Informationen zur Durchführung des Winterdienstes im Saarland
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- Dorothea Schmitt
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1 1 Informationen zur Durchführung des Winterdienstes im Saarland Rechtliche Grundlagen Straßenrechtliche Vorschriften Die gesetzlichen Grundlagen zur Durchführung des Winterdienstes sind in den folgenden Gesetzen verankert: 3 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben (= alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben), die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt. Aufschluss über die Zuständigkeiten gibt damit in erster Linie das Landesrecht, somit das Saarländische Straßengesetz (StrG). 53 trifft in Abs. 1 und 2 eindeutige Aussagen für den innerörtlichen Bereich. (1) Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung sind ordnungsgemäß zu reinigen. Die Reinigungspflicht obliegt den Gemeinden. Sie umfasst insbesondere das Säubern der Fahrbahnen und Gehwege, die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis und Schneeglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen. (2) Das Landesbetrieb für Straßenbau unterstützt die Gemeinden ohne Anspruch auf Kostenersatz bei der Schneeräumung auf den Fahrbahnen der Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung
2 2 sowie bei dem Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen dieser Straßen. Aktuelle Rechtsprechung: In den vergangenen Jahren wurde zwischen dem Landesbetrieb für Straßenbau und den Kommunen diskutiert, wie diese in Abs. 2 geregelte Unterstützungsverpflichtung zu verstehen sei. Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom nunmehr einer endgültigen Klärung zugeführt. In seinen Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass die Straßenreinigungspflicht, wozu auch der Winterdienst gehört, den Gemeinden als Selbstverwaltungspflichtaufgabe obliege. Die Aufrechterhaltung des innörtlichen Verkehrs auch bei winterlichen Straßenverhältnissen sei für das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben innerhalb der Gemeinde wichtig, gehöre daher zur Daseinsvorsorge und sei wegen dieses engen örtlichen Bezugs von der Gemeinde wahrzunehmen. Die Regelung in Abs. 2 vermittele der einzelnen Gemeinde keinerlei Rechte, nicht einmal einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Vorschrift sei generell ungeeignet, Grundlage für irgendwelche Rechtsansprüche der Gemeinde gegen den Landesbetrieb auf eine Unterstützung beim Winterdienst zu sein. In Anbetracht dieser Rechtsprechung, die den innerörtlichen Winterdienst ausschließlich dem Pflichtenkreis der Gemeinden zuschreibt und einen (kostenlosen) Unterstützungsanspruch der Gemeinden durch den LfS verneint, hat der LfS zum Wohle der Allgemeinheit den Gemeinden angeboten, den Winterdienst innerorts gegen Kostenerstattung zu übernehmen, sollte die Gemeinde personell oder sachlich nicht in der Lage sein, diesen selbst durchzuführen. Von diesem Angebot haben 34 Kommunen Gebrauch gemacht. Für den außerörtlichen Bereich gibt es keine primäre gesetzliche Grundlage für das Schneeräumen und Streuen. Ausgangspunkt für die verkehrsmäßige Reinigung, zu der auch das Schneeräumen und Streuen gehört, ist vielmehr die Straßenverkehrssicherungspflicht. Die Pflicht zur verkehrsmäßigen Reinigung tritt nicht ein, soweit die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung der Gemeinden besteht. Die umfassende Pflicht absorbiert die begrenzte. Da die Gemeinden außerorts keine Reinigungspflicht haben, ist insoweit die Straßenbauverwaltung zuständig. Verkehrssicherungspflicht Die Verkehrssicherungspflicht besagt, dass derjenige der eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, auch zumutbare Vorkehrungen zur Abwehr der daraus resultierenden Gefahren, d.h. auch gegen Schnee und Glätte zu treffen hat.
3 3 Die Rechtsprechung hat die Mindestanforderungen bestimmt, die aufgrund der Verkehrssicherungspflicht nach 823 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) bzw. 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Grundgesetz (GG) an den Winterdienst zu stellen sind. Danach sind Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen (nur) an besonders gefährlichen Stellen zu streuen, also nur dort, wo Anlage und Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder seine Wirkung in einer Weise erhöhen, dass diese besonderen Verhältnisse von dem Kraftfahrer trotz der beim Fahren auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind. Diese Streupflicht für die besonders gefährlichen Stellen gilt nur tagsüber. Sie orientiert sich zeitlich an den Bedürfnissen des Berufsverkehrs (ca Uhr bis Uhr). Grundsätzlich sind Straßen für den normalen Tagesverkehr gegen Glätte zu sichern. Dabei wird stets eine gewisse Wartezeit für den Einsatz des Streudienstes zugestanden, so dass das Streuen erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte zu beginnen braucht. Morgens müssen die Streuarbeiten aber so rechtzeitig einsetzen, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Tritt die Glätte erst im Laufe des Tages auf, wird wiederum eine gewisse Zeit zur Durchführung der erforderlichen Winterdienstmaßnahmen zugebilligt. Darüber hinaus ist das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. In welchen Zeitabständen das Wiederholen des Abstreuens geboten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Gefährlichkeit und der Verkehrbedeutung der zu sichernden Stellen. Zwecklose Maßnahmen brauchen allerdings nicht ergriffen zu werden. So kann beispielsweise bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildenden Regen das Streuen bzw. das erneute Streuen unterbleiben, wenn es bei Einsatz aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Mittel wirkungslos wäre. Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen geht weiter als die Verkehrssicherungspflicht für Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen. Nach der Rechtsprechung besteht für den Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslagen eine Streupflicht an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Die Erfüllung dieser Pflicht obliegt den Gemeinden. Anforderungsniveau Die Aufgabe des Winterdienstes ist es, je nach Bedeutung der Straße eine ausreichende Verkehrssicherheit und angemessene Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.
