II. Organisationsgefüge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "II. Organisationsgefüge"

Transkript

1 II. Organisationsgefüge Katharina Müller Lit: Arnold, Der Beirat einer Privatstiftung, Aufsichtsrat aktuell 5/2005, 25; derselbe, Privatstiftungsgesetz³ (2013); Bauer, Rechtliche Aspekte der Veranlagung bei Privatstiftungen, Stiftungen im Fokus (2014) 61; Briem, Corporate Governance der Privatstiftung unter dem Blickwickel der aktuellen Judikatur, GesRZ 2009, 12; derselbe, Kassatorische Klauseln im Erb- und Stiftungsrecht, in FS Torggler (2014) 116; derselbe, Privatautonome Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung einer funktionierenden Governance der Privatstiftung, in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts (2014) 76; Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz (2003); dieselben, Kommentar zum Privatstiftungsgesetz (1995); Fries/Lechner, Umstrukturierung von Stiftungen, ZFS 2006, 13; Giller, Die Hinterlassung des Pflichtteils, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010) 535; Gröhs, Rechtsfragen der Begünstigtenstellung, in Doralt/Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts eine Bilanz nach sieben Jahren (2001) 205; Haeseler/ Gampe, Corporate Governance (2002); Hasch/Wolfgruber, Substiftungen Voraussetzungen, Einsatz und rechtliche Problembereiche, ZFS 2012, 3; Horvath, Entstehung, Prävention und außergerichtliche Schlichtung stiftungsrechtlicher Konflikte, ZUS 2012, 68; Horvath, Streitschlichtungsmechanismen in der Stiftung Überlegungen zur Schiedsgerichtsbarkeit, Kathrein & Co. Stiftungsletter 2006, Ausgabe 8, 9; Hügel, Stiftungsgestaltungen und Umgehungen des Pflichtteilsrecht, ZFS 2008, 110; B. Jud, Privatstiftung und Pflichtteilsdeckung, in FS Rudolf Welser (2004) 369; Kalss, Der Einfluss von Begünstigten in der österreichischen Privatstiftung, in FS Karsten Schmidt (2009) 867; dieselbe, Die GmbH eine Gestaltungsalternative der Privatstiftung, in Gassner/Göth/Lang (Hrsg), Privatstiftungen Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis (2000) 187; Kalss, Privatstiftung, in Kalss/Nowotny/ Schauer (Hrsg), Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008); Kalss, Privatstiftung als Baustein des Gesellschaftsrechts, in Doralt/Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts eine Bilanz nach sieben Jahren (2001) 37; dieselbe, Die zweite Generation Grenzen der Einflussnahme von Begünstigten, Kathrein & Co. Stiftungsletter 2008, Ausgabe 11, 5; Kalss/Bertleff/Lutz, Empirische Zahlen nach 20 Jahren Privatstiftungsgesetz, in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts (2014) 13; Kalss/Zollner, Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Begünstigten-Gestaltungsmöglichkeiten des Stifters, GesRZ 2008, 351; Krejci, Gesellschaftsrecht I. Allgemeiner Teil und Personengesellschaften (2005), 9; Limberg, Privatstiftung und Erbrecht (2006); Melzer, Weitere Organe im österreichischen Privatstiftungsrecht und im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht, JEV 2010, 51; derselbe, Das österreichische Privatstiftungsrecht und das neue Liechtensteinische Stiftungsrecht im Vergleich (2010); Müller, Schieds fähigkeit stiftungsrechtlicher Konflikte Durchsetzung von Begünstigtenrechten im österreichischen Privatstiftungsrecht, in Schurr (Hrsg), Wandel im materiellen Stiftungsrecht und grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung durch Schiedsgerichte (2013) 199; Müller, Praktische Fragen und Gestaltungsüberlegungen zur Privatstiftung, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010) 806; Müller/ 3

2 Katharina Müller Fischer, Wieviel (Corporate/Foundation) Governance braucht die Privatstiftung? ZFS 2009, 112; Müller/Melzer, Erfolgsfaktoren für den Generationenwechsel in der Privatstiftung, JEV 2012, 91; Ch. Nowotny, Die Organisation der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/ Helbich (Hrsg), Handbuch zum Privatstiftungsgesetz (1994) 145; Nueber, Schiedsfähigkeit stiftungsrechtlicher Streitigkeiten, PSR 2012, 10; Reiner, Schiedsverfahren und Gesellschaftsrecht, GesRZ 2007, 151; Schauer, Schutz der Pflichtteilsberechtigten, JEV 2007, 95; Hügel, Stiftungsgestaltungen und Umgehungen des Pflichtteilsrecht, ZFS 2008, 110; Torggler, Personengesellschaft und Privatstiftung, in FS Krejci (2001) 927; Wentges, Corporate Governance und Stakeholder Ansatz (2002); Zollner, Die neuen Herausforderungen an das Erbrecht, EF-Z 2008, 6; derselbe, Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstands in der gesetzestypischen, der begünstigtendominierten, der stifterdominierten und in der vorstandsdominierten Privatstiftung, in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts 45. A. Foundation Governance 1 2 Privatstiftungen sind per definitionem keine Körperschaften, sondern mitgliederlose, sich selbst gehörende Zweckvermögen. 3 Anders als Kapitalgesellschaften haben Privatstiftungen daher weder Eigentümer noch Mitglieder. Gemäß 1 PSG ist die Privatstiftung ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung die Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks erreicht werden soll. Die Privatstiftung ist eine juristische Person und muss ihren Sitz im Inland haben. Es handelt sich daher bei einer Privatstiftung um ein durch die Anordnung eines oder mehrerer Stifter einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit. 4 Aufgrund des Konzepts eines eigentümerlosen Vermögens stellt sich das Problem, dass es keine durch Kapitaleinsatz motivierte Kontrolleinrichtung in der Stiftung gibt. 5 Selbst der Stifter ist nach der Grundkonzeption des PSG weder Mitglied des Stiftungsvorstands noch gesetzliches Organ der Stiftung. Die Leitung und Verwaltung der Stiftung ist dem Stiftungsvorstand anvertraut, dessen Mitglieder sich dabei grundsätzlich selbst kontrollieren. 6 In der Privatstiftung fehlt es daher von der Grundkonzeption her an einem Organ, das die Eigentümerinteressen vertritt. In der Literatur und Rspr wird in diesem Zusammenhang von einem strukturellen Kontrolldefizit bei der Privatstiftung gesprochen. 7 3 Krejci, Gesellschaftsrecht I Allgemeiner Teil und Personengesellschaften (2005) 9. 4 Arnold, Privatstiftungsgesetz³ (2013) 1 Rz 1 (mwn). 5 Kalss, Die GmbH eine Gestaltungsalternative der Privatstiftung, in Gassner/Göth/ Lang (Hrsg), Privatstiftungen Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis (2000) 187 (199). 6 Briem, Corporaten Governance der Privatstiftung unter dem Blickwickel der aktuellen Judikatur, GesRZ 2009, OGH , 6 Ob 195/10k JBl 2011, 321 (Karollus) = ecolex 2011/176 (Rizzi); OGH , 6 Ob 82/11v; Kalss, Privatstiftung, in Kalss/Nowotny/Schauer 4

