Schwerbehinderung. Rechtssammlung Schwerbehinderung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schwerbehinderung. Rechtssammlung Schwerbehinderung"

Transkript

1 Das Vorliegen einer bedeutet weder, dass die betroffene Person erwerbsgemindert oder dienstunfähig noch weniger leistungsfähig ist als ein nicht behinderter Mensch. Eine Behinderung bedeutet für denjenigen, der durch seine gesundheitlichen Probleme - gleichgültig welcher Art - belastet ist, oft eine tägliche Auseinandersetzung mit großen Schwierigkeiten. Um an der Stelle für einen Ausgleich zu sorgen und diese Belastungen etwas abzumildern, gibt es eine Reihe von Nachteilausgleichen: Für Lehrerinnen und Lehrer bedeutet die Anerkennung einer ( GdB 50): eine Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl (siehe Regelermäßigung), die Möglichkeit vorzeitig abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt zu werden, die Möglichkeit, eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung zu beantragen, den Anspruch darauf, dass die behinderungsbedingten Notwendigkeiten bei der Stundenplangestaltung und Einsatzplanung, soweit als möglich berücksichtigt werden. Darüber kann in dem Jahresgespräch 1 mit der Schulleitung gesprochen werden. Die Möglichkeit, ein solches Gespräch zu führen, besteht auch für behinderte Lehrerinnen und Lehrer mit einem Grad der Behinderung (GdB von 30 oder 40). Regelermäßigung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl Ihre Schulleitung ist verpflichtet, Ihnen die Ihnen zustehende Stundenermäßigung unmittelbar nach Kenntnisnahme von der Anerkennung Ihrer zu gewähren. Sie müssen dazu lediglich Kopien der Vorder- und der Rückseite Ihres Ausweises zur Verfügung stellen und darum bitten, beides auch an die Bezirksregierung (Dezernat Berufskolleg ) weiterzuleiten. 1 Siehe: Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen im Schulbereich der Bezirksregierung Düsseldorf (2. Fortschreibung), S. 10f. und Anlage 5. Köln Richtlinien 1

2 Der Umfang der (Regel-)Pflichtstundenermäßigung ergibt sich aus 2 Abs. 3 Satz 1 VO zu 93 Abs. 2 SchulG (BASS Nr. 1). Nach derzeit gültigem Recht bedeutet das bei einem GdB 50 bei Vollbeschäftigung 2 Wochenstunden GdB 60 Teilzeit von mindestens 50% 1 Wochenstunde GdB 70 bei Vollbeschäftigung 3 Wochenstunden GdB 80 Teilzeit von mindestens 75 % 2 Wochenstunden von mindestens 50 % 1,5 Wochenstunden GdB 90 bei Vollbeschäftigung 4 Wochenstunden GdB 100 Teilzeit von mindestens 75 % 3 Wochenstunden von mindestens. 50 % 2 Wochenstunden Darüber hinaus kann im besonderen Einzelfall, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis darstellt, dass sie durch diese Regelermäßigung nicht ausgeglichen werden kann, eine zusätzliche Unterrichtsentlastung von bis zu 4 weiteren Wochenstunden beantragt werden. In diesem Fall müsste die Notwendigkeit ausführlich dargelegt und nachvollziehbar begründet werden. Die Anforderungen an die Begründung der Notwendigkeit haben sich nach aktueller Erlasslage deutlich erhöht. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung. Die Vorlage eines fachärztlichen Attestes ist erforderlich. Die Kosten dafür übernimmt die Bezirksregierung. Die Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes ist verpflichtend. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Nach 95 Abs. 2 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen betreffen, zu beteiligen. Das gilt auch in den im Folgenden aufgeführten Fällen: Dienstliche Beurteilung Bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist auf die behinderungsbedingten Probleme des zu Beurteilenden einzugehen. Die Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig und umfassend zu informieren, um im Bedarfsfall beide Parteien sachkundig zu beraten. Über die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung am Prüfungsverfahren entscheidet die betroffene schwerbehinderte Lehrkraft. 2

3 Versetzung, Abordnung, amtsärztliche Untersuchungen etc. Vor jeder dieser Entscheidungen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu hören. Ein Einsatz schwerbehinderter Lehrer/innen an mehreren Schulstandorten soll in der Regel vermieden werden 2. Nutzen Sie als betroffene Person die Beratungsmöglichkeit durch Ihre Schwerbehindertenvertretung! Fortbildung Die berufliche Fortbildung der Schwerbehinderten ist gemäß 81 Abs. 3 und 4 SGB IX zu fördern. Sie sind als schwerbehinderte Lehrkraft zu Fortbildungsmaßnahmen, die vom Dienstherrn veranstaltet werden, bevorzugt zuzulassen und sollen zu anderer Berufsfortbildung Sonderurlaub und Kostenzuschuss nach den geltenden Vorschriften erhalten. Suchen Sie deshalb immer, wenn Sie Fragen haben den Kontakt zu Ihrer Schwerbehindertenvertretung 3 : Auch zu anderen Fragen berät Sie Ihre Schwerbehindertenvertretung gern. Hier finden Sie erste Hinweise zu wichtigen Fragestellungen: Mehrarbeit Gemäß den Richtlinien zum SGB IX ist bei Schwerbehinderten, je nach Sachlage, von der Genehmigung/Anordnung von Mehrarbeit und nebenamtlichem Unterricht abzusehen bzw. nicht gegen den Willen des Betroffenen zulässig 4. Arbeitszeit, Vertretungen, Pausenaufsicht Bei der Stundenplangestaltung ist auf berechtigte Wünsche schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer Rücksicht zu nehmen 5. Zu Vertretungsstunden sind sie nur in angemessenen Grenzen heranzuziehen; sie sind zu Fragen ihrer Belastbarkeit bei Vertretungsstunden vorher zu hören. Ohne ihr Einverständnis werden sie nicht als Vertretungsreserve eingesetzt. Pausenaufsichten sind im Bedarfsfall mit dem Schwerbehinderten abzusprechen. Beim Einsatz für Pausenaufsichten sind die berechtigten Belange der 2 Siehe: Richtlinie zum SGB IX, Anlage 2, 4.5, S siehe dazu: Liste am Ende des Textes 4 siehe: Richtlinie zum SGB IX, Anlage 2, 4.4.4, S siehe: Richtlinie zum SGB IX, Anlage 2, 4.1, S

