Bundesjustizministerin Brigitte Zypries

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesjustizministerin Brigitte Zypries"

Transkript

1 18 Kongresse & Tagungen Wir können Krise Berlin. Über 700 Teilnehmer fanden den Weg zum 6. Deutschen Insolvenzrechtstag nach Berlin, der vom 25. bis ganz im Zeichen der Wirtschaftskrise stand. Ob Investorensuche im arabischen Raum, der Debt-Equity-Swap, Compliance oder die Krise der Automobilwirtschaft: Mit den vorgetragenen und diskutierten Themen signalisierten die Insolvenzverwalter, gewappnet für die Krise zu sein und damit der Insolvenzordnung zu ihrer ersten großen Bewährungsprobe zu verhelfen. Text: Peter Reuter INDat-Report 03_2009 Bundesjustizministerin Brigitte Zypries Nur mit einem Buchstaben lässt sich der Verlauf der Finanzkrise abbilden. Kein unseriöses Unterfangen, denn der Urheber dieser einfach gewählten Sicht ist Dr. Hans Reckers, Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank, der sich dazu in seiner Dinner Speech am Vorabend des Deutschen Insolvenzrechtstags äußerte. Verläuft die Krise wie ein»v«, vergeht sie genauso schnell, wie sie gekommen ist? Eher nicht, meint Dr. Reckers und bringt zwei weitere Buchstaben ins Gespräch, das»u«mit längerer Talsohle als das»v«und das»l«, das einen deutlich schlechteren Verlauf beschreibt. Es beruhigte, dass er nicht das»l«favorisiere und wählte eine Mischung aus»u«und»l«für seine Prognose, wann es wieder aufwärts geht. Es war zumindest ein eindeutiges Signal an die Insolvenzverwalter, dass auf sie noch einiges an Arbeit zukommen wird. Eine klare Ansage dazu machte am nächsten Morgen der Vorsitzende der Arge Insolvenzrecht und Sanierung im DAV, RA Horst Piepenburg, zur Begrüßung der über 700 Teilnehmer:»Wir können Krise«. Man stehe als Insolvenzverwalter derzeit besonders im Fokus und werde auch am sozialen Verantwortungsbewusstsein gemessen. Das BMJ könne jederzeit die Unterstützung der Arge, die über 1100 Mitglieder zählt, abrufen und sprach Vorhaben wie Debt-Equity-Swap, Verbesserungen beim Insolvenzplanverfahren und Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen an. Nachdem er Professor Wilhelm Uhlenbruck begrüßt, RA Werner Folger, der zur Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses nicht mehr antreten will, verabschiedet und dem»gentleman im deutschen Bankrecht«, RA Dr. Manfred Obermüller, zum 65. Geburtstag gratuliert hatte, bat er neugierig um das Wort von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Fotos: Woltersdorf Die Ministerin bedankte sich für die»schöne Tradition«, immer eingeladen zu sein.»ich denke, wir werden diese Tradition auch fortsetzen können.«nach dem ersten Applaus wechselte sie zur Wirtschaftskrise, in der die InsO vor einer sehr großen Bewährungsprobe stehe.»wir haben in Deutschland nach meiner Wahrnehmung das erste Mal eine Situation, wo die Lage ernster ist als die Stimmung. Man habe den Eindruck, die wirkliche Krise sei bei den Menschen noch nicht hinreichend an-

