Unterrichtsorganisation für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an Förderschulen
|
|
- Mina Hausler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte. Unterrichtsorganisation für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an Förderschulen RdErl. des MK vom /4 Fundstelle: SVBl. LSA S. 86 Bezug: RdErl. des MK vom (SVBl. LSA S. 175), zuletzt geändert durch RdErl. vom (SVBl. LSA S. 161) 1. Zuweisung von Lehrerwochenstunden Die Gesamtzahl der jeder Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf und einem Zusatzbedarf aus einer gesonderten Zuweisung durch das Landesschulamt nach Antragstellung der Schule, z. B. für Sonderunterricht, Sportförderunterricht oder Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund. Die Lehrerwochenstunden für den Grundbedarf werden der Schule auf Grund der Schülerzahl vom Landesschulamt zugewiesen. 1.1 Ermittlung des Grundbedarfs Der Grundbedarf (GRB) ermittelt sich aus dem Faktor 4,3 und der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler (S) wie folgt: GRB = 4,3 x S. Es ist wie folgt aufzurunden: a) im Bereich größer n,0 bis n,5 auf n,5 und b) im Bereich größer n,5 bis n + 1,0 auf n + 1,0. Aus dem Grundbedarf ist der nach Stundentafel in Nummer 3 vorgesehene Unterricht einschließlich Ethikunterricht und Religionsunterricht zu planen. Mit den im Grundbedarf zur Verfügung stehenden Stunden ist auch der allgemeine Förderauftrag der Förderschule für Geistigbehinderte zu erfüllen.
2 1.2 Zusatzbedarf Als Zusatzbedarf (ZS) gelten beantragte Stunden zum Sportförderunterricht sowie Stunden zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund entsprechend dem RdErl. des MK über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt vom (SVBl. LSA S. 226) in der jeweils geltenden Fassung. 1.3 Ermittlung des Gesamtbedarfs Der Gesamtbedarf (Gb) ergibt sich aus dem Grundbedarf und dem Zusatzbedarf: Gb = GRB + ZS. 1.4 Stichtag für die Ermittlung des Grundbedarfs Für die Berechnung des Grundbedarfs ist die Schülerzahl am Stichtag der zweiten vorläufigen Erhebung der Schüler- und Klassenzahlen maßgebend. Veränderungen sollen nur dann vorgenommen werden, wenn sich die Gesamtschülerzahl am Beginn des Schuljahres gegenüber dem Stichtag um mehr als 5 v. H. verändert hat. 2. Bildung von Klassen und Lerngruppen 2.1 Möglichkeiten für die Bildung von Klassen und Lerngruppen Bei der Bildung von Klassen- und Lerngruppen stehen nachfolgende Organisationselemente zur Auswahl: a) jahrgangshomogene Klassenbildung innerhalb der Stufe, b) jahrgangsheterogene Klassenbildung innerhalb der Stufe, c) stufenübergreifende Lerngruppen d) jahrgangshomogene Lerngruppen, aber punktuelle Zusammenführung von Lerngruppen unterschiedlicher Stufen für ausgewählte Lernbereiche und e) punktueller Kleingruppenunterricht. 2.2 Bildung von Klassen und Lerngruppen Die Bildung der Klassen und Lerngruppen erfolgt auf der Grundlage der durch die schülerzahlbezogene Stundenzuweisung zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden
3 und pädagogischer Erwägungen in eigener Verantwortung der Förderschule. Bei den beschriebenen Organisationsmöglichkeiten werden als Klassen diejenigen Lerngruppen verstanden, in denen die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mindestens 50 v. H. des Pflichtunterrichtes erhalten Bei der Bildung jahrgangs- und stufenübergreifender Klassen oder Lerngruppen sind benachbarte Schuljahrgänge zu favorisieren Bei der Bildung der Klassen und Lerngruppen wird auf eine mittlere Frequenz von 7 Schülerinnen und Schülern orientiert, die sowohl unter- als auch überschritten werden kann Da die Schulleitungen durch die Organisationselemente Spielräume zur Bildung von Klassen und Lerngruppen haben, sind Anträge auf abweichende Klassenbildungen oder ergänzende Zuweisungen von Lehrerwochenstunden zur Klassenbildung oder Klassenteilung nicht zulässig Sind durch Schülerabgänge oder -zugänge gebildete Klassen oder Lerngruppen aus der Sicht der Schulleitung umzubilden, so sind die betroffenen Klassenelternschaften darüber rechtzeitig zu informieren. 3. Stundentafel und Hinweise zur Unterrichtsorganisation 3.1 Stundentafel
