Schwerbehinderung. Rechtssammlung Schwerbehinderung
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- Gerda Amsel
- vor 6 Jahren
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1 Das Vorliegen einer bedeutet weder, dass die betroffene Person erwerbsgemindert oder dienstunfähig noch weniger leistungsfähig ist als ein nicht behinderter Mensch. Eine Behinderung bedeutet für denjenigen, der durch seine gesundheitlichen Probleme - gleichgültig welcher Art - belastet ist, oft eine tägliche Auseinandersetzung mit großen Schwierigkeiten. Um an der Stelle für einen Ausgleich zu sorgen und diese Belastungen etwas abzumildern, gibt es eine Reihe von Nachteilausgleichen: Für Lehrerinnen und Lehrer bedeutet die Anerkennung einer ( GdB 50): eine Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl (siehe Regelermäßigung), die Möglichkeit vorzeitig abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt zu werden, die Möglichkeit, eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung zu beantragen, den Anspruch darauf, dass die behinderungsbedingten Notwendigkeiten bei der Stundenplangestaltung und Einsatzplanung, soweit als möglich berücksichtigt werden. Darüber kann in dem Jahresgespräch 1 mit der Schulleitung gesprochen werden. Die Möglichkeit, ein solches Gespräch zu führen, besteht auch für behinderte Lehrerinnen und Lehrer mit einem Grad der Behinderung (GdB von 30 oder 40). Regelermäßigung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl Ihre Schulleitung ist verpflichtet, Ihnen die Ihnen zustehende Stundenermäßigung unmittelbar nach Kenntnisnahme von der Anerkennung Ihrer zu gewähren. Sie müssen dazu lediglich Kopien der Vorder- und der Rückseite Ihres Ausweises zur Verfügung stellen und darum bitten, beides auch an die Bezirksregierung (Dezernat Berufskolleg ) weiterzuleiten. 1 Siehe: Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen im Schulbereich der Bezirksregierung Düsseldorf (2. Fortschreibung), S. 10f. und Anlage 5. Köln Richtlinien 1
2 Der Umfang der (Regel-)Pflichtstundenermäßigung ergibt sich aus 2 Abs. 3 Satz 1 VO zu 93 Abs. 2 SchulG (BASS Nr. 1). Nach derzeit gültigem Recht bedeutet das bei einem GdB 50 bei Vollbeschäftigung 2 Wochenstunden GdB 60 Teilzeit von mindestens 50% 1 Wochenstunde GdB 70 bei Vollbeschäftigung 3 Wochenstunden GdB 80 Teilzeit von mindestens 75 % 2 Wochenstunden von mindestens 50 % 1,5 Wochenstunden GdB 90 bei Vollbeschäftigung 4 Wochenstunden GdB 100 Teilzeit von mindestens 75 % 3 Wochenstunden von mindestens. 50 % 2 Wochenstunden Darüber hinaus kann im besonderen Einzelfall, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis darstellt, dass sie durch diese Regelermäßigung nicht ausgeglichen werden kann, eine zusätzliche Unterrichtsentlastung von bis zu 4 weiteren Wochenstunden beantragt werden. In diesem Fall müsste die Notwendigkeit ausführlich dargelegt und nachvollziehbar begründet werden. Die Anforderungen an die Begründung der Notwendigkeit haben sich nach aktueller Erlasslage deutlich erhöht. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung. Die Vorlage eines fachärztlichen Attestes ist erforderlich. Die Kosten dafür übernimmt die Bezirksregierung. Die Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes ist verpflichtend. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Nach 95 Abs. 2 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen betreffen, zu beteiligen. Das gilt auch in den im Folgenden aufgeführten Fällen: Dienstliche Beurteilung Bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist auf die behinderungsbedingten Probleme des zu Beurteilenden einzugehen. Die Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig und umfassend zu informieren, um im Bedarfsfall beide Parteien sachkundig zu beraten. Über die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung am Prüfungsverfahren entscheidet die betroffene schwerbehinderte Lehrkraft. 2
