramme einzuräumen. 3.1 Mitteilungsverfahren Mitteilungen zum Bundeszentralregister Die in das Bundeszentralregister einzutragenden Informationen werden der Registerbehörde in Form von Datensätzen als serielle Dateien auf Datenleitungen übermittelt. Der Aufbau der Datensätze ergibt sich aus dem diesen Regelungen beigefügten Anhang A. Die Mitteilungen unterscheiden sich nach der im Feld ART eingetragenen Satzart: E = Erstmitteilung N = Nachträgliche Mitteilung

6 Empfangsbestätigungen des Bundeszentralregisters Für jede eingegangene Mitteilung zum Bundeszentralregister, in der bei der automatischen Überprüfung keine Fehler festgestellt werden, überträgt die Registerbehörde der mitteilenden Stelle eine Empfangsbestätigung, die auch eine von der Registerbehörde vergebene sog. Beleg-Nummer enthält. Der Aufbau der entsprechenden Datensätze ist im Anhang B zu diesen Regelungen festgelegt. Bei fehlerhaften Mitteilungen wird die Empfangsbestätigung erst übersandt, wenn der Fehler durch die Registerbehörde beseitigt wurde Fehlerprotokolle des Bundeszentralregisters Werden bei der automatischen Überprüfung einer eingegangenen Mitteilung Fehler festgestellt, die von der Registerbehörde nicht beseitigt werden können, so kann der mitteilenden Stelle statt einer Empfangsbestätigung ein Fehlerprotokoll übermittelt werden. Darin werden die gleichen Daten wie in der Empfangsbestätigung angegeben. Außerdem sind im Fehlerprotokoll ein (oder mehrere) Fehlerhinweise enthalten. Der Aufbau der entsprechenden Datensätze ergibt sich aus Anhang C zu diesen Regelungen Berichtigungen des Bundeszentralregisters Stellt die mitteilungspflichtige Dienststelle nach Absendung einer Mitteilung einen Fehler in der Mitteilung fest, so muss sie diesen unter Verwendung der erwähnten Beleg-Nummer - soweit vorhanden - korrigieren. Dazu übermittelt sie der Registerbehörde Berichtigungen des Bundeszentralregisters in Form von Datensätzen, deren Aufbau sich aus Anhang D zu diesen Regelungen ergibt. 3.2 Auskunftsverfahren Ersuchen um Auskunft aus dem Bundeszentralregister Benötigt eine berechtigte Dienststelle Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, so übermittelt sie der Registerbehörde entsprechende Anfragen in Form von Datensätzen als serielle Dateien auf Datenleitungen. Der Aufbau der Datensätze ist in dem diesen Regelungen beigefügten Anhang E festgelegt. Die Auskunftsersuchen unterscheiden sich nach dem in Feld COD eingetragenen zweistelligen Anfragecode (Anhang E, lfd. Nr. 06, Feld COD) Auskünfte aus dem Bundeszentralregister Die von der Registerbehörde zu erteilenden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister werden wie die Anfragen in Form von Datensätzen als serielle Dateien auf Datenleitungen an die anfragenden Dienststellen übermittelt. Der Aufbau der Datensätze ergibt sich aus Anhang F zu diesen Regelungen. Die Auskünfte unterscheiden sich nach der im Feld ART angegebenen zweistelligen Auskunftsart: 01 = Auskunft aus dem Zentralregister 02 = Auskunft aus dem Erziehungsregister 03 = Auskunft aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister Falls in dem für die Anzahl der zur Auskunft gehörenden Entscheidungsteile vorgesehenen Datenfeld (Feldname ANZ) eine Zahl angegeben ist, die größer als 0 ist, handelt es sich bei dem Datensatz um eine Auskunft mit Eintragungen. Ist in

7 - 7 - dem Feld ANZ jedoch eine 0 angegeben, so stellt der Datensatz eine Auskunft ohne Eintragungen dar. Um für die auf verschiedenen Systemen ausgedruckten Auskünfte ein weitestgehend einheitliches Erscheinungsbild innerhalb Deutschlands zu gewährleisten, sollen sich die Druckprogramme an den in Anhang H zu diesen Regelungen beschriebenen Vorgaben orientieren Bearbeitungsnachrichten des Bundeszentralregisters Können Auskünfte aufgrund von an die Registerbehörde übermittelten Anfragen nicht oder noch nicht erteilt werden, so werden der anfragenden Stelle anstelle der Auskünfte Bearbeitungsnachrichten in Form von Datensätzen als serielle Dateien auf Datenleitungen übertragen. Der Aufbau dieser Datensätze ist im Anhang G zu dieser Richtlinie beschrieben. 4 Verfahrens beschreibung Die am Automatischen Mitteilungs- und Auskunftsverfahren beim Bundeszentralregister teilnehmenden Stellen übertragen Mitteilungen, Auskunftsersuchen und Führungszeugnisanträge gemäß BZRG 20, 30, 30a, 31, 41 und 61 auf Datenleitungen in Form von Dateien, deren Aufbau sich aus den Datei- und Datensatz-Beschreibungen ergibt, an die Registerbehörde, und zwar an die dort ausschließlich für dieses Verfahren eingerichteten Anschlüsse innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe (Teilnehmerbetriebsklasse). Die weitere IT-gestützte Verarbeitung der Daten, die Eintragung der mitgeteilten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen in das Register sowie die Erteilung der Auskünfte aus dem Register erfolgt automatisch bei der Registerbehörde. Die Übermittlung der Informationen aus der Registerbehörde an die mitteilenden oder auskunftsberechtigten Stellen erfolgt ebenfalls auf Datenleitungen in Form von Dateien, deren Aufbau sich aus den Datei- und Datensatz-Beschreibungen ergibt. 4.1 Mitteilungen zum Bundeszentralregister Mitteilungen werden nach Eingang bei der Registerbehörde automatisch geprüft und verarbeitet. Der Empfang und die Verarbeitung der Mitteilungen werden am folgenden Arbeitstag durch die Übermittlung einer Quittungsdatei bestätigt. Diese Datei enthält Empfangsbestätigungen für Mitteilungen, in denen keine Fehler festgestellt wurden, und Fehlerprotokolle für bestimmte fehlerhafte Mitteilungen. 4.2 Auskunftserteilung aus dem Bundeszentralregister Anfragen werden ebenfalls nach Eingang bei der Registerbehörde automatisch geprüft und verarbeitet. Die angeforderten Auskünfte (mit oder ohne Eintragungen) werden nach Möglichkeit sofort erstellt und innerhalb von 90 Minuten an die auskunftsberechtigten Stellen zurück übermittelt. Auskünfte aufgrund von Anfragen, die an normalen Arbeitstagen nach Uhr (samstags nach Uhr) bei der Registerbehörde eingehen, werden regelmäßig erst in den frühen Morgenstunden des darauf folgenden Werktags erstellt und dann etwa zwischen und Uhr an die anfragenden Stellen übertragen. Falls eine sofortige automatische Auskunftserteilung aufgrund von Fehlern in der übermittelten Anfrage, wegen fehlerhafter Daten im Register (Auskunftshemmnisse) oder infolge von Identitätszweifeln unmöglich ist, wird anstelle der Auskunft eine entsprechende Bearbeitungsnachricht erzeugt und an die anfragende Stelle übermittelt. Bei Auskunftshemmnissen und Identitätszweifeln erfolgt eine unverzügliche Prüfung des Registerinhalts durch Bedienstete der Registerbehörde. Nach Abschluss der intellektuellen Bearbeitung, die (beispielsweise, weil Rückfragen zur Klärung des Sachverhalts erforderlich werden) auch länger als