3 Organisationsgefüge Foundation Governance Der Stiftungsvorstand der Privatstiftung ist grundsätzlich als ein sich selbst kontrollierendes Organ ausgestaltet ( Sechs- Augenprinzip ). Der Kontrolle des Stiftungsvorstands kommt daher große Bedeutung zu. Diese Kontrolle soll nach der gesetzlichen Grundkonzeption primär durch den Stiftungsprüfer erfolgen. Allerdings kommt dem Stifter zur Erweiterung des Kontrollsystems in der Stiftung großer Gestaltungsspielraum zu; so steht es ihm frei, in der Stiftungserklärung ein von der gesetzlichen Grundkonzeption abweichendes System zu etablieren, 8 das in der Praxis oft mit dem Schlagwort privatautonome Foundation Governance betitelt wird. 9 Der Begriff der Foundation Governance wird vom Begriff der Corporate Governance abgeleitet. Corporate Governance bedeutet Leitung und Überwachung eines Unternehmens. 10 Corporate Governance- Regelungen stellen den Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens dar. 11 Corporate Governance befasst sich daher mit Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle und insbesondere auch mit der Frage, wie die Unternehmensverfassung auszugestalten ist, damit ein Unternehmen bestmöglich geführt wird und etwaigen Fehlentwicklungen rasch und zielorientiert entgegengewirkt werden kann. Der dahinter stehende Gedanke ist, dass der Eigentümer oder Anteilseigner, der sein Unternehmen nicht selbst leitet und verwaltet und somit Macht über sein Vermögen einem Dritten (dem Organmitglied) anvertraut, geschützt werden soll. Auch sonstige Anspruchsgruppen, wie Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten etc, die ebenfalls ein Interesse am Unternehmen haben, 12 sollen geschützt werden und sind vom Schutzbereich der Corporate Governance-Regelungen regelmäßig umfasst. 13 Die Grundprinzipien, die der Umsetzung dieses Kontroll- und Schutzinteresses dienen, sind Gewaltentrennung und Transparenz. Aus diesem (Hrsg), Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008) Rz 7/35; Müller/Fischer, Wieviel (Corporate/Foundation) Governance braucht die Privatstiftung? ZFS 2009, 112 (114 ff). 8 Vgl Müller/Fischer, ZFS 2009, 112 ff. 9 Siehe dazu auch Briem, Privatautonome Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung einer funktionierenden Governance der Privatstiftung, in Kalss (Hrsg) Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts Siehe zu den verschiedenen Definitionen von Corporate Governance Haeseler/ Gampe, Corporate Governance (2002) Präambel des Österreichischen Governance Kodex, at. 12 Vgl Wentges, Corporate Governance und Stakeholder Ansatz (2002), Müller/Fischer, ZFS 2009,

4 Katharina Müller 7 Grund sollen die Aufgaben der Leitung des Unternehmens und der Kontrolle dieser Leitung auf verschiedene Organe aufgeteilt sein. Alle Abläufe sollen transparent sein, um die Kontrolle der Handlungen überhaupt erst zu ermöglichen. Leitungsorgane haben daher ihre Handlungen zu dokumentieren und bei Bedarf auch darüber Auskunft zu erteilen. Auf Basis dieser Grundsätze hat der Gesetzgeber in Österreich eine Reihe von verbindlichen Regelungen erlassen, die sich mit der Umsetzung dieser Prinzipien befassen. Zu nennen sind hier beispielsweise die Bestimmungen des Übernahmegesetzes ( 22 ÜBG) und des Bankwesengesetzes sowie diverse Regelungen, die durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 umgesetzt wurden (so etwa die Beschränkung der Anzahl der höchstzulässigen Aufsichtsratsmandate pro Person auf insgesamt maximal 10). 14 Da die unmittelbare Anwendbarkeit der Corporate Governance-Regelungen, die speziell auf Körperschaften zugeschnitten sind, für die eigentümerlose und nicht körperschaftlich organisierte Privatstiftung ausscheidet, wurde der Begriff der Corporate Governance zur Foundation Governance weiterentwickelt. Unter Foundation Governance ist daher ein System der Leitung und Kontrolle in der Privatstiftung zu verstehen. Die Schwierigkeit bei der Gestaltung dieser Foundation Governance liegt darin, trotz Fehlens von Eigentümern oder Mitgliedern, ein effektives und ausgewogenes Kontrollsystem einzurichten. Eine besondere Herausforderung stellt dabei die Einbindung der Begünstigten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung dar. B. Bausteine der Foundation Governance im Gesetz 8 Das PSG kennt nur wenige Bestimmungen, die sich mit der Leitung und der Überwachung der Stiftungsorgane befassen. Nur einige davon sind auch zwingend. 1. Der Stiftungsvorstand 15 9 Der Stifter begibt sich mit der Widmung seines Vermögens an die Stiftung seines Eigentums. Er ist kein Organ der Stiftung; durch die Gestaltung der Stiftungserklärung, deren Änderung er sich vorbehalten kann, hat er die Möglichkeit, das Kontrollkonzept der Stiftung auszugestalten. Der 14 Siehe dazu Müller/Fischer, ZFS 2009, Näheres im Kapitel Stiftungsvorstand Rz 61 ff. 6

5 Organisationsgefüge Bausteine der Foundation Governance im Gesetz Gesetzgeber verzichtet darauf, für den Fall, dass der Stifter keine derartigen Regelungen trifft, dispositive Regelungen vorzusehen. 16 Der zentrale Akteur in der Privatstiftung ist nach dem Konzept des PSG der Stiftungsvorstand. Nach den ErläutRV soll der Stiftungsvorstand ein effektives, professionelles und zugleich sich selbst kontrollierendes Ausführungsorgan der Privatstiftung sein. 17 Wie den Materialien zu entnehmen ist, unterliegt der Stiftungsvorstand grundsätzlich einem gegenüber anderen (vergleichbaren) Organverwaltern erhöhten Sorgfaltsmaßstab, was eben gerade auf die Besonderheit der Eigentümerlosigkeit der Privatstiftung zurückzuführen ist. Der Grundsatz der Selbstkontrolle wird noch dadurch verstärkt, dass der Stiftungsvorstand eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern aufweisen muss ( 15 Abs 1 PSG). Ein weiterer Baustein der gesetzlich verankerten Foundation Governance sind die strengen Unvereinbarkeitsregeln des 15 Abs 2, Abs 3 und Abs 3a PSG Die Begünstigten 19 Den Begünstigten kommen im Konzept des PSG nur vereinzelt Rechte zu. Das einzige bedeutsame Kontrollinstrument, das ihnen nach dem PSG zugestanden wird, ist das Auskunftsrecht gemäß 30 Abs 1 PSG. 20 Hingegen kommt ihnen kein Antragsrecht auf Einleitung einer Sonderprüfung nach 31 PSG zu. Begünstigte sind daher berechtigt, Auskünfte über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Einsichtnahme in den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie die Bücher und die Stiftungsurkunde sowie die Zusatzurkunde zu verlangen. Das Informationsrecht erstreckt sich aber nicht auf die gesamte Gebarung der Privatstiftung. 21 Das im 30 PSG verankerte Auskunftsrecht darf in der Stiftungserklärung nicht eingeschränkt, kann aber erweitert werden. Eine Besonderheit des PSG ist, dass die Begünstigten aufgrund der Unvereinbarkeitsbestimmungen des 15 PSG von der Leitung und der Verwaltung der Privatstiftung weitestgehend ausgeschlossen sind. Demselben Zweck dient das Verbot gemäß 23 Abs 2 Satz 2 PSG, wonach die Begüns Kalss, Privatstiftung als Baustein des Gesellschaftrechts, in Doralt/Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts eine Bilanz nach sieben Jahren (2001) 37 (55). 17 ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP Siehe dazu gleich unten. 19 Näheres in den Kapiteln Stiftungsvorstand Rz 61 ff und Beirat Rz 857 ff. 20 Näheres im Kapitel Auskunftspflicht Rz 288 ff. 21 Arnold, PSG³ 30 Rz 9. 7

