BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) vom 24. Juni (Fassung vom 27. Juni 2011)
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1 BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) vom 24. Juni 1996 (Fassung vom 27. Juni 2011)
2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Geltungsbereich 5 1 Geltungsbereich 5 2 Uebergeordnetes Recht 5 3 Personenbezeichnungen 5 2. Raumplanung Sondernutzungsplanung 6 4 Sondernutzungsplanpflicht Weitere Planungsinstrumente 6 5 Weitere Pläne und Inventare 6 3. Zonenvorschriften Bauzonen 7 6 Bauzonen 7 7 Kernzone K 8 8 Wohnzonen W2, W3 8 8a Wohnzone Mühle 8 9 Wohn- und Gewerbezonen WG2, WG Gewerbezone G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 10 11a Reithofzone 10 11b Grünzone Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Landwirtschaftliche Spezialzone (aufgehoben) Bauten in der Landwirtschaftszone Schutzzonen Naturschutzzonen; allgemeine Vorschriften Kantonale bzw. kommunale Naturschutzzone Ufer-, Waldrand- und Dammschutzzone Naturschutzzone Wald Ueberlagerte Schutzzone Ensembleschutzzone Dorfkern Landschaftsschutzzone 15 2
3 3.5. Schutzobjekte Naturobjekte Gebäude mit Substanz- und Strukturerhaltung Kulturobjekte Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG Weilerzone Ortsbildschutz in den Weilern Uebergangszone (aufgehoben) Definitionen Gewerbe Abstände Abstand gegenüber dem Kulturland Ungleichverteilung der Grenzabstände Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand Arealüberbauung Arealüberbauung Bauvorschriften Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke Benennung von Strassen Energiesparmassnahmen Wohnhygiene Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Velos, Kinderwagen Spielplätze Schutzvorschriften Ortsbild- und Denkmalschutz Ortsbildschutz Aussenraumgestaltung Natur- und Landschaftsschutz Schutz von Bäumen und Gebüschgruppen Umweltschutz Einwirkungen Lärmschutz 24 44a Hochwassergefährdetes Gebiet 24 3
4 7. Vollzug und Verfahren Zuständigkeit Personenwechsel Gebührenreglement Vollzugsrichtlinien Schluss- und Uebergangsbestimmung Aufhebung bisherigen Rechts Anhang 27 Anhang 1: Kulturobjekte ( 23 BNO) 27 Anhang 2: Gebäude mit Substanz- bzw. Strukturerhaltung 27 Anhang 3: Kantonale Denkmalschutzobjekte 29 4
5 Bau- und Nutzungsordnung 1. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. 2 Uebergeordnetes Recht 1 Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 3 Personenbezeichnungen Die in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. 5
6 2. Raumplanung 2.1. Sondernutzungsplanung 4 Sondernutzungs- Die im Bauzonenplan bandiert bezeichneten Flächen planpflicht dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt Weitere Planungsinstrumente 5 Weitere Pläne und Inventare Weitere Pläne (wie z. B. das Landschaftsinventar, Inventar der archäologischen Fundstellen, Inventar der Naturobjekte usw.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen für das Grundeigentum keine verbindliche Wirkung zu. 6
7 3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 6 Bauzonen 1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen Farbe Kernzone K braun 0,8 1) Grenzabstand gross klein Bezeichnung Ausnutzung Vollgeschosse Empfindlichkeitsstufe + 0,1 2) 3 8 m 5 m III 40 Max. Gebäudelänge Wohnzone 2 Wohnzone 3 W2 orange 0,5 2 8 m 4 m II 35 W3 rot 0, m 5 m II 40 Wohn- und Gewerbezone 2 WG2 orange schraffiert 0,5 1) 2 8 m 4 m III ,2 2) Wohn- und Gewerbezone 3 WG3 rot schraffiert 0,65 1) 3 10 m 5 m III ,2 2) Gewerbezone G violett o o o o III -- OeBA grau o o o o II -- Wohnzone Mühle / Ensemblezone 3) Grünzone 3) Zone für öffentl. Bauten und Anlagen Wohnzone Mühle / Ensemblezone 3) ocker / grün schraffiert 3) Grün- grün 3) zone 3) gemäss gemäss gem. gem. II 3) 8a 3) 8a 3) 8a 3) 8a 3) Die mit o bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 1) Ausnutzungsmass gilt für Wohnbauten 2) Gewerbebonus für gewerbliche Nutzungen 3) Eingefügt am 27. Juni
