Informationen und rechtliche Hinweise zum Vertragsabschluss

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1 Informationen und rechtliche Hinweise zum Vertragsabschluss Bitte lesen Sie sich die angeführten Punkte sorgfältig durch, sie enthalten wichtige Informationen zum Abschluss der KFZ-Versicherung: Rechtliche Voraussetzungen Ich habe die Informationen und rechtlichen Hinweise zum Vertragsabschluss gelesen und akzeptiert. Ich bestätige, alle Angaben wahrheitsgemäß beantwortet zu haben. Ich tue dies in Vollmacht meines Versicherungsnehmers. Ich bestätige hiermit, dass ich im Besitz dieser Vollmacht bin, und diese in meinen Geschäftsräumlichkeiten 7 Jahre aufbewahre. Ich habe dem Versicherungsnehmer über die Versicherungsbedingungen entsprechend informiert und hafte für die Richtigkeit des ausgefüllten Antrages. Was passiert vor dem Vertragsabschluss? Der Antragssteller stimmt der Überprüfung seiner Bonität durch Anfrage bei der Firma CRIF GmbH zu. Im Falle einer negativen Bonitätsauskunft kann der Antrag von der VAV abgelehnt werden. Die Zustimmung dazu kann jederzeit widerrufen werden. Was passiert nach dem Vertragsabschluss Durch den Klick auf den Knopf senden erhalten Sie umgehend eine Bestätigung per . An dieses angehängt finden Sie ein Kopie Ihres Antrages sowie die Informationen zum Vertragsabschluss. Die schriftliche Polizze wird in der Folge automatisch ausgestellt. Vertragspartner Vertragspartner ist die VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft, Münzgasse 6, 1030 Wien, in der Folge VAV genannt. Telefonnummer: Faxnummer: vavpro@vav.at Firmenbuchnummer: Firmenbuchgericht: FN b Handelsgericht Wien Zustandekommen des Versicherungsvertrages Der Versicherungsvertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheines (Polizze) oder einer gesonderten Annahmeerklärung zustande. Das Absenden des Antrages stellt noch keine Annahme des Versicherungsantrages dar. Sollten wir den Antrag nicht annehmen können, erhalten Sie von uns eine Ablehnung des Antrages. Beginn des Versicherungsschutzes Wenn der Versicherungsvertrag zustande kommt, besteht der Versicherungsschutz ab dem beantragten Versicherungsbeginn. Liegt der gewählte Versicherungsbeginn an einem Datum, das vor dem zu Stande kommen des Versicherungsvertrages liegt (= Zugang des Versicherungsscheines / Polizze), so gewährt die VAV Ihnen, ab diesem Datum eine vorläufige Deckung im Umfang der beantragten Versicherung. Vertragsgrundlage Vertragsgrundlage bilden die den beantragten Sparten zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die KFZ-Versicherung. Informationen und rechtliche Hinweise zum Vertragsabschluss / KFZ / VAV PRO / 1 von 6

2 Verantwortlichkeit Der Antragssteller ist allein für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verantwortlich, auch wenn eine andere Person deren Niederschrift vornimmt. Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers und des Versicherten müssen schriftlich erfolgen. Der Vermittler kann auch mit gültiger Vollmacht den Vertrag abschließen, wobei die Vollmacht jederzeit von der VAV eingesehen werden kann. Vorvertragliche Anzeigepflicht Der Antragsteller und gegebenenfalls die zu versichernde(n) Person(en) ist (sind) gemäß 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verpflichtet, die Fragen nach den gefahrenerheblichen Umständen richtig und vollständig zu beantworten. Unvollständige und unrichtige Angaben hindern die VAV Versicherung, die von ihr zu übernehmende Gefahr richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann die VAV Versicherung vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern. Schriftlichkeit Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers und des Versicherten müssen schriftlich erfolgen bzw. mittels einem dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Als schriftlich gilt auf der Seite des Kunden für diese Vereinbarung neben der Schriftform auch die Zusendung von