4 4 Gemäß Anforderungsniveau-Winterdienst wird der Zeitraum der Verkehrsbereitschaft und die Qualität bzw. die Befahrbarkeit der Straße in Abhängigkeit von der jeweiligen Verkehrsfunktion der Straße und von bestimmten Witterungsverhältnissen beschrieben. Die Angaben über den Zeitraum und die Qualität sind als Ziel zu verstehen. Die Winterdienstorganisation ist so aufzustellen, dass der Einsatz vor Beginn der im Anforderungsniveau vorgegebenen Zeiträume abgeschlossen werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Umlaufzeiten gemäß den Vorgaben des Leistungsheftes anzustreben. In der Regel ist die Befahrbarkeit bei BAB über 24 Stunden täglich und bei Bundes- und Landstraßen zwischen und Uhr täglich zu gewährleisten. Die Befahrbarkeit schließt ein, dass mit Behinderungen durch Schneereste oder je nach Einsatzdauer des Winterdienstes stellenweise auch mit geschlossenen Schneedecken gerechnet werden muss, die notfalls mit Schneeketten befahren werden können. Desgleichen kann stellenweise Reif- oder Eisglätte nicht ausgeschlossen werden. Umlaufzeiten der Fahrzeuge Sie richten sich nach den Vorgaben des Merkblatt Winterdienst und des Leistungsheftes für den Straßenbetriebsdienst - Teil 5 Winterdienst. Danach soll auf BAB bei Räumeinsätzen sichergestellt werden, dass die Umlaufzeiten für die Bedienung aller Fahrstreifen der Hauptfahrbahnen, sowie der Rampen und Parallelfahrbahnen von BAB Knoten und Anschlussstellen sowie der Aus- und Zufahrten von Rastplätzen maximal 3 Stunden betragen. Hierbei ist die Routenplanung so zu gestalten, dass die durchgehenden Fahrbahnen innerhalb von 2 Stunden nach dem Einsatzbeginn geräumt sind. Für reine Streueinsätze gelten entsprechend kürzere Zeiten. Hierbei soll die Umlaufzeit 2 Stunden nicht überschreiten. Auf allen übrigen Straßen, also auf Bundes- und Landstraßen ist bei Räumeinsätzen anzustreben, das Netz innerhalb von 3 Stunden zu bedienen, bei Streueinsätzen in entsprechend kürzeren Zeiten Anzahl der beim LfS einsetzbaren LKW im Winterdienst SAM Sulzbach SAM Theeltal 6 eig. LKW davon 1 Sprayer und 4 Firmenfahrzeuge 6 eig. LKW davon 1 Sprayer und 5 Firmenfahrzeuge
5 5 SAM Dillingen SAM Merzig SAM Limbach 6 eig. LKW davon 1 Sprayer und 6 Firmenfahrzeuge 5 eig. LKW davon 1 Sprayer und 6 Firmenfahrzeuge 5 eig. LKW davon 1 Sprayer und 5 Firmenfahrzeuge SM St. Wendel 2 eig. LKW und 6 Firmenfahrzeuge SAM Rohrbach 6 eig. LKW davon 1 Sprayer und 5 Firmenfahrzeuge SM Lebach 2 eig. LKW und 3 Firmenfahrzeuge (SAM Straßen und Autobahnmeisterei, SM - Straßenmeisterei) Summe: 38 eigene LKW (davon 6 Sprayer) und 40 Firmenfahrzeuge Der Bedarf an Firmenfahrzeugen wird mit vorgelagertem Teilnahmewettbewerb beschränkt ausgeschrieben. Die Vertragsdauer beträgt 4 Jahre. Die Fahrzeuge der Auftragnehmer werden von Fachwerkstätten im Auftrag des LfS ausgerüstet (Anbau einer Anbauplatte zur Aufnahme des Schneepfluges, Zusatzbeleuchtung am Fahrerhaus). Die Kosten belaufen sich auf ca ,- je nach Fahrzeugtyp und werden vom LfS getragen. Der LfS beschafft überdies die Streuer und Schneepflüge und baut diese an die Firmenfahrzeuge (einschließlich Zusatzbeleuchtung für den Schneepflug, Verkabelungen, Einbau des Steuerpultes, GPS, Aufnahme des Aufsatzstreuers). Kosten je LKW-Streuaufsatz 5 m 3 : ca ,- brutto Kosten je Schneepflug LKW: ca ,- brutto Streufahrzeuge Die Streufahrzeuge sind ausgerüstet mit Schneepflug und Aufsatzstreuer für Feuchtsalzstreuung. Die Schneepflugbreite von 3,6 Metern ergibt eine Räumbreite von ca. 3,20 Metern. Die Aufsatzstreuer mit einem Rauminhalt von 5 m 3 haben einr Ladekapazität von 6,0 Tonnen Salz. Darüber werden im Einsatz Liter Natrium- Chlorid-Sole mitgeführt. Dies ergibt je nach Streumittelmenge pro m 2 und Streubreite eine Streulänge von km. Das Einsatzgewicht der LKW beträgt zwischen 21 und 23 Tonnen.