8 - 8 - einen Arbeitstag dauern kann, werden die Auskünfte den anfragenden Stellen zu einem späteren Zeitpunkt übertragen. In den meisten Fällen wird es aber möglich sein, die Auskunft noch am gleichen Tag zu erstellen und zu übermitteln. 5 Anmeldeverfahren Aus organisatorischen Gründen ist die Absicht zur Teilnahme am Automatischen Mitteilungs- und Auskunftsverfahren rechtzeitig vorher von der berechtigten Dienststelle oder der dienstaufsichtführenden Behörde schriftlich bei der Registerbehörde anzumelden. Ein Anmeldeformular kann bei der Registerbehörde schriftlich angefordert werden. Die teilnehmenden Stellen können eine andere Stelle, z.b. eine gemeinsame Kopfstelle oder ein für behördliche Aufgaben tätiges Rechenzentrum, mit der Datenübermittlung beauftragen. Vor der Beschaffung und dem Einsatz von Hardware und Software für die Datenübertragung wird eine Rücksprache mit dem Rechenzentrum der Registerbehörde empfohlen, da es nach den bisherigen Erkenntnissen unter den derzeitigen technischen Bedingungen zu Einschränkungen bei der Kommunikation zwischen den Netzpartnern kommen kann, die heterogene Systeme betreiben. 6 Technische Voraussetzungen Für den Datentransport zum Bundeszentralregister stehen mehrere Transportwege zur Verfügung. Dabei wird zwingend vorausgesetzt, dass sich die Daten übermittelnde Stelle der bei der Registerbehörde bestehenden Netzarchitektur anpasst. 6.1 Kommunikationsanschluss Kommunikationsanbindung über das DOI-Netz und stesta Es besteht die Möglichkeit zur Kommunikation über das DOI-Netz. Dieses Netz soll alle vorhandenen Landesnetze miteinander verbinden. Die Nutzung des DOI- Netzes bietet den angeschlossenen Ländern die Möglichkeit, untereinander bzw. mit weiteren an das DOI-Netz angeschlossenen Partnern verschlüsselt zu kommunizieren. Das DOI-Netz selbst stellt eine Geschlossene Benutzergruppe dar. Innerhalb dieses Netzes haben prinzipiell alle teilnehmenden Stellen physikalischen Zugang zum BZR. Da die Einrichtung einer Geschlossenen Benutzergruppe für BZR nutzungsberechtigte Behörden und Dienststellen im Rahmen dieser Verbindung nicht möglich ist, erfolgt die Absicherung des BZR-Zugangs über die bereits vorhandene Firewall. Alle Endgeräte, die über DOI kommunizieren sollen, müssen eine IP-Adresse aus dem DOI-Netz zugewiesen bekommen. Dies betrifft alle beteiligten Server und Router der Kommunikationspartner. Die Kommunikation innerhalb des DOI-Netzes erfolgt verschlüsselt. Europäische Kommunikationspartner können mittels stesta-netz über das DOI- Netz mit den BfJ-Verfahren kommunizieren.

