Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: /001 II#0251
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- Hartmut Bayer
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1 Von: "Referat 15" An: Cc: BCc: Gesendet: Di :31:38 Betreff: Eingabe des Herrn Mohamend Al Sharkey # /001 II#0251 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: /001 II#0251 Sehr geehrte Damen und Herren, beigefügtes Schreiben übersende ich Ihnen zur Kenntnis. Im Auftrag Klaus Faßbender ******************************************************************************** Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat 15 - Informationsfreiheit, Innere Verwaltung, Stasi-Unterlagen - Hausanschrift: Verbindungsbüro: Friedrichstraße 50, Berlin Fon: (0228) Fax: (0228) klaus.fassbender@bfdi.bund.de oder Internet: Kein Zugang für elektronisch signierte Dokumente ******************************************************************************** Hinweis: Dies ist eine vertrauliche Nachricht und nur für den Adressaten bestimmt. Es ist nicht erlaubt, diese Nachricht zu kopieren oder Dritten zugänglich zu machen. Sollten Sie irrtümlich diese Nachricht erhalten haben, bitte ich um Ihre Mitteilung per E- Mail oder unter der oben angegebenen Telefonnummer. 1 von 8
2 POSTANSCHRIFT Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, Bonn Deutscher Bundestag Behördlicher Datenschutzbeauftragter - nur per - informationsfreiheit.zr4@bundestag.de HAUSANSCHRIFT VERBINDUNGSBÜRO Friedrichstraße 50, Berlin TELEFON (0228) TELEFAX (0228) referat15@bfdi.bund.de BEARBEITET VON INTERNET Klaus Faßbender DATUM Bonn, GESCHÄFTSZ /001 II#0251, #0252, #0253 Bitte geben Sie das vorstehende Geschäftszeichen bei allen Antwortschreiben unbedingt an. Besuchen Sie uns: Tag der Deutschen Einheit Oktober 2011 in Bonn BETREFF Eingabe des Herrn Mohamend Al Sharkey BEZUG Ihre Stellungnahme vom 13. September Gz.: ZR IFG-204/2017 bis - 206/2017 Sehr geehrte Frau Schmidt-Hederich, ich danke Ihnen für Ihre Stellungnahme im o.g. Vermittlungsverfahren. Hinsichtlich Ihrer Entscheidung zur Form der Zugangsgewährung bin ich weiterhin der Auffassung, dass diese nicht hinreichend begründet ist. Zwar sind nach dem Wortlaut des 7 Abs. 3 IFG an die Entscheidung über die Form der Zugangsgewährung anders als bei der Art des Informationszugangs nach 1 Abs. 2 IFG keine expliziten Voraussetzungen geknüpft, jedoch steht diese Entscheidung dennoch nicht im Belieben der Behörde. Vielmehr bedarf auch diese der Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens. Hierzu kann insbesondere auch das in 1 Abs. 2 IFG genannte Kriterium des deutlich höheren Verwaltungsaufwands herangezogen werden. Einen solchen vermag ich jedoch bei einem Vergleich zwischen dem Kopieren und dem Scannen eines Schriftstücks nicht zu erkennen. Vielmehr sind die genannten Funktionen in der Regel bei modernen Multifunktionsgeräten beide vorhanden, so dass das Ausgabeformat einzig von der Wahl des Bearbeiters abhängt. Im Falle der Einbindung solcher Geräte in die Behördennetze erfolgt vielfach eine unmittelbare Übertragung auf einen Arbeitsplatzrechner. Aber auch in einem eventuell erforder /2017 ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Straßenbahn 61, Husarenstraße 2 von 8