6 Katharina Müller 13 tigten nicht die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats stellen dürfen. Die Rechtsprechung räumt den Begünstigten ein Antragsrecht auf Abberufung des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund gemäß 27 Abs 2 PSG ein. 22 Nach der aktuellen Judikatur sind nicht nur aktuelle Begünstigte antragslegitimiert, sondern auch ehemals aktuell Begünstigten kommt eine Antragslegitimation auf Abberufung zu, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten der Privatstiftung gegenüber den antragstellenden Begünstigten beziehen. 23 Zusammenfassend hat der Begünstigte aufgrund des Gesetzes und der Rechtsprechung zwei wesentliche Kontrollinstrumente: das Auskunftsrecht und das Recht, bei Gericht einen Antrag auf Abberufung des Stiftungsvorstandes aus wichtigem Grund zu stellen. Ergänzend sei noch erwähnt, dass den Begünstigten gemäß 35 Abs 3 und 4 PSG das Recht zukommt, bei Gericht die Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses des Stiftungsvorstands trotz Fehlens eines Auflösungsgrundes zu beantragen; weiters haben sie das Recht, die Auflösung der Stiftung zu beantragen, wenn ein Auflösungsgrund vorliegt, der Vorstand aber keinen Auflösungsbeschluss fasst. 3. Der Stiftungsprüfer Der Stiftungsprüfer ist gemäß 14 Abs 1 PSG zwingend als Kontrollorgan einzurichten, das dem Stiftungsvorstand zu Seite steht. 25 Der Aufgabenbereich des Stiftungsprüfers umfasst insbesondere die Prüfung des Jahresabschlusses, einschließlich der Buchführung und des Lageberichtes. Weiters darf der Stiftungsprüfer vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die er für eine sorgfältige Prüfung als notwendig erachtet. 26 Auch kommt dem Stiftungsprüfer die Befugnis zu, eine Sonderprüfung gemäß 31 PSG zu verlangen. Weiters kommt dem Prüfer das Antragsrecht auf gerichtliche Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands nach 27 Abs 2 PSG zu. Die Unabhängigkeit des Stiftungsprüfers wird insbesondere dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er, sofern kein Aufsichtsrat besteht, ausnahmslos durch das Gericht bestellt wird ( 20 Abs 1 PSG). Der Stiftungsvorstand unterliegt der unmittelbaren Kontrolle durch den Stiftungsprüfer. 22 Vgl OGH , 6 Ob 157/12z. 23 OGH , 6 Ob 157/12z. 24 Näheres im Kapitel Stiftungsprüfer Rz 725 ff. 25 ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP Siehe dazu 21 Abs 1 PSG der auf 272 UGB verweist. 8

7 Organisationsgefüge Bausteine der Foundation Governance im Gesetz 4. Der Aufsichtsrat PSG sieht eine Aufsichtsratspflicht für Privatstiftungen nur in Ausnahmefällen vor. Der Aufsichtsrat ist zu bestellen, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer der Privatstiftung dreihundert übersteigt oder die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Genossenschaften einheitlich leitet oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer dieser Gesellschaften beziehungsweise Genossenschaften im Durchschnitt dreihundert übersteigt und sich die Tätigkeit der Privatstiftung nicht nur auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt. Der erste Aufsichtsrat darf vom Stifter bestellt werden, in der Folge wird der Aufsichtsrat ausnahmslos vom Gericht bestellt. Dem Aufsichtsrat kommt die Kernaufgabe zu, die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu überwachen ( 25 Abs 1 PSG). Weiters hat der Aufsichtsrat die Stiftung bei Geschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten; bei bestimmten Geschäften der Privatstiftung ist seine Zustimmung einzuholen. In der Praxis wird nur in Ausnahmefällen ein Aufsichtsrat bei Privatstiftungen eingerichtet. Dem Aufsichtsrat kommt daher wenig praktische Bedeutung zu; per hatten von Privatstiftungen nur 27 einen Aufsichtsrat Weitere Organe gemäß 14 Abs 2 PSG Gemäß 14 Abs 2 PSG kann der Stifter auch weitere Organe einrichten, deren Bezeichnung frei wählbar ist. In der Praxis handelt es sich meistens um Beiräte. In über 60 Prozent der Stiftungen ist ein Beirat vorgesehen, in 34 Prozent der Privatstiftungen ist der Beirat fix in der Stiftungsurkunde geregelt. 29 Rechte und Pflichten dieser Organe hängen von der konkreten Ausgestaltung in der Stiftungserklärung ab. Eine grobe Umschreibung der Kompetenzen in der Stiftungsurkunde ist zwingend erforderlich; ein Mindestmaß an Organisation und Organisationsstruktur muss in der Stiftungsurkunde festgelegt werden Näheres im Kapitel Aufsichtsrat Rz 893 ff. 28 Arnold, PSG³ 22 Rz Kalss/Bertleff/Lutz/Samonigg/Tucek, Empirische Zahlen nach 20 Jahren Privatstiftungsgesetz, in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts (2014) OGH , 6 Ob 291/02s, GesRZ 2003, 103; OGH , 6 Ob 305/01y. 9