4 Schwerbehinderten angemessen zu berücksichtigen. Geh- und stehbehinderte Lehrer sind nach Möglichkeit von der Pflicht zur Übernahme der Aufsicht, insbesondere von der Aufsicht außerhalb des Schulgebäudes sowie auf Unterrichtswegen zu entbinden. Antrag auf Anerkennung einer Behinderung Damit eine Behinderung als anerkannt werden kann, die betroffene Person also einen Schwerbehindertenausweis bekommt, muss ein Antrag bei einem der Ämter der Versorgungsverwaltung gestellt werde. Sie können unter folgendem Link nachschauen, welches der Ämter für Sie zuständig ist. Das notwendige Formular finden Sie unter: ng/erstantrag_aenderungsantrag_schwebg.pdf oder Sie besorgen sich eines bei Ihrer Stadt- bzw. Kreisverwaltung (Bürgerbüro o.ä.). In den Antrag müssen die persönlichen Daten eingetragen werden. Sie sollten alle Krankheiten und gesundheitlichen Störungen angeben. Nur bei sehr wenigen schweren Erkrankungen kann man davon ausgehen, dass schon die Diagnose dieser Erkrankung zu einem GdB (Grad der Behinderung) führt. Beispiele dafür sind etwa eine Krebserkrankung oder ein Querschnitt. Bei vielen Behinderungen, die sich aus einem multiplen Krankheitsbild ergeben, ist es sinnvoll, sich erst einmal selbst bewusst zu machen, in welcher Weise man behindert - also in seiner Teilhabe und Alltagsbewältigung eingeschränkt - ist. Die eigene Darstellung Ihrer Behinderung sollten Sie Ihren Ärzten zur Verfügung stellen und mit ihnen besprechen. Die ärztlichen Gutachten fügen Sie, um eine schnellere Bearbeitung Ihres Antrages zu erreichen, bei und reichen alles bei einem der Ämter der Versorgungsverwaltung (Link weiter oben) ein. Sobald Sie den Antrag gestellt haben, gelten Sie als schwerbehindert unter Vorbehalt, wenn Sie die Dienststelle (Bezirksregierung) auf dem Dienstweg davon in Kenntnis setzen. Das ist sinnvoll, aber nicht verpflichtend. Damit verbunden ist der Rechtsschutz als Schwerbehinderter ohne Recht auf Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche. 4

5 Falls Ihre Behinderung nach der Beurteilung durch die Ämter der Versorgungsverwaltung nicht Ihrer eigenen Einschätzung entspricht, also nicht mit einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 anerkannt worden ist, können Sie Widerspruch einlegen. Dazu sollten Sie sich unbedingt von Ihrer Schwerbehindertenvertretung 6 beraten lassen. Zu weiteren Fragen zum Thema folgt nun ein kleines Stichwortverzeichnis zu Ihrer Information Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt diese Auflistung nicht falls Fragen bleiben, wenden Sie sich bitte an Ihre Schwerbehindertenvertretung. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 2 Behinderung - SGB IX Teil 1 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Menschen sind im Sinne des Teils 2 sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren persönlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30. Die Gleichstellung wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und hat das Ziel, einen Arbeitsplatz zu erlangen, den Arbeitsplatz zu erhalten oder ihn behinderungsgerecht auszustatten. Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme der Regelermäßigung, der unentgeltlichen Beförderung und der abschlagsfreien vorzeitigen Zurruhesetzung angewandt. Ansprechpartner für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer, im Antragsverfahren wie auch Ansprechpartner für erkrankte Kolleginnen und Kollegen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung bei der jeweiligen Bezirksregierung. Ihre Interessenvertretung kann Sie auch über diese überblicksartigen Informationen hinaus beraten und Ihnen weiterhelfen. 6 siehe dazu Liste am Ende des Textes 5

6 Ausbildung und Prüfung Auch für Referendarinnen und Referendare kann es Sinn machen eine bestehende gesundheitliche Problematik als anerkennen zu lassen. Es gibt auch hier Nachteilsausgleiche bezogen auf Ausbildung und Prüfung sowie im Einstellungsverfahren. Behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung Ihr Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben unter Ausschöpfung der Zuschüsse durch das Integrationsamt - behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte finanzieren. Beispiele dafür sind: - technische Arbeitshilfen (z.b. behinderungsgerechter Stuhl etc.) Bei Bedarf kann sogar eine notwendige Arbeitsassistenz finanziert werden. Behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung für Tarifbeschäftigte Der Antrag ist an einen der Reha-Träger zu richten: - Agentur für Arbeit bei Beschäftigungsverhältnis von unter 15 Jahren - Deutsche Rentenversicherung ab 15 Jahre Beschäftigungsverhältnis - Gesetzliche Unfallkasse bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Voraussetzungen für die Beantragung: - Fachärztliche Empfehlung mit Begründung oder Entlassungsbericht der Rehaklinik über Art und Umfang der Beeinträchtigung - Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung um zu erkennen, ob die Einschränkung arbeitsrelevant ist. - Eine Behinderung ist festgestellt. Eine muss nicht zwingend vorliegen. Behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung für Beamte Der Antrag ist an die Bezirksregierung zu richten. Notwendige Hilfsmittel sollen benannt werden oder, je nach Umfang der Arbeitsplatzausstattung ist ein Termin in der Schule gemeinsam mit dem Landschaftsverband nötig, um den genauen Bedarf festzustellen. Die Lehrkraft holt pro Hilfsmittel zwei Kostenvoranschläge ein. 6