9 Kommunikationsverfahren für das BZR Die Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den angeschlossenen Partnereinrichtungen erfolgt unter Verwendung der Kommunikationsstandards Filetransfer. Produktiv- und Testsysteme stehen im Bundesamt für Justiz mit Ausnahme von Wartungszeiträumen permanent zum Datenaustausch zur Verfügung. Auskünfte auf elektronischem Weg werden aus Sicherheitsgründen nur versendet und können nicht geholt werden. 7 Datenübertragung 7.1 Allgemeines Die berechtigten Stellen übertragen der Registerbehörde Mitteilungen und Anfragen zum Bundeszentralregister in (getrennten) sog. Transfer-Dateien. Die Auskünfte oder andere Informationen der Registerbehörde werden ebenfalls als Transfer-Dateien übermittelt. Die Daten werden als serielle Dateien mit ungeblockten Datensätzen variabler oder fester Länge übertragen. Der Aufbau der Dateien und Datensätze ist in den Anhängen zu diesen Regelungen beschrieben. Bei einem File-Transfer nach den im vorangehenden Abschnitt 6 erwähnten Verfahren geht die Initiative für die Datenübertragung (Wählen) von der absendenden Stelle aus. Dabei wird eine (virtuelle) Verbindung mit der empfangenden Stelle hergestellt. Neben den Nutzdaten (Transfer-Datei) werden auch die notwendigen Steuerinformationen übertragen, die einer gesicherten Dateiübermittlung, der Kennzeichnung des Dateiinhalts, der Erkennung von Komprimierung und gegebenenfalls Verschlüsselung, der automatischen Fehlererkennung sowie der Kennzeichnung des Übertragungstyps dienen. Im Anschluss an die Übertragung erfolgt der Abbau der Verbindung ebenfalls auf Veranlassung des Absenders, der auch die anfallenden Verbindungsgebühren (Zeitgebühr und Zuschläge) trägt. Bei der geplanten Datenübermittlung als nach dem ebenfalls im Abschnitt 6 erwähnten Verfahren wird auch dann eine ordnungsgemäße Übertragung der Informationen gewährleistet sein, wenn eine Verbindung zwischen der sendenden und der empfangenden Stelle nicht sofort (d.h. zeitgleich) hergestellt werden kann (z.b. bei besetzten Leitungen oder durch Störungen). Die Übertragung wird durch eine spezielle -Adresse gesteuert, und gegebenenfalls werden die zu übertragenden Informationen solange zwischengespeichert, bis die empfangende Stelle sie abruft. Beim -Verfahren werden die Eigenarten und Merkmale der Übertragung (z.b. Adressen, Übertragungszeiten, Bearbeitungsvermerke) vom System automatisch protokolliert. 7.2 Zeichenvorrat, Bezugscode Die zu übertragenden Daten sind im 8-bit-Code gemäß DIN ARV 8 (Allgemeine Referenz-Version Code-Tabelle 1) darzustellen (siehe Tabelle auf der nächsten Seite). Der zugelassene Zeichenvorrat ermöglicht sowohl die Großund Kleinschreibung als auch die Verwendung der Umlaute und des ß für eine korrekte deutschsprachige Namensschreibweise. Die zur Übertragung der Anwenderdaten des Automatischen Mitteilungs- und Auskunftsverfahrens nicht oder noch nicht zugelassenen Zeichen sind in der folgenden Code-Tabelle grau unterlegt.

10 Code-Tabelle gemäß DIN ARV 8 Platz Zeichen Hex Platz Zeichen Hex Platz Zeichen Hex 02/00 ZWR /00 ` 60 02/01! 21 04/01 A 41 06/01 a 61 02/02 " 22 04/02 B 42 06/02 b 62 02/03 # 23 04/03 C 43 06/03 c 63 02/04 $ 24 04/04 D 44 06/04 d 64 02/05 % 25 04/05 E 45 06/05 e 65 02/06 & 26 04/06 F 46 06/06 f 66 02/ /07 G 47 06/07 g 67 02/08 ( 28 04/08 H 48 06/08 h 68 02/09 ) 29 04/09 I 49 06/09 i 69 02/10 * 2A 04/10 J 4A 06/10 j 6A 02/11 + 2B 04/11 K 4B 06/11 k 6B 02/12, 2C 04/12 L 4C 06/12 l 6C 02/13-2D 04/13 M 4D 06/13 m 6D 02/14. 2E 04/14 N 4E 06/14 n 6E 02/15 / 2F 04/15 O 4F 06/15 o 6F 03/ /00 P 50 07/00 p 70 03/ /01 Q 51 07/01 q 71 03/ /02 R 52 07/02 r 72 03/ /03 S 53 07/03 s 73 03/ /04 T 54 07/04 t 74 03/ /05 U 55 07/05 u 75 03/ /06 V 56 07/06 v 76 03/ /07 W 57 07/07 w 77 03/ /08 X 58 07/08 x 78 03/ /09 Y 59 07/09 y 79 03/10 : 3A 05/10 Z 5A 07/10 z 7A 03/11 ; 3B 05/11 [ 5B 07/11 { 7B 03/12 < 3C 05/12 \ 5C 07/12 7C 03/13 = 3D 05/13 ] 5D 07/13 } 7D 03/14 > 3E 05/14 ^ 5E 07/14 ~ 7E 03/15? 3F 05/15 _ 5F 07/15 7F

11 Platz Zeichen Hex Platz Zeichen Hex Platz Zeichen Hex 10/00 A0 12/00 À C0 14/00 à E0 10/01 A1 12/01 Á C1 14/01 á E1 10/02 A2 12/02 Â C2 14/02 â E2 10/03 A3 12/03 Ã C3 14/03 ã E3 10/04 A4 12/04 Ä C4 14/04 ä E4 10/05 A5 12/05 Å C5 14/05 å E5 10/06 A6 12/06 Æ C6 14/06 æ E6 10/07 A7 12/07 Ç C7 14/07 ç E7 10/08 A8 12/08 È C8 14/08 è E8 10/09 A9 12/09 É C9 14/09 é E9 10/10 ª AA 12/10 Ê CA 14/10 ê EA 10/11 «AB 12/11 Ë CB 14/11 ë EB 10/12 AC 12/12 Ì CC 14/12 ì EC 10/13 AD 12/13 Í CD 14/13 í ED 10/14 AE 12/14 Î CE 14/14 î EE 10/15 AF 12/15 Ï CF 14/15 ï EF 11/00 B0 13/00 Ð D0 15/00 ð F0 11/01 ± B1 13/01 Ñ D1 15/01 ñ F1 11/02 ² B2 13/02 Ò D2 15/02 ò F2 11/03 ³ B3 13/03 Ó D3 15/03 ó F3 11/04 B4 13/04 Ô D4 15/04 ô F4 11/05 µ B5 13/05 Õ D5 15/05 õ F5 11/06 B6 13/06 Ö D6 15/06 ö F6 11/07 B7 13/07 D7 15/07 F7 11/08 B8 13/08 Ø D8 15/08 ø F8 11/09 ¹ B9 13/09 Ù D9 15/09 ù F9 11/10 º BA 13/10 Ú DA 15/10 ú FA 11/11» BB 13/11 Û DB 15/11 û FB 11/12 ¼ BC 13/12 Ü DC 15/12 ü FC 11/13 ½ BD 13/13 Ý DD 15/13 ý FD 11/14 ¾ BE 13/14 Þ DE 15/14 þ FE 11/15 BF 13/15 ß DF 15/15 ÿ FF 8. Datenschutz und Datensicherung Den Datenschutz und die Datensicherheit für das Automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren kann die Registerbehörde nur im eigenen Bereich gewährleisten. Ebenso müssen die am Verfahren teilnehmenden Dienststellen sowie die Daten übertragenden Stellen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit für ihren Bereich durchführen.

