1. TEIL GELTUNGSBEREICH 1. TEIL GELTUNGSBEREICH. 1.1 Geltungsbereich. 1.1 Geltungsbereich. Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
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- Sara Koenig
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1 Gemeinde Seengen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss 5 BauG BNO vom. Juni 996 / 0. November 00 Neue BNO rechtskräftige BNO Erläuterungen unterstrichener Text unterstrichene Leerschläge neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen weggelassene Bestimmungen Stand: Kantonales Genehmigungsverfahren Mitwirkung vom:. Februar bis. März 00 Vorprüfungsbericht vom: 8. Juni 0 / 4. Februar 0 Öffentliche Auflage vom:. April bis. Mai 0 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:. November 0 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Genehmigung:
2 . TEIL GELTUNGSBEREICH. TEIL GELTUNGSBEREICH. Geltungsbereich. Geltungsbereich Inhalt, Geltungsbereich Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. Geltungsbereich Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.. Übergeordnetes Recht. Übergeordnetes Recht Übergeordnetes Recht Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Übergeordnetes Recht Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Handbuch BNR Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren
3 . TEIL RAUMPLANUNG. TEIL RAUMPLANUNG. Planungsgrundsätze Aufgehoben durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 0. November 00. Nutzungsplanung 4 bisherigen 4 BNO aufheben Nutzungspläne Der Bauzonenplan im Massstab :000 und der Kulturlandplan im Massstab :5000 sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Sie liegen bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.. Sondernutzungsplanung. Sondernutzungsplanung 5 Sondernutzungsplanung Die im Bauzonenplan schwarz bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt. Der Gemeinderat kann auf den Sondernutzungsplan verzichten, wenn die Erschliessung der ganzen Fläche anderweitig sichergestellt ist (z.b. durch einen öffentlich - rechtlichen Vertrag). Gestaltungsplanpflicht Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss BauG vorliegt oder die Voraussetzungen von Abs. erfüllt sind. Der Gestaltungsplan Rain bezweckt eine sorgfältige Einpassung der Bauten und der Umgebung ins Gelände sowie eine gesamthaft optimierte Überbauung. Erschliessungsplanpflicht Die im Bauzonenplan als Sondernutzungsplanpflicht bezeichnete Fläche darf nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungpsplan gemäss 7 BauG vorliegt oder die Erschliessung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sichergestellt ist. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren
4 .4 Weitere Planungsinstrumente. Weitere Planungsinstrumente 6 4 Verkehrsrichtplan Weitere Planungsinstrumente Der Verkehrsrichtplan ist u.a. die planerische Grundlage für die einzelnen Quartiererschliessungen (Erschliessungs- und Gestaltungspläne). Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Richtpläne, Inventare u.dergl. sind für das Grundeigentum nicht verbindlich. Kommunale Richtpläne Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie z.b. Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft. Die Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat. Bei Bedarf erstellt der Gemeinderat ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete. 5 Inventare Grundlagenpläne Zielvorstellungen Die Inventare (z.b. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und die Grundlagenpläne (z.b. genereller Entwässerungsplan GEP, Landschaftsentwicklungskonzept LEP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. Die Inventare und die Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen. Die Ziele der BNO mit deren rechtlicher Bedeutung sind im Anhang aufgelistet. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren
5 . TEIL Zonenvorschriften. TEIL Zonenvorschriften. Bauzonen 7 Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:. Bauzonen 6 Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Ausnützung Grenzabstand Gebäudehöhe Firsthöhe Gebäudelänge Mehrlängenzuschlag klein gross maximal ab Empfindlichkeitsstufe Ausnützungsziffer Grenzabstand Gebäudehöhe Firsthöhe Gebäudelänge klein gross maximal Empfindlichkeitsstufe Zonenvorschriften Kernzone K Wohnzone W Wohnzone W Landhauszone W Wohn- und Gewerbezone WG Wohn- und Gewerbezone WG Gewerbezone G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA Spezialzone SP (.00) (4 m) x ( m) (6 m) --- (5 m) III m m 0 m 5 m m II m m m 0 m 5 m II 0.5 / m 6 m 7 m m 0 m 5 m II m 9 m m 6 m m III m m m m III --- (4 m) (5 m) III x x x x x II / III --- x x x x II Kernzone K Kernzone Oberdorf KO Dorfzone D Wohnzone W Wohnzone W Wohnzone W Wohn- und Gewerbezone WG Wohn- und Gewerbezone WG ( ) 6 Abs. 6 Abs. 4 ( ) 6 Abs. 6 Abs. 4 ( ) 6 Abs. (4 m) x (0 m) 6 Abs. 6 (4 m) x (9 m) 6 Abs. 6 (4 m) x (9 m) 6 Abs. 6 (5 m) --- III 7 (4 m) --- III 7 ( m) --- III m 0 m 0 m m --- II m m / 8 Abs m 5 m II m 6 m 7 m 9 m 5 m II Abs Abs. 4 m m 6 Abs. 6 5 m m 6 Abs. 7.5 m --- III 9.5 m --- III 9 Gewerbezone G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB Spezialzonen Eichberg + Brestenberg SE / SB Spezialzone Musterplatz SM --- (4 m) --- x III 0 x x x x x --- II / III --- x x x x --- II / --- x x x x --- II 4 Die mit x bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit x bezeichneten Masse legt der Gemeinderat im Rahmen der im Anhang aufgeführten Zielvorstellungen unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren 4
6 Kernzone K Die Werte in Klammern gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene wie auch die geschlossene Bauweise zulässig. 8 Die Kernzone K ist charakterisiert durch die vorhandenen Wohnbauten, Landwirtschafts- und Handwerksbetriebe, Läden, Restaurants und andere Dienstleistungsbetriebe. Gestattet sind offene und geschlossene Bauweise sowie Grenzbau, sofern sich die Beteiligten gegenseitig ein Grenzbaurecht durch Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages gewähren. Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahlen, Gebäude- und Fristhöhen, Kinderspielplätze werden durch den Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt mit dem Ziel, den Ortsbildcharakter zu wahren und Bauten unter Denkmalschutz zu schonen. Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen First- und Gebäudehöhen darf ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und Geschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes genügen. 4 Von den Richtwerten in 7 darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes, der Ortskerngestaltung und dem Ausbau bestehender Gewerbebetriebe abgewichen werden. Das Eingliederungsgebot umfasst Stellung, Staffelung, Kubus, Dachform und -neigung, Fassadengliederung, Material- und Farbwahl sowie Gestaltung der Vorplätze und Bepflanzung. Die Neigung der Dächer hat 0 bis 45 zu betragen; Flachdächer sind nur auf eingeschossigen Klein- und Anbauten, Garagen und Carports sowie gedeckten Aussensitzplätzen gestattet. 5 In der Zone K sind Fassadenrenovationen bewilligungspflichtig. 6 Abbrüche von ortsbildbestimmenden Bauten sind nur bei Vorliegen eines genehmigten Neubauprojektes gestattet. 7 Für Bauten in der Kernzone stehen die kommunalen Behörden dem Bauherrn schon vor der Projektbearbeitung als Berater zur Verfügung. Sie stützen sich dabei auf die Ortskernplanung, das entsprechende Reglement und die Sonderbauvorschriften. Handelt es sich um Bauten und Anlagen in der Umgebung denkmalgeschützter Bauten, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der kant. Denkmalpflege anzustreben. Zu Baugesuchen in der Zone K kann der Gemeinderat ein neutrales Fachgutachten betreffend Einpassung (Ortsbildschutz) einholen. Kernzone K, Kernzone Oberdorf KO, Dorfzone D Die Werte in Klammern gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. In der Kernzone K, der Kernzone Oberdorf KO und der Dorfzone D darf der höhere Richtwert der Ausnützungsziffer gemäss Abs. nur beansprucht werden, wenn 50% der Gebäudegrundfläche im Erdgeschoss als öffentlich zugängliche, publikumsorientierte oder gewerbliche Nutzungen realisiert werden. Bei reinen Wohnnutzungen gilt der untere Richtwert. Eine über diesen hinaus gehende Ausnutzung kann nur für Dienstleistungen und für gewerbliche Nutzungen beansprucht werden. 4 In der Kernzone K und in der Kernzone Oberdorf KO ist bei einer Ausnützungsziffer von 0.65 oder höher ein Fachgutachten nötig, in dem die Einhaltung der qualitativen Anforderungen gemäss 7 Abs. BNO ausgewiesen wird. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch aufzulegen. 5 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene wie auch die geschlossene Bauweise zulässig. 6 In den Zonen K, KO, D und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.5 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die Gebäudehöhen gemäss Abs. um.5 m. 7 In der Zone WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die Gebäudehöhen gemäss Abs. um m. 8 In den im Bauzonenplan mit Punktraster dargestellten Flächen der Zone OeB gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 9 Für bestehende, rechtmässig erstellte Bauten gilt die Besitzstandsgarantie gemäss 68 BauG. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung rechtmässig realisierte Ausnützung wird ungeachtet der Nutzungsart garantiert, sofern kein Widerspruch zum vorgenannten 68 BauG entsteht. 7 In der Kernzone K soll das bestehende Dorfzentrum erhalten und weiter entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen. Die Kernzone Oberdorf KO und die Dorfzone D dienen dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren traditionellen Dorfteile. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren 5
