Der STAATSRAT DES KANTONS WALLIS. an den GROSSEN RAT. Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete

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1 Botschaft zum Entwurf zu einem Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EntsG) und zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) Der STAATSRAT DES KANTONS WALLIS an den GROSSEN RAT Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft einen Gesetzesentwurf zu unterbreiten, der die Ausführungsbestimmungen zu den oben erwähnten Bundesgesetzen enthält. 1. Geschichtliches Im Zuge der Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits wurden am 8. Oktober 1999 ebenfalls verschiedene Gesetzeserlasse im Rahmen der flankierenden Massnahmen verabschiedet. Um das Dumping zu verhindern oder einzudämmen, hat der Bundesgesetzgeber ein neues Gesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend wird die männliche Form für Frau und Mann verwendet) und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; EntsG), in Kraft seit dem 1. Juni 2003, verabschiedet. Dieses Gesetz bringt auch eine Revision des Obligationenrechts (Möglichkeit des Erlasses von Normalarbeitsverträgen, die Mindestlöhne festlegen) sowie des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung) mit sich. Der eigentliche Zweck des EntsG besteht darin, zu verhindern, dass die Ausführung von (öffentlichen oder privaten) Aufträgen durch entsandte Arbeitnehmer zu einem Lohn- oder Sozialdumping zu Lasten der Arbeitnehmer in der Schweiz führt. Zu diesem Zweck stellt das Gesetz die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen auf, die den entsandten Arbeitnehmern gewährt werden müssen, indem es eine bestimmte Anzahl der in der Schweiz geltenden Normen auf diese Arbeitnehmer für anwendbar erklärt. In der Folge wurde am 6. März 2003 ein kantonales Ausführungsgesetz erlassen, das ebenfalls am 1. Juni 2003 in Kraft getreten ist. In der gleichen Zeitperiode hat der Grossrat, gestützt auf eine Interpellation des Abgeordneten Xaver Theler vom 1. Oktober 1996 und eine Motion des Abgeordneten Jacques-Roland Coudray vom 11. Februar 1999, auch einen Erlass betreffend der Schwarzarbeit verabschiedet. Es handelt sich dabei um das Dekret betreffend die 1

2 Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. November 1999, welches am 25. April 2000 in Kraft getreten ist und die Bekämpfung der Schwarzarbeit mittels einer Verbesserung der Prävention und einer Verstärkung der Kontrollen sowie der Koordination der verschiedenen Instanzen (staatliche Dienststellen, Sozialpartner und Sozialversicherungen) bezweckt. Dieses Dekret war vorerst auf den 31. Dezember 2004 befristet worden, wurde am 15. Dezember 2004 teilweise abgeändert und bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit verlängert, wobei es am 31. Dezember 2008 dahinfällt. 2. Notwendigkeit der Revision des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EntsG) Anlässlich der Ausdehnung des Abkommens über die Personenfreizügigkeit auf die zehn neuen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben die Gewerkschaften eine Reihe von Forderungen gestellt, nach denen zusätzliche flankierende Massnahmen eingeführt werden sollten. Eine Arbeitsgruppe mit Beteiligung der Sozialpartner prüfte diese Forderungen, die mit den sehr grossen Unterschieden bei den Löhnen sowie bei den übrigen Arbeitsbedingungen in diesen Ländern begründet wurden. Es hat sich herausgestellt, dass keine neuen materiellen Massnahmen erforderlich sind. