GESCHÄFTSORDNUNG. der Schiedskommission der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "GESCHÄFTSORDNUNG. der Schiedskommission der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz"

Transkript

1 GESCHÄFTSORDNUNG der Schiedskommission der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Mitglieder der Schiedskommission 3 Konstituierung 4 Einberufung von Sitzungen 5 Sitzungen 6 Tagesordnung 7 Anträge an die Schiedskommission 8 Befangenheit 9 Auskunftspersonen 10 Beschlusserfordernisse und Abstimmung 11 Abstimmung im Umlaufweg 12 Protokoll 13 Elektronischer Schriftverkehr 14 Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte des/der Vorsitzenden und Beauftragung einzelner Kommissionsmitglieder mit Aufgaben 15 Amtsverzicht und Abberufung des/der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen 16 Ressourcen 17 Änderung der Geschäftsordnung 18 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für die gemäß 43 Universitätsgesetz 2002 errichtete Schiedskommission an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz. 2 Mitglieder der Schiedskommission (1) Die Mitglieder der Schiedskommission werden gemäß 43 Abs 9 UG 2002 bestellt. (2) Die Mitglieder der Schiedskommission üben ihr Amt weisungsfrei und unparteiisch aus. Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden. (3) Die Mitgliedschaft in der Schiedskommission endet vor Ablauf der Funktionsperiode durch Tod oder andere schwerwiegende Gründe, die ein Mitglied auf Dauer an der Wahrnehmung der Aufgaben als Mitglied der Schiedskommission behindern sowie durch Verzicht. (4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode erfolgt eine Nachnominierung gemäß 43 Abs 9 UG 2002 für den Rest der Funktionsperiode. (5) Die Mitglieder der Schiedskommission beachten bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Fristen gemäß 43 UG (6) Die Mitglieder der Schiedskommission haben Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes für die Teilnahme an den Sitzungen der Schiedskommission.

2 3 Konstituierung der Schiedskommission (1) Die konstituierende Sitzung wird von dem/der bisherigen Vorsitzenden der letzten Funktionsperiode der Schiedskommission bzw. bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden für die folgende Funktionsperiode einberufen und bis einschließlich der Wahlen geleitet. Der/die Vorsitzende hat so rechtzeitig einzuberufen, dass die konstituierende Sitzung spätestens vier Wochen nach Nominierung des letzten Mitgliedes der Schiedskommission erfolgt. Für die Dauer der Konstituierung ist sofort ein/e Schriftführer/in zu wählen. (2) In der konstituierenden Sitzung wählt die Schiedskommission den/die Vorsitzende/n, den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie den/die Schriftführer/in mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer der Funktionsperiode der Schiedskommission. (3) Der/die Vorsitzende übernimmt unmittelbar nach den Wahlen den Vorsitz. (4) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten, die über die eigentliche Konstituierung hinausgehen. Sie können erst nach der Wahl des/der Vorsitzenden abgehandelt werden. 4 Einberufung von Sitzungen (1) Die Sitzungen der Schiedskommission werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in einberufen. Für die Zustellung der Ausschreibung sind verlässliche Kontaktdaten heranzuziehen. (2) Jedes Mitglied kann unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. (3) Eine Sitzung ist bei Bedarf und auf Verlangen zum frühest möglichen Termin, zumindest innerhalb von vier Werktagen unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung einzuberufen. (4) Vor oder in der Sitzung kann jedes Mitglied der Schiedskommission Anträge auf Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung stellen. 5 Sitzungen (1) Beratung und Beschlussfassung der Schiedskommission erfolgt in Sitzungen. Die Sitzungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich und vertraulich. (2) Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in eröffnet, geleitet und geschlossen. (3) Alle Mitglieder der Schiedskommission haben an den Sitzungen teilzunehmen. Eine Verhinderung ist dem/der Vorsitzenden mit Begründung bekannt zu geben. Der/die Vorsitzende hat für das verhinderte Mitglied das jeweilige Ersatzmitglied - bezogen auf dasselbe Geschlecht und auf das nominierende Kollegialorgan - zur Sitzung einzuladen. (3a) Ersatzmitglieder dürfen zwecks Sicherstellung der laufenden Information über anhängige Fälle auch außerhalb eines aktuellen Vertretungsfalles (Abs. 3) an Sitzungen passiv teilnehmen, jedoch insbesondere nicht an Abstimmungen mitwirken. (4) Der/die Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest, bringt Anträge zur Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmungen fest. Ihm/ihr obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Wahrung der Geschäftsordnung in der Sitzung. (5) Der/die Vorsitzende hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls aber zu Beginn einer Funktionsperiode, auf die Pflicht aller Mitglieder der Schiedskommission wie auch der Auskunftspersonen und/oder Fachleute auf die Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinzuweisen. (6) Zu Beginn der Sitzung ist ein/e Schriftführer/in zu bestellen, der/die nicht der Kommission angehören muss. (7) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zum jeweiligen Tagesordnungspunkt zu stellen. Anträge sind so zu formulieren, dass über sie mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. (8) Vor Abschluss eines Tagesordnungspunktes hat der/die Vorsitzende festzustellen, ob weitere Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen. (9) Die Schiedskommission kann bei Bedarf die Einholung von Gutachten und Stellungnahmen als Beweismittel beschließen. Auch Recherchen können in Auftrag gegeben werden.

