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1 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, Ro/EH Gesetzgebung (Legislative) und Rechtsprechung (Judikative) sind unverzichtbare Elemente eines funktionsfähigen Staates. Das Verhältnis der Rechtsprechung zur Gesetzgebung bietet reichlich Konfliktstoff. Die Rechtsprechung interpretiert oftmals die Gesetzgebung und nicht selten kommt dabei etwas heraus, was der Gesetzgeber vorgibt, gar nicht gewollt zu haben. In anderen Fällen verwirft die Rechtsprechung Gesetzesbestimmungen, weil sie dem Grundgesetz widersprechen; diese Fälle landen regelmäßig beim Bundesverfassungsgericht. Kein anderes Rechtsgebiet unterliegt derart häufig den Interpretationen und verfassungsmäßigen Überprüfungen wie das Steuerrecht. In den letzten Wochen hat es wieder einige bemerkenswerte Entscheidungen gegeben, bei denen man sich manchmal die Frage stellt, ob die Legislative ideologisch unterwandert ist oder einfach nur schlechte Qualität liefert. Ein herausragendes Beispiel liefert das BFH-Urteil vom (Steuer-Tipp 00 in dieser Ausgabe), mit der die Steuerpflicht von Erstattungszinsen vom Finanzamt gekippt wurde. 990 hatte der Gesetzgeber die Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen eingeführt, soweit das Ende des Veranlagungszeitraumes mehr als 5 Monate zurück lag. Die Verzinsung beträgt bis heute 6 % und geht in beide Richtungen. Bei der Einführung hatte der Gesetzgeber zunächst dafür gesorgt, dass zum einen Erstattungszinsen, die der Steuerpflichtige erhält, als Zinseinkünfte steuerpflichtig sind, zum anderen, dass Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige zu leisten hat, als Sonderausgaben abzugsfähig sind. 999 meinte der Gesetzgeber, dass sich die Steuerpflichtigen an die Versteuerung der Erstattungszinsen gewöhnt haben sollten und strich den Sonderausgabenabzug bei den Nachzahlungszinsen mit der Konsequenz, dass Erstattungszinsen steuerpflichtig blieben, Zinsaufwendungen jedoch als nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung betrachtet wurden. Das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl wird bei dieser Ungleichbehandlung herausgefordert. Dennoch blieben etliche Klageverfahren, die von namhaften Steuerrechtskanzleien angestrebt wurden, über Jahre erfolglos. /-

2 /4 Diese Erfolglosigkeit scheint den Gesetzgeber im weiteren zu neuen Ungerechtigkeiten angespornt zu haben. Bekanntlich wurde mit dem Veranlagungszeitraum 009 die Abgeltungsteuer für Zinserträge eingeführt. Unverständlicherweise hat der Gesetzgeber die vom Finanzamt erhaltenen Erstattungszinsen nicht als solche definiert, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen. Vergesslichkeit oder Ideologie? Das Scheitern anderer Steuerrechtler mochte Dr. Jürgen Pelka, Gründer der Sozietät PNHR nicht hinnehmen. Er klagte in eigener Sache, ließ sich (natürlich) von PNHR vertreten und fand neue Argumente gegen die Ungerechtigkeit. Im Ergebnis zeigte sich der BFH von den Argumenten überzeugt. Wenn die an das Finanzamt zu zahlenden Nachzahlungszinsen dem steuerlichen Privatbereich zugeordnet werden, so müsse dies auch für diejenigen Zinsen gelten, die man vom Finanzamt erhält. Damit braucht man auch nicht mehr über die Frage diskutieren, ob derartige Zinserträge dem Abgeltungsteuersatz von 5 % zu unterliegen haben. Das zitierte Urteil ist bereits eine Ohrfeige für den Gesetzgeber. Noch dicker kam es am , als das Bundesverfassungsgericht in drei Fällen Beschlüsse fasste, die Gesetzesfassungen aus 999 teilweise als verfassungswidrig einstuften. Eines dieser drei Urteile wurde wiederum von PNHR in Köln erstritten. Die Urteile befassten sich mit der nachträglichen Steuerpflicht sogenannter wesentlicher Anteile an Kapitalgesellschaften, der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken von zwei auf zehn Jahre und der nachträglichen Steuerpflicht von ehemals steuerfreien Abfindungszahlungen. Die drei Fälle hatten gemeinsam, dass ehemals steuerfreie Gewinne rückwirkend steuerpflichtig gemacht wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Enttäuschung vieler Steuerrechtler nicht generell ein Rückwirkungsverbot ausgesprochen. Wohl aber sagt das Bundesverfassungsgericht, dass Wertsteigerungen bis zur Gesetzesänderung steuerfrei bleiben müssen. Selbstverständlich ist es bedauerlich, dass diese Gerechtigkeit erst nach mehr als 0 Jahren wieder hergestellt wird. Die eigentliche Bedeutung dieser Beschlüsse geht jedoch über die Feststellung der Unrechtmäßigkeit des 99er Gesetzes weit hinaus: Sie zeigt dem Gesetzgeber Grenzen für zukünftige Gesetzesänderungen auf.