8 3 In gemischt genutzten Bauten kann für gewerbliche Nutzungen die Ausnutzung im Umfang des Gewerbebonusses erhöht werden. 4 In den im Bauzonenplan punktiert bezeichneten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 7 Kernzone K 1 Die Kernzone dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, Ladengeschäfte, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 2 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist bewilligungspflichtig. 3 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. 8 Wohnzonen W2, W3 Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 8a 1) Wohnzone Mühle 1 Die Wohnzone Mühle dient der Erhaltung des Ensembles mit den bestehenden geschützten Bauten. Zugelassen sind Wohnbauten und nicht störendes Gewerbe. 2 Die Ensemblezone bezweckt eine einheitliche Betrachtung und Beurteilung des Mühlebereichs unter Berücksichtigung der unter Schutz stehenden Objekte. Bauliche Ergänzungen haben sich gut in die bestehende Bebauung einzupassen, insbesondere bezüglich Lage, Stellung, Volumen, Terraingestaltung, Freiräume (Vorplätze etc.) und äussere Erscheinung. 1) Eingefügt am 27. Juni
9 3 Im Bereich ohne Gestaltungsplan-Pflicht gelten nebst den Bestimmungen unter Abs. 2 folgende Vorschriften: - 2 Geschosse voll sichtbar gegen die Strasse - Satteldächer mit Firstrichtung parallel zur Strasse - Minimale Terrainveränderungen - AZ 0,4 - Grenzabstand 4 m 4 Im Gestaltungsplanperimeter gelten folgende Vorgaben: - Der Gebäudegrundriss hat eine rechteckige Form aufzuweisen. Länge und Breite der Gebäudefläche hat mindestens 16 m resp. 9 m zu betragen. - 2 Geschosse voll sichtbar gegen die Strasse - Satteldach mit minimalen Dachdurchbrüchen 5 Der Gemeinderat gewährt für die ganze Wohnzone Mühle die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Es ist frühzeitig mit der Bauverwaltung Kontakt aufzunehmen. 6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II. 9 Wohn- und Gewerbezonen WG2, WG3 1 Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für Wohnen, mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaft bestimmt. 2 Eingeschossige Gewerbebauten bis 4 m Gebäudehöhe können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4 m erstellt werden. 3 Die Umgebung ist zu gestalten und zu begrünen. Der Baueingabe ist ein Umgebungsplan beizulegen, der verbindlich festhält: a) Anforderung der Autoabstellplätze, Aussenanlagen und Lagerplätze, b) technische Einrichtungen, c) Bäume und Bepflanzung, d) Einfriedigung. 9
10 10 Gewerbezone G 1 Die Gewerbezone ist für Gewerbebetriebe bestimmt. Die Ablagerung von Material, das Abstellen von Baumaschinen und dergleichen für eine Dauer von mehr als 2 Monaten sind nur in der Gewerbezone zulässig. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 3 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4 1) Auf der Nordseite der Gewerbezone Feldstrasse ist innerhalb des Baugebietes eine Hecke zu pflanzen. Diese ist mindestens zweireihig, durchwegs mit Wildsträuchern sowie einzelnen standortheimischen Bäumen anzulegen. Die max. Gebäudehöhe (gemessen an der Fassade) beträgt 9.0 m. Die Dachneigung darf max. 30 erreichen. Der Farb- und Materialwahl ist besondere Beachtung zu schenken. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 11a 1) 2) Reithofzone 1 Die Reithofzone ist für die gewerbliche Pferdehaltung bestimmt. Zulässig sind die damit verbundenen Aktivitäten innerhalb und ausserhalb der Gebäude und Anlagen wie Haltung von Pensionspferden, Ausbildung von Pferden, Erteilung von Reitstunden, Durchführung von Veranstaltungen (Dressurprüfungen / Springprüfungen etc.). 2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist nur gestützt auf einen rechtskräftigen Gestaltungsplan zulässig. 1) Eingefügt am 26. Juni ) Dahingefallen am 28. Februar