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Schaffung der Instrumente zur Umsetzung der flankierenden Massnahmen hat sich herausgestellt, dass gewisse Verbesserungen notwendig sind, wenn man über ein tatsächlich effizientes Instrument verfügen und ausreichende Garantien gegen Lohn- und Sozialdumping bieten will und gleichzeitig ein flexibler Arbeitsmarkt gewahrt werden soll. Dies führte auch zu einer Teilrevision des EntsG. Diese Änderungen können zusammengefasst wie folgt dargestellt werden: - Einstellung einer genügenden Anzahl Inspektoren durch die Kantone mit finanzieller Unterstützung des Bundes; diese Inspektoren werden die Kontrollen und Untersuchungen durchführen, die den tripartiten Kommissionen obliegen - Änderung der Gesetzesbestimmung bezüglich Meldung entsandter Arbeitnehmer, indem eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat eingeführt wird, die mehr Flexibilität erlaubt - Unterstellung der ausländischen Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer für mehr als drei Monate in die Schweiz entsenden, unter die Beitragspflicht bezüglich der in den allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen vorgesehenen Weiterbildungskosten - Verschärfung der Sanktionen gegen ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, wenn sie das Gesetz nicht einhalten - Anwendung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, welche den Arbeitgeber zur Hinterlegung einer Kaution verpflichten, auf Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden - erleichterte Durchführung der Kontrolle, indem eine schriftliche Information der Arbeitnehmer über wesentliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses gefordert wird Namentlich die Einstellung einer genügenden Anzahl Inspektoren durch den Kanton Wallis bedarf einer Anpassung des geltenden Ausführungsgesetzes. 3. Notwendigkeit des Erlasses eines Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) Im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit gilt heute das entsprechende kantonale Dekret. Am 17. Juni 2005 hat das eidgenössische Parlament das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verabschiedet (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA). Bezüglich der Verordnung befindet sich der Bundesrat zurzeit in der 2

3 Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse zum Entwurf. Die Vollzugsverordnung wird vom Bundesrat im August 2006 verabschiedet werden. Nach heutigem Kenntnisstand dürften das Gesetz und die Verordnung, mit Ausnahme der Bestimmungen über das vereinfachte Abrechnungsverfahren, am 1. Januar 2007 in Kraft treten. Aus diesem Grunde ist es zwingend angezeigt, die Vorarbeiten an die Hand zu nehmen, damit das entsprechende Ausführungsgesetz ebenfalls am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden kann. Es versteht sich von selbst, dass im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens Anpassungen an veränderte bundesrechtliche Regelungen, was betreffend der VOSA wie auch der Inkraftsetzung des BGSA und der VOSA ja zu erwarten ist, jederzeit vorgenommen werden können und müssen. Die Schwarzarbeit ist eine strafbare Handlung, deren Bedeutung nicht zu unterschätzen ist. Sie hat schwer wiegende Folgen (insbesondere Einkommensverluste für den öffentlichen Sektor, Gefährdung des Arbeitnehmerschutzes, Verzerrungen des Wettbewerbs und des Finanzausgleichs). Im Übrigen beeinträchtigt die Nichteinhaltung der Gesetze die Glaubwürdigkeit des Staates. Damit ist klar, dass die Schwarzarbeit aus wirtschaftlichen, sozialen, juristischen und ethischen Gründen bekämpft werden muss. Die zurzeit verfügbaren Daten zum Ausmass der Schwarzarbeit in der Schweiz gehen von rund 37 Milliarden Franken für das Jahr 2001 aus (9,3 % des BSP). Sogar unter Berücksichtigung der Mängel dieser Schätzungen scheint klar, dass die durch Schwarzarbeit hinterzogenen Beträge beträchtlich sind. Gewisse Kantone, vor allem