DIE SYSTEMAKKREDITIERUNG

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1 01 DIE SYSTEMAKKREDITIERUNG QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEME AUF DEM PRÜFSTAND AUSGABE

2 IMPRESSUM Herausgeber Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover Lilienthalstraße Hannover Redaktion Hermann Reuke 4. Auflage. Hannover im Januar 2015 Druck Unidruck GmbH & Co KG, Hannover

3 VORWORT VORWORT Im Oktober 2007 hat der Akkreditierungsrat den Grundstein für die Einführung der Systemakkreditierung in Deutschland gelegt. Nach der Zustimmung der Kultusministerkonferenz ist das Verfahren der Systemakkreditierung neben die weiterhin bestehende Programmakkreditierung getreten. Die Hochschulen können nach dieser Erweiterung wählen, ob sie ihre Studiengänge akkreditieren lassen oder ob sie ihr internes Qualitätsmanagementsystem für Studium und Lehre mit dem Ziel überprüfen lassen wollen, ihre Studiengänge künftig selbst zu akkreditieren. Die ZEvA ist seit dem Jahr 2008 vom Akkreditierungsrat für die Durchführung von Verfahren der Systemakkreditierung zugelassen. Ihre Erfahrungen mit der Qualitätssicherung in Studium und Lehre waren bereits vorher umfassend etwa durch die Institutionelle Evaluation und die Institutionelle Akkreditierung privater Hochschulen sowie durch ihre Unterstützung von Hochschulen beim Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen. Die ZEvA setzt sich seitdem zum Ziel, die Hochschulen mit dieser Erfahrung auf dem Weg zur Systemakkreditierung professionell zu begleiten und die internen Systeme der Hochschulsteuerung und des Qualitätsmanagements einem gewissenhaften und objektiven Prüfverfahren zu unterziehen. Sie unterstützt sie damit bei einem wichtigen Schritt zu erweiterter Hochschulautonomie. Der vorliegende Leitfaden basiert auf den am 20. Februar 2013 geänderten Regeln des Akkredtierungsrats und beschreibt das Verfahren der Systemakkreditierung sowie dessen Ausgestaltung durch die ZEvA. Die zu Grunde gelegten Kriterien und Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung entsprechen den aktuellen europäischen Standards für das Qualitätsmanagement in Studium und Lehre und sichern damit die internationale Akzeptanz des neuen Verfahrens. Gerne informieren wir die Verantwortlichen in den Hochschulen im Rahmen eines Beratungsgespräches über den konkreten Verfahrensablauf und alle weiteren relevanten Fragen zu dieser Thematik. Hermann Reuke

4 ANSPRECHPARTNER DER ZEvA FÜR FRAGEN DER SYSTEMAKKREDITIERUNG HERMANN REUKE Geschäftsführer Tel.: DR. JÜRGEN PETERSEN Referatsleiter Systemakkreditierung Tel.: ANJA GRUBE Referentin Tel.:

5 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS Ziel und Gegenstand der Systemakkreditierung Das Verfahren der Systemakkreditierung im Überblick Voraussetzungen für die Zulassung Ablauf der der Systemakkreditierung im Detail Vorbereitendes Gespräch Vorprüfung und Zulassung zum Hauptverfahren Einreichen der Dokumentation für das Hauptverfahren Bestellung der Gutachtergruppe Erste Begehung Stichproben Zweite Begehung Erstellen des Gutachtens Abschluss des Verfahrens Entscheidungen und Ihre Vorraussetzungen Veröffentlichung Weiter geht s Ablauf der Begehungen Gliederungsvorschlag für die Antragsdokumentation, Kriterien und Leitfragen Anhang

6 1 ZIEL UND GEGENSTAND DER SYSTEMAKKEDITIERUNG Seit 2007 haben die Hochschulen die Möglichkeit, anstelle einer Programmakkreditierung eine Systemakkreditierung zu erhalten. Die Universitäten und Fachhochschulen können wählen, ob sie wie bisher ihre Studiengänge einzeln oder gebündelt akkreditieren (Programmakkreditierung) oder ob sie ihr internes Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystem in Studium und Lehre überprüfen lassen (Systemakkreditierung). Das Ziel der Systemakkreditierung ist die Bestätigung, dass das interne Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystem im Bereich von Studium und Lehre das Erreichen der Qualifikationsziele der Studiengänge gewährleistet und dass die Qualitätsstandards der Studiengänge (mindestens) den Ansprüchen einer Programmakkreditierung genügen. Demzufolge sind bei erfolgreicher Systemakkreditierung Studiengänge, die nach Abschluss eines Verfahrens eingerichtet werden oder bereits Gegenstand des internen Qualitätsmanagements nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, akkreditiert. Die Hochschulen haben in dem Verfahren die Aufgabe, ein wirkungsvolles und verlässliches hochschulinternes Qualitätsmanagementsystem darzulegen. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Systemakkreditierung nur für einen Teilbereich einer Hochschule, z.b. eine Fakultät erfolgen; hieran sind einige Bedingungen geknüpft, die im weiteren Text erläutert werden. Im Begutachtungsverfahren werden folgerichtig die für Lehre und Studium relevanten Strukturen und Prozesse daraufhin überprüft, ob mit ihnen dieses Ziel erreicht werden kann, wobei die European Standards and Guidelines for Quality Assurance in Higher Education (ESG), die Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) und die Kriterien des Akkreditierungsrates Anwendung finden.

