Einschränkungen - Kürzungen - Kämpfen für Rechte: Zum Abbau selbstbestimmter Hilfen für Psychiatrie-Erfahrene im Saarland

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1 Einschränkungen - Kürzungen - Kämpfen für Rechte: Zum Abbau selbstbestimmter Hilfen für Psychiatrie-Erfahrene im Saarland Ende der 1990er Jahre führte die rot-grüne Bundesregierung in Deutschland mit dem Persönlichen Budget das Recht auf Selbstbestimmung und Wahlfreiheit für alle so genannten behinderten Menschen mit Unterstützungsbedarf ein. Nach einer Modellphase besteht seit 2008 bundesweit ein Rechtsanspruch. Damit konnte eine langjährige Forderung der Selbsthilfebewegung Betroffener umgesetzt werden. International sind diese Rechte in der UN- Behindertenrechtskonvention verbrieft, welche 2009 von der Bundesregierung ratifiziert wurde. Dort ist auch das Recht auf "Peer-Support" festgeschrieben, auf Unterstützung durch gleichartige Personen. Studien ergaben, dass beispielsweise Menschen, die selbst schwere psychische Krisen überwunden haben, anderen durch ihr Beispiel neue Hoffnung auf Genesung und mehr Mut zur Eigenverantwortung vermitteln. Die saarländischen Behörden (Gesundheitsministerium und Landesamt für Soziales) waren diesbezüglich Vorreiter in Deutschland. So konnten vor allem aus der hiesigen Selbsthilfebewegung Psychiatrie-Erfahrener alternative Unterstützungsangebote etabliert werden, für betroffene Bürgerinnen und Bürger, die die klassische sozialpsychiatrische Versorgungsstruktur nicht erreicht bzw. die diese Angebote nicht annehmen möchten. Die neuen Assistenzen wurden von vielen Hilfesuchenden gerne und erfolgreich im Sinne von Teilhabe am Leben in der Gesellschaft angenommen. Seit einigen Jahren werden diese positiven Entwicklungen im Saarland von den Behörden systematisch rückgängig gemacht. Das Recht auf selbstbestimmte Hilfen wird eingeschränkt, abgebaut und faktisch abgeschafft wurde das Recht auf selbstbestimmte Hilfen zur Alltagsgestaltung beendet, um Assistenzsuchende gegen ihren Willen auf sozialpsychiatrische Substrukturen wie Tagesstätten und Tageskliniken rückzuverweisen wurden die Persönlichen Budgets um bis zu 50 Prozent ("Verpreislichung") gekürzt, was zu einer massiven Einschränkung der Hilfen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen führte. Seit 2016 wird Betroffenen verwehrt, Assistenten für die sehr komplexe Finanzverwaltung des PB zu beauftragen. Dadurch ist es dem Landesamt für Soziales nach eigenen Angaben gelungen, die Gesamtzahl der Budgets in den letzten drei Jahren um knapp 25 Prozent zu reduzieren. Über die Motive darf spekuliert werden. Eine Kostenersparnis (auf