4 Lernbereiche und Unterrichtsfächer Lernbereiche a) Persönlichkeit und soziale Beziehungen b) Wahrnehmung und Bewegung c) Denken und Lernen d) Kommunikation und Sprache e) Selbstversorgung f) Deutsch g) Mathematik h) Natur i) Heimat j) Verkehr k) Medien l) Zeit und Freizeit m) Spiel n) Kunst o) Musik p) Werken q) textiles Gestalten r) Hauswirtschaft Lernbereiche s) Arbeit und Beruf t) Leben und Wohnen u) Freizeitgestaltung v) Umwelt und Öffentlichkeit w) Partnerschaft Unterstufe 1 bis 4 Mittelstufe 5 bis 6 Stundenzahl Oberstufe 7 bis 9 18 bis bis bis 24 Berufsschulstufe 10 bis Bewegung und Sport Ethikunterricht oder Religionsunterricht 1 bis 2 1 bis 2 1 bis 2 1 bis 2 schulspezifische sonderpädagogische Schwerpunktgestaltung 3 bis 5 1 bis 3 1 bis 3 1 bis 3 Anzahl der Pflichtstunden 25 bis bis bis bis 31
5 3.2 Bei der Planung des Unterrichts ist sicherzustellen, dass jede Schülerin und jeder Schüler ein Unterrichtsangebot im Umfang des Pflichtstundenminimums erhält. Die Wahl der Bandbreiten kann in den Lerngruppen innerhalb der Stufen differenziert vorgenommen werden. 3.3 Die Umsetzung der Stundentafel wird für alle Stufen in Unterrichtsblöcken organisiert, die anteilig aus Unterrichts- und Pausenzeiten bestehen. Die Gestaltung der Unterrichtsblöcke obliegt der Entscheidung der Schule. 3.4 Kann im Einzelfall auf Grund der Lehrerversorgung einer Schule die Stundentafel nicht im vollen Umfang erteilt werden, so ist der Unterricht in den Fächern und in den Lernbereichen gleichmäßig prozentual zu kürzen. 3.5 Es sind schultäglich drei Unterrichtsblöcke zu planen, die lerngruppenorientiert durch angemessene Pausenanteile unterbrochen werden. Zwei Unterrichtsblöcke sind vor einer umfangreicheren Mittagspause einzurichten. Diese Unterrichtsblöcke sollen in der Regel mindestens zwei Unterrichtsstunden umfassen. Ein Unterrichtsblock ist nach der Mittagspause einzurichten. Für Schülerinnen und Schüler, deren physisch-psychische Belastbarkeit nachweislich so eingeschränkt ist, dass sie trotz häufiger Entlastungsphasen und kleinerer Pausen ein verkürztes Unterrichtsangebot benötigen, kann auf Antrag der Personensorgeberechtigten ein individuelles Entlastungsangebot unterbreitet werden. 3.6 Pausenzeiten, in denen die Besonderheiten der jeweils erforderlichen Be- und Entlastung der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, sollen lerngruppenangepasst organisiert werden. In geblockten Pausenzeiten können Therapieangebote oder auch Arbeitsgemeinschaften in Kooperation mit außerschulischen Anbietern organisiert werden. 3.7 In den Klassen und Lerngruppen der Berufsschulstufe liegt der Schwerpunkt auf der Berufsorientierung. In Lerngruppen, die als kombinierte Lerngruppe Ober- und Berufsschulstufe gebildet wurden, können die Jugendlichen der Oberstufe in die Angebote der Berufsorientierung einbezogen werden.
6 Den Schulen werden der Kontakt zu Betrieben oder Ausbildungseinrichtungen und die Organisation von berufspraktischen Tagen in verschiedenen Berufsfeldern empfohlen. Um die praktischen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler zu erweitern, sind für die Jugendlichen im 11. und 12. Schulbesuchsjahr mindestens einmal im Schuljahr 14-tägige Betriebspraktika zu planen. Die Förderschulen arbeiten insbesondere in Vorbereitung auf eine spätere berufliche Ausbildung oder Tätigkeit eng mit den Arbeitsverwaltungen und Integrationsämtern zusammen. 3.8 Im Rahmen des Sportunterrichtes ist Schwimmunterricht vorzusehen. Die Schulen legen alters-, entwicklungs- und bedarfsgerecht die Erteilung des Schwimmunterrichts in den Stufen fest. Die Bildung von klassenübergreifenden Lerngruppen ist möglich. 3.9 Soll für Schülerinnen und Schüler Sportförderunterricht vorgehalten werden, ist dieser beim Landesschulamt gesondert zu beantragen Stunden zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund werden auf der Grundlage des in Nummer 1.2 genannten RdErl. zugewiesen. 4. Ethikunterricht, evangelischer Religionsunterricht und katholischer Religionsunterricht 4.1 Ethik- und Religionsunterricht wird gemäß den Regelungen des RdErl. des MK über Evangelischen Religionsunterricht, katholischen Religionsunterricht und Ethikunterricht an den Schulen des Landes Sachsen-Anhalt vom (SVBl. LSA S. 160) sowie gemäß den Regelungen des RdErl. des MK über die Einrichtung von Ethikunterricht, evangelischem Religionsunterricht und katholischem Religionsunterricht ab Schuljahr 2008/2009 vom (SVBl. LSA S. 278), geändert durch RdErl. vom (SVBl. LSA S. 178), in der jeweils geltenden Fassung, organisiert. 4.2 Sollten keine Fachlehrkräfte zur Verfügung stehen, sind die für die Fächer vorgesehenen Unterrichtsstunden unter Nutzung der Flexibilisierung der Stundentafel für andere Fächer einsetzbar. 4.3 Wird Religionsunterricht schulübergreifend durchgeführt, werden auch Stunden aus dem Stundenvolumen der abgebenden Schulen verwendet.