7 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe. Verkaufsgeschäfte bis 500 m Nettoladenfläche sind zulässig. In den braun umrandeten Bereichen sind je Standort mittelgrosse Verkaufsnutzungen bis insgesamt je 000 m Nettoladenfläche zugelassen. Wohnzonen W, W Wohnzone W Wohnzone W 9 Die Wohnzone W und W dienen dem Wohnen. Die Wohnzone W ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohnungen bestimmt. Die Mehrfamilienhauszone W ist für den Bau von Mehrfamilienhäusern bestimmt. 0 Neu- und Umbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns und der traditionellen Dorfteile beitragen und sich bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassenund Aussenraumgestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Wo ortsbaulich erwünscht, sollen durch Zusammenbau gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden. Im übrigen gilt 4 BNO. Landhauszone W Ghei aufgelockert W Die Landhauszone W Ghei ist für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt. Eine Einliegerwohnung ist gestattet. Die Bruttogeschossfläche (BGF) darf maximal / der Hauptwohnung betragen, höchstens jedoch 00 m. Um die Bebauung möglichst gut in die Landschaft einzugliedern, gelten folgende Grundsätze: - Die Baukörper und Hauptdachfirste sind parallel zum Hang anzuordnen und mit einem Steildach von talseitig 5 bis 0 Neigung zu versehen. Der Hauptdachfirst muss von der bergseitigen Hauptfassade einen minimalen Abstand von m einhalten. Dachdurchbrüche von mehr als 5 m sind in der talseitigen Dachfläche nicht gestattet. - Materialwahl und Farbgebung unterstehen der Genehmigung durch den Gemeinderat. - Dachmaterial und -farbe: Die Dächer sind mit dunklem Bedachungsmaterial einzudecken. - Fassaden: Aufdringliche und grelle Farben sind zu vermeiden. Die Gestaltung von Bauten und Anlagen (Gärten, Zugangswege und Treppen, Vorplätze u. dergl.) hat dem natürlichen Terrainverlauf zu folgen. Notwendige Veränderungen des bestehenden Terrains sind schonend vorzunehmen. Die maximale Höhe von Stützmauern beträgt.50 m. Elementmauern sind nicht gestattet. Stützmauern und Böschungen sind mit standortgerechten Pflanzen in die Landschaft einzubinden. - Einfriedigungen: Sofern zwischen den einzelnen Parzellen und gegenüber Strassen Einfriedigungen erstellt werden, sind diese durch lebende Hecken oder Sträucher zu unterbrechen bzw. abzudecken. Mauern als Einfriedigungen sind nicht gestattet. - Berater: Für die mit den Gartenanlagen zusammenhängenden Fragen der Landschaftsgestaltung kann der Gemeinderat einen Berater beiziehen, der auch den Bauherren zur Verfügung steht. Die Kosten sind von den Verursachern zu tragen. Wohnzonen W / W / W Wohnzone W Wohnzone W bisherige Absätze 5 bis 7 in 4 BNO geregelt 8 Die Wohnzonen W, W und W dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind in untergeordnetem Masse zugelassen. Bauten, Aussenanlagen und Terrainveränderungen sind besonders gut in die landschaftliche Umgebung und die Topografie einzupassen. Diesbezüglich gelten die in 45 und 46 BNO formulierten Anforderungen. Die Wohnzone W ist für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt. Der Einbau einer zusätzlichen Wohnung ist gestattet. Deren Bruttogeschossfläche BGF darf / der Hauptwohnung betragen, höchstens jedoch 00 m. Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen sind nur im Ausmass der erwähnten zusätzlichen Wohnung zugelassen (jedoch keine Kumulierung mit zusätzlicher Wohnung). 4 Die Wohnzone W ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis maximal 4 Wohnungen bestimmt. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen: - Terrassierte Bauten dürfen innerhalb einer zusammenhängenden Baueinheit höchstens Wohneinheiten aufweisen. Sie sind der Hangneigung folgend ins Terrain einzupassen und müssen den natürlichen Hangverlauf weiterhin erkennbar lassen. - Für Bauten mit Flachdach beträgt die max. Gebäudehöhe 8.8 m, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. Zusätzliche Sockelgeschosse im Untergeschoss müssen sich deutlich von der Hauptfassade absetzen mit einem Gebäudevorsprung von mindestens m. Eine Kumulation der Gebäudehöhen mit dem Höhenbonus für Arealüberbauungen ist nicht zulässig. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren 6
