Gemeinde Boniswil. Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Neue BNO. BNO vom 5. Juni gemäss 15 BauG. rechtskräftige BNO.

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1 Gemeinde Boniswil Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss 5 BauG BNO vom 5. Juni 998 Neue BNO rechtskräftige BNO Erläuterungen unterstrichener Text unterstrichene Leerschläge gelb markierte Texte neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen weggelassene Bestimmungen in Zusammenhang mit harmonisiertem Baurecht formell und wo nötig materiell anzupassen (rot neue Begriffe, schwarz gleich bleibende Begriffe) Stand: Vorlage Gemeindeversammlung Mitwirkung vom: 5. August 0 bis 6. September 0 Vorprüfungsbericht vom:. Januar 05 Öffentliche Auflage vom: 0. April 05 bis 9. Mai 05 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:... Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Genehmigung:

2 . TEIL GELTUNGSBEREICH. TEIL GELTUNGSBEREICH. Geltungsbereich Geltungsbereich Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) enthält das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. Geltungsbereich Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) enthält das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie auf den Schutz des Bodens. Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.. Übergeordnetes Recht Übergeordnetes Recht Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Übergeordnetes Recht Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung

3 . TEIL RAUMPLANUNG. TEIL RAUMPLANUNG. Sondernutzungsplanung Sondernutzungsplanung Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Gestaltungsplanpflicht Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. Der Gemeinderat legt den Perimeter und den Mindestinhalt von Gestaltungsplänen fest. Zweck der Gestaltungsplanpflichtigen Areale Der Gestaltungsplan Bodenacher bezweckt eine gesamtheitlich geplante Überbauung mit zusammengefasstem Grünraum im Bereich der geschützten Hecke. Für alle Bauten und Anlagen ist eine gute Einpassung ins Landschaftsbild und ins Gelände sicherzustellen. Zur Gewährleistung einer qualitätsvollen Bebauung und der gewünschten baulichen Dichte ist eine Überbauungsstudie mit Varianten zu erarbeiten. Der Gestaltungsplan Baumgarten hat eine auf die Lärmimmissionen abgestimmte Überbauung zu sichern. Für die qualitätsvolle Bebauung und die gewünschte bauliche Dichte sind Varianten zu erarbeiten, die eine gute Einpassung in die örtliche Situation aufzeigen. Der Gestaltungsplan muss einen direkten Anschluss an die bestehende Fusswegverbindung vom Altweg zur Schulstrasse sicherstellen. 4 In den Gestaltungsplanarealen Bodenacher und Baumgarten werden Anforderungen an eine städtebaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung durch das vom Gemeinderat erarbeitete Richtkonzept erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung der Gestaltungspläne wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird. 5 Mit dem Gestaltungsplan Bahnhof Südost ist eine situationsgerechte bauliche Verdichtung und Füllung der Baulücke entlang der Bahnlinie sowie eine zusammengefasste Erschliessung und eine möglichst direkte Anbindung an die Langsamverkehrswege sicher zu stellen. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung

4 . Mehrwertausgleich 4 Mehrwertausgleich Wird mit der aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Teilrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzonen zugewiesen (Einzonung), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. Nicht ausgleichspflichtig ist die Einzonung von Grundstücken, die bereits weitgehend überbaut sind. Der Mehrwertausgleich errechnet sich aus der Differenz der Verkehrswerte der eingezonten Fläche vor und nach der Einzonung. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten der Herbeiführung der Baureife (parzellenexterne Erschliessung, gemäss BNO vorgeschriebene Gestaltungsplanung, notwendige Landumlegung), soweit die eingezonte Fläche noch nicht baureif ist. Vom so errechneten Mehrwert sind 5% als Ausgleichszahlung geschuldet. Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat wenn möglich frühzeitig mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart, andernfalls nachträglich mittels Verfügung festgelegt. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der vorzeitig vertraglich und der später durch Verfügung verpflichteten Grundeigentümer werden die Verkehrswerte und Abzugskosten gemäss Abs. bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert, geschätzt. 4 Die Ausgleichszahlung ist vom Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung geschuldet. Mehrere Eigentümer haften solidarisch. Die Zahlung wird für die ganze eingezonte Fläche frühestens bei Rechtskraft der Einzonung, innert 0 Tagen nach einem Verkauf oder Teilverkauf der eingezonten Fläche oder bei einer vorgängigen Überbauung oder Teilüberbauung der eingezonten Fläche vor Baubeginn, spätestens aber nach 7 Jahren ab Rechtskraft der Einzonung fällig. 5 Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist, was als Bedingung in die Baubewilligungen aufzunehmen ist. Der Gemeinderat lässt diese Beschränkung unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonung mittels Verfügung gestützt auf 6 Absatz Buchstabe a Ziffer BauG im Grundbuch anmerken. Die Anmerkung ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung geleistet worden ist. 6 Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für Kosten der Raumplanung sowie für Bauten und Anlagen der öffentlichen Infrastruktur zu verwenden. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung

