BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG

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1 GEMEINDE VILLIGEN BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss 15 BauG 1999

2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich 3 2 Übergeordnetes Recht 3 2. Raumplanung 3 Sondernutzungsplanung 3 3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 4 Bauzonenausscheidung (Tabelle) 4 5 Dorfzone D 5/6 6 Wohnzone W2 6 7 Wohnzone W3 6 8 Wohnzone "Husberg" W2H 7 9 Gewerbezone G 7 10 Industriezone I 7/8 11 Gärtnereizone GZ 8 12 Gewerbezone Erbslet 8 13 Oe-Zone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Landwirtschaftszone 14 Landwirtschaftszone 9 15 Bauten in der Landwirtschaftszone Schutzzonen 16 Naturschutzzonen Kulturland, Trockenstandorte Naturschutzzonen Wald, Besondere Waldgebiete Überlagerte Schutzzonen 18 Schutzwald Burghalde Landschaftsschutzzone Schutzobjekte 20 Naturobjekte Gebäude mit Substanzschutz, Gebäude mit Volumenschutz Kulturobjekte Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 23 Spezialzone Erbslet 13/14 4. Definitionen 24 Ausnützungsziffer Gewerbe Schrägdächer: Neigung, Kniestockhöhe 14 1

3 Seite 27 Bauabstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen 14/15 28 Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken; Stützmauern Mehrlängenzuschlag Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Ungleichverteilung der Grenzabstände Arealüberbauungen Bauvorschriften 33 Benützung von Privateigentum Allgemeine Anforderungen Energiesparmassnahmen Ausrichtung der Wohnungen Raummasse / Fenstergrössen / Nebenräume Gänge, Treppen Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Velos, Kinderwagen Garagenvorplätze, Radien, Zufahrten Spielplätze Container, Kompostplätze Schutzvorschriften 44 Aussenraumgestaltung Materialablagerungen Antennen und Parabolspiegel / Sonnenkollektoren Vollzug und Verfahren 47 Zuständigkeit Gebührenreglement Vollzugsrichtlinien Schluss- und Übergangsbestimmung 50 Aufhebung bisherigen Rechts Anhang Gebäude mit Substanzschutz 22/23 Gebäude mit Volumenschutz 24/25/26 Naturobjekte 27 Kulturobjekte unter Denkmalschutz 27 Kulturobjekte innerhalb Baugebiet 27 Kulturobjekte ausserhalb Baugebiet 27 2

4 Bau- und Nutzungsordnung 1. Geltungsbereich 1 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. Geltungsbereich 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. 2 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Übergeordnetes Recht 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2. Raumplanung 3 Die im Bauzonenplan bandiert bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Sondernutzungsplanung 3

5 3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: 4 Bauzonen Dorfzone D braun Wohnzone W2 orange Wohnzone W3 rot Wohnzone "Husberg" W2H gelb Gewerbezone G violett Industriezone I rosa Gärtnereizone GZ violett/schraffiert Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE grau 2(x) Vollgeschosse Baumassenziffer (BMZ) K: 2.5(x) M: 2.0(x) Z,Ue:1.5(x) Ausnützung (AZ) Grünflächenziffer (GZ) Max. Gebäudelänge Max. Gebäudebreite m m m - Siehe Vorschriften in Max. Gebäudehöhe 7.30 m / 7.70 m (x) 7.30 m / 7.70 m m / m 8.80 m / 9.20 m Grenzabstand klein gross Max. Firsthöhe Mehrlängenzuschlag ab: Empfindlichkeitsstufe - 4 m (x) o - III m m m / m m / m 4 m 8 m 20 m II 6 m 10 m 20 m II 5 m - - III o o o - - IV m / 8.20 m m / m 5 m - - III o - o o - II II 2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, sofern der Zonenzweck gewahrt wird. 3 Bei den Gebäude- und Firsthöhen in dieser Tabelle gelten die kleineren Masse für Bauten in der Ebene, die grösseren Masse für Bauten am Hang (vgl. hiezu 15 ABauV). 4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und GZ dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 4

