Verbindliche Hinweise zum Bestehen von Modulen und Prüfungen

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1 Verbindliche Hinweise zum Bestehen von Modulen und Prüfungen vom. September 05 (Stand 9. Januar 07) Der Prorektor Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern, gestützt auf Art. Abs. des Studienreglements über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) vom 0. September 0, beschliesst diese verbindlichen Hinweise zu Art. bis 0, Art. 9 bis 45 des PH-Ausbildungsreglements Art. 6a, Art. 7, Art. 0., Art. bis Art. 4, Art. 7 bis, Art. 4 bis 5, Art 4 bis 45 der Ausführungsbestimmungen zum PH-Ausbildungsreglement zu den Studienplänen des jeweiligen Studiengangs. Stufenübergreifend (KU, PS, S, S, HP) Das PH-Ausbildungsreglement regelt die Grundsätze zu Studienleistungen, Modulen und Leistungsnachweisen in den Artikeln bis 5. Die Ausführungsbestimmungen zum Ausbildungsreglement legen in Artikel fest, dass die Studierenden an der PH Luzern für einen ECTS-Punkt 0 Stunden Studienleistungen erbringen müssen (gemäss europäischem Kredittransfersystem - European Credit Transfer and Accumulation System). Artikel 4 der Ausführungsbestimmungen zum Ausbildungsreglement ermöglicht Studierenden, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen im ersten Studienjahr. Die betroffenen Studierenden müssen die Verlängerung bei der für das Hauptmodul verantwortlichen Person beantragen... Plagiat Unredlichkeiten in Leistungsnachweisen sind grundsätzlich in Artikel 0 der Ausführungsbestimmungen zum PH-Ausbildungsreglement geregelt. Ein Plagiat führt in der Regel mindestens zu einem schriftlichen Verweis durch die Rektorin/ den Rektor. Im schriftlichen Verweis wird mitgeteilt, dass der Rektor im Wiederholungsfall den Ausschluss aus der Hochschule verfügen kann. Ein erstmaliges Plagiat in einer Abschlussprüfung oder einer Abschlussarbeit führt dazu, dass das Teilmodul nicht erfüllt ist. SRL Nr. 56a / 7

2 4 Ein erstmaliges Plagiat in einem regulären Teilmodul führt dazu, dass das Teilmodul nicht erfüllt ist. Eine Nachbesserung des Leistungsnachweises ist in diesem Fall ausgeschlossen. Das Teilmodul muss wiederholt werden. 5 Ein erstmaliges Plagiat bei der Wiederholung eines regulären Teilmoduls (Leistungsnachweis in der letzten Chance) führt zum endgültigen Nicht-Bestehen des Moduls... Prüfungsorganisation Der Studienabschluss ist im PH-Ausbildungsreglement in den Artikeln 6 bis 0 beschrieben, die Ausführungsbestimmungen spezifizieren diese in den Artikeln 4 bis 45. Die Studierenden absolvieren ihre Abschluss-, Bachelor- bzw. Masterprüfungen in den Prüfungssessionen im Juni respektive Dezember. Prüfungen in den Berufsstudien können zu anderen Zeitpunkten festgelegt werden. Studierende sind verpflichtet, auf der Basis der Informationen in ihren persönlichen Soll-Ist- Studienleistungen zu überprüfen, ob sie zur Prüfungsanmeldung berechtigt sind, bevor sie sich für Abschlussprüfungen anmelden. 4 Während der Prüfungssessionen kann pro Student und Halbtag maximal eine Prüfung angesagt werden. Die vom Prüfungssekretariat kommunizierten Prüfungstermine sind verbindlich. 5 Nach Möglichkeit werden in Master- und in Sek--Abschlussprüfungen externe Personen als Expertinnen und Experten gemäss Art. 7 des PH-Ausbildungsreglements eingesetzt. Die zuständige Studiengangsleitung entscheidet gemeinsam mit der Ausbildungsleitung, wie gross der Anteil der Abschlussprüfungen je Teilmodul sein soll, der durch externe Expertinnen oder externe Experten begleitet wird. 6 Bei Bachelorprüfungen werden in Stichproben aus allen Prüfungen externe Experten eingesetzt. 7 Bei Nachprüfungen von Abschlussprüfungen werden in der Regel externe Experten eingesetzt. 8 Stehen keine externen Experten zur Verfügung, sollen Experten aus dem Fach eingesetzt werden, die nicht im gleichen Studiengang oder in den Abschlussjahrgängen unterrichtet haben... Organisatorische Regeln für schriftliche Prüfungen (Art. 9 bis 4 AusbRglm) Es dürfen nur die von der Fachschaft angegebenen Hilfsmittel benützt werden. Alle abzugebenden Unterlagen müssen mit dem Vor- und Nachnamen, dem Studienjahrgang (z.b. SR0) sowie dem Datum beschriftet werden. Rucksäcke, Mappen etc. werden im Raum, in dem die Prüfung stattfindet, an einem zentralen Ort deponiert / 7

