L E I T S Ä T Z E. zum nicht rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom Az. 1 Sa 74/13 -

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "L E I T S Ä T Z E. zum nicht rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom Az. 1 Sa 74/13 -"

Transkript

1 L E I T S Ä T Z E zum nicht rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom Az. 1 Sa 74/13-1. Art. 9 Abs. 3 GG gewährt einer Gewerkschaft die Einschätzungsprärogative, welche Räumlichkeiten des Arbeitgebers für die Mitgliederwerbung am geeignetsten sind. 2. Zur Abwägung der Einzelumstände im Rahmen der praktischen Konkordanz der widerstreitenden Grundrechte von Gewerkschaft und Arbeitgeber.

2 L A N D E S A R B E I T S G E R I C H T B R E M E N Verkündet am: IM NAMEN DES VOLKES als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL 1 Sa 74/13 5 Ca 5160/12 Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven (Bremen) In dem Rechtsstreit Klägerin und Berufungsbeklagte, Proz.-Bev.: gegen Beklagte und Berufungsklägerin, Proz.-Bev.: hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 durch die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter die ehrenamtliche Richterin für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen- Bremerhaven vom Ca 5160/12 - wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wird gegen dieses Urteil nicht zugelassen.

3 T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über das betriebliche Zutrittsrecht der Klägerin zum Zweck der Mitgliederwerbung. Die Beklagte betreibt ein Hotel und beschäftigt etwa 50 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten nicht eingerichtet. Auf die bei der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse findet kraft Allgemeinverbindlicherklärung der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Bremen Anwendung. Die Klägerin ist die Gewerkschaft Nahrung-Genuss- Gaststätten und für den Betrieb der Beklagten satzungsgemäß zuständig. Wegen der Einzelheiten der Satzung der Klägerin wird auf Bl. 5 ff d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom (Bl. 22 d. A.) bat die Klägerin die Beklagte, ihrem Gewerkschaftssekretär Zutritt zu dem Pausenraum der Beschäftigten am in der Zeit von 10:00 Uhr bis ca. 13:00 Uhr zu Zwecken der Mitgliederwerbung zu gewähren. Die Beklagte verwehrte dem Gewerkschaftssekretär am jedoch den Zutritt zum Pausenraum und bot diesem stattdessen einen Seminarraum an. Der Gewerkschaftssekretär lehnte die Nutzung des Seminarraums ab und verlangte Zutritt zu dem Pausenraum. In der Folgezeit bat die Klägerin die Beklagte erneut schriftlich, ihr Zugang zu dem Pausenraum zum Zwecke der Mitgliederwerbung zu gewähren, was die Beklagte jedoch wiederholt ablehnte und zugleich aber die Nutzung eines Seminarraums anbot. Wegen des weiteren Schriftwechsels wird auf Bl. 23 f d. A. verwiesen. Wegen des Grundrisses, der beide Räume ausweist, wird auf Bl. 38 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Pausenraumes wird auf die eingereichten Fotos (Bl. 34 ff d. A.) verwiesen. Der Pausenraum ist 16 m² groß und mit einem Computer ausgestattet, der Zugang zum hoteleigenen Intranet gewährt. In dem Pausenraum befindet sich auch das Schwarze Brett, auf dem betriebsinterne Anordnungen etc. angebracht werden. Die Personalduschen befinden sich unmittelbar neben dem Pausenraum. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin grundsätzlich in dem beantragten zeitlichen Umfang ein Zutrittsrecht zu Zwecken der Mitgliederwerbung zu gewähren ist; streitig ist lediglich, ob die klagende Gewerkschaft Anspruch auf die Nutzung des Pausenraums hat. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie könne grundsätzlich selbst entscheiden, in welchen Räumlichkeiten sie ihre Werbemaßnahmen durchführe. Da die Beklagte keine berechtigten betrieblichen Belange vorgetragen habe, die einer Nutzung des Pausenraums widersprechen könnten, sei

