Willkommen beim Grundlagenseminar für neugewählte Vereinsführungskräfte - Der Versicherungsschutz der Gartenbauvereine

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1 Willkommen beim Grundlagenseminar für neugewählte Vereinsführungskräfte - Der Versicherungsschutz der Gartenbauvereine Eine Veranstaltung des Bayrischen Landesverbandes für Gartenbau und Landschaftspflege e.v.

2 Wer sind wir? Die Bernhard Assekuranz ist seit 1950 Partner von Vereinen, Verbänden und Organisationen (seit 1975 mit einer eigenen Abteilung für den Bereich Jugend, Kultur, Bildung und Freizeit) bundesweit bekannt und vertreten zentraler Sitz in Sauerlach (Verwaltung) Außenstellen in: Hamburg Berlin 2

3 Was haben wir zu bieten? Maßgeschneiderte Rahmenverträge (mittlerweile über 100) für den stetig wachsenden Tätigkeitsbereich in der Vereins- und Verbandslandschaft Vertragsausfertigung, -verwaltung und Schadenbearbeitung aus einer Hand Umfangreiches Spezialwissen durch jahrzehntelange Zusammenarbeit mit inzwischen über Vereinen und Verbänden Kostenfreie und unverbindliche Überprüfung bestehender Verträge Weitreichendes Informationsangebot (u.a. Seminare, Workshops) 3

4 Referenzkunden Jugend: fast alle Landesjugendringe, Bayerischer Jugendring als erster Kunde seit 1950 Kultur: SOKUZ-Bundesvereinigung Bildung: sämtliche VHS in Bayern und S-H, Wikimedia Freizeit: Fischereiverbände, Deutsches Jugendherbergswerk (Verbände Bayern, Unterweser-Ems, Nordmark) Natur: ANU, BUND, Deutscher Tierschutzbund Sport: Deutscher Alpenverein (DAV), Deutscher Judo-Bund Soziales: Bundesverband deutsche Tafeln Sonstiges: THW 4

5 Über was wir Sie heute informieren möchten: Haftungsrisiken Versicherungen der Gartenbauvereine 5

6 Haftungsrisiken Gesetzliche Grundlagen Die zivilrechtliche Haftung zur Schadenersatzpflicht ist in 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt und begleitet jede natürliche und juristische Person in Deutschland im Alltag, und damit auch Vereine. 823 BGB Schadensersatzpflicht Wer vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (versehentlich) das Leben, den Körper (äußerliche Wunde, Knochenbrüche), die Gesundheit (Organe, Wohlbefinden, Krankheit), die Freiheit (v.a. Fortbewegung) das Eigentum (alle vermögenswerten Rechte) oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 6

7 Haftungsrisiken Gesetzliche Grundlagen Worin unterscheidet sich nun aber Vorsatz, Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit? Vorsatz: Vorsätzlich handelt, wer im Zeitpunkt des Versuchsbeginns zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten alle zum Tatbestand gehörenden Umstände verwirklicht werden Ein Vorsatz ist die konkrete Absicht, eine Handlung auszuführen 7

8 Haftungsrisiken Gesetzliche Grundlagen Fahrlässigkeit: Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus Einfache (leichte) Fahrlässigkeit: die verkehrsübliche Sorgfalt wurde nicht angewendet (unterlassen pflichtgemäßer Besonnenheit/Sorgfalt) Grobe Fahrlässigkeit: grobe Missachtung der Sorgfaltspflicht, sehr einfache und naheliegende Erwägungen, die einen Schaden verhindert hätten, wurden außer Acht gelassen 8

9 Haftungsrisiken Gesetzliche Grundlagen 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen I. Wer kraft Gesetzes (z.b. Eltern, Lehrer, Pfleger) zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich (nicht bei Notwehr, Nothilfe oder Einwilligung) zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtspflicht entstanden sein würde. 9

