Schriftliche Anfrage. Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom Bayerischer Landtag

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1 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Schriftliche Anfrage des Abgeordneten WÄHLER vom Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE Bestandsaufnahme und Zukunft der FakS (Fachakademien für Sozialpädagogik) in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie ist die Trägerschaft der FakS in Bayern geregelt (z. B. kath, evang., konfessionell ungebunden, staatlich, andere Träger wie z. B. Arbeiterwohlfahrt)? Bitte einzelnen aufschlüsseln! 2. Gibt es in Bayern FakS, die in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH gegründet wurden? Wenn ja, welche? Wie erfolgt hier die Finanzierung? 3. Welche Vor- und Nachteile haben aus der Sicht der Staatsregierung konfessionell gebundene FakS? 4. Hat die Staatsregierung Erfahrungswerte von FakS in Bayern, bei denen die Zahl der Schüler nach einer Umwandlung in eine kirchliche Trägerschaft zurückging, bzw. dass Schüler wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit (z. B. Islam) nicht aufgenommen wurden? Wenn ja, welche? 5. Wie verändert sich die Rechtslage der Bediensteten bei einer Übernahme einer bisher in staatlich geführter Trägerschaft in eine kirchliche Trägerschaft (z. B. Caritas)? Welche Erfahrungswerte liegen aus Bayern vor? 6. Gibt es Planungen der Staatsregierung, die Zahl der staatlichen FakS zu erhöhen, um dadurch die Kommunen finanziell zu entlasten? 7. Wie muss nach Auffassung der Staatsregierung der Entscheidungsprozess bei einer möglichen Übernahme einer FakS (bisher kommunal) durch einen anderen Träger (z. B. kirchlich) ablaufen bzw. welche Entscheidungsgremien müssen hier entsprechende Beschlüsse fassen bzw. lediglich gehört werden? 8. Sind der Staatsregierung Pläne bekannt, dass die FaKs in Aschaffenburg in eine andere Trägerschaft überführt werden soll? Wenn ja, welche? Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom Zu 1. und 2.: Hierzu wird auf die Übersicht in der Anlage verwiesen, aus der die Trägerschaft der einzelnen Schulen hervorgeht. Es wird grundsätzlich zwischen staatlicher, kommunaler und privater Trägerschaft unterschieden. Es existieren sowohl konfessionelle als auch konfessionell ungebundene Träger. Es sei darauf hingewiesen, dass mit dem Schuljahr 2011/12 zwei weitere staatliche Fachakademien für Sozialpädagogik in Miesbach sowie Neuburg a. d. Donau ihren Betrieb aufgenommen haben, die in der Auflistung noch nicht enthalten sind. Die acht bayerischen Fachakademien für Sozialpädagogik in der Rechtsform der gemeinnützigen GmbH sind in der Übersicht grau hinterlegt. Das System der staatlichen Schulfinanzierung für staatlich genehmigte bzw. staatlich anerkannte Fachakademien beruht grundsätzlich auf zwei Säulen, dem Betriebzuschuss und dem Schulgeldersatz. Hinzu kommt bei investiven Maßnahmen wie Erweiterungsbauten die Möglichkeit staatlicher Finanzhilfen. Die Finanzierung für eine echte Privatschule also eine Schule, bei der nicht eine oder mehrere Kommunen beherrschenden Einfluss ausüben können (Art. 16 Abs. 2 BaySchFG) ist von der zivilrechtlichen Rechtsform unabhängig (ausführlich hierzu siehe Beantwortung der Frage 7); die Finanzierung greift u. a. auch bei gemeinnützigen GmbH. a) Betriebszuschüsse: Eine Gewährung von Betriebszuschüssen zum laufenden Betrieb von privaten Fachakademien ist frühestens nach Ablauf einer Mindestwartezeit von drei Schuljahren möglich. Der Träger erhält dann zunächst eine Förderung mit einem Zuschusssatz von 65 % (Art. 45 Abs. 2 BaySchFG). Eine Erhöhung dieses Zuschusssatzes auf 100 % ist dann möglich, wenn die Fachakademie entweder die staatliche Anerkennung erhält oder zumindest materiell die Anforderungen an die staatliche Anerkennung erfüllt (Art. 41, Art. 45 Abs. 1 BaySchFG). Bei einer Kapazitätserweiterung würde die Schule in dem Umfang höhere Zuschüsse erhalten, in dem zusätzlicher Unterricht im Rahmen der Stundentafel in hinreichend großen Klassen bzw. Gruppen erteilt wird. b) Schulgeldersatz: Außerdem zieht der Schulträger für seine Schüler Schulgeldersatz bei der jeweiligen Regierung ein (Art. 47 Abs. 3, 4 BaySchFG). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter - Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter - Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.