7 ZIEL UND GEGENSTAND DER SYSTEMAKKREDITIERUNG DAS VERFAHREN DER SYSTEMAKKREDITIERUNG DAS VERFAHREN DER SYSTEMAKKREDITIERUNG IM ÜBERBLICK Das Verfahren ist durch einige Meilensteine gekennzeichnet, die im Folgenden benannt und kurz beschrieben werden. Ist die Zulassung zum Hauptverfahren erreicht, erstellt die Hochschule zunächst eine Antragsdokumentation, in der sie ihr System der internen Qualitätssicherung für Studium und Lehre beschreibt und seine Wirksamkeit durch Nachweise belegt. Schon in dieser Phase kann die Hochschule die Unterstützung der ZEvA in Anspruch nehmen, etwa bei Fragen zu den Spielräumen der Akkreditierungskriterien oder zu den Nachweisen, die die ZEvA akzeptieren kann. Im Anschluss stehen zwei Besuche einer Gutachtergruppe an. Während der ersten Begehung lernt die Gutachtergruppe die zentralen Akteure des Qualitätsmanagements der Hochschule kennen und vertieft vor Ort ihre Kenntnisse des Steuerungs- und Qualitätssicherungssystems. Ausgehend von der Antragsdokumentation erfragt sie weitere Einzelheiten, die ihrem Verständnis des Qualitätsmanagements der Hochschule dienen und klärt unter Umständen Sachverhalte auf, die ihr bis zu diesem Zeitpunkt nicht deutlich genug geworden sind. Zudem bespricht die ZEvA mit der Hochschule, anhand welcher Merkmale (Stichproben) die Wirksamkeit ihres Systems auf die Studiengänge demonstriert werden soll. Im Zentrum der zweiten Begehung steht die Analyse und Bewertung des Steuerungs- und Qualitätssicherungssystems für Lehre und Studium. Hierzu gehört vor allem die Auswertung der Stichproben. Die Gutachtergruppe trifft mit einem erweiterten Personenkreis der Hochschule zusammen und erörtert das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule unter Berücksichtigung der für die Systemakkreditierung relevanten Kriterien. Anschließend erstellt die Gutachtergruppe den Entwurf des Gutachtens, zu dem die Hochschule Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bekommt. Das Gutachten wiederum dient einer Fachkommission (KSA) dazu, dem Beschlussorgan der ZEvA (SAK) eine Empfehlung zur Akkreditierung vorzulegen.

8 3. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG Die Zulassung zu einem Verfahren ist an einige Bedingungen geknüpft, die im Folgenden erläutert werden. Die Hochschule kann plausibel darlegen, dass sie im Bereich von Studium und Lehre ein hochschulweites Qualitätssicherungssystem nutzt, und kann nachweisen, dass mindestens ein Studiengang dieses System bereits durchlaufen hat. Für die Hochschule liegt keine negative Entscheidung in einem Verfahren der Systemakkreditierung aus den vorangegangenen zwei Jahren vor. Umsetzung durch die ZEvA Bereits an dieser Stelle wird deutlich, dass es nicht darum geht, lediglich konzeptionelle Überlegungen zu einem Qualitätsmanagementsystem anzubieten, sondern nachzuweisen, dass die Hochschule ein solches System bereits eingerichtet hat. Dafür, wie dieses System gestaltet sein soll, gibt es keine Vorgaben oder verbindliche Modelle. Nicht selten haben Hochschulen spezifische Formen des Qualitätsmanagements entwickelt, das auf Größe, Ausdifferenziertheit des Studienangebots und Profil der Hochschule Rücksicht nimmt und daher keinem bestimmten Systemmodell oder einer bekannten Norm entspricht. Für die Zulassung reicht zunächst eine Beschreibung des Systems, das die Kriterien für eine Systemakkreditierung berücksichtigt, und ein Nachweis, dass (mindestens) ein Studiengang nach ihrem System eingerichtet ist, d.h. die Prozessabläufe des Qualitätsmanagements erfolgreich durchlaufen hat und somit allen Kriterien der Programmakkreditierung entspricht. Die Form eines Nachweises hierfür kann die Hochschule mit der ZEvA abstimmen. Häufig sind es Ordnungen oder Verfahrensanweisungen und Sitzungsprotokolle, anhand derer der Durchlauf eines Studiengangs demonstriert werden kann. Doch nicht immer erfasst das Qualitätsmanagementsystem bereits die ganze Hochschule. Für diesen Ausnahmefall besteht die Möglichkeit der Zulassung einer Teileinheit der Hochschule zur Systemakkreditierung. Die Hochschulleitung beantragt die Systemakkreditierung für eine oder mehrere studienorganisatorische Teileinheiten und begründet nachvollziehbar, weshalb die Akkreditierung des Qualitätssicherungssystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist. Sie erklärt außerdem, dass sie die Verantwortung für die interne Organisation des Verfahrens übernimmt. Umsetzung durch die ZEvA Die oben genannten Vorgaben gelten auch für eine Teileinheit der Hochschule. In diesem Fall wird eine plausible Darlegung des Qualitätsmanagementsystems der Teileinheit und dessen Anwendung auf die Studiengänge erwartet. An diesem Punkt stellt sich die Frage: Was ist im Sinne der Vorgaben eine Teileinheit der Hochschule? Entscheidend für die Definition von Einrichtungen bzw. Organisationseinheiten der Hochschule als Teileinheiten ist, dass sie Steuerungskompetenz und operative Verantwortung für Studium und Lehre, also für Planung und Durchführung ihrer Studiengänge sowie deren Qualitätsmanagement haben. In den meisten Fällen wird daher ein Fachbereich oder eine Fakultät als Teileinheit bezeichnet. Denkbar ist jedoch auch, dass andere Einheiten als Fachbereiche oder Fakultäten diese Voraussetzungen erfüllen, z.b. Lehrerbildungszentren, Graduate Schools etc.