7 5. Außenstellen; Kooperationsklassen Außenstellen sowie Kooperationsklassen sind keine selbständigen Schulen. Der Hauptstandort und die Außenstelle oder die Kooperationsklassen sind als eine organisatorische und pädagogische Einheit zu betrachten. Dies gilt insbesondere für die Klassen- und Lerngruppenbildung. 6. Sonderunterricht 6.1 Das Landesschulamt erhält vom Ministerium ein Stundenkontingent zur Absicherung des Krankenhausunterrichts. Diese Stunden werden ausgewählten Schulen zugewiesen und orientieren sich am Antrag der klinischen Einrichtungen. 6.2 Haus- und Einzelunterricht wird gemäß dem RdErl. des MK über Hinweise zur Organisation von Sonderunterricht vom (SVBl. LSA S. 93) in der jeweils geltenden Fassung schülerkonkret beantragt. 7. Unterrichtsrahmen, lerntherapeutische Angebote und Betreuungsangebote 7.1 Der Unterrichtsbeginn sowie die Verteilung der Unterrichtsstunden richten sich nach dem RdErl. des MK über Hinweise zur Unterrichtsorganisation an allgemeinbildenden Schulen vom (SVBl. LSA S. 28) in der jeweils geltenden Fassung. 7.2 In Abstimmung mit dem Schulträger, dem Träger der Schülerbeförderung sowie den Hortangeboten der Träger der Jugendhilfe werden ab einer Stunde vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsschluss eine bedarfsgerechte Betreuung und lerntherapeutische Angebote im Rahmen der vorhandenen personellen Ressourcen bis längstens zehn Stunden schultäglich vorgehalten oder organisiert. In den Ferien können in Abstimmung mit dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung sowie unter Berücksichtigung der Hortangebote und der personellen Möglichkeiten lerntherapeutische Angebote vorgehalten werden. 7.3 Die Schulleiterinnen oder Schulleiter führen jährlich zum in Vorbereitung des Folgeschuljahres bei den Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler eine Abfrage zum Betreuungsbedarf durch. In den Gesamtkonferenzen werden die lerntherapeutischen Angebote (Inhalt, Zeit, Ort und Umfang) festgelegt. Benachbarte oder in regionaler
8 Nähe ansässige Förderschulen stimmen ihre lerntherapeutischen Angebote aufeinander ab. Über die schulischen Angebote hinausgehende Betreuungsbedarfe werden erfasst. Die Kooperationsvereinbarung über das Verfahren zur Sicherung von Betreuungsangeboten für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen für Geistigbehinderte und für Sinnesgeschädigte ist anzuwenden (Anlage). 7.4 In den Sommerferien ist eine verbindliche Schließzeit von mindestens drei Wochen einzuhalten. Während der Ferien zum Jahreswechsel werden keine lerntherapeutischen Angebote vorgehalten. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs- RdErl. außer Kraft.