3 (10) Die Mitglieder der Schiedskommission haben in Ausübung ihrer Funktion das Recht, in jene Geschäftsstücke der Universität Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen, die Angelegenheiten betreffen, deren Behandlung oder Entscheidung in die Kompetenz der Schiedskommission fallen. Die Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Abs 3 B-VG ist dabei zu beachten. 6 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung wird durch die/den Vorsitzende/n der Schiedskommission und im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in unter Berücksichtigung der von den Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkten erstellt. (2) Die Tagessordnung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten: 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit 2. Genehmigung der Tagesordnung 3. Mitteilung über die Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung 4. Bericht des/der Vorsitzenden (insbesondere über dringliche Erledigungen) 5. Berichte der Mitglieder der Schiedskommission 6. Allfälliges 7 Anträge an die Schiedskommission (1) Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich der Schiedskommission fallen, müssen in schriftlicher Form (möglichst per Mail) an die Officeadresse der Schiedskommission eingebracht werden und sind zu begründen. (2) Jedes Mitglied der Schiedskommission steht für Beratung und Auskünfte im Rahmen einer direkten Kontaktaufnahme zur Verfügung. (3) Die Anträge sind von der Schiedskommission unverzüglich zu behandeln. (4) Die für die Umsetzung der in der Feststellung gemäß 43 Abs 1 Z 1 UG 2002 enthaltenen Empfehlungen zuständigen Organe haben der Schiedskommission einen Bericht innerhalb angemessener Frist vorzulegen. (5) Die Organe, an die sich Entscheidungen der Schiedskommission gemäß 43 Abs 1 Z 2-4 UG 2002 richten, haben der Schiedskommission von den neuen Personalentscheidungen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission unverzüglich zu berichten. (6) Aus den Erfahrungen der Schiedskommission abgeleitete allgemeine Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz werden den Mitgliedern des Rektorats, den Mitgliedern des Universitätsrates, des Senates, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie den Betriebsräten jeweils im Wege der Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht. Die Schiedskommission entscheidet über eine allfällige Veröffentlichung im Mitteilungsblatt bzw. auf der Homepage der Schiedskommission. 8 Befangenheit (1) Die Mitglieder der Schiedskommission haben sich in den in 7 Abs 1 AVG genannten Fällen der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und Gründe, die einen Befangenheitsgrund nahe legen, der Schiedskommission sofort anzuzeigen. Die übrigen Mitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit über das Vorliegen der Gründe. (2) Ein gemäß 7 AVG befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungen fernzubleiben. (3) In Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen. 9 Auskunftspersonen (1) Die Schiedskommission kann auf Antrag des/der Vorsitzenden und der Mitglieder der Schiedskommission zur Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ihrer Sitzungen Auskunftspersonen (zb Fachleute, eingetragene Mediatoren/innen) beiziehen. (2) Die Ladung von Auskunftspersonen ist in der Tagesordnung anzumerken und hat für die nächste Sitzung zu erfolgen.

4 (3) Der Antrag auf Beiziehung von Auskunftspersonen ist spätestens zu Beginn der jeweiligen Sitzung zu prüfen und mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Auskunftspersonen haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (4) Die Anwesenheit der Auskunftspersonen ist auf den betreffenden Tagesordnungspunkt zu beschränken. Sie dürfen bei der abschließenden Meinungsbildung und den Beschlussfassungen der Schiedskommission nicht anwesend sein. (5) Jede geladene Person kann zur Auskunftserteilung auf ihren Wunsch in Anwesenheit einer Vertrauensperson erscheinen. 10 Beschlusserfordernisse und Abstimmung (1) Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder der Schiedskommission erforderlich. (2) Die Abstimmung der Anträge erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge, in der sie eingebracht worden sind. Die Reihenfolge kann mit Beschluss der einfachen Mehrheit der Mitglieder Schiedskommission abgeändert werden. (3) Die Schiedskommission entscheidet gemäß 43 Abs 11 Universitätsgesetz 2002 mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmübertragungen und Stimmenthaltungen sind unzulässig. (4) Über Anträge ist grundsätzlich offen abzustimmen. Verlangt ein Mitglied der Schiedskommission eine geheime Abstimmung, so ist mit Stimmzetteln abzustimmen. (5) Gefasste Beschlüsse können nur abgeändert werden, wenn eine neuerliche Behandlung beantragt und mit Zweidrittelmehrheit zugelassen wird. Eine Abänderung ist ausgeschlossen, sobald eine schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung an Verfahrensbeteiligte übermittelt wurde, unbeschadet des 67 AVG. 11. Abstimmung im Umlaufweg (1) In dringenden Angelegenheiten, in denen die Einberufung bzw. die Abhaltung einer Sitzung der Schiedskommission nicht rechtzeitig möglich ist, um eine Angelegenheit fristgerecht behandeln zu können, kann die oder der Vorsitzende eine Abstimmung im Umlaufweg veranlassen. (2) Die Abstimmung im Umlaufweg kann per , per Brief oder auf eine andere Art durchgeführt werden, bei der die Zustellung und die Vertraulichkeit des Inhaltes des zu behandelnden Antrages an die Adressatinnen und Adressaten sowie deren Antwort gewährleistet werden kann. (3) Zur Abstimmung im Umlaufweg vorgesehene Anträge müssen so formuliert sein, dass über jede einzelne zu entscheidende Frage mit ja oder nein abgestimmt werden kann. (4) Die Mitwirkung eines Ersatzmitglieds ist nur zulässig, wenn schon vor der Aussendung des Antrages zur Abstimmung feststeht, dass ein Mitglied verhindert oder nicht erreichbar ist oder wenn sich ein Mitglied nach Zugang des abzustimmenden Antrages für befangen erklärt. (5) Die Antwort der stimmberechtigten Mitglieder oder Ersatzmitglieder hat zu jedem einzelnen zur Abstimmung gestellten Antrag auf ja oder nein zu lauten; die Beifügung einer Begründung ist zulässig, darf aber die Eindeutigkeit der Entscheidung nicht in Frage stellen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. (6) Umlaufbeschlüsse bedürfen, sofern in der Geschäftsordnung für die zu entscheidende Angelegenheit kein anderes Abstimmungsquorum vorgesehen ist, der einfachen Mehrheit aller Stimmberechtigten. Das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg ist in einem Aktenvermerk der oder des Vorsitzenden schriftlich festzuhalten, die Unterlagen über die Abstimmung sind anzuschließen. Über das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg ist in der nächsten Sitzung der Schiedskommission zu berichten. (7) Verlangt auch nur eine oder einer der Stimmberechtigten innerhalb der für die Antwort festgesetzten Frist die weitere Behandlung und die Abstimmung der Angelegenheit in einer Sitzung der Schiedskommission oder langen bis zum Fristende nicht die Antworten aller Stimmberechtigten bei der oder dem Vorsitzenden ein, kommt eine Abstimmung im Umlaufweg nicht zustande. In diesem Fall hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung zur weiteren Behandlung der Angelegenheit einzuberufen. 12 Protokoll (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterfertigen und an die Mitglieder der Schiedskommission zu übersenden.