3 3/4 Viele Bürger in Deutschland fürchten sich davor, dass Einkommen und Vermögen neuerlich und rückwirkend besteuert werden. Ein Beispiel hierfür ist die steuerfreie Veräußerung von Immobilien im Privatvermögen, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre liegen. Einen Gesetzesentwurf zur Besteuerung derartiger Veräußerungsgewinne hatte es ja vor einigen Jahren bereits einmal gegeben. Nunmehr scheint klar, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes die Einführung einer derartigen Steuerpflicht sich nur auf Wertsteigerungen nach Gesetzeseinführung erstrecken darf. Gesetze werden in Deutschland leider mit mangelhafter Qualität gemacht, insbesondere im Steuerrecht - soweit die negative Erkenntnis. Die Rechtsprechung, die Judikative, bietet dem Gesetzgeber Einhalt - soweit die positive Erkenntnis. Für unsere PNHR Gruppe in Köln sind das angesprochene BFH-Urteil und der Beschluss des Verfassungsgerichtes ein großer Erfolg. Er wird noch ergänzt dadurch, dass wir auch beim zweiten Verfassungsgerichtsurteil Klage erhoben hatten und im angehängten Verfahren erfolgreich waren. Schließlich hatten wir bereits vor einem Jahr ein BFH-Urteil erwirkt, mit dem eine langjährige Rechtsprechung des BFH ebenso aufgegeben wurde, wie eine rechtlich unhaltbare Gesetzesinterpretation der Finanzverwaltung (siehe PNHR-Aktuell Juli 009). Wir unterscheiden uns von den vielen Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien in Deutschland nicht nur durch eine sehr hohe Erfolgsquote bei Finanzgerichtsverfahren sondern vor allem dadurch, dass wir Ungerechtigkeiten nicht hinnehmen und dafür zu kämpfen bereit sind. Freilich bedarf es hierzu hoher steuerjuristischer Expertise. Diese Expertise bekommen wir auch von der steuerjuristischen Wissenschaft attestiert. Führende Steuerrechtler in Deutschland, zuvorderst der Nestor des deutschen Steuerrechts Prof. Klaus Tipke, haben den PNHR-Gründer Dr. Jürgen Pelka mit der Festschrift Steuerberatung und Rechtsstaat, Verlag C.H. Beck, aus Anlass seines 65. Geburtstages geehrt. Derartige Ehrungen bleiben üblicherweise Universitätsprofessoren vorbehalten. Für uns sind diese Erfolge ein weiterer Ansporn, sich um Ihr gutes Recht zu kümmern. Mit freundlichen Grüßen Ihr PNHR-Redaktionsteam

4 4/4 Anlagen News Steuer-Tipp 99 Steuer-Tipp 00 Rechts-Tipp 95 Special 87 Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen - Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen Vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen auf Personensteuern unterliegen beim Steuerpflichtigen nicht der Besteuerung Mieter zahlt Prozesskosten einer Räumungsprozesses nicht ein erneuter Kündigungsgrund Ermittlung der Anschaffungskosten für den abschreibungsfähigen Gebäudeanteil bei Erwerb einer Immobilie

5 0/00 Inhaltsverzeichnis Termine Oktober 00 Termine November 00 3 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 4 Extensive private Nutzung des Dienst- PC kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen 5 Doppelte Haushaltsführung: Hausstand am Wohnsitz der Eltern 5 Entnahme von Anteilen aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung 5 Für gezahlte Kfz-Steuer ist Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren 6 Kein Arbeitslohn durch Gebührenverzicht zu Gunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners 6 Nach Verkauf einer wesentlichen Beteiligung anfallende Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten 7 Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht verfassungswidrig 7 Schenkung von Kommanditanteilen ohne zugehöriges Sonderbetriebsvermögen nicht zu Buchwerten möglich 8 Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen 8 Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücks-veräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig 9 Anwendung der %-Regelung nur bei tatsächlicher privater Nutzung von Dienstwagen 9 Mieter dürfen Schönheitsreparaturen selbst durchführen 0 Ertragsteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer bei der sog. %-Regelung streitig Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung: Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge sind seit. Juli 00 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden Schadensersatzansprüche vor Mietbeginn können wirksam ausgeschlossen werden 3

6 News 0/00 Termine Oktober 00 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung Scheck Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem..005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 0. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 0. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 0 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

7 News 0/00 Termine November 00 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung Scheck Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem..005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 0. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 0. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 4..00) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 0 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 3

8 News 0/00 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. 3 Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. 4 Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. 5 Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 6 Der Basiszinssatz verändert sich zum. Januar und. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. 7 Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab.7.008: Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung.7. bis ,9 % 8,9 %,9 %.. bis ,6 % 6,6 % 9,6 %.7. bis , % 5, % 8, %.. bis , % 5, % 8, %.7. bis , % 5, % 8, % Abs. S. BGB. 86 Abs. S. BGB. 86 Abs. BGB. 86 Abs. 3 S. BGB. 88 Abs. S. BGB. 88 Abs. S. bzw. Abs. BGB. 47 Abs. S., 3 BGB. 4