8 Landhauszone W Rebenhübel-Wygarte 4 Die Ausnützungsziffer im Ghei beträgt Die Landhauszone W Rebenhübel-Wygarte untersteht denselben Vorschriften wie die Landhauszone W Ghei mit folgender Ausnahme: Bergwärts gestaffelte und seitlich versetzte Doppeleinfamilienhäuser sind gestattet. Wohnzone W 5 In der Mehrfamilienhauszone W ist nur der Bau von Mehrfamilienhäusern gestattet. 6 Die Ausnützungsziffer im Rebenhübel-Wygarte beträgt Wohn- und Gewerbezonen WG, WG Die Wohn- und Gewerbezonen WG und WG sind für den Bau von Wohn-, Gewerbe- und landwirtschaftlichen Bauten sowie Dienstleistungsbetrieben bestimmt. Bauten mit einem Gewerbeanteil von weniger als 5 % der Bruttogeschossfläche richten sich in der Zone WG nach den Vorschriften der Wohnzone W, in der Zone WG nach denjenigen der Wohnzone W. Grenzbau ist möglich, wenn sich die Beteiligten gegenseitig ein Grenzbaurecht durch den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages gewähren. Wohn- und Gewerbezone WG / WG Die Wohn- und Gewerbezonen WG und WG sind für gemischte Nutzungen bestimmt. Zugelassen sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe sowie bestehende Landwirtschaft und Dienstleistungen. Verkaufsnutzungen bis 500 m Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen. Der höhere Wert der Ausnützungsziffer gegenüber der W bzw. der W kann nur beansprucht werden für Bauten mit einem Gewerbeanteil von mindestens 5% der Bruttogeschossfläche. Der Gewerbeanteil ist im Erdgeschoss anzuordnen. Eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gebäudehöhe von 4.00 m können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden. Bei reinen Wohnnutzungen und bis 5% Gewerbeanteil gelten die Höhenmasse, die Grenzabstände sowie die Einpassungsbestimmungen der Wohnzone W. 4 Innerhalb des im Bauzonenplan als Umgebungsschutz Boniswilerstrasse bezeichneten Bereiches müssen allfällige Ergänzungs- und Neubauten so angeordnet werden, dass der Charakter des parkartigen Baumbestandes erhalten bleibt. 0 Gewerbezone G Die Gewerbezone G ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt, wobei die Empfindlichkeitsstufe III massgebend ist. Wohnungen für Betriebsinhaber und Angestellte sind gestattet. Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der gewerblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten Interessen sowie im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild über Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstand und über die farbliche Gestaltung. Eine sinnvolle Durchgrünung ist anzustreben. Gewerbezone G Die Gewerbezone G ist für mässig störende gewerbliche Bauten bestimmt. Verkaufsnutzungen bis 500 m Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und bis max. 50 m BGF gestattet. Die Grünflächenziffer beträgt 5%. Maximal die Hälfte der geforderten Grünfläche darf, ergänzend zur kantonalen Definition, als extensive Dachbegrünung angelegt werden. Die begrünten Dächer sind bei der Ermittlung der Grünflächenziffer mit einem Faktor von 0.5 anrechenbar. Die Grünflächen sind als extensiv gepflegte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Sie haben der Eingliederung in das Siedlungsgefüge zu dienen, insbesondere entlang von Strassen und benachbarten Wohnbauten. Die Bepflanzung ist mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzunehmen. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren 7
9 Zone für öffentliche Bauten ÖBA Die Zone für öffentliche Bauten ÖBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB Die Zone für öffentliche Bauten OeB ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Spezialzonen SP 4 Die Spezialzonen SP bezeichnen Baugebiete folgender Nutzung: - Eichberg: Kurhaus, Hotel und Gärtnereibetrieb - Brestenberg: Schlosshotel mit Restaurant und kulturellem Betrieb Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Betriebs-, Versorgungs- und Personalbauten und der dazugehörenden Anlagen sind gestattet, sofern die Einpassung in bauliche und landschaftliche Umgebung gewährleistet ist. Gebäudehöhen, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Entsprechende Baugesuche sind durch Vorentscheid ( 6 BauG) und Fachgutachten vorzubereiten. Spezialzone Brestenberg SB Die Spezialzone Brestenberg SB ist für mässig störende, vorwiegend der Allgemeinheit zugängliche Nutzungen bestimmt. Zugelassen sind Hotels, Restaurants, kulturelle Nutzungen, Räume für Ausund Weiterbildung. Westlich der Brestenbergstrasse ist maximal eine Wohnung und östlich der Brestenbergstrasse sind Studios für Angestellte und den Betriebsinhaber gestattet. Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Betriebs-, Versorgung- und Personalbauten und der dazugehörigen Anlagen sind gestattet, sofern die Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gewährleistet ist. Der Gemeinderat beurteilt die Einpassung anhand der Kriterien in 44 BNO. Betrieblich notwendige Nutzungsänderungen einzelner Gebäude oder -teile sind gestattet. Sie sind bewilligungspflichtig. Spezialzone Eichberg SE Die Spezialzone Eichberg SE ist bestimmt für mässig störende Nutzungen in Zusammenhang mit dem bestehenden Kurhaus, dem Restaurant und Hotel sowie Landwirtschaft und bodenunabhängige Pflanzenproduktion. Vereinzelte Wohnungen für Angestellte und den Betriebsinhaber sind gestattet. Hinsichtlich der Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gilt Abs. BNO sinngemäss. 4 Spezialzone Musterplatz SM Die Spezialzone Musterplatz dient der Freizeit und Erholung für kynologische Zwecke. Der Gemeinderat kann Vorschriften über die Nutzung des Areals, die Gestaltung von Bauten, die Parkierung und dergleichen erlassen. Zugelassen sind höchstens Kleinbauten. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren 8