4 der Klägerin ein Zutrittsrecht hierzu zu gewähren. Es komme nicht darauf an, ob der Seminarraum geeignet sei oder nicht, da vielmehr die Beklagte darlegen müsse, inwiefern der Nutzung des Pausenraums betriebliche Belange entgegenständen. Zudem müssten alle Beschäftigte, die den Seminarraum aufsuchen wollen, durch das Foyer gehen. Die Beklagte hätte so die Möglichkeit, zu erkennen, welche Beschäftigte in den Seminarraum gingen und damit auch zum Ausdruck brächten, dass sie Interesse an der Gewerkschaft zeigten. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Zutritt der Gewerkschaftssekretäre C. W., S. M., T. Z. und D. N., jeweils einzeln oder zu zweit oder zusätzlich mit einem von der Klägerin benannten gewerkschaftlichen Beauftragten, bei jedem Zutritt jeweils einer allein oder höchstens zwei gemeinsam, zu dem Pausenraum in dem Betrieb der Beklagten zum Zwecke der Mitgliederwerbung und der Information über die satzungsgemäßen Aufgaben der Klägerin durch Überreichen von Broschüren, Formularen und Flugblättern und durch Führen persönlicher Gespräche, jeweils einmal in jedem Kalenderhalbjahr in den Pausenzeiten nach einer mindestens eine Woche vorher gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten erfolgten Ankündigung der Klägerin zu dulden. 2. Der Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Duldungspflicht gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR ,00 angedroht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Aufgrund der geringen Größe des Pausenraums sei ein Einblick in die Daten des Computers unvermeidbar, jedoch seien die Daten nur für Betriebsangehörige bestimmt. Ein Zugang zu dem Umkleide- und Sanitärbereich sei nur nach Durchqueren des Pausenraums möglich. Ein Aufenthalt betriebsfremder Personen im Pausenraum sei der Privat- und Intimsphäre nicht zuträglich. Werbemaßnahmen könnten darüber hinaus dem gesetzlich vorgeschriebenen Schutzzweck eines Pausenraums zuwiderlaufen. Der angebotene Seminarraum sei hingegen 52 m² groß und von dem Haupteingang und sonstigen Einblicken aus dem Foyer abgetrennt. Die Nutzung des Pausenraums widerspreche dem Interesse der Beklagten am Schutz ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und würde aufgrund eines nicht vermeidbaren Eingriffs in Privat- und Intimsphären der Mitarbeiter den Betriebsfrieden stören. Die Beschäftigten könnten nicht frei darüber entscheiden, ob sie umworben werden möchten oder nicht. Die einzige Möglichkeit der Arbeitnehmer, der Werbetätigkeit fern zu bleiben, würde dann ent-

5 weder darin bestehen, die Pausenzeiten außer Haus zu verbringen oder gänzlich auf Ruhezeiten zu verzichten. Es sei mit großer Wahrscheinlichkeit mit Verärgerung und Frustration der Beschäftigten und deren zahlreichen Beschwerden zu rechnen. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am folgendes Urteil verkündet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Zutritt der Gewerkschaftssekretäre C. W., S. M., T. Z. und D. N., jeweils einzeln oder zu zweit oder zusätzlich mit einem von der Klägerin benannten gewerkschaftlichen Beauftragten, bei jedem Zutritt jeweils einer allein oder höchstens zwei gemeinsam, zu dem Pausenraum in den Betrieb der Beklagten zum Zwecke der Mitgliederwerbung und der Information über die satzungsgemäßen Aufgaben der Klägerin durch Überreichen von Broschüren, Formularen und Flugblättern und Durchführen persönlicher Gespräche, die jeweils einmal in jedem Kalenderhalbjahr in den Pausenzeiten nach einer mindestens eine Woche vorher gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten erfolgten Ankündigung der Klägerin zu dulden. 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Duldungspflicht gemäß Z. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR ,00 angedroht. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 4.000,00 festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 66 Rs. bis Bl. 68 Rs. d. A. Bezug genommen. Gegen dieses ihr am zugestellte Urteil hat die Beklagte am Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am begründet. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ferner vor: Die erforderliche Einzelfallabwägung führe dazu, dass die Interessen der Beklagten überwögen. Die Arbeitnehmer seien den Werbemaßnahmen der Gewerkschaft zwangsweise und ohne Ausweichmöglichkeiten ausgesetzt; sie würden damit in ihrer negativen Koalitionsfreiheit tangiert und beeinträchtigt, wodurch die Gefahr von Spannungen im Zusammenhang mit der Belästigung Nicht- und Andersorganisierter entstehen könne. In dem Pausenraum der Beklagten würde für die dort ihre Pause verbringenden Arbeitnehmer eine psychisch und physisch bedrückende Heimsuchung durch den Besuch von zwei Gewerkschaftsvertretern zum Zwecke der Akquisition entstehen, durch die eine von der Beklagten gemäß 4 ArbZG zu gewährleistende Pausenruhe gefährdet werden könne, weil sich die Arbeitnehmer nicht ausruhen könnten.

