Theologische Hochschule Chur Pastoralinstitut. Weiterbildungs-Studiengang "clinical pastoral training" (CPT) Studien- und Prüfungsordnung

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1 Theologische Hochschule Chur Pastoralinstitut Weiterbildungs-Studiengang "clinical pastoral training" (CPT) Studien- und Prüfungsordnung 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 1 2. Organisation 1 3. Abschlüsse 3 4. Adressatinnen und Adressaten 3 5. Studienziele 3 6. Zulassungsbedingungen 5 7. Aufbau des Studiums 6 8. Studienplan 8 9. Leistungsanforderungen Abschluss Anhang 1: Organisation Anhang 2: Gebührenordnung 15 2

3 Theologische Hochschule Chur Pastoralinstitut Weiterbildungs-Studiengang clinical pastoral training (CPT) Studien- und Prüfungsordnung 1 Allgemeines 1.1 Die Theologische Hochschule Chur ist von der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz (DOK) beauftragt worden, von katholischer Seite als universitäre Institution eine Kooperation mit der bestehenden deutschschweizerischen CPT-Ausbildung mit reformierter Trägerschaft einzugehen. Absolventinnen und Absolventen soll so ein zertifizierter Abschluss möglich werden, der von katholischer Seite nicht nur anerkannt, sondern mitgetragen wird. 1.2 Die CPT-Ausbildung ist Teil des Weiterbildungsprogramms Seelsorge und Pastoralpsychologie, dessen Träger die Theologische Fakultät der Universität Bern und die Kommission für Aus- und Weiterbildung in Seelsorge der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz (aws) sind. Neben dem CPT-Weiterbildungs- Studiengang werden im Rahmen dieses Weiterbildungsprogramms weitere Studiengänge angeboten. Die Theologische Hochschule tritt zurzeit nur in die Trägerschaft der CPT-Ausbildung ein. 2 Organisation Für die Realisierung dieses Projektes wurde auf zwischen der Universität Bern, der Kommission für Aus- und Weiterbildung in Seelsorge der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz (aws) und der Theologischen Hochschule Chur eine Kooperationsverein- 3

4 barung geschlossen. Sie ermöglicht eine Ergänzung der bisher für die CPT-Ausbildung zuständigen Leitungsorgane durch Vertreter der Theologischen Hochschule Chur. 3 Abschlüsse Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den berufsbegleitenden Weiterbildungs-Studiengang clinical pastoral training (CPT) der Theologischen Hochschule Chur. Folgende akademische Abschlüsse entsprechend der Bologna-Richtlinien sind möglich: a. Zertifikat clinical pastoral training (CPT), Theologische Hochschule Chur (CAS) b. Weiterbildungsdiplom clinical pastoral training (CPT), Theologische Hochschule Chur (DAS) c. Master of Advanced Studies clinical pastoral training (CPT), Theologische Hochschule Chur (MAS). 4 Adressatinnen und Adressaten Der Weiterbildungs-Studiengang richtet sich an Personen mit theologischem Abschluss (MTh, Diplom oder Lizentiat), die ihre beruflichen Kompetenzen auf ein neues Tätigkeitsfeld erweitern wollen. Er qualifiziert zu professioneller Tätigkeit in der Spitalseelsorge. 5 Studienziele 5.1 Die Teilnehmenden werden in ihrer persönlichen, fachlichen, sozialen und religiösen Kompetenz unterstützt, begleitet und gefördert, 4