9 News 0/00 Extensive private Nutzung des Dienst-PC kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen Auch langjährig Beschäftigten darf außerordentlich gekündigt werden, wenn sie Dienst-PCs unerlaubt extensiv nutzen. Dafür ist auch keine vorherige Abmahnung erforderlich. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden. In dem Verfahren ging es um einen seit dem Jahr 976 in einem Bauamt beschäftigten Gemeindemitarbeiter, der auf Partnersuche war und deshalb über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen täglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater s zugebracht hatte, teilweise in einem Umfang, der ihm gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr ließ. Das Landesarbeitsgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 3, wonach ein Arbeitnehmer bei privater Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich seine Arbeitspflicht verletzt. Dabei wiegt die Pflichtverletzung umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer dabei seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Danach komme im Falle einer extensiven Internetnutzung während der Arbeitszeit 3 66 Abs. BGB. LAG Niedersachsen, Urt. v , Sa 875/09, LEXinform BAG, Urt. v , AZR 58/04, AP Nr.9 zu 66 BGB, Rn. 7, NJW 006, S. 540, LEXinform , BAG, Urt. v , AZR 00/06, NJW 007, S. 653, NZA 007, S. 9, LEXinform auch eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung in Betracht. Eine solche extensive Internetnutzung lag hier nach Ansicht des Gerichts vor. Doppelte Haushaltsführung: Hausstand am Wohnsitz der Eltern Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt neben einer Haushaltsführung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand voraus. Bei einem Ledigen liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wenn er in dem Haushalt der Eltern eingegliedert ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Wohnungsüberlassung unentgeltlich erfolgt, das Kind sich nicht an den Nebenkosten beteiligt und die von dem Kind genutzten Räumlichkeiten über keine Küche verfügen. Weitere Voraussetzung wäre, dass der Lebensmittelpunkt an diesem Ort verblieben ist. Dies muss im Einzelnen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs 4 ) Entnahme von Anteilen aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung Bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ermittelt sich der Gewinn aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit den Anschaffungskosten. Als Anschaffung in diesem Sinne gilt auch die Entnahme aus dem Betriebsvermögen 4 BFH, Beschl. v , VI B 56/09, BFH/NV 00, S. 443, LEXinform

10 News 0/00 (anschaffungsähnlicher Vorgang), wenn in diesem Zusammenhang die stillen Reserven aufgedeckt werden. Unterbleibt eine Erfassung der stillen Reserven, aus welchen Gründen auch immer, sind die historischen Anschaffungskosten anzusetzen. Dazu folgender Fall: Ein wesentlich Beteiligter veräußerte seine Anteile (Nennwert 4 TDM) für 3 Mio. DM. Diese Beteiligung hatte er fünf Jahre vorher aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen. Eine Versteuerung erfolgte nicht und war auch nachträglich nicht möglich, weil die entsprechenden Steuerbescheide bestandskräftig waren. Fehlt es in einem solchen Fall an der Besteuerung des Entnahmewerts, ist Veräußerungsgewinn die Differenz zwischen Kaufpreis und historischen Anschaffungskosten, so dass es letztlich doch zu einer Versteuerung der gesamten stillen Reserven kommt. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs ) Für gezahlte Kfz-Steuer ist Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind anzusetzen, soweit Ausgaben getätigt werden, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Eine Spedition machte im Jahresabschluss Kfz-Steuern in Höhe von als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt korrigierte den Gewinn um den rechnerisch auf das Folgejahr entfallenden Anteil von Der Bundesfinanzhof stimmte dem zu. Die Kfz-Steuer entsteht tageweise und ist (bis auf Sonderfälle) für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Der auf das folgende Wirtschaftsjahr entfallende Anteil ist deshalb zu aktivieren. Kein Arbeitslohn durch Gebührenverzicht zu Gunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners Mitarbeiter einer Bank vermitteln Bausparverträge für eine Bausparkasse. Dafür erhält die Bank eine Vermittlungsprovision. Schließen die Mitarbeiter der Bank, deren Ehegatten oder Kinder eigene Bausparverträge ab, verzichtet die Bausparkasse auf die sonst übliche Abschlussgebühr. Die Bank erhält in solchen Fällen andererseits aber auch keine Vermittlungsprovision. Das Finanzamt sah in dem Verzicht der Bausparkasse auf ihre sonst üblichen Abschlussgebühren gegenüber Mitarbeitern der Bank einen geldwerten Vorteil. Er unterliege bei den Bankmitarbeitern der Steuerpflicht. Die Bank habe den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. BFH, Urt. v , IX R /09, DStR 00, S. 45, DB 00, S. 498, BFH/NV 00, S. 533, LEXinform BFH, Urt. v , I R 65/09, DStR 00, S. 66, DB 00, S. 73, LEXinform