12 Zur Übermittlung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister wird aus Sicherheitsgründen nicht die Verbindung benutzt, auf der die Anfragen an die Registerbehörde übertragen wurden, sondern eine neue Datenverbindung zur auskunftsberechtigten Dienststelle aufgebaut (call-back-verfahren). Die Kontrolle für die Übermittlung der Daten obliegt sowohl der Registerbehörde als auch den teilnehmenden Stellen und den Daten übermittelnden Stellen. Die Kommunikation innerhalb des TESTA-Netzes erfolgt verschlüsselt. Zweiter Abschnitt Datenübertragungs-Regelungen für die elektronische Kommunikation der Meldebehörden mit dem Bundesamt für Justiz (BfJ) auf der Basis von OSCI/XMeld (OSCIKomJu) Im Hinblick auf rechtliche und technische Veränderungen im Meldewesen wird für die Kommunikation mit der Registerbehörde (BfJ) eine weitere Schnittstelle als Kommunikationsverfahren für Nutzer aus dem Meldewesen zur Verfügung gestellt. Dieses Kommunikationsverfahren wird unter der Bezeichnung elektronische Kommunikation der Meldebehörden mit dem Bundesamt für Justiz (BfJ) auf der Basis von OSCI/XMeld (OSCIKomJu) geführt. Das OSCIKomJu- Verfahren basiert auf dem OSCI-Transportprotokoll und der XML-Spezifikation OSCI-XMeld. Daher sind bei der elektronischen Übermittlung von Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses aus dem Meldewesen an die Registerbehörde das OSCI-Transportprotokoll und die XML-Spezifikation OSCI-XMeld ( 2 Abs. 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung BMeldDÜV), in der im elektronischen Bundesanzeiger ( bekannt gemachten, jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Dritter Abschnitt Datenübertragungs-Regelungen für das Internet- Formularcenter des Bundesamts für Justiz (InFormJu) Die Registerbehörde bietet mit InFormJu eine webbasierte Dienstleistung für Behörden, Gerichte und sonstige Stellen an, die berechtigt sind, Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder dem Erziehungsregister für eigene Zwecke zu beantragen. Das Angebot richtet sich in erster Linie an Stellen mit einem geringen bis mittleren Anfrageaufkommen, welches keine größeren Investitionen für eine anderweitige elektronische Anbindung rechtfertigt. Mit Hilfe von InFormJu können einzelne Beschäftigte dieser Stellen mit ihren personenbezogenen Zugangsdaten Anträge auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister und um Auskunft aus dem Erziehungsregister direkt am Bildschirm erfassen und unmittelbar in elektronischer Form an die Registerbehörde übermitteln. Die daraus resultierenden Auskünfte werden der anfragenden Stelle auf dem Postwege zugestellt. Für die Übermittlung von Anfragen an das Bundeszentralregister mit Hilfe von InFormJu gelten die Regelungen zu diesem Dienst in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Regelungen sind im Internet unter der Adresse veröffentlicht. Darüber hinaus sind die

13 Ausfüllhinweise, die in den Onlineformularen verlinkt sind, in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Zweites Buch Schriftliche Übermittlung von Mitteilungen und Anfragen Erster Abschnitt Verwaltungsbehörden Inhaltsübersicht Erster Teil Mitteilungen zum Zentralregister und zum Erziehungsregister 1. Mitteilungen zum Zentralregister ( 10, 19, 27, 29 BZRG) und zum Erziehungsregister ( 62 BZRG) Zweiter Teil Auskunft aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister 2. Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses (Vordruck BZR 2) 3. Antrag einer Behörde auf Erteilung eines Führungszeugnisses (Vordruck BZR 3) 4. Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister und um Auskunft aus dem Erziehungsregister (Vordruck BZR 4) 5. Vordrucke Erster Teil 1 Mitteilungen zum Zentralregister ( 10, 19, 27, 29 BZ RG) und zum Erziehungsregister ( 62 BZRG) 1.1 Allgemeines Vordruck BZR 1V Für die Mitteilungen ist der Vordruck BZR 1V zu verwenden. Seine Beschaffung bleibt den mitteilungspflichtigen Behörden überlassen. Der Vordruck kann auch im Behördenportal der Internetseite des Bundesamts für Justiz abgerufen werden Ausfüllung Der Vordruck ist maschinell auszufüllen, handschriftliche Ausfüllung ist nicht zulässig. Die Ausfüllung muss in jedem Feld und in jeder Zeile linksbündig. erfolgen. Über die senkrechten Feld- und Zeilenbegrenzungslinien und in schraffierten Feldzwischenräumen darf nicht geschrieben werden. Für den Inhalt der Mitteilungen dürfen nur die vorgeschriebenen normierten Texte des Anhangs M verwendet werden. Den Texten ist die jeweils zugehörige Kennzahl voranzustellen Versendung Die Mitteilung ist an das Bundesamt für Justiz, Bonn zu senden.