5 um die eigene Berufspraxis in der Spitalseelsorge bewusster wahrnehmen, mitgestalten und verantworten zu können. Sie lernen sich selbst (ihre Rolle, Aufgabe, Identität und ihren Glauben), ihre Gesprächspartnerinnen und -partner (deren Situation, Probleme und Befindlichkeiten) und den Kontext der Beziehungen wahrzunehmen, die eigenen Fähigkeiten zur Gesprächsführung und Intervention zu erkennen und zu entwickeln. So üben sie sich selbst in eine seelsorgerliche Haltung ein. 5.2 Das CAS-Studium stellt die Basisausbildung dar. Es trägt zur Entwicklung der Fähigkeit der Teilnehmenden bei, Menschen in ihren Vernetzungen wahrzunehmen, Seelsorgeprozesse im Spital zu reflektieren und professionell zu gestalten sowie persönliche und strukturelle Voraussetzungen und Implikationen dieser Arbeit zu verstehen. 5.3 Das DAS-Studium vertieft die Inhalte des CAS-Studiums und trägt weiter zur Entwicklung einer beruflichen Identität als Spitalseelsorgerin resp. -seelsorger bei. Zudem erwerben die Teilnehmenden Fähigkeiten zur institutionellen Arbeit und Qualitätssicherung in ihrem beruflichen Umfeld. 5.4 Die Absolventinnen und Absolventen des MAS-Studiums erwerben vertiefte berufsfeldbezogene Handlungskompetenzen, bearbeiten aus theologisch-ethischer Perspektive Gesamtfragen der Pastoral und reflektieren deren gesellschaftliche Bezüge. Sie besitzen vertiefte Kenntnisse in den für die Spitalseelsorge relevanten Wissenschaften. 5.5 Die Module werden so angeboten, dass die Teilnehmenden das CAS-Studium innerhalb von zwei Jahren, das DAS-Studium innerhalb von vier Jahren und das MAS-Studium innerhalb von sechs Jahren absolvieren können. 5

6 6 Zulassungsbedingungen 6.1 Zum Weiterbildungs-Studiengang zugelassen werden können Bewerberinnen und Bewerber, die a. einen universitären Hochschulabschluss (Master in Theologie, Diplomtheologie oder Lizentiat in Theologie) nachweisen können b. und über Erfahrung in der Seelsorge oder vergleichbare Erfahrungen in Bereichen von Begleitung und Beratung verfügen. 6.2 Die Zulassungsbedingungen sind kumulativ: a. Für die Zulassung zum CAS-Studiengang ist der Nachweis der Voraussetzungen von Art. 4 erforderlich. b. Für die Zulassung zum DAS- und MAS-Studiengang sind der erfolgreiche Abschluss des CAS-Studiengangs und die Tätigkeit in der Spitalseelsorge erforderlich. c. Das MAS-Studium umfasst das DAS-Studium ohne DAS-Arbeit und den MAS-Studienteil mit der MAS-Arbeit. 6.3 Der Erwerb eines akademischen Abschlusses setzt eine Immatrikulation an der Theologischen Hochschule Chur über mindestens ein Jahr voraus. 6.4 Das Studiendekanat prüft, ob die formalen Voraussetzungen der Zulassung nach Art. 6.1a und 6.2 erfüllt sind. Zudem wird über die Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ein Votum des zuständigen Generalvikars eingeholt. Fällt diese Prüfung positiv aus, folgt ein Zulassungsgespräch, das die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den Beruf der Spitalseelsorgerin bzw. des Spitalseelsorgers klärt. Über die Aufnahme in die Weiterbildung entscheidet die Studienleitung des Studiengangs aufgrund des Zulassungsgesprächs. 6.5 Interessentinnen und Interessenten, die nur an einzelnen Modulen des Weiterbildungs-Studiengangs teilnehmen wollen, können zu- 6