6 Außerdem könne sie ihrer Verpflichtung aus 6 ArbStättV nicht nachkommen, ihren Arbeitnehmern einen Pausenraum zu gewähren, in dem sie sich während der Pausen ungestört aufgehalten könnten. Eine Beeinträchtigung des Grundrechts nach Artikel 2 GG und der negativen Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Abs. 2 GG würde erfolgen. Die Vielzahl der sich in der Pause befindlichen Arbeitnehmer, die keinen Büroarbeitsplatz hätten, aber einen ständigen Einblick in Betriebsinterna (z. B. interne Anordnungen aus dem Intranet, Arbeits- und Prozessbeschreibungen im Qualitätsmanagement) haben müssten, erlaube nicht die Installation eines Passwortschutzes. Die Passwörter müssten auswendig gelernt werden. Eine ungestörte und unbeobachtete Einsichtnahme über den PC Bildschirm sei während der Anwesenheit von bis zu zwei Gewerkschaftsvertretern nicht möglich. Der Einwand, der Zutritt zu den Seminarräumlichkeiten sei frei einsehbar, wodurch das Verfassungsrecht der Klägerin auf angemessene Werbung eingeschränkt würde, sei nicht zutreffend. Denn einerseits gewähre Artikel 9 Abs. 3 GG den Gewerkschaften keinen Anspruch auf Werbemaßnahmen im Verborgenen. Andererseits seien die von der Beklagten angebotenen Seminarräumlichkeiten aus professionellen Gründen mit sogenannten Schamwänden im Eingangsbereich versehen und außerhalb der von der Klägerin gemutmaßten argwöhnischen Arbeitgeberkontrolle angesiedelt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven, Kammern Bremen, vom Ca 5160/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen- Bremerhaven vom Ca 5160/12 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ferner vor: Eine Störung des Betriebsablaufs habe die Beklagte nicht dargestellt. Die vorgetragene Darstellung der möglichen Interessen der Beschäftigten sei eine bloße Schutzbehauptung. Die Beklagte habe nicht dargestellt, ob und wenn ja welche Arbeitnehmer sich durch eine psychisch und physisch bedrückende Heimsuchung gefährdet fühlten. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sich sämtliche Beschäftigte während ihrer Pausenzeiten im Pausenraum aufhielten. Jeder Beschäftigte entscheide selbst, ob er während der Pausenzeit den Pausenraum aufsuche oder das Gebäude verlasse. Der von der Beklagten angebotene Seminarraum könne möglicherweise in der Zukunft gerade dann nicht zur Verfügung stehen, wenn sie Zutritt begehre. Es sei zu vermuten, dass Be-

7 schäftigte möglicherweise mit Repressalien zu rechnen hätten, wenn sie den Seminarraum aufsuchen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die an sich statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist insgesamt zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, den Zutritt der Gewerkschaftssekretäre, die die Klägerin namentlich benannt hat, jeweils einzeln oder zu zweit oder zusätzlich mit einem von der Klägerin benannten gewerkschaftlichen Beauftragten, bei jedem Zutritt jeweils einer allein oder höchstens zwei gemeinsam, zu dem Pausenraum in dem Betrieb der Beklagten zum Zwecke der Mitgliederwerbung und der Information über die satzungsgemäßen Aufgaben der Klägerin jeweils einmal in jedem Kalenderhalbjahr in den Pausenzeiten nach einer mindestens eine Woche vorher gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten erfolgten Ankündigung der Klägerin zu dulden. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht die Androhung des Ordnungsgelds vorgenommen. Das Berufungsgericht macht sich die Begründung des Arbeitsgerichts zu Eigen und verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil ( 69 Abs. 2 ArbGG). Wegen des Berufungsverfahrens ist noch Folgendes auszuführen: I. Zulässigkeitsbedenken bestehen gegenüber den Anträgen der Klägerin nicht. 1. Wegen der Regelung des 65 ArbGG kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche in der richtigen Verfahrensart erhoben worden sind. Es könnte zweifelhaft sein, ob das Beschlussverfahren oder das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart für die geltend gemachten Ansprüche darstellt. Dies unterliegt allerdings gemäß 65 ArbGG nicht der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Arbeitsgericht trotz ausdrücklicher Rüge nicht vorab durch besonderen Beschluss, sondern im Rahmen der Entscheidung der Hauptsache über die Zulässigkeit der Verfahrensart entschieden hat (BAG Beschluss vom ABR 72/98 BAGE 91, 210; BAG Beschluss vom ABR