9 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ABLAUF DER SYSTEMAKKREDITIERUNG ABLAUF DER SYSTEMAKKREDITIERUNG IM DETAIL Das gesamte Verfahren nimmt mindestens 12 Monate in Anspruch. Dieses ist jedoch letztlich abhängig von einer mit der Hochschule abgestimmten Planung des Verfahrens. Zwar sind die Verfahrensregeln eines Verfahrens zur Systemakkreditierung ähnlich wie in der Programmakkreditierung vorgegeben, anders als dort handelt es sich jedoch hier eher um komplexe Verfahren, dessen Details mit der Hochschule abgestimmt werden. Bis zur Vorlage der Antragsdokumentation sind einige Vorbereitungen zu treffen. Hierzu gehören ein vorbereitendes Gespräch mit der Hochschule, nicht selten ganztätig, die Vorprüfung der Unterlagen und schließlich die Zulassung zum Hauptverfahren. Zu diesem Zeitpunkt strebt die ZEvA auch bereits die Benennung der Gutachterguppe an. Es folgen zwei Begehungen, in deren zeitlichem Umfeld stichprobenartige Analysen vorgenommen werden. Der Ablauf wird mit der Hochschule sorgfältig abgestimmt, wobei ganz überwiegend die Hochschule den Takt vorgibt. Während des gesamten Verfahrens steht der Hochschule ein Referent oder eine Referentin der ZEvA als Ansprechpartner(in) zur Verfügung, d.h. Fragen zum Verfahren, zur Dokumentation, zur Interpretation der Vorgaben, zu Möglichkeiten von Nachweisen etc. können jederzeit erörtert werden. 4.1 VORBEREITENDES GESPRÄCH Das vorbereitende Gespräch, dem die ZEvA einen hohen Stellenwert beimisst, ist verbindlicher Bestandteil eines Verfahrens. Es geht dem eigentlichen Verfahren voraus und dient letztlich der Anbahnung einer Kooperation mit der Hochschule. Es ist an keine Bedingung geknüpft, kostenlos und unverbindlich. Die Akkreditierungsagentur führt mit der Antrag stellenden Hochschule ein vorbereitendes Gespräch durch und informiert die Hochschule über wesentliche Inhalte, Schritte und Kriterien des Verfahrens. Die Agentur stellt der Hochschule eine vollständige Leistungsbeschreibung zur Verfügung und legt die Entgelte fest. Umsetzung durch die ZEvA Details und Inhalte des Verfahrens zu informieren, werden die wesentlichen inhaltlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des internen Qualitätssicherungssystems angesprochen und die Spielräume erörtert, die die Kriterien bieten. Nach dem vorbereitenden Gespräch trifft die Hochschule eine verbindliche Entscheidung darüber, ob sie in das Verfahren der Systemakkreditierung eintreten möchte. Zu diesem Zeitpunkt wird auch festgelegt, ob sich das Verfahren auf die gesamte Hochschule oder nur auf eine studienorganisatorische Teileinheit erstrecken soll. Die ZEvA informiert die Hochschule im Rahmen des vorbereitenden Gesprächs detailliert über das Verfahren. Für dieses Gespräch, das auf Wunsch der Hochschule vor Ort stattfindet, wird eine Skizze des Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystems der Hochschule erbeten. Da es in diesem Gespräch auch Aufgabe der Agentur ist, über Möchte die Hochschule die Systemakkreditierung mit der ZEvA durchführen, wird ein Vertrag geschlossen, in dem die für die Vorprüfung und das Hauptverfahren zu entrichtenden Entgelte, der Zeitplan und die von der ZEvA sowie der Hochschule zu erbringenden Leistungen spezifiziert sind.

10 4.2 VORPRÜFUNG UND ZULASSUNG ZUM HAUPTVERFAHREN Die Hochschule reicht einen Antrag ein, der kurze Darstellungen der Einrichtung und ihres internen Steuerungs- und Qualitätssicherungssystems im Bereich von Studium und Lehre umfasst. Im Antrag ist die Funktionsfähigkeit der hochschulinternen Systeme plausibel anhand mindestens eines Studiengangs dokumentiert. Bei Vorliegen einer entsprechenden landesspezifischen Regelung ist der Antrag über das zuständige Ministerium einzureichen. Die Agentur führt eine Vorprüfung durch, ob die Zulassungsvoraussetzungen zur Systemakkreditierung erfüllt sind. Die Agentur informiert die Hochschule und den Akkreditierungsrat über das Ergebnis der Vorprüfung. Umsetzung durch die ZEvA Die Vorprüfung findet gemäß dem im Vertrag mit der Hochschule vereinbarten Zeitplan statt und dauert in der Regel sechs Wochen. Die ZEvA stellt fest, ob die Darstellung der internen Steuerungs- und Qualitätsmanagementsysteme sowie des internen Berichtssystems der Hochschule aussagekräftig ist. Die Hochschule erhält hierzu einen schriftlichen Bericht, der auch eine kurze Stellungnahme zum Vorschlag der Hochschule für die Nachweise (siehe unten) enthält, mit denen Funktionsweise und Wirkung des Qualitätsmanagements belegt werden soll. Spätestens jetzt, im Anschluss an die Zulassung der Hochschule zum Hauptverfahren, bestimmt die ZEvA die Gutachtergruppe für die Systemakkreditierung und legt deren Vorsitz fest. Einzureichende Dokumente Zur Vorprüfung wird eine Dokumentation erbeten, die die folgenden Informationen enthält: Ein kurzes Selbstportrait der Hochschule (siehe Anhang). Eine kurze Darstellung des internen Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystems der Hochschule unter Berücksichtigung der vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Kriterien (vgl. Kapitel 6). Eine Übersicht der Studiengänge, unterschieden nach Abschlussart (Bachelor, Master, Diplom, Magister, Staatsexamen). Die Übersicht sollte veranschaulichen, welche Studiengänge das interne Qualitätsmanagementsystem durchlaufen haben und beispielhaft anhand mindestens eines Studiengangs die Funktionsfähigkeit der hochschulinternen Steuerung und des Qualitätsmanagements belegen. Vorschläge zur Form der Nachweise für Art und Funktionsweise des Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystems (z.b. Ordnungen, Berichte, Beschlüsse, Protokolle, Rechtsgrundlagen). Nur bei offenkundiger und gravierender Verletzung der Kriterien für die Systemakkreditierung wird nach einem erläuternden Gespräch mit der Hochschule die Einleitung des Hauptverfahrens wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt, sofern die Hochschule auf einer Entscheidung der Agentur besteht. Innerhalb einer Frist von vier Wochen kann die Hochschule schriftlich gegen die negative Entscheidung Einspruch erheben. Nach Prüfung durch ihre Revisionskommission entscheidet die ZEvA abschließend. Über die Entscheidung unterrichtet sie unverzüglich die Hochschule, ggf. das zuständige Fachministerium und den Akkreditierungsrat. Allerdings hat die Hochschule in einem solchen Fall auch die Möglichkeit, den Antrag (einstweilen) zurückzuziehen.