in der Westschweiz, haben bereits vor einigen Jahren Initiativen ergriffen, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Dazu gehört auch der Kanton Wallis, der am 17. Dezember 1999 das oben erwähnte Dekret betreffend die Bekämpfung der Schwarzarbeit verabschiedet hat. In der Zwischenzeit ist auch der Bund zur Überzeugung gelangt, dass etwas gegen die Schwarzarbeit unternommen werden muss. Es gibt bis heute keine eindeutige juristische Definition der Schwarzarbeit. Im Allgemeinen versteht man unter Schwarzarbeit eine entlöhnte oder selbstständige Arbeit, welche in Verletzung von Rechtsvorschriften ausgeübt wird, das heisst insbesondere: - die Verletzung von Bestimmungen des Ausländerrechts durch die versteckte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer - die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei den obligatorischen Sozialversicherungen nicht gemeldet sind - die nicht gemeldete Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der die Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung oder einer Privatversicherung bezieht - die in Verletzung eines Gesamtarbeitsvertrags erfolgende Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmer, namentlich in ihrer Freizeit - die Ausführung von Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, dem eine falsche Bezeichnung gegeben wird, mit dem Ergebnis, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen umgangen werden (Scheinselbstständigkeit) - die den Steuerbehörden in Verletzung einer entsprechenden gesetzlichen Meldepflicht nicht gemeldete Beschäftigung von Arbeitnehmern Am 6. September 2006 hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verabschiedet. Gleichzeitig beschloss er, dass das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit und die erwähnte Verordnung am 1. Januar 2008 in Kraft treten werden. Dieser Zeitpunkt erlaubt es den Kantonen, die Quellen-steuer für das vereinfachte Abrechnungsverfahren einzuführen oder zu harmonisieren. Diese Inkraftsetzung stellt indes die mit der Anwendung des Dekrets betreffend die Bekämpfung der Schwarzarbeit (in Kraft bis 31. Dezember 2007) seit dem 1. Januar 2000 im Wallis eingeleiteten Schritte nicht in Frage. 3

4 - die Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmer, die den daraus resultierenden Lohn den Steuerbehörden nicht melden - die entgeltliche Ausführung von Arbeiten, wobei die Geldleistung nicht in der Buchhaltung aufgeführt und entgegen den einschlägigen Gesetzen nicht gemeldet wird In den meisten Fällen von Schwarzarbeit sind mehrere dieser Situationen gleichzeitig anzutreffen. Das BGSA sieht im Wesentlichen folgende drei Massnahmenkategorien vor: - administrative Erleichterungen bei den Sozialversicherungen - erweiterte Kompetenzen der kantonalen Dienststellen oder Kontrollkommissionen - Verschärfung der Sanktionen Die erste Massnahmenkategorie gehört zu den Anreizmechanismen, während die anderen beiden im Bereich der Repression anzusiedeln sind. Bei der zweiten Massnahmenkategorie geht es darum, die Kontrollen zu verbessern und die letzte Kategorie soll die Sanktionen verschärfen. 4. Ein einziges Ausführungsgesetz zum EntsG und zum BGSA Es ist nicht üblich, zu mehreren Bundesgesetzen ein einziges Ausführungsgesetz zu erlassen. Aus folgenden Erwägungen hat sich indes die Überzeugung für diese Lösung durchgesetzt: Im Rahmen der Erarbeitung des BGSA haben die Sozialpartner ihre Besorgnis kundgetan, dass das gleichzeitige Bestehen zweier Bundesgesetze über die Schwarzarbeit und über die entsandten Arbeitnehmer zu Doppelspurigkeiten führen könnte. Sie äusserten den Wunsch, dass die beiden Gesetze gemeinsame Vollzugsmechanismen vorsehen sollten. Der Bundesgesetzgeber hat