11 News 0/00 Dieser Auffassung widerspricht der Bundesfinanzhof. Arbeitslohn sind die für eine Beschäftigung gezahlten Bezüge oder Vorteile. Sie müssen durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Dabei kann es sich auch um Zuwendungen eines Dritten handeln. Arbeitslohn liegt jedoch nicht vor, wenn die Zuwendung aufgrund anderer Rechtsbeziehungen gewährt wird. Im Urteilsfall war zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung kein hinreichender Veranlassungszusammenhang erkennbar. Mitentscheidend war, dass der Gebührenvorteil allen Mitarbeitern der Bank gewährt wurde. Es spielte keine Rolle, ob sie mit der Vermittlung von Bausparverträgen überhaupt befasst waren. Nach Verkauf einer wesentlichen Beteiligung anfallende Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer so genannten wesentlichen Beteiligung angefallen waren. In dem betreffenden Fall hatte ein GmbH-Gesellschafter seine Beteiligung veräußert. Der Verkaufserlös reichte nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Betei- BFH, Urt. v , VI R 4/09, DB 00, S. 799, LEXinform ligung aufgenommenen Darlehens aus. Solche nachträglichen Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung bei Überschusseinkünften nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Dies wurde damit begründet, dass auch die Gewinne aus der Veräußerung der Substanz nicht besteuert wurden. Die geänderte Rechtsprechung muss im Zusammenhang mit der geänderten Steuerbarkeit bei wesentlichen Beteiligungen gesehen werden. Im Laufe der letzten Jahre wurde die Wesentlichkeitsgrenze von 5 % auf % herabgesetzt. Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht verfassungswidrig Für die Gewährung von Kindergeld und/oder damit in Zusammenhang stehenden Freibeträgen ist u. a. Voraussetzung, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge einen vom Gesetzgeber festgesetzten Betrag nicht überschreiten (00=8.004 ). Überschreiten die Einkünfte und Bezüge diesen Betrag auch nur um einen Euro, dann wird kein Kindergeld gewährt. Das Bundesverfassungsgericht 3 hat die Verfassungsbeschwerde eines Vaters nicht angenommen, dessen Sohn Einkünfte hatte, die den Grenzbetrag um 4,34 überschritten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Grenzbetrags- BFH, Urt. v , VIII R 0/08, DStR 00, S. 47, DB 00, S. 56, LEXinform BVerfG, Beschl. v , BvR /09, LEXinform

12 News 0/00 regelung nicht als Freibetragsregelung, sondern als Freigrenze ausgestattet hat. Schenkung von Kommanditanteilen ohne zugehöriges Sonderbetriebsvermögen nicht zu Buchwerten möglich Ein Vater hatte 994 seinen Kindern Kommanditanteile geschenkt. Ein im Sonderbetriebsvermögen befindliches Grundstück (sog. funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen) hatte er vorher zu Buchwerten in eine andere Personengesellschaft eingebracht. Das Finanzamt versteuerte die stillen Reserven der Kommanditanteile, weil diese nur dann zu Buchwerten geschenkt werden können, wenn gleichzeitig das Sonderbetriebsvermögen mitübertragen wird. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Hinweis: Das Gericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob durch eine Gesetzesänderung ab 00 die vorherige Übertragung von Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen steuerunschädlich ist. Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen Bei der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen auf die nächste Generation ist BFH, Urt. v , IV R 5/08, BFH/NV 00, S. 544, DStR 00, S. 374, LEXinform Anmerkung in DStR 00, S das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eine oft gewählte Gestaltung. Der Übergeber behält sich in Form von Versorgungsleistungen die Erträge des übergebenden Vermögens vor. Der Übernehmer muss die zugesagten Versorgungsleistungen aus den Erträgen des Vermögens leisten können. Nur dann kann er diese als Sonderausgaben abziehen. Dieses gilt auch, wenn nach der Übergabe ertragloses Vermögen in ertragbringendes Vermögen in Absprache mit dem Übergeber umgeschichtet wird und sich der Übergeber für diesen Fall erhöhte Versorgungsbeträge hat zusichern lassen. Reichen die Erträge aus dem ursprünglichen und dem umgeschichteten Vermögen aus, um die Versorgungszusage inklusive der erhöhten Versorgungsbeträge zu finanzieren, ist nunmehr ein höherer Sonderausgabenabzug anzuerkennen. Für die erforderliche Prognose, ob die Erträge ausreichend sind, ist auf die Erträge im Jahr des Umschichtungsvorgangs und den beiden Folgejahren abzustellen. Beispiel: Ein Landwirt überträgt seinem Sohn seinen landwirtschaftlichen Betrieb, der auch ein Grundstück mit bisher nicht ausgebeutetem Bodenschatz (Kiesvorkommen) umfasst. Im Fall der Veräußerung dieses Grundstücks soll die vom Sohn zu erbringende Versorgungsleistung von monatlich.000 auf erhöht werden. Reichen die Erträge nach Veräußerung des Grundstücks zur Finanzierung von monatlich aus, steht dem 8

13 News 0/00 Sohn ein entsprechender Sonderausgabenabzug zu. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs ) Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig Auf Grund des am 3. März 999 verkündeten Steuerentlastungsgesetzes 999 / 000 / 00 hat sich die Frist für die Veräußerung privater Grundstücke (Spekulationsfrist) auf zehn Jahre verlängert. Der Gesetzgeber erfasste damit ab 999 aber auch solche Grundstücke, bei denen die bis zum geltende Frist von zwei Jahren bereits abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt waren solche Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre lagen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die bis zum geltende zweijährige Spekulationsfrist beim Verkauf eines Grundstücks im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgelaufen war, war die Verlängerung nicht verfassungswidrig. Allerdings verstößt die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des BFH, Urt. v , X R 38/06, LEXinform BVerfG, Beschl. v , BvL 4/0, BvL /04, BvL 3/05, LEXinform Vertrauensschutzes, wenn ein bereits im Zeitpunkt der Verkündung eingetretener Wertzuwachs mit versteuert worden ist. Beispiel : Ein Grundstück wurde am für erworben und am für veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug bereits am Der Veräußerungsgewinn von ist einkommensteuerfrei. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte zwar nach Verkündung des Gesetzes am , der Wertzuwachs war aber bereits bei Verkündung des Gesetzes vorhanden. Beispiel : Ein Grundstück wurde am für erworben und am für veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug am Vom Veräußerungsgewinn von ist der bis zum entstandene Wertzuwachs von (einkommensteuerfrei) abzuziehen. Der Restbetrag von unterliegt der Einkommensteuer im Jahr 004. Anwendung der %-Regelung nur bei tatsächlicher privater Nutzung von Dienstwagen Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, stellt der Vorteil Lohn dar, dessen Wert i. d. R. gemäß der %-Regelung zu ermitteln ist. Probleme gibt es immer dann, wenn zwischen den Beteiligten keine Regelung über die Privatnutzung getroffen wird oder der Ar- 9