8 Katharina Müller 6. Das Gericht Dem Gericht kommt eine wichtige Rolle innerhalb der Foundation Governance zu. Insbesondere hat das Gericht gemäß 27 Abs 1 PSG die subsidiäre Bestellungskompetenz hinsichtlich der Organmitglieder der Stiftung. Verfügt die Privatstiftung nur über die obligatorischen Organe, nämlich Stiftungsvorstand und Stiftungsprüfer, so wird letzterer vom Gericht bestellt. Verfügt die Stiftung über einen Aufsichtsrat, ist dieser berechtigt, den Stiftungsprüfer zu bestellen. Der Aufsichtsrat selbst wird aber gemäß 24 Abs 1 PSG vom Gericht bestellt. Des Weiteren hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne des 27 Abs 2 PSG vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben. Gemäß 17 Abs 5 PSG bedürfen Rechtsgeschäfte, die ein Mitglied des Stiftungsvorstands mit der Privatstiftung abschließt, der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie des Gerichts, sofern die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat. Auch die Sonderprüfung gemäß 31 PSG dient dazu, das der Privatstiftung eigene Kontrolldefizit auszugleichen und Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung durch Organe der Privatstiftung unter gerichtlicher Aufsicht festzustellen. 31 C. Bausteine der Foundation Governance in der Stiftungserklärung 21 Grundsätzlich ist zum im Gesetz vorgesehenen Kontrollkonzept in der Stiftung festzuhalten, dass dieses den Begünstigten nur wenig Rechte einräumt und damit die wirtschaftlich interessierten Personen an der Privatstiftung weitgehend von deren Leitung und Überwachung ausschließt. 32 Es ist aber unstrittig, dass dem Stifter bei der Ausgestaltung der Foundation Governance großer Spielraum zukommt und eine Vielzahl an Möglichkeiten offensteht. Ziel der meisten Stifter ist es, die Macht- und Kontrollverhältnisse in der Stiftung ausgewogen zu gestalten. In der Praxis ist zwischen sogenannten stifter-, begünstigten- und vorstandsdominierten Stiftungen zu unterscheiden. Erstere sind dadurch gekenn 31 RV 1132 BlgNR 18. GP So auch Briem, GesRZ 2009, 21 der sogar von einem verfehlten Kontrollkonzept des Privatstiftungsgesetzes spricht. 10

I. Bestellung, Beendigung und Vertragsverhältnis

I. Bestellung, Beendigung und Vertragsverhältnis A. Bestellung des Stiftungsprüfers A. Bestellung des Stiftungsprüfers A. Bestellung des Stiftungsprüfers 1. Allgemeines zur Bestellung des Stiftungsprüfers Der Stiftungsprüfer ist gem 14 Abs 1 PSG ein

Mehr

B e s c h l u s s. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

B e s c h l u s s. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 6 Ob 224/16h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als

Mehr

Exposé. Titel der Dissertation. Haftung von Stiftungsvorständen. Verfasser. Mag. Christian Drapela. angestrebter akademischer Grad

Exposé. Titel der Dissertation. Haftung von Stiftungsvorständen. Verfasser. Mag. Christian Drapela. angestrebter akademischer Grad Exposé Titel der Dissertation Haftung von Stiftungsvorständen Verfasser Mag. Christian Drapela angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Wien, März 2015 Studienkennzahl

Mehr

Wandel im materiellen Stiftungsrecht und grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung durch Schiedsgerichte. Francesco A. Schurr (Hrsg.

Wandel im materiellen Stiftungsrecht und grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung durch Schiedsgerichte. Francesco A. Schurr (Hrsg. Wandel im materiellen Stiftungsrecht und grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung durch Schiedsgerichte Francesco A. Schurr (Hrsg.) Wandel im materiellen Stiftungsrecht und grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung

Mehr

Weitere Organe im österreichischen Privat - stiftungsrecht und im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht

Weitere Organe im österreichischen Privat - stiftungsrecht und im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht Martin Melzer Weitere Organe im österreichischen Privatstiftungsrecht und im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht Martin Melzer Weitere Organe im österreichischen Privat - stiftungsrecht und im neuen

Mehr

FOUNDATION GOVERNANCE IM BSTFG 2015 EIN VERGLEICH

FOUNDATION GOVERNANCE IM BSTFG 2015 EIN VERGLEICH EXPOSÉ DER DISSERTATION FOUNDATION GOVERNANCE IM BSTFG 2015 EIN VERGLEICH ZWISCHEN ÖSTERREICH, LIECHTENSTEIN UND DER SCHWEIZ Verfasser Mag. iur. Anna Ammann Angestrebter akademischer Grad Doctor iuris

Mehr

Die Handlungsautonomie des Vorstands der österreichischen Privatstiftung

Die Handlungsautonomie des Vorstands der österreichischen Privatstiftung Exposé zum Dissertationsthema Die Handlungsautonomie des Vorstands der österreichischen Privatstiftung Gesamtdarstellung und Vergleich der österreichischen mit der liechtensteinischen Foundation Governance

Mehr

Begünstigte gegen Stiftungsvorstand

Begünstigte gegen Stiftungsvorstand Johannes Peter Gruber Begünstigte gegen Stiftungsvorstand Der Stifter kann den Begünstigten oder einem Beirat, der aus Begünstigten besteht, das Recht einräumen, den Vorstand der Privatstiftung abzuberufen.

Mehr

Zur Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands im Lichte der PSG-Novelle BGBl I 2010/111. VfGH-Erkenntnis zur Grundstücksbewertung im StiftEG

Zur Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands im Lichte der PSG-Novelle BGBl I 2010/111. VfGH-Erkenntnis zur Grundstücksbewertung im StiftEG 49 100 Ausgabe 2/2011 R P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien, Erscheinungsort Wien, ISSN 2075-6399 Schriftleitung 52 Beiträge Zur Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands im Lichte der PSG-Novelle BGBl I 2010/111

Mehr

Insichgeschäfte des Stiftungsvorstands

Insichgeschäfte des Stiftungsvorstands Dokument 3 von 6 Zeitschrift für Recht und Rechnungswesen RWZ 2015/20 RWZ 2015, 72 Heft 3 v. 30.03.2015 Gesellschafts- & Steuerrecht Insichgeschäfte des Stiftungsvorstands WP/StB MMag. Dr. Martin Schereda

Mehr

Zur Begünstigtenstellung in einer liechtensteinischen Stiftung

Zur Begünstigtenstellung in einer liechtensteinischen Stiftung 157 208 Ausgabe 4/2014 R P.b.b. Verlag Manz 1230 Wien, Gutheil Schoder Gasse 17, ISSN 2075-6399 Schriftleitung Georg Kodek, Daniel Varro, Johannes Zollner 160 Stiftungsprüfung Auswirkungen des Begutachtungsentwurfs

Mehr

Die Stellung der Vertreterversammlung in der (Wohnungs-) Genossenschaft

Die Stellung der Vertreterversammlung in der (Wohnungs-) Genossenschaft Die Stellung der Vertreterversammlung in der (Wohnungs-) Genossenschaft, Berlin /Bristol Web: www.iwgr.de Leitungsstrukturen der Genossenschaft (1) Vorstand Leitungsorgan ( 27 Abs. 1 GenG) Aufsichtsrat

Mehr

1. Grundlagen im Stiftungsrecht

1. Grundlagen im Stiftungsrecht Teil 1 behandelt die stiftungsrechtlichen Aspekte der Privatstiftung. Dieses Buch kann da aus der Feder eines Steuerberaters stammend nur einen Überblick über das Zivilrecht geben. Die zivil- bzw stiftungsrechtliche

Mehr

Umstrukturierung von Stiftungen Änderung und Auflösung von Stiftungen und Stiftungsspaltungen

Umstrukturierung von Stiftungen Änderung und Auflösung von Stiftungen und Stiftungsspaltungen Umstrukturierung von Stiftungen Änderung und Auflösung von Stiftungen und Stiftungsspaltungen Gründe für Umstrukturierungen 1. Änderung der Verhältnisse und Umstände a) Änderung der Meinung des Stifters

Mehr

Aktiengesellschaft: Überblick und Abweichungen zur GmbH

Aktiengesellschaft: Überblick und Abweichungen zur GmbH Aktiengesellschaft: Überblick und Abweichungen zur GmbH Große Kapitalgesellschaft Höheres Grundkapital: 70.000,- Strengere Kapitalaufbringungsvorschriften Kapitalsammelbecken Aktie als handelbares, insb

Mehr

KESt-Pflicht für Auszahlung des Pflichtteils durch eine Privatstiftung. Privatdozent MMag. Dr. Ernst Marschner LL.M.