2 RA Horst Piepenburg Dr. Hans Reckers 19 gekommen.«bevor sie auf die Herausforderungen der Krise einging, äußerte sie sich zur Auswahl des Insolvenzverwalters, die durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie eine neue Dimension erhalten habe.»unstreitig sollte sein, dass eine professionelle Verfahrensabwicklung nur durch hoch spezialisierte Kanzleien möglich ist. Solche Kanzleien können nur betrieben werden, wenn sie mit einer ausreichenden Anzahl von Verfahren versorgt werden.«der Weg zu einer Regelung sei schwierig, betonte Zypries, denn»richtlinienwidrige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit müssten auch für deutsche Verwalter«abgeschafft werden.»problematisch«sei vor allem das Zulassungskriterium der Ortsnähe. Auf dem Prüfstand stehe zudem die Beschränkung auf natürliche Personen.»Bereits diese wenigen Punkte zeigen, dass die Verwalterauswahl noch einen Tick komplizierter geworden ist.«das BMJ werde einen Entwurf vorlegen,»den wir dann zügig nach den Bundestagswahlen beschließen können«. Ausgehend vom , dem Zusammenbruch von Lehman Brothers, erläuterte sie das Finanzmarktstabilisierungsgesetz, in dem die Änderung des Überschuldungsbegriffs enthalten ist. Eine Lehre aus der Pleite von Lehman sei, dass das Insolvenzrecht offenbar nicht das richtige Instrumentarium ist, sytemrelevante Kreditinstitute zu retten.»lehman war unter Chapter 11, auch wenn das manche Herrschaften nicht wahrhaben wollen.«daher habe man das Rettungsübernahmegesetz verabschiedet, das vorsieht, im Wege einer Hauptversammlung einen Kapitalschnitt zu machen. Wenn der nicht zustandekommt und keine Übernahme möglich ist, ist als ultima ratio eine Enteignung vorgesehen. Inzwischen hat der Gesetzentwurf auch den Bundesrat passiert. WORKSHOP I: ARABISCHE UND ASIATISCHE FINANZSYSTEME UND DER UMGANG MIT NOTLEIDENDEN KREDITEN (v. li.) Zaid el-mogaddedi, RA Wilhelm Klaas, RA Peter Hoegen, RA Dr. Olaf Faßhauer, RA Dr. Christian Pleister, Dr. Philipp Wackerbeck Scharia-konforme Finanzierungen sind auf dem Vormarsch, stellten die fünf Podiumsteilnehmer Zaid el-mogaddedi (Institute of Islamic Banking & Finance), RA Peter I Hoegen, RA Dr. Olaf Faßhauer, RA Dr. Christian Pleister und Dr. Philipp Wackerbeck (Booz & Company) fest. Nach einer Studie von Booz & Company machte die Bilanzsumme islamischer Banken Ende 2008 rund 500 Milliarden US-Dollar aus. Die Wachstumsraten betrugen in den vergangenen fünf Jahren durchschnittlich 15 bis 20 Prozent im Jahr, was den Bereich des Islamic Bankings zu einem der am schnellsten wachsenden Sektoren der Finanzbranche mache. Im Einführungsreferat erläuterte Zaid el-mogaddedi die Scharia-Regeln, wie Zinsverbot (Riba) sowie den Ausschluss, in»verbotene«branchen zu investieren sowie spekulativen Handel zu betreiben und die Vorgabe,»profit-and-loss-sharing«zu beachten. Letzteres bedeutet die angemessene Beteiligung aller Vertragsparteien an Gewinnchancen und Verlustrisiken. Nach den Anlagekriterien der Scharia werde die Finanzkrise besser überstanden, da zum Beispiel das Fremdkapital zum Wert des Eigenkapitals maximal nur ein Drittel betragen darf. Der Islamic Finance-Markt biete große Potenziale für Insolvenzverwalter, die Investoren suchen, da man dort ein potenzielles und als Cash verfügbares Anlagevermögen von etwa 1,5 Billionen Euro vermute. Desweiteren wurden die Scharia-konformen Anlageformen Murabaha und Ijara sie sollen das Zinsverbot umgehen vorgestellt und welches Recht in Krisenfällen zur Anwendung kommt. Murabaha, eine Art des Steckengeschäfts, eigne sich in Deutschland aber nur begrenzt, da die Grunderwerbsteuer ggf. doppelt anfallen würde. Der Ilja-Vertrag ermögliche die Kombination mit einem konventionellen, d.h. verzinslichen Bankdarlehen. Damit sei es islamischen Investoren möglich, so führte es RA Dr. Olaf Faßhauer aus, kapitalintensive Akquisition mit nur einem begrenzten Einsatz von Eigenkapital zu finanzieren und den Hebeleffekt eines Bankdarlehens zu nutzen. Die Besonderheit des sog. Leveraged-Ijara-Vertrags bestehe darin, dass keine vertraglichen Beziehungen zwischen den islamischen Investoren und der konventionellen Bank bestehen.