3 SEITE 2 VON 2 lichen Umweg über ein elektronisches Speichermedium, sehe ich kein wesentliches Verwaltungserschwernis. Auch Ihre Argumentation im Hinblick auf das nachfolgende Sichten der Dokumente vermag mich nicht zu überzeugen. In der Praxis besteht nach meiner Auffassung kein Unterschied zwischen der Sichtung einer Kopie oder der Betrachtung eines Scans am Bildschirm. Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass der nachgelagerte Versand einer einen deutlich geringeren Aufwand verursacht als der Versand eines Poststücks. Diese Erleichterung dürfte jedenfalls auch das behauptete Erschwernis im Zusammenhang mit der Anfertigung eines Scans aufwiegen. Zudem dürften auch finanzielle Argumente bei einem Vergleich zwischen dem postalischen und dem elektronischen Versand nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Somit hätte nach meiner Auffassung dem Wunsch des Antragstellers nach elektronischer Übermittlung der Unterlagen entsprochen werden müssen. Da nach Ihrer Aussage jedoch die begehrten Informationen teilweise nicht vorhanden sind und somit ein zumindest teilweise ablehnender Bescheid zu fertigen wäre, ist die Anforderung der Adressdaten zur Übermittlung des Bescheids im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ich wär Ihnen jedoch dankbar, wenn Sie meine Rechtsauffassung in künftigen Fällen bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen würden. Im Auftrag Faßbender Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet / von 8
4 Deutscher Bundestag Die Bundesheauftragte fiir den Datenschutz und die Informationsfreihoit Referat 15 - Informationsfreiheit Postfach Bonn Berlin. 13. September 2017 Geschiiftszeichen: ZR IFG-204/2017 bis -206/2017 Hezug: Ihr Schreiben vom 15. August 2017 (lbre Zeichen: /001 11#0251. #252 und #253) Anlagen: Referat ZR 4 Geheimschutz, Datenschutz, Informationsfreiheit Behördlicher Datenschutzheauftragter bearbeitet von: Oberamtsrat Gerold Lompa Platz der Republik Berlin Telefon: (Vz) Fax: datenschutz.zr4 bundestag.de Dienstgebäude: Adele-Schreiber-Krieger-Straße Berlin Eingabe des Herrn Mohamed Al Sharkey Sehr geehrter Herr Faßhondor. mit Schreiben vom 15. August 2017 leilen Sie mit. dass sich Herr Al Sharkey mit einer Eingabe an die BfDI gewandt haho, da or sein Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hinsichtlich seines Antrags zum Thema,.Einrichtungsverfiigungen" (fragdenstaat.de: # #23917 und #23918) als verletzt ansieht. Gerne nehme ich dazu wie folgt Stellung: Herr Al Sharkey. dessen Identitiit nicht feststeht, hat mit s vom 14. Juli 2017 um Ubersendung der Einrichtungsverfiigungen fiir eine Vielzahl von Organisationseinheiten erbeten. Die zustiindigo Organisationseinheit hat mit Schreiben vom 3. August 2017 zwei der erbetonen Einrichtungsverfiigungen von Juni 1992 und Februar 2006 in Papierform iibersandt, da diese dort auch nur in Papiorform vorliegen. Mit Schreihen vom 10. August 2017 wurde Herr Al Sharkey mit der Absicht der Versendung von Fotokopien um Mitteilung einer postalischen Anschrift geboten. Die Entscheidung iiber die Form der Auskunftserteilung erfolgte nach pflichtgemiißem Ermessen. Entgegen der Hohauptung dos I lorrn Al Sharkey ist der Aufwand des Versands einer Fotokopie bei - wie hier - in Papierform gefiihrten Akten ungleich geringer. als der Vorsand in elektronischer Form. 4 von 8
5 Seite 2 Technisch ist eine Fotokopie mit einem einzelnen Knopfdruck zu erzeugen - augenscheinliche Fehldrucke fallen i.d.r. unverzüglich auf. Um ein in Papierform vorliegendes Dokument zu scannen, wird dagegen ein mobiles Speichermedium benötigt. Das Dokument wird an dem Kopiergerät gescannt - wie auch bei einer Fotokopie. Es erfolgt anders als bei einer Fotokopie kein Ausdruck, sondern das gescannte Dokument muss auf ein mobiles Speichermedium gespeichert werden. Hierfür sind weitere manuelle Eingaben am Kopiergerät erforderlich. Die so gespeicherte Datei muss von dem mobilen Speichermedium auf einen Rechner übertragen, mit einer Dateibezeichnung versehen und im konkreten Verwaltungsvorgang abgespeichert werden. Erst dann steht es einer Versendung als -Anhang zur Verfügung. Um Fehlsendungen zu vermeiden, wird der Anhang noch einmal geöffnet und geprüft, ob dieser richtig zugeordnet wurde. Des Weiteren wäre der Antrag von Herrn Al Sharkey zumindest teilweise abzulehnen, da nicht sämtliche erbetenen Einrichtungsverfügungen