3 4 An den Prüfungsplatz dürfen mitgenommen werden: a. Schreibzeug, Radiergummi, Lineal, Papier b. Getränke c. kleine Zwischenverpflegung d. die vom Fach allenfalls definierten Hilfsmittel 5 Verbindliche Hinweise zur Benutzung von mobilen Kommunikationsgeräten befinden sich im Abschnitt.4. 6 Wer den Prüfungsbeginn verpasst, hat kein Anrecht auf eine Zeitverlängerung. 7 Aufsuchen der Toilette: Es darf immer nur eine Examinandin / ein Examinand den Prüfungsraum für den Gang auf die Toilette verlassen. Die Aufsichtsperson notiert jeweils die Abwesenheiten. 8 Die frühzeitige Abgabe von Prüfungen ist bis 5 Minuten vor dem Prüfungsende möglich. Danach können die Prüfungen erst zum offiziellen Prüfungsende wieder entgegen genommen werden, um unnötige Unruhe zu vermeiden. 9 Betrugsversuche führen zum sofortigen Abbruch der Prüfung. Es gilt Art. 0 der Ausführungsbestimmungen zum Ausbildungsreglement..4. Benutzung mobiler Kommunikationsgeräte Bei Leistungsnachweisen in der Form einer schriftlichen Prüfung und bei Abschlussprüfungen sind der Einsatz und die Verwendung von mobilen Kommunikationsgeräten (einschl. WLAN-fähigen Uhren) verboten. Falls das Format des Leistungsnachweises oder der Abschlussprüfung den Einsatz von mobilen Kommunikationsgeräten dennoch vorsieht, müssen die Studierenden in der Prüfungsausschreibung darüber informiert werden. Studierende sind gehalten, entweder ohne mobile Kommunikationsgeräte an der Prüfung zu erscheinen oder sämtliche mobile Kommunikationsgeräte auszuschalten Diese werden während der Prüfung an einer zentralen Stelle deponiert. Sollte festgestellt werden, dass Studierende trotz Verbotes ihre mobilen Kommunikationsgeräte benutzen, wird dies entsprechend Artikel 9ff des PH-Ausbildungsreglementes und Artikel 0 der Ausführungsbestimmungen zum Ausbildungsreglement als «Unredliches Verhalten bei Leistungsnachweisen» gewertet. Der Leistungsnachweis wird als teilweise nicht bewertbar oder als nicht bewertbar eingestuft und gilt als «nicht erfüllt letzte Chance ausstehend» oder wird mit «F letzte Chance ausstehend» bewertet. Darüber hinaus werden gegen fehlbare Studierende Disziplinarmassnahmen ergriffen..5. Aufzeichnung von mündlichen Abschlussprüfungen und Leistungsnachweisen Die Aufzeichnung (audio oder audio-visuell) von Abschlussprüfungen und Leistungsnachweisen ist grundsätzlich nicht erlaubt / 7

