AGB (Nutzungsbedingungen) fu r Influencer

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1 AGB (Nutzungsbedingungen) fu r Influencer Pra ambel Die Media-Part GmbH, Friedensallee 38, D Hamburg (nachfolgend Media-Part ) ist eine Full- Service-Agentur im Influencer Marketing. Sie akquiriert und berät Werbekunden ( Advertiser ), konzeptioniert und plant Influencer-Kampagnen, engagiert und koordiniert Influencer und ist verantwortlich für die gesamte Kampagnenumsetzung. Der Influencer ist eine natürliche juristische Person und betreibt unterschiedliche Social Media Kanäle. Der Influencer kann durch einen Manager eine Künstler-Managementagentur betreut werden, welche alle exekutiven Rechte für den Influencer besitzt, verwaltet und einfordert. 1 Allgemeines (1) Durch die Vermittlung des Influencers an den Advertiser durch Media-Part kommt keine gesellschaftsrechtliche Verbindung der Parteien zu Stande. 2 Vertrag (1) Der Vertrag zwischen dem Influencer und Media-Part kommt durch Ausfu llen und Absenden der unterschriebenen Auftragsbestätigung zu Stande. Mit dem Absenden der ausgefüllten Auftragsbestätigung erkennt der Influencer die Geltung dieser Nutzungsbedingungen im Rahmen der Kampagne als verbindlich an. (2) Alle Angaben des Influencers mu ssen wahrheitsgema ß sein. (4) Soweit der Influencer als Kleinunternehmer u ber keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfu gt, sondern lediglich u ber eine Steuernummer, hat er dies im Rahmen der Auftragsbestätigung entsprechend anzugeben. Als Kleinunternehmer wird keine Umsatzsteuer auf die durch den Influencer erbrachten Leistungen erhoben in Rechnung gestellt. Sofern sich der steuerliche Status des Influencers als Kleinunternehmer a ndert, hat der Influencer dies Media-Part zusammen mit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unverzu glich mitzuteilen. Unverzu glich ist die Mitteilung, wenn sie vor der na chsten Abrechnung der Media-Part u ber Leistungen des Influencers vorliegt. (5) Zumutbare A nderungen dieser Nutzungsbedingungen werden dem Influencer in Textform, d.h. schriftlich per mitgeteilt. Widerspricht der Influencer diesen A nderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die A nderungen als anerkannt. (6) Es liegt in der eigenen Verantwortung des Influencers, sicherzustellen, dass die Influencer-Inhalte rechtma ßig sind und keine Rechte Dritter (Urheber, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.) verletzt werden. Der Influencer verpflichtet sich, keine unerlaubte Werbung, Spam unzutreffende Warnungen vor Viren, Fehlfunktionen und dergleichen zu verbreiten zur Teilnahme an unlauteren Gewinnspielen, Schneeballsystemen, Kettenbriefen, Pyramidenspielen und vergleichbaren Aktionen aufzufordern. (7) Der Influencer ist nicht berechtigt, auf Basis von Informationen, von denen er durch Nutzung des Media-Part-Marktplatzes durch eine andere Art von Kommunikation mit einem Media-Part Mitarbeiter erfahren hat, sich auf Kampagnen bei den Advertisern zu bewerben Pitches durchzufu hren. Dieses hat für mindestens zwölf Monate nach Kenntnisnahme des Influencers der angefragten Kampagne bestand und schließt eine direkte Kooperation zwischen dem Advertiser und Seite 1 von 6