2 dem Rücken benachteiligter Menschen) findet hier tatsächlich nicht statt: Die Ausgaben für die alten Unterstützungsangebote (Wohnheime, Werkstätten, ambulant betreutes Wohnen - so genannte Sachleistungen statt Persönliche Budgets) sind im Vergleichszeitraum erheblich gestiegen. Wahrscheinlicher ist, dass Regierung und Amt eine kleine unbequeme, da sehr engagierte Hilfeanbietergruppe - wie die Peer-Support-Projekte - zurückdrängen wollte. Gleichzeitig sollen vermutlich die Zeichen der Zeit zurückgedreht und die Interessen der alteingesessenen Anbieter (AWO, Caritas etc.) bedient werden, die ihre große Lobby in Politik und Verwaltung haben. Das Landesamt selbst spricht euphemistisch von mehr Passgenauigkeit. Es war wohl klar, dass Behörden und fürsorglich orientierte Leistungsanbieter der Umsetzung des Selbstbestimmung fördernden Persönlichen Budgets skeptisch bis ablehnend gegenüber standen. Einerseits bringt es Veränderung, Mehrarbeit und Umdenken mit sich, andererseits weniger Umsatz durch mehr innovative Konkurrenz für die großen Träger der Wohlfahrtspflege. Die Rechte und Hilfen derer, um die es im Persönlichen Budget geht, beschneidet man dann einfach. Das Saarbrücker Peer-Support-Krisenhilfeprojekt Anlaufstelle für Selbstbestimmt Leben (ASL) prozessiert seit 2014 gegen das Vorgehen des Landesamts. Das Landessozialgericht urteilte jedoch, dass Betroffene selbst (einzeln) klagen müssen, ungeachtet der Tatsache, dass sie aufgrund psychosozialer Probleme ohnehin stark belastet sind und dies kaum leisten können. Meine Klienten haben daher Klage beim Sozialgericht eingereicht. März 2017 wird im Saarland wieder gewählt. Bei der Landtagswahl 2013 hatten wir die Parteien befragt, ob sie die Einschränkungen des Rechts auf Selbstbestimmung und Wahlfreiheit im Saarland für so genannte Behinderte rückgängig machen wollen. SPD, Grüne, FDP und Linke bejahten, die CDU sah keinen Handlungsbedarf. Da die derzeitigen Regierungsparteien CDU und SPD den Abbau des Rechts auf Persönliches Budget weiter betrieben haben, liegt jetzt die Hoffnung auf den momentanen Oppositionsparteien. Peter Weinmann (asl-sb@gmx.de / im November 2016

3 Fehlanzeige Besuchskommission Menschen mit psychiatrischen Diagnosen sind aufgrund von Sondergesetzen die einzigen in Deutschland, denen die Freiheit entzogen werden darf, ohne eine Straftat begangen zu haben, und die behandelt werden dürfen, ohne dass sie einverstanden sind. Viele erfahren solche "Hilfen" als Missachtung ihrer Würde, Selbstbestimmung und Integrität. Gleichzeitig sehen sich viele aufgrund dieser besonderen Situation nicht in der Lage, Beschwerden über ihre Behandlung und Betreuung zielführend artikulieren zu können. In verschiedenen deutschen Bundesländern prüfen deshalb auch Besuchskommissionen bei unangemeldeten Besuchen in psychiatrischen Krankenhäusern und Heimen, ob bei allen Maßnahmen gegenüber den Patientinnen bzw. Bewohnern die Grundrechte der betroffenen Personen und der Datenschutz beachtet werden. Im Saarland jedoch gibt es ein solches Kontrollorgan lediglich im Bereich des sog. Maßregelvollzugs in der forensischen Psychiatrie. "In der Praxis wird die saarländische Maßregelvollzugseinrichtung, die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) in Merzig, von der Besuchskommission zwei bis dreimal pro Jahr besucht", so Ingwardt Tauchert vom Justizministerium des Saarlandes. Eine Beteiligung von Betroffenenorganisationen sei dabei gesetzlich nicht vorgesehen, werde aber aufgrund der Recherchen zu diesem Artikel jetzt geprüft. Im saarländischen Sozialministerium dagegen sieht man keinen Handlungsbedarf. Pressesprecherin Nele Scharfenberg erklärt dazu: "Bei den sich in psychiatrischen Einrichtungen und Kliniken befindlichen Menschen handelt es sich um mündige Bürger, die freiwillig dort untergebracht sind. Ihre Belange und Beschwerden können frei vorgebracht werden. Aus Sicht der Landesregierung ist es deshalb nicht erforderlich, zusätzliche Kontrolleinrichtungen zu schaffen. Für Menschen, die gegen ihren Willen untergebracht sind (Patienten der Forensik, nach saarländischen Unterbringungsgesetz untergebrachte Personen), wurden dagegen ganz bewusst im ersten Fall eine Besuchskommission geschaffen und im zweiten Fall ausdrücklich im Saarländischen Unterbringungsgesetz ein Richtervorbehalt eingeführt." Die Erfahrungsberichte vieler Betroffener zeigen dagegen eine andere Realität. Inwieweit jedoch Besuchskommissionen in anderen Bundesländern daran etwas ändern, sei dahingestellt. Immerhin jedoch schaffen sie dort insbesondere