14 News 0/00 beitgeber ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen hat. Im entschiedenen Fall hatte eine Apotheke mit angegliederter Arzneimittelherstellung einen Fuhrpark von sechs PKW, darunter ein Fahrzeug der Oberklasse. Die Fahrzeuge standen den 80 Mitarbeitern sowie dem Sohn als leitenden Angestellten für betriebliche Fahrten zur Verfügung, wobei die private Nutzung verboten war. Das Finanzamt unterstellte, dass der Sohn das Fahrzeug der Oberklasse auch privat nutzte und ermittelte die Nutzung nach der %-Regelung, weil auch keine Fahrtenbücher geführt wurden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Anscheinsbeweis die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt - wegen fehlendem Bezugs zur Beschäftigung - nicht als Arbeitslohn. Mieter dürfen Schönheitsreparaturen selbst durchführen Mieter dürfen ihre Wohnung selbst renovieren. Sie können vom Vermieter nicht vertraglich verpflichtet werden, einen Handwerker für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu beauftragen. Die bisher nicht geklärte Frage, ob der Vermieter den Mieter im Rahmen der Übertragung von Schönheitsreparaturen dazu verpflichten kann, die Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker ausführen zu lassen, hat der Bundesgerichtshof zugunsten des Mieters verneint. Das Gericht hält in Mietverträgen eine solche Klausel für Schönheitsreparaturen für unwirksam, weil damit die Durchführung der Reparaturen durch den Mieter ausgeschlossen ist und dies ihn unangemessen benachteiligt. Denn ohne eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wäre dieser lediglich zur fachgerechten Ausführung in mittlerer Art und Güte verpflichtet. 3 Dem Interesse des Vermieters an einer fachgerechten Ausführung werde durch die Vornahme der Arbeiten durch einen Laien ausreichend Rechnung getragen, wenn dies fachgerecht geschehe. Mit dieser Entscheidung sind noch mehr Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen als bisher der Rechtsprechung zum Opfer gefallen. Soweit die Klauseln nicht wegen starrer Fristen, überlanger Fristen oder der Ausführungsart unwirksam sind, scheitern sie möglicherweise nunmehr an der Fachhandwerkerklausel. BFH, Urt. v..4.00, VI R 46/08, DStR 00, S. 568, DB 00, S. 676, LEXinform BGH, Urt. v , VIII ZR 94/09, LEXinform Abs. BGB. 0

15 News 0/00 Ertragsteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer bei der sog. %-Regelung streitig Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, einem bei ihm anhängigen Verfahren beizutreten, in dem die ertragsteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer bei der sog. %-Regelung streitig ist. Die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz wird bei der Einkommensteuer in der Regel nach der sog. %-Regelung ermittelt. Das bedeutet, dass % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz pro Monat als private Entnahme dem Gewinn hinzugerechnet wird. Hinzu kommt die hierauf entfallende Umsatzsteuer, wobei 80 % des Entnahmewerts zugrunde gelegt werden. Beispiel : Beträgt der Bruttolistenpreis des Kfz , ist die private Nutzung mit zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 9 (80 % von x 9 %) anzusetzen. Umsatzsteuerlich gilt die %-Regelung allerdings nicht, wenn der Unternehmer diese nicht freiwillig anwendet. Die private Kfz-Nutzung wird vielmehr geschätzt, wobei der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % der vom Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemachten Kfz- Kosten zu veranschlagen ist, soweit sich aus den konkreten Verhältnissen nicht ein geringerer privater Nutzungsanteil ergibt. Nicht mit Vorsteuern belastete Kosten (z. B. Kfz-Steuer) sind herauszurechnen. Beispiel : Netto-Gesamtaufwendungen für das Kfz (einschließlich AfA) ; hierin nicht mit Vorsteuern belastete Kosten von.000 enthalten. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind danach (50 % von ); die Umsatzsteuer beträgt 855 (9 % von ). Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung, gehört die von ihm gezahlte Umsatzsteuer zu den Betriebsausgaben. Dies gilt allerdings nicht für die auf die private Nutzung entfallende Umsatzsteuer, die dem Gewinn hinzuzurechnen ist. Der Bundesfinanzhof muss klären, welche Umsatzsteuer dem Gewinn hinzuzurechnen ist: Die nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten ermittelte (im Beispielsfall also 9 ) oder die umsatzsteuerlich ermittelte und im Umsatzsteuerbescheid für die Privatnutzung angesetzte Umsatzsteuer (im Beispielsfall also 855 ). BFH, Beschl. v , VIII R 54/07, BFH/NV 00, S. 543, DB 00, S. 499, LEXinform