Nachrichten per oder Telefax. Abmachungen und Erklärungen sind für den Versicherer nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausgefertigt und bei einer Verwaltungsstelle des Versicherers eingelangt sind. Wir empfehlen. Ihnen bedeutsame Zusendungen (z.b. Rücktritt, Kündigung, Schadensmeldung) entweder auf dem Postweg durchzuführen oder auf andere Weise sicherzustellen, dass uns diese zugegangen sind. Behalten Sie sich eine Kopie Ihrer Zusendung als Kopie auf einem dauerhaften Datenträger auf. Hinweis auf weitere Steuern und Gebühren Gem. 5 FernFinG machen wir Sie darauf aufmerksam, dass im Zusammenhang der Versicherung möglicherweise weitere Steuern und Gebühren anfallen, die nicht über die VAV abgeführt oder verrechnet werden. Bestimmte Leistungen der VAV Versicherungs-AG sind durch die Versicherungsprämie nicht abgedeckt. Eine Auflistung finden Sie im Gebührenblatt. Bindefrist An diesen Antrag hält sich der Antragssteller (=Kunde) 6 Wochen ab Antragstellung gebunden. Vertragssprache Die auf das gesamte Rechtsverhältnis angewendete Sprache ist deutsch. Aufsichtsbehörde Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht (FMA), Bereich Versicherungsaufsicht, 1090 Wien, Otto Wagner Platz 5. Datenschutz Zustimmung zur Ermittlung, Übermittlung und sonstiger Verwendung von Daten Der Antragsteller und gegebenenfalls die zu versichernde(n) Person(en) stimmt (stimmen) ausdrücklich zu, dass zur Beurteilung, ob und unter welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, geändert oder fortgesetzt wird, nach Eintritt des Versicherungsfalles, zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen Personenidentifikations- und Versicherungsfalldaten von der VAV Versicherung an andere die Schadenversicherung in Österreich betreibende Versicherungsunternehmen weitergeleitet und von diesen an die VAV Versicherung übermittelt werden. Diesem Zweck dient auch das Zentrale Informationssystem ZIS des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 (Informationsverbundsystem isd 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000). Informationen und rechtliche Hinweise zum Vertragsabschluss / KFZ / VAV PRO / 2 von 6

3 Rücktrittsrechte 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG): Der (Die) Antragsteller, für den die beantragte Versicherung nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, ist sofern der Antrag außerhalb der vom Versicherer dauernd benutzten Räume unterfertigt wurde berechtigt, von seinem Versicherungsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden; der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb des genannten Zeitraumes abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht steht dem Antragsteller jedoch nicht zu, wenn er die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung des Vertrages selbst angebahnt hat. Sollte Ihr Kunde vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, ist die VAV berechtigt, einen aliquoten Teil der Jahresprämie für den versicherten Zeitraum zu verrechnen. Senden Sie eine allfällige Rücktrittserklärung schriftlich an: VAV Versicherungs-AG, Münzgasse 6, 1030 Wien oder per an: vavpro@vav.at 3a Konsumentenschutzgesetz (KSchG): Schriftlicher Rücktritt vom Vertrag oder der Vertragserklärung binnen einer Woche, wenn der Versicherer den Eintritt von für Ihre Einwilligung maßgeblichen Umstände als wahrscheinlich dargestellt hat und diese ohne Ihre Veranlassung nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaße eintreten. Der Fristenlauf beginnt mit Erkennbarkeit des Nichteintritts der maßgeblichen Umstände bzw. Eintrittes derselben in erheblich geringerem Ausmaß und Erhalt einer schriftlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht. Rechtzeitiges Absenden wahrt die Rücktrittsfrist. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Sie bereits während der Vertragsverhandlungen wussten oder wissen mussten, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder in erheblich geringeren Maße eintreten werden. 