KESt-Pflicht für Auszahlung des Pflichtteils durch eine Privatstiftung. Privatdozent MMag. Dr. Ernst Marschner LL.M. KESt-Pflicht für Auszahlung des Pflichtteils durch eine Privatstiftung Privatdozent MMag. Dr. Ernst Marschner LL.M. Drei Fälle vor dem BFG, eine VwGH-E Fall 1: Stifter errichtet Privatstiftung (1993) nach

Mehr

[Bereitgestellt: :34] 6 Ob 137/14m

[Bereitgestellt: :34] 6 Ob 137/14m [Bereitgestellt: 21.01.2015 22:34] 6 Ob 137/14m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten

Mehr

Althuber/Gruber, 15 Abs 2 PSG Bestellung des Letztbegünstigten zum Mitglied des Stiftungsvorstandes,

Althuber/Gruber, 15 Abs 2 PSG Bestellung des Letztbegünstigten zum Mitglied des Stiftungsvorstandes, Wien, am 7. August 2014 2. Aufsätze und Kurzbeiträge (ab 1998) Althuber/Gruber, 15 Abs 2 PSG Bestellung des Letztbegünstigten zum Mitglied des Stiftungsvorstandes, GES 2009, 297 ff Althuber/Vavrosky, Zur

Mehr

AWO-Saarland-Stiftung

AWO-Saarland-Stiftung Satzung der AWO-Saarland-Stiftung in Saarbrücken Präambel Anliegen der Stiftung ist es, zur Unterstützung und Förderung von sozial benachteiligten oder gefährdeten Menschen vor allem dort tätig zu werden,

Mehr

Stiftungsrecht. Jahrbuch Dr. Maximilian Eiselsberg RECHT. herausgegeben. von. Rechtsanwalt in Wien

Stiftungsrecht. Jahrbuch Dr. Maximilian Eiselsberg RECHT. herausgegeben. von. Rechtsanwalt in Wien Stiftungsrecht Jahrbuch 2009 herausgegeben von Dr. Maximilian Eiselsberg Rechtsanwalt in Wien RECHT Wien Graz 2009 Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek

Mehr

Prüfung des Konzernabschlusses einer Privatstiftung durch den Stiftungsprüfer

Prüfung des Konzernabschlusses einer Privatstiftung durch den Stiftungsprüfer Prüfung des Konzernabschlusses einer Privatstiftung durch den Stiftungsprüfer 1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 244 UGB ist die Privatstiftung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines

Mehr

Haftung des Stiftungsvorstands in Grundzügen

Haftung des Stiftungsvorstands in Grundzügen Haftung des Stiftungsvorstands in Grundzügen Vorstand schuldet Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters Haftung nur bei schuldhafter Pflichtverletzung, aber keine Erfolgshaftung Grundsatz der Binnenhaftung,

Mehr

Privatstiftungsgesetz

Privatstiftungsgesetz PSG Anhang I.1 Privatstiftungsgesetz Begriff 1. (1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung

Mehr

Sicherung des Einflusses der Stifterfamilie auf den Stiftungsvorstand

Sicherung des Einflusses der Stifterfamilie auf den Stiftungsvorstand Sicherung des Einflusses der Stifterfamilie auf den Stiftungsvorstand Rechtsanwälte Dr. Bernhard Huber Mag. Eva Huber-Stockinger 4020 Linz, Schillerstrasse 12 Linz, im Juli 2011 Beobachtungen Gründe des

Mehr

Privatstiftungs gesetz

Privatstiftungs gesetz KOMMENTAR Nikolaus Arnold Privatstiftungs gesetz Kommentar 3., aktualisierte und erweiterte Auflage Nikolaus Arnold Privatstiftungsgesetz Kommentar 3., aktualisierte und erweiterte Auflage Privatstiftungs

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 22 Begriff 1. (1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung

Mehr

(1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung.

(1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung. Verfassung der Blindenbund in Hessen e.v. - Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz (1.) Die Stiftung führt den Namen Blindenbund in Hessen e.v. Stiftung. (2.) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Aktuelles zur Privatstiftung. 12. Juni 2017, Verein Österreichischer Privatstiftungen Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz), WU Wien

Aktuelles zur Privatstiftung. 12. Juni 2017, Verein Österreichischer Privatstiftungen Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz), WU Wien Aktuelles zur Privatstiftung 12. Juni 2017, Verein Österreichischer Privatstiftungen Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz), WU Wien Die Dynamik im Recht der Privatstiftung.. Der Gesetzgeber lässt

Mehr

I. Grundlagen der Managementhaftung

I. Grundlagen der Managementhaftung I. Grundlagen der Managementhaftung 1. Gesellschaftsrecht 1.1. Gesellschaftsrecht Einleitung Rechtsprechung: OGH 25. 11. 1992, 9 ObA 228/92; OGH 17. 10. 2003, 1 Ob 109/03s, ecolex 2004, 381 = GeS 2004,

Mehr

Kalss (Hrsg) Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts. Acht wesentliche Kernthemen

Kalss (Hrsg) Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts. Acht wesentliche Kernthemen Kalss (Hrsg) Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts Acht wesentliche Kernthemen Inhaltsverzeichnis Vorwort... Autorenverzeichnis... Günter Cerha Die Vertreibung des Vermögens österreichischer Privatstiftungen

Mehr

SATZUNG DER HELMUT-ZEIBIG-STIFTUNG

SATZUNG DER HELMUT-ZEIBIG-STIFTUNG SATZUNG DER HELMUT-ZEIBIG-STIFTUNG 1 Name, Sitz, Rechtsform Die Stiftung führt den Namen "Helmut-Zeibig-Stiftung". Ihr Sitz ist in Edemissen-Rietze. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung Hiermit errichtet der Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) die DGD-Förder-Stiftung mit Sitz in Marburg als Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der gemeinnützigen

Mehr

PSR [STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH] Inhaltsübersicht: A. Die Problematik

PSR [STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH] Inhaltsübersicht: A. Die Problematik PSR PSR 2014/2 17 Abs 5, 19, 33 Abs 2 OGH 9. 9. 2013, 6 Ob 139/13 d Vorstandsvergütung; Interessenkollision; Unabhängigkeit des Vorstands Zulässige und unzulässige Regelungen zur Vorstandsvergütung Wer