schlussendlich darauf verzichtet, ein einziges Gesetz über die entsandten Arbeitnehmer und die Schwarzarbeit zu erlassen, gerade auch deshalb, weil die Kantone bei der Gestaltung ihrer internen Organisation frei sind. Jedoch wurde alles getan, um den Kantonen zu ermöglichen, für beide Aufgabenbereiche eine einheitliche Organisationsstruktur zu schaffen, wie es von der Logik her sinnvoll erscheint. Da die geltende Rechtslage im Kanton Wallis betreffend die entsandten Arbeitnehmer und die Schwarzarbeit bereits eine einheitliche Organisationsstruktur vorsieht, das vorliegende Ausführungsgesetz praktisch ausschliesslich Zuständigkeits- bzw. Organisations- sowie Verfahrensfragen regelt, ist es angezeigt, das EntsG und das BGSA in einem einzigen Ausführungsgesetz zu vollziehen. Damit werden in jedem Fall Synergien geschaffen und es wird verhindert, dass Parallelstrukturen geschaffen werden (vgl. ausführlich nachfolgend Ziffer 5). 5. Organisation: Beibehaltung mit Anpassung Die gestützt auf das EntsG vom 8. Oktober 1999 und das kantonale Dekret betreffend die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. November 1999 geschaffene Organisationsstruktur kann im Grundsatz beibehalten werden, ist aber den Gegebenheiten des revidierten Bundesgesetzes über die entsandten Arbeitnehmer (EntsG) und des neuen Gesetzes über die Schwarzarbeit (BGSA) sowie den gemachten Erfahrungen der letzten Jahre anzupassen. 4

5 Das revidierte EntsG sowie das noch nicht in Kraft getretene BGSA fordern von den Kantonen zwingend folgende organisatorischen Regelungen. Im Bereich des EntsG haben sie die tripartite Kommission als Kontrollorgan mit Inspektoren zu versehen, die für die Kommission die Kontrollen und Untersuchungen durchführen. Im Bereich des BGSA haben die Kantone ein Kontrollorgan zu bestimmen. Es stellen sich nun gestützt auf das geltende kantonale Recht in den Bereichen entsandte Arbeitnehmer und Schwarzarbeit zwei Fragen: Einerseits, ob die derzeitige Organisationsstruktur angepasst werden muss, andererseits aber auch, ob nach Ersetzung des kantonalen Dekrets betreffend die Bekämpfung der Schwarzarbeit durch ein Bundesgesetz die tripartite Kommission ihre Aufsichtsfunktion in diesem Teil behalten kann. Was die Aufsichtstätigkeit der tripartiten Kommission betrifft, gilt festzuhalten, dass der Staatsrat von Gesetzes wegen die vollziehende und verwaltende Gewalt im Kanton ausübt und insbesondere auch die Politik des Staates leitet (Art. 86 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten). Das beinhaltet somit zwingend das Aufsichtsrecht, welches das Recht auf Vorgabe der Handlungsleitplanken, deren Prioritäten und Ziele mit einschliesst. Im Bereich der Schwarzarbeit nach geltendem kantonalem Recht trägt diese Politikverantwortlichkeit wie erwähnt grundsätzlich die tripartite Kommission. Diese Lösung wurde seinerzeit getroffen, weil nebst dem Staat die Sozialpartner dasselbe grosse Interesse an der Bekämpfung der Schwarzarbeit haben. Diese Regelung kann auch nach Inkrafttreten des neuen BGSA beibehalten werden, zumal der Entwurf des Ausführungsgesetzes in Artikel 2 vorsieht, dass der Staatsrat die Oberaufsicht inne hat und die tripartite Kommission ihre Kontrollvorgaben periodisch dem Staatsrat zur Genehmigung vorzulegen hat. In organisatorischer Hinsicht verlangt das revidierte EntsG, dass neu alle Kantone der tripartiten Kommission Inspektoren zur Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben zur Verfügung zu stellen haben. Denn im Rahmen des EntsG nimmt die tripartite Kommission zwei verschiedene Aufgaben wahr: - Sie führt Untersuchungen im Rahmen der Marktbeobachtung durch. - Sie führt bei den entsandten Arbeitnehmern Kontrollen zur