5 . Weitere Planungsinstrumente 5 Kommunale Richtpläne Der Gemeinderat erstellt bei Bedarf kommunale Richtpläne, welche die erwünschte räumliche Entwicklung aufzeigen. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat. 6 Inventare Grundlagenpläne Inventare (z.b. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z.b. genereller Entwässerungsplan GEP, Landschaftsentwicklungskonzept LEP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. Inventare und Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen berührt sind. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 4

6 . TEIL Zonenvorschriften. TEIL Zonenvorschriften. Bauzonen. Bauzonen 4 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: 7 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen Vollgeschosse Ausnützungsziffer Gebäudehöhe Firsthöhe Grenzabstand klein gross Empfindlichkeitsstufe Weitere Zonenvorschriften Bauzonen Ausnützungsziffer max. Fassadenhöhe * max. Gesamthöhe max. Grenzabstand klein gross min. min. Empfindlichkeitsstufe Weitere Zonenvorschriften Dorfzone D 0,7 8 m m 4 m 8 m III 5 Wohn- und Gewerbezone Wohn- und Gewerbezone WG 0,6 8 m m 4 m 8 m III 6 WG 0,8 0 m 4 m 5 m 0 m III 6 Wohnzone W 0,5 4 m 6.5 m 4 m 8 m II 7 Wohnzone W 0,4 7 m 9 m 4 m 8 m II 7 Kernzone K --- (0 m) ( m) (4 m) x III 8 Dorfzone D (0,6 / 0.8) (8 m) ( m) (4 m) x III 9 9 Abs. Wohn- und Gewerbe- WG 0,6 8 m m 4 m --- III 0 zone Wohn- und Gewerbezone WG 0,8 0 m m 5 m --- III 0 Wohnzone W 0,40 5,5 m 6,5 m 4 m 8 m II Zone für öffentl. Bauten und Anlagen OeB Die Zonenvorschriften werden von Fall zu Fall durch den Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen ist ein Mindestgrenzabstand von min. 4 m einzuhalten. II / III 8 Wohnzone W 0,45 7 m 9 m 4 m 6 m II Ab einer Gebäudelänge von 5 m erhöht sich der Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Im Rahmen der zulässigen Gebäudehöhe kann, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Raumhöhe, die Geschosshöhe frei gewählt werden. 4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. Arealüberbauungen sind nicht zulässig. 5 In der OeB-Zone Schulhaus gilt die Empfindlichkeitsstufe II, in der OeB-Zone Bahnareal Stufe III. Wohnzone W 0,8 0 m m 5 m 0 m II Zone für öffentl. Bauten und Anlagen OeB x x x Abs. --- II Grünzone GR III * Ermittlung Fassadenhöhe:. für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe. für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrains steiler als 0% ist. für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Gesamthöhe, wenn massgebendes Terrain flacher als 0% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist. Die mit x bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine sorgfältig eingepasste Lösung entsteht und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 5