11 3 Zulässig sind Bauten und Anlagen, die den zulässigen Nutzungen dienen, sowie betriebsnotwendige Aussenanlagen und Parkplätze. Die Wohnnutzung ist nur für betriebsnotwendiges Personal zulässig und ist nicht in separaten, freistehenden Bauten erlaubt. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4 Der Gemeinderat legt die Baumasse, die Dach- und Umgebungsgestaltung in Anlehnung an die Bestimmungen der Landwirtschaftszone und unter Beachtung des Orts- und Landschaftsbildes fest. Die Gebäudehöhe darf max. 10 m betragen. 5 Für die Umgebungsgestaltung ist ein Umgebungsplan mit Angabe der Bepflanzung einzureichen. 6 Die Reithofzone und die zugehörigen Vorschriften verlieren ihre Gültigkeit, wenn mit der Realisierung wesentlicher Teile der Gesamtanlage nicht innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten begonnen wird oder wenn die Reitnutzung aufgegeben wird. Die Erstellung der Erschliessung, insbesondere der Anschluss an die Kantonsstrasse, gilt nicht als wesentlicher Teil der Gesamtanlage. Die in diesen Fällen notwendige Anpassung der Nutzungsplanung im ordentlichen Planungsverfahren gemäss 22 ff BauG ist darauf auszurichten, die unüberbauten Arealteile wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. 11b 1) Grünzone Die Grünzone dient der Freihaltung und dem Uferschutz. Diese Zone ist von allen Bauten freizuhalten. Zugelassen sind einzig Vorhaben, die dem Schutz und Unterhalt dienen. 3.2 Landwirtschaftszone 12 Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1 bis und 2 RPG bestimmt. 2) 1) Eingefügt am 27. Juni ) Geändert am 27. Juni
12 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 1) 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a (pro einzelne Anlage) sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 1) 13 2) 14 Bauten in der Landwirtschaftszone 1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber von 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone kann bei bestehenden Häusern der ganze Kubikinhalt für Wohnzwecke ausgebaut und bewohnt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss interner Vollzugshilfe des Baudepartementes 3) zum Bauen ausserhalb der Bauzonen erfüllt werden. 4 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 1) Geändert am 27. Juni ) Aufgehoben am 26. Juni ) neu: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 12
13 3.3 Schutzzonen 15 Naturschutzzonen; allgemeine Vorschriften 1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (evtl. Betreten, Campieren, Feuer entfachen usw.) nicht gestattet. 16 Kantonale bzw. 1 Die Naturschutzzonen im Geltungsbereich des Reusstalkommunale Natur- gesetzes unterstehen diesem Gesetz und den entschutzzone sprechenden Ausführungserlassen (Dekret, Verordnung). Die Naturschutzzonen sind im Kulturlandplan zur Orientierung eingetragen. 2 Für die kommunale Naturschutzzone gelten sinngemäss die Bestimmungen der Reusstalgesetzgebung, insbesondere 5 des Dekrets über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung vom 19. Januar Ufer-, Waldrandund Dammschutzzone 1 Diese Schutzzonen können als Heuwiese genutzt werden, soweit sie nicht bestockt sind. Bauten, Ackerbau und die Beseitigung von Gehölzen sind untersagt. 2 Die Uferschutzzone reicht bis zur Grenze der Gewässerparzelle. Wenn das Gewässer nicht ausparzelliert ist, liegt die Grenze der Uferschutzzone in einer Entfernung von 3 m von der Böschungskante. 18 Naturschutzzone Wald 1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und/oder besonderer Waldstrukturen als Lebensraum seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. 13
14 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten soweit möglich auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen N naturwaldgemässe Bestockung - Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen - Verzicht auf künstliche Entwässerungen G Erhaltung der seltenen Feuchtwaldgesellschaften, Rutschungen, Tuffsteinbildungen, Riedpartien, stufigen Baumbestände im Gebiet "Gründler" - Verzicht auf Befestigung der Hangrutschungen - Auslichten der Riedflächen - Einzelstammweise Nutzung des Waldes 3.4 Ueberlagerte Schutzzone 19 Ensembleschutzzone Dorfkern 1 Die Ensembleschutzzone Dorfkern ist der Bauzone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und sachgemässe Erneuerung der geschichtlich und architektonisch wertvollen Gebäudegruppen rund um Kirche, Kaplanei und Gasthof Schwanen, den Schutz der Umgebung der kantonalen Denkmalschutzobjekte und der kommunalen Schutzobjekte sowie die gute Einpassung von ergänzenden oder allenfalls ersetzenden Neu- und Umbauten hinsichtlich Lage, Stellung, Volumen und äusserer Erscheinung. 