Einhaltung der Normalarbeitsverträge, in denen Mindestlöhne vorgesehen sind, durch. Die Erfahrungen der letzten Jahre liessen den Bundesgesetzgeber zum Schluss kommen, dass die tripartite Kommission ihre Aufgabe am besten wahrnehmen kann, wenn ihr der Kanton Inspektoren zur Verfügung stellt. Der Vollzug dieser Aufgaben durch Delegationen der tripartiten Kommission oder durch Mandatserteilung dieser an Dritte wurde vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich verworfen, da damit die Professionalisierung der Durchführung der Kontrollen, die notwendige schnelle Intervention und damit auch die Garantie einer effektiven Umsetzung der flankierenden Massnahmen I durch die Kantone nicht gewährleistet sei. Im Kanton Wallis wurde diese Erkenntnis sogar noch früher gewonnen und es wurde die Beschäftigungsinspektion geschaffen, welche seither nicht nur die Kontroll- und Untersuchungsaufgaben der tripartiten Kommission wahrnimmt, sondern auch für andere Kontrollorgane (Paritätische Kommissionen ; Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit) tätig ist. Das neue BGSA seinerseits verlangt ein einziges Kontrollorgan. Da auf Grund des noch geltenden kantonalen Dekrets betreffend die Bekämpfung der Schwarzarbeit bereits heute dieselbe Beschäftigungsinspektion auch die Kontrollen im Bereich der Schwarzarbeit durchführen, ist es angebracht, für die Inspektionstätigkeit nach EntsG und BGSA ein einziges Organ vorzusehen. Es versteht sich von selbst, dass andere Organe diese Aufgabe in Teilbereichen wahrnehmen, wenn dies Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze so ausdrücklich regeln, wobei in solchen Fällen teils Inspektionsaufgaben auf das gemeinsame Kontrollorgan des EntsG und des BGSA mittels Leistungsvereinbarungen übertragen werden können (vgl. hierzu auch Ziffer 6). 5

6 Da das revidierte EntsG die Kantone verpflichtet, über eine ausreichende Zahl an Inspektoren zur Erfüllung der Aufgaben der tripartiten Kommission zu verfügen und das BGSA die Kantone anhält, das für ihr Gebiet zuständige Kontrollorgan zu bezeichnen, ist es angezeigt, den rechtlichen Status der Beschäftigungsinspektion und damit seiner Inspektoren klar festzulegen. Um gleichzeitig am besten der aktuellen kantonalen Regelung im Bereich der entsandten Arbeitnehmer und der Schwarzarbeit Rechung zu tragen, Doppelspurigkeiten zu vermeiden, die optimalste Synergienutzung zu gewährleisten und um die rechtliche, administrative und funktionelle Zugehörigkeit der Beschäftigungsinspektion zu strukturieren, ist es angezeigt, dass die Dienststelle, die mit der Arbeitsinspektion betraut ist, auch die Beschäftigungsinspektion versieht. Bei dieser Dienststelle handelt es sich um die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse. Allein schon die Kontrollgegenstände des EntsG und des BGSA, nämlich die Arbeitsverhältnisse, bieten diese Lösung an, handelt es sich dabei ja um das Betätigungsfeld der erwähnten Dienststelle. Hinzu kommt, dass sich auch die Tätigkeit der Beschäftigungsinspektion in sehr grossem Masse mit jener der Inspektoren der genannten Dienststelle deckt, was der Harmonisierung der Inspektionen nur förderlich ist. Zudem intensiviert und optimiert die Eingliederung der Beschäftigungsinspektion in die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse in besonderem Masse die Zusammenarbeit, da diese Dienststelle nicht nur von Bundes- und Kantonsrechts wegen bereits Kontrollorgan eines Teilbereichs des EntsG ist, sondern schon heute als Sanktionsbehörde bei Verstössen in den Bereichen entsandte Arbeitnehmer und Schwarzarbeit tätig ist. Überdies ist die Beschäftigungsinspektion nach geltendem Recht funktionell bereits in die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse eingegliedert. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst der Bund die Auffassung vertritt, die Arbeitsinspektion, somit die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse, könne diese Aufgabe am besten erfüllen und folglich stark diese Art Synergie anregt (vgl. erläuternder Bericht zum Verordnungsentwurf über die Revision der Verordnung zum EntsG vom 21. Mai 2003 [flankierende Massnahmen II], S. 4). Daraus erhellt, dass die Eingliederung der Beschäftigungsinspektion in die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zwingend mit sich bringt, dass der Status der Beschäftigungsinspektoren zusätzlich an Konturen gewinnt. Denn heute sind sie gestützt auf einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Walliser Handwerkerverband angestellt, administrativ der tripartiten Kommission und funktionell der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse angegliedert, sowie auf Grund eines Geschäftsführungsmandats der tripartiten Kommission tätig. 6. Struktur und Finanzierung Wird die kantonale Beschäftigungsinspektion in die kantonale Verwaltung integriert, so beteiligt sich der Staat nicht mehr in Form von Subventionen, sondern im Rahmen des ordentlichen Staatsbudgets. Derzeit werden die mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit verbundenen Kosten zu 2/3 durch den Kanton gedeckt (Fr. 266'500) und zu 1/3 durch die Berufsverbände, welche die diesbezügliche Vereinbarung unterzeichnet haben (Fr. 133'500). Die Kontrollkosten im Bereich der entsandten Arbeitnehmer in den Nichtvertragsbranchen gehen zu Lasten des Kantons. Die Sozialpartner der Baubranche, welche ihre Kontrollkompetenzen im Bereich der entsandten Arbeitnehmer an die kantonale Beschäftigungsinspektion delegiert haben, finanzieren diese Leistung in der Höhe von zirka Fr. 70'000. Zusammengefasst finanziert der Kanton Wallis die kantonale Beschäftigungsinspektion im Betrag von Fr. 506' (Fr. 240'000 für die Kontrolle der entsandten Arbeitnehmer, Fr. 266'500 für die Bekämpfung der 6

7 Schwarzarbeit). Die Sozialpartner leisten einen Beitrag von rund Fr. 200'000. Was die Betriebskosten der tripartiten Kommission betrifft, so gehen diese zu Lasten des Kantons. Die tripartite Kommission hatte Gelegenheit, sich mit der Struktur und der Organisation der kantonalen Beschäftigungsinspektion zu beschäftigen. Angesichts des Doppelmandats und des Umfanges der Aufgaben empfiehlt die tripartite Kommission eine Struktur, die sich zusammensetzt aus drei Equipen mit je zwei Inspektoren auf dem Kantonsgebiet verteilt und einer Direktion mit administrativer und juristischer Unterstützung. Eine derartige Struktur wird für den Kanton Wallis keine zusätzliche Ausgabe generieren, da der Bund nunmehr übernehmen wird: - die Hälfte der Lohnkosten, welche mit dem Vollzug der im Rahmen des Kampfes gegen die Schwarzarbeit sowie gegen das Lohn- und Sozialdumping getätigten Kontrollen verbunden sind; - die Hälfte der Kontrollkosten im Bereich des Kampfes gegen die Schwarzarbeit, welche nicht durch bei den fehlbaren Unternehmen eingezogene Bussen- und Kontrollkostenbeträge gedeckt sind. Gestützt darauf kann man die Kostenstruktur und die Einnahmen wie folgt darstellen: Lasten Einnahmequellen Betriebskosten 1'120'000 Beitrag des Bundes Bussen- und Kontrollkostenbeträge Leistungsvereinbarung der paritätischen Berufskommissionen für die Kontrolle der entsandten Arbeitnehmer in der Baubranche Beteiligung der Sozialpartner für den Kampf gegen die Schwarzarbeit Kosten zu Lasten des Kantons Es gilt darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Hand die für den Betrieb des Kontrollorgans genehmigten Investitionen im Bereich der Schwarzarbeit