11 ABLAUF DER SYSTEMAKKREDITIERUNG EINREICHEN DER DOKUMENTATION FÜR DAS HAUPTVERFAHREN Erbetene Dokumente Die Hochschule legt der Agentur eine Dokumentation vor, aus der besonders die internen Steuerungs- und Entscheidungsstrukturen, das Leitbild und das Profil der Hochschule, ihr Studienangebot, die definierten Qualitätsziele und das System der internen Qualitätssicherung im Bereich von Studium und Lehre hervorgehen. Die Dokumentation verdeutlicht die Funktionsweise der Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung. Die Dokumentation sollte 40 Seiten nicht überschreiten (ohne Anlagen). Der Dokumentation ist eine Stellungnahme der Studierendenvertretung der Hochschule beizufügen. Umsetzung durch die ZEvA Die Hochschule wird gebeten, zu einem zwischen der Hochschule und der Agentur abgestimmten Termin bzw. vor der ersten Begehung die Dokumentation zur Systemakkreditierung einzureichen. Diese Dokumentation sollte die Kriterien für die Systemakkreditierung des Akkreditierungsrats berücksichtigen und Nachweise für die Erfüllung der Kriterien enthalten. Für eine Darstellung des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule gibt die ZEvA keine eigene Gliederung vor, sofern gewährleistet ist, dass die Beschreibung zu allen Kriterien hinreichende Informationen und explizite Bezüge enthält. Gleichwohl enthält der vorliegende Leitfaden einen Gliederungsvorschlag, der lediglich eine Option darstellt. Im Kapitel 6 dieses Leitfadens sind alle Kriterien für die Systemakkreditierung aufgeführt. Dort sind auch Leitfragen formuliert, anhand derer man erkennen kann, welche Informationen die ZEvA erwartet, um die Anforderungen an die Systemakkreditierung beurteilen zu können. Falls gewünscht, berät die Agentur die Hochschule bezüglich des Aufbaus der Dokumentation. Die Dokumentation bezieht sich auf die Kriterien, die der Akkreditierungsrat für die Begutachtung vorgibt; sie soll insbesondere die folgenden weiteren Angaben enthalten, die diejenigen ergänzen, die bereits zur Vorprüfung vorgelegen haben: Vollständige Darstellung des internen Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystems der Hochschule unter Berücksichtigung der vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Kriterien, vorzugsweise illustriert mit Hilfe von Qualitätsregelkreisen (z.b. PDCA). Personelle, sächliche und räumliche Ressourcen des Systems. Nachweise für Art und Funktionsweise des Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystems (z.b. Ordnungen, Berichte, Beschlüsse, Protokollauszüge, Rechtsgrundlagen). Stellungnahme der Studierendenvertretung.

12 4.4 BESTELLUNG DER GUTACHTERGRUPPE Die Mitwirkung einer Gutachtergruppe hat für das Verfahren einen zentralen Stellenwert. Sie bereitet die Entscheidung über die Systemakkreditierung durch das Gutachten und insbesondere durch ihre Empfehlungen vor. Die Akkreditierungsagentur bestellt für das Begutachtungsverfahren eine Gutachtergruppe, die sich mindestens aus den folgenden Personen zusammensetzt: drei Mitgliedern mit Erfahrung auf dem Gebiet der Hochschulsteuerung und der hochschulinternen Qualitätssicherung, einem studentischen Mitglied mit Erfahrungen in der Hochschulselbstverwaltung und der Akkreditierung, einem Mitglied aus der Berufspraxis. Jeweils ein Mitglied der Gutachtergruppe soll über umfassende Erfahrung in der Hochschulleitung, in der Studiengestaltung und in der Qualitätssicherung von Studium und Lehre verfügen. Ein Mitglied der Gutachtergruppe sollte aus dem Ausland kommen. Die Agentur sichert die Unbefangenheit der Gutachterinnen und Gutachter und wahrt Fairness gegenüber der Hochschule. Zu diesem Zweck räumt die Agentur der Hochschule ein Einspruchsrecht ein. Ein Vorschlags- und ein Vetorecht gewährt die Agentur nicht. Die Agentur bereitet die Gutachterinnen und Gutachter auf die gutachterliche Tätigkeit, auf ihre spezifische Rolle und auf das konkrete Akkreditierungsverfahren vor. Die Vorbereitung betrifft auch die Gesprächsführung und die Erstellung von Gutachten. Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die Gutachterinnen und Gutachter das hochschulinterne Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätsverständnis der zu begutachtenden Hochschule bewerten und keine bestimmten Systemmodelle als Bewertungsmaßstab zu Grunde legen. Die Gutachtergruppe muss so zusammengesetzt sein, dass sie in der Lage ist, die sachgemäße Begutachtung in allen für die Prüfverfahren relevanten Bereichen durchzuführen. Größe, Ausrichtung und fachliche Heterogenität der Hochschule sind zu berücksichtigen. Insbesondere zieht die Agentur fallweise weitere Gutachterinnen und Gutachter hinzu, wenn die Durchführung der Stichproben dies erfordert. Sofern in dem Verfahren über berufsrechtliche Zusatzfeststellungen zu entscheiden ist, muss zusätzlich eine Expertin oder ein Experte beteiligt werden, soweit staatliche Regeln dies erfordern. Sofern die Hochschule Lehramts- oder Kombinationsstudiengänge mit theologischen Studienanteilen anbietet, ist an der Durchführung der Stichproben eine Expertin oder ein Experte der evangelischen bzw. der katholischen Kirche zu beteiligen. Die Agentur benennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

13 ABLAUF DER SYSTEMAKKREDITIERUNG Umsetzung durch die ZEvA Das gesamte Verfahren wird von einer einzigen Gutachtergruppe durchgeführt. Es wird sichergestellt, dass die Gutachterinnen und Gutachter sich umfassende und detaillierte Kenntnisse über das zu begutachtende Qualitätsmanagementsystem verschaffen können, um Aussagen über die Funktionalität des Qualitätsmanagementsystems und über den Wirkungszusammenhang zwischen dem System einerseits und der Qualität der Studiengänge andererseits treffen zu können. Die Gutachter müssen nachweisen, dass sie an Vorbereitungsveranstaltungen zur Systemakkreditierung teilgenommen haben oder sich hierzu bereit erklären. Über die Zusammensetzung der Gutachtergruppe stellt die ZEvA das Benehmen mit der Hochschule her. Die Gutachtergruppe wird nach ihrer Bestellung eigens auf das Verfahren vorbereitet. Hierbei strebt die ZEvA eine gemeinsame Sitzung mit der zuständigen Kommission an, die die Zulassung zum Hauptverfahren ausspricht. Damit soll eine möglichst reibungslose Verständigung über eine Interpretation der Kriterien vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrens erleichtert werden.