3 20 Kongresse & Tagungen WORKSHOP II: COMPLIANCE HAFTUNGSVERMEIDUNG IN DER INSOLVENZVERWALTUNG Modell des BMWi untauglich INDat-Report 03_2009 (v. li.) RA Dr. Stefan Vogelsang, RA Dr. Thomas Schürrle, RA Dr. Klaus Olbing, RA Dr. Burkard Göpfert, RA Dr. Sven Thomas Mit dem»schillernden«begriff der Compliance, der Risikovermeidung und Haftungsbegrenzung im Unternehmen, befassten sich die fünf Referenten RA Dr. Burkard Göpfert, RA II Dr. Klaus Olbing, RA Dr. Stefan Vogelsang, RA Dr. Thomas Schürrle und RA Dr. Sven Thomas. Die vorausschauenden Compliance-Abteilungen in den Unternehmen,»keine Verhinderer, sondern Ermöglicher«, geben den Mitarbeitern ein Regelwerk an die Hand, wie sie guten Gewissens Geschäfte machen können, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Im Vergleich zu den USA befinde sich die Compliance in Deutschland noch in den Kinderschuhen. Doch der Bedarf wachse: Interne Ermittlungen in Unternehmen, um Korruptions- und Kartellverstöße aufzuklären, häuften sich. Zudem bestehe ein großer Druck für die Unternehmen, da hohe Strafzahlungen, Auftragssperren der öffentlichen Hand und Rufschädigungen drohten. Es stellte sich daher im Workshop die Frage, wie man von haftungsrelevanten Handlungen erfährt. Der Arbeitgeber sei auf die Mitwirkung der Arbeitnehmer angewiesen, um Hinweise wie diesen zu erhalten: In Saudi-Arabien sind»nützliche«bestechungsgelder verteilt worden, die schwarze Kasse ist noch vorhanden. Hier gelte es nun zu klären, wie mit dem Hinweisgeber (Whistle-Blower) umgegangen werden soll. Der, der dadurch Schaden vom Unternehmen abwendet, könnte regresslos gestellt werden (Amnestie, Kronzeugenregelung), wie es in den USA praktiziert werde. Im Speziellen wurde auch die Tax Compliance diskutiert, die ein hohes Maß an Spezialwissen verlange. Die Teilnehmer fragten sich, ob die Compliance nicht als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft zu betrachten sei. Außerdem könnte Compliance»ungewollt«eine Art vorauseilenden Gehorsam nach sich ziehen und»kontraproduktiv«wirken. Gerade im Bereich der Steuern neige man dazu, gerne bis an den Rand des Erlaubten zu gehen, ohne illegal zu agieren. Dieses»Engagement«könnte durch Compliance»zunichte gemacht«werden. Auch schaffte der Workshop einen direkten Bezug zum Insolvenzverwalter. Um Sachverhalte zu erfassen und Fehler im Unternehmen zu entdecken, Haftungsansprüche und Anfechtungstatbestände geltend zu machen, sei der Compliance-Gedanke in rückwirkender Betrachtung sehr wichtig. Bei Fortführung sollte über eine Compliance- Abteilung nachgedacht werden, um Haftungsgefahren zu vermeiden. Alle waren sich einig: Hier besteht und entsteht ein neues und weites Beratungsfeld für Anwälte. Um im Vorfeld bei anbahnenden Krisen systemrelevanter Banken eingreifen zu können, brauche man ein»leistungsfähiges Sanierungs- und Reorganisationsverfahren«. Die Bundesregierung habe das BMJ und das Bundeswirtschaftsministerium beauftragt, ein Modell für ein solches Verfahren zu entwickeln. Das als»eingeschränkte Insolvenz«bekannt gewordene Modell des BMWi bezeichnete Zypries als»nicht praxistauglich«. Das BMWi verfüge, das sei kein Vorwurf, über»keine eigenen Erkenntnisse in Insolvenzverfahren, weil dafür das BMJ zuständig ist«. Am Ergebnis der beauftragten Anwaltskanzlei merke man, dass es»eine andere Form der Herangehensweise«ist, ob ein Anwalt oder Ministerialbeamter ein Gesetz formuliert. Das»wesentliche Problem«dieses Modells sei, dass das Finanzunternehmen unter Staatsverwaltung gestellt werden solle, wofür eine neue Behörde geschaffen würde. Diese erstelle einen behördlichen Restrukturierungsplan, und alle Verfahrensschritte würden jeweils durch Verwaltungsakte vorgenommen. Es solle dann im Rahmen einer Suspendierung der Aktionärsrechte möglich sein, die Ausübung der Stimmrechte der Hauptversammlung auf die Anstalt zu übertragen.»sie sehen«, so Zypries,»es sind zwei Punkte, die schon problematisch sind: Zum einen die Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung, Stichwort, zweite Kapitalmarktrichtlinie, ob das hinhaut, ist die große Frage.«Nächstes Problem sei, so Zypries,»der Rechtsweg gegen jeden Verwaltungsakt. Das Ganze führt zu ex-

4 Prof. Dr. Rolf Stürner Dr. Jürgen Allerkamp Dr. Andreas R. Dombret 21 VorsRiBGH Dr. Hans Gerhard Ganter (li.) und Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbruck tremen Verzögerungen«. Das BMWi setze auf eine staatliche Verwaltung, das BMJ auf ein privatautonomes Planverfahren, nämlich»aus den bewährten Strukturen des Insolvenzplanverfahrens vielleicht einen Weg zu finden und auf die Banken zu übertragen«. Man denke über einen Reorganisationsberater nach, der»eine zentrale Rolle«spielen und mit den Rechten eines Sonderbeauftragten nach 36 KWG ausgestattet werden könne. Dieses Verfahren würde frühzeitig,»weit im Vorfeld einer möglichen Insolvenz«, einsetzen.»das sind zurzeit unsere Überlegungen.«Reichten diese Maßnahmen nicht aus, könne ein Reorganisationsplan einen Debt-Equity-Swap enthalten. Auch eine Umwandlung oder Ausgliederung von Unternehmensteilen sei denkbar, über die die Gläubiger und Anteilseigner in getrennten Gruppen abzustimmen hätten. Für diese Ansätze brauche das BMJ»Ihren Rat und Ihre Expertise«, sagte Zypries. Das Arbeitsprogramm des BMJ decke sich mit dem des Insolvenzrechtstags.»Noch schöner wäre es, wenn Sie den Stein der Weisen hätten und wir den nach Hause tragen könnten.«im Anschluss stellte VorsRiBGH Dr. Hans Gerhard Ganter das jüngst erledigte Arbeitsprogramm des BGH vor. Im Zentrum stand das Urteil vom (IX ZR 62/08 = ZIP 2009, 526 ff.) zur Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers bei rückständigen Lohnzahlungen (siehe dazu Titel INDat- Report 2_2009). 130 Abs. 2 InsO setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Man habe es dahingehend präzisiert, so Ganter, dass eine»ungewisse Möglichkeit der Zahlungsunfähigkeit«nicht ausreicht. Presseberichte über eine finanzielle Schieflage des Schuldners könnten hingegen aber für einen Großgläubiger, wie das Finanzamt oder die Sozialkasse, eine Beobachtungsund Erkundigungspflicht auslösen. Derartige Pflichten träfen einen Arbeitnehmer aber nicht. Man habe derzeit noch weitere sechs Fälle, die aber unterschiedlich gelagert seien, zur Entscheidung vorliegen. Desweiteren befasste sich Ganter mit zwei Entscheidungen zum Fall»Phoenix«. Er erörterte den Beschluss vom (IX ZB 230/07 = ZIP 2009, 480 ff.) zu den Grenzen des Insolvenzplans. Gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans habe der Insolvenzverwalter ein Beschwerderecht selbst dann nicht, wenn er den Plan vorlegt hat. Man möge das Ergebnis dieses Urteils bedauern, sagte