5b Versicherungsvertragsgesetz (VersVG): Rücktritt vom Vertrag binnen zweier Wochen in Schriftform, rechtzeitiges Absenden wahrt die Frist. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei einer Vertragslaufzeit von weniger als sechs Monaten. Der Fristenlauf für den Rücktritt beginnt mit Zugang der Polizze, der Versicherungsbedingungen und der Mitteilung gemäß 9a, 18b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG): Rücktritt vom Vertrag oder der Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Schriftform; rechtzeitiges Absenden wahr die Frist. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei einer Vertragslaufzeit von weniger als sechs Monaten. Der Fristenlauf für den Rücktritt beginnt, wenn Ihnen die Polizze, die Versicherungsbedingungen und die in 9a, 18b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgesehenen Informationen zugegangen sind. 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG): Rücktritt ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen schriftlich oder mittels eines dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträgers, rechtzeitiges Absenden wahrt die Frist. Die Rücktrittsfrist beginnt mit Abschluss des Vertrages. Anwendbares Recht / Erfüllungsort Für den Versicherungsvertrag gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist der Sitz des Versicherers in Wien. Besondere Vereinbarung für die KFZ-Haftpflichtversicherung Tarifvariante A: Gemäß 21 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) 1994 verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges, die ihm gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter 59 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 fallendes Fahrzeug versichert sind. Gleichzeitig verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, auch die mitversicherten Personen zum Verzicht auf die gleichen Ersatzansprüche zu veranlassen. Ebenso erstreckt sich der Vertrag rechtswirksam auch auf die Ansprüche gegen den entschädigungspflichtigen Versicherten, soweit diesem ein Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht. Informationen und rechtliche Hinweise zum Vertragsabschluss / KFZ / VAV PRO / 3 von 6

4 Die Rechtswirksamkeit des Verzichts wird nicht dadurch gehindert, dass der Verzicht sich nicht auf Ansprüche körperbehinderter Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage in einer gemäß 65 Abs. 2 KFG 1967 wegen eines Gebrechens im Sinne des 35 Abs. 1 lit. c oder e der Kraftfahrgesetz- Durchführungsverordnung 1967, BGBI. Nr (KDV 1967), bedingt erteilten Lenkerberechtigung umgebaut worden sind. Polizzenklauseln für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Polizzenklausel H1-17 Fahrleistung und Angabe der Kilometerleistung Die Prämienberechnung in den Tarifgruppen B und N für Versicherungsverträge von Personen- und Kombinationskraftwagen ohne besondere Verwendung richtet sich in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung nach der vom Versicherungsnehmer anzugebenden jährlichen Fahrleistung. Fehlt die Angabe des Kilometerstandes, erfolgt eine Berechnung für die Zeit der Erstzulassung bis zu Antragsbeginn, aufgrund einer durchschnittlich angenommenen jährlichen Kilometerleistung von km (1250 km mtl.) Die Zuordnung zu den Kilometerklassen gilt, solange die jeweilige jährliche Fahrleistung nicht überschritten wird. Ändert sich die jährliche Fahrleistung und bewirkt diese Änderung die Zuordnung des Vertrages zu einer anderen Kilometerklasse, wird die Prämie ab dem Tag des Einlangens der Änderungsmitteilung nach der neuen Kilometerklasse berechnet. Der Versicherer ist berechtigt, jederzeit die Angaben für die Zuordnung des Vertrages zu einer Kilometerklasse zu prüfen und vom Versicherungsnehmer entsprechende Nachweise anzufordern. Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers nicht in angemessener Zeit nach, wird die Prämie vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode nach der höchsten Kilometerklasse berechnet. Im Schadenfall wird der Kilometerstand mit den beantragten Jahreskilometern verglichen. Wenn es zu einer Überschneidung kommt, hat die VAV das Recht eine Nachtragsprämie für die zu hohe Kilometerleistung rückwirkend ab dem 1. Schadendatum im aktuellen Versicherungszeitraum einzufordern. Die vom Versicherungsnehmer angegebene Jahresfahrleistung bezieht sich ausschließlich auf das versicherte Kennzeichen. Sind mehrere Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zugelassen und weisen diese unterschiedliche Fahrleistungen auf, dann kommt die höchste Jahresfahrleistung zum Tragen. Die Jahresfahrleistung aller Fahrzeuge darf diesen Wert nicht übersteigen. Schadenersatzbeitrag / Selbstbehalt Polizzenklausel H2-17 Fahrzeugnutzer Die Prämien in den Tarifgruppen B und N werden für Versicherungsverträge von Einzelpersonen mit Personen- und Kombinationskraftwagen, in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung ermäßigt, wenn das versicherte Fahrzeug ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder dessen Ehegatten/Lebensgefährten gelenkt wird (höchstens 2 Personen). Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, kann der Nachlass analog Ehegatten/ Lebensgefährten gewährt werden, wenn ein/eine Fahrer/in namentlich genannt wird. Voraussetzung für die Prämienermäßigung ist außerdem, dass sich der Versicherungsvertrag bei Vertragsbeginn in den KH-Prämienstufen -2 bis 9 befindet. Sofern im Versicherungsfall das Fahrzeug nicht vom oben angeführten Personenkreis gelenkt wurde, gelangt ein Schadenersatzbeitrag zur Vorschreibung. Der Schadenersatzbeitrag beträgt für jeden Versicherungsfall nicht mehr als die Entschädigungsleistung, höchstens jedoch EUR 250,00 inkl. Versicherungssteuer. Sind im Versicherungsfall sowohl die Haftpflicht- als auch die Kaskosparte betroffen, wird der Selbstbehalt nur einmal, aus der Kaskoversicherung, vorgeschrieben. Informationen und rechtliche Hinweise zum Vertragsabschluss / KFZ / VAV PRO / 4 von 6

5 Der Schadenersatzbeitrag oder Selbstbehalt kommt nicht zum Tragen, wenn es sich um eine genehmigte L 17 Ausbildungsfahrt oder um eine genehmigte L Übungsfahrt gemäß 122 KFG handelt. Nicht unter diese Vereinbarung fallen Fahrten, die Inhaber eines Probeführerscheines, im Rahmen der Mehrphasenausbildung absolvieren. (Perfektionsfahrten und Fahrsicherheitstrainings) Polizzenklausel H6-15 Haftpflicht Jugendliche Lenker Verursacht ein Lenker, der das 23. Lebensjahr nicht vollendet hat, einen leistungspflichtigen Schaden, so gelangt ein Schadenersatzbeitrag zur Vorschreibung. Der Schadenersatzbeitrag beträgt für jeden Versicherungsfall nicht mehr als die Entschädigungsleistung, höchstens jedoch EUR 400,00 inkl. Versicherungssteuer. Sind im Versicherungsfall sowohl die Haftpflicht- als auch die Kaskosparte betroffen, wird der Selbstbehalt nur einmal, aus der Kaskoversicherung, vorgeschrieben. Der Schadenersatzbeitrag kommt nicht zum Tragen, wenn es sich um eine genehmigte L17 Ausbildungsfahrt oder um eine genehmigte L-Übungsfahrt gemäß 122 KFG handelt und wenn gemäß Motorradtarif die Versicherung als jugendlicher Lenker erlaubt ist. Nicht unter diese Vereinbarung fallen Fahrten, die Inhaber eines Probeführerscheines, im Rahmen der Mehrphasenausbildung absolvieren. (Perfektionsfahrten und Fahrsicherheitstrainings) Polizzenklausel H14-08 Privatpersonen Ist das Fahrzeug ausschließlich auf natürliche Personen zugelassen, wird in der Haftpflichtversicherung ein Nachlass von 3 % und in der Vollkaskoversicherung ein Nachlass von 1,5 % gewährt. Wird die Zulassung auf eine juristische Person oder Firma abgeändert, entfällt ab diesem Zeitpunkt der gewährte Nachlass. Polizzenklausel K6-17 Jugendliche Lenker Verursacht ein Lenker, der das 23. Lebensjahr nicht vollendet hat, mit einem bei der VAV kaskoversicherten Fahrzeug einen