9 Anlage (zu Nummer 7.3 Satz 5) Kooperationsvereinbarung über das Verfahren zur Sicherung von Betreuungsangeboten für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen für Geistigbehinderte und für Sinnesgeschädigte Eltern, deren Kinder an Förderschulen für Geistig Behinderte und für Sinnesgeschädigte beschult werden, benötigen verlässliche Rahmenbedingungen für die Kinderbetreuung in den Schul- und Ferienzeiten. Zur organisatorischen Umsetzung dieses Ziels empfehlen das Kultusministerium, das Ministerium für Arbeit und Soziales, der Landkreistag Sachsen-Anhalt und der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelungen und Zuständigkeiten das nachfolgende organisatorische Verfahren: 1. Die Schulleiterinnen und Schulleiter an Förderschulen für Geistigbehinderte und Sinnesgeschädigte führen jährlich zum 20. Mai in Vorbereitung des folgenden Schuljahres bei den Eltern der Schülerinnen und Schüler eine Bedarfsabfrage zum Betreuungsbedarf sowohl in Schul- als auch Ferienzeiten durch. Zum 10. November eines jeden Jahres wird diese überprüft und bedarfsgerecht fortgeschrieben. 2. Moderiert durch das Landesschulamt stimmen die Schulleiterinnen und Schulleiter der unter 1. genannten Förderschulen in einem Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt auf der Grundlage dieser Bedarfsanmeldungen ihre lerntherapeutischen Angebote miteinander ab und legen Zeit, Ort und Umfang für diese Angebote fest. Darüber hinausgehende Bedarfsanmeldungen werden durch das Landesschulamt dokumentiert. 3. Das Landesschulamt lädt anschließend zeitnah in jedem Landkreis/jeder kreisfreien Stadt zu einer Betreuungskonferenz" ein. An dieser nehmen die Schulleitungen der Förderschulen unter Beteiligung des Schulträgers und des Trägers der Schülerbeförderung, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Sozialagentur Sachsen-Anhalt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe bzw. die herangezogene kommunale Gebietskörperschaft, die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Kinder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dem KiFöG sowie (soweit vorhanden) Vertreter der Einrichtungsträger teil. Aufgabe und Ziel der Konferenz ist die Abstimmung verbindlicher Angebote für die unter 2. genannten darüber hinausgehenden Bedarfe. Im Ergebnis der Betreuungskonferenz soll den betroffenen Eltern zeitnah ein Angebot unterbreitet werden. Mit dem Angebot werden die Eltern über die notwendigen Verfahrensschritte bei Inanspruchnahme und Regelungen zur Kostenbeteiligung
10 informiert. Für die Annahme der Angebote sollen den Eltern angemessene Fristen gesetzt werden. Die unterbreiteten Angebote und ihre Inanspruchnahme sind zu dokumentieren. 4. Die für die jeweiligen Angebote geltenden gesetzlichen Bestimmungen werden durch diese Verfahrensvereinbarung nicht berührt. Für die Teilnahme an lerntherapeutischen Angeboten können von den Eltern Kostenbeiträge für entstehende Aufwendungen erhoben werden. Magdeburg, den 13. Juni 2012 Stephan Dorgerloh Kultusminister Norbert Bischoff Minister für Arbeit und Soziales
Unterrichtsorganisation an den Förderschulen für Geistigbehinderte
Unterrichtsorganisation an den Förderschulen für Geistigbehinderte RdErl. des MK vom 13. 4. 2011-23-81027/7 einschließlich Änderungserlass vom 1.08.2012-23 -81027/7 1. Zuweisung von Lehrerwochenstunden
MehrRdErl. des MK vom /4
Unterrichtsorganisation für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt emotionale-soziale Entwicklung an Förderschulen RdErl. des MK vom 27.6.2014 23-81027/4 Bezug: RdErl. des MK vom 4.4.2011 (SVBl.
MehrUnterrichtsorganisation an den Förderschulen für Lernbehinderte
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrRdErl. des MK vom Bezug: RdErl. des MK vom (SVBl. LSA S.166), geändert durch RdErl. vom (SVBl. LSA S.
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08)
223 240 Unterrichtsorganisation an Realschulen plus Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08) Unter Wahrung eigener
MehrBegabtenförderung; Kreisarbeitsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt. RdErl. des MK vom
Begabtenförderung; Kreisarbeitsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt RdErl. des MK vom 18.10.2004-24-83 011 Bezug: RdErl. des MK vom 10. 4. 2002 (SVBl. LSA S. 168) 1. Allgemeine Hinweise In den Kreisarbeitsgemeinschaften
MehrVerordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
MehrVerordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung)
Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung) Vom 17. Februar 2011, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165) Auf Grund des 106
MehrKlassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen RdErl. d. MK v. 7. 7. 2011-15-84001/3 (SVBl 8/2011 S.268), geändert durch RdErl. v. 31. 7. 2012 (SVBl. 9/2012 S.461) - VORIS
MehrDie Arbeit in der Oberschule
Niedersächsisches Kultusministerium Die Arbeit in der Oberschule RdErl. d. MK v. 7.7.2011 32 81 028- VORIS 22410 zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23.6.2015 (SVBl. 2015 Nr. 7, S. 310, ber.
Mehr"Kooperative Angebote Berufsvorbereitende Einrichtungen (BVE) und Klassen zur Kooperativen Bildung und Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
Ministerium für Kultus- Jugend und Sport Baden-Württemberg Schulversuchsbestimmung gemäß 22 SchG "Kooperative Angebote Berufsvorbereitende Einrichtungen (BVE) und Klassen zur Kooperativen Bildung und Vorbereitung
MehrStundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule)
zum Vorschriftenverzeichnis 6511-31 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) vom 9. August 1996 (GBl. S. 534, ber. 584; K.u.U.