14 4.5 ERSTE BEGEHUNG Umsetzung durch die ZEvA Die erste Begehung dient vornehmlich der Information über die Hochschule und ihr Steuerungs- und Qualitätssicherungssystem. Die Gutachterinnen und Gutachter überprüfen die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und entscheiden, welche Unterlagen die Hochschule für die zweite Begehung ergänzend vorlegen muss. Zudem verständigen sich die Gutachterinnen und Gutachter auf die Zusammenstellung der Stichproben. Die erste Begehung erfolgt zu dem mit der Hochschule vereinbarten Termin. Die Gutachterinnen und Gutachter lernen in dieser ersten Begehung zentrale Akteure der Hochschule und des Qualitätsmanagements kennen. Sie haben Gelegenheit, Verständnisfragen zu stellen und erörtern insbesondere Aspekte der Funktionalität des Qualitätsmanagements, die durch die Unterlagen nicht oder nicht hinreichend deutlich geworden sind. Bereits im Vorfeld dieser Begehung erstellt die Gutachtergruppe eine erste Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen, deren Ergebnisse der Hochschule zugesandt werden. Auf diese Weise können die vorgesehenen Gesprächsrunden zielorientiert strukturiert werden. Die Stellungnahme arbeitet vor allem Fragestellungen heraus, zu deren Klärung mündliche Erläuterungen während der Begehung oder seltener weitere Unterlagen erbeten werden. Gesprächspartner der Gutachtergruppe sind insbesondere Mitglieder der Hochschulleitung und die Verantwortlichen für das Qualitätsmanagement bzw. die Autoren der Dokumentation. Ein beispielhafter Ablaufplan für die erste Begehung ist in Kapitel 5 dargestellt: Die Begehung beginnt mit einer Vorbesprechung der Gutachtergruppe, setzt sich mit einem Gespräch mit Vertretern der Hochschule fort und mündet in einer Klausur der Gutachtergruppe. Abschließend findet nochmals ein Gespräch mit der Hochschulleitung statt. Die Gutachtergruppe legt ggf. fest, ob ergänzende Unterlagen zur Beurteilung des Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystems benötigt werden und sie verständigt sich abschließend auf die Zusammenstellung der Stichproben, die im folgenden Kapitel näher erläutert werden.

15 ABLAUF DER SYSTEMAKKREDITIERUNG STICHPROBEN In den Stichproben wird anhand relevanter Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchführung von Studiengängen und der Qualitätssicherung untersucht, ob die im begutachteten System angestrebten Wirkungen auf Studiengangebene tatsächlich eintreten und die Studiengänge somit den Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen und den Vorgaben der Kultusministerkonferenz sowie den landesspezifischen Vorgaben entsprechen. Für die Zusammenstellung der Stichproben gilt: a) Die Agentur legt die Merkmale sowie die Auswahl und den Umfang der zu untersuchenden Studiengänge auf begründeten Vorschlag der Gutachterinnen und Gutachter fest. b) Die Stichprobe umfasst mehrere Merkmale. Dabei soll eine vertiefte Begutachtung von Studiengängen stattfinden; Abweichungen müssen begründet werden. Bei der Auswahl und dem Umfang der Studiengänge, die Gegenstand der Stichproben sind, berücksichtigen die Gutachterinnen und Gutachter das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre. c) Die Merkmale ergeben sich aus den Anforderungen der Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen in der jeweils gültigen Fassung sowie der ländergemeinsamen und landesspezifischen Vorgaben für die Akkreditierung, die durch den Akkreditierungsrat zu verbindlichen Vorgaben zusammengefasst oder ausgelegt wurden. d) Gegenstand der Stichproben können beispielsweise sein: für die Qualifikationsziele: die Festlegung konkreter und plausibler Qualifikationsziele der Studiengänge; die Berücksichtigung fachlicher und überfachlicher Aspekte; der Bezug der Qualifikationsziele auf die wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung, die Befähigung, eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen, die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement und zur Persönlichkeitsentwicklung, für die konzeptionelle Einordnung in das Studiensystem: die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit dem Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse; die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben und gegebenenfalls bestehenden Sonderregelungen für Studiengänge, die auf staatlich reglementierte Berufe vorbereiten, für Studiengangskonzepte: die Umsetzung der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse in Studiengangkonzepte; die Vermittlung von Fachwissen und fachübergreifendem Wissen sowie von fachlichen, methodischen und generischen Kompetenzen; die Festlegung von Zugangsvoraussetzungen und Auswahlverfahren sowie Anerkennungsregeln für an anderen Hochschulen und außerhochschulisch erbrachte Leistungen; die ECTS-Fähigkeit von innercurricularen Praxisanteilen; das Modularisierungskonzept der Hochschule; die studienorganisatorische Umsetzung der Studiengangskonzepte. Ebenso können sämtliche Anforderungen an die Studierbarkeit, das Prüfungssystem, die Ausstattung, die Transparenz und Dokumentation, die Berücksichtigung von besonderen Profilansprüchen, Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit oder auch die Qualitätssicherung und Weiterentwicklung weitere mögliche Untersuchungsgegenstände sein. Gegenstand der Stichproben kann auch die Berücksichtigung aller Kriterien innerhalb eines Studiengangs oder mehrerer Studiengänge sein.