10 Haftungsrisiken Gesetzliche Grundlagen 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen II. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Aufsicht durch Vertrag übernimmt. Übernahme Aufsichtspflicht per Vertrag, keine schriftliche Form nötig reicht konkludentes Handeln Verein/ die Organisation kann mit Eltern Übernahmevertrag schließen - Aufsichtspflicht wird dann delegiert Die Aufsicht ist weder an das Geschlecht, noch an das Alter gebunden. Ist der Aufsichtführende Jugendgruppenleiter selbst noch minderjährig = Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters 10

11 Wer hat wann das Recht auf Schadenersatz? Dritter (Referent stößt versehentlich die Kamera des Gartenbauvereins vom Tisch) Schadenersatzanspruch Rechtswidrigkeit (Unrecht = Kamera zerstört) verursacht Schaden an Recht oder Rechtsgut (Körper, Leben, Freiheit, Eigentum ) Geschädigter Verschulden 823 BGB (Referent hat Eigentum des Vereins zerstört) Kausalität (Zusammenhang zw. Schaden und Situation Teilnehmer haben es gesehen) Der Geschädigte muss nachweisen können, dass der ihm entstandene Schaden durch den benannten Dritten entstanden ist. (Beweislast beim Geschädigten) 11

12 Haftungsrisiken Aufsichtspflicht Was ist Aufsichtspflicht? Personen, die die Aufsichtspflicht für Minderjährige übernommen haben, haben die Verpflichtung dafür Sorge zu tragen: dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen dass sie keinen anderen Personen Schaden zufügen dass sie ständig wissen, wo sich die anvertrauten Minderjährigen befinden und was sie tun dass sie vorhersehbare Gefahren erkennen und versuchen, die anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren 12

13 Haftungsrisiken Aufsichtspflicht Was ist Aufsichtspflicht? Hintergrund dieser Verpflichtung ist: minderjährige Kinder und Jugendliche erkennen Gefahren nicht oder schätzen sie nicht richtig ein - daher bedürfen Sie eines besonderen Schutzes daher auch erhöhte Gefahren für andere Personen und deren Eigentum 13

14 Versicherungen der Gartenbauvereine 1. Die Haftpflichtversicherung 2. Die Unfallversicherung 3. Die Reiseversicherung 4. Die Dienstfahrtversicherung 5. Sonstige Versicherungen 14

15 Haftpflichtversicherung Sie übernimmt die Prüfung der Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und reguliert berechtigte, versicherte Schadenersatzansprüche. Schäden durch Vorsatz sind NICHT versicherbar. ACHTUNG: Haftpflichtversicherung ersetzt nur den Zeitwert! 15

16 Haftpflichtversicherung Über den abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag gelten nicht nur Tätigkeiten versichert die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer gärtnerischer Tätigkeit stehen, sondern auch Veranstaltungen unterschiedlichster Art, sofern sie sich aus dem Vereinszweck ergeben. Dies können eine vom Landesverband oder einem seiner Mitgliedsvereine für Mitglieder organisierte Radtour ein Schafkopfturnier oder auch Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit (z. B. Ferienfreizeiten, Zeltlager, Kinder- und Jugendfeste) sein. 16

17 Haftpflichtversicherung Mitversichert sind hierbei alle Personen die im Auftrag und in Verantwortung für den Verein tätig sind. Dies können sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder sein Unter den Versicherungsschutz fällt hierbei im Besonderen die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Vereinsmitglieder 17

18 Haftpflichtversicherung Beispiele: Der LVGB organisiert eine Sonnwendfeier für Kinder. Dabei werden Kinder unbeaufsichtigt an einer Feuerstelle hinterlassen. Ein Kind kommt zu Schaden und die Eltern stellen Schadenersatzansprüche beim Verband als Veranstalter. Ein Mitgliedsverein des LVGB unterhält einen Kinderspielplatz. Wegen ungenügender Wartung der Spielgeräte werden Kinder verletzt. Die Eltern stellen Ansprüche an den Betreiber des Spielplatzes. Ein Mitgliedsverein des LVGB organisiert eine Fete. Während der Veranstaltung bricht Feuer aus. Da die Notausgänge verschlossen sind, kommt es zur Panik unter den Teilnehmern; einige werden verletzt und stellen nunmehr Ansprüche gegen den Veranstalter. 18