5 22 Kongresse & Tagungen WORKSHOP III: BANKENWORKSHOP (v. li.) RA Dr. Christian Dawe, RA Dr. Marcel Köchling, RA Dr. Clemens Clemente, RA Frank Kirchner, Dr. Gero Fischer, RA Rainer M. Bähr INDat-Report 03_2009 III Genehmigung zu werten. Über die Fristen würde er mit sich Mit 230 Teilnehmern war der Bankenworkshop der bestbesuchte. Er begann mit einem Impulsreferat von VorsRiBGH a. D. Dr. Gero Fischer über den Lastschriftwiderruf in der Insolvenz. Er behandelte die Gemeinsamkeiten des IX. und des XI. Zivilsenats des BGH, aber auch, was beide trennt. Anschließend stellte er ein eigenes Konzept vor,»das den Charme der Einfachheit hat und konsensfähig sein könnte«, sagte RA Dr. Clemens Clemente. Allerdings bedinge dieses Konzept eine grundlegende Neuorientierung der Rechtsprechung. Noch verbinde beide Senate die Genehmigungstheorie, führte Fischer aus. Unterschiedlich beurteilten beide Senate, ob die rechtliche Verpflichtung des Schuldners, sittenwidrige Lastschriftwiderrufe zu unterlassen, auch den vorläufigen Verwalter trifft und ob Nr. 7 Abs. 3 AGB- Banken gegenüber dem schwachen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt. Er machte deutlich, dass der Verwalter, der widerspricht, nur seinen Job mache und seiner Pflicht nachkomme, die Masse zusammenzuhalten. Der Nr. 7 Abs. 3 könne den vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt deswegen nicht treffen, weil er keine Genehmigungsbefugnis habe. Er meinte daher, die Rechtsprechung müsse zukünftig das Augenmerk darauf legen, ob und wann eine konkludente Genehmigung vorliegt. Denn es sei schon immer anerkannt, dass Schweigen als Zustimmung zu werten ist, wenn dem Schweigen ganz klar und unmissverständlich Konkludenz zukommt. Deshalb sei die beanstandungslose Weiterführung des Girovertrags nach Erscheinen der Kontobelastung als konkludente reden lassen. Er könne sich gut 30 Tage vorstellen. Dieser Vorschlag, so Fischer, würde an der Genehmigungstheorie nicht rütteln. Und für die Praxis würde es bedeuten, dass die Möglichkeit eines Widerspruchs durch den Verwalter auf Belastungen beschränkt wäre, die einen Monat vor Antragstellung erfolgt sind. Im zweiten Teil befasste sich RA Frank Kirchner, Chefsyndikus der Citibank AG, mit der Kontopfändung. Über Kontopfändungen im Jahr bedeuteten für sein Haus erheblichen Arbeitsaufwand. Er stellte das Pfändungsschutzkonto vor, dessen Gesetzentwurf der Bundestag inzwischen am beschlossen hat. Es sieht einen Basispfändungsschutz von 985,15 Euro vor. Dieses Gesetz stelle Banken wieder vor neue Herausforderungen, da neben diesem Konto ein»schattenkonto«geführt werden müsse, in dem das nicht von der Pfändung betroffene Guthaben berechnet wird.»auf diesen Kosten bleibt die Bank sitzen.«im dritten Komplex beschäftigten sich Dr. Marcel Köchling, Lone Star, und RA Dr. Clemens Clemente mit dem Forderungsverkauf und dem Risikobegrenzungsgesetz. Dieses Gesetz sei im vergangenen Jahr»mit der heißen Nadel«gestrickt worden und werfe zahlreiche neue Fragen auf. Es sei ungeklärt, ob und unter welchen Umständen der Verkauf von Forderung und Grundschuld zulässig ist. Als einer der großen Käufer notleidender Kredite meinte Köchling, dass der deutsche Markt einen sicheren und verlässlichen Rechtsrahmen biete. Dennoch wolle die Branche freiwillige, über das Gesetz hinausgehende Regelungen, wie Code of Conduct und Ombudsmannverfahren, schaffen. Im vierten Teil erörterte RA Dr. Christian Dawe das Thema Verbraucherdarlehen und Restschuldversicherung und stellte dazu ein IFF-Gutachten vor. Die Versicherungskosten machten einen immensen Teil aus. Würde man sie in den Effektivzinssatz einberechnen, kämen statt 13 Prozent 23 Prozent zum Vorschein. Seine Recherchen hätten ergeben, dass ohne Restschuldversicherung in der Regel kein Darlehen erteilt würde. Seine These: Beides ist als verbundenes Geschäft zu werten. Eine mangelnde Widerrufsbelehrung führe dann bei Widerruf zur Rückabwicklung und damit zu einer Massemehrung. Mit dem Widerruf sei die Lohnabtretung hinfällig, eine Haftung des Schuldners oder Verwalters löse der Widerruf nicht aus. Er wies aber darauf hin, dass dazu die letzte Rechtsprechung noch aussteht.