2 Seite 2 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/10818 c) Förderung von Baumaßnahmen: Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden notwendige, schulaufsichtlich zu genehmigende Baumaßnahmen (Art. 43, 45 Abs. 3 BaySchFG) gefördert. Eine solche Förderung kommt sowohl staatlich anerkannten als auch staatlich genehmigten Fachakademien zugute. In der Praxis sind hierbei jedoch längere Perioden vom Schulträger zwischenzufinanzieren, bevor die staatliche Bezuschussung eingreift. Zu 3.: Aus Sicht der Staatsregierung ist für eine qualitative Bewertung von konfessionell gebundenen Schulen gegenüber nicht konfessionell gebundenen Schulen aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Raum und auch kein Anlass. Anerkannte Religionsgemeinschaften und weltanschauliche Gemeinschaften werden in der Verfassung des Freistaates Bayern neben Staat und Gemeinde ausdrücklich als Bildungsträger genannt (Art. 133 der Verfassung des Freistaates Bayern). Für alle Fachakademien für Sozialpädagogik gelten die Bestimmungen der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (FakOSozPäd) sowie des Lehrplans für die Fachakademie für Sozialpädagogik, so dass hinsichtlich des Inhalts und der Struktur der Ausbildung grundsätzlich Einheitlichkeit besteht. Die Schulordnung räumt unabhängig von der Trägerschaft jeder Fachakademie über die verpflichtende Stundentafel hinaus zahlreiche Möglichkeiten (z. B. Übungen, flexible Angebote und Wahlunterricht) ein, eigene Schwerpunkte in der Ausbildung zu setzen. Private Schulen, also auch konfessionell gebundene Schulen, sind aufgrund der gesetzlich garantierten Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG Satz 1) darüber hinaus frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Unterrichtsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation (Art. 90 Bay EUG Satz 2). Im Übrigen handelt es sich bei den Ausbildungseinrichtungen für Erzieherinnen und Erzieher in Bayern traditionell um einen von kirchlicher Trägerschaft geprägten Bereich, da auch Kindertageseinrichtungen und andere sozialpädagogische Einrichtungen, in welchen Erzieherinnen und Erzieher tätig sind, in Bayern zu einem beachtlichen Teil von kirchlichen Trägern betrieben werden. Gerade die kirchlichen Schulen haben daher in der Regel eine lange Tradition und große Erfahrung in der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern. Derzeit befinden sich von den insgesamt 49 Fachakademien für Sozialpädagogik drei Schulen in staatlicher Trägerschaft, zehn Schulen in kommunaler Trägerschaft und die übrigen 36 Schulen in privater Trägerschaft. Damit ist die Schullandschaft im Bereich der Fachakademien für Sozialpädagogik sehr heterogen, was aus Sicht des Staatsregierung wünschenswert ist. Zu 4.: Der Staatsregierung sind keine Fälle bekannt, in denen die Zahl der Schüler an einer Fachakademie nach einer Umwandlung in eine kirchliche Trägerschaft zurückging bzw. dass Schüler wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit nicht aufgenommen wurden. Im Fall der Fachakademie für Sozialpädagogik Mühldorf, die zum von kommunaler in die private Trägerschaft des Diakonischen Werks Traunstein überging, sind die Schülerzahlen nicht zurückgegangen (vgl. die Übersicht in der Anlage). Zu 5.: Die Rechtslage kann angesichts der Vielzahl der möglichen Übernahmemodelle und der unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse nicht abstrakt beurteilt werden. Es liegen auch keine praktischen Erfahrungen vor, da bisher keine in staatlicher Trägerschaft geführte Fachakademie für Sozialpädagogik in kirchliche Trägerschaft überging. Zu 6.: Ziel der Staatsregierung ist es, ein flächendeckendes und bedarfsgerechtes Angebot an Ausbildungsplätzen zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin im Freistaat Bayern zu gewährleisten. Mögliche weitere Standorte für staatliche Fachakademien für Sozialpädagogik werden ausschließlich unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Zu 7.: Für den Ablauf von Verhandlungen zwischen dem bisherigen Schulträger (kommunale Gebietskörperschaft) und dem künftigen privaten Schulträger (z. B. kirchliche Trägerschaft) gibt es keine verbindlichen Vorgaben oder Empfehlungen staatlicherseits. Wenn die Träger ein hinreichend konkretes Konzept zum Trägerübergang verhandelt haben, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme zu den zuständigen Stellen der staatlichen Schulaufsicht (Staatsministerium für Unterricht und Kultus und örtlich zuständige Regierung), um eine sachgerechte Beratung zu erhalten. Generell ist Folgendes zu beachten: Bei einem Wechsel von einem kommunalen hin zu einem privaten Schulträger stellt sich zunächst die Frage, ob die bisherige kommunale Schule ohne Unterbrechung in eine staatlich anerkannte Schule übergeführt werden kann (Art. 100 BayEUG). Ist dies möglich, kann der neuen privaten Schule unter der Voraussetzung, dass nicht eine oder mehrere Gebietskörperschaften alleine oder zusammen mehrheitlich als Schulträger beteiligt sind oder dass nicht eine oder mehrere kommunale Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf den Schulträger ausüben können (Art. 16 Abs. 2 BaySchFG), ein Betriebszuschuss in Höhe des Fördersatzes für staatlich anerkannte Privatschulen gewährt werden. Behalten bei einer Privatisierung die beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften jedoch ihren unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf den Schulträger, verbleibt die Finanzierung auf dem Niveau der Lehrpersonalzuschüsse für kommunale Schulen. a) Unmittelbare staatliche Anerkennung beim Rechtsformwechsel: Damit die staatliche Anerkennung der künftig privaten Fachakademie (Art. 100 BayEUG) bei einem Trägerwechsel nahtlos erfolgen kann, muss die Schule im Wesentlichen identisch weitergeführt werden: Es dürfen sich weder die

3 Drucksache 16/10818 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 3 räumliche Unterbringung der Schule noch die Personalausstattung wesentlich verändern. Außerdem muss das pädagogische Konzept der Schule im Wesentlichen gewahrt bleiben. In der ständigen Verwaltungspraxis bedeutet dies, dass mindestens 80 % des stundentafelmäßigen Unterrichts durch das bisherige Lehrpersonal an der privaten Fachakademie erteilt werden muss. Sollte die Schule nicht als im Wesentlichen identische Schule weitergeführt werden, könnte sie zunächst nur als staatlich genehmigte private Fachakademie betrieben werden. b) Voraussetzungen für eine staatliche Finanzierung mit den Fördersätzen für private Fachakademien: Wenn die staatliche Anerkennung der Fachakademie beim Trägerwechsel unmittelbar verliehen werden kann, können die Betriebszuschüsse sofort und mit dem Fördersatz für staatlich anerkannte private Fachakademien ausgezahlt werden (Art. 41 BaySchFG: 100 %). Würde die Schule hingegen zunächst nur genehmigt, kämen die Betriebszuschüsse erst nach einer 3-jährigen Wartefrist und vorläufig mit dem niedrigeren Fördersatz für lediglich genehmigte Privatschulen zur Auszahlung (Art. 45 Abs. 2 BaySchFG: 65 %). Beide Alternativen stehen unter dem Vorbehalt, dass es sich um eine echte Privatisierung handelt (Art. 16 Abs. 2 BaySchFG). Die Voraussetzungen hierfür sind: aa) Schulträgerschaft, Stimmrechtsanteile: Keine der am privaten Schulträger beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften darf alleine, im Zusammenwirken mit einer anderen Kommune oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf den privaten Schulträger nehmen können. bb) Kommunaler Anteil an der Eigenfinanzierung: Der kommunale Anteil an der nach Abzug der