Mehr

Literatur zum Stiftungsrecht

Literatur zum Stiftungsrecht Wien, am 10. August 2017 Literatur zum Stiftungsrecht A Zivilrechtliche Literatur 2. Aufsätze und Kurzbeiträge (ab 1998) Althuber/Gruber, 15 Abs 2 PSG Bestellung des Letztbegünstigten zum Mitglied des

Mehr

Workshop Corporate Governance. Besonderheiten der Aufsichtsrats-/ Beiratsarbeit in mittelständischen Unternehmen und Familienunternehmen

Workshop Corporate Governance. Besonderheiten der Aufsichtsrats-/ Beiratsarbeit in mittelständischen Unternehmen und Familienunternehmen Workshop Corporate Governance Besonderheiten der Aufsichtsrats-/ Beiratsarbeit in mittelständischen Unternehmen und Familienunternehmen Berlin, 23. März 2010 Prof. Dr. Olaf Müller-Michaels 1 Themen - Begriffe

Mehr

Exposé zum Dissertationsthema

Exposé zum Dissertationsthema Exposé zum Dissertationsthema Privatstiftung und familienrechtlicher Unterhalt Gesamtdarstellung unter Berücksichtigung des Sonderfalls Treuhandstiftung Verfasserin: Mag. Natalie Dummer (Mat.-Nr. 0601798)

Mehr

Verfassung der Wau-Holland-Stiftung

Verfassung der Wau-Holland-Stiftung Verfassung der Wau-Holland-Stiftung 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Wau-Holland-Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren

Mehr

2. Österreichischer Aufsichtsratstag

2. Österreichischer Aufsichtsratstag eva wagner, enviros marrakches, 2001 (Detail) 2. Österreichischer Aufsichtsratstag WU Wien Interessenskonflikte von Aufsichtsräten öffentlicher Unternehmen RA Dr Peter Kunz 1. März 2012 Kunz Schima Wallentin

Mehr

Sächsisches Stiftungsgesetz

Sächsisches Stiftungsgesetz Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) = Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Stiftungsrechts im Freistaat Sachsen Vom 7. August 2007 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Dieses

Mehr

Satzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori

Satzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen - Engagement für Montessori Satzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori (1) Die Stiftung führt den Namen 1 Name, Rechtsform und Sitz Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori (2) Sie

Mehr

Nikolaus Arnold. Die Privatstiftung.

Nikolaus Arnold. Die Privatstiftung. www.arnold.biz www.privatebanking-raiffeisen.at Nikolaus Arnold Die Privatstiftung www.privatstiftung.info In Zusammenarbeit von Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien und. Die Privatstiftung Seite

Mehr

STIFTUNGSNEWSLETTER. 1. Einleitung

STIFTUNGSNEWSLETTER. 1. Einleitung 1. Einleitung Die österreichische Privatstiftung ist als juristische Person ein eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten, der durch den Stiftungsvorstand verwaltet wird. Der Stiftungsvorstand hat

Mehr

Satzung der Stiftung. Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums

Satzung der Stiftung. Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums Satzung der Stiftung (in der Fassung vom 04.11.2009, geändert durch Beschluss des Stiftungsrates vom 06.01.2016) Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums Alle Bestimmungen dieser Satzung beziehen

Mehr

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz - 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern

Mehr

PSR [STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH] Inhaltsübersicht: Von Robert Briem

PSR [STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH] Inhaltsübersicht: Von Robert Briem 1 48 Ausgabe 1/2011 R P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien, Erscheinungsort Wien, ISSN 2075-6399 Schriftleitung 6 Beiträge Die Novelle zum Privatstiftungsgesetz Robert Briem 16 Die Pflicht zur Offenlegung der

Mehr

Verfassung der Wau Holland Stiftung

Verfassung der Wau Holland Stiftung Verfassung der Wau Holland Stiftung 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Wau Holland Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren

Mehr

Euro-Distrikt Strasbourg-Ortenau

Euro-Distrikt Strasbourg-Ortenau Satzung 1 / 7 Förderung des Gemeinwohls im Euro-Distrikt Strasbourg-Ortenau und in der Stadt Lichtenau und der hier lebenden Menschen. Satzung 2 / 7 Satzung 3 / 7 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Mehr

Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Saarland haben.

Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Saarland haben. Saarländisches Stiftungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (Amtsblatt S. 1825), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. Februar 2006 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige

Mehr

Stiftung Albert-Schweitzer-Gedenk- und Begegnungsstätte. Satzung vom geändert am zuletzt geändert am

Stiftung Albert-Schweitzer-Gedenk- und Begegnungsstätte. Satzung vom geändert am zuletzt geändert am Stiftung Albert-Schweitzer-Gedenk- und Begegnungsstätte Satzung vom 25.3.1993 geändert am 18. 11. 1995 zuletzt geändert am 19. 1. 2002 Übersicht: 1 Name, Sitz, Rechtsform 2 Stiftungszweck 3 Stiftungsvermögen

Mehr

- Muster* für die. Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft. und für eine. Stiftungssatzung

- Muster* für die. Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft. und für eine. Stiftungssatzung - Muster* für die Errichtung einer Stiftung Stiftungsgeschäft und für eine Stiftungssatzung - *Allgemeine Hinweise: - Dem Muster ist der Regelfall einer gemeinnützigen Stiftung des bürgerlichen Rechts

Mehr

Stiftung des Deutschen Caritasverbandes. Stiftungssatzung

Stiftung des Deutschen Caritasverbandes. Stiftungssatzung CARITAS-STIFTUNG DEUTSCHLAND Stiftung des Deutschen Caritasverbandes Stiftungssatzung Mit Genehmigung durch das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden Württemberg (Erlaß Az.: Ki-0562.3-09/1 vom

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

Verpflichtung des Abschlussprüfers zur Vorlage des Prüfungsberichts gemäß 273 Abs 4 UGB

Verpflichtung des Abschlussprüfers zur Vorlage des Prüfungsberichts gemäß 273 Abs 4 UGB Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Verpflichtung des Abschlussprüfers

Mehr

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 366 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 2, 3, 12 geändert durch

Mehr

Erwin und Johanna Müller-Zoller-Stiftung. Stiftungsurkunde

Erwin und Johanna Müller-Zoller-Stiftung. Stiftungsurkunde Erwin und Johanna Müller-Zoller-Stiftung Stiftungsurkunde I Name und Sitz 1 Unter dem Namen "Erwin und Johanna Müller-Zoller-Stiftung" besteht eine gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff des Schweizerischen

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Waltraud Marx Stiftung für Frauen in Not.