6 Prof. Dr. Ulrich Falk Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer Prof. Dr. Heribert Hirte 23 Ganter, aber aus rechtlichen Gründen sei es zwingend gewesen. Als Ausblick für 2009 nannte er drei Komplexe: Der Senat werde in der Hauptsache zum 28e Abs. 1 SGB IV entscheiden. Zudem mache man sich»ernsthafte Gedanken«über die Anrufung des Gemeinsamen Senats, welcher Rechtsweg bei der Anfechtung von Lohnzahlungen gegeben sei.»die Rechtsprechung des BAG trifft uns ins Mark.«Und zu guter Letzt bleibe die Divergenz des IX. mit dem XI. Zivilsenat des BGH zum Lastschriftwiderruf ein Thema. Er habe die Hoffnung, dass die»ungute Rechtszersplitterung«bald beendet wird, notfalls mit Anrufung des Großen Senats. Den Verwaltern»die Leviten gelesen«habe der nächste Referent, sagte Horst Piepenburg nach dessen Ausführungen zum Berufsethos des Insolvenzverwalters in der modernen Marktgesellschaft. Jahrzehnt für Jahrzehnt beleuchtete Prof. Dr. Rolf Stürner, wie sich die gesellschaftliche Grundverfassung und ihr Ethos im Insolvenzrecht und im Verständnis der Insolvenzverwaltung widergespiegelt hat und sich der Verwalter vom Organ der Rechtspflege zum Organ der Restrukturierungspflege entwickelte. Seiner Meinung nach lasse die InsO genügend Spielraum für den sozialen Ethos zu, man müsse ihn nur nutzen. Die Chancen des DES (v. li.) RA Dr. Michael Jaffé, RA Kolja von Bismarck, Dieter Fockenbrock, Prof. Dr. Horst Eidenmüller Unter der Überschrift»Umsetzung einer Vision«stand der folgende Vortrag mit Podiumsdiskussion: der Debt-Equity-Swap (DES) in Deutschland. Als größtes Hindernis für einen DES im Rahmen des Insolvenzplans nannte Prof. Dr. Horst Eidenmüller (siehe ZIP 2009, 541 ff.), dass die bisherigen Anteilseigner und auch Gläubiger trotz der Insolvenz weiterhin über die erforderlichen Kapitalmaßnahmen zu entscheiden haben. Er plädiert für den insolvenzrechtlichen Verteilungsansatz, dass Gesellschafter nur einen etwaigen Rest erhalten, Fortführungswert minus Nominalwert der Schulden. Die starke Stellung der Gesellschafter sei weder verfassungsund europarechtlich geboten. In seinem Reformansatz sollten die Anteilseigner als letztrangig Berechtigte in das Planverfahren einbezogen werden. Der Plan soll die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse neu ordnen und Kapitalmaßnahmen festsetzen dürfen. Als Plan B stellte er ein Modell vor, das die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen für Kapitalmaßnahmen im Planverfahren herabsetzt. Das Podium aus RA Kolja von Bismarck und RA Dr. Michael Jaffé stimmte im Großen und Ganzen Eidenmüllers Vorschlägen zu.»änderungsbedarf gibt es jetzt und nicht nach der Wahl«, betonte von Bismarck. Das DES könne auch»unter der Vermeidung der Insolvenz«außergerichtlich eine Rolle spielen. Hier warf RiBGH Dr. Gerhard Pape ein, dass er für einen DES außergerichtlich in Hinblick auf die Altgesellschafter keine Chance sehe. Für Jaffé kommt ein schlankes, schnelles und mit wenig Publizität verbundenes Vorverfahren nur unter Gerichtsaufsicht in Frage. Ein außergerichtliches Verfahren würde die InsO entwerten und ihr den Stempel»nur zur Liquidation«aufdrücken, meinte Eidenmüller