7 4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 8 Kernzone K In der Kernzone soll das bestehende Dorfzentrum erhalten und weiter entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen. Zulässig sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Läden, Restaurants und Wohnungen. Verkaufsgeschäfte bis 500 m Nettoladenfläche sind zulässig. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als stark störend. Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht gestattet. Neu- und Ergänzungsbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns beitragen und bezüglich Stellung und kubischer Gestaltung den Strassenraum räumlich fassen. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten. 5 9 Dorfzone Die Dorfzone dient der Erhaltung und angepassten Erneuerung des alten Dorfteiles. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie für Landwirtschaft. Bestehende Bauten dürfen ungeachtet der Vorschriften gemäss 4 im bestehenden Umfang erhalten, umgebaut und ersetzt werden. Dorfzone D Die Dorfzone dient der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung der traditionellen Dorfteile mit den typischen Bauten, den Strassenund Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vorgärten, Einzelbäumen und dgl. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen und Landwirtschaft. Verkaufsgeschäfte bis 00 m Nettoladenfläche sind zulässig. Für Neubauten auf bisher nicht überbauten Grundstücken oder Grundstücksteilen und für Ersatzbauten, die im Volumen und Erscheinungsbild wesentlich vom ersetzten Gebäude abweichen, sind die Massvorschriften gemäss 4 einzuhalten. Der höhere Richtwert der Ausnützungsziffer gemäss 7 Abs. BNO kann nur beansprucht werden, wenn im Erdgeschoss publikumsorientierte oder gewerbliche Nutzungen realisiert werden. Bei reinen Wohnnutzungen gilt der tiefere Richtwert. Anstelle von bisherigem 5 Abs. und der Volumenschutzobjekte werden neu als für das Ortsbild wichtige Bauten im Bauzonenplan bezeichnet (siehe Abschnitt.5). Anstelle von bisherigem 5 Abs. treten die Richtmasse im neuen 7 Abs.. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 6

8 4 Der Gemeinderat steht für Beratung zur Verfügung und zieht dazu nach Bedarf Fachleute bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Die Kosten für solche Beratungen richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 5 Dächer sind in der Regel als Satteldächer mit beidseits gleicher Neigung zu gestalten und mit Ziegeln einzudecken. Flachdächer können für untergeordnete An- und Nebenbauten zugelassen werden, wenn sie sich gut in die Umgebung einordnen. Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Strukturen eingepasst werden. 4 Die Dächer von Hauptbauten sind als Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat 0 bis 45 zu betragen. Dachaufbauten haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dachflächenfenster und Solaranlagen können zugelassen werden, wenn sie sorgfältig in die Dachfläche integriert sind. Dacheinschnitte sind untersagt. 5 In der Dorfzone sind auch Fassaden- / Dachrenovationen, Solar-, Sende- und Empfangsanlagen sowie Änderungen der Umgebungsanlagen bewilligungspflichtig. 6 In den im Bauzoneplan schraffiert dargestellten Bereichen der Dorfzone D sind Abweichungen von der traditionellen Bauweise bezüglich Grösse der Bauten, Dachform und Fassadengliederung zulässig, wenn sich diese gut einordnen. Zugelassen sind einfache und klare Volumen mit ruhiger Architektursprache sowie optisch zurückhaltender Materialisierung und Farbgebung. 6 0 Wohn- und Gewerbezonen WG und WG Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Wohn- und Gewerbezonen WG und WG Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen, Restaurants und Landwirtschaft bestimmt. Verkaufsgeschäfte bis 500 m Nettoladenfläche sind zulässig. Entlang der Seetalstrasse müssen Bauten zur guten Gestaltung beitragen, indem sie den Strassenraum räumlich fassen und die Vorplatzbereiche sorgfältig gestaltet werden. Der Gemeinderat kann eine seitliche Unterschreitung bzw. Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände zulassen bzw. verlangen, insbesondere wenn gewerbliche Nutzungen zur Strasse hin orientiert werden. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten. 7 Wohnzonen W und W Die Wohnzonen W und W dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen Wohnzonen W, W, W Die Wohnzonen W, W und W dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Die Gebäudelänge darf max. 5 m betragen. In den Wohnzonen W und W darf die Gebäudelänge max. 5 m betragen. In der Wohnzone W dürfen die Abstände nicht reduziert werden ( 47 Abs. BauG). BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 7