5 (2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten: 1. Bezeichnung als Protokoll der Schiedskommission; 2. Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung; 3. die Namen der anwesenden Mitglieder und Auskunftspersonen; 4. die Namen der entschuldigten Mitglieder; 5. Feststellung der Beschlussfähigkeit; 6. Mitteilung über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung; 7. die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten; 8. die endgültige Tagesordnung; 9. alle Anträge und Beschlüsse in vollem Wortlaut; 10. die Ergebnisse der Abstimmungen. (3) Jedes Mitglied der Schiedskommission ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung einzelner eigener Ausführungen zu verlangen und Erklärungen anderer Mitglieder zu Protokoll nehmen zu lassen. (4) Dem Protokoll sind etwaige Schriftstücke (z.b. Gutachten, Bescheide der Schiedskommission) beizulegen. (5) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn binnen zwei Wochen nach Erhalt kein Einspruch erfolgt. (6) Allfällige Einsprüche gegen das Protokoll werden in der nächsten Sitzung der Schiedskommission behandelt. (7) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen nach Ablauf der Funktionsperiode der Schiedskommission dem Universitätsarchiv zu übergeben. 13 Elektronischer Schriftverkehr Der Schriftverkehr zwischen den Mitgliedern der Schiedskommission kann auch elektronisch erfolgen. 14 Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte des/der Vorsitzenden und Beauftragung einzelner Kommissionsmitglieder mit Aufgaben (1) Zu den Obliegenheiten des/der Vorsitzenden gehören: 1. die Vollziehung der Beschlüsse der Schiedskommission; 2. die Besorgung der laufenden Geschäfte der Schiedskommission; 3. die selbständige Erledigung dringlicher Angelegenheiten, d.h. alle unverzüglich und ohne Aufschub noch vor der nächsten Sitzung der Schiedskommission zu erledigenden Geschäfte und Angelegenheiten, die auch nicht im Wege einer Abstimmung im Umlaufwege erledigt werden können, bzw. bei Gefahr in Verzug; 4. die Vertretung der Schiedskommission nach außen. (2) Der/die Vorsitzende ist in seiner/ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse der Schiedskommission gebunden. (3) Die Schiedskommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit einzelnen Aufgaben (zb Durchführung von Erhebungen oder Ermittlungen) oder mit der Vorbereitung der Entscheidung eines bei ihr anhängigen Falles beauftragen. (4) Die Schiedskommission erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht hat jedenfalls zu enthalten: Die Mitglieder der Schiedskommission; die Anzahl der Sitzungen der Schiedskommission; die Anzahl der Anträge mit einer Gliederung entsprechend 43 UG 2002 Abs 1 Z 1 und Z 2; den Stand der Behandlung der Anträge in der Schiedskommission; die Entscheidungen und Feststellungen, gegebenenfalls samt Empfehlungen bzw. Stellungnahmen sowie den Stand der Umsetzung der Bescheide und Empfehlungen; Anmerkungen zum Aufwand der Mitglieder der Schiedskommission; Anmerkungen zu den in Anspruch genommenen Ressourcen; Anmerkungen zu besonderen Vorkommnissen; Schlussfolgerungen und Empfehlungen. 15 Amtsverzicht und Abberufung des/der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen (1) Das Amt des/der Vorsitzenden endet vor Ablauf der Funktionsperiode durch Erklärung des Amtsverzichtes oder durch Abberufung durch die Schiedskommission. (2) Für die Abberufung des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden der Schiedskommission vor Ablauf der Funktionsperiode ist die Schiedskommission zuständig. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen sind dabei