7 24 Kongresse & Tagungen WORKSHOP IV: DIE FAMILIE DES SCHULDNERS: MITGEFANGEN MITGEHANGEN? INDat-Report 03_2009 IV RiBGH Dr. Gerhard Pape (re.) Im Einführungsreferat führte RiBGH Dr. Gerhard Pape aus, dass die Insolvenz vielfältige Konsequenzen auf die Familie habe. In den Restschuldbefreiungsverfahren mache er oft die Erfahrung, dass die Versagungsantragsteller aus dem familiären Umfeld kämen, die dadurch eher Aversionen,»das Scheidungsverfahren wird fortgesetzt«, auslebten, als über finanzielle Fragen stritten. Hier müsse man zwischen intakter und»gesprengter«familie unterscheiden, bei der sich die Konflikte im Insolvenzverfahren fortsetzen könnten. Während sich RAin Katrin Wedekind mit den Bürgschaften und gemeinsamen Verträgen befasste und RA Lutz Erdmann das Pfändungsrecht beleuchtete, erörterte RAin Hildegard Allemand steuerliche Folgen. Hier ging es u. a. um die rechtsmissbräuliche Steuerklassenwahl, womit sich der BGH kürzlich befasst hatte. Sie könne einen Versagungsgrund darstellen, wenn die Schädigung der Gläubiger eindeutig gegeben sei. Diskutiert wurde auch, ob der Treuhänder die Steuerklassenwahl beeinflussen könne. Man kam zu dem Ergebnis, er dürfe darüber nicht entscheiden, da es alleinige Sache des Schuldners sei. Im letzten Teil stellte RA Volker Burgard verschiedene erb- und familienrechtliche Konsequenzen vor. Von zentraler Bedeutung war die Frage, ob der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode ein Erbe, das in dieser Zeit anfällt, ausschlagen kann oder nicht, um die Gläubiger nicht zu benachteiligen. Muss er zumindest den Pflichtanteil geltend machen? Ob hier eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, werde der BGH demnächst zu entscheiden haben, so Pape. von den Fragezeichen der Richter am EuGH stand ganz im Zeichen der Finanzkrise. ganz abgesehen. Er zweifelte daran, dass Warum, wer ist schuld an der Finanzkrise, man ein schlankes Gesetz produzieren fragte Dr. Jürgen Allerkamp von der könne. Im Anschluss daran verteilten sich NORD LB. Nicht monokausal könne die die Teilnehmer auf die fünf Workshops, Antwort ausfallen, wenngleich primär die wobei der zum Bankrecht der bestbesuchte war, gefolgt von dem zur Krise der Aber an die Nase fassen müssten sich in Schuld bei den Bankern zu suchen sei. Automobilwirtschaft. seiner Aufzählung der elf Schuldigen auch Der Beginn des zweiten Kongresstages Ratingagenturen, Wertpapieranalysten und renditeorientierte Anleger. Wie das Vertrauen in das weltweite Bankenwesen wiederhergestellt werden kann, führte Dr. Andreas R. Dombret (Bank of America) aus. Seine zehn Punkte reichten von Erweiterung staatlicher Rettungsmaßnahmen über international harmonisierte Rechnungslegungsgrundsätze bis zur verstärkten Kontrolle der Ratingagenturen. An die eigene Nase fassen sollten sich die Verwalter während des kurzweiligen und amüsanten sowie auf Empirik gestützten Vortrags von Prof. Dr. Ulrich Falk über kognitive Dissonanzen. Das sind unbewusste und schwer vermeidbare Abweichungen der Wahrnehmung, wozu die Selbstübereinschätzungs-, Ästhetik- oder die Verfügbarkeitsverzerrung zählen. Bei letzterer bewertet man»frische«informationen automatisch höher. Da das Insolvenzverfahren eine Kette unsicherer Entscheidungen und man vielen Akteuren ausgesetzt sei, drohe der Verwalter häufig Opfer von Wahrnehmungsverzerrungen zu werden seine eigene Leistung inbegriffen. Im Anschluss folgten drei Anmerkungen zu einem jüngst verabschiedeten Gesetz, zu einer ausgebliebenen Reform und zu einer seit Längerem angedachten: WP/StB Eberhard Hickethier erläuterte das inzwischen von Bundestag und Bundesrat verabschiedete BilMoG, dessen Rechnungslegungsvorschriften ab auch durch den Verwalter zu erfüllen sind. Das neue Verfahren werde das alte sein, verkündete RiAG Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer zum Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Politik habe nicht den Mut und die Kraft