6 5 1 Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung und Weiterentwicklung des typischen Charakters des alten Dorfkernes. Sämtliche Veränderungen haben dies zu berücksichtigen. Hauptsächliche Kriterien sind: Stellung, Ausmass, Dach- und Fassadengestaltung, Baumaterialien, Farbgebung, Vorplatz- und Freiraumgestaltung und Bepflanzung. Das Einholen von Gutachten bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Gemeinderat kann ein Leitbild über die Gestaltung der Bauten und Freiräume ausarbeiten lassen. 2 Die Dorfzone gliedert sich in den alten Dorfkern (K), den Mühlebereich (M), den Zwischenbereich (Z) und den Übergangsbereich (Ue). 3 Wohnbauten, Landwirtschaftsbetriebe und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen. Im Übergangsbereich sind freistehende Einfamilienhäuser im Sinne einer lockeren Überbauung gestattet. 4 In der Regel gilt die offene Bauweise. Der Gemeinderat kann die geschlossene Bauweise gestatten oder verlangen, sofern dies im Interesse des Zonenzweckes (Abs. 1) liegt. 5 Der Kubus hat sich in Ausmass und Gestaltung der baulichen Umgebung anzupassen. Hauptgebäude haben in der Regel ein sichtbares, oberirdisches Volumen von mindestens 1000 m 3 aufzuweisen. An- und Nebenbauten sind erwünscht. 6 Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Dächer mit annähernd symmetrischer Neigung zugelassen, sie sind in der Regel mit Tonziegeln einzudecken. Es sind Dächer mit Neigung und einer ortsüblichen Kniestockhöhe gestattet. Die für die Dorfzone charakteristischen Dachvorsprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. Ort- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Dorfzone D Zweck Bereiche Nutzung Bauvorschriften Baukubus Dachgestaltung Dachaufbauten dürfen 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dacheinschnitte und auf Hauptdächern sichtbare Kollektoren sind nicht erlaubt. Dachaufbauten - zugelassen sind Schleppgauben oder Giebellukarnen - sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken. Ihr Abstand vom seitlichen Dachrand beträgt mindestens 1/8 der Fassadenlänge, von First und Traufe mindestens 1 m (vertikal gemessen). Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max m 2 (Rohlichtmass) sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. 5

7 7 Zugelassen sind verputztes Mauerwerk und Holz. Giebelfassaden sind in der Regel symmetrisch zu ordnen. Seitenfassaden sind in der Längsrichtung zu gliedern. Frei auskragende Balkone sind nicht erlaubt. Reklamen sind nur im Erdgeschoss zugelassen. 8 Strassenseitig und rückwärtig sind Freiräume mit Bäumen, (Vor)gärten und differenzierter (Vor)platzgestaltung zu erhalten bzw. anzustreben. 9 Beim Nachweis einer besseren Lösung im Sinne von Abs. 1 kann der Gemeinderat auf Grund eines Gutachtens Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten. 10 Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung gemäss 21 Abs. 4 BNO sind Bauvorhaben bereits vor der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen. Fassadengestaltung Umgebung Abweichungen Baugesuch Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Bepflanzung aufzeigt. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen. 11 Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung ( 30 ABauV). Weitere Bestimmungen Betreffend der bestehenden, dorfkerntypischen Bauten (Substanz- bzw. Volumenschutz) wird auf die speziellen Bestimmungen in 21 dieser BNO verwiesen. 6 1 Die Zone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser und kleine Mehrfamilienhäuser (bis zu 4 Wohnungen) bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2 In den speziell gekennzeichneten Gebieten (schraffierte Fläche) darf nur auf Grund eines Gestaltungsplanes gebaut werden. Der Gemeinderat kann auf den Gestaltungsplan verzichten, wenn die ganze Fläche mit einer Arealüberbauung bebaut wird. Wohnzone W2 Gestaltungsplanpflicht 7 1 Die Zone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht gestattet. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Wohnzone W3 2 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- bzw. Farbmuster vorzulegen. 6