7 Voraussetzungen für die Beantragung: - Ein Grad der Behinderung von mind. 50 oder eine Gleichstellung muss vorliegen. - Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises muss vorgelegt werden. - Die Kopie des Feststellungsbescheides muss in einem verschlossenen Umschlag dem Antrag beigefügt werden. - ggf. ärztliches Bescheinigung Beide Gruppen sollten sich von Ihrer Schwerbehindertenvertretung vor Ort beraten lassen. KFZ-Kosten Bei dienstlich veranlassten Fahrten mit dem eigenen Pkw (Beschaffung von Unterrichtsmaterialien oder dienstlich notwendigen Fahrten zu anderen Schulen und Dienstorten) Genehmigung zur Nutzung des Privatwagens durch die Dienststelle einholen. Erst dadurch ist ein entsprechender Versicherungsschutz gewährleistet. Es empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden KFZ.-Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung ( 330), da bei einem Totalschaden nur ein Höchstbetrag von 330 durch den Dienstherrn erstattet wird. Die behinderungsgerechte Ausstattung des Autos kann bezuschusst werden. Reisekosten Bei Schwerbehinderten mit Ausweismerkzeichen "G" bzw. "ag" wird auf Antrag die erhöhte Wegstreckenentschädigung gewährt. Rehabilitationsmaßnahmen Grundsätzlich unter angemessener Inanspruchnahme der längeren Schulferien. Bedürfen bis auf Anschlussheilbehandlungen nach einem Klinikaufenthalt einer amtsärztlichen Genehmigung. Tarifbeschäftigte sollen sich nach Möglichkeit auch an die Ferien halten, haben aber auf die Auswahl der Termine einen geringeren Einfluss. 7

8 Wiedereingliederung (s. Prävention - 84 SGB IX) Als Grundsatz gilt: Rehabilitation geht vor Pension (Rente). Nach längerer ernsthafter Erkrankung ist auf ärztliches Anraten (mit vom Arzt festgelegtem Zeitplan) auf Antrag eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess möglich. Aufgrund medizinischer Befunde (nach längerer Erkrankung) kann der Dienstherr auf Antrag die wöchentliche Arbeitszeit befristet für 6 Monate herabsetzen (in besonderen Fällen und nach amtsärztlicher Diagnose kann diese Zeit um ein halbes Jahr verlängert werden), um die Genesung zu fördern und die Wiedereingliederung positiv zu unterstützen. Während dieser Zeit werden verbeamteten Lehrkräften 7 die vollen Bezüge gezahlt. Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften gibt es die Möglichkeit einer Wiedereingliederung während der Lohnfortzahlung und der Dauer des Krankengeldbezugs 8 durchzuführen. Beide Gruppen müssen die Zeit der Pflichtstundenermäßigung aus gesundheitlichen Gründen bei der Bezirksregierung beantragen. Vorzeitige Zurruhesetzung (Beamte) Auf Antrag kann ein schwerbehinderter Mensch (mindestens GdB 50) derzeit mit Vollendung des 63. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand ohne Abschläge versetzt werden. Bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahres kann eine schwerbehinderte Lehrkraft in den Ruhestand treten, wenn sie bereit ist Abschläge hinzunehmen. In dem Fall werden pro Jahr des vorzeitigen Ruhestandes 3,6 % abgezogen, d.h. pro Monat 0,3 %. Für Lehrkräfte beginnt der Ruhestand normalerweise mit dem Ende des Schul(halb)jahres nach Vollendung z.b. des 63. Lebensjahres. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag von dieser Regel abgewichen werden. 7 Siehe: Wiedereingliederung Beamte 8 Siehe: Wiedereingliederung Tarifbeschäftigte 8

9 Vorzeitige Zurruhesetzung (Tarifbeschäftigte) Bei schwerbehinderten Lehrkräfte im Tarifbeschäftigtenverhältnis steigt die Lebensarbeitszeit bereits jetzt stufenweise an: Sonstige Hinweise Bei weiteren Fragen sollte unbedingt die Vertrauensperson zu Rate gezogen werden. Telefonnummern und -adressen entnehmen Sie der Liste am Ende des Textes). 9

10 Broschüren über Nachteilsausgleiche (Steuer-, Versicherungs-, Gebührenermäßigungen etc.) oder über Anträge und Verfahren zur Anerkennung einer Behinderung sind zu beziehen bei den Landschaftsverbänden: LV-Rheinland Köln, Kennedy-Ufer 2, LV-Westfalen-Lippe Münster, Warendorfer Str Liste der Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer in den fünf Regierungsbezirken Regierungsbezirk Arnsberg: Doris Öquist oeqvist@t-online.de Regierungsbezirk Detmold: Verena Zalubski verenazalubski@arcor.de Regierungsbezirk Düsseldorf: Birgit Klammer birgit.klammer@brd.nrw.de Regierungsbezirk Köln: Marianne Sery mariannesery@hotmail.com Regierungsbezirk Münster: Silke Günnewig guennewi@muenster.de Stand: Juli 2016 Diese Zusammenstellung wurde vom Ausschuss Dienst- und Tarifrecht nach bestem Wissen erstellt. Rechtsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten. 10

Synopse alte Fassung neue Fassung (Stand ) 4.4 Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des 2 Abs.