8 1/11 AP Nr. 149 zu Art. 9 GG). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Parteien haben eine derartige Rüge nicht erhoben. 2. Der Antrag auf Duldung ist hinreichend bestimmt i. S. von 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Anträge, mit denen die Duldung von Handlungen verlangt wird, müssen die zu duldenden Handlungen so genau bezeichnen, dass der in Anspruch Genommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Diese Prüfung darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, nicht, wie diese aussieht. Dennoch können Duldungsanträge manchmal generalisierende Formulierungen enthalten, weil diese unvermeidlich sind. Sonst würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag hinreichend bestimmt i. S. des 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Bundesarbeitsgericht hat Anträge auf Duldung wie im vorliegenden Verfahren formuliert selbst dann für zulässig gehalten, wenn sie weniger Präzisierung enthielten als der vorliegende Antrag (BAG Urteil v AZR 460/04 - AP Nr. 127 zu Art. 9 GG; BAG Beschluss v ABR 11/11 - AP Nr. 149 zu Art. 9 GG). Die Klägerin hat Häufigkeit und Dauer des Zutrittsbegehrens sowie den Ort bezeichnet. Sie hat ferner angegeben, für wen der Zutritt im Einzelnen zu welchen Modalitäten begehrt wird. Darüber hinaus hat sie als Zweck des begehrten Zutritts formuliert, dass dieser zum Zwecke der Mitgliederwerbung und der Information über die satzungsgemäßen Aufgaben der Klägerin durch Überreichen von Broschüren, Formularen und Flugblättern und Durchführen persönlicher Gespräche erfolgen soll. Auch insoweit hat das Bundesarbeitsgericht einen Antrag als hinreichend bestimmt angesehen (BAG Urteil v AZR 460/04 - AP Nr. 127 zu Art. 9 GG). 3. Auch der weitere Antrag der Klägerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Duldungspflicht ein Ordnungsgeld anzudrohen, ist gemäß 890 ZPO möglich. Die Zwangsvollstreckung nach 890 ZPO erfolgt durch Verhängung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Duldungspflicht. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten beanspruchen, in den Räumlichkeiten der Beklagten durch betriebsfremde Beauftragte Mitgliederwerbung in der beantragten Weise zu betreiben.

9 1. Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleistet für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Das umfasst auch den Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifische koalitionsmäßige Betätigung die in Artikel 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen. Dazu zählen auch Betätigungen, die auf andere Weise als durch den Abschluss von Tarifverträgen diesem Zweck dienen sollen. Die Klägerin ist eine Koalition i. S. des Artikel 9 Abs. 3 GG. Dies folgt aus der vorgelegten Satzung. Der Betrieb der Beklagten fällt auch ihren Zuständigkeitsbereich. Zu den durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungen gehört u. a. die Werbung von Mitgliedern, von deren Zahl der Bestand und die Durchsetzungskraft einer Koalition abhängen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Recht auf Mitgliederwerbung mit dem durch Artikel 13, 14 Abs. 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht des Arbeitsgebers sowie seiner aus Artikel 12 Abs. 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit kollidieren. Ein solcher Konflikt widerstreitender Grundrechte bedarf der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung. Da der Gesetzgeber bislang hiervon abgesehen hat, ist die bestehende Schutzlücke von den Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen. Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zu gewähren ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (BAG Urteil v AZR 460/04 - AP Nr. 127 zu Art. 9 GG; BAG Beschluss v ABR 11/11 - AP Nr. 149 zu Art. 9 GG). Das den Gewerkschaften einzuräumende betriebliche Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Gegenüber dem gewerkschaftlichen Interesse an einer effektiven Mitgliederwerbung sind die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers und Betriebsinhabers abzuwägen. Dazu zählen dessen Haus- und Eigentumsrecht sowie sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Gestalt eines störungsfreien Betriebsablaufs. Zu Gunsten des Arbeitgebers ist auch die durch Artikel 2 Abs. 2 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, die insbesondere bei einer Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt wird, zu berücksichtigen. Die von den Gerichten geforderte Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem Recht der Gewerkschaften auf betriebliche Mitgliederwerbung einerseits und gegenläufigen Rechten des Betriebsinhabers bzw. Arbeitgebers andererseits lässt eine generelle Anerkennung oder Versagung des Zutrittsrechts betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter für sämtliche möglichen Fallgestaltungen nicht zu. Maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind vor allem Ausmaß und Intensität des beanspruchten Zugangsrechts von Bedeutung. In diesem Zusammenhang können die Häufigkeit, der zeitliche Umfang und der jeweilige Zeitpunkt der Besuche wie auch die gegebenenfalls ins Verhältnis zur Belegschaftsgröße zu setzende Anzahl der betriebsexternen Ge-