grösstenteils über die Sozialversicherungen und Steuerverwaltungen zurückerhält. Dies geht auch aus den jährlichen Tätigkeitsberichten der kantonalen Beschäftigungsinspektion hervor, in denen die aus Sozial- und Steuerabgaben zurückerhaltenen Beträge mit über Fr. 500' pro Jahr angegeben werden. Ausserdem generierten die von der Beschäftigungsinspektion aufgedeckten Verstösse Bussen, wobei sich der vom Staat eingezogene Gesamtbetrag für das Jahr 2005 auf rund Fr belief. In diesem Betrag sind die von den Gerichtsbehörden ausgesprochenen Bussen nicht inbegriffen. 7. Kommentar zu einzelnen Bestimmungen Art. 1 Um die Klarheit sicherzustellen, wiederholt dieser Artikel die Ziele der Ausführungsgesetzgebung. Im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit macht er insbesondere auf einen wichtigen Aspekt aufmerksam, nämlich die Prävention und die 1 davon Fr. 210'000 für die entsandten Arbeitnehmer und Fr. 245'000 für die Kontrollen im Bereich des Kampfes gegen die Schwarzarbeit 7

8 Information. Auch wenn keine Ausführungsbestimmung auf kantonaler Ebene notwendig ist, so muss dieses Ziel doch ausdrücklich erwähnt werden. Art. 2 Der Staatsrat ist verantwortlich für den Vollzug der in diesen Bereichen auf kantonaler Ebene zu führenden Politik. Es obliegt ihm insbesondere, die Rahmenbedingungen zu schaffen, welche die Umsetzung der vom Bundesrecht verfolgten Ziele erlauben. Hiefür ist es zwingend nötig, dass er auf die Unterstützung und die aktive Teilnahme der verschiedenen interessierten Kreise zählen kann. Diese Rolle kommt insbesondere der kantonalen tripartiten Kommission zu, welche ihm Ratschläge und nützliche Auskünfte über die Prioritäten und Zielsetzungen sowie die Aktionspläne zu erteilen hat. Aus diesem Grund müssen die Mitglieder und die Zusammensetzung der tripartiten Kommission für die beruflichen Verbände und die betreffenden Dienststellen des Staates repräsentativ sein. Ihre Funktionsweise verlangt zudem eine geeignete Struktur und Organisation, deren Modalitäten im Detail einer Regelung durch den Staatsrat vorbehalten werden. Im Rahmen der Anwendung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit haben die Sozialpartner die Beschäftigungsinspektion beauftragt, die Kontrollen bei den ins Wallis entsandten Arbeitnehmern durchzuführen, in Branchen, die durch allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge geregelt sind. Diese Zuständigkeit obliegt normalerweise den besagten paritätischen Kommissionen, welche es jedoch aus Gründen der Wirksamkeit vorgezogen haben, damit die Beschäftigungsinspektion zu beauftragen. Artikel 2 Buchstabe f erlaubt es dem Staatsrat, diese Praxis inskünftig auf eine klare reglementarische Grundlage zu stützen. Art. 3 Die kantonale tripartite Kommission spielt eine zentrale Rolle. Sie muss Treffpunkt sowie ein Ort des Austausches und der Information der Sozialpartner und der betreffenden Dienststellen des Staates sein. Sie kann nicht selber die Kontrollen durchführen, jedoch ist es wichtig, dass sie den Rahmen und die Prioritäten festlegt (siehe oben Kapitel 5). Die kantonale Beschäftigungsinspektion ist nicht das einzige Kontrollorgane im Bereich der Arbeitsverhältnisse. Dazu gehören insbesondere auch die Arbeitsinspektion, welche mit dem Vollzug des Arbeitsgesetzes betraut ist; die durch die Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Kommissionen; die Vollzugsorgane im Bereich der Sozialversicherungen; oder auch die Steuerorgane. Es ist von grösster Bedeutung, dafür zu sorgen, dass all diese Organe ihre Tätigkeiten koordinieren. Es ist gerade die Rolle der tripartiten Kommission für diese Koordination zu sorgen, Absatz 3 hält dies ausdrücklich fest. Deshalb ist es