16 News 0/00 Fahrzeuglieferungs- Meldepflichtverordnung: Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge sind seit. Juli 00 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden Am. Juli 00 ist die Fahrzeuglieferungs- Meldepflichtverordnung in Kraft getreten. Damit werden Unternehmer und Fahrzeuglieferer 3, die nach dem 30. Juni 00 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer tätigen, verpflichtet, diese dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 0. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, zu melden. Liegt eine Dauerfristverlängerung 4 für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor, gilt diese auch für die Anzeigepflichten im Rahmen dieser Verordnung. Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. Sie ist grundsätzlich durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten- Übermittlungsverordnung zu übermitteln; alternativ können Fahrzeuglieferer und - allerdings nur auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten - auch Unternehmer die Meldung in Papierform abgeben. Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten: 5 Name und Anschrift des Lieferers, Steuernummer und bei Unternehmern Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers, Name und Anschrift des Erwerbers, Datum der Rechnung, Bestimmungsmitgliedstaat, Entgelt (Kaufpreis), Art des Fahrzeugs (Land-, Wasseroder Luftfahrzeug), Fahrzeughersteller, Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer), Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt, Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen, Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder Werknummer (bei Luftfahrzeugen). Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung, BGBl 009 I, S. 630, BStBl 009 I, S. 47. gem. UStG. 3 4 gem. a UStG. 46 bis 48 UStDV. 5 Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV), LEXinform

17 News 0/00 Schadensersatzansprüche vor Mietbeginn können wirksam ausgeschlossen werden Nach Auffassung des Landgerichts Duisburg hat der Mieter keinen Schadensersatzanspruch für einen vor Mietbeginn eingetretenen Wasserschaden in der Wohnung, wenn die Parteien in dem Vertrag eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters formularmäßig ausgeschlossen haben. Zwar habe ein Vermieter grundsätzlich Schadensersatz zu leisten, wenn bei Vertragsabschluss ein Mangel an der Mietsache vorhanden sei. Diese Regelung könne jedoch wirksam für vom Vermieter nicht zu vertretende Schäden ausgeschlossen werden. In dem entschiedenen Fall kam es zu einem Wasserschaden in der Wohnung noch vor deren Bezug durch den Mieter. Ursache war ein undichtes Wasserrohr. Einen solchen Schaden habe der Vermieter nach Meinung des Gerichts nicht zu vertreten. Dieser habe keine Verpflichtung, die Wasserrohre regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Eine solche Feststellung hat die ständige Rechtsprechung bereits für Elektroinstallationen getroffen. 3 Nach Meinung des Gerichts könne für Wasserrohrleitungen nichts anderes gelten. Auch hier werde kein umsichtiger und verständiger Mensch ohne besondere Veranlassung regelmäßig Inspektionen vornehmen. LG Duisburg, Urt. v , 3 S 58/0, LEXinform a Abs. Alt. BGB. 3 BGH, Urt. v , VIII ZR 3/07, NJW 009, S. 43, LEXinform

18 95 0/00 Mieter zahlt Prozesskosten eines Räumungsprozesses nicht - ein erneuter Kündigungsgrund? Ausgangslage Sie sind Vermieter oder Mieter einer Mietwohnung. Der Mieter gerät in finanzielle Schwierigkeiten und zahlt seine monatliche Miete nicht mehr. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis wegen erheblicher Mietrückstände außerordentlich und erhebt anschließend Räumungsklage. Der Mieter wendet sich hilfesuchend an die zuständige ARGE (Arbeitsgemeinschaft aus kommunalem Träger von Sozialleistungen und Arbeitsagentur). Da diese innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs die gesamten Mietrückstände ausgleicht, wird die ausgesprochene Kündigung nach dem Gesetz unwirksam. Aus diesem Grund wird der Räumungsprozess von beiden Seiten für erledigt erklärt. Die dem Vermieter zu erstattenden Prozesskosten gleicht der Mieter nicht aus. Die ARGE zahlt fortan die laufende monatliche Miete. Doch auch sie kommt gegenüber dem Vermieter nicht für die auf den Mieter entfallenden Prozesskosten auf. Sie fragen sich, ob der Vermieter das Mietverhältnis wegen des unterbliebenen Ausgleichs der Prozesskosten erneut außerordentlich oder zumindest ordentlich kündigen kann. Rechtslage Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis nach dem Gesetz nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat ( 573 Abs. BGB). Ein solches Interesse liegt z.b. vor, wenn der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat ( 573 Abs. Nr. BGB). Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) unter anderem dann gegeben sein, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Betriebskosten in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gerät. Im Ausgangsfall resultieren die erheblichen Zahlungsrückstände aber nicht aus ausgebliebenen oder unvollständigen Mietzahlungen, sondern aus dem unter-