9 Pfaffenhalde Seeweg / Unterem Haldeweg 4 Entlang der Pfaffenhalde bis zur Bachunterführung sind Hauptbauten nur in einem Baubereich von max. 0 m Tiefe, gemessen ab Strassenrand, zulässig. 5 Innerhalb des im Bauzonenplan ausgeschiedenen Bereiches zwischen Seeweg / Unterem Haldenweg und dem Hauptsammelkanal des Abwasserverbandes Hallwilersee sind nur Tiefbauten mit insgesamt einer Fläche von 95 m zulässig, die das gewachsene Terrain um max m überragen dürfen. Die landschaftsverträgliche Einpassung ist zu gewährleisten. 6 Terrainveränderungen und Stützbauten sind zu minimieren und sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Unverzichtbare Stützmauern sind naturnah zu gestalten und mit standorttypischen Pflanzen zu begrünen. 7 Garagen sind von der Strasse zurückzuversetzen, haben einen dunklen Farbton aufzuweisen und sind einheitlich zu gestalten. Zufahrten sind wo möglich zusammenzulegen. Gemeinsame Garagen dürfen nur ein Tor in Zufahrtsbreite aufweisen. 8 Die Anzahl der zulässigen zusätzlichen Zufahrten in diesem Bereich wird auf max. festgelegt. 9 Eine durchgehende Bepflanzung (Hecke, Baumgruppe, Baumreihe etc.) ist zu erhalten resp. wiederherzustellen. Pfaffenhalde Seeweg / Unterem Haldeweg Die Wohnzone W ist für Mehrfamilienhäuser und verdichtete Einfamilienhausformen bestimmt. Wenn diese Bauformen bei Baulücken oder Restgrundstücken nicht möglich sind, ist der Neubau freistehender Einfamilienhäuser ausnahmsweise gestattet. 4 Entlang der Pfaffenhalde bis zur Bachunterführung sind Hauptbauten nur in einem Baubereich von max. 0 m Tiefe, gemessen ab Strassenparzellengrenze, zulässig. 5 Innerhalb des im Bauzonenplan ausgeschiedenen Bereiches zwischen Seeweg / Unterem Haldenweg und dem Hauptsammelkanal des Abwasserverbandes Hallwilersee sind nur Unterniveaubauten mit insgesamt einer Fläche von 95 m zulässig. Die landschaftsverträgliche Einpassung ist zu gewährleisten. 6 Terrainveränderungen und Stützbauten sind zu minimieren und sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Unverzichtbare Stützmauern sind naturnah zu gestalten und mit standorttypischen Pflanzen zu begrünen. 7 Garagen sind von der Strasse zurückzuversetzen, haben einen dunklen Farbton aufzuweisen und sind einheitlich zu gestalten. Zufahrten sind wo möglich zusammenzulegen. Gemeinsame Garagen dürfen nur ein Tor in Zufahrtsbreite aufweisen. 8 Die Anzahl der zulässigen zusätzlichen Zufahrten in diesem Bereich wird auf max. festgelegt. 9 Eine durchgehende Bepflanzung (Hecke, Baumgruppe, Baumreihe etc.) ist zu erhalten resp. wiederherzustellen 8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Bauweise wird vom Gemeinderat, unter Wahrung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall bestimmt. Auf das Ortsbild ist Rücksicht zu nehmen. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Grünzone GR Die Grünzone GR dient der Gestaltung des Siedlungsraumes sowie dem Schutz vor Beeinträchtigungen von Gewässern und wichtigen Landschaftsstrukturen. Zulässig sind in der Grünzone die Nutzung als Privatgarten, Wiesund Weidland sowie Erholungseinrichtungen wie Fusswege, Sitzbänke und dgl. sowie einzelne eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von max. 5 m. Nutzung und Pflege sollen nach ökologischen Grundsätzen erfolgen. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 8