8 8 1 Die Wohnzone Husberg W2H ist für Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt. Einliegerwohnungen bis maximal 65 m 2 Bruttogeschossfläche pro Ein- oder Zweifamilienhaus sind zulässig. Die Überbauung ist nur im Rahmen eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes gestattet. Wohnzone Husberg W2H 2 Es sind nur Schrägdächer mit parallel zum Hang verlaufendem First zulässig. Der First darf die in Abs. 3 definierte Firstlinie nicht überragen. 3 Die höchstzulässige Firstlinie verläuft 10 m unter dem Mauerfuss des bestehenden Rebbergweges, mindestens jedoch 10 m über dem Strassenniveau des Husbergweges. 9 1 Die Zone G ist für mässig störende, gewerbliche Bauten bestimmt. Bürobauten sind zulässig, Wohnungen dürfen nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber erstellt werden. Gewerbezone G 2 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen. 3 Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass Grünanlagen sie als Trenngürtel gegenüber den Wohnbauten wirken die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist. 4 Das Verhältnis der mit Hochbauten überbauten Fläche zur anrechenbaren Landfläche darf max. 50% betragen Die Industriezone ist ausschliesslich für Grossgewerbe und Industrie bestimmt. Ladengeschäfte und Einkaufszentren sind nicht gestattet. Wohnungen dürfen nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden. Industriezone I 2 Für das Personal sind angemessene Versorgungs- und Erholungseinrichtungen zu erstellen, deren Grösse der Gemeinderat im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bedürfnisse festlegt. 3 Für das ganze Areal ist ein Grundkonzept (Gestaltung inkl. Farbgebung und Bepflanzung, Erschliessung) zu erstellen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen. 7

9 4 Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist. Zusätzlich sind, sofern technisch möglich, die Dachflächen zu begrünen. Grünanlagen 5 Das Verhältnis der mit Hochbauten überbauten Fläche zur anrechenbaren Landfläche darf max. 60% betragen. Grenz- und Gebäudeabstand, Gebäude- und Firsthöhen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Am Rand der Industriezone muss der Grenzabstand der Gebäudehöhe entsprechen, mindestens jedoch 6 m (Kleinbauten 4 m). 6 Der im Bauzonenplan schraffierte Teil der Industriezone ist ausschliesslich für die Anlage der Synchrotron-Lichtquelle Schweiz (SLS) bestimmt. SLS 11 1 Die Gärtnereizone GZ ist für mässig störende Gartenbaubetriebe bestimmt. Zulässig sind Bauten und Anlagen, soweit sie dieser Nutzung dienen (Treibhäuser, Verkaufsräume, Werkstätten, Lager- und Abstellräume, Bürobauten sowie betriebsnotwendige Wohnungen). Gärtnereizone GZ 2 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen. 3 Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass Grünanlagen sie als Trenngürtel gegenüber der angrenzenden Wohnzone wirken die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist. 4 Das Verhältnis der mit Hochbauten überbauten Fläche zur anrechenbaren Landfläche darf max. 50% betragen. Ausgenommen sind Gewächshäuser, die der bodenabhängigen oder bodenunabhängigen Produktion aller Arten von Pflanzen dienen Die Gewerbezone Erbslet ist für Personalunterkünfte und Büros des Pflanzenbaubetriebs Erbslet (Spezialzone Erbslet) bestimmt. Gewerbezone Erbslet 2 Bezüglich der Gebäudeabmessungen gelten die Vorschriften der Zone W2. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 8

10 13 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen bestimmt. OE-Zone 2 Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3 In der OE "Winkel" gelten die Bestimmungen von 5 sinngemäss. OE "Winkel" 3.2 Landwirtschaftszone 14 1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. Landwirtschaftszone 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.b. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Bauten in der Landwirtschaftszone 2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 9

11 3.3 Schutzzonen 16 1 Die im Kulturlandplan gelb bezeichneten Trockenstandorte dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Naturschutzzonen Kulturland Trockenstandorte 2 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung (ausgenommen ev. Regelung im Bewirtschaftungsvertrag gemäss Abs. 3), Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sind nicht gestattet. 3 Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden in den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz ( 49) festgehalten. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge bzw. privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschafter Die im Kulturlandplan bezeichneten Besonderen Waldgebiete dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Naturschutzzonen Wald Besondere Waldgebiete 2 Die Bestände sind mit standortheimischen Baumarten und, wo möglich, auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 10