2 dem Influencer während dieses Zeitraumes aus. Sollte der Influencer trotzdem eine Kooperation durchführen, greift 5.3. (8) Fu r die Vero ffentlichung der Influencer-Inhalte gelten die Bestimmungen der jeweiligen Social Media Plattform. (9) Bei Verstoß gegen die Regelungen dieser AGB kann der Influencer mit sofortiger Wirkung von der Kooperation mit Media-Part und dem Advertiser ausgeschlossen werden und es wird die direkte Kündigung und das Kooperationsende ausgesprochen. 3 Zusammenarbeit (1) Der Influencer erwirbt mit dem Absenden der Auftragsbestätigung weder einen Anspruch auf den Zuschlag noch den eines exklusiven Zuschlags fu r das Angebot des Advertisers. (2) Den jeweils angebotenen Influencer-Inhalt wird der Influencer nach Erteilung des Zuschlages durch den Advertiser gema ß den Spezifikationen im Briefing produzieren. (3) Treten Verzo gerungen Probleme bei der Produktion der Influencer-Inhalte auf, so hat der Influencer Media-Part unverzu glich zu unterrichten. Media-Part kann unverzüglich nach Unterrichtung durch den Influencer nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine verzo gerte Vero ffentlichung noch von Interesse ist (insbesondere wegen der etwaigen Bindung an Kampagnen und deren zeitliche Gestaltung). Soweit nicht in der Auftragsbestätigung anders vereinbart, handelt es sich bei dem Vero ffentlichungstermin stets um ein Fixgescha ft. Es wird daher geregelt und vereinbart, dass im Falle einer mitgeteilten Verzo gerung keine Nachfrist durch Media-Part gesetzt werden muss, um vom Vertrag zuru ckzutreten. (4) Nach Fertigstellung der Produktion stellt der Influencer den Influencer-Inhalt entsprechend der Fertigstellungsfrist in der Auftragsbestätigung dem Advertiser zur Verfu gung, indem der Influencer gema ß den jeweils anwendbaren Plattform-Bestimmungen (i) den jeweils vertraglichen Influencer-- Inhalt vero ffentlicht, (ii) zum definierten Datum (Fixtermin) den Link und/ den Content an Media- Part u bermittelt und (iii) wa hrend der Dauer von mindestens 365 Kalendertagen auf YouTube, Instagram und Facebook gema ß entsprechend sonstiger Vereinbarung fu r andere Plattformen auf seinem Plattform-Kanal zur Verfu gung stellt. (5) Der Advertiser hat das Recht, die Produktion eines Influencer-Inhalts jederzeit abzubrechen. Auch nach Vero ffentlichung des Influencer-Inhalts kann der Advertiser jederzeit vom Influencer verlangen, dass der Influencer einen Influencer-Inhalt nicht mehr vero ffentlicht in irgendeiner Form zum Abruf bereitha lt. (6) Am Tag der Veröffentlichung von Postings im Rahmen der Kooperation ist kein weiteres Posting auf YouTube.com gestattet. Weitere Postings auf allen anderen Social-Media-Plattformen sind gestattet, sofern diese nicht-werblicher Natur sind und nicht in unverhältnismäßiger Zahl (3) erfolgen. (7) Für Re-Tweets, Re-Postings sonstigen Postings auf den Social Media Kanälen des Influencers dürfen keine Bots Ähnliches genutzt werden. Diese Postings haben aus den Händen des Influencers zu stammen und müssen unique sein. (8) Der Influencer sichert während der Zusammenarbeit mit Media-Part dem Advertiser Branchen- Exklusivität auf all seinen Social Media Kanälen zu. Sollte dieses seitens des Influencers nicht eingehalten werden, so besteht ein direktes Sonderkündigungsrechts für den Advertiser als auch für Media-Part. Eine Ausnahme von dieser Regelung bedarf der schriftlichen Genehmigung eines Media- Part Mitarbeiters. Seite 2 von 6