14 Ordnungsdaten (Felder 01 und 02) Feld 01: Beleg-Art Bei Mitteilungen nach 10 BZRG und bei der Niederlegung von Suchvermerken nach den 27, 62 BZRG sind in Feld 01 die Buchstaben EV (= Erstmitteilung einer Verwaltungsbehörde), bei Mitteilungen nach 19, 29 Abs. 1 BZRG sind die Buchstaben NV (= Nachträgliche Mitteilung einer Verwaltungsbehörde) einzutragen. Die Buchstaben NV sind auch einzutragen, wenn eine unbefristete Entscheidung oder Eintragung nachträglich befristet oder eine eingetragene Befristung geändert oder aufgehoben wird Feld 02: Geburtstag, Schlüsselzeichen Bei der elektronischen Speicherung der Eintragungen im Bundeszentralregister wird ein aus sieben Zeichen bestehendes Ordnungsmerkmal verwendet. Das Ordnungsmerkmal ist in Feld 02 einzutragen und wird wie folgt gebildet: Geburtstag Die ersten sechs Stellen enthalten den Geburtstag in Reihenfolge Tag, Monat, Jahr, jeweils zweistellig (TTMMJJ); einstellige Angaben werden durch eine führende Null ergänzt, nicht zu ermittelnde Angaben durch zwei Nullen ersetzt Schlüsselzeichen In der siebenten Stelle wird das Geschlecht wie folgt verschlüsselt: 1 = männlich 2 = weiblich 0 = unbekannt Beispiel: Die betroffene männliche Person ist am 4. Mai 1965 geboren. In Feld 02 ist einzutragen: Mehrere Geburtstage Sind mehrere Geburtstage bekannt, ist bei Erstmitteilungen in Feld 02 der richtige oder falls dieser nicht zu ermitteln ist der wahrscheinlichste Geburtstag einschließlich des Schlüsselzeichens (Nummer ) einzutragen. Die weiteren Geburtstage werden nach Nummer in Feld 16 eingetragen. Bei nachträglichen Mitteilungen ist in Feld 02 stets derselbe Geburtstag wie in der Erstmitteilung einzutragen; ist dieser Geburtstag nachträglich berichtigt worden, ist er in der berichtigten Form einzutragen. 1.3 Personendaten (Felder 07 bis 16) Feld 07: Geburtsname In Feld 07 ist der vollständige Geburtsname einzutragen. Eine Mitteilung ohne Eintragung in Feld 07 darf nicht bewirkt werden. Bei Personen, die als Kind angenommen oder für ehelich erklärt worden oder durch nachfolgende Ehe ihrer Eltern ehelich geworden sind oder denen ihr Vater seinen Familiennamen oder denen ihre Mutter und deren Ehemann ihren Ehenamen erteilt haben, ist der neue Na-

15 me als Geburtsname in Feld 07 einzutragen. Das gleiche gilt bei sonstigen Änderungen des Geburtsnamens (z. B. nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen). Stimmen Geburtsname und Familienname überein, so ist dieser Name stets in Feld 07 (nicht etwa in Feld 08) einzutragen Zusammengesetzte Namen Doppelnamen sind in der Form einzutragen, die in der mitzuteilenden Entscheidung oder den Akten enthalten ist. Vorsatzwörter sind stets auszuschreiben (also nicht v., v.d., Frhr. usw.). Bei getrennter Schreibweise sind die Vorsatzwörter, auch wenn sie groß geschrieben sind, dem Geburtsnamen, durch Komma getrennt, stets nachzusetzen. Gleiches gilt für Adelsbezeichnungen. Ist ein Vorsatzwort mit dem Namen zu einem Wort verschmolzen, wird der ganze Name wie ein Wort behandelt. Beispiele: Zu Absatz 1: Meier-Beckmann Lopez Sanchez Zu Absatz 2: du Bois = Bois, du van der Velde = Velde, van der von Steuben = Steuben, von d Hondt = Hondt, d Zur Mühl = Mühl, Zur Da Costa = Costa, Da Dell Aqua = Aqua, Dell Freiherr von Schönfeld = Schönfeld, Freiherr von Lord Baker = Baker, Lord Graf von Gleichen = Gleichen, Graf von Fürst von Walburg zur Zeil = Walburg zur Zeil, Fürst von Zu Absatz 3: Dubois Vondermühl Vandenberg Zumbusch McNab Mehrere Geburtsnamen Führt die betroffene Person mehrere Geburtsnamen, ist in Feld 07 der Geburtsname einzutragen, den die Person zu führen berechtigt ist. Ist dieser nicht zu ermitteln, ist der in der Entscheidung an erster Stelle aufgeführte Geburtsname einzutragen. Die übrigen Geburtsnamen sind nach Nummer in Feld 16 einzutragen.