19 Haftpflichtversicherung Versicherungsumfang u.a.: gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung und Verpachtung vereinseigener Gebäude und Grundstücke inkl. Gerätschaften bis zu einem jährlichen Mietwert von ,00 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer veranschlagten Bausumme im Einzelfall von ,00 aus dem Halten, Besitz, und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h, selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h, Kfz-Anhängern, soweit diese nicht in Verbindung mit einem zulassungs- und versicherungspflichtigen Zugfahrzeug gebraucht werden. 19

20 Haftpflichtversicherung Versicherungsumfang u.a.: Vermieten und Verleihen von Arbeitsmaschinen aus Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen von Land- und Wasserfahrzeugen und Containern Restauration in eigener Regie Auf- und Abbau sowie Verwendung von Zelten und Bühnen für Veranstaltungen Bereitstellung und Betrieb von Hüpfburgen ohne Größenbegrenzung Ausflüge/Gruppenreisen: Kein Versicherungsschutz besteht aus der gesetzlichen Haftpflicht eines Reiseveranstalters/-vermittlers nach 651 ff BGB Kinder- und Jugendmaßnahmen sind mitversichert 20

21 Haftpflichtversicherung Versicherungsumfang u.a.: Mietsachschäden an gemieteten Gebäuden und/ oder Räumen Produkthaftung wegen Schäden, die durch in vereinseigenen Keltereien, Mostereien sowie Brennereien hergestellten Obstfertigprodukten entstanden sind - ohne Mengenbegrenzung Mietsachschäden an beweglichen Sachen Mitversichert sind Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander mitversichert ist die Haftpflicht aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern es sich nicht um Schäden durch Spritzarbeiten handelt; 4 I 8 AHB bleibt hiervon unberührt 21

22 Unfallversicherung Was ist ein Unfall? Ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, wodurch unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wird. Unter Gesundheitsschädigungen sind nur Personenschäden Schäden am menschlichen Körper zu verstehen. Für Sachschäden (z.b. für Beschädigung oder Verlust von Brillen, Kontaktlinsen, Körperersatzstücken) wird kein Ersatz geleistet! Bleibt die Gesundheitsschädigung dauerhaft, so spricht man von Invalidität diese ist in der Unfallversicherung, der Kernpunkt. 22

23 Unfallversicherung Die Versicherung erstreckt sich auf alle Unfälle, die namentlich beim Landesverband gemeldete Mitglieder während gärtnerischer Tätigkeit im eigenen oder im Garten eines anderen Mitgliedes erleiden. Nicht versichert sind sonstige Unfälle im Garten (z.b. beim Grillen oder Heimwerken), sowie Unfälle auf sonstigen Teilen des Grundstücks wie Wohnhaus oder Garage. Die Versicherung umfasst auch Unfälle, von denen die Mitglieder, deren Ehegatten oder minderjährige Kinder auf örtlichen Vereinsveranstaltungen und -versammlungen (z.b. Vortrag, Dia-Abend, Mitgliederversammlung) betroffen werden. Mitversichert sind Unfälle auf direktem Weg zu und von Veranstaltungen; des Weiteren sind Kinder- und Jugendveranstaltungen und Reisen versichert. 23

24 Unfallversicherung Satzungsgemäße Maßnahmen und Veranstaltungen wie z. B. Versammlungen (Mitgliederhauptversammlung, Advent, Weihnachten, Vereinsleitung) Vortragsveranstaltungen (Fachvorträge) Praktische Kurse (Pflanz-, Schnitt-, Pflege-, Veredelungs-, Koch-, Verwertungskurse, Blumenstecken) Ausstellungen (Obstsorten, Gemüsearten, Dekorationen etc.) Pflanzaktionen, Pflegemaßnahmen von Grünanlagen Bodenprobeentnahmen Aufstellen von Mai-, Weihnachts-, Kirchweihbaum Festumzüge Johannisfeuer Kinder- und Jugendaktivitäten (Spiele, Basteln, Malen, Wandern, Naturerkundung, Zeltlager etc.) 24