12 3.4 Überlagerte Schutzzonen 18 Die Erhaltung des Schutzwaldes dient dem Schutz des Siedlungsraumes. Die Pflege und Verjüngung hat nach den in 17 Abs. 2 aufgeführten Grundsätzen zu erfolgen, wobei die Schutzfunktion des Waldes Vorrang hat. Die dafür notwendigen Mittel sind von der Einwohnergemeinde zu übernehmen. Schutzwald Burghalde 19 1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Landschaftsschutzzone 2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach 14 Abs Kleinere Terrainveränderungen bis 80 cm, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 11

13 3.5 Schutzobjekte 20 1 Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Naturobjekte 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Hecken hellgrüne Signatur - Brut- und Nahrungsbiotop - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - Gliederung der Landschaft - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Trittstein, Vernetzungselement geschützter Waldrand schraffiert - Windschutz - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - keine vorgelagerten Aufforstungen - vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland - extensiv bewirtschafteten Krautsaum vorlagern Hochstammobstbestand grün punktierte Fläche - Artenreichtum - abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstsorten ersetzen - Neupflanzungen erwünscht Uferschutzstreifen - Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel - Umbruch sowie die Er- stellung von Hochbauten nicht zulässig Punktsignatur - Uferschutzstreifen beidseits der Bäche je 3 m ab Uferlinie (mittlerer Sommerwasserstand) - Nährstoffeinschwämmung in Gewässer verhindern Sonstige Naturobjekte (Einzelbaum und Güllenweiher) roter Punkt - siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: - Kulturrelikt bei natürlichem Abgang ersetzen Aussichtspunkt Symbol mit Richtungsangabe - Aussicht freihalten - keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen 12

14 21 1 Die im Nutzungsplan blau bezeichneten und im Anhang aufgeführten Objekte stehen wegen ihres geschichtlichen oder symbolischen Wertes unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (Volumen, Proportionen und Struktur; Material-, Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale) ist zu erhalten. Renovation, Umnutzung und eine eventuelle geringfügige Erweiterung ist möglich, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat aufgrund eines neutralen Fachgutachtens. 2 Die im Nutzungsplan grün bezeichneten und im Anhang aufgeführten Objekte sind wegen ihrer Erscheinung im Ortsund Strassenbild von besonderem Wert. Ihr Volumen (Lage, Stellung und Proportionen) ist zu erhalten. Sie dürfen unabhängig der Vorschriften über Geschosszahl, Baumassenziffer, Grenz- und Gebäudeabstand erneuert, umgebaut, anders genutzt und geringfügig erweitert werden, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Ersatzbau ist möglich, sofern er Stellung, Volumen und die wichtigsten Gestaltungsmerkmale beibehält. Ein Abbruch wird nur auf den Zeitpunkt des Baubeginns eines bewilligten Ersatzprojektes gestattet. Gebäude mit Substanzschutz Gebäude mit Volumenschutz 3 Die Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften. 4 Die Gemeinde fördert die Erhaltung des Dorfbildes durch Fachberatung. Sind im öffentlichen Interesse (Ortsbildschutz) erhebliche Mehraufwendungen für die Erhaltung von geschützten Bauten notwendig, so kann die Gemeinde Beiträge nach Massgabe der kantonalen Richtlinien an die Renovations- und Umbaukosten bewilligen. Beiträge 22 Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Kulturobjekte 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 23 1 Die Spezialzone Erbslet ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich Pflanzenbau bestimmt. Zulässig sind Bauten und Anlagen, soweit sie für diese Nutzung betriebsnotwendig sind (Treibhäuser, Werkstätten, Lager- und Abstellräume). Spezialzone Erbslet 13