1. Die Stiftung führt den Namen Waltraud Marx Stiftung für Frauen in Not. Waltraud Marx II. Satzung S T I F T U N G f ü r F r a u e n i n N o t 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Waltraud Marx Stiftung für Frauen in Not. 2. Ihr Sitz ist 89073

Mehr

Personenrecht. 11. Verein HS Allgemeines Allgemeines

Personenrecht. 11. Verein HS Allgemeines Allgemeines Personenrecht HS 2012 11. Verein Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel 11.1. Allgemeines Charakteristika: körperschaftlich organisierte Personenverbindung ideeller

Mehr

Satzung der Stiftung zum Nutzen von Leukämie- und Tumorkranken Kindern in Bremen

Satzung der Stiftung zum Nutzen von Leukämie- und Tumorkranken Kindern in Bremen Satzung der Stiftung zum Nutzen von Leukämie- und Tumorkranken Kindern in Bremen 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung Die Stiftung führt den Namen Kinderkrebsstiftung Bremen. Sie ist eine rechtsfähige

Mehr

Überblick über das neue Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

Überblick über das neue Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) Überblick über das neue Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) Mit dem am 15.01.2018 in Kraft getretenen Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) werden in Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie

Mehr

Schriftenverzeichnis

Schriftenverzeichnis Schriftenverzeichnis I. Monographien 1. Die eigennützige Privatstiftung aus dem Blickwinkel der Stiftungsbeteiligten, Manz Verlag 2011, 486 Seiten (überarbeitete Fassung der Habilitationsschrift) 2. Die

Mehr

Die Stellung der Vertreterversammlung in der Genossenschaft

Die Stellung der Vertreterversammlung in der Genossenschaft Die Stellung der Vertreterversammlung in der Genossenschaft Vertreterwahl 2015 Anzahl aller Kandidaten 207 davon gewählt 168 101 Vertreter 67 Ersatzvertreter Wahlbeteiligung: 16,9 % (2010: 16,6 %) mehr

Mehr

Handbuch für den Vorstand

Handbuch für den Vorstand Susanne Kalss, Stephan Frotz, Paul Schörghofer (Hg.) Handbuch für den Vorstand Sonderdruck Der Stiftungsvorstand einer Privatstiftung von Nikolaus Arnold Zitiervorschlag: Autor in Kalss/Frotz/Schörghofer,

Mehr

Beispiel einer Satzung für eine Stiftung mit einem Stiftungsvorstand als einzigem Organ

Beispiel einer Satzung für eine Stiftung mit einem Stiftungsvorstand als einzigem Organ Beispiel einer Satzung für eine Stiftung mit einem Stiftungsvorstand als einzigem Organ Das folgende Muster einer Stiftungssatzung ist in seinem Wortlaut nicht zwingend vorgeschrieben. Es gibt lediglich

Mehr

STIFTUNGSGESCHÄFT. Hiermit errichte/n ich/wir, der/die Unterzeichnende/n die Stiftung

STIFTUNGSGESCHÄFT. Hiermit errichte/n ich/wir, der/die Unterzeichnende/n die Stiftung STIFTUNGSGESCHÄFT Hiermit errichte/n ich/wir, der/die Unterzeichnende/n die Stiftung mit dem Sitz in als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist Die Stiftung erhält folgende

Mehr

StiftungsLetter. Interessenkonflikte bei Stiftungen. 3 Vorwort Christoph Kraus, Heinrich Weninger

StiftungsLetter. Interessenkonflikte bei Stiftungen. 3 Vorwort Christoph Kraus, Heinrich Weninger 8. Jahrgang Ausgabe 13 Zweites Quartal 2009 StiftungsLetter Der Informationsdienst von Kathrein & Co. StiftungsOffice Interessenkonflikte bei Stiftungen 3 Vorwort Christoph Kraus, Heinrich Weninger 4 Interessenkonflikte

Mehr

Die Cerha Vertreibung des Vermögens österreichischer Privatstiftungen ins Ausland

Die Cerha Vertreibung des Vermögens österreichischer Privatstiftungen ins Ausland Die Vertreibung des Vermögens österreichischer Privatstiftungen ins Ausland Die Cerha Vertreibung des Vermögens österreichischer Privatstiftungen ins Ausland Günter Cerha I. System und Charakter der Privatstiftung

Mehr

- 1 - Bürgerstiftung Stadt Weinsberg

- 1 - Bürgerstiftung Stadt Weinsberg - 1 - STADT WEINSBERG LANDKREIS HEILBRONN Bürgerstiftung Stadt Weinsberg Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Weinsberg am 3. Juni 2008 folgende Änderung der

Mehr

Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen

Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen Mag. Wolfgang Lindinger Linz, 9.11.2016 Unternehmerbegriff bei Vereinen und Stiftungen Rechtsformspezifische Unternehmereigenschaft? nicht mit einer bestimmten

Mehr

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck Verfassung 1 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Frankfurter Sparkasse. 2 (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt

Mehr

Amtsblatt des Main-Taunus-Kreises MITTEILUNGSBLATT FÜR ALLE BEHÖRDEN DES KREISES Herausgeber Kreisverwaltung: Kreisausschuss und Landrat

Amtsblatt des Main-Taunus-Kreises MITTEILUNGSBLATT FÜR ALLE BEHÖRDEN DES KREISES Herausgeber Kreisverwaltung: Kreisausschuss und Landrat Amtsblatt des Main-Taunus-Kreises MITTEILUNGSBLATT FÜR ALLE BEHÖRDEN DES KREISES Herausgeber Kreisverwaltung: Kreisausschuss und Landrat Nr. 50 01. November 2017 Verfassung der Main-Taunus Stiftung 1 Name,

Mehr

EurAsia Heart A Swiss Medical Foundation

EurAsia Heart A Swiss Medical Foundation EurAsia Heart A Swiss Medical Foundation l: NAME, SITZ, ZWECK UND VERMOEGEN DER STIFTUNG Art. 1 Name und Sitz: EurAsia Heart A Swiss Medical Foundation Sitz der Stiftung ist Zürich Art. 2 Zweck: A) Die

Mehr

Die Österreichische Notariatskammer bedankt sich für die Möglichkeit, sich zum vorliegenden Entwurf äußern zu können, und erlaubt sich, nachstehende

Die Österreichische Notariatskammer bedankt sich für die Möglichkeit, sich zum vorliegenden Entwurf äußern zu können, und erlaubt sich, nachstehende Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R An das Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien Wien, am 7.8.2017 GZ: 318/17 BMJ-Z10.065/0020-I 5/2017 Entwurf eines Bundesgesetzes,

Mehr

Literatur zum Stiftungsrecht

Literatur zum Stiftungsrecht Wien, am 26. August 2016 Literatur zum Stiftungsrecht A Zivilrechtliche Literatur 3. Entscheidungsbesprechungen (ab 2002) Andrae, Die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands durch einen Beirat,

Mehr

Satzung. der Deutschen Krebsstiftung. 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Satzung. der Deutschen Krebsstiftung. 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr 1 Satzung der Deutschen Krebsstiftung 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Deutsche Krebsstiftung (nachfolgend die Stiftung ). 2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung

Mehr

Satzung der. "Stiftung Niedersächsischer Volksbanken und Raiffeisenbanken" 1 Name, Sitz und Rechtsform

Satzung der. Stiftung Niedersächsischer Volksbanken und Raiffeisenbanken 1 Name, Sitz und Rechtsform Satzung der "Stiftung Niedersächsischer Volksbanken und Raiffeisenbanken" 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die von Kreditgenossenschaften, vertreten durch den Genossenschaftsverband Norddeutschland e. V.,

Mehr

Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)

Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG) Bremisches Stiftungsgesetz BremStiftG 13.100 Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG) Vom 7. März 1989 (Brem.GBl. 1989 S. 163) mit späteren Änderungen Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft

Mehr

STIFTUNG PREUSSISCHE SEEHANDLUNG

STIFTUNG PREUSSISCHE SEEHANDLUNG Präambel Das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Kulturelle Angelegenheiten, errichtete anlässlich der Liquidation der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) - gegründet am 14. Oktober 1772 - unter

Mehr

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz StiftG M-V)

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz StiftG M-V) Landesstiftungsgesetz MV StiftG M-V 4.505 Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des

Mehr

Satzung der Stiftung xy

Satzung der Stiftung xy Satzung der Stiftung xy (1) Die Stiftung führt den Namen xy. 1 Name, Rechtsformen und Sitz der Stiftung (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Die Stiftung ist als kirchliche Stiftung

Mehr

Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder

Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder Präambel Der Verein Hilfe Für Krebskranke Kinder Frankfurt e.v. hat im Jahre 1994 diese Stiftung gegründet mit dem Ziel die Situation

Mehr

STIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Sparkasse Wolfach - Stiftung. 2 Zweck der Stiftung

STIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Sparkasse Wolfach - Stiftung. 2 Zweck der Stiftung STIFTUNGSSATZUNG 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung der Sparkasse Wolfach führt den Namen Sparkasse Wolfach - Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Mehr

Satzung der "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" mit dem Sitz in Leipzig

Satzung der Dr. Siegfried Krüger -Stiftung mit dem Sitz in Leipzig Satzung der "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" mit dem Sitz in Leipzig 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen "Dr. Siegfried Krüger -Stiftung" und ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen

Mehr

Satzung der Stiftung Lausitzer Braunkohle. Name, Rechtsform und Sitz

Satzung der Stiftung Lausitzer Braunkohle. Name, Rechtsform und Sitz Satzung der Stiftung Lausitzer Braunkohle 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lausitzer Braunkohle. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit

Mehr

Neue Meldepflichten für Stiftungen

Neue Meldepflichten für Stiftungen Newsletter Privatstiftungen Issue 2 2018 Neue Meldepflichten für Stiftungen In Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie hat der österreichische Gesetzgeber mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz

Mehr

SATZUNG STIFTUNG HELFENDE HÄNDE DER. Präambel:

SATZUNG STIFTUNG HELFENDE HÄNDE DER. Präambel: SATZUNG DER STIFTUNG HELFENDE HÄNDE Präambel: Mehrfach behinderte Kinder und Erwachsene brauchen eine intensive Förderung und Betreuung. Um die vorhandenen Einschränkungen zu lindern, sind vielfältige

Mehr

Florian Oppel. Die österreichische Privatstiftung und die deutsche Familienstiftung als Instrumente der Nachfolgegestaltung

Florian Oppel. Die österreichische Privatstiftung und die deutsche Familienstiftung als Instrumente der Nachfolgegestaltung Florian Oppel Die österreichische Privatstiftung und die deutsche Familienstiftung als Instrumente der Nachfolgegestaltung Vorwort V 1. Teil: Einführung und Grundlegung I A. Gang der Untersuchung und Problemstellung

Mehr

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Satzung der Berliner Sparkassenstiftung Medizin Dritte geänderte Fassung vom 22. Juli 2016 (Originalfassung vom 28. Oktober 1988) Aus Anlass der 750-Jahr-Feier der Stadt Berlin errichtet die Sparkasse

Mehr

2 Auslegungsgrundsatz Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der erkennbare oder mutmaßliche Wille des Stifters maßgebend.

2 Auslegungsgrundsatz Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der erkennbare oder mutmaßliche Wille des Stifters maßgebend. Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) Vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Kodex-Revision 2015 (Änderungen gegenüber der bisherigen Version unterstrichen)

Kodex-Revision 2015 (Änderungen gegenüber der bisherigen Version unterstrichen) Kodex-Revision 2015 (Änderungen gegenüber der bisherigen Version unterstrichen) I. Präambel Der Kodex umfasst folgende Regelkategorien: 1. Legal Requirement (L): Regel beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften

Mehr

OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.

OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Gründung: Es muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Eine notarielle

Mehr

Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung

Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Die Stiftung führt den Namen Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Stiftungshandbuch. Handbuch zum Stiftungsrecht - Österreich und Liechtenstein. Bearbeitet von Nikolaus Arnold, Christian Ludwig

Stiftungshandbuch. Handbuch zum Stiftungsrecht - Österreich und Liechtenstein. Bearbeitet von Nikolaus Arnold, Christian Ludwig Stiftungshandbuch Handbuch zum Stiftungsrecht - Österreich und Liechtenstein Bearbeitet von Nikolaus Arnold, Christian Ludwig 1. Auflage 2010. Buch. 296 S. Hardcover ISBN 978 3 7073 1484 7 Format (B x

Mehr

Satzung der Lighthouse Foundation Stiftung für die Meere und Ozeane. Präambel

Satzung der Lighthouse Foundation Stiftung für die Meere und Ozeane. Präambel Satzung der Lighthouse Foundation Stiftung für die Meere und Ozeane Präambel Der Errichtung der Lighthouse Foundation liegt die Überzeugung des Stifters zugrunde, dass die Bedeutung der Meere und Ozeane

Mehr

Statuten Stiftung Jugend und Wohnen

Statuten Stiftung Jugend und Wohnen Stiftung Jugend und Wohnen STATUTEN Abschrift tro Seite 1 von 5 Statuten Stiftung Jugend und Wohnen A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art.1 : Name, Sitz und Dauer Unter dem Namen Stiftung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Satzung. der. G e n o s s e n s c h a f t s s t i f t u n g

Satzung. der. G e n o s s e n s c h a f t s s t i f t u n g Satzung der G e n o s s e n s c h a f t s s t i f t u n g Präambel Die Genossenschaftsstiftung, vormals Haas-Rexerodt-Stiftung, ist hervorgegangen aus der Zusammenlegung der Wilhelm-Haas-Stiftung, Frankfurt

Mehr

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften Rechtssubjekte Personengesellschaften Personen Natürliche Personen Lebende Menschen ( 1 ff. BGB) Privatrecht Grundformen im BGB: Vereine ( 21 ff BGB) Stiftungen Juristische Personen Sonderformen außerhalb

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

Satzung der Stiftung Flughafen Frankfurt/ Main für die Region. 1 Name, Sitz und Rechtsform

Satzung der Stiftung Flughafen Frankfurt/ Main für die Region. 1 Name, Sitz und Rechtsform Satzung der Stiftung Flughafen Frankfurt/ Main für die Region 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Flughafen Frankfurt/ Main für die Region. (2) Sie ist eine rechtsfähige

Mehr

Das neue System der Foundation Governance interne und externe Stiftungsaufsicht

Das neue System der Foundation Governance interne und externe Stiftungsaufsicht Das neue System der Foundation Governance interne und externe Stiftungsaufsicht Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht Halle, 3. Dezember 2008 Prof. Dr. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) Lehrstuhl für

Mehr