19 Rechts-Tipp 95 0/00 bliebenen Ausgleich der vom Mieter zu tragenden Kosten eines früheren Räumungsprozesses. Die Frage, ob das Ausbleiben der Erstattung der in einem früheren Räumungsprozess angefallenen und vom Mieter zu tragenden Verfahrenskosten eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstellt, wurde bislang in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. In seinem Urteil vom VIII ZR 67/09 - hat der BGH nunmehr entschieden, dass in einem solchen Fall, in dem ein Vermieter von Wohnraum im Anschluss an eine wegen erheblicher Mietzahlungsrückstände ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung eine Räumungsklage erhebt, die durch den Räumungsprozess anfallenden Prozesskosten Teil des durch die unterbliebenen Mietzahlungen verursachten Verzugsschadens sind. Insoweit stehe die Verpflichtung des Mieters zur Tragung der durch den Räumungsprozess verursachten Verfahrenskosten in einem inneren Zusammenhang mit dem Mietverhältnis und ist daher - so der BGH - als mietvertragliche Pflicht einzuordnen. Damit ist nach dem BGH aber noch nicht entschieden, ob aufgrund dieser Pflichtverletzung dem Vermieter ein berechtigtes Interesse für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses im Sinne des 573 Abs. BGB zuzubilligen ist. Die Beurteilung, ob diese Pflichtverletzung ein berechtigtes Interesse an einer ordentlichen Kündigung begründet, richtet sich danach, ob die Pflichtverletzung die Erheblichkeitsschwelle des 573 Abs. Nr. BGB erreicht. Dies wird vom BGH im angegebenen Urteil vom für den Fall des fehlenden Ausgleichs der durch den Räumungsprozess verursachten Verfahrenskosten verneint. Zur Begründung führt der BGH in dem Urteil aus, dass sich dies aus der in 569 Abs. 3 Nr. Satz BGB zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ergebe. Nach dieser Vorschrift wird eine auf Zahlungsverzug gestützte außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam, wenn der Vermieter bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und Nutzungsentschädigung befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Mit dieser Schonfrist-Regelung verfolge der Gesetzgeber das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, eine Obdachlosigkeit des Mieters zu vermeiden. Mit dieser Intention des Gesetzgebers sei es so der BGH weiter nicht zu vereinbaren, wenn zwar eine berechtigte außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug aufgrund einer von der Sozialhilfebehörde innerhalb der Schonfrist herbeigeführten Befriedigung des Vermieters nach-

20 Rechts-Tipp 95 0/00 träglich unwirksam wird, jedoch dem Vermieter die Möglichkeit verbliebe, das Mietverhältnis gleichwohl erneut zu kündigen, weil der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Prozesskosten des erledigten Räumungsrechtsstreits zu begleichen. Der Gesetzgeber habe die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nach dem Gesetzeswortlaut nur vom Ausgleich der Mietrückstände und der Zahlung der fälligen Nutzungsentschädigung, nicht aber darüber hinaus von der Bezahlung angefallener Prozesskosten oder Verzugszinsen abhängig gemacht. Hierdurch habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch dann zuzumuten sei, wenn seine im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug entstandenen sonstigen Forderungen nicht oder nicht in voller Höhe befriedigt werden. In Anbetracht der im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Ziele und Wertungen des Gesetzgebers so das Fazit des BGH - übersteige die in einer ausgebliebenen Zahlung der Rechtsverfolgungsund Zwangsvollstreckungskosten liegende Pflichtverletzung des Mieters nicht die für eine ordentliche Kündigung nach 573 Abs. BGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle, so dass eine solche ordentliche Kündigung unwirksam wäre. Aus den gleichen Erwägungen stelle die unterbliebene Bezahlung der Prozesskosten auch keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach 543 Abs. BGB dar. Unser Tipp Der im Ausgangsfall beschriebene und vom BGH entschiedene Fall zeigt erneut, dass es grundsätzlich sowohl im Interesse des Mieters wie auch im Interesse des Vermieters liegt, es möglichst gar nicht zu einer Kündigung wegen erheblicher Mietrückstände und zu einem mit weiteren Kosten verbundenen Räumungsprozess kommen zu lassen. Wenn ein Mieter aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Miete zu zahlen, so dass ihm eine Kündigung droht, dann sollte er sich rechtzeitig an eine öffentliche Stelle im Sinne des 569 Abs. 3 Nr. BGB (ARGE bzw. Arbeitsagentur, Sozialamt oder andere) wenden, um deren Übernahme der laufenden Miete und der aufgelaufenen Mietrückstände zu erreichen. Als Vermieter sollten Sie den Mieter auf diese eventuell bestehende Möglichkeit hinweisen und zugleich darauf hinwirken, dass die Mietzahlungen der öffentlichen Stelle unmittelbar auf das Konto des Vermieters erfolgen. Information: Ihr persönlicher PNHR-Berater oder Herr RA Klaus Cox unter

21 99 0/00 Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen Herabsetzung von Einkommensteuer- Vorauszahlungen Ausgangslage Seit dem 0. Januar 009 unterliegen alle Kapitalerträge der Abgeltungsteuer in Höhe von 5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer wird durch die Banken einbehalten und dem Finanzamt abgeführt. Liegt jedoch der individuelle Steuersatz eines Steuerpflichtigen unter dem Abgeltungsteuersatz, so kann er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. Danach werden die Kapitalerträge nicht mit dem Abgeltungssteuersatz besteuert, sondern den anderen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Verfügung des Finanzministeriums Schleswig Holstein vom (VI 305 S 97 09) Bisher war es fraglich, wie die Kapitalerträge bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind, wenn die vorgenannte Günstigerprüfung zur Anwendung kommt. Dazu gibt es nunmehr eine Verfügung des Finanzministeriums Schleswig Holstein, die darauf hinweist, dass die Günstigerprüfung für Kapitalerträge auch bereits bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt werden kann. Unser Tipp Als Gewerbetreibender, selbständig Tätiger, Rentenempfänger oder Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einkünften sind viele von Ihnen verpflichtet, vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen an das Finanzamt zu entrichten. Wenn Sie außerdem Kapitalerträge zu versteuern haben, stellt sich die Frage, ob sich für Sie ein Antrag auf Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der Günstigerprüfung für Kapitalerträge lohnt. Ein solcher Antrag lohnt sich, wenn bei einem ledigen Steuerpflichtigen das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen unter 5.800,00 und bei zusammenveranlagten Eheleuten unter 3.600,00 liegt.