10 . Landwirtschaftszonen. Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone LWZ Bauten in der Landwirtschaftszone 5 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.b. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 6 Für neue Wohngebäude sind die Vorschriften der Zone W massgebend. Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens jedoch 4 m. Alle Bauten und Anlagen müssen sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einfügen. Der Standort muss landschaftlich tragbar sein. Erschliessungsanlagen werden nur bewilligt, wenn sie von bestehenden Anlagen aus, ohne ausserordentliche Aufwendungen der Gemeinde möglich sind. 4 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Landwirtschaftszone LWZ Bauten in der Landwirtschaftszone 5 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 6 und Art. 6a Abs., bis und RPG bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.b. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 6 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. Der Standort muss landschaftlich tragbar sein. Für Wohngebäude sind in der Regel Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).. Schutzzonen. Schutzzonen 7 7 Naturschutzzonen Kulturland Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie von typischen Einzelobjekten. Naturschutzzonen Kulturland Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie von typischen Einzelobjekten. Naturschutzzonen sind ausgeschieden, wo die flächenhafte Ausdehnung von Gebieten dies gestattet, der Artenschutz eine zielgerichtete Pflege verlangt oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung Einschränkungen unterworfen ist. aufheben BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren 9
11 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt von Naturschutzzonen dienen. 4 Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet. 8 Magerwiesen Magerwiesen sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Beweidung, Aufforstung nicht gestattet. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 4 Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen aus: Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkungen Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Aufforstungen sind nicht erlaubt. Die Entschädigung für Mehraufwand und Minderertrag wird durch Bewirtschaftungsverträge geregelt. Trockenstandorte Feuchtstandorte - Erhaltung und Förderung der Artenund Strukturvielfalt - Riedwiese / Flachmoor - Laichgebiet, Brutbiotop - Nutzung als Heuwiese - extensive Bewirtschaftung - Schnitt frühestens ab. Juli oder gemäss vertraglicher Vereinbarung - Streuschnitt im Herbst / Winter - Kein Befahren Naturschutzzone Wald 9 Die besonderen Waldstandorte bezeichnen Standorte mit Waldbeständen, die sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht oder durch eine besondere Bestandesstruktur auszeichnen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Darauf ausgerichtete Nutzungs- und Pflegebestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan, für den Privatwald in den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz gemäss 55 festgelegt. Besondere Bestimmungen im Ried (Reservatszone) Naturschutzzonen Wald 5 Für das Ried (Reservatszone gemäss Hallwilerseeschutzdekret) gilt ein Betretungsverbot. 8 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkungen Moordorf-Risle WNI-Objekt Nr. Eggenmösli WNI-Objekt Nr. - Reservat - Verzicht auf jegliche Nutzung - Störungsfreier, alt- und tohtholzreicher Laubmischwald - natürlich fliessender Aabach und Brutplätze der schutzwürdigen Vogelarten erhalten - Nadelholz sukzessive nutzen und auf Laubholz verjüngen - alte Laubbäume, vor allem Eichen, erhalten BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren 0