staatlichen Betriebszuschüsse zu leistenden Eigenfinanzierung darf die 50 %-Marke nicht erreichen. Umgekehrt bedeutet dies: Mindestens 50 % der nicht durch die staatlichen Betriebszuschüsse abgedeckten Betriebskosten der privaten Fachakademie müssen aus privaten Mitteln stammen. In Betracht kommen außer privaten cc) eigenen Mitteln der künftigen Schulträgergesellschaft Schulgelder oder Sponsorenbeiträge. Echte private Mittel der künftigen Schulträgergesellschaft lägen insbesondere dann nicht vor, wenn die Schulträgergesellschaft nur Mittel von kommunaler Seite zur Verfügung gestellt bekäme und diese als durchlaufenden Posten für die Finanzierung des Schulbetriebs verwenden würde. Auch Sponsorengelder von kommunaler Seite wären nicht als private Mittel zu bewerten. Personal- und Schulaufwand: Das Lehr- und Verwaltungspersonal muss von der künftigen Schulträgergesellschaft unmittelbar beschäftigt werden. Ein bloßer Personalgestellungsvertrag mit dem bisherigen kommunalen Schulträger würde einen mittelbar beherrschenden Einfluss der Kommune begründen. Zu 8.: Nach Auskunft der Regierung von Unterfranken stellte die Caritas-Schulen ggmbh der Diözese Würzburg zum Ende des letzten Jahres einen Antrag auf Übernahme der Fachakademie für Sozialpädagogik Aschaffenburg beim bisherigen Träger, dem Landkreis Aschaffenburg. Der Wechsel in der Trägerschaft soll zum Beginn des Schuljahres 2012/2013 erfolgen. Zeitgleich erkundigten sich Vertreter der Landkreisverwaltung bei der Regierung von Unterfranken über ein entsprechendes Verfahren und die rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus dem BayEUG und dem Schulfinanzierungsgesetz ergeben. Die Angelegenheit wurde in zwei weiteren Beratungsgesprächen mit dem Bevollmächtigten des Landkreises Aschaffenburg vertieft. Ein offizieller Antrag des übernahmewilligen privaten Trägers auf eine entsprechende schulaufsichtliche Genehmigung liegt der Regierung jedoch nicht vor; es fanden nur informelle Kontakte in dieser Angelegenheit statt. Aus der Presse ist der Staatsregierung darüber hinaus bekannt, dass auch die Hans-Weinberger-Akademie München der Arbeiterwohlfahrt Interesse an der Übernahme der Schulträgerschaft angemeldet hat.

4 Seite 4 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/10818 Übersicht: Fachakademien für Sozialpädagogik im Schuljahr 2010/11 nach Trägerschaft Status Schulname Träger 1-staatl. Staatl. Fachakademie für Sozialpädagogik Starnberg Landkreis Fachakademie für Sozialpädagogik der Landeshauptstadt München Stadt München Fachakademie für Sozialpädagogik des Landkreises Deggendorf Landkreis Deggendorf Fachakademie für Sozialpädagogik Ahornberg des Landkreises Hof Landkreis Hof Fachakademie für Sozialpädagogik d. Stadt Nürnberg Stadt Nürnberg Fachakademie für Sozialpädagogik Altdorf des Landkreises Nürnberger Land Landkreis Nürnberger Land Fachakademie f.sozialpädagogik Höchstadt a.d.aisch Landkreis Erlangen-Höchstadt des Landkreises Erlangen-Höchstadt Fachakademie für Sozialpädagogik des Landkr. Haßberge in Hofheim Landkreis Haßberge Fachakademie für Sozialpädagogik des Landkreises Aschaffenburg Landkreis Aschaffenburg Fachakademie für Sozialpädagogik Münnerstadt des Landkreises Bad Kissingen Landkreis Bad Kissingen Joseph-Bernhart-Fachakademie für Sozialpädagogik des Landkreises Günzburg in Krumbach Fachakademie für Sozialpädagogik des Diakonischen Werks Traunstein, Traunstein Fachakademie für Sozialpädagogik der Arbeiterwohlfahrt in München und Oberbayern gemeinn. GmbH Fachakademie für Sozialpädagogik Rosenheim der gem. Gesellschaft für soziale Dienste - DAA - mbh gemeinn. Gesellschaft für soziale Dienste -DAA-mbH Landkreis Günzburg Diakonisches Werk Traunstein Arbeiterwohlfahrt in München und Oberbayern gemeinn. GmbH - DAA - mbh Fachakademie f. Sozialpädagogik d. Inn.Miss. Mü. - Diakonie in München u. Oberbayern, München Maria Ward Fachakademie für Sozialpädagogik Eichstätt der Diözese Eichstätt Stiftung Kath. Bildungsstätten f. Sozialberufe Armen Schulschwestern von Unserer Lieben Frau Fachakademie f. Sozialpäd. München d. Caritasverb. der Erzdiöz. München u. Freising - staatl. anerk.