6 unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl des/der Vorsitzenden zum ehest möglichen Zeitpunkt anzuberaumen. (3) Die Abberufung auf Antrag kann erfolgen, wenn der/die Vorsitzende der Schiedskommission seine/ihre Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässig hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine/ihre Pflichten zu erfüllen. Der diesbezügliche Antrag muss von mindestens zwei Mitgliedern eingebracht werden und muss in der darauf folgenden Sitzung als Tagesordnungspunkt behandelt werden. (4) Nach erklärtem Amtsverzicht oder nach beschlossener Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl des/der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden auszuschreiben und durchzuführen. 16 Ressourcen (1) Das Rektorat stellt der Schiedskommission die für die ordnungsgemäße Geschäftsführung erforderlichen Sachmittel und personellen Ressourcen zur Verfügung. (2) Insbesondere betrifft dies die Einberufung und die administrative Vorbereitung der Sitzungen, die Akten- und Protokollführung, die Dokumentationsunterstützung etwaiger Sachverhaltsermittlungen, Einladungen von Auskunftspersonen bzw. von Fachleuten und Beauftragung von Gutachten und Stellungnahmen und deren allfällige Abgeltung, die Betreuung der Homepage der Schiedskommission sowie die Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse. (3) Für die Schiedskommission ist im Internetauftritt der Universität an geeigneter Stelle eine Website einzurichten, die jedenfalls über die Aufgabenstellung und über die personelle Zusammensetzung der Schiedskommission sowie über die Erreichbarkeit der Schiedskommission für Eingaben sowie ihrer Mitglieder Auskunft gibt. Ein Verweis auf Empfehlungen der Schiedskommission über Downloads ist anzubringen. (4) Für die Schiedskommission ist eine Officeadresse mit einer automatisierten Weiterleitung der Nachrichten an die Mitglieder der Schiedskommission einzurichten. 17 Änderung der Geschäftsordnung Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung sind mit Zweidrittelmehrheit in einer Sitzung möglich, auf deren Tagesordnung bei Einladung zur Sitzung dies als eigener Tagesordnungspunkt vorgesehen und inhaltlich umrissen war. 18 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt gemäß 20 Abs 6 Z 4 Universitätsgesetz 2002 mit der Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft. Beschluss: 26. Februar 2013 idf vom , vom und vom

Graz. 2 Begriffe. Universität Graz. des. oder. Aufträge geben. chen Universität. bedienen. des Universitätsrats)

Graz. 2 Begriffe. Universität Graz. des. oder. Aufträge geben. chen Universität. bedienen. des Universitätsrats) Geschäftsordnung des Universitätsrats der Technisc chen Universität Graz 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für den Universitätsrat der Technischen Universität Graz. 2 Begriffe (1) Schriftlich

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG. des Universitätsrats der Johannes Kepler Universität Linz

GESCHÄFTSORDNUNG. des Universitätsrats der Johannes Kepler Universität Linz GESCHÄFTSORDNUNG des Universitätsrats der Johannes Kepler Universität Linz GO Universitaetsrat Seite 1 von 8 Inkrafttreten: 08.04.2014 1 Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in (1) Der Universitätsrat

Mehr

Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M.

Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Elternverein Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. und hat seinen Sitz in St.Martin/M..

Mehr

Satzung der Industrie- und Handelskammer Dresden

Satzung der Industrie- und Handelskammer Dresden Satzung der Industrie- und Handelskammer Dresden Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Dresden hat in ihrer Sitzung am 14. September 2005 in Dresden gemäß 4 des Gesetzes zur vorläufigen

Mehr

FÖRDERVEREIN BEGEGNUNGEN 2005 Internationaler Jugendaustausch und Jugendförderung e.v.

FÖRDERVEREIN BEGEGNUNGEN 2005 Internationaler Jugendaustausch und Jugendförderung e.v. FÖRDERVEREIN BEGEGNUNGEN 2005 Internationaler Jugendaustausch und Jugendförderung e.v. 01. März 2006 2 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Aufgabenrealisierung und Beteiligung 4 Gemeinnützigkeit

Mehr

Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien

Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen Kameradschaftsverein der Freiwilligen Feuerwehr Ehra- Lessien. 2. Er wird

Mehr

S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 2 - Aufgabe 3 - Mitgliedschaft

S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 2 - Aufgabe 3 - Mitgliedschaft S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 1. Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. 2. Der Verein führt den Namen "Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V." 3. Der Sitz des

Mehr

Gewerbe-Verein Sangerhausen e. V. Satzung

Gewerbe-Verein Sangerhausen e. V. Satzung Gewerbe-Verein Sangerhausen e. V. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Gewerbe - Verein Sangerhausen. Er hat seinen Sitz in Sangerhausen. Der Verein soll gem. 57 BGB in das Vereinsregister

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

Vorstand der Einstein Stiftung Berlin

Vorstand der Einstein Stiftung Berlin Einstein Stiftung Berlin Vorstand Geschäftsordnung vom 26. November 2014 Satzungsbestimmungen und Geschäftsordnung für den Vorstand der Einstein Stiftung Berlin Über die Zusammensetzung und die Aufgaben

Mehr

Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG-GO)

Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG-GO) Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG-GO) Die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes hat gemäß 15 des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. Nr. 19/2013, beschlossen: 1. Abschnitt:

Mehr

Vereinssatzung KUNST & CO

Vereinssatzung KUNST & CO Vereinssatzung KUNST & CO - in der Fassung vom 20.02.97 - eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg als gemeinnütziger Verein unter der Nummer VR 1498 SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein

Mehr

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Satzung des Musikverein Wilhelmskirch 1 Name und Sitz des Vereins: Der Verein führt den Namen: Musikverein Wilhelmskirch e. V. Und hat seinen Sitz in Wilhelmskirch 88263 Horgenzell. Er ist im Vereinsregister

Mehr

Verein Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v.

Verein Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v. 1/6 Verein Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v. Satzung des Vereins Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und

Mehr

Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G

Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: "Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v." 2. Der Verein hat seinen Sitz

Mehr

1 Zweck Die Geschäftsordnung dient der Ausgestaltung und Ergänzung der in den 26 bis 41 BetrVG enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen.

1 Zweck Die Geschäftsordnung dient der Ausgestaltung und Ergänzung der in den 26 bis 41 BetrVG enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen. Geschäftsordnung Der Betriebsrat der Firma KiB e.v Lange Straße 58 in 26122 Oldenburg hat in seiner Sitzung am 17.10.2014 gemäß 36 BetrVG folgende Geschäftsordnung beschlossen. 1 Zweck Die Geschäftsordnung

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Artikel 1 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Artikel 1 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000 2268 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung

Mehr

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung. Der Diabetiker Sportgruppe Saarland e. V. 1 Name, Sitz und Rechtsform. 1) Der Verein trägt den Namen Diabetiker Sportgruppe Saarland e. V..