10 werkschaftsbeauftragten eine Rolle spielen. Bei den berechtigten betrieblichen Belangen des Arbeitgebers ist das Interesse an einem störungsfreien Betriebsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens wichtig. Ebenso können seine Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen von Bedeutung sein. Auch der im Einzelfall notwendige personelle und organisatorische Aufwand, der für den Arbeitgeber mit dem Besuch betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter verbunden ist, ist insoweit zu berücksichtigen (BAG Urteil v AZR 460/04 - AP Nr. 127 zu Art. 9 GG). 2. Die personelle Auswahl der Werbenden unterfällt dem Schutzbereich des Artikel 9 Abs. 3 GG (BAG Urteil v AZR 179/09 - AP Nr. 142 zu Art. 9 GG). Deshalb konnte die Klägerin die Gewerkschaftssekretäre benennen, denen die Beklagte Zutritt gewähren soll. Sie konnte auch die Duldung des Zutritts von durch sie benannten gewerkschaftlichen Beauftragten begehren. Damit, dass die Klägerin sich darauf beschränkt hat, dass die von ihr benannten jeweils einzeln oder zu zweit den Zutritt erhalten sollen, hat die Klägerin auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Anzahl der Personen, denen Zutritt gewährt werden soll, steht in Relation zu der personellen Betriebsgröße. Dadurch dass diese einzeln oder maximal zu zweit kommen sollen, ist auch insoweit die Verhältnismäßigkeit gewahrt und nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung auszugehen. 3. Es entstehen auch keine Probleme durch den zukunftsgerichteten Leistungsantrag. Zwar kann dieser das Zutrittsbegehren nur typisierend beschreiben. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts reicht es aber grundsätzlich aus, die dadurch regelmäßig betroffenen schützenswerten Belange des Arbeitgebers zu erkennen und gegenüber dem Zutrittsbegehren zu gewichten. Dabei sollen vor allem die Häufigkeit und die Dauer des Zutrittsbegehrens das Ausmaß der Beeinträchtigung des Arbeitgebers und den von ihm zu betreibenden Aufwand bestimmen. Zwar können nicht vorhersehbare betriebliche Belange des Arbeitgebers auftreten, die dazu führen, dass die Mitgliederwerbung der Gewerkschaft im Betrieb in der von dieser begehrten und titulierten Art und Weise einmalig oder gar dauerhaft zurückstehen muss. Solche nicht absehbaren Entwicklungen sind bei der Antragstellung regelmäßig nicht einbeziehbar. Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein zukunfts- gerichteter Leistungsantrag schon aus diesem Grunde abzuweisen wäre. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass bei der einmalig im Kalenderhalbjahr in Pausenzeiten vorzunehmenden gewerkschaftlichen Werbemaßnahme im Betrieb beachtliche betriebliche Belange nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Dann müssten die verfassungsrechtlich durch Artikel 13, 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter des Arbeitgebers

11 hinter der durch Artikel 9 Abs. 3 GG verbürgten koalitionsspezifischen Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft zurücktreten (BAG Urteil v AZR 179/09 - AP Nr. 142 zu Art. 9 GG). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen hierzu stehende praktische Konkordanz durch die Berücksichtigung typischer unvorhersehbarer betrieblicher Belange des Arbeitgebers bereits im Erkenntnisverfahren gewahrt. Dazu soll insbesondere der organisatorische Aufwand gehören, der im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen betrieben werden müsse, um Störungen des Betriebsfriedens und des Betriebsablaufs zu verhindern. Aus diesem Grund soll die Gewerkschaft den Besuchstermin angemessene Zeit zuvor ankündigen, wobei im Hinblick auf etwaige organisatorische Maßnahmen nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht von einer Regelfrist von einer Woche auszugehen sein soll (BAG Urteil v AZR 179/09 - AP Nr. 142 zu Art. 9 GG; LAG Niedersachsen Urteil v SaGa 1433/08 - NZA-RR 2009, 209). Auch das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG soll dann nicht gestört sein (Hessisches LAG Urteil v Sa 1092/03 -). Auch dieser Rechtsprechung hat die Klägerin mit dem beanspruchten Zutritt jeweils einmal in jedem Kalenderhalbjahr in den Pausenzeiten und mit einer Ankündigung mindestens eine Woche vorher gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten Rechnung getragen. 4. Auch die Ortswahl mit dem Pausenraum im Betrieb der Beklagten begegnet keinen Bedenken. Artikel 9 Abs. 3 GG überlässt einer Koalition grundsätzlich die Wahl der Mittel, die sie bei ihrer koalitionsspezifischen Betätigung für geeignet und erforderlich hält. Dementsprechend kann eine Gewerkschaft selbst darüber befinden, an welchem Ort sie werben will (BAG Urteil v AZR 460(04 - AP Nr. 127 zu Art. 9 GG). Artikel 9 Abs. 3 GG billigt der Gewerkschaft eine Einschätzungsprärogative zu, welche Maßnahmen sie zur Mitgliederwerbung als sinnvoll ansieht. Sieht die Gewerkschaft eine konkrete Maßnahme als sinnvoll an, so z. B. die Mitgliederwerbung in einem Sozialraum/Besprechungsraum, weil dort die Mitarbeiter anders als in einem Verkaufsraum oder Werkstattbereich nicht abgelenkt sind, kann dies regelmäßig nicht abgelehnt werden (LAG Berlin-Brandenburg Urteil v Sa 839/11 - ArbuR 2012, 83). Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Interessen der Beklagten i. S. einer praktischen Konkordanz überwögen. Die Beklagte kann sich nicht auf die negative Koalitionsfreiheit, die auch durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützt wird, stützen. Die negative Koalitionsfreiheit der Beklagten wird durch den Zutritt für den Pausenraum nicht verletzt. Die Beklagte wird durch die Ge-

