Förderrichtlinien Gültig ab 1. Jänner 2018

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1 Förderrichtlinien Gültig ab 1. Jänner 2018

2 llgemeines Für Investitionen, die den bei den einzelnen Punkten geforderten edingungen entsprechen, werden en nach Maßgabe vorhandener Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes für Feuerwehren bzw. deren Gemeinden gewährt. sansuchen sind ausnahmslos im Dienstwege, über das bschnitts- und ezirks- Feuerwehrkommando, an das Landes-Feuerwehrkommando Oberösterreich zu richten. ntragsteller kann sowohl die Feuerwehr, als auch die betreffende Gemeinde sein. b können Förderansuchen ausschließlich auf elektronischem Weg über das feuerwehreigene Verwaltungssystem syos nach den dort vorgesehenen Prozessabläufen gestellt werden. Dabei können Feuerwehren Förderansuchen auch im uftrag der Gemeinde stellen. Grundlage für die eurteilung von sansuchen für Feuerwehrfahrzeuge ist die geltende Oö. Feuerwehr-usrüstungs- und Planungsverordnung (Oö. FW-PV) in Verbindung mit einer durchgeführten Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (GEP), in der der usrüstungsbedarf für den Pflichtbereich festgelegt ist. Weitere uskünfte und Informationen zu den Förderrichtlinien können unter 0732 / DW 213 eingeholt werden, Fragen zur Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung DW 212, technische Fragen und Fragen zu aurichtlinien von Feuerwehrfahrzeugen unter DW 220 und Fragen zur aus dem ereich temschutz DW 221. Seite 2

3 I. Einsatzgeräte u. usrüstungsgegenstände Für die von Einsatzgeräten und usrüstungsgegenständen gelten folgende zwei Möglichkeiten der ntragstellung: ) estellung bzw. nkauf über das Landes-Feuerwehrkommando Oberösterreich ) nach nkauf unter Vorlage der Rechnungs- und Zahlungsnachweise en für Einsatzgeräte und usrüstungsgegenstände sind längstens bis Ende des dem nkauf nachfolgenden Jahres zu beantragen! sgegenstand 1. LRMIERUNGSGERÄTE: Förderhöhe/ ktionspreis ntragstellung 1.1 larmsirene: Sirene u. Ständerkopf 400, Stille larmierung: Nur vom Oö. LFV geprüfte und genehmigte Geräte auf der Pagingfrequenz des WS (aktuelle Liste unter abrufbar)! Die jeweils geltenden Richtlinien zum etrieb von Paginganlagen sind genauestens einzuhalten. Erstankauf (nur für Feuerwehren die bisher noch kein Paging betrieben haben!) - mind. 12 Stück POCSG-Pager je Stück 60 % d. Kosten, max. 90, Warn- und larmierungssystem Endgerät: nkauf über LFK ktionspreis 2.000,-- Seite 3

4 2. EINSTZ- UND DIENSTEKLEIDUNG: 2.1 Dienstbekleidung grün f. Feuerwehrjugendgruppen: nach ÖFV-RL KS-05 bzw. Dienstanweisung für die Feuerwehrjugend mit Gürtel, Mütze und Jugendhelm (Helm ohne Normanforderung, kein Industrieschutzhelm gem. ÖNORM EN 397!). ndere Jugendbekleidungsprodukte, etwa aus vom Oö. LFV eingerichteten oder in Kooperation geführten Webshops, werden nicht gesondert gefördert. ei den dortigen ngeboten handelt es sich, wie z.. bei Jugendjacken, zumeist um bereits zu geförderten ktionspreisen präsentierte Produkte. 50 % d. Kosten 2.2 Schutzbekleidung: Die Schutzbekleidung muss der Oö. Feuerwehr- Dienstbekleidungsordnung entsprechen, geprüft und vom Oö. LFV genehmigt sein (aktuelle Liste unter abrufbar)! Gefördert werden in einem Zeitraum von 10 Jahren bis 2026 insgesamt 35 Garnituren bzw. 70 Stück (Jacken oder Hosen) je Feuerwehr. Schutz- und Einsatzjacke je Stück 30,-- Schutz- und Einsatzhose je Stück 30,-- 3. TRGKRFTSPRITZEN u. PUMPEN: 3.1 Tragkraftspritze: Ersatzbeschaffung erst nach frühestens 15 Jahren! Type FOX mit Pumpendruckregler inkl. Kavitationsanzeige u. automat. Drehzahlbegrenzung, sowie Überhitzungsschutz ktionspreis 8.200, Tauchpumpe (Unterwasserpumpe): Leistung von mind. 600 bis max l/min bei 0 bar Die Pumpe muss nach DIN geprüft sein (aktuelle Liste unter abrufbar)! Der etrieb mit einem vorhandenen Stromerzeuger muss möglich sein! 30 % d. Kosten, max ,-- Seite 4