12 Schlattwald WNI-Objekt Nr. Tal WNI-Objekt Nr. 5 Besondere Waldstandorte a / 6 - alt- und tohtholzreicher Laubmischwald mit hohem Anteil Eichen - hohe Vielfalt standortheimischer Laubbäume, grosskronige Laubbäume - alt- und tohtholzreicher Laubmischwald - Besondere Bestandesstrukturen schutzwürdiger Pflanzen der Krautschicht erhalten - gemäss Eichenwaldreservatvertrag - Wald für motorisierten Verkehr konsequent absperren - trupp- bis horstweise Altholz belassen - Nutzung alter Eichen möglichst lange hinauszögern, qualitativ schlechte Eichen stehen lassen - Nadelholzanteil sukzessive reduzieren - Nadelholzanteil weiter reduzieren - Forstliche Nutzung nur im Interesse des Schutzzieles.4 Überlagerte Schutzzonen.4 Überlagerte Schutzzonen 0 9 Landschaftsschutzzone Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind grundsätzlich verboten. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist gewährleistet. Die zulässige Nutzung richtet sich nach 5 Abs.. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Landschaftsschutzzone Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach 5 BNO (Landwirtschaftszone) und 7 BNO (Naturschutzzonen). Von den in Abs. genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, Aufforstungen und länger als Monate dauernde Abdeckungen verboten. Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen wie z.b. eine gut einsehbare Lage vom See entgegenstehen. 0 Hochstammbäume Zur Erhaltung und Förderung eines vielfältigen und strukturreichen Landschaftsbildes mit Hochstammbäumen kann der Gemeinderat gestützt auf ein Förderprogramm ein Reglement erlassen. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren
13 Uferschutzstreifen Gehölze, Hecken, Waldränder, Hochstammobstbäume Der Uferschutzstreifen bezweckt die Erhaltung der Gewässer und des naturnahen Zustands von Gelände, Bachbett, Ufer und Ufervegetation bzw. deren Verbesserung. Im Baugebiet ist der Uferschutzstreifen zum Schutz des Pflanzenbestandes und zur Bezeichnung wünschbarer Bepflanzung als den Bauzonen überlagerte Zone dargestellt. Sie darf bei der Berechnung der Ausnützungsziffer mitgerechnet werden. Im Kulturland ist der Uferschutzstreifen symbolisch bezeichnet. Er umfasst je nach Topographie ca..0 m, gemessen ab Uferlinie (mittlerer Sommerwasserstand) bzw. bis zur Gewässergrenze bei abparzellierten Gewässern. Die keine Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden. 4 Innerhalb der Uferschutzstreifen sind neue Bauten und Anlagen nur gestattet, soweit sie der Erschliessung der Grundstücke dienen. Gehölze und Hecken sind im Kulturland- und Bauzonenplan bezeichnet. Sie erfüllen eine landschaftsgliedernde Funktion und sind geschützt (Feldgehölz, bestockte Böschungen, Ufergehölz ausserhalb Uferschutzzonen). Sie dürfen nicht gerodet werden und sind angemessen zu pflegen. Eine Beseitigung von Gehölzen und Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden und nur, wenn an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Die Beseitigung von Ufergehölzen untersteht der Bewilligung durch das Baudepartement. Dem Aufbau des Pflanzenbestandes an Waldrändern ist aus landschaftlichen und biologischen Gründen besondere Beachtung zu schenken. Besonders wertvolle Waldränder sind zu erhalten, die übrigen durch geeignete forstliche Massnahmen zu verbessern. Mittelfristig ist ein stufiger Waldrand mit Mantel und ausgeprägtem Saum (Strauch- und Krautschicht) anzustreben. 4 Dorfbild und Landschaft um Seengen werden durch den Bestand mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich geprägt. Ihre Erhaltung und Neuanpflanzung liegt im öffentlichen Interesse. Uferschutzstreifen Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan als Uferschutzstreifen bezeichneten Zonen sind der Grundnutzungszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Förderung eines vielfältigen Orts- und Landschaftsbildes. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Pflegemassnahmen und Nutzungsbeschränkungen nach den Bestimmungen der jeweiligen Grundnutzungszone. Folgende Flächen und Gebiete werden als überlagerte Schutzzonen festgelegt: Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkungen Uferschutzstreifen Hochwasserschutz / Hochwassergefährdetes Gebiet Hochwassergefahrenzone - Erhaltung und Förderung der Artenund Strukturvielfalt - Erhaltung und Schaffung naturnaher Ufer und Schutz der Ufervegetation, wo möglich ökologisch aufwerten - Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag - Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse - Nutzung und Pflege nach ökologischen Grundsätzen - Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern - Bachborde periodisch mähen, wobei das Schnittgut zu entfernen ist - für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen der Hecken ( BNO) - ein Streifen von m beidseits des Baches ab Böschungsoberkante ist extensiv zu bewirtschaften Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung und Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ00 auszurichten. Als massgebend gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. In der Hochwassergefahrenzone sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährdete Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren
14 In Gebieten mit Restgefährdung (Gefahrenstufe ohne ausgewiesenes Defizit) oder ausserhalb der Untersuchungsperimeters der Gefahrenkarte Hochwasser oder wo Gefährdungen durch Oberflächenwasser auftreten können, kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 4 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen..5 Schutzobjekte.5 Schutzobjekte Naturobjekte Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden: Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkungen Hecken, Feld- und Ufergehölze Einzelbäume, Baumreihen / -gruppen - Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich - Artenreichtum - siedlungs- und landschaftsprägendes Element - artenreiche Struktur erhalten oder aufwerten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als / auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von m Breite anlegen und extensiv nutzen - markante Bäume nicht entfernen - Neupflanzungen möglich, wenn dies gartengeschichtlich begründbar ist - Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen - Ersatz möglich, wenn dies gartengeschichtlich begründbar ist Aussichtspunkte - Aussicht frei halten - keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen Geologische Objekte - Erhaltung der natürlichen Geländeund Landschaftsstruktur - Findling in seiner natürlichen Umgebung erhalten bisheriger 50 Abs. BNO Gegenüber den im Bauzonenplan bezeichneten, geschützten Einzelbäumen im Gebiet Rügel haben Hochbauten vom Stamm aus gemessen einen Abstand von mindestens 0 m einzuhalten. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren
15 4 Kulturobjekte Umgebungsschutz Die im Zonen- und Nutzungsplan als geschützte Kulturobjekte eingetragenen Bauten dürfen grundsätzlich nicht verändert werden und sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich die Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ein Abbruch nur nach Einholung eines Fachgutachtens durch die kantonale Denkmalpflege bzw. der kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz bewilligt werden. 4 Die Umgebung denkmalgeschützter Kulturobjekte sowie der Bauten in der Kernzone ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten. Gebäude mit Substanzschutz Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie ausund umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist und wesentliche Elemente der Bausubstanz erhalten bleiben. Dachausbauten sind zugelassen. Ergänzungsbauten sowie neue Sekundärbauteile wie Balkone, Treppen, technische Bauten und Dachaufbauten sind zugelassen, sofern sie mit dem unter Schutz stehenden Bauvolumen harmonieren. Bei Einhaltung des Schutzzieles ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume gestattet. Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie nicht unter die allgemeine Baubewilligungspflicht gemäss ABauV fallen. Gebäude mit Volumenschutz Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und ihrem Volumen bzw. der Gebäudestellung geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht oder aus wohnhygienischen Gründen (z.b. genügende Raumhöhe gemäss 7 BNO) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt oder zugestanden werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung ins Ortsbild zu achten. Werden gesetzliche Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt voraus. 5 Kulturobjekte Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine und dgl.) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind zu unterhalten. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren 4
16 4. TEIL Definitionen 4. TEIL Definitionen 4. Ausnützung 4. Ausnützung 5 Ausnützungsziffer Räume in Dach- und Attikageschossen unter Schrägdächern werden ungeachtet ihrer Nutzung nicht angerechnet, falls die Kniestockhöhe weniger als.0 m beträgt. aufheben 5 6 Ausnützungsziffer Für unbeheizte Wintergärten wird ein Ausnützungszuschlag von maximal 0% pro Wohnung gewährt. Ausnützungszuschlag Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er darf max. 0% der Bruttogeschossfläche pro Wohneinheit betragen und ist auf höchstens 0 m pro Wohneinheit zu begrenzen. Für behindertengerechte Bauweise, die über die Anforderungen von 7 BauV hinaus geht, kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag bis max. 5 % gewähren. Die Zuschläge können kumuliert werden. 4. Gewerbe Gewerbe 6 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Nicht störende Gewerbe sind in allen Bauzonen gestattet. Sie müssen verkehrstechnisch störungsfrei erschlossen sein und über eine genügende Anzahl von Besucher- und Personalparkplätzen verfügen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. nicht störende Gewerbe mässig störende Gewerbe 7 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten (in der Regel werktags von 6.00 bis.00 Uhr) beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als stark störend. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren 5