7 gelassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 4 erfüllt und freie Plätze vorhanden sind. 6.6 Interessentinnen und Interessenten, die zwar über keinen universitären Hochschulabschluss, aber über einen anderen berufsqualifizierenden theologischen Abschluss verfügen, kann der Zugang zum CPT-Weiterbildungs-Studiengang nach Prüfung durch das Studiendekanat und die Studienleitung ermöglicht werden. Diesen Interessierten ist es jedoch nicht möglich, einen akademischen Abschluss zu erwerben. Eine erfolgreiche Teilnahme kann jedoch durch die Theologische Hochschule Chur bescheinigt werden. Die Kosten fallen in voller Höhe an. 6.7 Der Weiterbildungs-Studiengang wird durchgeführt, wenn die Finanzierung aufgrund der eingegangenen Anmeldungen gewährleistet ist. 7 Aufbau des Studiums 7.1 Der Weiterbildungs-Studiengang ist berufsbegleitend konzipiert und daher in Module gegliedert. Die Module beinhalten thematisch abgegrenzte Stoffbereiche. Inhaltlich sind sie so strukturiert, dass sie sich gegenseitig ergänzen. 7.2 Das CAS-Studium umfasst 15 CP. Das DAS-Studium zusätzliche 15 CP, insgesamt 30 CP. Das MAS-Studium umfasst weitere 30 CP, insgesamt 60 CP. 7.3 Das CAS-Studium umfasst Veranstaltungen in den folgenden Bereichen: a. Studien in grundlegenden Themen der Spitalseelsorge aus der Perspektive von Pastoralpsychologie, Pastoraltheologie, Theologischer Ethik, Liturgiewissenschaft und angrenzenden Disziplinen im Umfang von 7,5 CP, 7

8 b. Selbstreflexion und Training berufsfeldspezifischer Kompetenzen im Umfang von 3 CP, c. Praktika und praktikumsbezogene Supervision im Umfang von 4,5 CP. 7.4 Das DAS-Studium umfasst Veranstaltungen in den folgenden Bereichen: a. Studien in Themen der Spitalseelsorge aus der Perspektive von Pastoralpsychologie, Pastoraltheologie, Theologischer Ethik, Liturgiewissenschaft und angrenzenden Disziplinen im Umfang von 5 CP, b. Selbstreflexion und Training berufsfeldspezifischer Kompetenzen im Umfang von 2 CP, c. Praktika und praktikumsbezogene Supervision im Umfang von 2 CP, d. DAS-Arbeit im Umfang von 6 CP. Diese Arbeit entfällt, wenn ein MAS angeschlossen wird. 7.5 Das MAS-Studium umfasst Veranstaltungen in folgenden Bereichen: a. Vertiefte Studien in Themen der Spitalseelsorge aus der Perspektive von Pastoralpsychologie, Pastoraltheologie, Theologischer Ethik, Liturgiewissenschaft und angrenzenden Disziplinen im Umfang von 7,5 CP, b. Selbstreflexion und Training berufsfeldspezifischer Kompetenzen im Umfang von 3,5 CP, c. Praktika und praktikumsbezogene Supervision im Umfang von 3 CP, d. MAS-Arbeit im Umfang von 16 CP. 7.6 Begründete Abweichungen bei der Zuteilung der CP zu den einzelnen Bereichen der Ausbildung sind nach Prüfung durch die Studienleitung in Rücksprache mit dem Studiendekanat möglich. Eine Abweichung von der geforderten Mindestanzahl an erworbenen CP in den einzelnen Ausbildungsphasen ist nicht möglich. 8

9 7.7 Der Weiterbildungs-Studiengang wird regelmässig evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden bei der fortlaufenden Planung sowie bei der Bestellung der Lehrenden berücksichtigt. 8 Studienplan 8.1 Der Studienplan der THC wird von deren zuständigen Leitungsorganen in Zusammenarbeit mit der aws und der Theologischen Fakultät der Universität Bern festgelegt und umgesetzt. 8.2 Für die Durchführung des Weiterbildungs-Studiengangs werden neben den Dozierenden der Theologischen Hochschule Chur und der Theologischen Fakultät der Universität Bern auch Dozierende anderer Hochschulen des In- und Auslandes und ausseruniversitäre Fachleute beigezogen. 9 Leistungsanforderungen 9.1 Die Teilnahme an den Veranstaltungen und Prüfungen, die im Studienplan festgelegt sind, sowie die Abfassung der DAS- bzw. MAS- Arbeit sind obligatorisch. 9.2 Einzelne Veranstaltungen können durch gleichwertige Veranstaltungen ersetzt werden. Das Studiendekanat prüft die Gleichwertigkeit in Rücksprache mit der Programmleitung. 9.3 Die Studienleitung des Weiterbildungs-Studiengangs präzisiert die Anforderungen an die DAS- und MAS-Arbeit und an die Abschlussprüfung. Sie regelt die Leistungskontrollen in den Veranstaltungen. Diese Regelungen unterliegen der Visierung durch das Studiendekanat und die Programmleitung. 9