5 4. TEM- UND KÖRPERSCHUTZ: Pressluftatmer Dräger oder MS, Lungenautomat, Maske mit Kopfspinne, temluftflaschen Stahl 6 L/300 bar oder Composite luliner 6,8 L/300 bar 4.1 Erstausrüstung: von Einsatzfahrzeugen (gemäß Oö. FW-PV) die lt. aurichtlinien mit drei temschutzgeräten auszurüsten sind: 3 Grundgeräte, 3 Masken, 3 ewegungslosmelder und 3 temluftflaschen 6 L ktionspreis 3 Grundgeräte, 3 Masken, 3 ewegungslosmelder und 3 temluftflaschen 6,8 L ktionspreis Voraussetzungen: 1. 3 Mann positiv abgelegter temschutzlehrgang 2. Ein temschutzwart muss in der Feuerwehr namhaft gemacht werden 3. Ein geeignetes Preßluftatmer- und Maskenprüfgerät muss in der Gemeinde vorhanden sein 4.2 Umrüstung: von Einsatzfahrzeugen (gemäß Oö. FW-PV) die lt. aurichtlinien mit drei temschutzgeräten ausgerüstet sind ( jedoch ohne temluftflaschen): 3.470, ,-- 3 Grundgeräte, 3 Masken und 3 ewegungslosmelder ktionspreis 3.280,-- Voraussetzungen: Wie Punkt 4.1. Weiters muss die letzte Subventionierung vor dem 1. Jänner 1996 erfolgt sein. 4.3 Ergänzung: Grundgerät ktionspreis 1.100,-- Lungenautomat ktionspreis 245,-- Maske mit Kopfspinne ktionspreis 180,-- Maske 2-Punkt-Helmhalterung ktionspreis 210,-- temluftflasche 6 L/300 bar ktionspreis 160,-- temluftflasche 6,8 L/300 bar, 30 Jahre Lebensdauer ktionspreis 300,-- temluftflasche 6,8 L/300 bar, unbegrenzte Lebensdauer ktionspreis 380,-- ewegungslosmelder ktionspreis 130,-- Seite 5

6 4.4 Pressluftatmer- und Maskenprüfgerät: Menzl Multitest plus Pult usführung OÖ. od. Dräger Testor. Mit diesem Gerät können die in der edienungsanleitung von Preßluftatmern vorgeschriebenen Überprüfungen nach jedem Einsatz von den Feuerwehren selbständig durchgeführt werden. ktionspreis 1.300, Schutzanzug der Schutzstufe 2 (nicht gasdicht!): ktionspreis 100, temschutzüberwachung Checkbox 5+1, inkl. Tasche und 15 Transponder ktionspreis 750, Wärmebildkamera HORNET 320 micro, Modell Oberösterreich, samt Zubehör Erstausrüstung - endet mit Ergänzung (ohne ) Preis 3.582,20 5. RETTUNGSGERÄTE 5.1 Hydraulisches Rettungsgerät: Erstausrüstung und Ersatzbeschaffung nur nach der Oö. FW-PV und durchgeführter GEP. Ersatzbeschaffung nach frühestens 15 Jahren! Pumpenaggregat mit E-Motor (zum nschluss von zwei Geräten für wechselweisen etrieb), mit Single-Kupplung, Kettensatz, Reservespitzen, Schere RSU 210 Plus und mit Spreizer SP 53 S 5.2 Rettungszylinder zu Hydr. Rettungsgerät Pkt. 5.1 ktionspreis 9.400,-- Type RZT-2 und RZT-3 (Teleskopzylinder) 30 % d. Kosten, max. 875,-- Seite 6

7 6. SONSTIGE EINSTZGERÄTE u. USRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE: 6.1 Hochleistungslüfter: mit Verbrennungsmotor (Mindestleistung 4 kw) 40 % d. Kosten max , Stromerzeuger: Der Stromerzeuger muss der ÖFV-RL ET-01 und den usführungsbestimmungen des Oö. LFV entsprechen und zum Zeitpunkt des nkaufs vom LFK geprüft und genehmigt sein (aktuelle Liste unter abrufbar). ab 8 kv, E-Start 6.3 Gasspürgerät Dräger X-am 2500 oder MS ltir X4 20 % d. Kosten, max ,-- Nur in Gemeinden, die von Netz Oberösterreich GmbH oder Linz G versorgt werden! Mit Ladetechnik und 4 Sensoren (Ex,O2,CO,H2S) 6.4 Mannschaftszelt für Fw. Jugendgruppe: Größe 5 x 4,74 m, mit verstärktem Gerüst, Sturmabspannung, odendecke und Feuerwehremblem ktionspreis 300,-- ktionspreis 1.600, Feuerwehrzille: nach ÖFV-RL G-10 (Holz oder lu) 6.6 Leitern: nach ÖNORM F 4047 Steckleiter, 4-teilig, Schiebleiter, 2- od. 3-teilig 600,-- 30 % d. Kosten 20 % d. Kosten 6.7 Kriechtunnel für Fw. Jugendgruppe 50 % d. Kosten, max. 260,-- Seite 7