15 2 Gegenüber den angrenzenden Wohnzonen ist ein Grenzabstand von mindestens 10 m einzuhalten. Im weiteren gelten die Zonenvorschriften der Gärtnereizone ( 4 und 11). 3 Baugesuche in der Spezialzone Erbslet benötigen die Zustimmung des Kantons. 4. Definitionen 24 Untergeschosse, Dach- und Attikageschosse werden nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt. Ausnützungsziffer 25 1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Gewerbe 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. 26 Als zulässige Schrägdächer gelten Dächer mit einer Dachneigung bis 45 (Dorfzone bis 50 ) und einer Kniestockhöhe bis 1.00 m (Dorfzone ortsübliches Mass). Schrägdächer: Neigung, Kniestockhöhe 27 1 Wenn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Mindestabstände gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen eingehalten werden: a) Bauten 4.00 m b) Einfriedigungen, Lärmschutzeinrichtungen und Mauern (inkl. Stützmauern) sowie Bäume bis zu 1.80 m Höhe 0.60 m Der Abstand gilt nur bei angrenzender Fahrbahn Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen 14

16 c) Bäume über 1.80 m Höhe - bei angrenzender Fahrbahn 2.00 m - bei angrenzendem Trottoir 1.00 m 2 Einfriedigungen gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen dürfen nicht höher als 1.80 m sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen. 2 Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern bis zu max m sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. Im gegenseitigen Einverständnis dürfen Stützmauern an oder auf die Grenze gesetzt werden. Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken Stützmauern 29 1 Wird die in der Zoneneinteilung für den Mehrlängenzuschlag vorgeschriebene Fassadenlänge, ohne Anbauten und vorspringende Gebäudeteile, überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m. 2 Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Fassadenlänge um das Mass des Rücksprunges verringert werden. Mehrlängenzuschlag Rückspringende Gebäudeteile 30 Für einen Neubau muss dann lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 15

17 31 1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. Ungleichverteilung der Grenzabstände 2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2 und W3 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 2'500 m 2 in der W2 bzw. 3'000 m 2 in der W3 beträgt. Arealüberbauungen 2 Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann um max. 0.1 erhöht werden. 3 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien über die Anlage und Gestaltung der Spielflächen, der Gemeinschaftsräume und der Garagierung. Richtlinien Gemeinschaftsanlagen, Garagierung 5. Bauvorschriften 33 1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Benützung von Privateigentum 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Allgemeine Anforderungen 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 16

18 35 1 Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. Energiesparmassnahmen 2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. 36 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. Ausrichtung der Wohnungen 37 1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Wohn- und Schlafräume Raumgrösse: Wohn- und Schlafräume mind. 10 m 2 Raumhöhe: Vollgeschoss Dachgeschoss Kellerräume Fensterfläche: mind m mind m auf mind. 7 m 2 Fläche mind m 1/8 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum: pro Wohnung mind. 4 m 2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m 2 für jedes weitere Zimmer 1 m 2 zusätzlich Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 17

19 38 1 Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m. Bei Einfamilienhäusern darf dieses Mass unterschritten werden. Gänge, Treppen 2 Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe und Trittöffnungen dürfen nicht mehr als 0.12 m Höhe oder Breite aufweisen. 39 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 40 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. Velos, Kinderwagen 41 1 Bei Mehrfamilienhäusern sind Garagen und Abstellplätze so anzuordnen, dass bewohnte Räume nicht mit Immissionen beeinträchtigt werden und eine zweckmässige Anordnung der Spiel- und Freiflächen möglich ist. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen. Garagenvorplätze, Radien, Zufahrten 2 Der Garagenvorplatz muss von der Stassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m und Radien von 2.00 m aufweisen. In der Dorfzone können diese Masse reduziert werden. 3 Zur Entwässerung von Garagen, Garagenvorplätzen, Einstellräumen für Motorfahrzeuge und Parkplätzen von Wohnbauten müssen Schlammsammler mit Tauchbogen eingebaut werden. Die Garagenvorplätze sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann. 4 Zufahrten im Freien dürfen höchstens 12% Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5% an die Strassen anzuschliessen. 18