2 Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. Von den Grundmassen (Geschosszahl, Grenzabstände, Ausnützungsziffer) kann abgewichen werden, wenn der Schutzzweck dies erfordert. 3 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist bewilligungspflichtig. 4 Bauvorhaben in der Ensembleschutzzone bedürfen in der Regel der Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege. Sie sind bereits während ihrer Planung mit der kantonalen Denkmalpflege zu besprechen. 14
15 20 Landschaftsschutzzone 1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. 2 Die Nutzung richtet sich nach 12 Abs. 1. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3.5 Schutzobjekte 21 Naturobjekte 1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Hecken grüne Signatur - Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - teilweise Artenzusammensetzung verbessern freistehende Einzelbäume grüner Punkt - siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen 3 Für die gemäss Reusstalgesetzgebung geschützten Hecken, Baumgruppen und Einzelbäume gilt ausserdem: Wo der im Landschaftsgestaltungsplan (gemäss 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2 Reusstaldekret) eingetragene Standort nicht mit demjenigen im Kulturlandplan übereinstimmt, gilt der Eintrag im Kulturlandplan. 15
16 4 Hochstammobstbäume und markante Einzelbäume prägen die Landschaft. Sie sind zu erhalten. Bei einem natürlichen Abgang oder einer nötigen Entfernung sind sie nach Möglichkeit zu ersetzen. 5 Waldränder als Uebergangszone zwischen Kulturland und dem Wald haben als Lebensraum zahlreicher Tier- und Pflanzenarten eine besondere biologische Bedeutung. Sie sind im Rahmen forstlicher Eingriffe in den benachbarten Beständen stufig und buchtig anzulegen. 22 Gebäude mit Substanz- und Strukturerhaltung 1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. 2 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert. Sie sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bei Umbauten oder allfälligen Neubauten ist die Struktur der Bauten zu erhalten: dies gilt bezüglich Volumen, Dach (Dachneigung und Firsthöhe), Fassadengliederung usw. 1) 3 Die Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften. 23 Kulturobjekte Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Wegkreuze, Grenzsteine usw. sind von besonderem kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt werden. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen. 1) Aenderung vom 13. Dezember
17 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 24 Weilerzone 1 Die Weilerzone bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Hagnau und Unterrüti unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters. 2 Die violett und blau bezeichneten Bauten dürfen zu Wohnund Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig, sofern es den Charakter des Weilers nicht beeinträchtigt. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. 3 Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Pro Wohneinheit ist ein Garagenplatz zu erstellen. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume inkl. Garagen in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5 Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der violett und blau bezeichneten Bauten unterstellen. 25 Ortsbildschutz in den Weilern 1 Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedigungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet. Dachaufbauten und Dachfenster sind auf ein Minimum zu beschränken. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 1) 2 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechts untersagt. 3 Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung von Bauten und Anlagen verlangen. 1) Aenderung vom 13. Dezember