Satzung. Der Diabetiker Sportgruppe Saarland e. V. 1 Name, Sitz und Rechtsform. 1) Der Verein trägt den Namen Diabetiker Sportgruppe Saarland e. V.. Satzung Der Diabetiker Sportgruppe Saarland e. V. 1 Name, Sitz und Rechtsform 1) Der Verein trägt den Namen Diabetiker Sportgruppe Saarland e. V.. 2) Der Sitz des Vereins ist Großrosseln. 3) Die Geschäftsstelle

Mehr

Verein KulturManagement an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg e. V.

Verein KulturManagement an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg e. V. Verein KulturManagement an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg e. V. SATZUNG Satzungsänderung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2013 beruhend auf der Grundlage der Fortsetzungsgründungsversammlung

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Amtliche Bekanntmachung 2014 Ausgegeben Karlsruhe, den 28. März 2014 Nr. 18 I n h a l t Seite Verfahrensordnung

Mehr

Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v.

Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Römergarde Köln-Weiden e.v.". Sitz des Vereins ist Köln. Das Gründungsjahr ist 1962. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT) TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für (SMT) Institutsordnung Die Institutsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Informatik in seiner Sitzung am 16.04.2012 bestätigt. Ordnung

Mehr

Entwurf einer Neufassung der Vereinssatzung zum 01.01.2016

Entwurf einer Neufassung der Vereinssatzung zum 01.01.2016 Der im Jahre 1958 als Fremdenverkehrsverein Melsungen ins Vereinsregister eingetragene Verein hat sich am 03. Juli 2013 einen neuen Namen gegeben und führt bisher den Namen KULTUR- & TOURIST-INFO MELSUNGEN

Mehr

Technisches Hilfswerk Helfervereinigung Ergolding. Helferverein. Satzung. Artikel 1. Sitz und Verbandszugehörigkeit

Technisches Hilfswerk Helfervereinigung Ergolding. Helferverein. Satzung. Artikel 1. Sitz und Verbandszugehörigkeit Technisches Hilfswerk Helfervereinigung Ergolding Helferverein Satzung Artikel 1 Sitz und Verbandszugehörigkeit 1.1 Der Verein führt den Namen "Ortsvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks

Mehr

SATZUNG. Stand: 15.06.2011. Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach

SATZUNG. Stand: 15.06.2011. Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach Seite 1 von 7 SATZUNG Stand: 15.06.2011 Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mehr

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen I. StugA 1 Mitgliedschaft Mitglied des Studiengangausschusses (im Folgenden StugA) kann jede*r immatrikulierte Student*in

Mehr

Geschäftsordnung der Steirischen Behindertenhilfe Seite 1

Geschäftsordnung der Steirischen Behindertenhilfe Seite 1 Geschäftsordnung der Steirischen Behindertenhilfe Seite 1 G E S C H Ä F T S O R D N U N G für den Vorstand und für die Sitzungen der Interessengemeinschaften (IG) des Vereins Die Steirische Behindertenhilfe

Mehr

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v.

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein Red Devils e.v. von 1995 hat sich zum Ziel gesetzt, die Handball-Profimannschaft des TuS Nettelstedt e.v. (derzeit

Mehr

Förderverein der Musterschule e.v. Satzung

Förderverein der Musterschule e.v. Satzung Förderverein der Musterschule e.v. Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am MM.TT.JJJJ Geändert auf der Mitgliederversammlung am MM.TT.JJJJ Stand vom 25.6.2015 Seite 1 von 6 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Mehr

Autonome Geschäftsordnung des BR I an der Universität Salzburg (2006-2008) 1

Autonome Geschäftsordnung des BR I an der Universität Salzburg (2006-2008) 1 Autonome Geschäftsordnung des BR I an der Universität Salzburg (2006-2008) 1 AUTONOME GESCHÄFTSORDNUNG des Betriebsrats für das wissenschaftliche Universitätspersonal / des Dienststellenausschusses für

Mehr

S A T Z U N G. Schulverein der Lottenschule Städtische Katholische Grundschule, Lottenstraße, Monheim am Rhein e.v.

S A T Z U N G. Schulverein der Lottenschule Städtische Katholische Grundschule, Lottenstraße, Monheim am Rhein e.v. S A T Z U N G 1. Name und Sitz des Vereins 1.1 Der Verein führt den Namen Schulverein der Lottenschule Städtische Katholische Grundschule, Lottenstraße, Monheim am Rhein e.v. 1.2 Er ist im Vereinsregister

Mehr

Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim

Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim Seite 529 Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen

Mehr

STATUTEN DES VEREINS "KINDERHILFE KERALA

STATUTEN DES VEREINS KINDERHILFE KERALA STATUTEN DES VEREINS "KINDERHILFE KERALA 1 : Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Kinderhilfe Kerala. (2) Er hat seinen Sitz in 6500 Landeck, Urgen 78, und erstreckt seine Tätigkeit

Mehr

SATZUNG. des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v.

SATZUNG. des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v. SATZUNG des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v. 1 1. Der Verein, der am 20.Mai 1984 gegründet wurde, führt den Namen 1. Hailerer Karnevalverein Die Heilichköppchen e.v. 2. Der Verein hat

Mehr

Lehrhaus für Psychologie und Spiritualität e. V.