leistungspflichtigen Schaden, so gelangt ein um EUR 400,00 erhöhter Selbstbehalt zur Vorschreibung. Sind im Versicherungsfall sowohl die Haftpflicht- als auch die Kaskosparte betroffen, wird der Selbstbehalt nur einmal, aus der Kaskoversicherung, vorgeschrieben. Diese Erhöhung kommt nicht zum Tragen, wenn es sich um eine genehmigte L17 Ausbildungsfahrt oder um eine genehmigte L-Übungsfahrt gemäß 122 KFG handelt. Nicht unter diese Vereinbarung fallen Fahrten, die Inhaber eines Probeführerscheines, im Rahmen der Mehrphasenausbildung absolvieren. (Perfektionsfahrten und Fahrsicherheitstrainings) Polizzenklausel K15-17 Reduzierter Selbstbehalt bei Schadenfreiheit Ergänzend zum in der Polizze vereinbarten Selbstbehalt in der Kaskoversicherung gilt: 1. Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt reduziert sich bei Schadenfreiheit, erstmals 2 Jahre nach Vertragsbeginn, zur folgenden Hauptfälligkeit um EUR 50,00. Danach erfolgt eine weitere Reduktion zu den darauf folgenden Hauptfälligkeiten um jeweils EUR 50,00, wenn seit der letzten Reduktion mindestens ein Jahr vergangen ist und der Vertrag in diesem Zeitraum schadenfrei war. Die Reduktion des Selbstbehalts ist mit maximal EUR 150,00 begrenzt. 2. Mit Eintritt eines Versicherungsfalls erhöht sich der Selbstbehalt für nachfolgende Schäden wieder auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt. 3. Verläuft der Vertrag nach Eintritt eines Schadenfalls wieder schadenfrei, so erfolgt die Reduktion des Selbstbehalts gemäß vorstehender Regelung (Abs.1), erstmals 2 Jahre nach der auf das Schadendatum folgenden Hauptfälligkeit. Im Schadenfall ist Pkt. 2 anzuwenden. Ein Versicherungsfall gemäß der Punkte 1-3 liegt vor, wenn der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu erbringen oder dafür eine Rückstellung zu bilden hat. Leistungen, die ausschließlich aufgrund eines Teilungsabkommens erbracht wurden, gelten nicht als Versicherungsfall im Sinne der Punkte 1-3. Informationen und rechtliche Hinweise zum Vertragsabschluss / KFZ / VAV PRO / 5 von 6

6 Erfolgt im bestehenden Vertrag zum gleichen Fahrzeug eine Umstellung der Kaskoversicherung, wird die bereits erworbene Selbstbehalts- Reduzierung in die neue Kaskovariante übernommen. Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der KFZ-Haftpflichtversicherung (Auszug aus den AKHB) Bei Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Wohnmobilen im Sinne des 2 Ziff. 5 und 6 sowie 22a KFG 1967 wird die Prämie unter Zugrundelegung der in Pkt. 4 ersichtlichen Tabelle nach Maßgabe der folgenden Bestimmung nach dem Schadenverlauf bemessen. 1. Grundstufe Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet, wird die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der in Pkt. 4 ersichtlichen Tabelle berechnet. 2. Schadenfreiheit 2.1 Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30.September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) wird die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem, dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe bemessen. 2.2 Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Pkt zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinne des Pkt. 1 nach der Prämienstufe 9 bemessen war, muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben. 3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen 3.1. Für jeden gemäß Pkt für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes wird die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem, dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hierfür eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hierfür eine Rückstellung gebildet hat. 4. Prämienstufe / Prozent der Prämie Prämienstufe B/M-System TYPTOP-Tarif (PKW/Kombi Hinweis: Übernahme der Prämienstufe -1, -2 vom Vorversicherer möglich. Informationen und rechtliche Hinweise zum Vertragsabschluss / KFZ / VAV PRO / 6 von 6

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