22 Steuer-Tipp 99 0/00 Kommt die Prüfung seitens des Finanzamtes zu dem Ergebnis, dass die Anwendung des individuellen Steuersatzes für den Steuerpflichtigen günstiger ist, werden die vierteljährlichen Einkommensteuer- Vorauszahlungen herabgesetzt. Sollte bei der Günstigerprüfung festgestellt werden, dass der persönliche Steuersatz über 5 % liegt, würde trotzdem nur der Abgeltungssteuersatz von 5 % zum Tragen kommen. Durch die Günstigerprüfung entstehen also keine Nachteile. Gerne sind wir Ihnen bei einem solchen Antrag sowie bei der Berechnung des voraussichtlich zu versteuernden Einkommens behilflich. Information: Ihr persönlicher PNHR-Berater oder Frau Rita Meuthen unter

23 00 0/00 Vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen auf Personensteuern unterliegen beim Steuerpflichtigen nicht der Besteuerung Ausgangslage Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt, gehören nach Nr. 3 EStG zu den nicht abziehbaren Ausgaben. Nr. 3 EStG ordnet an, dass Steuern vom Einkommen sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören nach 3 Abs. 4 AO auch die Zinsen im Sinne von 33a AO. Der BFH hat daher entschieden, dass Nachzahlungszinsen auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, weil sie gem. Nr. 3 EStG aufgrund Gesetzes dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind (BFH BStBl II 00, 5; BFH/NV 009, 797, BFH/NV 00, 470). Bisher hatte der BFH auf der anderen Seite entschieden, dass Erstattungszinsen, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt, beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 0 Abs. Nr. 7 EStG zu versteuern sind. Die BFH-Urteile vom (BFH BStBl II 975, 568), vom (BFH BStBl II 986, 557) und vom (BFH/NV 006, 57) hatte der BFH noch mit Beschluss vom (BFH/NV 009, 977) bestätigt. Nach dieser Rechtsprechung ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eine sonstige Kapitalforderung jeder Art im Sinne von 0 Abs. Nr. 7 EStG. Erstattungszinsen werden auch als Gegenleistung dafür gezahlt, dass der Steuerpflichtige dem Fiskus wenn auch gezwungenermaßen Kapital zur Nutzung überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war. Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom Mit Datum vom hat der BFH aufgrund einer von der Sozietät PNHR Pelka Niemann Hollerbaum Rohde in Köln geführten Prozess nunmehr seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Erstattungszinsen, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt, beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. Nr. 3 EStG nicht abziehbar

24 Steuer-Tipp 00 0/00 sind, also bei Erstattungszinsen auf Einkommensteuer (nicht bei Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer). Die Nichtsteuerbarkeit leitet der BFH aus der Regelung in Nr. 3 EStG ab. Nr. 3 EStG entfalte unmittelbare Wirkung zwar nur für die Nichtabziehbarkeit von Ausgaben, die Steuerbarkeit von Einnahmen ist dort nicht ausdrücklich geregelt. Unstreitig werden indes vom Finanzamt erstattete, nicht abziehbare Steuern nicht als Einnahmen im Sinne von 8 Abs. EStG erfasst. Die Rechtfertigung dafür, dass jedenfalls nach Nr. 3 EStG nicht abziehbare Steuern im Falle ihrer Erstattung beim Empfänger nicht zu Einnahmen führen, liege darin, dass für bestimmte Steuern in Nr. 3 EStG nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot geregelt ist, sondern dass die Norm diese Steuern schlechthin dem nicht steuerbaren Bereich zuweist. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung strahle auch auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung solcher Steuern in der Weise aus, dass sie dem Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer der Einkunftsarten des Abs. Nr. 4-7 EStG zufließen (vgl. 8 Abs. EStG). Dasselbe gelte für die Erstattungszinsen. Sie teilen als steuerliche Nebenleistungen im Sinne von 3 Abs. 4 AO insofern das Schicksal der Hauptforderung, als sie von Nr. 3 EStG ebenfalls dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind. Der BFH begründet seine Änderung der Rechtsprechung nicht nur damit, dass nunmehr ein sachlicher Gleichlauf insoweit gewährleistet ist, als Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen einheitlich dem nicht steuerbaren Bereich zugeordnet sind. Der BFH hat vielmehr auch auf die Entstehungsgeschichte des 33a AO hingewiesen. 33a AO wurde eingeführt mit dem Steuerreformgesetz 990 vom (BStBl I 988, 4). Mit diesem Steuerreformgesetz wurde die Einführung einer Steuerbefreiung für Erstattungszinsen verworfen. Gleichzeitig wurde damals jedoch in 0 Abs. Nr. 5 EStG geregelt, dass Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren. Der Gesetzgeber hat mithin ursprünglich im Ergebnis ein symmetrisches Normgefüge für Nachzahlungszinsen einerseits und Erstattungszinsen andererseits geschaffen. Dieses symmetrische Normgefüge ist durch die Aufhebung von 0 Abs. Nr. 5 EStG mit Wirkung ab 999 entfallen. Durch die jüngste Entscheidung des BFH, dass Erstattungszinsen, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt, beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Einkommensteuern entfallen, stellt dieses symmetrische Normgefüge wieder her.

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