4 aufgrund der gesetzlich geregelten Beteiligung von Psychiatrie-Erfahrenen eine gewisse Transparenz für einen ansonsten gut abgeschotteten Bereich der Gesellschaft. Die bleibt im Saarland jedoch Fehlanzeige. Und für den Einzelnen bleibt als sinnvoller Schutz vor "therapeutischer" Demütigung, Willkür und Gewalt in der Psychiatrie nur die Vermeidung solcher Aufenthalte durch Selbsthilfe sowie die Erstellung einer psychiatrischen Patientenverfügung für den "worst case". Peter Weinmann / im April 2016 Alter Wein in neuem Schlauch: Zur Reform des saarländischen Unterbringungsgesetzes Für Bürgerinnen und Bürger mit psychiatrischen Diagnosen bestehen in Deutschland Sondergesetze der Länder über "Schutz und Hilfen für psychisch Kranke", oft als PsychKG abgekürzt, im Saarland und in Bayern als Unterbringungsgesetz bezeichnet. Damit soll vordergründig das Recht Betroffener sichergestellt werden, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen. Tatsächlich ermächtigen diese Sondergesetze vor allem die zuständigen Behörden, im Falle von "akuter Selbstgefährdung, Fremdgefährdung oder Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer" Betroffene gegen ihren Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbringen und mit Psychopharmaka zwangsbehandeln zu lassen. Jährlich werden in Deutschland rund Menschen gegen ihren Willen in die Psychiatrie eingewiesen und zwangsbehandelt. Die Anzahl hat sich nach Angaben der Bundes- und Landesjustizministerien in den vergangenen fünfzehn Jahren verdoppelt. Vielen Betroffenen geht es nach dem Psychiatrieaufenthalt schlechter. Sie erleiden durch Demütigung, Zwang und Gewalt ein zusätzliches Trauma.

5 Die Abschaffung jeglicher therapeutischer Gewalt ist deshalb vorderstes Vereinsziel der im Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener (BPE) e.v. zusammengeschlossenen Betroffenen und ihrer Freunde. So hat der engagierte Verband das Urteil des Bundes-verfassungsgerichts vom Oktober 2011 sehr begrüßt und als Sachverständiger mitherbeigeführt, in dem die Unvereinbarkeit der Regelung zur Zwangsbehandlung mit dem Grundgesetz am Beispiel des damaligen Unterbringungsgesetzes Baden-Württembergs festgestellt wurde. Während sich danach in verschiedenen psychiatrischen Kliniken zeigte, dass man mit Überzeugung statt mit Zwang weiter kommt, wurde im Landtag des Saarlandes im Eilverfahren das saarländische Unterbringungsgesetz im April 2014 angeblich an die Rechtsprechung des BVerfG angepasst. Herausgekommen ist ein bedauerliches kosmetisches Reförmchen, womit Zwangsbehandlungen mit Psychopharmaka erneut legitimiert wurden. Die schlimmen Folgen kann man in der BPE-Broschüre "Hinter verschlossenen Türen - Zwang und Gewalt in deutschen Psychiatrien" (September 2014) nachlesen, worin Psychiatrieerfahrene dokumentieren, was durch diese Praxis mit Menschen geschieht. Auch diese Neuregelungen werden weiterhin von Betroffenen mit Unterstützung des BPE auf juristischer Ebene angegriffen. In der Zwischenzeit hat jede/r Bürger/in die Möglichkeit, sich mit einer Patientenverfügung vor psychiatrischem Zwang und Entmündigung zu schützen. Denn die Regelungen der PsychKG und Unterbringungsgesetze beruhen auf der Unterstellung, dass die betroffene Person aufgrund einer akuten "psychischen Krankheit die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann" und von daher keinen freien Willen habe. In einer Patientenverfügung wird deshalb vorab in einem "Zustand der nichtangezweifelten Normalität" der eigene Wille festgelegt für eine Zeit, in welcher der freie Wille abgesprochen wird. Gleichzeitig kann eine profunde Auseinandersetzung mit sich selbst - wie sie in unabhängigen Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeprojekten und im Rahmen des Abfassens einer Patientenverfügung stattfindet - schrittweise zur Lösung der eigenen psychosozialen Probleme und zur Vermeidung unerwünschter Psychiatrieaufenthalte beitragen. Peter Weinmann (asl-sb@gmx.de / im Februar 2016

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