10 Als Leistungskontrollen zählen: a. die Leistungskontrollen in den Modulen b. die DAS- resp. MAS-Arbeit c. die DAS- resp. MAS-Prüfungen. 9.4 Die Leistungskontrollen bei den Veranstaltungen werden mit bestanden bzw. nicht bestanden qualifiziert. Die DAS- und MAS-Arbeit, sowie die DAS- und MAS-Prüfung werden benotet. Genügende Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet: 6 = mit Auszeichnung (summa cum laude) 5,5 = sehr gut (magna cum laude) 5 = gut (cum laude) 4,5 = befriedigend (bene probatus) 4 = genügend (rite probatus) unter 4 = nicht genügend (insufficienter) Bei Einzelprüfungen sind auch Viertelnoten möglich. Für die Endnote wird nach den üblichen Regeln auf die obenstehende Skala auf- bzw. abgerundet. Die Abschlussnote für das DAS-Studium ist der Mittelwert der Note der DAS-Arbeit und der Note der DAS-Prüfung, wobei die Note der DAS-Arbeit doppelt gewichtet wird. Die Abschlussnote für das MAS-Studium ist der Mittelwert der Note der MAS-Arbeit und der Note der MAS-Prüfung, wobei die Note der MAS-Arbeit doppelt gewichtet wird. 9.5 In der DAS-Arbeit werden Themen bearbeitet, die in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsfeld Spitalseelsorge stehen. Als Begleitperson kann ein Mitglied des Lehrkörpers der Theologischen Hochschule Chur, das beim Weiterbildungs-Studiengang mitarbeitet, oder eine auswärtige Dozierende bzw. ein auswärtiger Dozierender des Weiterbildungs-Studiengangs gewählt werden. 10

11 In der MAS-Arbeit werden theoriebezogene Themen bearbeitet, die in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsfeld Spitalseelsorge stehen. Als Begleitperson kann ein Mitglied des Lehrkörpers der Theologischen Hochschule Chur, das beim Weiterbildungsstudiengang mitarbeitet oder eine auswärtige Dozierende bzw. ein auswärtiger Dozierender des Weiterbildungs-Studiengangs gewählt werden. Die Arbeiten sind jeweils mit der Erklärung zu versehen, dass alle gedruckten und elektronischen Quellen, die für die Erstellung der Arbeit herangezogen wurden, kenntlich gemacht wurden (vgl. Merkblatt Plagiate und Urheberrechtsverletzungen der Theologischen Hochschule Chur). 9.6 Als nicht bestanden bewertete Leistungskontrollen und ungenügend bewertete DAS- oder MAS-Prüfungen können einmal wiederholt werden. Wird die DAS- oder MAS-Arbeit als ungenügend bewertet, kann sie überarbeitet werden und erneut zur Begutachtung vorgelegt werden. Wird diese Arbeit erneut abgelehnt, ist eine Arbeit zu einem neuen Thema zu verfassen. Es zählt jeweils die letzte Note. 9.7 Zugelassen zur DAS- bzw. MAS-Prüfung wird, wer a. die obligatorischen Module mit entsprechender Leistungskontrolle absolviert hat, b. in der DAS-Arbeit bzw. MAS-Arbeit eine genügende Note ausweist und c. die Kursgelder und die Gebühren für die Leistungskontrollen bezahlt hat. Das Prüfungsgremium besteht aus einem Mitglied der Studienleitung und der Begleitperson der DAS- bzw. der MAS-Arbeit. Weitere Personen können hinzugezogen werden. 11