MehrHinweise zur Organisation von Sonderunterricht. RdErl. des MK vom 23.4.2015 23-81630
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrFerienordnung in den Schuljahren 2012/2013 bis 2016/2017 *) (Ferienregelung) RdErl. des MK vom 1.12.2011 21-82021
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrUmgang mit Schulverweigerung. RdErl. des MK vom
Umgang mit Schulverweigerung RdErl. des MK vom 14.01.2015 24-83107 Bezug: a) RdErl. des MK vom 17.2.2005 (SVBl. LSA S. 63), geändert durch RdErl. vom 19.5.2010 (SVBl. LSA S.162) b) 5 der Verordnung über
MehrHinweise zur Organisation von Sonderunterricht RdErl. des MK vom
Hinweise zur Organisation von Sonderunterricht RdErl. des MK vom 26.08.2009-23-81630 Bezug: Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 02.08.2005 (GVBl. LSA S. 482) 1. Allgemeines 1.1. Sonderunterricht
MehrStundentafel für den Förderschwerpunkt Sehen Grundschulstufe. Religionslehre / Ethik Grundlegender Unterricht
Anlage 1 Sehen Grundschulstufe Lernbereich / Unterrichtsfach 1 1A 3 4 Religionslehre / Ethik 3 3 Grundlegender Unterricht 16 16 16 Deutsch 6 6 Mathematik 5 5 Heimat- und Sachunterricht 3 4 Musikerziehung
MehrInklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention
MehrVorgaben für die Klassenbildung
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC DS 1932-5(15)3 Klassenbildung Schuljahr 2016/2017 Stand: August 2016 Baden-Württemberg Schulart Klassenbildung
MehrKlassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen 1. Der Erlass regelt die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen.
MehrPersonal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege
Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 27. April 2009-201D-3211-05/560 -
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.Nr. 969/08)
223 331 Stundentafel für die Realschule plus Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.Nr. 969/08) 1 Allgemeines Die Stundentafel
Mehra) RdErl. d. MK Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017 v. b) RdErl. d. MI Warnung der Bevölkerung; Durchsagen über Hörfunk und
Unterrichtsorganisation RdErl. d. MK v. 20.12.2013-36.3-82 000 VORIS 22410 Bezug: a) RdErl. d. MK Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017 v. 21.4.2009-33-82011 (SVBl. 2009, S. 137) - VORIS
MehrVorgaben für die Klassenbildung
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC DS 1932-5(15)3 Klassenbildung Schuljahr 2015/2016 Stand: September 2015 Baden-Württemberg Vorgaben
MehrUnterrichtsorganisation
Unterrichtsorganisation RdErl. d. MK v. 20.08.2005 35.3 82 000 VORIS 22410 Bezug: a) RdErl. Unterrichtsorganisation an allgemein bildenden Schulen v. 10.1.2005 (SVBl. S.133) VORIS 22410 b) RdErl. d. MI
MehrHessisches Kultusministerium Erlass vom 16. Oktober 2015 III.A
Hessisches Kultusministerium Erlass vom 16. Oktober 2015 III.A.3 400.000.080-141 Fortführung des Schulversuchs zur Eröffnung der Möglichkeit eines Parallelangebots G8/G9 ab der Jahrgangsstufe 7 für Gymnasien
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/724 09.12.2016 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Sprachklassen
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3356 11.08.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Höhn (DIE LINKE) Bedarf an Stellen für Pädagogische
MehrGrundlagen für den Religionsunterricht und den Ethikunterricht im Land Sachsen- Anhalt
Grundlagen für den Religionsunterricht und den Ethikunterricht im Land Sachsen- Anhalt 1. Gemäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 Abs. 3 Satz 1
MehrLandesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom Gl.-Nr.: Fundstelle: NBl. Schl.-H S. Änderungsdaten: keine
Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 19.06.2002 Gl.-Nr.: Fundstelle: NBl. Schl.-H. 2002 S. gültig von: 1.8.2002 +) gültig bis: Änderungsdaten: keine Eingangsformel: Aufgrund des
MehrGesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Thüringer Schulgesetz Im Zusammenhang mit
MehrJahrgang Oberschulklassen ab Sj. 2016/2017
Profilfächer Französisch Technik Gesundheit und Soziales Wirtschaft 9. + 10. Jahrgang Oberschulklassen ab Sj. 2016/2017 Die Oberschule bietet einen berufspraktischen Schwerpunkt mit Maßnahmen zur Berufsorientierung
MehrAufnahme in die Grundschule
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrVerordnung zur Einführung der Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe. Vom
Verordnung zur Einführung der Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe Vom 05.02.2016 Aufgrund der 4 Abs. 5 und 4a Abs. 3 in Verbindung mit 185 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005
Mehrin der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014
Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014 Die Neufassung berücksichtigt die a) Satzung
MehrUnterrichtsorganisation an den Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasien und Kollegs) ab Schuljahr 2004/2005
Unterrichtsorganisation an den Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasien und Kollegs) ab Schuljahr 2004/2005 RdErl. des MK vom 1.6.2003 (SVBl. LSA S. 155), geändert durch RdErl. des
MehrOrganisation Externe Beschulung
Organisation Externe Beschulung Rechtliche Grundlagen Hess. Schulgesetz 53 (3) Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind Schülerin
MehrAufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim
- 116 - Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen II / 5 Orientierungshilfen Aufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim Informationen über gesetzliche Grundlagen
MehrSatzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ammerland
Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ammerland Auf Grund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl.