8 25 WORKSHOP V: KRISE IN DER AUTOMOBILWIRTSCHAFT für eine Reform gehabt. Man hätte diesen Teil der Reform aus dem Paket mit GAVI und der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen lösen sollen, dann wäre man schon ein Stück weiter. Wie die Konzerninsolvenz geregelt werden könnte, wurde Prof. Dr. Heribert Hirte schließlich nicht müde, in Richtung Gesetzgeber zum wiederholten Male zu formulieren. Er beschrieb die Problemkreise, wie divergierende örtliche Zuständigkeiten der Insolvenzgerichte, unterschiedliche Insolvenzverwalter in verschiedenen Verfahren über einer Unternehmensgruppe angehörige Schuldnerunternehmen sowie unterschiedliche Vermögensmassen. Er plädierte für die Bestellung eines Insolvenzverwalters, nur bei Interessenkonflikten solle es einen weiteren Verwalter bzw. einen Sonderwalter geben. Für die Zusammenfassung der Massen sprächen ökonomische Gründe,»the size of the pie is more important than the size of the slice«, doch es gebe auch ein gutes Gegenargument: Die Kreditvergabe sei auf der Grundlage der Selbstständigkeit vergeben worden. Vor der Mitgliederversammlung erfolgte zum Abschluss des thematisch hoch aktuellen wie spannenden Fachkongresses noch die bewährte und fundierte Rechtsprechungsübersicht. Erwartungsgemäß wurde danach der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses, Horst Piepenburg, in der Wahl bestätigt sowie für RA Werner Folger wurde RA Peter Depré gewählt die bisherigen sechs Mitglieder bestätigt. Alle dankten für das Vertrauen und nahmen die Wahl an. «(v. re.) Dr. Hans Albrecht, VDr. Joachim Türk, RA Christopher Seagon, RA Dr. Martin Prager, Joachim Koolmann Die Automobilbranche befindet sich in der Krise und beklagt einen Absatzrückgang von 18 Prozent im Februar dieses Jahres, führte RA Dr. Martin Prager aus. Als wichtiges Wirtschaftsgut habe sie in 2008 einen Anteil von zirka zehn Prozent am BIP gehabt, der Anteil am Export liege bei zirka 17,5 Prozent. Die Branche zählt etwa Beschäftigte. Unbestritten seien auf dem Markt Überkapazitäten von 20 bis 40 Prozent. Dr. Joachim Türk, Risikomanager bei der BMW AG, stellte die Vernetzung der Automobilzulieferer und deren Abhängigkeiten vor. Zur Lage der rund 2000 Unternehmen der Automobilindustrie äußerte er, dass dieses Jahr wohl noch 50 Firmen Insolvenz anmelden müssten. Insgesamt sei die Struktur der Zulieferer dennoch gesund. Es bestehe keine systemische Krise im europäischen Netzwerk. Zweidrittel der Unternehmen in Deutschland sei überhaupt nicht insolvenzgefährdet, ein Viertel trage ein kleines Risiko. Neben außerinsolvenzlichen Aktivitäten in der Krise liege in Insolvenzverfahren ein Potenzial zum»nachhaltigen gesamtwirtschaftlichen Erfolg«. Cluster sollten um aktuelle Insolvenzen aufgebaut werden, um eine»vernünftige Struktur«für die Zukunft zu entwickeln. Er regte an, dass auch Verwalter dieser Betriebe sich zu Clustern zusammenschließen sollten. RA Christoper Seagon stellte das Thesenpapier»Das Insolvenzverfahren als Chance für die Automobilzulieferer«vor, das fünf Verwalter im März dieses Jahres erstellt hatten. Mit entwickelten Grundsätzen solle die Sanierung mittels Insolvenzverfahren populärer gemacht werden. Die Sicht eines Londoner Investmentbankers referierte Joachim Koolmann (J. P. Morgan). Zwischen ihnen und Verwaltern bestehe keine»love-relationship«, da man das deutsche Verfahren als intransparent betrachte. Die hohe Unabhängigkeit des Verwalters werde von Großinvestoren»nur eingeschränkt verstanden«. Seine Forderung: Reaktivierung der alten Vergleichsordnung verbunden mit der Zulässigkeit des Debt-Equity-Swaps als vorinsolvenzliches Verfahren mit gerichtlicher Beaufsichtigung und Absegnung. Eine düstere Prognose stellte RA Prof. Dr. F. Christian Genzow an: In den kommenden fünf Jahren würden 3000 bis 5000 Autohäuser»verschwinden«. Leasinggesellschaften müssten die Restwerte ihrer Fahrzeuge nach unten korrigieren und gerieten dadurch ebenfalls in Schieflage. Dass die langfristige Perspektive für Automobilzulieferer gar nicht so schlecht ist, betonte Dr. Hans Albrecht (Nordwind Capital). Dieser Markt sei derzeit für Investments interessanter, als viele glaubten.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

6. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2009

6. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2009 6. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2009 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 25. bis 27. MÄRZ 2009 MARITIM HOTEL BERLIN Stauffenbergstraße 26 10785 Berlin Programmstand: 12. März 2009 Änderungen vorbehalten

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Schutz vor Insolvenzanfechtung Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Qualität und Sicherheit

Qualität und Sicherheit Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Deutsches Forschungsnetz In fünf Schritten in die DFN-Cloud Jochem Pattloch 68. Mitgliederversammlung 3. Juni 2014, Berlin Schritt 1: Rahmenvertrag n Zunächst ist es erforderlich, dass Sie einen Rahmenvertrag

Mehr

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Wissen Wichtiges Wissen rund um Pflege Unterstützung Professionelle Beratung Austausch und Kontakt Erfahrungen & Rat mit anderen Angehörigen austauschen

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Das Thema von diesem Text ist: Geld-Verwaltung für Menschen mit Lernschwierigkeiten

Das Thema von diesem Text ist: Geld-Verwaltung für Menschen mit Lernschwierigkeiten Das Thema von diesem Text ist: Geld-Verwaltung für Menschen mit Lernschwierigkeiten Dieser Text ist von Monika Rauchberger. Monika Rauchberger ist die Projekt-Leiterin von Wibs. Wibs ist eine Beratungs-Stelle

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

6. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2009

6. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2009 6. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2009 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 25. bis 27. MÄRZ 2009 MARITIM HOTEL BERLIN Stauffenbergstraße 26 10785 Berlin Programmstand: 22. Januar 2009 Änderungen vorbehalten

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 -

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen

Mehr

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher Robert Rademacher Präsident Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Zentralverband - 1. Fabrikatshändlerkongress Schlussworte Robert Rademacher 24. Oktober 2008 Frankfurt Es gilt das gesprochene Wort Meine sehr

Mehr

Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden

Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden Praktikerforum März 2009 Frank Porrmann Das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es erst seit 1999/2001 dauert

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Sich einen eigenen Blog anzulegen, ist gar nicht so schwer. Es gibt verschiedene Anbieter. www.blogger.com ist einer davon.