Synopse alte Fassung neue Fassung (Stand ) 4.4 Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des 2 Abs. Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (sog. Fürsorgerichtlinien) RdErl. d. Kultusministeriums v. 31.05.1989

Mehr

Präsentation. Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen zum

Präsentation. Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen zum Präsentation Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen zum 31.12.2015 Gliederung: 1. Behindert - Schwerbehindert - Gleichgestellt 2. Situation schwerbehinderter Menschen in Bayern 3. Nachteilsausgleiche

Mehr

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke) Unterrichtsmaterialien Sozialkunde Dipl.-Hdl. Uwe Schafranski (www.schafranski.de) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)

Mehr

Präsentation. Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen. Bericht über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beim Freistaat Bayern 2016

Präsentation. Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen. Bericht über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beim Freistaat Bayern 2016 Präsentation Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen Bericht über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beim Freistaat Bayern 2016 Gliederung: 1. Behindert - Schwerbehindert - Gleichgestellt

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung

Fragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung Kreis Borken Seite 1 von 7 Stand: Februar 2010 Fragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung Wann gelten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch als behindert? Im Sozialgesetzbuch steht: Als behindert gelten

Mehr

Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis Der Schwerbehindertenausweis Der Ausweis wird auf Antrag an das Versorgungsamt ausgestellt. Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung GdB fest und bestimmt die damit verbundenen Nachteilsausgleiche.

Mehr

Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren

Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Heranziehung beim Vollzug von Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe

Mehr

Richtlinien zum SGB IX, für den Schulbereich Stand:

Richtlinien zum SGB IX, für den Schulbereich  Stand: Richtlinien zum SGB IX, für den Schulbereich www.sbv-graskamp.de Stand: 10.01.2011 Anlage 2 zum Runderlass des Innenministeriums Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter

Mehr

Teilhabe in Beruf und Gesellschaft

Teilhabe in Beruf und Gesellschaft Teilhabe in Beruf und Gesellschaft Gesetzes-Infos zur Schwerbehinderung zusammengestellt nach bestem Wissen und Gewissen und ohne rechtliche Verbindlichkeit! - Stand: 19. Oktober 2014 2 Behinderung was

Mehr

Vgl. Dau / Düwell / Joussen, Sozialgesetzbuch IX (2014), 2 Rn. 2.

Vgl. Dau / Düwell / Joussen, Sozialgesetzbuch IX (2014), 2 Rn. 2. Begriff der Behinderung und 1 Schwerbehinderung Der Begriff der Behinderung erfährt im alltäglichen und im juristischen Sprachgebrauch bisweilen eine stark voneinander abweichende Verwendung. Die Begrifflichkeit

Mehr

, Roland Lumpe, Teamleiter Reha/SB. Regionaler Tisch für Arbeit Memmingen-Unterallgäu Fachkräfte durch Inklusion

, Roland Lumpe, Teamleiter Reha/SB. Regionaler Tisch für Arbeit Memmingen-Unterallgäu Fachkräfte durch Inklusion 15.11.2014, Roland Lumpe, Teamleiter Reha/SB Regionaler Tisch für Arbeit Memmingen-Unterallgäu Fachkräfte durch Inklusion Der Arbeitgeber-Service - Ihr kompetenter AnsprechpartnervorOrt Ihre Vorteile:

Mehr

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de

Mehr

Teilhabe von behinderten und schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben

Teilhabe von behinderten und schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben Aufgaben und Leistungen der Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit Mainz, Team 261 (Reha), Janine Sangermann Teilhabe von behinderten und schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben Rechtliche Grundlagen

Mehr

Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Staatlichen Schulamt Ostthüringen

Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Staatlichen Schulamt Ostthüringen Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Staatlichen Schulamt Ostthüringen Kontaktdaten Telefon 0365/54854644 Email Adresse bsbv.ost@tmbwkbpr.thueringen.de Staatliches Schulamt Ostthüringen Hermann-Drechsler-Straße

Mehr

Integrationsfachdienst im Land Brandenburg.

Integrationsfachdienst im Land Brandenburg. Integrationsfachdienst im Land Brandenburg Integrationsfachdienst Wir arbeiten im Auftrag des Integrationsamtes Land Brandenburg, auf Grundlage des Sozialgesetzbuches IX Unsere Aufgabe ist die Unterstützung

Mehr

Antrag des schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellte auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)

Antrag des schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellte auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Antrag des schwerbehinderten Gleichgestellte auf Gewährung Buch (SGB IX) technische Arbeitshilfen Arbeitsassistenz Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes Maßnahme zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher

Mehr

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt -

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt - Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun? Was tun! Prävention nach dem SGB IX Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Wo steht`s? Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch: SGB IX Teil 2: Förderung der Ausbildung

Mehr

- rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter,

- rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter, Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Die ambulante Kurmaßnahme - rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter

Mehr

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Geltungsbereich

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Geltungsbereich Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 68 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 68 SGB IX Behinderte Menschen (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für

Mehr

Schwerbehinderung. Heilungsbewährung. Regionalgruppe Berlin Heidi Lehmann

Schwerbehinderung. Heilungsbewährung. Regionalgruppe Berlin Heidi Lehmann Schwerbehinderung Heilungsbewährung Regionalgruppe Berlin Heidi Lehmann Behinderung - Definition Grundlage: Sozialgesetzbuch (Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe SGB IX) Stellt darauf ab, ob die Funktion,

Mehr

Maßnahmen und Angebote der Bundesagentur für Arbeit für Rehabilitanden

Maßnahmen und Angebote der Bundesagentur für Arbeit für Rehabilitanden 21.04.2015 Fachtag für Mitarbeiter der sozialen und begleitenden Dienste in Stuttgart Daniela Schickle Maßnahmen und Angebote der Bundesagentur für Arbeit für Rehabilitanden Agenda 1. Definition des Begriffs

Mehr

Leitfaden für Nachteilsausgleichsregelungen beim Studium von behinderten und chronisch kranken Studierenden

Leitfaden für Nachteilsausgleichsregelungen beim Studium von behinderten und chronisch kranken Studierenden Leitfaden für Nachteilsausgleichsregelungen beim Studium von behinderten und chronisch kranken Studierenden 1. Behinderungsbegriff und gesetzliche Grundlagen: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche

Mehr

Kommunaler Sozialverband Sachsen

Kommunaler Sozialverband Sachsen Kommunaler Sozialverband Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Höherer Kommunalverband Kommunaler Sozialverband Sachsen Außenstelle Chemnitz - Integrationsamt - Reichsstraße 3 09112 Chemnitz Hinweis:

Mehr

Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber

Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Behinderung 22. Februar 2011 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen

Mehr

Hauptaufgabe des Integrationsamts: Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste.