3 (9) Der Influencer stellt auf Verlangen von Media-Part des Advertisers seine Statistikwerte der vertraglich festgehaltenen Kampagne innerhalb von drei Werktagen zur Verfügung. 4 Vergu tung (1) Fu r das Herstellen der Influencer-Inhalte zu dem vereinbarten Fertigstellungstermin erha lt der Influencer das in der Auftragsbestätigung vereinbarte Entgelt. Sofern nicht anders angegeben, richtet sich die Ho he des Entgelts nach den in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgelegten Bedingungen eines Projektes und der tatsa chlich erreichten Reichweite einer Vero ffentlichung des Influencer-- Inhalts, stets jedoch begrenzt auf den Maximalbetrag der in der Auftragsbestätigung angegebenen Vergu tung. Der Influencer beauftragt Media-Part mit dem Einzug des Entgelts gegenu ber dem Advertiser. (2) Alle Preise sind Nettopreise und gelten zuzu glich der gesetzlichen Mehrwertsteuer soweit anwendbar. (3) Nach rechtzeitiger Vero ffentlichung der Influencer-Inhalte wird das Entgelt wird durch Media-Part im Namen des Influencers abgerechnet und eingezogen. Es erfolgt die Abrechnung (Rechnung) zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Nach vollsta ndigem Eingang der Rechnungssumme und Abnahme des Inhalts durch den Advertiser, u berweist Media-Part das Entgelt an den Influencer. (4) Wird die Produktion eines Influencer-Inhalts vor nach dem Fertigstellungstermin durch den Advertiser aus triftigem Grund abgebrochen, so erha lt der Influencer kein Entgelt (allenfalls eine Stornogebu hr). (5) Demgegenu ber erha lt der Influencer keine Vergu tung, wenn sein Influencer-Inhalt gegen die vertraglich vereinbarten Inhalte, insbesondere gegen die in der Auftragsbestätigung definierten No- Gos, versto ßt. Bei einem Streit u ber das Vorliegen Nichtvorliegen von NoGos eine vertragliche Verletzung hat das diesbezu gliche Entscheidungsrecht der Advertiser, wobei die Entscheidung durch ein Gericht u berpru ft werden kann. Wegen des Fixgescha fts-charakters entfa llt insoweit die Mo glichkeit der Nacherfu llung bzw. Nachbesserung, auf die der Influencer gleichzeitig hiermit verzichtet. (6) Vorstehendes Recht nach Abs. 5 auf Nichtzahlung wegen Ma ngeln am Influencer-Inhalt bzw. einer behaupteten Nichteinhaltung von NoGos besteht nicht, wenn der von dem Influencer produzierte Influencer-Inhalt la nger als 14 Tage (YouTube), bzw. 3 Tage (Instagram) bzw. gema ß sonstiger Vereinbarung nach dem vereinbarten Vero ffentlichungsdatum abrufbar war. (7) Sollten Reisekosten durch eine Kostenübernahme seitens des Advertisers bestätigt worden sein, so wird diese Vereinbarung in der Auftragsbestätigung mit dem Influencer gesondert festgehalten. In der Regel gelten hier die üblichen Abrechnungssätze laut deutschem Reisekostenrecht. 5 Rechte, Datenschutzbestimmungen (1) Die von dem Influencer hinterlegten personenbezogenen Daten werden im Rahmen der vom Influencer abgegebenen Datenschutzerkla rung sowie gema ß den gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzrechtes, insbesondere denjenigen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) verwendet. (2) Der Influencer ra umt Media-Part und dem Advertiser das uneingeschränkte zeitliche und räumliche Recht ein, mit dem Projekt zu werben und dazu auch den Unternehmensnamen sowie Projektdetails des Influencers zu vero ffentlichen, zu bearbeiten und verwerten zu können. Die Nutzungsrechte werden für alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Nutzungsarten eingeräumt. Seite 3 von 6

4 (3) Sollte der Influencer gegen 2.7 verstoßen, so ist Media-Part berechtigt, eine Entschädigungsgebühr in Höhe von Euro netto dem Influencer in Rechnung zu stellen. Diese Summe gilt unabhängig von der Budgethöhe der möglichen Kooperation zwischen dem Advertiser und dem Influencer. (4) Der Advertiser hat im Media-Part Monitoring Tool die Möglichkeit die öffentlich zugänglichen KPI- Daten der jeweiligen Postings des Influencers abzurufen. Hierzu zählen z.b. die Views pro Posting, Engagements, Anzahl von Kommentaren sowie Interaktionen. 6 Haftung (1) Fu r andere als durch Verletzung von Leben, Ko rper und Gesundheit entstehende Scha den haftet Media-Part lediglich, soweit diese auf vorsa tzlichem grob fahrla ssigem Handeln auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht, d. h. eine Verpflichtung, deren Erfu llung die ordnungsgema ße Durchfu hrung des Vertrages u berhaupt erst ermo glicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelma ßig vertraut und vertrauen darf) durch Media-Part deren Erfu llungsgehilfen beruhen. (2) Eine daru ber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Insbesondere ist der Ersatz des entgangenen Gewinns, mittelbarer Scha den sowie sonstiger Vermo gensscha den im Falle einfacher Fahrla ssigkeit ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberu hrt; unbeschra nkt bleibt daru ber hinaus die Haftung fu r das arglistige Verschweigen eines Mangels, fu r eine ausdru cklich garantierte Beschaffenheit sowie fu r Personenscha den. (3) Sofern Media-Part fahrla ssig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, in jedem Fall aber auf die Ho he von ,00 EUR beschra nkt. (4) Media-Part haftet nicht fu r den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgema ßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Influencers nicht eingetreten wa re. Von einer ordnungsgema ßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Influencer die Datenbesta nde mindestens ta glich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewa hrleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden ko nnen. Die Haftung von Media- Part fu r den Verlust von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschra nkt, der bei ordnungsgema ßer Datensicherung eingetreten wa re. (5) Der Influencer ist verpflichtet, bei der Produktion der Influencer-Inhalte, Angebote und Briefings keine Inhalte und Mittel zu verwenden, die strafbar sind in sonstiger Weise gegen rechtliche Vorschriften verstoßen; hierzu za hlen insbesondere pornografische, volksverhetzende, urheberrechtsverletzende, wettbewerbsverletzende, sittenwidrige, beleidigende extremistische Inhalte. Daru ber hinaus wird der Influencer bei der Produktion fu r die gegensta ndlichen Influencer-- Inhalte, Angebote und Briefings die einschla gigen und geltenden Bestimmungen der jeweiligen Plattform insbesondere Community-Richtlinien, technische Richtlinien und die Werberichtlinien sowie die Grundsa tze der Landesmedienanstalten fu r ordnungsgema ße Werbung vor allem einer entsprechenden Kennzeichnung einhalten. Influencer und Advertiser sind allein dafu r verantwortlich, dass die jeweiligen Influencer-Inhalte den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform und geltendem Recht entsprechen. (6) Der Influencer stellt Media-Part von allen Anspru chen Dritter frei, insbesondere solche, die auf einer Verletzung von Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Steuerrecht anderen vertraglichen Pflichten von Influencer entstehen. (7) Media-Part und Advertiser haften nicht fu r etwaige aus der Verletzung der Pflicht zum Ausweisen der Umsatzsteuer resultierende Steuernachforderungen, etwaige Zinsen andere daraus Seite 4 von 6