3 Versetzung, Abordnung, amtsärztliche Untersuchungen etc. Vor jeder dieser Entscheidungen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu hören. Ein Einsatz schwerbehinderter Lehrer/innen an mehreren Schulstandorten soll in der Regel vermieden werden 2. Nutzen Sie als betroffene Person die Beratungsmöglichkeit durch Ihre Schwerbehindertenvertretung! Fortbildung Die berufliche Fortbildung der Schwerbehinderten ist gemäß 81 Abs. 3 und 4 SGB IX zu fördern. Sie sind als schwerbehinderte Lehrkraft zu Fortbildungsmaßnahmen, die vom Dienstherrn veranstaltet werden, bevorzugt zuzulassen und sollen zu anderer Berufsfortbildung Sonderurlaub und Kostenzuschuss nach den geltenden Vorschriften erhalten. Suchen Sie deshalb immer, wenn Sie Fragen haben den Kontakt zu Ihrer Schwerbehindertenvertretung 3 : Auch zu anderen Fragen berät Sie Ihre Schwerbehindertenvertretung gern. Hier finden Sie erste Hinweise zu wichtigen Fragestellungen: Mehrarbeit Gemäß den Richtlinien zum SGB IX ist bei Schwerbehinderten, je nach Sachlage, von der Genehmigung/Anordnung von Mehrarbeit und nebenamtlichem Unterricht abzusehen bzw. nicht gegen den Willen des Betroffenen zulässig 4. Arbeitszeit, Vertretungen, Pausenaufsicht Bei der Stundenplangestaltung ist auf berechtigte Wünsche schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer Rücksicht zu nehmen 5. Zu Vertretungsstunden sind sie nur in angemessenen Grenzen heranzuziehen; sie sind zu Fragen ihrer Belastbarkeit bei Vertretungsstunden vorher zu hören. Ohne ihr Einverständnis werden sie nicht als Vertretungsreserve eingesetzt. Pausenaufsichten sind im Bedarfsfall mit dem Schwerbehinderten abzusprechen. Beim Einsatz für Pausenaufsichten sind die berechtigten Belange der 2 Siehe: Richtlinie zum SGB IX, Anlage 2, 4.5, S siehe dazu: Liste am Ende des Textes 4 siehe: Richtlinie zum SGB IX, Anlage 2, 4.4.4, S siehe: Richtlinie zum SGB IX, Anlage 2, 4.1, S
4 Schwerbehinderten angemessen zu berücksichtigen. Geh- und stehbehinderte Lehrer sind nach Möglichkeit von der Pflicht zur Übernahme der Aufsicht, insbesondere von der Aufsicht außerhalb des Schulgebäudes sowie auf Unterrichtswegen zu entbinden. Antrag auf Anerkennung einer Behinderung Damit eine Behinderung als anerkannt werden kann, die betroffene Person also einen Schwerbehindertenausweis bekommt, muss ein Antrag bei einem der Ämter der Versorgungsverwaltung gestellt werde. Sie können unter folgendem Link nachschauen, welches der Ämter für Sie zuständig ist. Das notwendige Formular finden Sie unter: ng/erstantrag_aenderungsantrag_schwebg.pdf oder Sie besorgen sich eines bei Ihrer Stadt- bzw. Kreisverwaltung (Bürgerbüro o.ä.). In den Antrag müssen die persönlichen Daten eingetragen werden. Sie sollten alle Krankheiten und gesundheitlichen Störungen angeben. Nur bei sehr wenigen schweren Erkrankungen kann man davon ausgehen, dass schon die Diagnose dieser Erkrankung zu einem GdB (Grad der Behinderung) führt. Beispiele dafür sind etwa eine Krebserkrankung oder ein Querschnitt. Bei vielen Behinderungen, die sich aus einem multiplen Krankheitsbild ergeben, ist es sinnvoll, sich erst einmal selbst bewusst zu machen, in welcher Weise man behindert - also in seiner Teilhabe und Alltagsbewältigung eingeschränkt - ist. Die eigene Darstellung Ihrer Behinderung sollten Sie Ihren Ärzten zur Verfügung stellen und mit ihnen besprechen. Die ärztlichen Gutachten fügen Sie, um eine schnellere Bearbeitung Ihres Antrages zu erreichen, bei und reichen alles bei einem der Ämter der Versorgungsverwaltung (Link weiter oben) ein. Sobald Sie den Antrag gestellt haben, gelten Sie als schwerbehindert unter Vorbehalt, wenn Sie die Dienststelle (Bezirksregierung) auf dem Dienstweg davon in Kenntnis setzen. Das ist sinnvoll, aber nicht verpflichtend. Damit verbunden ist der Rechtsschutz als Schwerbehinderter ohne Recht auf Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche. 4