10 . Landwirtschaftszone. Landwirtschaftszone 9 4 Landwirtschaftszone Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. Landwirtschaftszone LWZ Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 6, 6a Abs., bis und RPG bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.b. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 0 5 Bauten in der Landwirtschaftszone Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie müssen sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einfügen. Bauten in der Landwirtschaftszone Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. Für Wohngebäude sind Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. Für Wohngebäude sind in der Regel Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 9

11 . Schutzzonen. Schutzzonen 6 Naturschutzzonen Kulturland Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Naturschutzzonen Kulturland Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Allgemeine Bestimmungen für die Naturschutzzonen Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. Allgemeine Bestimmungen für die Naturschutzzonen Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. Besondere Bestimmungen für das Ried (Reservatszone) Für das Ried (Reservatszone gemäss Hallwilerseeschutzdekret) gilt ein Betretungsverbot. 4 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungseinschränkungen Magerstandorte Artenreiche Heuwiese mit hohem Anteil an Magerkeitszeigern Heuwiese, keine Beweidung Feuchtgebiete als solche erhalten keine Beweidung, kein Betreten Streuschnitt im Herbst / Winter Wiesenbiotope Artenreiche Heuwiese Heu- und Emdschnitt, schonende Herbstweide nur mit Rindern Besondere Bestimmungen für das Ried (Reservatszone) Für das Ried (Reservatszone gemäss Hallwilerseeschutzdekret) gilt ein Betretungsverbot. 4 Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen aus: Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkungen Trockenstandorte Feuchtstandorte - Erhaltung und Förderung der Artenund Strukturvielfalt - Riedwiese / Flachmoor - Laichgebiet, Brutbiotop - Nutzung als Heuwiese - keine Beweidung - Schnitt frühestens ab. Juli oder gemäss vertraglicher Vereinbarung - Streuschnitt im Herbst / Winter sowie Verjüngung des Gehölzes - keine Beweidung, kein Betreten und Befahren - Pufferzone von m anlegen ohne Beweidung, Düngung - Schnitt frühestens ab 5. Juni 7 Naturschutzzonen Wald Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Naturschutzzonen Wald Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 0

12 Als Naturschutzzone Wald sind festgelegt: Als Naturschutzzone Wald sind festgelegt: Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung Schutzzone Schutzziele Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung Eichhölzli - Alt- und Totholzreicher Laubmischwald mit Pionier- und Weichhölzern - Im Jungwald Nadelholzanteil sukzessive reduzieren Eichhölzli - Alt- und Totholzreicher Laubmischwald mit Pionier- und Weichhölzern - Im Jungwald Nadelholzanteil sukzessive reduzieren Gehölz im Obermoos - Totholzreiches Flurgehölz, als Reservat erhalten - Keine forstliche Nutzung Gehölz im Obermoos - Totholzreiches Flurgehölz, als Reservat erhalten - Keine forstliche Nutzung Häfni - Standortheimischer Laubmischwald mit eingesprengten Nadelhölzern sowie Alt- und Totholz - Waldstrukturen: Dauerwald mit verschiedenen Altersstrukturen erhalten (alte, mittlere und junge Bäume, physiologisches Totholz / grosse Bäume ohne wirtschaftlichen Wert) - Ökonomische und ökologische Bewirtschaftung (hiebsreife Bäume nutzen, Einzelstamm- bis Truppweise-Nutzung, keine flächigen Abtriebe, es bleibt immer geschlossener Wald) - Baumartenwahl im Rahmen des natürlichen Angebots; Naturverjüngung mit standortheimischen Laubbäumen, sukzessive Reduktion der standortfremden Nadelbäume; Erziehung der Jungbäume durch den Altholzbestand. - Aufwertung von Waldrändern. - Die bestehenden Quellenrechte können im Rahmen der übergeordneten Gesetzesbestimmungen genutzt werden. Die Quellfassungen, Brunnstuben, die Reservoirs und die erforderlichen Leitungen und Einrichtungen können ersetzt, unterhalten und repariert werden im Rahmen der Baupolizeivorschriften. Häfni - Standortheimischer Laubmischwald mit eingesprengten Nadelhölzern sowie Alt- und Totholz - Waldstrukturen: Dauerwald mit verschiedenen Altersstrukturen erhalten (alte, mittlere und junge Bäume, physiologisches Totholz / grosse Bäume ohne wirtschaftlichen Wert) - Ökonomische und ökologische Bewirtschaftung (hiebsreife Bäume nutzen, Einzelstamm- bis Truppweise-Nutzung, keine flächigen Abtriebe, es bleibt immer geschlossener Wald) - Baumartenwahl im Rahmen des natürlichen Angebots; Naturverjüngung mit standortheimischen Laubbäumen, sukzessive Reduktion der standortfremden Nadelbäume; Erziehung der Jungbäume durch den Altholzbestand. - Aufwertung von Waldrändern. - Die bestehenden Quellenrechte können im Rahmen der übergeordneten Gesetzesbestimmungen genutzt werden. Die Quellfassungen, Brunnstuben, die Reservoirs und die erforderlichen Leitungen und Einrichtungen können ersetzt, unterhalten und repariert werden im Rahmen der Baupolizeivorschriften..4 Überlagerte Schutzzonen.4 Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach 9 Abs.. Landschaftsschutzzone 8 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach 4 BNO (Landwirtschaftszone) und 6 BNO (Naturschutzzonen). Von den in Abs. genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, Aufforstungen und länger als Monate dauernde Abdeckungen verboten. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung

13 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone gelten ohne Eintrag im Kulturlandplan auch für die Schutzzone im Bereich des Hallwilerseeschutzdekretes. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen wie z.b. eine gut einsehbare Lage vom See entgegenstehen. Bisherigen Abs. 4 BNO aufheben 9 Hochwasserschutz / Hochwassergefährdetes Gebiet Wer in einer Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung und Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ00 auszurichten, im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ00 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. Als massgebliche Projektierungsund Überprüfungsgrundlage gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Hochwassergefahrenzone Restgefährdung In der Hochwassergefahrenzone sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) oder in hochwassergefährdetem Gebiet ausserhalb der Untersuchungsperimeter kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 4 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung

14 0 Uferschutzstreifen Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan als Uferschutzstreifen bezeichneten Bereiche sind der Grundnutzungszone überlagert. Sie dienen der Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Die zulässigen Nutzungen und Gewässerabstände richten sich nach den Bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen. In Ergänzung zum übergeordneten Recht gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung Uferschutzstreifen - Erhaltung und Förderung der Artenund Strukturvielfalt - Erhaltung und Schaffung naturnaher Ufer und Schutz der Ufervegetation, wo möglich biologisch aufwerten - Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag - Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse - Nutzung und Pflege nach ökologischen Grundsätzen - Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern - Bachborde periodisch mähen, wobei das Schnittgut zu entfernen ist - für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen der Hecken ( BNO) - ein Streifen von m beidseits des Baches ab Böschungsoberkante extensiv zu bewirtschaften.5 Überlagerte Schutzobjekte.5 Überlagerte Schutzobjekte Naturobjekte 4 Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang I aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind grundsätzlich durch den Grundeigentümer artgerecht zu unterhalten. Eine Rodung von Hecken kann aus zwingenden Gründen bewilligt werden, sofern an geeigneter Stelle angemessener Ersatz geschaffen wird. Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten Objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Abs. weglassen BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung

15 Für die einzelnen Objekte gelten folgende Bestimmungen: Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden: Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung Hecken, Baum- und Gebüschgruppen - Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als / auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von m Breite - Hochbauten auf einem m breiten Streifen nicht zulässig - teilweise Artenzusammensetzung verbessern Hecken, Feld- und Ufergehölze - Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich - Artenreichtum - artenreiche Struktur erhalten oder aufwerten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als / auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von m Breite anlegen und extensiv nutzen - - markante Bäume nicht entfernen Gechützter Waldrand - vielfältiger Übergangsbereich Wald- Kulturland Uferschutzstreifen - Nährstoffeinschwemmung in Gewässer, Schutzzone, Schutzobjekt verhindern - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteter Krautsaum ( m Breite) anlegen - Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie Umbruch nicht zulässig Waldränder Uferschutzstreifen siehe 0 BNO - stufiger Waldrand oder aufgelockerter Baumbestand oder gebuchteter Verlauf der Waldrandlinie - keine vorgelagerten Aufforstungen - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - extensiv bewirtschafteter Krautsaum von m Breite anlegen Einzelbäume Aussichtspunkte - siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Aussicht gemäss Angabe im Anhang frei halten - Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen - keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen 4 Alle bestehenden Hochstammbäume (Baumgärten) ausserhalb der Bauzonen gelten grundsätzlich als Schutzobjekte. Abgehende Bäume sind nach Möglichkeit wieder mit Hochstammobstbäume zu ersetzen. Neupflanzungen sind erwünscht. Einzelbäume, Baumreihen Aussichtspunkte / -lagen Hochstammbäume - siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen oder in der Nähe an geeigneter Lage neu anpflanzen - Aussicht frei halten - keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen - vom Seeweg Ausblick zum See freihalten Die Erhaltung und Förderung eines vielfältigen und strukturreichen Landschaftsbildes mit Hochstammbäumen kann der Gemeinderat mit einem Förderprogramm unterstützen. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 4

16 5 Gebäude mit Substanzschutz Gebäude mit Volumenschutz Die im Bauzonenplan entsprechend bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel nicht entgegen steht. Die im Bauzonenplan entsprechend bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen und an gleicher Stelle mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Abweichungen von bestehenden Volumen und Erscheinungsbild können aus Gründen der Wohnhygiene oder der Verkehrssicherheit bewilligt oder angeordnet werden. Gebäude mit Substanzschutz Ortsbildprägende Bauten Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie ausund umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Die im Bauzonenplan bezeichneten, für das Ortsbild und den Strassenraum wichtige Bauten können unter Einhaltung des alten Volumens um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene und der Verkehrssicherheit erfüllt werden. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine ortsbaulich und architektonisch gleichwertige Lösung entsteht oder wenn dies für ausreichende lichte Höhen erforderlich ist. Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. Bei allen baulichen Massnahmen an solchen Gebäuden ist auf eine besonders gute Einpassung ins Ortsbild zu achten. 4 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. 5 Die Bestimmungen von 5 Abs. 4 gelten sinngemäss auch für Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz. 6 Kulturobjekte Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Kulturobjekte Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine, Brunnen, Hohlweg) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind zu unterhalten. Bei den geschützten Brunnen sind primär die Wasserentnahmestellen sichtbar zu erhalten. Nötige Verlegungen in innerhalb einer vertretbaren Distanz oder ein Ersatz durch sorgfältig gestaltete Brunnenanlagen sind möglich..6 Weitere Zonen nach Art. 8 RPG Spezialzone Seetalbahn 7 Die Spezialzone Seetalbahn dient der Freihaltung des Trasses für die Sanierung der Seetalbahn. Eine Zuweisung zu einer Zone erfolgt, sobald ein definitiver Entscheid über die Bahnsanierung vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt ein generelles Bauverbot. In Bezug auf Nutzung gilt 9 Abs.. 7 aufheben BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 5

17 4. TEIL Definitionen 4. TEIL Definitionen 4. Gewerbe 8 4 Gewerbe Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Gewerbe Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die gesetzlich zugelassenen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen, insbesondere solche, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend und sind in den Bauzonen nicht zugelassen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten mit Ausnahme von 8 Abs. BNO, als stark störend. 4. Abstände 9 5 Ungleiche Verteilung der Grenzabstände Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch ein- Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände Die Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden, sofern keine ortsbaulichen, wohnhygienischen oder feuerpolizeilichen Gründe entgegen stehen. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. zureichen. 6 Abstand gegenüber dem Kulturland 0 Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude ein Grenzabstand von 4 m, für Kleinbauten ein solcher von m einzuhalten. Abstand gegenüber dem Kulturland Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude ein Grenzabstand von 4 m, für Kleinbauten ein solcher von m einzuhalten. Dieser Abstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. 7 Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 6