Hauptaufgabe des Integrationsamts: Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste. Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste Fachtag Demenz mitten im Leben Forum B Hauptaufgabe des Integrationsamts: Sicherung von bestehenden Arbeitsverhältnissen

Mehr

Schwerbehindertenarbeitsrecht Grundlagen -!nka-seminar 16. Juli 2015

Schwerbehindertenarbeitsrecht Grundlagen -!nka-seminar 16. Juli 2015 Schwerbehindertenarbeitsrecht Grundlagen -!nka-seminar 16. Juli 2015 Chancengleichheit besteht nicht darin, dass jeder einen Apfel pflücken darf, sondern dass der Zwerg eine Leiter bekommt. Reinhard Turre

Mehr

Berufliche und soziale Sicherung Ursel Schneider, MBA Diplom Sozialpädagogin

Berufliche und soziale Sicherung Ursel Schneider, MBA Diplom Sozialpädagogin Berufliche und soziale Sicherung Ursel Schneider, MBA Diplom Sozialpädagogin Berufliche und soziale Sicherung Schwerbehindertenrecht Teilhabe am Arbeitsleben Rente Schwerbehinderten- recht Als Schwerbehinderte

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 151 SGB IX Geltungsbereich

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 151 SGB IX Geltungsbereich Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 151 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden vor dem Hintergrund des Inkrafttretens

Mehr

Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Wiedereingliederung oder Rente? 9 Abs. 1 SGB VI Die

Mehr

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 159 SGB IX Mehrfachanrechnung

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 159 SGB IX Mehrfachanrechnung Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 159 SGB IX Mehrfachanrechnung Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2018

Mehr

MODUL 2: MENSCHEN MIT BEHINDERUNG (VERTIEFTE INFORMATIONEN)

MODUL 2: MENSCHEN MIT BEHINDERUNG (VERTIEFTE INFORMATIONEN) Sie haben bisher die wichtigsten Faktoren und Aspekte zum Thema "Menschen mit Behinderung" erfahren. Im Folgenden werden Ihnen in relevanten Bereichen vertiefte Informationen zur Verfügung gestellt: Wie

Mehr

Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht. Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v.

Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht. Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v. Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v. Die gerichtl. Durchsetzung von Ansprüchen Beispiel: Gesetzlicher Anspruch auf Teilhabe

Mehr

Verfahrensweise und Bewertung nach dem Schwerbehindertenrecht

Verfahrensweise und Bewertung nach dem Schwerbehindertenrecht Verfahrensweise und Bewertung nach dem SGB IX Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate

Mehr

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Inhaltsverzeichnis Herausgeber- und Autorenverzeichnis........ 5 Verzeichnis der Bearbeiter............... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis...... 22 Text Sozialgesetzbuch Neuntes Buch...

Mehr

Stadt Neuss - Sozialmonitoring Stand Berechnungsregel: Anzahl der anerkannten Schwerbehinderten insgesamt / Bevölkerung insgesamt x 100

Stadt Neuss - Sozialmonitoring Stand Berechnungsregel: Anzahl der anerkannten Schwerbehinderten insgesamt / Bevölkerung insgesamt x 100 Stadt Neuss 4.6.4 Schwerbehinderte Datenquelle: IT.NRW Grundzahlen: Anzahl der anerkannten Schwerbehinderten insgesamt, Bevölkerung insgesamt Berechnungsregel: Anzahl der anerkannten Schwerbehinderten

Mehr

Das betriebliche Eingliederungsmanagement

Das betriebliche Eingliederungsmanagement Das betriebliche Informationen für Mitarbeiter 1. Was ist betriebliches (BEM)? 2. Wie sieht das BEM in unserem Unternehmen aus? 3. Was geschieht mit meinen Daten? 4. Welche Folgen kann es haben wenn ich

Mehr

Fachtag Inklusiver Arbeitsmarkt Münster - Ein Auftakt... Christian Ahlers 30. November 2015

Fachtag Inklusiver Arbeitsmarkt Münster - Ein Auftakt... Christian Ahlers 30. November 2015 Fachtag Inklusiver Arbeitsmarkt Münster - Ein Auftakt... Christian Ahlers 30. November 2015 1 Gesundheit als Kontinuum Wie fühlen Sie sich heute? Gesundheit 10 0 Krankheit 2 Reiseplan Wer sind wir? Wo

Mehr

Berufliche und gesellschaftliche Rehabilitation. Informationen des Sozialdienstes der Kliniken Schmieder (2013)

Berufliche und gesellschaftliche Rehabilitation. Informationen des Sozialdienstes der Kliniken Schmieder (2013) Berufliche und gesellschaftliche Rehabilitation Informationen des Sozialdienstes der Kliniken Schmieder (2013) 1 Themenübersicht Begriffsdefinitionen 2 SGB IX Antragsstellung und verfahren Nachteilsausgleiche

Mehr

Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Inhalt 1 Allgemeines... 1 2 Zusammenarbeit... 2 3 Zielgruppe,

Mehr

Informationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014)

Informationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014) Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Hessen e.v. (GLB) Lothringer Straße 3 5, 63450 Hanau Tel.: (06181) 25 22 78 Fax: (06181) 25 22 87 email: glb.hessen@t-online.de Informationen

Mehr

der 1. Klasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des

der 1. Klasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des der 1. Klasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer Minderung der

Mehr

SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG

SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG Die IG BCE informiert über die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung. Schwerbehindertenvertretung Die IG BCE informiert über die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung. Aufgaben