Lehrhaus für Psychologie und Spiritualität e. V. SATZUNGEN Lehrhaus für Psychologie und Spiritualität e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Lehrhaus für Psychologie und Spiritualität e. V., Markeninhaberin Frau Ruth Seubert. (2) Er hat

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Rock Days e.v. Satzung des Vereins Rock Days e.v.

Rock Days e.v. Satzung des Vereins Rock Days e.v. Satzung des Vereins Rock Days e.v. 1. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Namen und Sitz:

Mehr

S A T Z U N G in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 6. April 2006

S A T Z U N G in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 6. April 2006 BANKENVERBAND HAMBURG e.v. 20457 Hamburg Adolphsplatz 7 Tel.: 37 17 79 Fax: 36 32 51 S A T Z U N G in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 6. April 2006 1 Name, Sitz, Rechtsform, Tätigkeitsbereich,

Mehr

RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen

RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen RENO BEMEN Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen e.v.. 2.

Mehr

Statuten des Vereins AUCEN - Netzwerk für Universitäre Weiterbildung und Personalentwicklung in Österreich

Statuten des Vereins AUCEN - Netzwerk für Universitäre Weiterbildung und Personalentwicklung in Österreich Statuten des Vereins AUCEN - Netzwerk für Universitäre Weiterbildung und Personalentwicklung in Österreich 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen AUCEN Netzwerk für Universitäre

Mehr

Bibliothek & Information Deutschland (BID) Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.v. GESCHÄFTSORDNUNG

Bibliothek & Information Deutschland (BID) Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.v. GESCHÄFTSORDNUNG Bibliothek & Information Deutschland (BID) Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.v. GESCHÄFTSORDNUNG für den Vorstand und die Präsidentin/den Präsidenten der BID Präambel Gemäß 8 Abs. 13 der

Mehr

Satzung des Vereins förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v.

Satzung des Vereins förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v. Satzung des Vereins förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein-barnim-gymnasium-bernau e.v.. Er ist in das Vereinsregister des

Mehr

Satzung des Haaner Tennis-Club e.v.

Satzung des Haaner Tennis-Club e.v. Satzung des Haaner Tennis-Club e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft 1. Der Verein führt den Namen Haaner Tennis-Club e.v. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Mettmann eingetragen.

Mehr

S A T Z U N G. DES STUDIERENDENWERKS BIELEFELD - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 27.03.2015

S A T Z U N G. DES STUDIERENDENWERKS BIELEFELD - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 27.03.2015 S A T Z U N G DES STUDIERENDENWERKS BIELEFELD - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 27.03.2015 Das Studierendenwerk Bielefeld - Anstalt des öffentlichen Rechts - hat sich aufgrund 1 Absatz 2 des Gesetzes

Mehr

Statuten des Vereins Krabbelstube der Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien

Statuten des Vereins Krabbelstube der Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien Statuten des Vereins Krabbelstube der Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien Allgemeines (1) Schriftlich im Sinne dieser Statuten sind auch elektronische Nachrichten (Emails) (2) In den

Mehr

Satzung der Schießleistungsgruppe Schweinfurt im Bund der Militär- und Polizeischützen Paderborn E. V. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung der Schießleistungsgruppe Schweinfurt im Bund der Militär- und Polizeischützen Paderborn E. V. Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung der Schießleistungsgruppe Schweinfurt im Bund der Militär- und Polizeischützen Paderborn E. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schießleistungsgruppe ( im folgenden SLG) Schweinfurt

Mehr

Graduate School of Engineering

Graduate School of Engineering Graduate School of Engineering Technische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Präambel Die Technische Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg verfolgt

Mehr

Förderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v.

Förderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v. Satzung (Stand 20.11.2007) Förderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der

Mehr

Satzung für den Förderverein Rautalschule (e.v.)

Satzung für den Förderverein Rautalschule (e.v.) Satzung für den Förderverein Rautalschule (e.v.) SATZUNG 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Rautalschule e. V. - im Folgenden Verein genannt - Der Verein hat seinen

Mehr

Satzung. Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v.

Satzung. Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v. Satzung Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v. Inhaltsübersicht: 1: Name und Sitz 2: Zweck 3: Erwerb der Mitgliedschaft 4: Ehrenmitglieder 5: Verlust der Mitgliedschaft: 6: Geschäftsjahr

Mehr

VEREINSSTATUTEN DER KÄRNTNER SPARKASSE. Der Verein führt den Namen "Kärntner Sparkasse". Er hat seinen Sitz in Klagenfurt.

VEREINSSTATUTEN DER KÄRNTNER SPARKASSE. Der Verein führt den Namen Kärntner Sparkasse. Er hat seinen Sitz in Klagenfurt. VEREINSSTATUTEN DER KÄRNTNER SPARKASSE 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen "Kärntner Sparkasse". Er hat seinen Sitz in Klagenfurt. 2 Zweck des Vereines Der Verein wurde im Jahre 1835

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

Patientenschlichtungsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer (PatSchO)

Patientenschlichtungsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer (PatSchO) Auf Grund des 41 Abs. 5 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2006, in Verbindung mit 19 Abs. 2 Z 8 und 53 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl

Mehr

Reha und Gesundheitssportverein Salzgitter Bad e.v.

Reha und Gesundheitssportverein Salzgitter Bad e.v. Inhalt 1. Allgemeines 2. Vorstand, Gesamtvorstand 3. Wirtschafts und Kassenführung 4. Bevollmächtigung zu Rechtsgeschäften 5. Versammlungen 6. Sitzungen 1. Allgemeines 1.1 Die gilt für alle Organe des

Mehr

Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr S A T Z U N G D E R G E M E I N D E F E U E R W E H R D E R S T A D T G L Ü C K S B U R G ( O S T S E E ) Aufgrund des 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren

Mehr

Satzung des Vereins. Begabtenförderung am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg e.v.