Sich einen eigenen Blog anzulegen, ist gar nicht so schwer. Es gibt verschiedene Anbieter. www.blogger.com ist einer davon. www.blogger.com Sich einen eigenen Blog anzulegen, ist gar nicht so schwer. Es gibt verschiedene Anbieter. www.blogger.com ist einer davon. Sie müssen sich dort nur ein Konto anlegen. Dafür gehen Sie auf

Mehr

Unfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts

Unfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts Unfallkasse Nord Standort Hamburg Postfach 76 03 25 22053 Hamburg Informationsmaterial zum Thema Risiko und Prävention ein Widerspruch? Vortrag beim Landeselternausschuss am 03.02.2016 Abteilung Prävention

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Seite drucken APOTHEKE ADHOC Seite 1 von 2 Veröffentlicht auf APOTHEKE ADHOC http://www.apotheke-adhoc.de Startseite» Nachrichten» Apothekenpraxis INSOLVENZVERFAHREN Freigabe für insolventen Apotheker

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

M03a Lernstraße für den Unterricht in Sekundarstufe I

M03a Lernstraße für den Unterricht in Sekundarstufe I M03a Lernstraße für den Unterricht in Sekundarstufe I 1. Station: Der Taufspruch Jedem Täufling wird bei der Taufe ein Taufspruch mit auf den Weg gegeben. Dabei handelt es sich um einen Vers aus der Bibel.

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

Reizdarmsyndrom lindern

Reizdarmsyndrom lindern MARIA HOLL Reizdarmsyndrom lindern Mit der Maria-Holl-Methode (MHM) Der ganzheitliche Ansatz 18 Wie Sie mit diesem Buch Ihr Ziel erreichen Schritt 1: Formulieren Sie Ihr Ziel Als Erstes notieren Sie Ihr

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky

Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky #upj15 #upj15 Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mehr

SHG INVEST DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT. lesen, bevor Sie selbst verkaufen...

SHG INVEST DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT. lesen, bevor Sie selbst verkaufen... DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT lesen, bevor Sie selbst verkaufen... Bevor Sie mit uns über Ihre Immobilie reden, sprechen wir mit Ihnen über unser diskretes Verkaufsmarketing. Wir sind der Meinung, dass Sie

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Damit hat Ihr Klient nicht gerechnet.

Damit hat Ihr Klient nicht gerechnet. Er will den Betrieb vergrößern. Seine innovative Idee ist richtig gut durchgeplant. Aber es ist zu wenig Eigenkapital da und für den Kredit reichen der Bank die Sicherheiten nicht. Damit hat Ihr Klient

Mehr

Leit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich

Leit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich Leit-Bild Elbe-Werkstätten GmbH und PIER Service & Consulting GmbH Mit Menschen erfolgreich Vorwort zu dem Leit-Bild Was ist ein Leit-Bild? Ein Leit-Bild sind wichtige Regeln. Nach diesen Regeln arbeiten

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Menschen und Natur verbinden

Menschen und Natur verbinden Menschen und Natur verbinden Warum gibt es EuroNatur? Was nützt es, wenn wir den Kiebitz in Deutschland schützen, er dann aber auf seinem Zugweg zwischen Sommer- und Winterquartieren abgeschossen wird?

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7

Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Wichtiges vorab 9 Außergerichtlicher Einigungsversuch 45 Gerichtliches Einigungsverfahren 79 Insolvenzverfahren 103 Wohlverhaltensphase 117 Am

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig 100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig Vorbemerkung Wenn es um Fragen der Oekonomie geht, dann haben viele Leute den Eindruck, da könnten sie

Mehr

Vertrauen in Medien und politische Kommunikation die Meinung der Bürger

Vertrauen in Medien und politische Kommunikation die Meinung der Bürger Vortrag Vertrauen in Medien und politische Kommunikation die Meinung der Bürger Christian Spahr, Leiter Medienprogramm Südosteuropa Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, herzlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz

Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Lastschrift und Insolvenz II 10. Mai 2011 Wolfgang Zenker Übersicht I. Wiederholung: Lastschri7verfahren und XI ZR 236/07 II. Sachverhalt (IX ZR 37/09) III. Lastschri7-

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Buchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011

Buchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011 Vorbemerkung... 1 1. Erste Schritte...Fehler! Textmarke nicht definiert.3 2. Einrichten des Programms... 5 3. Buchungen... 22 1. Anfangsbestand buchen... 22 2. Privateinlage in die Kasse... 26 4. Buchungen

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

bagfa ist die Abkürzung für unseren langen Namen: Bundes-Arbeits-Gemeinschaft der Freiwilligen-Agenturen.

bagfa ist die Abkürzung für unseren langen Namen: Bundes-Arbeits-Gemeinschaft der Freiwilligen-Agenturen. Leichte Sprache Was ist die bagfa? bagfa ist die Abkürzung für unseren langen Namen: Bundes-Arbeits-Gemeinschaft der Freiwilligen-Agenturen. Die bagfa ist ein Verein. Wir machen uns stark für Freiwilligen-Agenturen.

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Diese Ansicht erhalten Sie nach der erfolgreichen Anmeldung bei Wordpress.

Diese Ansicht erhalten Sie nach der erfolgreichen Anmeldung bei Wordpress. Anmeldung http://www.ihredomain.de/wp-admin Dashboard Diese Ansicht erhalten Sie nach der erfolgreichen Anmeldung bei Wordpress. Das Dashboard gibt Ihnen eine kurze Übersicht, z.b. Anzahl der Beiträge,

Mehr