5 Falls Ihre Behinderung nach der Beurteilung durch die Ämter der Versorgungsverwaltung nicht Ihrer eigenen Einschätzung entspricht, also nicht mit einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 anerkannt worden ist, können Sie Widerspruch einlegen. Dazu sollten Sie sich unbedingt von Ihrer Schwerbehindertenvertretung 6 beraten lassen. Zu weiteren Fragen zum Thema folgt nun ein kleines Stichwortverzeichnis zu Ihrer Information Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt diese Auflistung nicht falls Fragen bleiben, wenden Sie sich bitte an Ihre Schwerbehindertenvertretung. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 2 Behinderung - SGB IX Teil 1 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Menschen sind im Sinne des Teils 2 sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren persönlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30. Die Gleichstellung wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und hat das Ziel, einen Arbeitsplatz zu erlangen, den Arbeitsplatz zu erhalten oder ihn behinderungsgerecht auszustatten. Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme der Regelermäßigung, der unentgeltlichen Beförderung und der abschlagsfreien vorzeitigen Zurruhesetzung angewandt. Ansprechpartner für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer, im Antragsverfahren wie auch Ansprechpartner für erkrankte Kolleginnen und Kollegen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung bei der jeweiligen Bezirksregierung. Ihre Interessenvertretung kann Sie auch über diese überblicksartigen Informationen hinaus beraten und Ihnen weiterhelfen. 6 siehe dazu Liste am Ende des Textes 5
6 Ausbildung und Prüfung Auch für Referendarinnen und Referendare kann es Sinn machen eine bestehende gesundheitliche Problematik als anerkennen zu lassen. Es gibt auch hier Nachteilsausgleiche bezogen auf Ausbildung und Prüfung sowie im Einstellungsverfahren. Behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung Ihr Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben unter Ausschöpfung der Zuschüsse durch das Integrationsamt - behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte finanzieren. Beispiele dafür sind: - technische Arbeitshilfen (z.b. behinderungsgerechter Stuhl etc.) Bei Bedarf kann sogar eine notwendige Arbeitsassistenz finanziert werden. Behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung für Tarifbeschäftigte Der Antrag ist an einen der Reha-Träger zu richten: - Agentur für Arbeit bei Beschäftigungsverhältnis von unter 15 Jahren - Deutsche Rentenversicherung ab 15 Jahre Beschäftigungsverhältnis - Gesetzliche Unfallkasse bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Voraussetzungen für die Beantragung: - Fachärztliche Empfehlung mit Begründung oder Entlassungsbericht der Rehaklinik über Art und Umfang der Beeinträchtigung - Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung um zu erkennen, ob die Einschränkung arbeitsrelevant ist. - Eine Behinderung ist festgestellt. Eine muss nicht zwingend vorliegen. Behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung für Beamte Der Antrag ist an die Bezirksregierung zu richten. Notwendige Hilfsmittel sollen benannt werden oder, je nach Umfang der Arbeitsplatzausstattung ist ein Termin in der Schule gemeinsam mit dem Landschaftsverband nötig, um den genauen Bedarf festzustellen. Die Lehrkraft holt pro Hilfsmittel zwei Kostenvoranschläge ein. 6
7 Voraussetzungen für die Beantragung: - Ein Grad der Behinderung von mind. 50 oder eine Gleichstellung muss vorliegen. - Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises muss vorgelegt werden. - Die Kopie des Feststellungsbescheides muss in einem verschlossenen Umschlag dem Antrag beigefügt werden. - ggf. ärztliches Bescheinigung Beide Gruppen sollten sich von Ihrer Schwerbehindertenvertretung vor Ort beraten lassen. KFZ-Kosten Bei dienstlich veranlassten Fahrten mit dem eigenen Pkw (Beschaffung von Unterrichtsmaterialien oder dienstlich notwendigen Fahrten zu anderen Schulen und Dienstorten) Genehmigung zur Nutzung des Privatwagens durch die Dienststelle einholen. Erst dadurch ist ein entsprechender Versicherungsschutz gewährleistet. Es empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden KFZ.-Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung ( 330), da bei einem Totalschaden nur ein Höchstbetrag von 330 durch den Dienstherrn erstattet wird. Die behinderungsgerechte Ausstattung des Autos kann bezuschusst werden. Reisekosten Bei Schwerbehinderten mit Ausweismerkzeichen "G" bzw. "ag" wird auf Antrag die erhöhte Wegstreckenentschädigung gewährt. Rehabilitationsmaßnahmen Grundsätzlich unter angemessener Inanspruchnahme der längeren Schulferien. Bedürfen bis auf Anschlussheilbehandlungen nach einem Klinikaufenthalt einer amtsärztlichen Genehmigung. Tarifbeschäftigte sollen sich nach Möglichkeit auch an die Ferien halten, haben aber auf die Auswahl der Termine einen geringeren Einfluss. 7
8 Wiedereingliederung (s. Prävention - 84 SGB IX) Als Grundsatz gilt: Rehabilitation geht vor Pension (Rente). Nach längerer ernsthafter Erkrankung ist auf ärztliches Anraten (mit vom Arzt festgelegtem Zeitplan) auf Antrag eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess möglich. Aufgrund medizinischer Befunde (nach längerer Erkrankung) kann der Dienstherr auf Antrag die wöchentliche Arbeitszeit befristet für 6 Monate herabsetzen (in besonderen Fällen und nach amtsärztlicher Diagnose kann diese Zeit um ein halbes Jahr verlängert werden), um die Genesung zu fördern und die Wiedereingliederung positiv zu unterstützen. Während dieser Zeit werden verbeamteten Lehrkräften 7 die vollen Bezüge gezahlt. Bei tarifbeschäftigten Lehrkräften gibt es die Möglichkeit einer Wiedereingliederung während der Lohnfortzahlung und der Dauer des Krankengeldbezugs 8 durchzuführen. Beide Gruppen müssen die Zeit der Pflichtstundenermäßigung aus gesundheitlichen Gründen bei der Bezirksregierung beantragen. Vorzeitige Zurruhesetzung (Beamte) Auf Antrag kann ein schwerbehinderter Mensch (mindestens GdB 50) derzeit mit Vollendung des 63. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand ohne Abschläge versetzt werden. Bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahres kann eine schwerbehinderte Lehrkraft in den Ruhestand treten, wenn sie bereit ist Abschläge hinzunehmen. In dem Fall werden pro Jahr des vorzeitigen Ruhestandes 3,6 % abgezogen, d.h. pro Monat 0,3 %. Für Lehrkräfte beginnt der Ruhestand normalerweise mit dem Ende des Schul(halb)jahres nach Vollendung z.b. des 63. Lebensjahres. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag von dieser Regel abgewichen werden. 7 Siehe: Wiedereingliederung Beamte 8 Siehe: Wiedereingliederung Tarifbeschäftigte 8
9 Vorzeitige Zurruhesetzung (Tarifbeschäftigte) Bei schwerbehinderten Lehrkräfte im Tarifbeschäftigtenverhältnis steigt die Lebensarbeitszeit bereits jetzt stufenweise an: Sonstige Hinweise Bei weiteren Fragen sollte unbedingt die Vertrauensperson zu Rate gezogen werden. Telefonnummern und -adressen entnehmen Sie der Liste am Ende des Textes). 9
10 Broschüren über Nachteilsausgleiche (Steuer-, Versicherungs-, Gebührenermäßigungen etc.) oder über Anträge und Verfahren zur Anerkennung einer Behinderung sind zu beziehen bei den Landschaftsverbänden: LV-Rheinland Köln, Kennedy-Ufer 2, LV-Westfalen-Lippe Münster, Warendorfer Str Liste der Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer in den fünf Regierungsbezirken Regierungsbezirk Arnsberg: Doris Öquist oeqvist@t-online.de Regierungsbezirk Detmold: Verena Zalubski verenazalubski@arcor.de Regierungsbezirk Düsseldorf: Birgit Klammer birgit.klammer@brd.nrw.de Regierungsbezirk Köln: Marianne Sery mariannesery@hotmail.com Regierungsbezirk Münster: Silke Günnewig guennewi@muenster.de Stand: Juli 2016 Diese Zusammenstellung wurde vom Ausschuss Dienst- und Tarifrecht nach bestem Wissen erstellt. Rechtsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten. 10
Synopse alte Fassung neue Fassung (Stand ) 4.4 Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des 2 Abs.
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