4 .6. Krankheit oder Verhinderung am Prüfungstag (Art. 5 AusfBest, Art. 4 AusfBest) Im Falle einer Krankheit am Prüfungstag ist vor dem Prüfungstermin zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Prüfungssekretariat schriftlich (pruefungssekretariat@phlu.ch) bzw. das Studiengangsekretariat des Studiengangs Schulische Heilpädagogik zu informieren. Werden Krankheiten erst nach dem Prüfungstermin gemeldet, wird die Prüfung mit der Note F bewertet. Bei nicht durch den Studenten oder die Studentin verschuldeter Verhinderung am Prüfungstermin (beispielsweise durch einen Unfall) ist das Prüfungssekretariat so schnell wie möglich zu informieren. Arztzeugnisse oder andere offizielle Dokumente, welche die Verhinderung belegen, sind so bald als möglich der Kanzlei Ausbildung bzw. dem Studiengangsekretariat Schulische Heilpädagogik zuzustellen..7. Wiederholung von Prüfungen und Bachelor- und Masterarbeiten Wird eine Abschluss-, Bachelor- oder Masterprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden, kann diese im Nachprüfungsfenster wiederholt werden. Wird von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, legt die/der zuständige Prüfungsverantwortliche einen späteren Termin in einem ordentlichen Prüfungsfenster fest und teilt diesen dem Prüfungssekretariat mit. Der Student oder die Studentin bestätigt den Nachprüfungstermin per Mail ans Prüfungssekretariat. Eine nicht erfüllte Abschluss-, Bachelor- oder Masterarbeit kann zum nächsten ordentlichen Abgabetermin neu eingereicht werden Grundsätze des Modulmanagements Aufgrund der zweistufigen Modulstruktur erfolgt die Modulqualifizierung in zwei Schritten: Zuerst erfolgt die Qualifizierung der Teilmodule. Erst wenn auf der Basis der Teilmodule sämtliche Kriterien für die Qualifizierung des Hauptmoduls erfüllt sind, kann das Hauptmodul qualifiziert werden..8.. Kriterien für die Qualifizierung eines Teilmoduls sind: a. die Erfüllung der in der Teilmodulkarte definierten Präsenzpflicht und/oder b. die Erfüllung des in der Teilmodulkarte beschriebenen Leistungsnachweises, falls im Teilmodul ein Leistungsnachweis erfolgt. Die Leistungsbewertungen sind in Artikel des PH-Ausbildungsreglements festgelegt. Entsprechend können Teilmodule mit «erfüllt» / «nicht erfüllt» oder mit den Werten A bis F bewertet werden. Streichung, : Absatz.7., Absatznummerierung neu Änderung,.05.06: Textanpassung aufgrund ALK-Beschluss 90/06 4 Änderung,.05.06: Textanpassung aufgrund ALK-Beschluss 90/ / 7

5 .8.. Hauptmodule können qualifiziert werden a. mit «erfüllt» / «nicht erfüllt» aufgrund der erfüllten oder nicht erfüllten Teilmodule im Hauptmodul b. mit A bis F aufgrund der Bewertung eines bestimmten Teilmoduls c. mit A bis F aufgrund von Punkten, die in unterschiedlichen Teilmodulen erworben werden. Definition der Notenskala im Artikel des Ausbildungsreglements:.8.. Leistungsbewertungen Studienleistungen werden bewertet mit a. «erfüllt» oder «nicht erfüllt» oder b. der Bewertungsskala. Die Bewertungsskala sieht folgende Bewertungen vor: A B C D E FX F hervorragend sehr gut gut befriedigend ausreichend nicht bestanden nicht bestanden (mit erheblichen Mängeln).9. Auflagen bei Teilmodulabschluss (Art. 4 Abs. AusfBest) Studierende, die die Kriterien zur Qualifizierung eines Teilmoduls grundsätzlich erfüllen, jedoch in einem Bereich ein Defizit aufweisen, können in Ausnahmefällen ihr Studium unter Auflagen weiterführen. Die Auflage wird mit einem künftigen Teilmodul verknüpft. In diesem Teilmodul wird die Auflage zum Bestandteil des individuellen Leistungsnachweises in diesem Teilmodul und ein «Nicht-Erfüllen» der Auflage kann zum «Nicht-Erfüllen» dieses Teilmoduls führen. Die Beschreibung des Leistungsnachweises eines Teilmoduls (in der Modulbeschreibung in Evento enthalten) muss die Möglichkeit der Auflagen erwähnen, damit Auflagen gemacht werden können. 4 Der Leistungsnachweis des Teilmoduls, in dem die Auflage erteilt wird, nennt explizit sämtliche Teilmodule, in denen die Möglichkeit besteht, dass die Auflage Teil des Leistungsnachweises sein kann. 5 In der Leistungsnachweisbeschreibung der Teilmodule, in denen die Auflagen zu erfüllen sind, wird die Möglichkeit von Auflagen aus vorangegangenen Modulen explizit erwähnt / 7