16 Umsetzung durch die ZEvA Die Vorgaben des Akkreditierungsrats zeigen, welchen Umfang die Stichproben einnehmen können. Sie legen fest, dass es eine Untergrenze von drei Merkmalen gibt, dass die Ziehung der Stichproben i.d.r. mehrere Studiengänge betrifft und dass der oben beschriebene Wirkungszusammenhang zwischen Systemsteuerung und Qualitätsmanagement einerseits und Studiengängen andererseits untersucht wird. Die geforderte vertiefte Begutachtung von Studiengängen im Rahmen der Stichproben erfolgt stets vor dem Hintergrund der Frage, inwieweit das hochschulinterne System des Qualitätsmanagements Leitplanken für die regelgerechte Gestaltung, Evaluation und Weiterentwicklung der Studiengänge zur Verfügung stellt. Die stichprobenartige Begutachtung sogenannter reglementierter Studiengänge unterliegt einigen Besonderheiten, die im folgenden Unterkapitel thematisiert werden. Die stichprobenartige Begutachtung reglementierter Bachelor- und Masterstudiengänge dient insbesondere dazu, die Einhaltung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz sowie der landesspezifischen Vorgaben und der Kriterien des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen in diesen Studiengängen zu überprüfen. In Anlehnung an die Programmakkreditierung gilt: b) Für die stichprobenartige Begutachtung bestellt die durchführende Akkreditierungsagentur Gutachtergruppen, die eine sachgemäße fachliche Begutachtung der Studiengänge in allen für die Prüfverfahren relevanten Bereichen gewährleisten. Gutachterinnen und Gutachter aus der Studierendenschaft und der Berufspraxis sowie mindestens ein Mitglied der Gutachtergruppe für die Systemakkreditierung sind zu beteiligen. Im Falle evangelischtheologischer Studiengänge des theologischen Vollstudiums ist eine Expertin oder ein Experte der evangelischen Kirche zu beteiligen. Im Falle von Lehramts- oder Kombinationsstudiengängen mit theologischen Studienanteilen ist eine Expertin oder ein Experte der evangelischen bzw. der katholischen Kirche zu beteiligen. c) Die Begutachtung in diesen Verfahren folgt den Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß Abschnitt 1 (gemeint ist der Abschnitt Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen der AR-Drs. 20/2013) ohne zu selbständigen Akkreditierungsentscheidungen zu führen. Die ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben sowie die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß Abschnitt 2. finden entsprechende Anwendung. d) Die Agentur stellt die Gutachten aus der stichprobenartigen Begutachtung den Gutachterinnen und Gutachtern für die Systemakkreditierung zur Verfügung. Umsetzung durch die ZEvA a) Ist die Akkreditierungsagentur auch für die Akkreditierung von Studiengängen zugelassen, führt sie die stichprobenartige Begutachtung reglementierter Studiengänge als Teil der Systemakkreditierung durch. Die Agentur kann eine andere vom Akkreditierungsrat hierfür zugelassene Agentur mit der Durchführung beauftragen. Da die ZEvA auch für die Programmakkreditierung zugelassen ist, wird sie die Stichproben auch in diesem Fall durchführen können. Ist die Agentur nicht für Programmakkreditierung zugelassen, muss die stichprobenartige Begutachtung von einer für die Programmakkreditierung zugelassenen Agentur durchgeführt werden.

17 ABLAUF DER SYSTEMAKKREDITIERUNG ZWEITE BEGEHUNG Die ZEvA schlägt der Hochschule vor, die zweite Begehung i.d.r. etwa zwei bis drei Monate nach der ersten Begehung zu terminieren. Es mag jedoch auch gute Gründe geben, diesen Termin einvernehmlich in Abhängigkeit der zu treffenden Vorbereitungen (z.b. Erstellen weiterer Unterlagen) später festzulegen. Umsetzung durch die ZEvA Die zweite Begehung dient der kritischen Analyse der vorgelegten Unterlagen und der Durchführung der Stichproben. Sie sollte so terminiert werden, dass die Hochschule genügend Zeit erhält, die erforderlichen Dokumentationen zusammenzustellen. Die Gutachterinnen und Gutachter führen im Laufe des Verfahrens i.d.r. getrennte Gespräche insbesondere mit der Hochschulleitung und den Gleichstellungsbeauftragten, dem Verwaltungspersonal, den Verantwortlichen für Qualitätssicherung sowie Vertreterinnen und Vertretern der Lehrenden und Studierenden. Über die konkrete Ausgestaltung der zweiten Begehung und ggf. weitere Gesprächspartner entscheidet die Agentur auf Vorschlag der Gutachtergruppe. Ähnlich wie auch schon zu Beginn des Hauptverfahrens wird die ZEvA die für die Stichproben eingereichten Unterlagen den Gutachterinnen und Gutachtern mit der Bitte zur Verfügung stellen, hierzu Bemerkungen und ggf. Fragen zu formulieren. Diese werden in zusammengefasster Form wiederum der Hochschule zugesandt und dienen somit zur Vorbereitung auf die Gespräche. Die zweite Begehung dient der Analyse und Bewertung des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Funktionalität und Wirkungen auf die Studiengänge. Es geht um die Beurteilung, ob die für Lehre und Studium relevanten Strukturen und Prozesse (des internen Qualitätssicherungssystems) das Erreichen der Qualifikationsziele und die hohe Qualität der Studiengänge gewährleisten (AR-Drs. 20/2013, Ziff. 4.1). Den Ablauf der Begehung stimmt die ZEvA mit der Hochschule ab; einen Vorschlag hierzu zeigt Kapitel 5. Für die Organisation vor Ort bittet die ZEvA die Hochschule um Unterstützung. Deren Aufgabe ist es auch, die internen Gesprächsteilnehmer für die Begegnung mit der Gutachtergruppe einzuladen. Die Gespräche mit den Vertretern der Hochschule sowie die Unterlagen bilden die Grundlage für den Entwurf des Gutachtens. Während dieser Begehung findet auch eine Klausursitzung der Gutachtergruppe statt, in der die Grundzüge des Gutachtenentwurfs abgestimmt werden. Vor der Abreise der Gutachtergruppe trifft sie sich noch einmal zu einem abschließenden Gespräch mit der Hochschulleitung und ggf. weiteren Vertretern der Hochschule, um ein Feedback zu geben und die weiteren Schritte zu besprechen.