8 II. Einsatzfahrzeuge Zur von Einsatzfahrzeugen ab 2019: Das eschaffungsprogramm 2018 für Feuerwehrfahrzeuge wurde abgeschlossen und die en gem. Förderrichtlinien genehmigt. Die bwicklung erfolgt wie bisher vorgesehen. ei den Fahrzeuganschaffungen ab 2019 wird sich die Förderhöhe grundsätzlich nach der festgelegten Förderquote im Rahmen der Gemeindefinanzierung Neu des Landes Oberösterreich richten. ktuell befinden sich die Details der in usarbeitung. is zur Neuregelung werden die en für Einsatzfahrzeuge (ausgenommen der Regelung für Mannschaftstransportfahrzeuge) ausgesetzt. Vorbemerkungen: Grundsätzlich werden nur neue Fahrzeuge gefördert, deren ufbau und usrüstung den jeweils geltenden und von der Landes-Feuerwehrleitung als verbindlich erklärten aurichtlinien des ÖFV und des Oö. LFV, sowie den geltenden usführungsbestimmungen für Oberösterreich, entsprechen. Die Zielnutzungsdauer für Einsatzfahrzeuge beträgt mindestens 25 Jahre, für Kommando- und Mannschaftstransportfahrzeuge mind. 15 Jahre. Leasing: Wird ein Fahrzeug geleast, so ist vom Leasingnehmer eine Verpflichtungserklärung vorzulegen, dass nach blauf des Leasingvertrages das Fahrzeug angekauft wird. usbildung: Für die ereitstellung, einer für das jeweilige Fahrzeug ausgebildeten Mannschaft (Lehrgänge an der Landes-Feuerwehrschule), hat die Feuerwehr zu sorgen. Zur ntragstellung: Für alle Fahrzeuge ist vor dem nkauf das sansuchen einzureichen. Dem sansuchen ist ein uszug des Protokolls des diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlusses beizulegen, aus dem der Standort des Fahrzeuges, die Fahrzeugart und das nschaffungsjahr ersichtlich sein muss. Zur uszahlung: Der swerber hat die erfolgte uslieferung durch die Lieferfirma schriftlich bekannt zu geben und eine Rechnungskopie über die Gesamtkosten vorzulegen Nach Vorlage sämtlicher Unterlagen führt das Landes-Feuerwehrkommando eine Überprüfung des Fahrzeuges durch (Fahrzeugabnahme). Nach Fahrzeugabnahme wird die nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zur nweisung gebracht. Seite 8

9 Mannschaftstransportfahrzeug MTF / MTF-: Die nschaffungskosten dürfen max ,00 (ohne NoV) betragen. Das Fahrzeug darf zum Zulassungszeitpunkt max. 1 Jahr alt sein. sgegenstand Förderhöhe Mannschaftstransportfahrzeug FF mit Jugendgruppe 5.000,00 Mannschaftstransportfahrzeug FF ohne Jugendgruppe 2.500,00 III. Projektförderung In Sonderfällen kann der Landes-Feuerwehrkommandant besondere Entwicklungsprojekte im Rahmen des Voranschlages dann gewähren, wenn eine über die beantragende Feuerwehr hinausgehende edeutung des Vorhabens in technischer, taktischer oder organisatorischer Richtung, im Wege eines begründeten Projektantrages, inklusive einer nachfolgenden Projektevaluierung belegt wird. Nachträgliche Projektgenehmigungen sind ausgeschlossen. is zum beantragte Unterstützungen werden im Sinne der bisher gehandhabten Sonderbeihilfen, unter Maßgabe vorhandener Mittel, abgewickelt. IV. Renten und Unterstützungen Gemäß Feuerwehr-Unterstützungsordnung, LGl. Nr. 25/1953. Der Landes-Feuerwehrkommandant: Dr. Wolfgang Kronsteiner Landesbranddirektor Seite 9

10 Oö. Landes-Feuerwehrverband Petzoldstraße 43, 4021 Linz T +43 (0) F +43 (0) office@ooelfv.at

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