20 42 1 Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Spielplätze 2 Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 3 Bei den Spielplätzen ist auf Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigung zu achten. 4 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Ersatzlösungen 43 Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind ein möglicher Kompostierplatz und mindestens ein Abstellplatz für Abfallcontainer auszuweisen. Container, Kompostplätze 6. Schutzvorschriften 44 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Aussenraumgestaltung 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 19

21 45 1 Die Ablagerung von Aushubmaterial, Baumaterial usw. für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann nur in den Zonen G und I bewilligt werden. Materialablagerungen 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Antennen und Parabolspiegel 2 Im Rahmen des Bundesrechtes ist das Errichten neuer Aussenempfangsantennen und -parabolspiegel in der Dorfzone untersagt, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich und zumutbar ist. Mit dem Anschluss sind bestehende Aussenantennen zu entfernen. 3 Das Ausmass von Sonnenkollektoren wird von Fall zu Fall durch den Gemeinderat festgelegt. Auf Hauptdächern sichtbare Kollektoren und Solarzellen sind in der Dorfzone nicht erlaubt. Sonnenkollektoren 7. Vollzug und Verfahren 47 1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. Zuständigkeit 2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 48 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. Gebührenreglement 20

22 49 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz. Vollzugsrichtlinien 8. Schluss- und Übergangsbestimmung 50 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Zonenplan vom 19. Oktober 1982 b) die Bauordnung vom 19. Oktober 1982 Aufhebung bisherigen Rechts Diese Bauordnung ist von der Gemeindeversammlung am 5. Juni 1997 beschlossen worden. Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann Markus Leimbacher Der Gemeindeschreiber Markus Vogt Vom Grossen Rat genehmigt am 23. März

23 9. Anhang Gebäude mit Substanzschutz ( 21 Abs. 1) AVA-Nr. Parz. Adresse Eigentümer (Stand Ende Mai 1999) Gebäudeart Remigerstr. 18 Keller Hansrudolf + Hanna WH Remigerstrasse Schwarz Karl Erben Scheune Remigerstrasse Schwarz Karl Erben Scheune 8 A 313 Mühlemattweg 4 Wächter Elisabeth WH Mühle 8 B 313 Mühlemattweg 2 Schmied-Schwarz Lilly WH Mühle Mühle Märki Hansrudolf Schopf + Garage Remigerstr. 8 Märki Hansrudolf WH 17A 290 Remigerstr. 6 Keller Fritz + Keller Peter MFH 17B 294 Remigerstr. 4 Müller Walter + Müller Ernst WH Remigerstr. 1 Schwarz-Süess Emil Erben WH + Scheune 21/ Erbsletstr. 2 Hirt Walter Erben 2-Fam. Haus + Scheune Erbsletstrasse Hirt Walter Erben 2 Scheunen Hauptstr. 10 Hirt Walter Erben 2-Fam. Haus + Scheune Hauptstr. 13 Kuhn Adolf WH + Scheune Hauptstr. 21 Wieser Marcel 2-Fam. Haus Hauptstr. 34 Süss Peter WH + Scheune Hauptstr. 38 Karli Jakob Erben WH + Scheune Hauptstr. 49 Schwarz Max Lagerhaus + Büro Hauptstr. 48 Widmer Oskar WH Hauptstr. 55 Fehlmann Max + Fehlmann Rudolf Hauptstr. 72 Bachofner Daniel WH Hauptstr. 74 Keller Jakob Erben WH Hauptstr. 74 Keller Jakob Erben Schopf WH + Scheune Hauptstr. 93 Näf Felix 2-Fam. Haus Hauptstrasse 47 Remer Immobilien AG WH + Garage Mandacherstr. 1 Remer Immobilien AG Schopf Mandacherstrasse Ortsbürgergemeinde Kirche Mandacherstr. 24 Fehlmann Ruth WH + Scheune Mandacherstr. 31 Brechbühl-Karli Louise WH + Scheune 22