Mehr

Menschen mit Behinderung in Konstanz 2012

Menschen mit Behinderung in Konstanz 2012 Statistik-Info Nr. 4/2013 März 2013 Menschen mit Behinderung in Konstanz 2012 In Konstanz lebten Mitte des Jahres 2012 insgesamt 80.288 Menschen (Stand Ende Mai). Davon hatten 10.679 (13,3%) der Personen

Mehr

BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement

BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement Betriebliches Eingliederungsmanagement Eingliederung statt Kündigung Vollversammlung der Schwerbehindertenvertretung der Universität Rostock Warum ein BEM? Ca. 500 000 krankheitsbedingte Kündigungen in

Mehr

Heidelberger Reha-Tage

Heidelberger Reha-Tage Heidelberger Reha-Tage Birgit Kwasniok 17.09.2013 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung Behinderte Menschen in Deutschland und in Baden-Württemberg 9,6 Millionen Menschen leben in Deutschland mit

Mehr

Informationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf

Informationen für Arbeitgeber. Menschen mit Behinderung im Beruf Informationen für Arbeitgeber Menschen mit Behinderung im Beruf MENSCHEN MIT BEHINDERUNG IN IHRER FIRMA? EINE GUTE IDEE! Sinkende Geburtenraten und hoher Bedarf an qualifizierten Fachkräften stellen Arbeitgeber

Mehr

Ressort. Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung Die örtliche Arbeit der SBV

Ressort. Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung Die örtliche Arbeit der SBV Ressort Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung 2010 Die örtliche Arbeit der SBV Arbeitsschwerpunkte der SBV Integration von Menschen mit Behinderung im Betrieb Erhalt des Arbeitsplatzes von Menschen mit

Mehr

Muster Untersuchungsauftrag Dienstfähigkeit / Zurruhesetzungsverfahren, Stand Vertrauliche Personalsache

Muster Untersuchungsauftrag Dienstfähigkeit / Zurruhesetzungsverfahren, Stand Vertrauliche Personalsache Vertrauliche Personalsache Untersuchungsauftrag / Begutachtung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten Personalverwaltende Stelle I. Anlass für das amtsärztliche Gutachten ( ) Antrag der Beamtin

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Menschen mit Behinderung im Beruf

Menschen mit Behinderung im Beruf weisses Feld Einklinker Flyer DIN lang rot Mitarbeiterbesprechung_2 weisses Feld Menschen mit Behinderung im Beruf INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Logo Fakten, die Sie wissen sollten DEFINITIONEN Behindert"

Mehr

Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis Der Schwerbehindertenausweis Hrsg.: Verein der Hörgeschädigten e.v. gegründet 1980 - Gemeinnützig anerkannt Mitglied im Paritätischen 41238 Mönchengladbach, Geneickenerstr. 157 Fax: 02166-923962,E-Mail:

Mehr

Wege in die berufliche Rehabilitation. Dr. Kerstin Brandt Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V.

Wege in die berufliche Rehabilitation. Dr. Kerstin Brandt Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V. Wege in die berufliche Rehabilitation Dr. Kerstin Brandt Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V. Begriffsklärungen Berufliche Rehabilitation (= Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) Gesetzlicher

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen Fachliche Weisungen Reha/SB Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen

Mehr

DIE BERUFSUNFÄHIGKEITSRENTE

DIE BERUFSUNFÄHIGKEITSRENTE DIE BERUFSUNFÄHIGKEITSRENTE Stand 2016 DIE ÄRZTEVERSORGUNG WESTFALEN- LIPPE BESTEHT SEIT DEM 01.04.1960 SIE GEWÄHRT IM ALTER UND BEI BERUFSUNFÄHIGKEIT DEM MITGLIED BZW. NACH DESSEN TOD DEN FAMILIENANGEHÖRIGEN

Mehr

Wer sein Recht als behinderter Mensch in Anspruch nehmen will, muss seine Behinderung nachweisen können!

Wer sein Recht als behinderter Mensch in Anspruch nehmen will, muss seine Behinderung nachweisen können! Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Sächsischen Staatsministerium für Kultus in Zusammenarbeit mit den Schwerbehindertenvertretungen der Sächsischen Bildungsagentur Stand: Januar

Mehr

Workshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt

Workshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt Workshop Demenz Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen 11.04.2013 Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt Zur Person Dorian Kai Liebenau Geb. 22.07.1964 Anwaltszulassung

Mehr

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie AzUVO (ab 7.2015) Abschnitt 5 40 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie a) b) c) mit ihrem Kind, einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Wird von der Agentur für Arbeit ausgefüllt formlose Antragstellung am: 07.11.2017 telefonisch schriftlich persönlich zust. OrgZ.: Hdz.: Zutreffendes bitte ankreuzen Antrag auf Gleichstellung mit einem

Mehr

Kompakte Informationen für das Personalmanagement vor Ort. Gut zu wissen, wen man fragt: Fördermittel, Rente, Ausgleichsabgabe? DB Personalservice!

Kompakte Informationen für das Personalmanagement vor Ort. Gut zu wissen, wen man fragt: Fördermittel, Rente, Ausgleichsabgabe? DB Personalservice! Kompakte Informationen für das Personalmanagement vor Ort Gut zu wissen, wen man fragt: Fördermittel, Rente, Ausgleichsabgabe? DB Personalservice! Inhaltsverzeichnis alles auf einen Blick 03 Das Wir fördern

Mehr

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 160 SGB IX Ausgleichsabgabe Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen des zum 01.01.2018

Mehr

Allgemeine schulformübergreifende Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter. 2. Empfehlungen zur Organisation des unterrichtlichen Einsatzes

Allgemeine schulformübergreifende Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter. 2. Empfehlungen zur Organisation des unterrichtlichen Einsatzes Bezirksregierung Münster 19.05.2011 Allgemeine schulformübergreifende Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer 1. Vorbemerkungen 2. Empfehlungen zur Organisation des unterrichtlichen

Mehr

ARD Ratgeber Geld bei Haufe. Schwerbehinderung. Bearbeitet von Dr. Heinfried Tintner

ARD Ratgeber Geld bei Haufe. Schwerbehinderung. Bearbeitet von Dr. Heinfried Tintner ARD Ratgeber Geld bei Haufe Schwerbehinderung Bearbeitet von Dr. Heinfried Tintner 1. Auflage 2011 2011. Taschenbuch. 192 S. Paperback ISBN 978 3 648 01310 6 Recht > Sozialrecht > SGB IX - Rehabilitation,

Mehr

Förderung Ausbildung. Kraftfahrzeughilfen. Was?