18 26 1) 4. Definitionen 27 Gewerbe 1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. 4.1 Abstände 28 Abstand gegenüber dem Kulturland 1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden ( 47 Abs. 2 BauG). 29 Ungleichverteilung der Grenzabstände 1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen. 1) Aufgehoben am 26. Juni
19 30 Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand 1 Näherbau: Stehen auf anstossenden Grundstücken schon Bauten mit geringeren als den angegebenen Grenzabständen, so muss ein Neubau in der Regel den Gebäudeabstand einhalten. Werden die Ueberbauungsmöglichkeiten des Grundstücks durch diese Regelung zu stark eingeschränkt, so kann der Gemeinderat Näherbau auf den vorgeschriebenen Grenzabstand bewilligen, wenn für Besonnung und Einsicht einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden und wenn kein öffentliches Interesse verletzt wird. 2 Nachdämmung: Aussenwände dürfen nachträglich gegen Wärmeverluste gedämmt werden, auch wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Ausnützungsziffer nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden. 3 Geschlossene Bauweise: Der Gemeinderat bewilligt den Zusammenbau von Gebäuden, insbesondere auch von Mehrfamilienhäusern, wenn die privaten und öffentlichen Interessen gewahrt bleiben. 4.2 Arealüberbauung 31 Arealüberbauung 1 Die Arealüberbauung ist in den Zonen K, W2, W3, WG2, WG3 ab einer anrechenbaren Landfläche von m 2 zulässig. 2 Die Ausnützungsziffer erhöht sich nach folgender Skala: AZ Kernzone Max. Az für Wohnungen ha
20 AZ Wohnzone W3 und W2, Wohn- und Gewerbezone WG3 und WG W3/WG3 W2/WG ha Bauvorschriften 32 Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke 1 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen. 2 Oeffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 33 Benennung von Strassen Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 34 Energiesparmassnahmen Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 20
21 35 Wohnhygiene Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Wohnräume von Mehrzimmerwohnungen dürfen gesamthaft mit den Fenstern nicht mehrheitlich nach dem Sektor Nordost/Nordwest ausgerichtet sein. 36 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume 1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Raumhöhe - Vollgeschoss mind m - Dachgeschoss mind m auf mind. 2/3 der Fläche Fensterfläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum - pro Wohnung mind. 4 m 2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m 2 - für jedes weitere Zimmer 1 m 2 zusätzlich 2 In der Zone K kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 37 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 21
22 38 Velos, Kinderwagen In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. 39 Spielplätze 1 Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind Spielplätze mit einer gesamthaften Fläche von mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu erstellen. 2 Spielplätze sind nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen, in Sicht- und Rufweite der Wohnungen zu erstellen. 6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz 40 Ortsbildschutz 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form und Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben 22
23 über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 41 Aussenraumgestaltung 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Oekologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 6.2 Natur- und Landschaftsschutz 42 Schutz von Bäumen und Gebüschgruppen Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist bei der Anlage von Bauten nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. 23
24 6.3 Umweltschutz 43 Einwirkungen 1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 44 Lärmschutz Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) im Sinne der Vorsorge verschärfen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind. 44 a 1) Hochwassergefährdetes Gebiet 1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. 1) Eingefügt am 27. Juni