18 4.8 ERSTELLEN DES GUTACHTENS Umsetzung durch die ZEvA Die Gutachterinnen und Gutachter der Systemakkreditierung erstellen ein Gutachten mit einer Beschlussempfehlung für die Systemakkreditierung, in dem die Bewertung jedes Kriteriums für die Systemakkreditierung vollständig und nachvollziehbar dokumentiert ist. Insbesondere ist von den Gutachterinnen und Gutachtern der Zusammenhang zwischen den Erkenntnissen aus den Stichproben und der hochschulinternen Steuerung und Qualitätssicherung zu bewerten. Gegenstand des Gutachtens ist die Funktionalität und Qualität des Qualitätsmanagementsystems im Bereich Studium und Lehre sowie dessen Eignung zur Gewährleistung regelkonformer Studiengänge. Das Gutachten thematisiert dabei auch, ob und wie etwaige Mängel in Studiengängen durch das interne Qualitätsmanagement erfasst werden (können) und mit welchen Instrumenten der sich daran anschließende Qualitätsregelkreis geschlossen wird. Die Akkreditierungsagentur leitet der Hochschule das Gutachten ohne Beschlussempfehlung zur Stellungnahme zu. Die Vorgaben des Akkreditierungsrats machen deutlich, dass es nicht darum geht, im Zuge der Stichproben die Qualität einzelner Studiengänge zu bewerten und sie quasi zu akkreditieren. Es geht auch nicht darum, einzelne Ergebnisse des internen Qualitätsmanagements zu bewerten oder sich weiter mit deren Folgen auseinanderzusetzten. Die Bewertungen werden entlang der Kriterien zu folgenden Themen erfolgen: Qualifikationsziele, Hochschulinterne Steuerung in Studium und Lehre, Hochschulinterne Qualitätssicherung, Berichtssystem und Datenerhebung, Zuständigkeiten, Dokumentation sowie Kooperationen.

19 ABLAUF DER SYSTEMAKKREDITIERUNG ABSCHLUSS DES VERFAHRENS Umsetzung durch die ZEvA Die Akkreditierungsagentur entscheidet auf der Basis des Gutachtens und der Beschlussempfehlung unter Würdigung der Stellungnahme der Hochschule. Sie spricht die Akkreditierung mit oder ohne Auflagen aus oder versagt sie. Die Akkreditierungsentscheidung kann durch Empfehlungen und/oder Anregungen ergänzt werden. Eine einmalige Aussetzung des Verfahrens durch die Agentur für in der Regel 12, höchstens 24 Monate ist möglich. Die Agentur begründet ihre Akkreditierungsentscheidung. Hierzu gehören auch durch Auflagenerteilung eingeschränkte oder negative Akkreditierungsentscheidungen, Entscheidungen über die Aussetzung eines Verfahrens und von der gutachterlichen Bewertung abweichende Akkreditierungsentscheidungen. Die Entscheidungsfindung der ZEvA folgt den Standards und Leitlinien für das Qualitätsmanagement im Europäischen Hochschulraum. Der Gutachterbericht wird zunächst der Kommission für Systemakkreditierung (KSA) vorgelegt. Diese gibt im Lichte des Gutachtens eine Beschlussempfehlung an die Ständige Akkreditierungskommission (SAK) ab, die dann über die Systemakkreditierung beschließt. Die formale Grundlage für den Beschluss geben die Entscheidungsregeln des Akkreditierungsrats vor. Sofern Auflagen erteilt wurden, wird deren Erfüllung durch die SAK festgestellt.

20 4.10 ENTSCHEIDUNGEN UND IHRE VORAUSSETZUNGEN 1 Entscheidungsinhalte und ihre Voraussetzungen 1.1 Die Systemakkreditierung muss ausgesprochen werden, wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Damit sind die Studiengänge, die nach den Vorgaben des akkreditierten Systems eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssicherung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, akkreditiert. Wurde die Systemakkreditierung für eine Teileinheit der Hochschule beantragt, beziehen sich alle Entscheidungen der Agentur nur auf die Studiengänge dieser Teileinheit. 1.2 Die Akkreditierung soll unter Auflagen ausgesprochen werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich innerhalb von neun Monaten behebbar sind. 1.3 Die Akkreditierung soll versagt werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich nicht innerhalb von neun Monaten behebbar sind. Bereits bestehende Programmakkreditierungen bleiben davon unberührt. Bei Versagung der erneuten Systemakkreditierung (Reakkreditierung) sind die Studiengänge für anderthalb weitere Jahre akkreditiert. 1.4 In den Fällen der Absätze 1.2 und 1.3 kann die Agentur nach Stellungnahme der Hochschule das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine Frist von in der Regel 12, höchstens aber 24 Monaten aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Hochschule die Mängel in dieser Frist behebt. 2.2 Wenn eine Akkreditierung unter Auflagen ausgesprochen wird, kann die Akkreditierung bis zur Entscheidung über die Auflagenerfüllung befristet und mit dem Hinweis verbunden werden, dass sich die Frist bei Auflagenerfüllung auf die Regelfrist verlängert. 2.3 Im Fall der erstmaligen Systemakkreditierung beträgt die Akkreditierungsfrist sechs Jahre. Für die Bemessung der Frist gelten Ziff. 2.1 Sätze 2 und 3 entsprechend. 3 Vorläufige Akkreditierung 3.1 Wird eine erneute Systemakkreditierung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Akkreditierung beantragt, soll die Akkreditierungsagentur mit der Zulassung zum Verfahren die Systemakkreditierung für höchstens weitere zwei Jahre vorläufig aussprechen. Die Dauer der vorläufigen Verlängerung der Akkreditierung ist im Fall der erneuten Akkreditierung in die nach Ziff. 2 maßgebliche Frist einzurechnen. Die vorläufige Systemakkreditierung entfällt bei einer negativen Entscheidung des Verfahrens mit sofortiger Wirkung. Für die Studiengänge der Hochschule gilt Ziff. 1.3 Satz Mit der Zulassung zu einem Verfahren der erstmaligen Systemakkreditierung, akkreditiert die Akkreditierungsagentur die Studiengänge, deren Akkreditierungsfristen während des Verfahrens auslaufen zunächst für zwei Jahre. 3.3 In den Fällen der Absätze 3.1 und 3.2 kann die Agentur bei Aussetzung die Frist für die vorläufige Akkreditierung bis zur endgültigen Entscheidung über die Systemakkreditierung verlängern. 2 Befristung 4 Auflagen 2.1 Die Systemakkreditierung ist auf die Dauer von acht Jahren zu befristen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung. Die danach bemessene Frist verlängert sich auf das Ende des zuletzt betroffenen Studienjahres. 4.1 Auflagen und Fristen zum Nachweis ihrer Erfüllung sind eindeutig zu bestimmen. 4.2 Akkreditierungen unter Auflagen sind mit dem Hinweis zu versehen, dass der mangelnde Nachweis der Auflagenerfüllung in der Regel zum Wi-