Satzung des Vereins. Begabtenförderung am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg e.v. Satzung des Vereins Begabtenförderung am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt nach der von den Vereinsgründern gewollten Eintragung in das Vereinsregister den

Mehr

S T A T U T E N Freisinnig-Demokratische Partei Rheintal (abgek. FDP Rheintal; Wahlkreis Rheintal)

S T A T U T E N Freisinnig-Demokratische Partei Rheintal (abgek. FDP Rheintal; Wahlkreis Rheintal) Statuten FDP Rheintal S T A T U T E N Freisinnig-Demokratische Partei Rheintal (abgek. FDP Rheintal; Wahlkreis Rheintal) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck, Sitz Art. 1 Die FDP Rheintal will die politischen,

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

STATUTEN VERBAND DER LOGOPÄDINNEN FÜR OBERÖSTERREICH

STATUTEN VERBAND DER LOGOPÄDINNEN FÜR OBERÖSTERREICH STATUTEN VERBAND DER LOGOPÄDINNEN FÜR OBERÖSTERREICH 1) Name und Sitz: Der Verein führt den Namen Verband der LogopädInnen für Oberösterreich (im Folgenden kurz als Verband bezeichnet) und hat seinen Sitz

Mehr

Vereinssatzung (beschlossen von der MV am 25.11.2008)

Vereinssatzung (beschlossen von der MV am 25.11.2008) Vereinssatzung (beschlossen von der MV am 25.11.2008) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Konsens e.v., Verein zur Förderung der Mediation in Niedersachsen" und soll in das Vereinsregister

Mehr

Satzung. für die Bestellung von Beauftragten für besondere Aufgaben an der Hochschule Kehl (BeauftrS HS Kehl)

Satzung. für die Bestellung von Beauftragten für besondere Aufgaben an der Hochschule Kehl (BeauftrS HS Kehl) Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl Satzung für die Bestellung von Beauftragten für besondere Aufgaben an der Hochschule Kehl (BeauftrS HS Kehl) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.10.2015

Mehr

Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v.

Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. Schömberg, 30.01.2015 Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. und hat seinen Sitz in Schömberg. Er ist im Vereinsregister

Mehr

Einladung zur Mitgliederversammlung des Fördervereins am 18.11.2015

Einladung zur Mitgliederversammlung des Fördervereins am 18.11.2015 Förderverein der Peter-Ustinov-Gesamtschule Monheim am Rhein e. V. An alle Mitglieder(innen), Eltern, Lehrer(innen, Freunde und Förderer Einladung zur Mitgliederversammlung des Fördervereins am 18.11.2015

Mehr

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. 1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell

Mehr

Geschäftsordnung für den Betriebsrat. 1 Geltungsdauer. 2 Betriebsratssitzungen. 3 Einladung zur Betriebsratssitzung

Geschäftsordnung für den Betriebsrat. 1 Geltungsdauer. 2 Betriebsratssitzungen. 3 Einladung zur Betriebsratssitzung Geschäftsordnung für den Betriebsrat Der Betriebsrat der Werkgemeinschaft für Berlin und Brandenburg, ggmbh. hat nach 36BetrVG in seiner Sitzung vom 28.04.2015 diese Geschäftsordnung beschlossen. 1 Geltungsdauer

Mehr

Satzung des Vereins. Freunde von INTERNATIONAL MUNICH ARTLAB. Musiktheater e.v.

Satzung des Vereins. Freunde von INTERNATIONAL MUNICH ARTLAB. Musiktheater e.v. Satzung des Vereins Freunde von Präambel Seit dem Jahr 1998 gibt es die Musiktheaterproduktionen des INTERNATIONAL MUNICH ARTLAB. In einer Vollzeitmaßnahme erarbeiten begabte Jugendliche und Heranwachsende

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Statuten vom 4. Dezember 2014

Statuten vom 4. Dezember 2014 Statuten vom 4. Dezember 2014 Art. 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Unter dem Namen SQMH (Schweizerische Gesellschaft für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen) besteht ein Verein von unbestimmter

Mehr

4. Initiativ- und Vorschlagsrecht zu seniorengerechten Maßnahmen bzw. Veranstaltungen.

4. Initiativ- und Vorschlagsrecht zu seniorengerechten Maßnahmen bzw. Veranstaltungen. Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Bad Iburg gemäß der 5 und 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der z.zt. gültigen Fassung: I. Aufgaben, Rechtsstellung 1 Aufgabe des

Mehr

Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v.

Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v. Satzung des Vereins Medien-Club München e.v. Art. 1 Name Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Medien-Club München. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach

Mehr

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Hierfür soll insbesondere auch die Jugend gewonnen werden.

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Hierfür soll insbesondere auch die Jugend gewonnen werden. Esslinger Vocalensemble e. V. Satzung 1 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Esslinger Vocalensemble e. V. und hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen. VEREINSSTATUTEN Soweit in diesen Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen. 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH 1.1. Der Verein führt den Namen

Mehr

Satzung der Selbstverwaltung

Satzung der Selbstverwaltung Satzung der Selbstverwaltung Aus HalifaxWiki Satzung für die studentische Selbstverwaltung des Studentenwohnheims Halifaxstr./Ahornstr. des Studentenwerks Aachen, Anstalt des öffentlichen Rechts, in Aachen

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

Satzung. 1 Name und Sitz

Satzung. 1 Name und Sitz Änderung der Satzung vom 30.12.1998 i. d. F. aus dem Jahr 2007 nach den Vorgaben des Art. 10 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 am 24.09.09 Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

Satzung. Des Vereins. "Faschingsumzug Münchsmünster e.v."