wichtig, dass ihre Zusammensetzung für all diese Kreise repräsentativ ist. Art. 4 Die Beschäftigungsinspektion soll als Gebilde in die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse eingegliedert werden. Was die Gründe betrifft, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Diese Dienststelle hat dafür zu sorgen, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Arbeitsmarktkontrolle verfügen. Dieses Erfordernis bezweckt einen effizienten Vollzug. Um Missverständnisse bestreffend ihres Status zu vermeiden, wurde präzisiert, dass die Inspektoren dem Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Kantons Wallis unterstehen. 8

9 Art. 6 und 7 Es versteht sich von selbst, dass es eine unerlässliche Pflicht sämtlicher Kontrollorgane sowie der verschiedenen Behörden und entsprechenden Organisationen ist, zusammenzuarbeiten. Damit wird die Wirksamkeit des Kampfes gegen die Schwarzarbeit sowie gegen das Lohn- und Sozialdumping verstärkt. Gleichzeitig werden die Belastungen für die Arbeitgeber und Betriebe so klein wie möglich gehalten. Die konkreten Zusammenarbeitsmodelle werden in der Praxis durch die verschiedenen Instanzen ausgearbeitet werden müssen. Art. 8 und 9 Aus Gründen der Prozessökonomie und zwecks Vereinheitlichung wird die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse beauftragt, sämtliche Sanktionen auszusprechen und alle Massnahmen zu ergreifen, die nicht ausdrücklich der Zuständigkeit einer anderen Behörde vorbehalten sind. Diese Wahl drängt sich auf, da diese Dienststelle ja bereits derzeit die in Art. 2 EntsG vorgesehen Sanktionen ausspricht und die im Bereich der Arbeitsbedingungen - im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung über die Arbeit und die Unfälle - festgestellten Verstösse ahndet. Die im EntsG und im BGSA vorgesehen Bussen kann die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse alle aussprechen, da es sich um die Ahndung von Übertretungstatbeständen handelt (vgl. Art. 106 und Art. 345 StGB). Art. 10 Abs. 1 dieses Gesetzes begrenzt die Busse gemäss Art. 18 BGSA auf Fr. 5'000.00, dies gestützt auf Art. 106 StGB. Art. 10 Das EntsG gewährt den Berufsverbänden ein selbstständiges Klagerecht gegen einen Arbeitgeber, das BGSA gewährt dies nur den Gewerkschaften. Da es sich um zivilrechtliche Ansprüche handelt, wird das Arbeitsgericht bis zu einem Streitwert von derzeit Fr. 30'000.00, die ordentlichen Gerichte für höhere Streitwerte für zuständig erklärt. Selbst wenn die Klage nicht auf Bezahlung einer Geldsumme lautet, ist ein Streitwert festzusetzen (vgl. Art. 16 ZPO). Art. 13 Absatz 2 ist in Verbindung zu Artikel 6 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes zu setzen. Er regelt die Frage der Übernahme der für die Organisation und den Betrieb nötigen Ausstattung und bestehenden Einrichtungen. Gestützt auf die obigen Ausführungen beantragen wir Ihnen, das Ausführungsgesetz anzunehmen und benutzen die Gelegenheit, um Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, unserer höchsten Wertschätzung zu versichern und Sie samt uns, dem Machtschutz Gottes zu empfehlen. Sitten, den 6. September 2006 Der Präsident des Staatsrates: Thomas Burgener Der Staatskanzler: Henri v. Roten 9

10 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Geschichtliches 1 2. Notwendigkeit der Revision des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EntsG) 2 3. Notwendigkeit des Erlasses eines Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) 2 4. Ein einziges Ausführungsgesetz zum EntsG und zum BGSA 4 5. Organisation: Beibehaltung mit Anpassung 4 6. Struktur und Finanzierung 6 7. Kommentar zu einzelnen Bestimmungen 7 10

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