24 AVA-Nr. Parz. Adresse Eigentümer (Stand Ende Mai 1999) Gebäudeart Winkel 1 Schwarz Max Kantine Winkel 3 Schwarz Kurt WH + Scheune Winkel Schwarz Kurt Scheune Mandacherstrasse Schwarz Kurt Trotte Winkel Einwohnergemeinde altes Schulhaus Winkel Einwohnergemeinde alte Turnhalle Winkel 12 Einwohnergemeinde Feldweibelhaus 179/ Vor Tor Schödler Ueli Schopf Trottengasse Ortsbürgergemeinde Trotte Trottengasse 6 Baumann Willi WH + Scheune Hinterdorfstr. 1 Schwarz-Kohler Ernst WH 77B 995 Hinterdorfstrasse Schwarz Willi Keller (Spycher) Kumetstr. 1 Schwarz Willi WH + Scheune 23

25 Gebäude mit Volumenschutz ( 21 Abs. 2) AVA-Nr. Parz. Adresse Eigentümer (Stand Ende Mai 1999) Gebäudeart Remigerstr. 18 Keller Hansrudolf + Hanna Scheune Remigerstr. 16 Sanders Katharina WH + Scheune Seilerweg 12 Kern Erwin 3-Fam. Haus Remigerstr. 13 Siegenthaler Felix + Irene WH + Schopf Remigerstr. 11 Schwarz Karl Erben 3-Fam. Haus Remigerstr. 9 Forrer Hans-Ulrich WH Remigerstr. 9 Forrer Hans-Ulrich Scheune Mühlemattweg Wächter Elisabeth Scheune Remigerstrasse Keller Fritz Scheune Remigerstr. 4 Müller Walter + Müller Ernst Schopf 26 B 293 Remigerstr. 2 Schwarz-Süess Emil Erben Schopf Hauptstr. 7 Athanassoglou Andy + Ursula / Lienhard Heinrich + Elisabeth Hauptstr. 9 Gardasa Immobilien AG MFH 2-Fam. Haus Ribimatt 2 Müller Edgar 2-Fam. Haus 27/ Hauptstr. 11 Schwarz Urs, Solothurn 2-Fam. Haus + Werkstatt Obsteinenweg 1 Schmid Walter Post Hauptstr. 18 Vogt Walter WH + Scheune Hauptstr. 15 Keller Markus Scheune Hauptstr. 22 Keller-Hirt Jakob Erben 2-Fam. Haus Hauptstr. 21 Wieser Marcel Carrosserie Hauptstr. 25 Baumann Heini WH + Scheune 40A 462 Hauptstr. 28 Finsterwald Fritz WH 40B 459 Hauptstr. 30 Finsterwald Fritz WH 41A 1034 Hauptstr. 27 Stäger Arthur WH + Scheune 41B 1033 Hauptstr. 29 Wattinger René WH + Scheune Hauptstr. 31 Knobel Eduard Erben WH Hauptstr. 32 Eggler Robert Rest. Schlossberg Hauptstrasse Süss Peter Wagenschopf Hauptstr. 37 Felber Hans WH Hauptstr. 39 Seiler Paul-Gerhard WH + Scheune Hauptstr. 43 Genner Willy Erben MFH Hauptstr. 42 Lehmann Martin Rest. Hirschen AVA-Nr. Parz. Adresse Eigentümer (Stand Ende Mai 1999) Gebäudeart 24