16 Akademische Grade, Titel Akademische Grade und Titel werden in die Mitteilung nicht aufgenommen Feld 08: Familienname Der Familienname ist nur einzutragen, wenn er vom Geburtsnamen abweicht. Familienname ist der durch eigene Eheschließung erlangte neue Name (vgl. Nr ) Zusammengesetzte Namen, Titel Für die Schreibweise zusammengesetzter Namen, für akademische Grade und für Titel gelten die Nummern und Mehrere Familiennamen Führt die betroffene Person mehrere Familiennamen, ist in Feld 08 der Familienname einzutragen, den die Person zu führen berechtigt ist. Ist dieser nicht feststellbar, bleibt Feld 08 leer Feld 09: Vornamen In Feld 09 sind die in der Entscheidung aufgeführten Vornamen, jeweils durch eine Leerstelle getrennt, einzutragen, soweit der Platz in der Zeile ausreicht. Kann ein Vorname nicht ermittelt werden, bleibt Feld 09 leer. In diesem Fall sind in die oberste Zeile des Schreibraums in die Kennzahlenspalte die Kennzahl 2120 und in derselben Zeile in den Textraum folgende Wörter einzutragen: Vorname nicht feststellbar Unrichtige oder zweifelhafte Vornamen Unrichtige oder zweifelhafte Vornamen werden nach Nummer in Feld 16 eingetragen, ebenso etwaige von der betroffenen Person geführte Kurzformen ihres Vornamens (z. B. Toni für Anton, Sepp oder Pepi für Josef) Feld 10: Geburtsort In Feld 10 ist der Geburtsort der betroffenen Person einzutragen. Kann der Geburtsort oder die richtige Schreibweise des Geburtsorts nicht ermittelt werden, bleibt Feld 10 leer. In diesem Fall ist in die oberste freie Zeile des Schreibraums in die Kennzahlenspalte die Kennzahl 2110 und in derselben Zeile in den Textraum folgende Wörter einzutragen: Geburtsort nicht feststellbar. Alle angegebenen Geburtsorte oder Schreibweisen sind in diesem Falle nach Nummer in Feld 16 einzutragen. Ist der Behörde bekannt, dass sich der Name des Geburtsortes nach der Geburt der betroffenen Person geändert hat, ist an erster Stelle der Ortsname in der zur Zeit der Geburt geltenden Form einzutragen und der neue Ortsname mit jetzt: anzuschließen. Gibt es für einen Ort neben seiner amtlichen fremdsprachigen Bezeichnung einen allgemein bekannten deutschen Namen (z. B. Warschau, Florenz), soll dieser verwendet werden. Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geborenen Personen ist hinter dem Geburtsort das Geburtsland, durch Komma getrennt, einzutragen. An die Stelle der Bezeichnung des Landes kann eine Landschaftsbezeichnung treten, falls diese allgemein bekannt ist. Lässt sich nur das Geburtsland, aber nicht der Geburtsort ermitteln, ist das Geburtsland

17 nach Nummer in Feld 16 einzutragen Unrichtige oder zweifelhafte Geburtsorte Unrichtige oder zweifelhafte Geburtsorte werden nach Nummer in Feld 16 eingetragen Feld 11: Deutsche(r) Ist die betroffene Person Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, ist in Feld 11 der Buchstabe X einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn die Person daneben eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt Feld 12: Andere Staatsangehörigkeiten Besitzt die betroffene Person eine ausländische Staatsangehörigkeit, ist in Feld 12 an erster Stelle die Kennzahl des betreffenden Landes, anschließend, durch Komma getrennt, das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, in Langschrift nach dem Staatsangehörigkeitsschlüssel Anhang I einzutragen. Besitzt die betroffene Person mehrere Staatsangehörigkeiten, sind zunächst die Kennzahlen, durch Komma getrennt, und dann die langschriftlichen Bezeichnungen, ebenfalls durch Komma getrennt, einzutragen. Beispiele: 458, Nepal 137, 368, Italien, Vereinigte Staaten von Amerika Staatenlose Ist die betroffene Person staatenlos, ist in Feld 12 einzutragen: 997, staatenlos Ungeklärte Staatsangehörigkeit Ist die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person ungeklärt, ist in Feld 12 einzutragen: 998, ungeklärt Ohne Staatsangehörigkeitsangabe Liegen der mitteilenden Behörde keine Angaben über die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person vor, so ist in Feld 12 einzutragen: 999, ohne Angabe Feld 14: Letzte bekannte Anschrift In Feld 14 sind die Straße und die Hausnummer sowie der Ort der letzten bekannten Anschrift einzutragen. Bei Orten in der Bundesrepublik Deutschland ist auch die Postleitzahl einzutragen. Bei Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind Länderkennzeichen und Postleitzahl einzutragen; ist die Postleitzahl nicht bekannt, ist das Land einzutragen. Steht fest, dass die betroffene Person keine feste Wohnung hat, ist Ohne feste Wohnung einzutragen. Bei Personen ohne feste Wohnung, die sich im Strafvollzug befinden, ist die Vollzugsanstalt einzutragen. Ist die Anschrift ganz oder teilweise unbekannt, ist Feld 14 insoweit leer zu lassen.

18 Feld 15: Das Feld ist nicht auszufüllen Feld 16: Abweichende Personendaten Sind abweichende Geburtstage, Geburtsnamen, Vornamen oder Geburtsorte bekannt, die nicht in die Felder 02, 07, 09 oder 10 einzutragen sind, sind diese Angaben in Feld 16 einzutragen. Die Angabe eines abweichenden Geburtstages ist nicht zu verschlüsseln. Bei der Angabe eines abweichenden Geburtsnamens ist zunächst der Buchstabe A, wenn die Richtigkeit des in Feld 07 eingetragenen Geburtsnamens feststeht, andernfalls der Buchstabe B einzutragen. Auf den eingetragenen Buchstaben A oder B folgt ein Doppelpunkt. Anschließend sind der oder die weiteren Geburtsnamen, jeweils unter Voranstellung der Feldnummer 07 und eines Doppelpunktes, einzutragen. Jede einzelne Angabe ist mit dem Trennzeichen abzuschließen. Beispiel : Peter Meier tritt auch unter den falschen Namen Schulze und Altmann auf. In Feld 07 ist einzutragen: Meier In Feld 16 ist einzutragen: A:07: Schulze+07: Altmann+ Reicht der Platz in Feld 16 für die Eintragung nicht aus, kann sie im Textraum unter Voranstellung der Wörter Weitere abweichende Personendaten fortgesetzt werden Formale Daten der Entscheidung (Felder 17 bis 20) Maßgebliche Entscheidung In die Felder 17 bis 20 sind bei Mitteilungen nach den 10, 27, 62 BZRG die formalen Daten der mitzuteilenden Entscheidung einzutragen. Bei Mitteilungen nach 19, 29 Abs. 1 BZRG sind die formalen Daten der Entscheidung in der Form einzutragen, in der sie in der Erstmitteilung, auf die sich die nachträgliche Mitteilung bezieht, eingetragen waren. Die Daten der nachträglichen Entscheidung werden nicht mitgeteilt Feld 17: Datum der Entscheidung Einzutragen ist bei Mitteilungen nach 10 BZRG das Datum der ersten Entscheidung, auch wenn die Entscheidung auf Rechtsbehelf geändert wurde. Die Jahrhundertangabe ist wegzulassen. Bei der Niederlegung von Suchvermerken ist das Datum einzutragen, unter dem die Niederlegung verfügt wurde. Bei erneuter Niederlegung ist das Datum einzutragen, unter dem die erneute Niederlegung verfügt wurde. Eine Verlängerung der Niederlegungsfrist ist nicht möglich. Bei Mitteilungen nach 19, 29 Abs.1 BZRG ist dasselbe Datum einzutragen wie in der Mitteilung über diejenige Entscheidung, auf die sich die nachträgliche Mitteilung bezieht. Beispiel 1: Am 10. Januar 2007 wird die Erteilung eines Passes abgelehnt. Auf Widerspruch der Antrag stellenden Person wird ein in seinem Geltungsbereich beschränkter Pass (Mitteilungspflicht nach 10 Abs. 1 Nr.4 BZRG) erteilt. In der Mitteilung ist in Feld 17 einzutragen:

19 Beispiel 2: Im Falle des Beispiels 1 wird die Beschränkung des Geltungsbereichs des Passes am 4. Dezember 2007 aufgehoben. In der Mitteilung nach 19 Abs. 1 BZRG ist in Feld 17 einzutragen: Feld 18: Geschäftsnummer Einzutragen ist die Geschäftsnummer der Entscheidung, deren Datum in Feld 17 eingetragen ist. Bei Verbindung mehrerer Verfahren ist nur die führende Geschäftsnummer einzutragen Feld 19: Behördenkennzeichen In Feld 19 ist das vom Bundesamt für Justiz vergebene Behördenkennzeichen der Stelle einzutragen, deren Geschäftsnummer in Feld 18 eingetragen ist Feld 20: Entscheidende Stelle In Feld 20 ist die amtliche Bezeichnung der Stelle einzutragen, deren Geschäftsnummer in Feld 18 eingetragen ist. Gebräuchliche Abkürzungen dürfen verwendet werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die eingetragene Kurzform im Postverkehr zur Bezeichnung des Empfängers einer Sendung verwendet werden kann. 1.5 Inhalt der Entscheidung Der Inhalt der Entscheidung ist in den Schreibraum, beginnend in Zeile 1, einzutragen. Dabei sind die Kennzahlen und normierten Texte des Anhangs M zu verwenden. Die Kennzahlen sind in die Kennzahlenspalte einzutragen. In den Textraum derselben Zeile ist jeweils der zu der Kennzahl gehörende normierte Text einzutragen. Reicht diese Zeile für den normierten Text nicht aus, ist der Text in den nächsten Zeilen des Textraums fortzusetzen; die Kennzahlenspalte bleibt in diesen Zeilen leer. Sieht Anhang M die Ergänzung eines normierten Textes durch zusätzliche Angaben vor, sind diese Angaben am Ende des Textes hinter dem Doppelpunkt anzufügen. Mehrere Eintragungen sind nach den Regeln der Absätze 2 und 3 untereinander zu schreiben Befristung Ist eine befristete Entscheidung erlassen oder soll die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist in das Register eingetragen werden, sind unmittelbar unter dem normierten Text, auf den sich die Befristung bezieht, die Kennzahl und der normierte Text der Befristung einzutragen. Bei der Angabe eines Datums entfällt die Jahrhundertangabe. Tag, Monat und Jahr sind jeweils zweistellig (TTMMJJ) zu schreiben. Beispiel: Der 1. August 2007 wird wie folgt geschrieben: Vollziehbarkeit Ist eine Entscheidung noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig, aber vollziehbar, ist in die Kennzahlenspalte der obersten freien Zeile des Schreibraums als Kennzahl 5578 einzutragen. In den Textraum derselben Zeile ist das folgende Wort einzutragen: Vollziehbar.

20 Behördenb ezeichnung, Unterzeichnung In die Mitteilung sind abschließend die Bezeichnung der Behörde, Ort und Datum der Mitteilung sowie die Geschäftsnummer einzutragen. Die Mitteilung ist zu unterzeichnen Nachträgliche Berichtigung von Mitteilungen Ergibt sich erst nach Absendung einer Mitteilung, dass sie fehlerhaft ist (z. B. durch ein von der Registerbehörde erstelltes Fehlerprotokoll), ist formfrei eine berichtigende Mitteilung zu fertigen. Ein Vordruck darf hierfür nicht verwendet werden. Die Person und die Entscheidung, auf die sich die berichtigende Mitteilung bezieht, sind genau zu bezeichnen. Für die Versendung der berichtigenden Mitteilung gilt Nummer Rücknahme einer Mitteilung Stellt sich nachträglich heraus, dass keine Mitteilung zu versenden gewesen wäre, ist bei der Registerbehörde die Löschung der Registereintragung zu veranlassen. Auf dem Fehlerprotokoll oder in einem entsprechend Nummer 1.7 zu fertigenden Schreiben sind die Gründe für die Löschung anzugeben. Zweiter Teil Auskunft aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister 2 Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses (Vordruck BZR 2) 2.1. Allgemeines Der Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist von der Meldebehörde auf dem Vordruck BZR 2 einzureichen. Seine Beschaffung bleibt der Meldebehörde überlassen. Der Vordruck kann auch im Behördenportal der Internetseite des Bundesamts für Justiz abgerufen werden. Besitzt die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, kann neben dem Führungszeugnis nach 30, 30a BZRG ein Europäisches Führungszeugnis nach 30b BZRG beantragt werden. Die Antrag stellende Person muss die in die Felder 02, 07 bis 12 und 14 einzutragenden Daten angeben. Handelt die Antrag stellende Person als gesetzlicher Vertreter, muss sie außerdem die in Feld 16 einzutragende Anschrift angeben. Die Meldebehörde trägt die in den Feldern 02, 07 bis 12 und 14 sowie gegebenenfalls 16 anzugebenden Daten ein. 2.2 Ausfüllung Der Vordruck ist maschinell auszufüllen. Im Kopf des Vordrucks ist die Auswahl zu treffen, ob ein Führungszeugnis nach 30, 30a BZRG oder ein Europäisches Führungszeugnis nach 30b BZRG beantragt wird. Das zutreffende Feld ist zu markieren. Die Auswahl beider Felder ist unzulässig. Kann die Antrag stellende Person das Geburtsdatum, den Geburtsnamen, einen Vornamen oder den Geburtsort nicht angeben und kann die Meldebehörde die Angabe, die der Antrag stellenden Person nicht bekannt ist, auch nicht auf andere Weise ermitteln, ist jeweils in das für die entsprechende Angabe vorgesehene Feld:

21 Nicht feststellbar einzutragen. 2.3 Feld 01: Beleg-Art In Feld 01 ist einzutragen 1. wenn das Führungszeugnis an die Antrag stellende Person übersandt werden soll, die Buchstaben a) NB zur Erteilung eines Führungszeugnisses, b) NE zur Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses, c) NV zur Erteilung eines Führungszeugnisses bei Beantragung durch einen gesetzlichen Vertreter oder d) NG zur Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses bei Beantragung durch einen gesetzlichen Vertreter; 2. wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist - ausgenommen im Falle der Nummer 3 - und a) es unmittelbar an die Behörde übersandt werden soll, die Buchstaben OB zur Erteilung eines Führungszeugnisses bzw. OE zur Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses, b) es zunächst - wenn es Eintragungen enthält - an ein von der Antrag stellenden Person benanntes Amtsgericht übersandt werden soll, die Buchstaben PB zur Erteilung eines Führungszeugnisses bzw. PE zur Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses, 3. wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für eine in 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist ( 32 Abs. 4 BZRG) und a) der Behörde unmittelbar übersandt werden soll, die Buchstaben OG zur Erteilung eines Führungszeugnisses bzw. OH zur Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses, b) es zunächst - wenn es Eintragungen enthält - an ein von der Antrag stellenden Person benanntes Amtsgericht übersandt werden soll, die Buchstaben PG zur Erteilung eines Führungszeugnisses bzw. PH zur Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses, 2.4 Feld 02: Geburtstag In Feld 02 ist der Geburtstag einzutragen. Er darf nicht verschlüsselt werden. Ist nur das Geburtsjahr feststellbar, sind zusätzlich zum Geburtsjahr folgende Wörter einzutragen: weitere Angaben nicht feststellbar 2.5 Feld 07: Geburtsname In Feld 07 ist der Geburtsname der betroffenen Person einzutragen. Bei Personen, die als Kind angenommen oder für ehelich erklärt worden oder durch nachfolgende Ehe ihrer Eltern ehelich geworden sind oder denen ihr Vater seinen Familiennamen oder denen ihre Mutter und deren Ehemann ihren Ehenamen erteilt haben, ist der neue Name als Geburtsname in Feld 07 einzutragen. Das gleiche gilt bei sonstigen Änderungen des Geburtsnamens (z. B. nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vorna-

22 men). Akademische Grade und Titel sind nicht einzutragen Feld 08: Familienname Der Familienname (vgl. Nr ) ist nur einzutragen, wenn er vom Geburtsnamen abweicht. 2.7 Feld 09: Vornamen In Feld 09 sind die Vornamen der betroffenen Person einzutragen, soweit der Platz in der Zeile ausreicht. 2.8 Feld 10: Geburtsort In Feld 10 ist der Geburtsort der betroffenen Person einzutragen. Ist der Behörde bekannt, dass sich der Name des Geburtsortes nach der Geburt der Person geändert hat, ist an erster Stelle der Ortsname in der zur Zeit der Geburt geltenden Form einzutragen und der neue Ortsname mit jetzt: anzuschließen. Gibt es für einen Ort neben seiner amtlichen fremdsprachigen Bezeichnung einen hergebrachten, allgemein bekannten deutschen Namen (z. B. Warschau, Florenz), soll dieser verwendet werden. Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geborenen Personen ist hinter dem Geburtsort das Geburtsland, durch Komma getrennt, einzutragen. An die Stelle der Bezeichnung des Landes kann eine Landschaftsbezeichnung treten, falls diese allgemein bekannt ist. 2.9 Feld 11: Deutsche(r) Ist die betroffene Person Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, ist in Feld 11 der Buchstabe X einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn die Person daneben eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt Feld 12: Andere Staatsangehörigkeiten Besitzt die betroffene Person ausländische Staatsangehörigkeiten, sind diese in Feld 12 einzutragen. Mehrere Staatsangehörigkeiten sind jeweils durch Komma zu trennen. Die Beantragung eines Europäischen Führungszeugnisses bedingt, dass zumindest die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union eingetragen wird Staatenlose Ist die betroffene Person staatenlos, ist in Feld 12 einzutragen: staatenlos Ungeklärte Staatsangehörigkeit Ist die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person ungeklärt, ist in Feld 12 einzutragen: ungeklärt Ohne Staatsangehörigkeitsangabe Liegen der Meldebehörde keine Angaben über die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person vor, ist in Feld 12 einzutragen: ohne Angabe

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