12 währung des Zutritts an die Gewerkschaftsbeauftragten zum Zwecke der Werbung und Information der Arbeitnehmer im Pausenraum nicht zu einer Unterstützung der Klägerin gezwungen. Auf die negative Koalitionsfreiheit ihrer Beschäftigten kann sie sich nicht berufen, da diese Rechte nicht ihr selbst, sondern diesen Arbeitnehmern zustehen. Soweit sich die Beklagte auf die in dem Pausenraum aufgrund seiner relativ geringen Größe mit 16 m² entstehenden drangvollen Enge beruft, könnte zwar grundsätzlich eine psychische Zwangssituation für die Beschäftigten und damit eine Beeinträchtigung des Betriebsfriedens der Gewährung des beanspruchten Zutrittsrechts entgegenstehen (LAG Niedersachsen Urteil v SaGa 1433/08 - NZA-RR 2009, 209). Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, wie viele Beschäftigte sich gleichzeitig während der Pausenzeiten in dem Pausenraum aufhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb durch die Anwesenheit von ein, maximal zwei Gewerkschaftsvertretern dann eine besonders beengte Situation entstehen soll. Arbeitnehmern, die sich durch die Anwesenheit und die Werbung der Gewerkschaftsvertreter beeinträchtigt fühlen sollten, bleibt es unbenommen, den Pausenraum zu verlassen. Die entsprechende Beeinträchtigung der Wahlfreiheit der Arbeitnehmer, wo sie ihre Pause verbringen, ist dadurch als geringfügig einzustufen, dass der Zutritt von Seiten der Klägerin nur einmal im Kalenderhalbjahr begehrt wird. Gleiches gilt, soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Duschund Umkleideräumlichkeiten nur durch den Pausenraum erreicht werden könnten. Unabhängig davon, ob dies zutreffend ist, ist schon nicht erkennbar, weshalb sich Arbeitnehmer allein dadurch gestört fühlen sollten, dass sie an Gewerkschaftsvertretern vorbei den Zugang zu den Dusch- und Umkleideräumen nehmen sollen. Die behauptete Beeinträchtigung wegen der Nutzung des Computers im Pausenraum, vermag wegen der Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nicht die Verweigerung des Zutritts zum Pausenraum zu rechtfertigen. Ein Computer kann selbstverständlich mit einem Passwort ausgestattet werden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb den Beschäftigten das Lernen von Passwörtern nicht zumutbar sein soll. Im Übrigen könnte aufgrund der von der Klägerin zu wahrenden Ankündigungsfrist bezogen auf den beanspruchten Zutritt die Benutzung des Computers auch zeitweise gesperrt werden. Auch das Schwarze Brett könnte dann abgehängt werden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte im Falle der Gewährung des Zutritts in den Pausenraum für die Gewerkschaftsbeauftragten ihren Verpflichtungen nach 6 ArbStättV nicht nachkommen könnte. Danach muss die Beklagte einen Pausenraum mit ausreichender Grundfläche und Höhe sowie einem ausreichenden Luftraum zur Verfügung stellen. Dieser Verpflichtung kommt die Beklagte auch nach, wenn sie den beanspruchten Zutritt gewährt. Wie ausgeführt ist nicht nachvollziehbar, wes-