Förderung Ausbildung. Kraftfahrzeughilfen. Was? Kraftfahrzeughilfen Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung oder Fahrerlaubnis Höhe bei Kauf: bis 9.500 Euro höherer Zuschuss, wenn behinderungsbedingt

Mehr

Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen April 2017 Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen Impressum Inhalte: Nadine Gray Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de Internet: www.vdk.de/rheinland-pfalz

Mehr

Informationsfluss zwischen Studienseminar und Schwerbehindertenvertretung

Informationsfluss zwischen Studienseminar und Schwerbehindertenvertretung Hinweise Zusammenarbeit zwischen Studienseminaren und Schwerbehindertenvertretung zur Integration schwerbehinderter und gleichgestellter Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst während der pädagogischen Ausbildung

Mehr

Vom 29. Januar Artikel 1

Vom 29. Januar Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen (Pflichtstundenverordnung) Vom 29.

Mehr

Rehabilitation & Wiedereingliederung Vorstellung der Gemeinsamen Servicestelle Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung

Rehabilitation & Wiedereingliederung Vorstellung der Gemeinsamen Servicestelle Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung Rehabilitation & Wiedereingliederung 23.04.2015 Vorstellung der Gemeinsamen Servicestelle Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung Die Gemeinsame Servicestelle bietet ein flächendeckendes,

Mehr

Prävention und Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Prävention und Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Bezirksregierung, 50606 Köln Dez. 47.4-Beg 31.07.2009 An die Leiterinnen und Leiter der öffentlichen Schulen, Studienkollegs für ausländische Studierende an den Hochschulen, Seminarleiterinnen und Seminarleiter

Mehr

Antrag auf Leistungen durch ein Persönliches Budget

Antrag auf Leistungen durch ein Persönliches Budget Antrag auf Leistungen durch ein Persönliches Budget (Dieser Absatz ist optional auszufüllen.) Antrag aufnehmende Stelle/Person Erste Beratung am Folgeberatung am War für die Beantragung - falls notwendig

Mehr

Die Bewertung des Grades der Behinderung und der arbeitsrechtliche Nachteilsausgleich. Mike Wiegmann

Die Bewertung des Grades der Behinderung und der arbeitsrechtliche Nachteilsausgleich. Mike Wiegmann Die Bewertung des Grades der Behinderung und der arbeitsrechtliche Nachteilsausgleich 1 Gliederung des Vortrages Einführung in das Schwerbehindertenrecht Neuerungen durch das BTHG Ermittlung des Grades

Mehr

Das Jahresgespräch. nach den Richtlinien zum SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (BASS Ziffer 7.1)

Das Jahresgespräch. nach den Richtlinien zum SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (BASS Ziffer 7.1) Das Jahresgespräch I. Vorbemerkung nach den Richtlinien zum SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (BASS 21-06 Ziffer 7.1) Die Verpflichtung zum Angebot des Jahresgesprächs durch die Schulleitung

Mehr

Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung

Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung !"#$% & '% ( ) Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung )+) SGB IX - 2, Abs.1 Satz 1 SGB XII - 53 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit

Mehr

Häufig gestellte Fragen (FAQ): Referendariat

Häufig gestellte Fragen (FAQ): Referendariat Häufig gestellte Fragen (FAQ): Referendariat 1 Wie ist die Bezahlung während des Vorbereitungsdienstes?... 2 2 Wie kann ich eine Entlassung beantragen?... 2 3 Wie kann ich eine Verlängerung beantragen?...

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen (1) Die Rehabilitationsträger

Mehr

bereitgestellt von einer SBV Dank

bereitgestellt von einer SBV Dank bereitgestellt von einer SBV Dank Schwerbehindertenvertretung Aufgaben Pflichten Rechte Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen

Mehr

Bezirksregierung Münster Dezernat 45; Erläuternde Hinweise. zum Ablauf. des Beförderungsverfahrens. für das erste Beförderungsamt

Bezirksregierung Münster Dezernat 45; Erläuternde Hinweise. zum Ablauf. des Beförderungsverfahrens. für das erste Beförderungsamt Bezirksregierung Münster Dezernat 45; 47.7 Erläuternde Hinweise zum Ablauf des Beförderungsverfahrens für das erste Beförderungsamt an Berufskollegs Stand: 11.04.2013 1 1. Grundsätze der Beförderungsentscheidung

Mehr

Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z

Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z Die Praxis der Schwerbehindertenvertretung von A bis Z Das Handwörterbuch für behinderte Menschen und ihre Interessenvertretung 1. Auflage Buch. Hardcover ISBN 978 3 7663 3636 1 Recht > Arbeitsrecht >

Mehr

Voraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Voraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Voraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ( 9-12 SGB VI) Medizinische Rehabilitationen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören zum Angebotsspektrum der gesetzlichen

Mehr

Antrag der Lehrkraft. Fachärztliches Gutachten. SL Stellungnahme bzgl. des Antrags zur Vorlage an das RP. Eingang des Antrags

Antrag der Lehrkraft. Fachärztliches Gutachten. SL Stellungnahme bzgl. des Antrags zur Vorlage an das RP. Eingang des Antrags Ablaufplan bei Anträgen auf bauliche Maßnahmen gemäß Kapitel 0402 Haushaltstitel 883 65 Zuweisung zur behindertengerechten Ausstattung und Ausrüstung von öffentlichen Schulen im Rahmen der angepassten