5 entstehende Scha den, sofern diese auf mangelnden falschen Angaben des Influencers beruhen. Fehlerhafte Angaben eine mangelnde Unterrichtung gehen zu Lasten des Influencer. Der Influencer stellt sowohl Media-Part als auch Advertiser von Anspru chen Dritter frei.media-part erbringt lediglich die Vermittlung des Auftrags zwischen dem Influencer und dem Advertiser. Media- Part haftet daher nicht fu r die Zahlung der Vergu tung vom Advertiser an Influencer. Fu r Inhalte der Influencer-Inhalte, Briefings und Angebote ist Media-Part nicht verantwortlich. Media-Part u berpru ft diese Influencer-Inhalte nicht und u bernimmt daher auch keinerlei Gewa hr fu r die Richtigkeit der von dem Influencer Advertiser hinterlegten Projektdaten, Qualifikationen, Angaben zur Identita t, Bankdaten etc. Ebenso wenig u berpru ft Media-Part, ob und inwieweit der von dem Influencer erstellte Influencer-Inhalt den Anforderungen an das Briefing entspricht. 7 Geheimhaltung (1) Der Influencer verpflichtet sich, u ber die Projekte und Durchfu hrung zur Produktion von Influencer-Inhalten in Kooperation mit Media-Part Stillschweigen zu bewahren. Hierunter fallen alle Informationen, die innerhalb der Plattform kommuniziert werden, insbesondere Auftragsbestätigungen und Angaben des Advertisers, die Ho he von Vergu tungen Vergu tungssa tze sowie Inhalte, die in direkter Kommunikation mit dem Influencer entstehen. Als geheimhaltungsbedu rftige Informationen gelten ebenso Informationen von Media-Part. (2) Dem Influencer ist es insbesondere untersagt, diese Informationen im Internet, insbesondere in sog. sozialen Netzwerken und Medien zu verbreiten, bekanntzugeben in sonstiger Form zu vero ffentlichen. (3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die a. dem Influencer bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren b. allgemein bekannt sind werden, ohne dass dies der Influencer zu vertreten hat c. dem Influencer von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. u berlassen werden d. aufgrund rechtlicher Vorschriften Beho rden zuga nglich zu machen sind e. von Advertiser Media-Part gegenu ber dem Influencer zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind. 8 Schlussbestimmungen (1) Leistungs-, Zahlungs- und Erfu llungsort ist der Sitz von Media-Part. (2) Fu r diese Vereinbarung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts u ber den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn eine Vertragspartei ihren Firmensitz im Ausland hat. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand fu r sa mtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverha ltnis mit dem Influencer ist Hamburg. Seite 5 von 6

6 (4) Fu r etwaige Vereinbarungen zwischen Influencer und Advertiser untereinander wird ebenfalls das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts u ber den internationalen Warenkauf (CISG) vereinbart; Influencer und Advertiser ko nnen davon untereinander abweichende Vereinbarungen treffen. (5) Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein werden, so beru hrt dies die Gu ltigkeit der Bestimmungen im U brigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschla gigen gesetzlichen Vorschriften. Stand: // Letztes Update: 06. März 2017 Seite 6 von 6

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