Mehrb) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des
MehrIm Auftrag. Abteilungsleiterin 2. Anlage. Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Abteilung
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Abteilung 2 26-81104 Magdeburg, 11.07.2014 Bearbeiterin: Frau Naeter Telefon: 3604 Ref. 26 Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
MehrRessourcensteuerung = Verteilung der Förderschullehrer/innen/stunden im Bereich des Staatlichen Schulamtes Frankfurt
Ressourcensteuerung = Verteilung der Förderschullehrer/innen/stunden im Bereich des Staatlichen Schulamtes Frankfurt Meine Schule will inklusiv arbeiten. Damit es gelingt, benötigen wir gerade am Anfang
MehrInformationsabend Grenzach-Wyhlen
Informationsabend Grenzach-Wyhlen 20.01.2015 - Fachbereich Grundschule Neu: 4a Schulgesetz zu Ganztagsschulen an Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Grundstufen der Förderschulen verabschiedet am 16.
MehrBek. des MK vom
Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der Arbeitszeit pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen (einschließlich der Internate und Wohnheime) des Landes Sachsen-Anhalt (DVArbPM
MehrFinanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft; Vorläufige Schülerkostensätze im Schuljahr 2014/2015. RdErl. des MK vom 30.6.
Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft; Vorläufige Schülerkostensätze im Schuljahr 2014/2015 RdErl. des MK vom 30.6.2014-26-81104 1. Nachfolgend werden in a) der Anlage 1 die vorläufigen Schülerkostensätze
MehrWeiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I
1. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I RdErl. des Ministeriums für Schule,
MehrBeratungsfolge Sitzungstermin TOP. Verbandsversammlung 20. Oktober 2014
Schulverband Nordeifel Monschau, den 25.09.2014 Die Verbandsvorsteherin Frau Compes/Lam Beschlussvorlage öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verbandsversammlung 20. Oktober 2014
MehrUnterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen
Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen KWMBl. I 1994 S. 136 2030.5.1-UK Unterrichtspflichtzeit
MehrHessisches Kultusministerium
Hessisches Kultusministerium Häufig gestellte Fragen: Möglichkeit eines Wechsels der zeitlichen Organisation der gymnasialen Mittelstufe für laufende Jahrgänge (G8/G9) Letzte Aktualisierung: 21. März 2014
MehrSchulkonzeption der Dohrmann-Schule Bad Bevensen, d.
Hier: Schulkonzept/Entwicklungs- und Arbeitsschwerpunkte 29549 Bad Bevensen Lönsweg 12 Telefon 05821-2460 FAX 05821-477043 Schulkonzeption der Dohrmann-Schule Bad Bevensen, d. 1. Schulkonzeption 1. 1 Allgemeine
MehrVerordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen Vom. Juni 2011
Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen Vom. Juni 2011 Aufgrund des 144a Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni
MehrE l t e r n b r i e f I I I Informationen über die Organisation der Jahrgangsstufen 9 / 10
Wettenbergschule Schaal 60 35435 Wettenberg Wettenbergschule Gesamtschule des Landkreises Gießen Schaal 60 35435 Wettenberg Telefon: +49 (641) 82101 Telefax: +49 (641) 85134 http://www.wettenbergschule.de
MehrOffene Ganztagsschulen in der Stadt Gütersloh
Offene Ganztagsschulen in der Stadt Gütersloh Ganztagskonzept mit sozialpädagogischem Schwerpunkt der Hundertwasser-Schule Förderschule des Kreises Gütersloh Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
MehrLehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum 26. Januar 2011 / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold
Lehrerstellenversorgung an Grundschulen Bielefeld, Grundschulforum / Heinz Kriete, LRSD; HD 41, Bez.-Reg.Detmold Hier könnte ein schmales Bild eingefügt werden Allgemeine Grundsätze Verfahren Rolle der
MehrUK. Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen
2232.1-UK Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. Mai 2012 Az.: III.5-5 S 7369.1-4b.13