25 Unfallversicherung Versicherungsumfang über den Landesverband: Weltgeltung, außer in Kriegsgebieten Für den Todesfall 5.000,00 Bei Vollinvalidität ,00 Kosmetische Operationen 5.000,00 Bergungskosten 5.000,00 Kurkostenbeihilfe, Rehakosten, Zusatzheilkosten 500,00 25

26 Unfallversicherung Aufstockung des bestehenden Unfallversicherungsschutz durch Gartenbauvereine möglich, z.b. mit dem Tarif Standard: ,00 für den Todesfall (Erwachsene) ,00 für den Todesfall (Kinder und Jugendlich ,00 für den Invaliditätsfall (bei 100%) ,00 für kosmetische Operationen nach einem Unfall ,00 für die Bergungskosten ,00 für Kurkosten / Rehabeihilfe 30,00 für Krankenhaustagegeld mit verbessertem Genesungsgeld 26

27 Unfallversicherung Aufstockung des bestehenden Unfallversicherungsschutz durch Gartenbauvereine möglich, z.b. mit dem Tarif Standard: 135,80 für kleinere Vereine/Gruppen bis max. 50 Mitgliedern 187,40 für mittlere Vereine/Gruppen bis max. 100 Mitgliedern 258,00 für mittlere Vereine/Gruppen bis max. 200 Mitgliedern 328,60 für größere Vereine/Gruppen bis max. 300 Mitgliedern 575,20 für große Vereine/Gruppen bis max. 600 Mitgliedern 27

28 Reiseversicherungen Reiseveranstalter-Haftpflicht Reiseveranstalter-Insolvenz Reiseversicherung Gruppe 28

29 Reiseveranstalter-Haftpflicht Reiseveranstalter ist nach Reisevertragsrecht 651 a m BGB, wenn für ein im Vorhinein festgelegtes und ausgeschriebenes Programm mit einem einheitlichen Preis (Pauschalreiseangebot) zwei oder mehr selbständige Hauptleistungen des Veranstalters angeboten werden. Diese touristischen Hauptkomponenten sind: Reise/Transport (Bus, Bahn, Flug, Schiff), Transfer, Unterkunft, Verpflegung, Leitung der Gruppe und alle Zusatzangebote (Seminare, Fort- und Weiterbildung, Lehrgänge, Sport, Sprachkurse, etc.). 29

30 Reiseveranstalter-Haftpflicht Diese touristischen Hauptkomponenten können sein: Beförderung zum Ausflugs- / Urlaubsort (Bus, Bahn, Flug, Schiff, Mietwagen) Übernachtung (Hotel, Pension, Wohnwagen, Zelt) mit Verpflegung sonstige Veranstaltungen: Führungen, Sportkurse, Konzertteilnahme, etc. Programmangebot Keine Hauptleistungen sind zum Beispiel: Verpflegung, sofern diese nicht ein besonderes Event ist (Kochkurs, besonderes Menü) Reisegepäckversicherung reine Vermittlung von Ausflügen und Veranstaltungsangeboten 30

31 Reiseveranstalter-Haftpflicht Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter gewährt Versicherungsschutz für folgende Schadenereignisse: den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden), die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen der Reiseteilnehmer (Sachschäden), nicht aber das Abhandenkommen und/oder der Diebstahl von Sachen. 31

32 Reiseveranstalter- Insolvenzversicherung Reiseveranstalter haben laut 651 k BGB zusätzlich sicherzustellen, dass den Reiseteilnehmern folgende Schäden erstattet werden: der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. 32

