D r. R e n é S a s s e Rechtsanwaltskanzlei

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1 D r. R e n é S a s s e Rechtsanwaltskanzlei RA Sasse Chemnitzer Straße Dortmund Freie Heilpraktiker e.v. - Berufs- und Fachverband Benrather Schloßallee Düsseldorf Rechtsanwalt Dr. René Sasse Chemnitzer Straße Dortmund Telefon: (0231) Mobil: (0176) Fax-Nr.: (0231) info@rechtsanwalt-sasse.de Web: Dortmund, 18. Juni 2012 Ihr Zeichen, Schreiben vom: Unser Zeichen, Ansprechpartner: RA Dr. Sasse Delegationsbefugnisse von Physiotherapeuten mit eingeschränkter Heilpraktikererlaubnis Gemäß 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HPG) bedarf derjenige einer Erlaubnis, der die Heilkunde ausübt, ohne als Arzt bestallt zu sein. Nach Absatz 2 dieser Norm ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. A.) Ausgangslage - (Un-)selbständige Ausübung der Heilkunde Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst verdeutlicht, dass die Angehörigen der Gesundheitsdienstberufe, wie zum Beispiel Physiotherapeuten mangels Erlaubnis nicht befugt sind, eigenverantwortlich selbständig heilkundlich zu agieren. Sie dürfen ausschließlich auf eine Anordnung eines Arztes oder Heilpraktikers hin therapeutisch tätig werden. Das Berufsrecht unterscheidet somit zwischen Heilberufen, die eigenverantwortlich behandeln dürfen: Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker und den Heilhilfsberufen oder Gesundheitsfachberufen, wie Physiotherapeuten. Diese sind zur Krankenbehandlung grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher oder heilpraktischer Verordnung hin befugt. 1 1 BVerwG, Urt. v C Bankverbindung: Postbank Dortmund BLZ: Kto.: USt-IdNr.: DE

2 I.) Grundsatz: Keine selbständige Heilkundeausübung durch Physiotherapeuten Die Aufgabenstellungen der Physiotherapeuten sind durch die Formulierung bestimmter Ausbildungsziele gesetzlich definiert. Gemäß 8 MPhG soll die Ausbildung den Physiotherapeuten insbesondere - ausschließlich - dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und dem Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und physischen Bereich zu geben und bei nichtrückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen. Die Ausbildungsinhalte sind auf dieses Ausbildungsziel beschränkt. Die Ausbildung vermittelt dem Physiotherapeuten keine Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erstdiagnose, sondern allein physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken. Die Ausbildung betrifft erst die der Diagnose nachgelagerte Behandlung, nicht aber die vorgelagerte eigenverantwortliche Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Krankheit überhaupt durch Krankengymnastik, Massage oder eine sonstige Behandlungsmethode der Physiotherapie kuriert werden kann. Die Ausbildung ist nur darauf ausgerichtet, dass der Physiotherapeut anhand eines vom Arzt oder Heilpraktikers angegebenen Leitsymptoms die Einzelheiten der physiotherapeutischen Behandlung, namentlich die Art und Weise der Krankengymnastik oder Massage, abklärt und diese durchführt. 2 Auch 63 Abs. 3b Satz 2 SGB V 3 bestätigt, dass der Gesetzgeber großen Wert darauf legt, Physiotherapeuten keine Entscheidungsbefugnisse einzuräumen, bei denen es sich um selbständige Ausübung der Heilkunde handelt. Ein Physiotherapeut ist somit allein kraft seiner Ausbildung nicht zu einer eigenverantwortlichen bzw. selbständigen medizinischen Tätigkeit befähigt. II.) Unselbständige Heilkundeausübung Die Angehörigen der Gesundheitsdienstberufe, wie auch Physiotherapeuten besitzen jedoch eine spezifische fachliche Qualifikation bezüglich ihrer medizinischen Tätigkeit. Der Schutz der 2 BVerwG, Urt. v C (3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe 1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie 2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die Dauer der physikalischen Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen, soweit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. Seite 2 von 7