verfügbar sind. Auch hierzu bedürfte es der Übermittlung seiner postalischen Anschrift. Dies hat er - wie auch bisher in allen Verfahren - verweigert. Eine abschließende Bescheidung ist daher nicht möglich. Ich beabsichtige, das Verfahren mangels Mitwirkung von Herrn Al Sharkey einzustellen. In parallelen Verfahren mit den Geschäftszeichen ZR IFG- 201/ /2017 wurde Herrn Al Sharkey die entsprechende Organisationsverfügung samt Konkordanzliste wie beantragt elektronisch übermittelt, da diese in der zuständigen Organisationseinheit bereits in elektronischer Form vorlagen. Für weitere Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Schmidt-Hederich 5 von 8
6 Von: "Referat 15" An: Cc: BCc: Gesendet: Di :00:15 Betreff: Vermittlung bei mehreren Anfragen des Herrn Al Sharkey # /001 II#0251 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: /001 II#0251, #0252, #0253 Sehr geehrte Damen und Herren, beigefügtes Schreiben übersende ich Ihnen zur Kenntnis. Im Auftrag Klaus Faßbender ******************************************************************************** Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat 15 - Informationsfreiheit, Innere Verwaltung, Stasi-Unterlagen - Hausanschrift: Verbindungsbüro: Friedrichstraße 50, Berlin Fon: (0228) Fax: (0228) klaus.fassbender@bfdi.bund.de oder Internet: Kein Zugang für elektronisch signierte Dokumente ******************************************************************************** Hinweis: Dies ist eine vertrauliche Nachricht und nur für den Adressaten bestimmt. Es ist nicht erlaubt, diese Nachricht zu kopieren oder Dritten zugänglich zu machen. Sollten Sie irrtümlich diese Nachricht erhalten haben, bitte ich um Ihre Mitteilung per E- Mail oder unter der oben angegebenen Telefonnummer. 6 von 8
7 POSTANSCHRIFT Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, Bonn Deutscher Bundestag Behördlicher Datenschutzbeauftragter - nur per - datenschutz.zr4@bundestag.de HAUSANSCHRIFT VERBINDUNGSBÜRO Friedrichstraße 50, Berlin TELEFON (0228) TELEFAX (0228) referat15@bfdi.bund.de BEARBEITET VON INTERNET Klaus Faßbender DATUM Bonn, GESCHÄFTSZ /001 II#0251, #0252, #0253 Bitte geben Sie das vorstehende Geschäftszeichen bei allen Antwortschreiben unbedingt an. Besuchen Sie uns: Tag der Deutschen Einheit Oktober 2011 in Bonn BETREFF Vermittlung bei mehreren Anfragen des Herrn Al Sharkey HIER Ihre Az. ZR IFG-204/2017, ZR IFG-205/2017 und ZR IFG- 206/2017 Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Mohammed Al Sharkey hat sich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewandt, da er sein Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) durch Ihr Haus als verletzt ansieht. Er trägt insbesondere vor: Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Bundestagsverwaltung verkennt ihr eingeschränktes Ermessen. In der Tat steht ihr ein Ermessen zu, allerdings muss sie sich an den Wünschen des Antragstellers orientieren und kann von ihnen nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen. Ein Unterschied zwischen scannen und kopieren besteht nicht, zudem ist scannen kostengünstiger und umweltfreundlicher. Nach meiner Bewertung handelt es sich bei der Entscheidung über die Form der Auskunftserteilung um eine solche, die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Die Abweichung von einer durch den Antragsteller begehrten Form bedarf einer hinreichenden Begründung, die ich derzeit nicht festzustellen vermag /2017 ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Straßenbahn 61, Husarenstraße 7 von 8
8 SEITE 2 VON 2 Zur rechtlichen Bewertung wäre ich Ihnen daher für die Übersendung einer Stellungnahme zum Vorbringen des Petenten dankbar. Im Auftrag Faßbender Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet / von 8
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