26 Hauptstr. 46 Remer Immobilien AG WH + Scheune Hauptstr. 51 Schwarz Max WH Hauptstr. 56 Horisberger Werner + Ida MFH Hauptstr. 58 Märki Hans WH + Scheune Hauptstr. 59 Zimmermann Willy WH + Scheune Hauptstr. 63 Schödler Karl Erben WH 95A 950 Hauptstr. 63 Schödler Karl Erben Schopf Hauptstr. 62 Herrmann Hedwig WH Hauptstr. 64 Baumann Ernst Erben WH + Scheune Hauptstr. 65 Baumann Paul Erben WH + Scheune Hauptstr. 68 Baumann Paul Erben WH + Scheune Hauptstr. 72 Bachofner Daniel WH Hauptstr. 67 Vonäsch Elisabeth Erben WH + Scheune Vortor Baumann Erwin Erben Lagerhalle Hauptstr. 80 Gilg Max, Lisalotte + Erika 2-Fam. Haus + Scheune Hauptstr. 73/75 Baumann Jakob Doppel-EFH Hauptstr. 79 Baumann Erwin Erben WH 117 B 940 Hauptstr. 81 Baumann-Perhab Ernst WH 117 A 939 Hauptstr. 83 Zingrich Hans WH 118 B 531 Hauptstrasse Zingrich Hans Schopf 118 C 2204 Hauptstrasse Baumann-Perhab Ernst Schopf Hauptstr. 85 Baumann Albert WH Hauptstr. 89 Baumann Max WH + Scheune Mandacherstrasse Schwarz Max Scheune/Lager Mandacherstr. 11 Schwarz Max Scheune Mandacherstr. 13 Keller Markus + Karin WH + Werkstatt Mandacherstrasse Schwarz Kurt Schopf Mandacherstrasse Schwarz Kurt Einfahrt Mandacherstr. 17 Mathis Kurt + Susanne WH, Scheune + Schopf Mandacherstrasse Meier Gertrud Scheune, Remise, Garage + Schöpfe Mandacherstr. 20 Meier-Tütsch Alfred WH Mandacherstrasse Schödler Ulrich Schopf Mandacherstr. 25 Baumann-Keller Emil Erben WH + Scheune 25

27 AVA-Nr. Parz. Adresse Eigentümer (Stand Ende Mai 1999) Gebäudeart Mandacherstr. 27 Moser Maja WH, Scheune + Schopf Mandacherstr. 28 Schödler Ulrich WH Mandacherstr. 29 Ledergerber Kurt WH + Scheune Mandacherstr. 32 Märki Walter WH + Scheunen Winkel 2 Schwarz Kurt WH + Scheune Winkel Schwarz Kurt Garage Winkel 5 Schwarz Kurt WH + Scheunen Winkel 7 Schwarz Dieter + Schwarz Barbara WH Winkel 8 Hagenunger-Schwarz Esther WH Winkel 8 Schwarz Kurt WH Winkel Zimmermann Willy altes WH Winkel 11 Meier Gertrud WH Winkel Einwohnergemeinde Schopf Trottengasse Schödler Karl Erben Scheune Trottengasse 4 Fehlmann Ernst WH + Scheune Mitteldorfstr. 1 Baumann Ernst WH + Scheune Hinterdorfstrasse Schwarz-Süss Margrith Scheune Hinterdorfstr. 1 Schwarz-Kohler Ernst Scheune Hinterdorfstr. 1 Schwarz-Kohler Ernst Schopf Hinterdorfstr. 4 Gaiffi Nazareno + Fedrizzi Gaiffi Daniela Fedrizzi Reto Hinterdorfstr. 6 Schwarz-Süss Margrith WH MFH + Schopf 77 A 996 Hinterdorfstr. 5 Wagner Markus + Lotte WH + Scheune 77 B 995 Hinterdorfstrasse Schwarz Willi Scheune 75 B 493 Hinterdorfstr. 20 Schmid-Schwarz Esther WH + Garage 75 A 495 Hinterdorfstr. 22 Baumann Alfred WH Kumetstr. 3 Milchgenossenschaft Geissberg 56 A 1050 Kumetstr. 5 Schödler Rudolf WH 56 B 1051 Kumetstr. 7 Finsterwald Johann Erben WH Käserei Kumetstrasse Finsterwald Johann Erben Scheune Kumetstrasse Schödler Rudolf Scheune Oelberg LG Brugg Scheune 26

28 Naturobjekte ( 20) - Birnbaum Bergeichle - Chelle - Waldweiher Gülle Kulturobjekte ( 22) Kulturobjekte unter Denkmalschutz - Kirche - Halseisenbrunnen - Schmittenbrunnen Kulturobjekte innerhalb Baugebiet - Garten hinter Schmittenbach bei Gontenmühle - Vortorbrunnnen - Meierhofbrunnen - Mühlebrunnen Kulturobjekte ausserhalb Baugebiet - Berner Grenzstein Summerau - Berner Grenzstein Buech - Berner Grenzstein Sattler - Burgruine Besserstein Kanzlei/Allg./Bno2.doc 27

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