12 Das Studiendekanat entscheidet in Rücksprache mit der Studienleitung aufgrund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfungen. 10 Abschluss 10.1 Die Theologische Hochschule Chur stellt den Absolventinnen und Absolventen das Certificate of Advanced Studies clinical pastoral training (CAS CPT, Theologische Hochschule Chur) aus, wenn alle Leistungsanforderungen absolviert sind. Den Absolventinnen und Absolventen wird das Diploma of Advanced Studies clinical pastoral training (DAS CPT, Theologische Hochschule Chur) ausgestellt, sofern alle Leistungsanforderungen erfüllt sind. Den Absolventinnen und Absolventen wird der Titel Master of Advanced Studies clinical pastoral training (MAS CPT, Theologische Hochschule Chur) verliehen, wenn alle Leistungsanforderungen erfüllt sind Die Urkunde wird von der Rektorin bzw. dem Rektor der Theologischen Hochschule Chur, dem Grosskanzler der Theologischen Hochschule Chur und der Regierungsrätin bzw. dem Regierungsrat des Kantons Graubünden unterschrieben Das Diploma-Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang der Veranstaltungen, den Titel der Abschlussarbeit und über die erzielten Leistungen. Es wird von der Studienleitung in Zusammenarbeit mit dem Studiendekanat erstellt Teilnehmende einzelner Module oder Teilnehmende, die auf eine Leistungskontrolle verzichtet haben, erhalten eine Teilnahmebescheinigung. Dies gilt auch für Teilnehmende, die den Studiengang mit einer ungenügenden Note abgeschlossen haben. 12

13 Diese Studien- und Prüfungsordnung wurde von der Hochschulkonferenz am verabschiedet. Sie wurde vom Grosskanzler, Diözesanbischof Dr. Vitus Huonder, am 2. November 2012 bestätigt. 13

14 Anhang 1: Organisation 1 Programmleitung 1.1 Die Programmleitung setzt sich zusammen aus a. zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Theologischen Fakultät der Universität Bern, b. zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchen, die von der Kommission aws bestimmt werden, c. den Studienleitungen der Studiengänge, die von der aws ausgerichtet werden, und der für die organisatorische Programmkoordination zuständigen Person, alle mit beratender Stimme. d. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der THC nimmt an den Sitzungen der Programmleitung mit beratender Stimme teil. e. Die Vertretung der THC hat Einsitz im Ausschuss der Programmleitung, in dem die Sitzungen der Programmleitung inhaltlich vorbereitet werden. 1.2 Der Präsident oder die Präsidentin der Programmleitung wird von der Theologischen Fakultät der Universität Bern gewählt und von der aws bestätigt. Die Theologische Hochschule Chur visiert diese Wahl. 2 Studienleitung Die Programmleitung bestellt eine Studienleitung, die für die operativen Aufgaben des Weiterbildungs-Studiengangs zuständig ist. Die Studienleiterin resp. der Studienleiter für den CPT-Weiterbildungs- Studiengang verfügt über die Befähigung zu CPT-Supervision und -Kursleitung, die sie oder er in dem vom CPT-Ausbildungsrat festgelegten Ausbildungsgang in CPT-Supervision und -Kursleitung mit entsprechender Praxis erworben hat. 3 aws Die Theologische Hochschule nimmt den in den Statuten der aws vorgesehenen Sitz der Theologischen Fakultäten wahr. Damit hat 14

15 sie Sitz und Stimme im Leitungsgremium der aws. 15

16 Anhang 2: Gebührenordnung 1 Kursgelder Kursgelder und Prüfungsgebühren werden kostendeckend und marktgerecht von der Programmleitung auf Vorschlag der Studienleitung festgelegt. 16

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