Mehr

Schwerbehindertenrecht nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX

Schwerbehindertenrecht nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Schwerbehindertenrecht nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Der Sozialdienst der MediClin Hedon Klinik informiert Behinderung Was ist das? Behindert oder Schwerbehindert: Was ist der Unterschied? Wer kann

Mehr

8. Behinderung LGA. 8.1 Schwerbehinderte. 8.2 Behinderung und Pflege

8. Behinderung LGA. 8.1 Schwerbehinderte. 8.2 Behinderung und Pflege 8. Behinderung 8.1 Schwerbehinderte 8.1.a Schwerbehinderte nach Altersgruppen im Land Brandenburg 8.1.b Schwerbehinderte nach dem Grad der Behinderung im Land Brandenburg 8.1.c Schwerbehinderte je 1. Einwohner

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Entwurf/erstellt von: Datum Az.: Bearb.: Raum: Tel.: Bearb.2: Raum: Tel.: E-Mail: Fax: Haus: Kopf: BRAllg 1) Frau / Herrn Name der Lehrkraft Privatanschrift der Lehrkraft Betriebliches Eingliederungsmanagement

Mehr

3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Ausbildungszuschuss Zuschuss zur Ausbildungsvergütung1 Förderhöhe Übernahme der monatlichen Ausbildungsvergütung: bis zu 60 Prozent bei behinderten Menschen bzw. bis zu 80

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - Verfahren für öffentliche Schulen im Regierungsbezirk Detmold - Diese Präsentation soll die Schulleitungen bei der Einführung der Thematik in den Lehrerkonferenzen

Mehr

Antrag auf Leistungen durch ein Persönliches Budget

Antrag auf Leistungen durch ein Persönliches Budget Antrag auf Leistungen durch ein Persönliches Budget (Dieser Absatz ist optional auszufüllen.) Antrag aufnehmende Stelle/Person Erste Beratung am Folgeberatung am War für die Beantragung - falls notwendig

Mehr

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mehr

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und

Mehr

Das Gleichstellungsverfahren - Rechtliche Grundlagen

Das Gleichstellungsverfahren - Rechtliche Grundlagen Das Gleichstellungsverfahren - Rechtliche Grundlagen 2 SGB IX Absatz 3 Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung weniger als 50, aber wenigstens

Mehr

Das persönliche Budget - Eine neue Leistungsform für Menschen mit Behinderung

Das persönliche Budget - Eine neue Leistungsform für Menschen mit Behinderung Jahreshauptversammlung der Arbeitsgemeinschaft Schwerbehindertenvertretung der Hamburger Wirtschaft Das persönliche Budget - Eine neue Leistungsform für Menschen mit Behinderung ARINET GmbH Das Arbeitsintegrationsnetzwerk

Mehr

Teilhabeplanung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach 38a SGB IX aus Sicht der Integrationsämter. am Referent: Michael Schneider

Teilhabeplanung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach 38a SGB IX aus Sicht der Integrationsämter. am Referent: Michael Schneider Teilhabeplanung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach 38a SGB IX aus Sicht der Integrationsämter BAG-UB Fachforum in Hannover am 17.09.2012 Referent: Michael Schneider LWL-Integrationsamt Westfalen

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17

Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17 Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.1.1/17 5075 Informationsblatt Altersteilzeitbeschäftigung für beamtete Lehrkräfte in Nordrhein- Westfalen ab dem

Mehr

Angebote der Reha-Beratung Agentur für Arbeit Wiesbaden

Angebote der Reha-Beratung Agentur für Arbeit Wiesbaden Angebote der Reha-Beratung Agentur für Arbeit Wiesbaden 15.03.2016 Ablauf 1. Reha-Beratung? Was ist das? Wann brauche ich sie? rechtliche Grundlagen 2. Reha Beratung- wie läuft das ab? 3. Welche beruflichen

Mehr

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien 1 Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Förderrichtlinien Inhaltsübersicht: Einleitung I. Personenkreis II. III. IV. Stellenpool für die Beschäftigung

Mehr

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Durchführungsgrundsätze für die Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen nach

Mehr

Kommunaler Sozialverband Sachsen

Kommunaler Sozialverband Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Höherer Kommunalverband Kommunaler Sozialverband Sachsen Kommunaler Sozialverband Sachsen Außenstelle Chemnitz - Integrationsamt - Reichsstraße 3 09112 Chemnitz Hinweis:

Mehr

Integrationsfachdienste

Integrationsfachdienste Integrationsfachdienste Partner für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben Vorstellungen des Leistungsspektrums beim 8. bipolaris-informationstag Tätig sein mit Bipolaren Störungen 24.11.2012 Was sind

Mehr

Landratsamt Ortenaukreis

Landratsamt Ortenaukreis Landratsamt Ortenaukreis Amt für Soziales und Versorgung Häufige Fragen zum Behindertenrecht Übersicht: 1. Wozu dient der Ausweis? 2. Was enthält der Ausweis? 3. Welche Ausweismerkmale gibt es? 4. Welcher

Mehr

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Barbara Breese Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Deggendorf BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen

Mehr

Anerkennung der Schwerbehinderung mit einem Grad von unter 50. Was nun? Referent: Carsten Schnauß 1. Vorsitzender HOCM Deutschland e.v.

Anerkennung der Schwerbehinderung mit einem Grad von unter 50. Was nun? Referent: Carsten Schnauß 1. Vorsitzender HOCM Deutschland e.v. Anerkennung der Schwerbehinderung mit einem Grad von unter 50. Was nun? Referent: Carsten Schnauß 1. Vorsitzender HOCM Deutschland e.v. 1 Unterschied zwischen Behinderung und Schwerbehinderung: Nach dem

Mehr