13 halb die Anwesenheit von einem oder auch zwei Gewerkschaftsvertretern den Pausenraum nicht ausreichend machen soll. Die Beklagte würde auch ihren Verpflichtungen nach dem Arbeitszeitgesetz zur Gewährung einer ungestörten Pause nachkommen; denn sie stellt die Arbeitnehmer weiterhin von der Arbeit frei. Wenn diese überhaupt die Werbemaßnahmen der Gewerkschaftsvertreter als störend empfingen sollten, so ist auch dieser Eingriff als derartig geringfügig einzustufen aufgrund des Umstandes, dass die Arbeitnehmer Ausweichmöglichkeiten haben und es sich lediglich um eine Beeinträchtigung einmal im Kalenderhalbjahr handeln würde. Auch wenn der Beklagten darin zuzustimmen ist, das möglicherweise die von ihr vorgehaltenen Seminarräume mindestens genauso geeignet für Werbe- und Informationsmaßnahmen der Klägerin sind, so verbleibt es dabei, dass diese zunächst die Einschätzungsprärogative hat, welche Räumlichkeiten für ihre Zwecke am besten sind und ihr Begehren nur dann zurückzutreten hat, wenn die Beklagte im Rahmen der praktischen Konkordanz geltend machen könnte, dass ihre Rechte nicht nur in ganz unerheblichen Ausmaß beeinträchtigt werden. Da dies nach den vorstehenden Ausführungen aber gerade nicht der Fall ist, ist den Beauftragten der Klägerin der Zutritt zu dem Pausenraum in der beantragten Weise zu gewähren. 5. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht ein Ordnungsgeld von bis zu ,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten gegen ihre Duldungspflicht angedroht. Dies folgt aus 890 Abs. 2 ZPO i. V. m. 62 Abs. 2 ArbGG. Dabei hat es die sich - mittelbar - aus 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG ergebende Obergrenze von ,00 beachtet (BAG Beschluss v ABR 7/03 - AP Nr. 40 zu 87 BetrVG 1972 Überwachung; LAG Köln Beschluss v TaBV 34/05 - AE 2007, 81). Nach allem war die Berufung in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt auf 97 ZPO. Gegen dieses Urteil war die Revision nicht zuzulassen, weil kein Grund i. S. des 72 Abs. 2 ArbGG gegeben war. Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, wird auf 72 a ArbGG hingewiesen.

14 gez. gez. gez.

Geeignetheit von Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Mitgliederwerbung durch die Gewerkschaft

Geeignetheit von Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Mitgliederwerbung durch die Gewerkschaft Geeignetheit von Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Mitgliederwerbung durch die Gewerkschaft 1. Art. 9 Abs. 3 GG gewährt einer Gewerkschaft die Einschätzungsprärogative, welche Räumlichkeiten des Arbeitgebers

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung

Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung 1. Das Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zwecke der Mitgliederwerbung ist nicht ausdrücklich geregelt.

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Geschäftsnummer: 7 Ta 128/02 1 BV 19/99 ArbG Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Betriebsrat der M. M. D.-L. GmbH & Co. KG Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 13/03 9 Ca 1185/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Arbeitsentgelt

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1174/06 4 Ca 773/06 E (Passau) Verkündet am: 13. November 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B. - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 09.04.2014, I MAVO 02/14 L e i t s a t z 1. Im Rahmen ihres Überwachungsrechtes aus 26 Abs. 3 Nr. 7 MAVO, 27 Abs. 1 MAVO hat die Mitarbeitervertretung

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidung: URTEIL Sachgebiet(e) Gerichtstyp Gerichtsort LArbG Mainz Datum 26.11.2014 Aktenzeichen 4 Sa 398/14 Titel Text Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Aktenzeichen: 4 Sa 398/14 7

Mehr

Trennung von Betriebsrat und Gewerkschaften

Trennung von Betriebsrat und Gewerkschaften Trennung von Betriebsrat und Gewerkschaften Grundsatz: Aufgaben und Funktionen von Gewerkschaft und sorganen streng voneinander zu unterscheiden Betriebsrat o Heteronom (gesetzlich) verfasstes Organ o

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 30. Mai 2016-15 Ca 569/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ca 1075/14 ArbG Dresden Verkündet am 24.03.2015 I m N a m e

Mehr

Beschluss: 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 305,12 festgesetzt.

Beschluss: 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 305,12 festgesetzt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 68/18 2 Ca 1097/17 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 28.06.2018 Rechtsvorschriften: 91, 788 ZPO Orientierungshilfe: Kosten der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger gegen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.B.8AZN974.17.0 I. Arbeitsgericht Mainz Urteil vom 8. Februar 2017-4 Ca 1560/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 14 Ca 1250/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C H - Kläger und Beschwerdegegner - gegen Firma H B Z, Inhaber G B - Beklagte und Beschwerdeführerin

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter - 3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - ) Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N., 9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,

Mehr

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders LArbG Nürnberg, Urteil v. 21.02.2017 7 Sa 441/16 Titel: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders Normenketten: BetrVG 87 Absatz 1 Nr. 6 GewO 106

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 43/14 3 Ca 4758/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 43/14 3 Ca 4758/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 43/14 3 Ca 4758/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 25.07.2014 Rechtsvorschriften: Art. 19, 20 GG, 122 ZPO Leitsatz: In Ausnahmefällen kann es das grundgesetzlich verankerte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 10. November 2015-5 Ca 207/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer - 9 TaBV 165/08 4 BV 9/08 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 19. Dezember 2008 Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0 Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2015-12 Ca 3968/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E., 6 Ta 551/06 7 Ca 2219/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn F. C., E. Str. 29, N., - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:... 8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1794/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren K A Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt G G - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma f Produktion-G