33 Reiseveranstalter- Insolvenzversicherung Die Reiseveranstalter-Insolvenz-Versicherung ist daher eine Pflichtversicherung für Reiseveranstalter. Von diesem Gesetz sind nur befreit: Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten (max. 2 Reisen pro Jahr), Reiseveranstalter, die eine juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (d.h. Kreis-, Stadt-, Markt- und Gemeindeverwaltungen, sowie staatliche, städtische und kirchliche Veranstalter und Schulen) und Reisemaßnahmen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtungen beinhalten und deren Reisepreis 75 EUR nicht übersteigt. 33

34 Reiseversicherung - Gruppe Für deutsche Gruppen für Reisemaßnahmen im In- und Ausland, sowie ausländische Gruppen für Reisen nach Deutschland. Beinhaltet: Krankenversicherung (für Reisen in D nicht notwendig) Unfallversicherung Haftpflichtversicherung Rechtschutzversicherung Reise- Gepäck- Versicherung Reise- Rücktrittskostenversicherung für die Teilnehmer. Die Bereiche sind einzeln wählbar. 34

35 Dienstfahrtversicherung für private PKW welche zu Vereinszwecken genutzt werden Varianten: Pauschalversion mit km- oder Tagesabrechnung (auch Tageskasko) Namentliche Versicherung Beinhaltet: Vollkaskoversicherungsschutz Rabattverlust-Versicherung Insassenunfall-Versicherung Verkehrs-Rechtsschutzversicherung Bei namentlicher Versicherung optional 35

36 Weitere Versicherungen Kfz-Versicherung für Vereinsfahrzeuge Inventar-/ Elektronik-/ versicherung Veranstaltungsversicherung u.v.m. Viele dieser Versicherungen können Sie bereits online auf unserer Internetseite abschließen: 36

37 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Mühlweg 2b, Sauerlach, Telefon: +49 (0) 8104 / Telefax: +49 (0) 8104 / service@bernhard-assekuranz.com

38 D i s c l a i m e r D i e s e P r ä s e n t a t i o n i s t u r h e b e r r e c h t l i c h g e s c h ü t z t B e i I n t e r e s s e s e n d e n w i r I h n e n g e r n e w e i t e r e I n f o r m a t i o n e n, V e r t r a g s u n t e r l a g e n, u n s e r e Ü b e r s i c h t m i t den V e r s i c h e r u n g s s u m m e n und V e r s i c h e r u n g s p r ä m i e n s o w i e u n s e r e n K u r z f r a g e b o g e n zu. D i e s e I n f o i s t e i n A u s z u g u n s e r e r v i e l f ä l t i g e n A n g e b o t e. Sie k a n n k e i n B e r a t u n g s g e s p r ä c h e r s e t z e n. K o n t a k t i e r e n Sie u n s, w i r h e l f e n I h n e n g e r n e w e i t e r! H a f t u n g s a u s s c h l u s s und U r h e b e r r e c h t : B e i d i e s e r K u r z ü b e r s i c h t h a n d e l t es s i c h um e i n e z w e c k s Ü b e r s i c h t l i c h k e i t v e r k ü r z t e F o r m der D a r s t e l l u n g, d i e n i c h t a b s c h l i e ß e n d u n d n i c h t v e r b i n d l i c h i s t. Es g e l t e n n u r d i e s c h r i f t l i c h e n V e r t r a g s i n h a l t e ( d a s s i n d u. a. d i e V e r s i c h e r u n g s s c h e i n e und d i e V e r s i c h e r u n g s b e d i n g u n g e n ). A b d r u c k e und V e r v i e l f ä l t i g u n g e n s i n d g e n e h m i g t, s o f e r n s i e f ü r I h r e i n t e r n e V e r w e n d u n g b e s t i m m t s i n d. A n d e r w e i t i g e s t i m m e n Sie b i t t e v o r h e r m i t der B e r n h a r d A s s e k u r a n z m a k l e r G m b H & Co KG ab.

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