- Fachakademie für Sozialpädagogik des Diakonischen Werks Traunstein in Mühldorf Fachakademie für Sozialpädagogik Rottenbuch der Regens-Wagner-Stiftung Erlkam Fachakademie für Sozialpädagogik des Mädchenwerks Zwiesel Fachakademie für Sozialpädagogik der Schulstiftung Seligenthal in Landshut Innere Mission München Diözese Eichstätt Stiftung Kath. Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern Kongregation der Armen Schulschwestern v.u.l.fr., München Caritasverband der Erzdiözese München und Freising Diakonisches Werk Traunstein Regens-Wagner-Stiftung Erlkam Mädchenwerk Zwiesel Schulstiftung Seligenthal in Landshut Quelle: Amtliche Schuldaten Stand: StMUK - Ref. VII.1

5 Drucksache 16/10818 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 5 Status Schulname Träger Fachakademie für Sozialpäd. der Ordensgemeinschaft d. Armen Franzisk. v.d. Hl. Familie zu Mallersdorf Kongregation der Armen Franziskanerinnen, Mallersdorf Fachakademie für Sozialpädagogik der Provinzialat der Deutschordens- Deutschordens-Schwestern Passau Schwestern Priv. Fachakademie für Sozialpädagogik der Ursulinen- Kloster der Ursulinen, Straubing Schulstiftung in Straubing Kirchl. Fachakademie f. Sozialpädagogik Regensburg des Caritasverbandes der Diözese Regensburg Kirchliche Fachakademie für Sozialpädagogik Weiden des Caritasverbandes der Diözese Regensburg Priv. Fachakademie für Sozialpädagogik der Döpfer- Schulen ggmbh Schwandorf Caritas-Fachakademie für Sozialpädagogik im Haus St. Elisabeth, Bamberg Fachakademie für Sozialpädagogik Hof des evang.- luth. Diakoniewerkes Neuendettelsau Fachakademie für Sozialpädagogik Coburg d. - DAA - mbh Fachakademie für Sozialpädagogik der Gemeinn. Gesellschaft f.soziale Dienste - DAA- mbh Nürnberg Fachakademie für Sozialpädagogik Gunzenhausen des Diakonissen-Mutterhauses Hensoltshöhe Caritasverband der Diözese Regensburg Caritasverband der Diözese Regensburg Döpfer-Schulen Schwandorf gemeinnützige GmbH Caritasverband der Erzdiözese Bamberg Evang.-Luth. Diakoniewerk Neuendettelsau Diakonissen-Mutterhaus Hensoltshöhe, Gunzenhausen Diakonie Neuendettelsau, Fachakademie für Sozialpädagogik in Neuendettelsau Evang.-Luth. Diakoniewerk Neuendettelsau Fachakademie für Sozialpädagogik Nürnberg der Evangelischen Erziehungsstiftung Evang. Sozialinstitut in Bayern, Nürnberg Josef-Mayr-Nusser-Fachakademie für Caritasverband für die Erzdiözese Sozialpädagogik Erlangen d. Caritasverb. Bamberg f.d.erzdiözese Bamb. Fachakademie für Sozialpädagogik d. Die Rummelsb. Die Rummelsberger Dienste für Menschen Dienste f. Menschen gemeinn. GmbH in gemeinn. GmbH Rummelsberg Fachakademie für Sozialpädagogik St. Hildegard Würzburg der Caritas-Schulen ggmbh Caritas-Schulen ggmbh Fachakademie für Sozialpädagogik der evang.-luth. Evang.-Luth. Gesamtkirchenverwaltung Gesamtkirchengemeinde Schweinfurt Schweinfurt Fachakademie für Sozialpädagogik Lindau (Bodensee) d.schulwerks d. Diözese Augsburg Fachakademie für Sozialpädagogik Maria Stern des Schulwerks der Diözese Augsburg Fachakademie für Sozialpädagogik der Evang. Diakonissenanstalt Augsburg Evang. Diakonissenanstalt Augsburg Fachakademie für Sozialpädagogik Dillingen a.d.donau d.schulwerks d. Diöz. Augsburg Fachakademie f.sozialpädagog.d.christl.jugendhilfe Kempten (Allgäu) d.schulwerks d.diözese Augsburg Fachakademie für Sozialpädagogik Maria Stern Nördlingen des Schulwerks der Diözese Augsburg

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