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015-14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches

Mehr

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) -

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - L E I T S Ä T Z E zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 05.09.2008 - Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Amtsgericht Leipzig 161 C 6595/10 Verkündet am: 13.9.2010 Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen -

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Mehr

Sie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ]

Sie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ] TK Lexikon Arbeitsrecht Gewerkschaft Arbeitsrecht 1 Tariffähigkeit HI726936 HI2330620 Tariffähig und damit Gewerkschaften sind nur solche Arbeitnehmervereinigungen, die im äußersten Fall auch zum Streik

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O., 6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 18.02.2016 Rechtsvorschriften: 380 ZPO Orientierungshilfe: Ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- wegen unentschuldigtem

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N., 5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 16 Sa 925/00 5 Ca 512/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.09.2000 gez. Severin Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR266.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 29. August 2014-10 Ca 3715/13 - II. Sächsisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 511/10 14/17 Sa 1177/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. September 2012 Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. Verfahrensbevollmächtigter: Arbeitgeberverband W. e.v.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. Verfahrensbevollmächtigter: Arbeitgeberverband W. e.v. Geschäftsnummer: 15 TaBV 50/02 5 BV 22/02 ArbG Solingen Verkündet am: 21.11.2002 Milles Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Urteil:

Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Urteil: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 133/17 10 Ca 3975/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 28.09.2017 Rechtsvorschriften: 7 BUrlG, 275, 280, 283, 286, 287, 249 BGB Orientierungshilfe: Der Urlaubsersatzanspruch

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 7/14 12 BV 12/14 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 30.04.2014 Rechtsvorschriften: 98 ArbGG; 87, 50 BetrVG Leitsatz: Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 6 Ta 89/06 6 BV 38/05 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung

Mehr

EINLEITUNG: unzulässig sind.

EINLEITUNG: unzulässig sind. Februar 2011 Seite: 25 LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 17 TaBV 12/10 Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung der Neutralitätspflicht im Arbeitskampf durch Betriebsrat EINLEITUNG:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 140/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 12 O 511/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 01.03.2005 verkündet am 01.03.2005 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 17.01.2017 6 Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes

Urteil. Im Namen des Volkes Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 6 Sa 43/08 2 Ca 2194/07 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 18.06.2008 Gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin- Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten

Mehr

Ausfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner - C. Str. 1, F.,

Ausfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner - C. Str. 1, F., 13 Ta 203/11 6 Ca 1532/10 Arbeitsgericht Essen Ausfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren N. X., Q. hang 52, F., - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 193/17 12 Ca 816/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 12.02.2018 Rechtsvorschriften: 103, 104 ZPO Orientierungshilfe: Im Kostenfestsetzungsverfahren nach 103 ff. ZPO können

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 112/17 6 Ca 6440/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.08.2017 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 3 ArbGG Orientierungshilfe: Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch

Mehr

In Namen des Volkes. Endurteil:

In Namen des Volkes. Endurteil: Arbeitsgericht Weiden 1 Ca 1002/03 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit A... gegen B... wegen Urlaub, Urlaubsentgelt erlässt das Arbeitsgericht Weiden durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Weißenfels

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. P.-K.-Straße 125, L., g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. P.-K.-Straße 125, L., g e g e n 3 Sa 862/16 4 Ca 1138/16 Arbeitsgericht Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn Dr. E. T., S. straße 8 a, L., - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

KGH.EKD I-0124/S20-10

KGH.EKD I-0124/S20-10 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 24.1.2010 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 24.01.2010 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n 7 Sa 135/05 1 Ca 617/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Rechtsanwalt B - Beklagter

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte - 5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt. -2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle

Mehr

Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG

Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ca 2066/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 30.08.2016 Rechtsvorschriften: Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG Orientierungshilfe: Im vorliegenden

Mehr

Orientierungsatz: Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen.

Orientierungsatz: Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. LArbG Nürnberg, Urteil v. 28.09.2017 5 Sa 133/17 Titel: Schadensersatzanspruch, Arbeitnehmer, Berufung, Arbeitgeber, Urlaubsabgeltung, Annahmeverzug, Urlaubsanspruch, Arbeitsvertrag, Ablehnung, Erholungsurlaub,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR95.17.0 I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 27. Januar 2016-4 Ca 644/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 543/11 3 Sa 1867/10 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 19. Februar 2013 Rücker, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 2 (14) (18) Sa 1296/97 5 ( 1) Ca 331/97 ArbG Duisburg Verkündet am : 02.04.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN

Mehr