25 2 Als massgebliche Ueberprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 7. Vollzug und Verfahren 45 Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 46 Personenwechsel Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder des Grundeigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich Mitteilung zu machen. 47 Gebührenreglement Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 25
26 48 Vollzugsrichtlinien Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug des Naturschutzes. 8. Schluss- und Uebergangsbestimmung 49 Aufhebung bisherigen Rechts Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: Die Bauordnung (mit Bauzonenplan) vom 23. Juni Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Einwohnergemeindeversammlung am 24. Juni 1996 erlassen und vom Grossen Rat des Kantons Aargau am 28. Oktober 1997 genehmigt worden. Die von der Einwohnergemeindeversammlung am 13. Dezember 1999 beschlossenen Aenderungen hat der Regierungsrat des Kantons Aargau am 15. März 2000 genehmigt. Seitherige Aenderungen: - durch Einwohnergemeindeversammlung vom 9. Dezember 2002, vom Regierungsrat genehmigt am 26. Februar 2003; - durch Einwohnergemeindeversammlung vom 26. Juni 2006, vom Regierungsrat genehmigt am 28. Februar 2007; - durch Einwohnergemeindeversammlung vom 27. Juni 2011, vom Regierungsrat genehmigt am 14. Dezember
27 9. Anhang Anhang 1: Kulturobjekte ( 23 BNO) Kulturlandplan (Numerierung gemäss Kulturlandplan, 1 : 5000, vom 27. Juni 2011) 1 Grenzstein (1725) Vordererlen, am Binnenkanal 2 Grenzstein (1772) Unterrüti, am Radweg, Grenze zu Birri 3 Grenzstein (1704) Unterrüti, östlich K 260, Grenze zu Birri 4 Grenzstein (1772) Unterrüti, alte Muristrasse, Grenze zu Muri 5 Grenzstein (1689) im Wald, Galgenholz/Hau, alte Muristrasse 6 Grenzstein Hüselerstrasse 7 Wegkreuz Unterrüti, vor Wohnhaus Unterrüti 17 8 Wegkreuz im Moos 9 Wegkreuz Langgrindel/Hagnauerstrasse 10 Wegkreuz Bachmatten 11 Bildstöckli im Guet 12 Bildstöckli im Feld 13 Historischer Brückenkopf vor der Reussbrücke Rickenbach-Obfelden 14 Gedenkstein Güterregulierung, Torbiweiher 15 Denkmal für Roman Käppeli, Reussdamm/Einmündung Wissenbach Bauzonenplan (Numerierung gemäss Plan Bauzonenplanänderung, 1 : 2500, vom 24. Juni 1996) 9 Sodbrunnen Bremgarten-/Kanzleistrasse 10 Sodbrunnen Siebeneichenstrasse 11 Dorfbrunnen und Wegkreuz auf dem Dorfplatz 12 Kreuz unmittelbar südlich der Pfarrkirche 13 Heinrich Fischer-Gedenkstein (beim Gasthof Schwanen) 14 Bildstöckli an der Zürichstrasse 6 15 Wegkreuz an der Zürichstrasse 35/37 16 Garten Haus Werner bzw. Baptist Fischer-Haus Anhang 2: Gebäude mit Substanz- bzw. Strukturerhaltung Kulturlandplan Sub Benzenschwilerstrasse 7 / Weidhof Sub Im Guet 1 Sub Im Guet 2 Sub Bunau Sub Unterrüti 28 Sub Unterrüti 36 Sub Hagnau 2 Str Sämtliche blauen Gebäude in den Weilerzonen 1) 1) Aenderung vom 13. Dezember
28 Bauzonenplan Sub + Str Bremgartenstrasse 19 Sub Bremgartenstrasse 13 Str Mühlestrasse 2 Sub Mühlestrasse 12 Sub Brunnen Mühlestrasse Sub Mühlestrasse 14 Str Bremgartenstrasse 1 Sub Luzernstrasse 4 und 6 / Büelstrasse 2 Sub Büelstrasse 3 (Baptist Fischer-Haus) Str Luzernstrasse 39 Sub Luzernstrasse 13 Sub Luzernstrasse 1 Str Zürichstrasse 2 (Restaurant Hirschen) 1) Sub Zürichstrasse 17 Sub Zürichstrasse 15 Sub Zürichstrasse 13 Sub Zürichstrasse 11 2) Str Zürichstrasse 7 Str Zürichstrasse 5 Str Zürichstrasse 3 Str Zürichstrasse 1 Sub Bachweg 3 (Pfarrhaus) Str Bachweg 1 Sub Schwanenstrasse 2 (Postlonzi-Huus) Sub Schwanenstrasse 1 Str Schwanenstrasse 3 3) Sub Schwanenstrasse 7 (Spittel) Sub Rütistrasse 5 Sub Gemeindehaus Sub Wegkapelle Himmelrychstrasse Erläuterung: Sub: Str: Substanzerhaltung Strukturerhaltung 3) Aenderung vom 13. Dezember ) Geändert am 9. Dezember ) Geändert am 27. Juni
29 Anhang 3: Kantonale Denkmalschutzobjekte Kirche Kaplanei Gasthof Schwanen Wohnhaus Unterrüti 17 Kapelle Maria-Hilf, Unterrüti Kapelle St. Wendelin, Hagnau 29
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