17 4. Abstände 4. Abstände 8 Abstand gegenüber dem Kulturland Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten. Für Klein- und Anbauten beträgt der Mindestabstand m. Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. 7 9 Reduktion der Grenzabstände Die Reduktion der Grenzabstände gemäss 47 Abs. BauG darf folgende Minimalwerte nicht unterschreiten W W W Grenzabstand klein m.5 m 6 m Grenzabstand gross 5 m.5 m m Reduktion der Grenzabstände Die Reduktion der Grenzabstände gemäss 47 Abs. BauG darf folgende Minimalwerte nicht unterschreiten W W W Grenzabstand klein m.5 m 5 m Grenzabstand gross 5 m.5 m 0 m Vorbehalten bleiben die architektonischen, gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen. Vorbehalten bleiben die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen. Für Klein- und Anbauten gelten die Vorschriften von 8 ABauV. Für Klein- und Anbauten sowie für unterirdische Bauten gelten die Vorschriften von 8 ABauV. 8 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der Grenzabstand ist einzuhalten. aufheben 9 Mehrlängenzuschlag Wird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Fassadenrücksprünge können gemäss der Skizze im Anhang abgezogen werden. aufheben 0 Strassenabstand Aufgehoben durch Gemeindeversammlungsbeschluss vom 0. November 00 aufheben BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren 6
18 Einfriedigungen Einfriedigungen dürfen nicht höher als.80 m sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dergl. aufweisen. Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. Entlang der Baugebietsgrenze ist ein Grenzabstand von 60 cm einzuhalten. aufheben Stützmauern Stützmauern bis zu einer Höhe von.00 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Für höhere Stützmauern sowie Mauern ausserhalb des Baugebietes gilt die Regelung im Anhang. Wenn immer möglich sind statt massiven Stützmauern Lebendverbaumethoden bzw. aufgelöste und bepflanzte Konstruktionen anzuwenden. aufheben 4.4 Abgrabungen 0 Abgrabungen Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade maximal 6 m (z.b. nur für Garagen oder nicht dem Wohnen dienende Räume) betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird. Bei denjenigen Fassaden, welche die zulässigen Masse gemäss Abs. überschreiten, müssen die Gebäude- und Firsthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren 7
19 4.5 Arealüberbauung 4.5 Arealüberbauung Arealüberbauungen Arealüberbauungen sind in den Zonen W, W, WG, WG zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt: Zone W W WG WG Minimale NBF 000 m 4000 m 000 m 4000 m Max. AZ Max. Gebäudehöhe 8 m m 0 m m Max. Firstöhe m 8 m 5 m 8 m Der Zonencharakter ist zu wahren. Für Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologischen Ausgleichsflächen gilt ein Richtwert von 5 % der Bruttogeschossfläche (BGF). 4 Für Freizeit-Gemeinschaftsräume gilt ein Richtwert von 5 % der BGF. 5 In der Regel sind / der erforderlichen Abstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Minimale Flächen Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W und W sowie WG, WG und D zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 500 m aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss ABauV erfüllt sind. Ausnützungszuschlag Geschosszahl Die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung erhöht sich um 0 % bis max. 5 %. Der Gemeinderat legt auf Antrag des Fachgutachters den Ausnützungszuschlag fest. Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Gebäudehöhe nur in den Zonen W und W sowie WG und D gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um.00 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- und Dachgeschoss erstellt wird. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren 8
20 5. TEIL Bauvorschriften 5. TEIL Bauvorschriften 5. Erschliessung 5. Erschliessung 4 Benützung von Privateigentum Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. Benützung von Privateigentum Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 5. Technische Bauvorschriften 5. Technische Bauvorschriften Allgemeine Anforderungen 5 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Allgemeine Anforderungen Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Energiesparmassnahmen 6 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird. Abstände bei Nachisolation 4 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Höhenmasse nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird. In Bezug auf die gestalterischen Anforderungen sind die Zonenvorschriften zu beachten. BNO Seengen vom. Juni 996 / 0. November 00 BNO Seengen, Stand kantonales Genehmigungsverfahren 9
Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende
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