Stadt Lübben (Spreewald)

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1 Stadt Lübben (Spreewald) Staatlich anerkannter Erholungsort Beschlussvorlage für die x öffentliche Sitzung nicht öffentliche Sitzung der/ des Bildungsausschuss am: x Finanzausschuss am: Bauausschuss am: Werksausschuss SEL am: x Hauptausschuss am: x Stadtverordnetenversammlung am: Lesung am: 2. Lesung am: Ortsvorsteher/ Ortsbeirat Fachbereich Bürgermeister Sachgebiet: Aktenzeichen: ; Teilakte/Vorgang: Neustrukturierung TKS Vorlagen- Nr.: 2016/056 Datum: Beschlussgegenstand: Betrauung der Stadt Lübben (Spreewald) an die Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Lübben (Spreewald) GmbH (TKS Lübben (Spreewald) GmbH) mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

2 Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) beschließt: 1. Die TKS Lübben (Spreewald) GmbH wird für die Dauer von 10 Jahren befristet nach Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten Betrauungsaktes betraut. 2. Der nach Maßgabe der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in die Gesellschafterversammlung der TKS Lübben (Spreewald) GmbH entsandte Vertreter der Stadt Lübben (Spreewald) ist verpflichtet unter Beachtung der Vorgaben des Gesellschaftsvertrages der TKS Lübben (Spreewald) GmbH a) auf die Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach 2 der Betrauung und die Erbringung der in 3 der Betrauung aufgeführten Dienstleistungen und b) auf einen Weisungsbeschluss an die mit der Geschäftsführung verantwortlichen Organe zur Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach 2 der Betrauung und die Erbringung der in 3 der Betrauung aufgeführten Dienstleistungen hinzuwirken. 3. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der TKS Lübben (Spreewald) GmbH nach Maßgabe der als Anlage 2 beigefügten Änderungsübersicht wird zur Kenntnis genommen und der in die Gesellschafterversammlung der TKS Lübben (Spreewald) GmbH entsandte Vertreter wird angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der TKS Lübben (Spreewald) GmbH auf eine satzungsrechtliche Umsetzung des Betrauungsaktes durch Änderung des Gesellschaftsvertrages bis spätestens mittels einer auf einem entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung beruhenden Weisung an die Geschäftsführung der Gesellschaft, den vorstehenden Beschluss verbindlich zu beachten, hinzuwirken. 4. Der Bürgermeister ist ermächtigt, den Betrauungsakt als Verwaltungsakt an die TKS Lübben (Spreewald) GmbH bekanntzugeben. 5. Der Bürgermeister ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der kommunalen Betrauung, insbesondere ihrer Anlagen, Anpassungen und Veränderungen, die keine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung darstellen sowie Anpassungen an zwingende Vorgaben des europäischen oder nationalen Rechts vorzunehmen. Gleiches gilt für etwaige redaktionelle Ergänzungen, die aufgrund kommunalaufsichtlicher Weisungen oder Empfehlungen des Notariates erforderlich würden. Der Bürgermeister wird mittels eines regelmäßigen Berichtswesens die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung darüber informieren. Abstimmungsergebnis: (vom Stadtverordneten auszufüllen) einstimmig mehrheitlich zugestimmt abgelehnt zurückgezogen zurückverwiesen in den Ausschuss:

3 Begründung/ Rechtsgrundlagen: (Anlagen, Berechnungen, Skizzen etc. ggf. beifügen) 1. Ausgangslage Das europäische Beihilferecht ist in den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: AEUV ) geregelt. Danach sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile (z.b. Verlustübernahmen, günstige Kredite), die den Wettbewerb verzerren können. Diese Beihilfen dürfen private Akteure nicht im Wettbewerb benachteiligen bzw. zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Wird eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Wettbewerb verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den Mitgliedsaaten beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission angezeigt und notifiziert werden. Die Beihilfe ist u. a. genehmigungsbedürftig, soweit sie innerhalb von drei Steuer- oder Haushaltsjahren im Betrag oder im Wert TEUR übersteigt. Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Hierzu gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) bzw. Leistungen der klassischen Daseinsvorsorge erbringen. Charakteristisch für DAWI ist, dass sie nicht oder nicht in der notwendigen Breite ohne die Gewährung von staatlichen Mitteln vom Markt bereitgestellt werden. DAWI müssen unter bestimmten Voraussetzungen nicht bei der EU-Kommission angemeldet werden und sind somit von der Notifizierungspflicht ausgenommen. Die jeweilige Organisation muss um den beihilferechtlichen Vorgaben zu entsprechen und um ein langwieriges und kostenintensives Notifizierungsverfahren zu vermeiden, mit der Erbringung solcher Dienstleistungen förmlich betraut sein. Vor dem geschilderten Hintergrund und aufgrund der aktuellen Revision des EU-Beihilferechts wurde für die TKS Lübben (Spreewald) GmbH eine Überprüfung auf etwaige unerlaubte EU-Beihilfen in die Wege geleitet bzw. die im Frühjahr 2016 begonnene Prüfung fortgeführt. Die Überprüfung kam zu dem Ergebnis, dass bei der gebotenen vorsichtigen Auslegung beihilferelevante Sachverhalte vorliegen. Dieses deshalb, weil nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass das Merkmal der Begünstigung durch staatliche Beihilfen oder eine Wettbewerbsverfälschung bzw. eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vorliegen. Zuwendungen, die im Rahmen der touristischen Wirtschaftsförderung gezahlt werden, fallen demnach als staatliche Beihilfen in den Regelungsbereich des EU-Beihilferechts und bedürfen einer EU-rechtskonformen Vorgehensweise. Nach noch herrschender Meinung gehört auch die touristische Wirtschaftsförderung zu den DAWI, so dass eine Freistellung von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission in Betracht kommt. In Lübben erfolgt die Wirtschaftsförderung in Form der Tourismusförderung im öffentlichen Interesse der Stadt Lübben und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner an einer leistungsstarken Wirtschaftsstruktur sowie allgemein zur Verbesserung der Standortbedingungen und mithin für ein Marketing zur Steigerung des Bekanntheitsgrades. Durch die Vermarktung des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur der Reiseregion Spreewald bzw. Lübben, die mit dem Gesellschaftsgebiet deckungsgleich sind, soll dabei die Attraktivität der Stadt Lübben im Verflechtungsgebiet als Reiseziel erhöht und die Tourismus- und Freizeitwirtschaft insgesamt gestärkt werden. Die Höhe der je Wirtschaftsjahr seitens der Stadt Lübben zuzuführenden oder zugeführten Finanzmittel ergibt sich aus den Wirtschaftsplänen der TKS Lübben (Spreewald) GmbH. Der Gesellschaftsvertrag der TKS Lübben (Spreewald) GmbH enthält bereits relevante inhaltliche Punkte, die auch ein Betrauungsakt enthalten muss. Es fehlen jedoch konkretisierende Regelungen hinsichtlich der Berechnung, Überwachung sowie Vorkehrungen bei einer Überkompensation der der Tourismusorganisation seitens der Stadt Lübben gewährten Zahlungen. Darüber hinaus fehlen der Organisationsakt mit der Bezeichnung Betrauungsakt und eine zeitliche Befristung der Betrauung. Es wird daher empfohlen, die Tätigkeit der TKS Lübben (Spreewald) GmbH mit einem die Regelungen