3 Volksgesundheit erfordert es nicht, die Erlaubnispflicht auf die von ihnen - innerhalb ihrer Fachkompetenz durchgeführten - Therapiemaßnahmen zu erstrecken. Vorausgesetzt, sie handeln als verlängerter Arm des Arztes oder Heilpraktikers ; sprich auf ärztliche oder heilpraktische Anordnung hin. In diesem Fall üben sie keine erlaubnispflichtige Heilkunde im Sinne des HPG aus. 4 Unselbständige heilhilfsberufliche Tätigkeiten sind grundsätzlich erlaubnisfrei. B.) Der Physiotherapeut mit eingeschränkter Heilpraktikererlaubnis Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) können Physiotherapeuten eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis erhalten - vorausgesetzt wird indes weiterhin eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt. [Physiotherapeuten (HPG)]. Können Physiotherapeuten (HPG) aus dieser Rechtsprechung nunmehr auch ein eigenständiges Delegationsrecht auf Nur- Physiotherapeuten herleiten? Handelt es sich in diesem Falle noch um unselbständige - erlaubnisfreie - Heilkundeausübung des Delegationsempfängers? Bildlich gesprochen: Kann ein Nur -Physiotherapeut auch verlängerte Arm eines Physiotherapeuten (HPG) sein? Gegen ein solches Delegationsrecht sprechen gravierende Argumente. Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt in der zitierten Entscheidung keinerlei Delegationsbefugnis des Physiotherapeuten (HPG). Es stellt allein maßgeblich auf den Schutz der Volksgesundheit auf der einen und die Berufsfreiheit auf der anderen Seite ab. Die Ungereimtheiten des HPG sollen dadurch abgemildert werden, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird. Einschränkungen bzw. Durchbrechungen des HPG dürfen indes nur so weit reichen, wie die Berufsfreiheit dies erfordert. Keinesfalls darf die Tätigkeit des Physiotherapeuten (HPG) zu einer Erhöhung des Risikos bei den Patienten führen. Diese Abwägung hat die Einschätzung des Gesetzgebers zu berücksichtige, nach der ein nach seinen Vorstellungen ausgebildeter Physiotherapeut keine selbständige Heilkunde ausüben soll. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sind die Befugnisse des Physiotherapeuten (HPG) 4 BVerwG, Urt. v I C BVerwGE 35, 308 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v LC 185/04 - GewArch 2007, 28 (29); VG Braunschweig, Urt. v A 102/04 - GewArch 2007, 150 (152); Krieger, Rechtskunde für Heilpraktiker, S. 28; Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe, 30.1 Rn. 60. Seite 3 von 7

4 auf das grundrechtlich geschuldete Maß zu begrenzen. Nur diejenigen Befugnisse, die sich aus der Berufsfreiheit herleiten lassen, stehen dem Physiotherapeuten (HPG) zu. Ein fachliches Delegationsrecht im Verhältnis zum Nur -Physiotherapeuten lässt sich indes nicht begründen. Grundsätzlich ist das Delegationsverfahren Ausfluss des arbeitsteiligen Zusammenwirkens von Heilpraktiker / Arzt und einem Angehörigen eines Gesundheitsdienstberufs. Arzt oder Heilpraktiker greifen auf das Fachwissen des Angehörigen des betreffenden Gesundheitsdienstberufs zurück, weil es ihnen selbst nicht möglich ist, über sämtliche Fachkenntnisse zu verfügen bzw. diese Therapiemaßnahmen selbst umzusetzen. Hiervon unterscheidet sich das Verhältnis vom Physiotherapeuten (HPG) zum Nur - Physiotherapeuten. Hier haben Delegierender und Delegationsempfänger gleichgerichtete fachliche Kenntnisse. Der Physiotherapeut (HPG) ist selbst in der Lage, die erforderlichen physiotherapeutischen Maßnahmen anzuwenden. Eine Delegation ist im Hinblick auf die Berufsausübung nicht erforderlich. Art. 12 GG erfordert es lediglich, dem Physiotherapeuten selbst die Berufsausübung zu ermöglichen. Ein eigenständiges Delegationsrecht würde die Gefahr einer vorschnellen Festlegung auf eine physiotherapeutische Behandlung vergrößern. Während Heilpraktiker und Ärzte umfassende medizinische Kenntnisse besitzen, liegt bei ausgebildeten Physiotherapeuten eine gewisse Vorprägung auf physiotherapeutische Therapiemaßnahmen nahe. Es ist somit als Korrektiv erforderlich, dass die Therapiemaßnahmen jederzeit vom auf seine allgemein-diagnostischen Kenntnisse überprüften Physiotherapeuten (HPG) vorgenommen werden. Allein dieser kann mögliche Fehlbehandlungen erkennen und alsbald Abhilfe schaffen. Bei einer Delegation würde sich das Risiko des Patienten bzgl. einer nicht indizierten Therapie hingegen erhöhen. In diese Richtung deuten auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach sei eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung zum Schutz der Volksgesundheit (- nur dann -, Anm. d. Verf.) nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde ausschließlich auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte In diesem Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Betreffende die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet. Diese Wortwahl betrifft ausschließlich die heilkundliche Betätigung des Physiotherapeuten (HPG) selbst. Allein ihm soll der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend Seite 4 von 7