6 .0. Wiederholung von Wahlpflicht-Teilmodulen (Art. 5 AusbRglm) Bei Wahlpflicht-Teilmodulen kann ein Student / eine Studentin nach der erfolglosen Wiederholung eine Anmeldung auf ein anderes Wahlpflichtangebot verlangen. Das Einreichen des Leistungsnachweises nach einem Wechsel in ein anderes Wahlpflicht-Teilmodul entspricht in diesem Fall der dritten und letzten Chance. Die Möglichkeit zur Wiederholung besteht in diesem Fall nicht mehr... Bewilligte Studienunterbrüche (Art. 7 AusfBest) Mit dem Entscheid der ALK vom wurde das Kapitel.. aufgehoben... Abbruch eines Teilmoduls Artikel 6a (AusfBest) «Wechsel eines Teilmoduls» regelt die Folgen des Wechsels, der Abmeldung und des Abbruchs eines Teilmoduls. Im Herbstsemester sind im Studiengang Sekundarstufe II Abmeldungen oder Wechsel von Teilmodulen bis zum 0. Oktober möglich, ohne dass das abgebrochene Teilmodul als nicht erfüllt gemäss Artikel 6a (AusfBest) gilt. 5. Stufenspezifisch.. Studiengang Sekundarstufe I (S)... Übertritt ins Masterstudium S 6 Der vollständige Übertritt ins Masterstudium unter folgenden Voraussetzungen gewährleistet: Sämtliche Bachelorprüfungen des Studienbereichs Fachwissenschaften und Fachdidaktiken und jene des Studienbereichs Bildungs- und Sozialwissenschaften müssen bestanden sein. Maximal darf ein einziges Pflichtteilmodul des Bachelorstudiums ausstehend sein, Ausnahme bilden die Praktika, diese müssen alle erfüllt sein. Die unter Punkt 4 aufgeführten Teilmodule sind für den Masterübertritt nicht relevant. Ist ein vollständiger Übertritt ins Masterstudium nicht möglich, können im Studienbereich Fachwissenschaften und Fachdidaktiken bereits Teilmodule des Masterstudiums gemäss Art. 7 bis der Ausführungsbestimmungen zum PH-Ausbildungsreglement besucht werden, sofern die Bachelorprüfung im Fach bestanden wurde. In den Studienbereichen Bildungs- und Sozialwissenschaften und Berufsstudien können die Teilmodule des Masterstudiums erst nach dem vollständigen Übertritt besucht werden. 5 Neuaufnahme, : Ganzer Abschnitt aufgrund ALK-Beschluss 0/06 6 Änderung,.05.06: Neuaufnahme Übertritt ins Masterstudium S / 7

7 4 Folgende Teilmodule sind für den Übertritt ins Masterstudium nicht relevant: 7 - PLU.BS Projekte und Repetition - Didaktische Anwendung (PLU.BS04.0 S) - PLU.BS Schulsport im Trend (PLU.BS05.0 S) - Teilmodule des Spezialisierungsstudiums - Teilmodule des Studienbereichs Impulsstudien - Freie Credits Luzern,. September 05 Im Namen der Pädagogischen Hochschule Luzern Der Prorektor: Prof. Dr. Michael Zutavern 7 Änderung,.05.06: Streichung stufenspezifisch Studiengang Sekundarstufe II, Aufnahme der Praktikabedingungen in die Modulbeschreibungen / 7

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