18 Stützmauern und Einfriedigungen, die höher als 0.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. 4. Abgrabungen 8 Abgrabungen Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung bei nicht dem Wohnen dienenden Räumen (z.b. Garagen) auf einer Fassade 6 m betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird. Bei denjenigen Fassaden, welche das zulässige Mass der Abgrabungen gemäss Abs. überschreiten, müssen die Fassaden- und Gesamthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden. 4.4 Arealüberbauung 9 Zulässigkeit / Minimale Flächen Erhöhung Fassadenhöhe Ausnützungsbonus Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W, W, WG und WG zulässig. Die zusammenhängende anrechenbare Grundstückfläche hat mindestens 000 m zu betragen. Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Fassadenhöhe gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um.00 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. Bei Arealüberbauungen kann ein maximaler Ausnützungsbonus von 5% gewährt werden. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 7

19 5. TEIL Bauvorschriften 5. TEIL Bauvorschriften 5. Baureife, Erschliessung 5. Erschliessung 0 Benützung von Privateigentum Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Benützung von Privateigentum Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 5. Technische Bauvorschriften 5. Technische Bauvorschriften Allgemeine Anforderungen Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Allgemeine Anforderungen Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Energiesparmassnahmen Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird. neu gilt 6 BauV BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 8

20 5. Wohnhygiene 4 Ausrichtung der Wohnung Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet. Ausrichtung der Wohnung Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet. 5 Raumhöhe Fensterfläche Vollgeschosse mit Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen müssen bei Neubauten eine Raumhöhe von mind..0 m aufweisen. Die Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen muss bei Neubauten mind. /0 der Bodenfläche betragen. Raummasse Fenstergrössen, Nebenräume für Neubauten Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Lichte Höhe - Vollgeschoss mind..0 m - Dachgeschoss mind..0 m auf mind. 5 m Fensterfläche mind. /0 der Bodenfläche (die Fenster müssen geöffnet werden können und ins Freie oder in eine gut belüftbare Vorzone führen). 5.4 Ausstattung 4 Anordnung der Garagen und Abstellplätze Parkplätze sind nach Möglichkeit zusammenzufassen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen resultieren. Die Abstellflächen sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten. Bei Mehrfamilienhäusern kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 9

21 6 5 Velos, Kinderwagen In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. Velos, Kinderwagen In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. Spielplätze Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 5 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. 6 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spieloder Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft mind. 5 % der anrechenbaren Geschossflächen zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spielplätze sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen und von Jugendlichen zu berücksichtigen. Die gemeinschaftlichen Freiflächen gemäss Abs. können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung 0

22 6. TEIL Schutzvorschriften 6. TEIL Schutzvorschriften 6. Ortsbild-, Denkmal- und Landschaftsschutz 6. Ortsbild, Natur und Landschaft Ortsbildschutz 7 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts-, Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen und müssen sich durch Stellung, bauliche Gestaltung, Materialwahl, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dabei ist die Einordnung der Bauten in das schützenswerte Landschaftsbild des Hallwilerseeufers und die Sicht vom See aus besonders zu berücksichtigen. Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Ortsbildschutz 7 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum und in der Landschaft, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. Abs. streichen, dafür griffiger Formulierungen zur Aussenraum- und Dachgestaltung Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. In den Dorf- und Kernzonen sowie bei den unter Schutz stehenden Bauten bietet die Gemeinde eine frühzeitige Beratung durch Fachleute an, um die qualitativen Ziele erreichen zu können. 9 Aussenantennen Das Errichten von Aussenantennen ist bewilligungspflichtig ( 0 ABauV). Aussenantennen, Parabolspiegel 8 Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Ortsund Strassenbild einfügen. Für diese Anlagen ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen. Sie dürfen die Firstlinie nicht überschreiten. BNO Boniswil vom 5. Juni 998 BNO Boniswil, Stand Vorlage Gemeindeversammlung

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