6 6 Feuchtsalzstreuung Bei der Feuchtsalzstreuung (FS 30) kommt ein Gemisch von 70 % Trockensalz (mit NaCl Gehalt mind. 96 % tauwirksamen Bestandteilen) und 30 % Natrium-Chlorid-Sole (20%-Lösung) zum Einsatz. Das Verfahren ist geeignete für Temperaturen von bis zu 21 C. Wesentliche Vorteile der Feuchtsalzstreuung sind: Verringerung der Wehverluste gegenüber Trockensalz Gleichmäßiges und genaueres Streubild Reduzierung der auszubringenden Menge Verbesserung der Haftfähigkeit des Salzes auf der Fahrbahn Wesentliche Reduzierung des Streusalzverbrauches gegenüber Trockensalzstreuung Sprayer Erstmals kamen im Winter 2013/2014 auf den Bundesautobahnen 6 sogenannte Sprayer zum Einsatz. Diese Fahrzeuge sprühen eine Natriumchlorid- Sole auf die Fahrbahn. Diese Sole wird in eigens errichteten Mischanlagen selbst hergestellt. Zur Herstellung werden lediglich Trockensalz und Wasser benötigt. Die Einsatzgrenze liegt bei ca. -6 C. Die Sprayer werden bei allen 6 Straßen- und Autobahnmeistereien vorgehalten. Als Trägerfahrzeug dienen eigene 3-achsige Lkw mit Wechselpritsche. Zusätzlich wurden 3 weitere Fahrzeuge so ausgerüstet, dass sie bei Bedarf von Feuchtsalzstreuung auf reinen Solebetrieb umgestellt werden können. Vorteile gegenüber der Feuchtsalzstreuung sind: Geringerer Salzverbrauch Durch die längere Liegezeit weniger Einsätze Durch die hohe Reichweite weniger Personal- und Fahrzeugkosten Steigerung der Verkehrssicherheit Schutz der Umwelt durch Einsparung von Salz, Diesel und CO2 Streumittelstützpunkte In 23 Streumittelstützpunkten lagert der LfS vor Wintereinbruch insgesamt Tonnen Streusalz. Ein Sonderlager in Perl mit T Salz (davon T für Kommunen) ergänzt den Bestand.
7 7 Streusalzverbräuche in den zurückliegenden Jahren: WINTER- PERIODE VERBRAUCH SALZ IN TONNEN 1996/ / / / / / / / / / / / / / / / / / / / /
8 8 Glatteismeldeanlagen (GMA) Im Saarland befinden sich auf Autobahnen, Bundes- und Landstraßen insgesamt 39 Messstellen (22 auf Bundesautobahnen, 9 auf Bundestraßen, 8 auf Landstraßen), die ständig Temperaturwerte der Fahrbahn, der Luft und des Taupunkts sowie Informationen über Fahrbahnnässen oder Schneebelag an den deutschen Wetterdienst in Offenbach melden. Dieser stellt den Ländern im Gegenzug täglich Wettermeldungen und Prognosen zur Verfügung, die auch allen Meistereien zugänglich sind. SWIS Straßenwetterinformationsdienst Mit diesen Informationen planen die Meistereien ihre täglichen Einsätze wie Anzahl der Einsatzfahrzeuge und Einsatzzeiten Einsatzpersonal Die Meistereien stellen vor Beginn der Winterdienstsaison Personaleinsatzpläne auf und versetzen dann werktäglich und vor dem Wochenende die erforderliche Anzahl an Mitarbeitern für die Fahrzeuge und einen Einsatzleiter in Rufbereitschaft oder Schichtdienst. Die Fahrer der Firmenfahrzeuge werden ebenfalls täglich per FAX oder elektronisch in Rufbereitschaft versetzt. Ihr Ansprechpartner Klaus Kosok Stabsstelle Kommunikation Peter-Neuber-Allee Neunkirchen Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Mail: info@lfs.saarland.de. Web:
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