Satzung. Des Vereins. Faschingsumzug Münchsmünster e.v. Satzung Des Vereins "Faschingsumzug Münchsmünster e.v." Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 Zweck des Vereins 3 Geschäftsjahr 4 Mitgliedschaft 5 Finanzen und Haftung 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8

Mehr

Geschäftsordnung des Präsidiums der Hochschule für Gesundheit

Geschäftsordnung des Präsidiums der Hochschule für Gesundheit Geschäftsordnung des Präsidiums der Hochschule für Gesundheit vom 11.02.2014 NICHTAMTLICHE LESEFASSUNG Auf der Grundlage des 15 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins

1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins Marketing Alumni Münster Vereinigung der Freunde und Studenten des Marketing Centrums Münster an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster e.v. Satzung 1. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz

Mehr

Geschäftsordnung des ReferentInnenpools der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe

Geschäftsordnung des ReferentInnenpools der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe Geschäftsordnung des ReferentInnenpools der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe Artikel I Der ReferentInnenpool der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe gibt

Mehr

Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der

Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der hochschule 21 ggmbh Ersteller Freigeber Version mbe; redaktionell überarbeitet: uso Senat GeschO/I/15.11.2005 Seite: 1 von 6 1 Einladung 3 2 Protokoll 3 3

Mehr

Satzung. Landesverband Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e.v.

Satzung. Landesverband Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Umfang (1) Der Verband führt den Namen Landesverband Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e.v. Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich räumlich auf das Land Sachsen-Anhalt.

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Seglervereinigung Gnadensee Allensbach (SVGA) e.v. Brunnengasse 6a, 78476 Allensbach

Seglervereinigung Gnadensee Allensbach (SVGA) e.v. Brunnengasse 6a, 78476 Allensbach Satzung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 11. April 2003 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Seglervereinigung Gnadensee, Allensbach e.v. Die Abkürzung des Namens lautet

Mehr

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule

Mehr

Kunst Freunde Pritzwalk Satzung vom 07.10.2014 In der geänderten Fassung vom 10.04.2015

Kunst Freunde Pritzwalk Satzung vom 07.10.2014 In der geänderten Fassung vom 10.04.2015 ! Kunst Freunde Pritzwalk Satzung vom 07.10.2014 In der geänderten Fassung vom 10.04.2015 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Kunst Freunde Pritzwalk e.v.. (2) Der Verein hat

Mehr

Satzung des Trägervereins Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v.

Satzung des Trägervereins Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v. Satzung des Trägervereins Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Trägerverein Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v.. Im folgendem Verein genannt. Er soll in

Mehr

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.

Mehr

Satzung für Drolshagen Marketing e.v.

Satzung für Drolshagen Marketing e.v. Satzung für Drolshagen Marketing e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Drolshagen Marketing. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "eingetragener

Mehr

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe Geschäftsordnung des Vereins Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe 1. Etage 1.1 Die Etagenversammlung Die Etagenversammlung tritt in der Regel zweimal pro Semester zusammen.

Mehr

1: Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen "Verein für Heilende Erziehung Marburg e.v." und hat seinen Sitz in Marburg.

1: Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen Verein für Heilende Erziehung Marburg e.v. und hat seinen Sitz in Marburg. 1: Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen "Verein für Heilende Erziehung Marburg e.v." und hat seinen Sitz in Marburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen. 2:

Mehr

Vereinssatzung. I. Allgemeines. Stand: 27. September 2011

Vereinssatzung. I. Allgemeines. Stand: 27. September 2011 Vereinssatzung Stand: 27. September 2011 I. Allgemeines 1 Vereinsname 1. Der Verein führt den Namen HD-Freeride e. V. 2. Er hat seinen Sitz in Heidelberg 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein

Mehr

Förderverein Luftrettungszentrum Christoph 29 (Hamburg)

Förderverein Luftrettungszentrum Christoph 29 (Hamburg) Förderverein Luftrettungszentrum Christoph 29 (Hamburg) Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen: Förderverein Christoph 29. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden,

Mehr

Statuten des Vereines Privatvermieter Verband Salzburg

Statuten des Vereines Privatvermieter Verband Salzburg Zahl: xb-1724 ZVR Zahl: 575791079 Statuten des Vereines Privatvermieter Verband Salzburg 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: Der Verein führt den Namen Privatvermieter Verband Salzburg und hat seinen Sitz

Mehr

Satzung des Vereins BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung e.v.

Satzung des Vereins BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung e.v. Satzung des Vereins BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung (2)

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Woche der Mediation GmbH

Gesellschaftsvertrag der Woche der Mediation GmbH Gesellschaftsvertrag der Woche der Mediation GmbH 1 Firma und Sitz 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Woche der Mediation GmbH. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. 2 Gegenstand des Unternehmens

Mehr

Verein zur Förderung des Neugeborenen- Hörscreenings in Schleswig-Holstein e.v. 1

Verein zur Förderung des Neugeborenen- Hörscreenings in Schleswig-Holstein e.v. 1 Verein zur Förderung des Neugeborenen- Hörscreenings in Schleswig-Holstein e.v. 1 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Neugeborenen-Hörscreenings in Schleswig-Holstein e.v.

Mehr

Vereinsstatuten. Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

Vereinsstatuten. Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen. Vereinsstatuten Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen. 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Marketingclub Vorarlberg". (2) Er

Mehr

S a t z u n g. Name des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen: Niederrheinische Berg- und Wanderfreunde.

S a t z u n g. Name des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen: Niederrheinische Berg- und Wanderfreunde. S a t z u n g 1 Name des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: Niederrheinische Berg- und Wanderfreunde. 2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der

Mehr