4 des Gesellschaftsvertrages ergänzenden Betrauungsakt beihilferechtskonform abzusichern. Die Verwaltung der Stadt Lübben und die Geschäftsführung der TKS Lübben (Spreewald) GmbH haben zur Minimierung eventueller beihilferechtlicher Risiken herausgearbeitet, den Weg eines DAWI- Betrauungsaktes zu gehen. In diesem muss insbesondere Folgendes festgelegt sein: - das betraute Unternehmen und das betreffende Gebiet - der Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlverpflichtung - die Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte - die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichsleistungen - die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen - ein Verweis auf den Betrauungsbeschluss der Stadt Lübben und den Freistellungsbeschluss der EU-Kommission. Der Betrauungsakt schafft entsprechend dem Freistellungsbeschluss der Europäischen Kommission die rechtliche Grundlage für die Ausgleichszahlung der Stadt Lübben, ohne dass insoweit ein Rechtsanspruch der TKS Lübben (Spreewald) GmbH begründet wird. Mit der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses muss die TKS Lübben (Spreewald) GmbH künftig einen Verwendungsnachweis vorlegen. Sollten die im Voraus gezahlten Ausgleichleistungen den festgestellten Ausgleichbedarf um mehr als 10 % übersteigen, muss die Gesellschaft den jeweiligen Betrag umgehend an die Stadt Lübben zurückerstatten. Beträge, die unterhalb dieser Grenze liegen, können mit nachfolgenden Ausgleichsleistungen verrechnet werden. Zugleich muss die TKS Lübben (Spreewald) GmbH eine Trennung der übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge von denjenigen Tätigkeiten vornehmen, mit denen sie in einem Wettbewerb zu Dritten (Marktteilnehmern) steht, die vergleichbare Leistungen oder Tätigkeiten in einem Wettbewerbsmarkt anbieten. Die Bindungsdauer der Betrauung ist in Art 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission vom geregelt. Danach findet der Freistellungsbeschluss nur Anwendung, wenn der Zeitraum, für den das Unternehmen mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Übersteigt der Betrauungszeitraum die Dauer von zehn Jahren, so ist dieser Beschluss nur insoweit anwendbar, als eine erhebliche Investition seitens des Dienstleistungserbringers erforderlich ist, die nach allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden muss. Damit kann einerseits eine kürzere Bindungsdauer als 10 Jahre im Betrauungsakt vorgesehen werden, als auch anderseits eine zeitlich gestaffelte Betrauungsdauer mit einer Gesamtdauer von 10 Jahren vorgesehen werden. Die im Betrauungsakt vorgesehene Dauer der Betrauung der TKS Lübben (Spreewald) GmbH folgt der im Deutschland-Tourismus und im Sektor öffentliches Marketing üblichen 10-Jahreslösung. Zugleich erhält sich die Stadt Lübben (Spreewald) die Möglichkeit, auf notwendige Änderungen im Gesellschafterkreis, im Zuschnitt der satzungsgemäß zu verfolgenden Aufgaben und der Finanzmittelausstattung der TKS Lübben (Spreewald) GmbH, z.b. bei einer ggf. gebotenen Neuordnung der kommunalen Marketingaufgaben in Umsetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) vom flexibel zu reagieren.

5 Finanzielle Auswirkungen: 1. finanzwirksam Auszahlung laut Haushaltsplan 20 Es stehen noch Haushaltsmittel i.h.v.: *unter Untersachkonto: zur Verfügung. Einzahlung laut Haushaltsplan 20 Die Einzahlung i.h.v.: 2. ergebniswirksam Aufwand i.h.v.: Finanzsachkonto: Finanzsachkonto: Sachkonto: fließt der Buchungsstelle Untersachkonto: Die Maßnahme verursacht Folgekosten lt. Anlage zur Beschlussvorlage i.h.v.: einmalig monatlich jährlich Ertrag i.h.v.: Sachkonto: 3. keine Auswirkungen Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen. zu. Unterschriften: Fachbereichsleiter/in gez. Kolan Bürgermeister Anlage: Betrauungsakt Übersicht der Änderungen im Gesellschaftsvertrag * Berechnungsmodus ( noch zur Verfügung ) a) verfügbare Mittel lt. Haushaltsplan b)./. bereits ausgezahlt c)./. bereits vertraglich gebunden d)./. bereits beschlossene Verwendung (außer b) und c) ) = noch zur Verfügung

6 Anlage 2 Neu vor 1 des Gesellschaftsvertrages der TKS Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Lübben (Spreewald) GmbH einzufügen: PRÄAMBEL Die Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Lübben (Spreewald) GmbH ist als eine Gemeinschaftseinrichtung der Stadt Lübben (Spreewald) und des Tourismusvereins Lübben und Umgebung e.v. gegründet worden. Die der Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Lübben (Spreewald) GmbH übertragenen Aufgaben stellen Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar, die von einem öffentlichen Zweck getragen werden. Die Stadt Lübben (Spreewald) hat die Gesellschaft unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts mit der Durchführung dieser struktur- und wirtschaftspolitischen so wie kultur- und soziopolitischen Aufgaben betraut. Die in diesem Zusammenhang von der Gesellschaft übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben sind mit dem Betrauungsakt der Stadt Lübben (Spreewald) durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben vom in Bestätigung der bisherigen beihilferechtlichen Übung bestätigt und konkretisiert worden. Neu in 2 des Gesellschaftsvertrages der TKS einzufügen: 2 Gegenstand des Unternehmens - bisheriger Abs. 1. bis Abs. 4 unverändert - neu als Abs. 5. Die Gesellschaft übernimmt die in 2 Abs. 1 genannten Aufgaben, insbesondere die Förderung der Entwicklung in und für die Stadt Lübben (Spreewald) einschließlich der Sicherung und Ausweitung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes im Gesellschaftsgebiet in Form der allgemeinen Wirtschaftsförderung. Bei all diesen Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung der Stadt Lübben (Spreewald) handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. 1

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