5 beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet werden. Weiterhin obliegt es im Falle einer Delegation dem Arzt oder Heilpraktiker, die Behandlungsmaßnahmen des Physiotherapeuten zu kontrollieren bzw. zu überwachen. 5 Nur im Schutzkreis dieser Überwachung durch Arzt oder Heilpraktiker ist der Patient keiner eigenständigen Gefährdung ausgesetzt. Dies setzt indes voraus, dass Arzt bzw. Heilpraktiker dem Physiotherapeuten fachliche Weisungen erteilen können. Denn der Delegierende bleibt weiter für die Behandlung des Patienten verantwortlich. Bei Überweisungen durch Ärzte und Heilpraktiker sind diese Voraussetzung gegeben. Das Verhältnis Physiotherapeuten (HPG) zum Nur -Physiotherapeuten ist hingegen von einer gleichgerichteten fachlichen Ausrichtung geprägt. Eine Kooperation wird zumeist nur innerhalb einer Gemeinschaftspraxis / Praxisgemeinschaft erfolgen. Eine Weiterverweisung an einen externen Physiotherapeuten erscheint aus wirtschaftlichen Gründen unwahrscheinlich. Es bestehen große Zweifel, dass der delegierende Physiotherapeut in der täglichen Arbeit seine Kollegen angemessen beaufsichtigt. Vielmehr könnten wirtschaftliche Aspekte in den Vordergrund treten. Der Schutzkreis des Patienten ist deshalb geschwächt. Drohen würde vielmehr eine Gefahr der Vermengung verschiedener heilkundlicher Befugnisse. Die Übertragung heilkundlicher Tätigkeiten durch Physiotherapeuten (HPG) auf Physiotherapeuten widerspricht dem gewachsenen Berufsrecht und führt zu einer weiteren Zersplitterung der einheitlichen Heilkundeausübung. Dies weckt erhebliche Bedenken im Hinblick auf die grundgesetzliche Verpflichtung des Staates zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit seiner Bürger. C.) Die Anforderungen an die Überprüfungen Abschließend sollen die Vorgaben des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgericht nochmals verdeutlicht werden. Hieraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Überprüfungen durch die Gesundheitsämter. Nach der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es zum Schutz der Patienten erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung des Physiotherapeuten nicht vermittelten Kenntnisse zur physiotherapeutischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachgewiesen 5 Je komplexer die übertragene Tätigkeit ist, desto strenger ist die ärztliche Beaufsichtigungspflicht. Vgl. BVerwG, Urt. v I C BVerwGE 35, 308 (312). Seite 5 von 7

6 werden. Es drängt sich jedoch die Frage auf: Um welche Kenntnisse handelt es sich hierbei? Die Ausbildung des Physiotherapeuten ist vorrangig auf Krankengymnastik und Massage ausgerichtet. Sie befähigt nicht dazu, die vielfältigen Ursachenzusammenhänge für tatsächliche oder nur vermeintliche Störungen des Bewegungsapparates zu erkennen. Auch von einem ausgebildeten Physiotherapeuten muss deshalb zum Schutz der Patienten verlangt werden, dass über die richtige Anwendung der Therapie hinausgehende Kenntnisse aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten darüber vorhanden sind, ob eine solche Behandlung angezeigt ist. Dabei geht es nicht darum, die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten zu kennen und zu beachten. Mit anderen Worten: Der Physiotherapeut muss nicht nur zur fachgerechten Anwendung einer Behandlungsmethode in der Lage sein, sondern eine korrekte Indikation stellen können. Da Patienten einem ausgebildeten Physiotherapeuten besonderes Vertrauen entgegenbringen, können Sie durch dessen Erstdiagnose von einem erforderlichen Arzt-/Heilpraktikerbesuch abgehalten werden. Zudem geht es auch um Gefahren, die durch die Anwendung physiotherapeutischer Behandlungsmethoden unmittelbar hervorgerufen werden können. Sie bleiben bei falscher Diagnose oder nicht erkannten Kontraindikationen nicht lediglich wirkungslos, sondern können das Leiden des Patienten unter Umständen deutlich verschlimmern. Das Bundesverwaltungsgericht fordert, dass der jeweilige Antragsteller nachweisen muss, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen. Aufgrund ihrer Ausbildung kann davon ausgegangen werden, dass Physiotherapeuten die richtige Ausführung einer Krankenbehandlung mit den Mitteln der Physiotherapie hinreichend sicher beherrschen. Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere auf dem Gebiet der Krankengymnastik, der Massage und der weiteren physiotherapeutischen Behandlungsmethoden müssen (und dürfen) deshalb nicht überprüft werden. Gleiches gilt für heilkundliche Kenntnisse über Krankheiten, die mit Beschwerden des Bewegungsapparates in keinem Zusammenhang stehen und mit denen ein Physiotherapeut in der Praxis nicht konfrontiert wird. Seite 6 von 7

7 Diese letzte Passage stellt die Praxis indes vor große Herausforderungen. Denn um erkennen zu können, welche Krankheiten mit Beschwerden des Bewegungsapparates in keinem Zusammenhang stehen, bedarf es eines umfassenden schulmedizinischen Grundlagenwissens. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieses Wissen, welches auch zum Ausschluss einer Diagnose notwendig ist, geringer sein sollte, als bei einem allgemeinen Heilpraktiker. Es sprechen deshalb gewichtige Gründe dafür, auch Physiotherapeuten (HPG) umfassend auf schulmedizinisches Grundlagenwissen zu überprüfen; ausgenommen sind lediglich diejenigen Inhalte, die sie bereits in Ihrer Ausbildung erworben haben. Seite 7 von 7

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