MehrAufnahme an weiterführenden Schulen
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrBek. des MK vom /1-7
Die Feststellung des Entwicklungsstands der zukünftigen Schülerinnen und Schüler während des Schulaufnahmeverfahrens als eine Grundlage für die Arbeit in der flexiblen Schuleingangsphase Bek. des MK vom
MehrArbeitshilfe Bildungs- und Teilhabepaket
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite, insbesondere zum Datenschutz! Tag der Antragstellung Dienststelle Eingangsstempel Name, Vorname der / des
MehrQuelle: Aufnahmevoraussetzungen
Quelle: juris-abkürzung: BerSchulGym3V BW Ausfertigungsdatum: 23.12.1982 Gültig ab: 02.02.1983 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 1983, 183, K.u.U. 1983, S. 33 Gliederungs-Nr: 2228 Verordnung des
MehrSynopse Änderungsentwurf zur DVVO (Einführung von Regelungen für die Oberschule) Stand:
Synopse Änderungsentwurf zur DVVO (Einführung von Regelungen für die Oberschule) Stand: 31.03.2014 Geltende Regelungen Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den
MehrRdErl. des MK vom Der genehmigte mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Schwerpunkt wird
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrIrisschule LWL-Förderschule, Förderschwerpunkt Sehen Kompetenzzentrum sonderpädagogische Förderung
Irisschule LWL-Förderschule, Förderschwerpunkt Sehen Kompetenzzentrum sonderpädagogische Förderung Förderung blinder, sehbehinderter und mehrfachbehindert-sehgeschädigter Kinder und Jugendlicher im Münsterland
MehrEingliederungshilfen / Hilfe zur Erziehung
- 38 - Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen I / 5 Orientierungshilfen Eingliederungshilfen / Hilfe zur Erziehung Informationen über gesetzliche Grundlagen und Hinweise zur
MehrStundentafeln für die Sonderschulen
Stundentafeln für die Sonderschulen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 26. Januar 2000 (1546 B - Tgb. Nr. 3005/99) Bezug: 1. Verwaltungsvorschrift des
MehrKonzept zur Einrichtung von neuen gebundenen Ganztagsschulen ab dem Schuljahr 2009/10 oder 2010/11
Konzept zur Einrichtung von neuen gebundenen Ganztagsschulen ab dem Schuljahr 2009/10 oder 2010/11 1. Präambel: Die gebundene Ganztagsschule verfolgt das Ziel, insbesondere die Chancen von bildungsbenachteiligten
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 29. August 2012 Nummer 77 Auf Grund Zweite Verordnung zur Umsetzung der Polizeistrukturreform Polizei
MehrSchuljahr 2015 / 2016
Jahresplan Schuljahr 2015 / 2016 August / September 2015 Dienstberatung (mit gemeinsamen Frühstück, 9.00 Uhr) 24.08.2015 1. Schultag 27.08.2015 Tag der Einschulung 29.08.2015 1. Schultag für Schulanfänger
MehrFinanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft; Vorläufige Schülerkostensätze im Schuljahr 2015/2016. RdErl. des MK vom 12.6.
223116 Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft; Vorläufige Schülerkostensätze im Schuljahr 2015/2016 RdErl. des MK vom 12.6.2015 26-81104 1. Nachfolgend werden in a) der Anlage 1 die vorläufigen
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2014 Nummer 19 Kindertagesstättenanpassungsgesetz Vom 28. April 2014 Der Landtag hat das folgende
MehrUmgang mit Schulverweigerung in Sachsen-Anhalt* RdErl. des MK vom PVS-83107
Anhalt (SVBl. LSA) (SVBl. LSA S. 63) einschließlich: - Ä vom 19.5.2010 (SVBl. LSA S. 162) Umgang mit Schulverweigerung in Sachsen-Anhalt* RdErl. des MK vom 17. 2. 2005 - PVS-83107 Bezug: Bek. des MK vom
MehrUnterrichtsversorgung und Stundenausfall im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald im Schuljahr 2009/2010
Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 5863 08. 02. 2010 Kleine Anfrage des Abg. Christoph Bayer SPD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Unterrichtsversorgung
MehrSatzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven vom 11. März 2009 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 24.
- 1 - Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven vom 11. März 2009 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 24. Juni 2009 Aufgrund der 7 und 36 Abs. 1 Ziffer 5 der Niedersächsischen
MehrLeistungsfeststellung und Leistungsbewertung in den Fächern der Gesellschaftslehre (Geschichte, Erdkunde, Politik) an der RS Hohenhameln
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in den Fächern der Gesellschaftslehre (Geschichte, Erdkunde, Politik) an der RS Hohenhameln 1. Schulrechtliche Vorgaben A Niedersächsisches Schulgesetz in der
MehrKooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich der Berufs- und Studienorientierung zwischen dem/der Schule XYZ und der Berufsberatung der Agentur für Arbeit Hagen 1. Grundsätze der Zusammenarbeit
MehrSchulische Erziehungshilfe im Staatlichen Schulamt Gießen/Vogelsbergkreis
Schulische Erziehungshilfe im Staatlichen Schulamt Gießen/Vogelsbergkreis Handreichung für die Zusammenarbeit von allgemein bildender sowie beruflicher Schule und Lehrkräften dezentraler Systeme der Erziehungshilfe
MehrHandreichung für Eltern
Handreichung für Eltern BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHES SCHULAMT FREIBURG Einschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Inhaltsangabe Vorwort Übergang
MehrAPO-S I. die Bestimmungen für das Gymnasium. Besondere Bestimmungen für die Hauptschule. Besondere Bestimmungen für die Gesamtschule
Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/ 2009 die Klassen 9 oder 10 besuchen, gelten die nachfolgenden Vorschriften der früheren AO-S I fort: 6 Abs. 1 bis 6 AO-S I statt 3 APO-S I, 1 bis 19
MehrVerordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf Vom
Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf Vom 08. 08. 2013 Aufgrund von 8 Abs. 8, 35 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 6, 41
Mehrvom unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom Inhaltsübersicht
- 1 - Satzung der Stadt Drolshagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern der Ganztagsbetreuung im Rahmen der offenen Ganztaggrundschule im Primarbereich (Elternbeitragsatzung
MehrEntwurf! Stand: 05.11.2003. Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Entwurf! Stand: 05.11.2003 Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen Erl. d. MK v. xx.01.2004-307 - 84001/3 - (VORIS 22410 01 00 40 xxx) Bezug: Erl. d. MK v. 28.02.1995-307
MehrAnne-Frank-Realschule Ettlingen
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Wolfgang Reinhart CDU.
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7220 23. 07. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Wolfgang Reinhart CDU und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Lehrerversorgung
MehrRegelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen
Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen RdErl. d. MK v. 10.5.2011 33-82105 (SVBl. S. 226) - VORIS 22410 - Bezug: a) RdErl.: Regelungen für den Religionsunterricht und
MehrVersetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen
Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen Fragen Antworten Versetzungsverfahren Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für Versetzungen von Förderschullehrkräften
MehrSATZUNG. zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße
JUGENDAMT FACHBEREICH BILDUNG, BETREUUNG UND ERZIEHUNG FACHDIENST KINDERTAGESPFLEGE SATZUNG zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße Aufgrund des 5 HKO in
MehrSatzung der Kreismusikschule Teltow-Fläming
Satzung der Kreismusikschule Teltow-Fläming Aufgrund 2 Gesetz zur Förderung der Musikschulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Musikschulgesetz BbgMSchulG -) vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 178),
Mehrd) am Burggymnasium Wettin, im Schwerpunkt Bildende Kunst ab Schuljahrgang 9 einzügig geführt.
Haftungsausschluss Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode
LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 7 5 0 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften Vom 15. Juni 2011 Der Landtag des Saarlandes
MehrBek. des MK vom
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich von Schule und Berufsberatung
MehrEntwurf. V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst
Entwurf V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom
MehrSchulordnung für die Musikschule der Stadt Neu-Ulm
3 2 / Schulordnung für die Musikschule der Stadt Neu-Ulm 1 Aufbau 1. Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen: - der elementaren Musikerziehung in der Grundstufe, - musikalische
MehrVerordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung (1) Maßstab für die Leistungsbewertung
MehrNiedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Niedersächsisches Kultusministerium Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2013 - Auszug - 32 Eigenverantwortung der
MehrLandesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom
Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom 06.12.2006 Aufgrund der 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4, 128 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) in der
MehrAuszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO)
Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Dauer der Ausbildung, Bezeichnungen
MehrMerkblatt Wechsel der Sprachenfolge Stand November 2016
Hessisches Kultusministerium Merkblatt Stand November 2016 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die als Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ins deutsche Schulsystem eingegliedert
MehrGeltende Regelungen Änderungsentwurf ( )
Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) Vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 171 - VORIS 22410), zuletzt geändert durch Verordnung
MehrDas GSG auf dem Weg zu einer inklusiven Schule Dienstag, der 11. Februar 2014 Stadt Pulheim Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
Das GSG auf dem Weg zu einer inklusiven Schule Dienstag, der 11. Februar 2014 Stadt Pulheim Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit Jan Springob, Andreas Niessen Vier Sätze vorweg Inklusion in
MehrSatzung. zur Regelung der Benutzung der Kunst- und Musikschule der Stadt Donaueschingen (Schulordnung) vom 12. Mai 2010 in der Fassung vom
Satzung zur Regelung der Benutzung der Kunst- und Musikschule der Stadt Donaueschingen (Schulordnung) vom 12. Mai 2010 in der Fassung vom 25.04.2012 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrGemeinschaftsschule Zukunft gestalten. Norbert Zeller Leiter der Stabsstelle Gemeinschaftsschulen, Schulmodelle, Inklusion
Gemeinschaftsschule Zukunft gestalten Leiter der Stabsstelle Gemeinschaftsschulen, Schulmodelle, Inklusion Gemeinschaftsschule für alle Kinder sind unterschiedlich länger gemeinsam lernen voneinander und
Mehr