21 ABLAUF DER SYSTEMAKKREDITIERUNG derruf der Akkreditierung führt bzw. im Fall der Ziff. 2.2 dazu, dass die Akkreditierungsfrist in der Regel nicht auf die Regelfrist verlängert wird. 5.3 Stellt die Hochschule den Wiederaufnahmeantrag nicht in der gesetzten Frist, lehnt die Akkreditierungsagentur die Systemakkreditierung ab. 4.3 Die Erfüllung der Auflagen wird durch die Akkreditierungsagentur gegenüber der Hochschule festgestellt. In diesem Fall gilt die Akkreditierungsentscheidung für die vorgesehene Dauer uneingeschränkt bzw. wird im Fall der Ziffer 2.2 auf die Regelfrist verlängert. 4.4 Weist die Hochschule die Erfüllung der Auflagen nicht fristgerecht nach und war die Akkreditierung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, soll die Akkreditierungsagentur die Akkreditierung nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende widerrufen. In begründeten Fällen kann die Akkreditierungsagentur einmalig eine Nachfrist von bis zu weiteren drei Monaten einräumen. 6 Aufhebung der Akkreditierungsentscheidung 6.1 Der Akkreditierungsrat kann die Agentur verpflichten, eine Akkreditierungsentscheidung aufzuheben oder, sofern innerhalb von neun Monaten behebbare Mängel vorliegen, mit einer Auflage zu versehen, wenn sie unter Nichtbeachtung oder nicht sachgerechter Anwendung eines Akkreditierungskriteriums oder unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensregel zustande gekommen ist. Die Aufhebung bzw. nachträgliche Auflagenerteilung muss unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende geschehen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn dieselbe Akkreditierungsentscheidung auch bei Vermeidung des Fehlers getroffen worden wäre; insoweit hat die Agentur die Darlegungs- und Beweislast. 4.5 Wenn die Akkreditierungsfrist gemäß Ziff. 2.2 verkürzt wurde, soll die Akkreditierungsfrist bei nicht fristgerechtem Nachweis der Auflagenerfüllung nicht auf die Regelfrist, sondern nur auf das Ende des betroffenen Semesters verlängert werden. In begründeten Fällen kann die Akkreditierungsagentur einmalig eine Nachfrist von bis zu weiteren drei Monaten einräumen. 5 Aussetzung des Verfahrens 5.1 Die Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens erfolgt nach Stellungnahme der Hochschule schriftlich unter Angabe von Gründen und der Frist, innerhalb derer die Hochschule die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann. 6.2 Hätte im Fall der Ziff. 6.1 eine positive, eine negative Akkreditierungsentscheidung oder eine Akkreditierungsentscheidung unter Auflagen ergehen müssen, trifft die Agentur unverzüglich die entsprechende Entscheidung. 6.3 Bei wesentlichen Änderungen des akkreditierten Systems entscheidet die Agentur, ob die Änderung eine Qualitätsminderung der Studiengänge zur Folge hat. In diesem Fall hebt sie die Akkreditierung unverzüglich auf, sofern nicht die erneute Systemakkreditierung beantragt wird. Im Falle der Aufhebung gilt für die Studiengänge der Hochschule Ziff. 1.3 Satz 4. Die Agentur entscheidet darüber, ob das Verfahren im Einzelfall verkürzt werden kann. 5.2 Es obliegt der Hochschule, innerhalb der gesetzten Frist die Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Akkreditierungsagentur zu beantragen; in diesem Fall wird das unterbrochene Verfahren unverzüglich fortgesetzt. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet die Agentur über gegebenenfalls zu wiederholende Verfahrensschritte. 7 Wirksamwerden von Entscheidungen Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in den genannten Fällen werden mit ihrer schriftlichen Bekanntgabe wirksam.

22 4.11 VERÖFFENTLICHUNG Umsetzung durch die ZEvA Die Akkreditierungsagentur veröffentlicht im Anschluss an das Verfahren die Entscheidung, das Gutachten und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter. Die Agentur stellt im Übrigen unbeschadet ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Akkreditierungsrat die Vertraulichkeit in den Verfahren sicher. Neben den Eintragungen in der Datenbank, die in der Verantwortung des Akkreditierungsrats liegt, publiziert die ZEvA die notwendigen Angaben als Zusammenfassung auch auf ihrer Homepage. Die Akkreditierungsagentur dokumentiert das Verfahren in geeigneter Weise und veröffentlicht im positiven Fall das Ergebnis durch einen entsprechenden Eintrag in die Datenbank akkreditierter Studiengänge.

23 ABLAUF DER SYSTEMAKKREDITIERUNG WEITER GEHT S Mit dem Abschluss des Verfahrens ist die Kooperation mit der ZEvA noch nicht ganz beendet. Der Akkreditierungsrat sieht eine Zwischenevaluation nach der Hälfte der Akkreditierungsperiode vor. Umsetzung durch die ZEvA Nach der Hälfte der ersten Akkreditierungsperiode legt die Hochschule der Agentur eine Selbstevaluation vor (Zwischenevaluation). Diese beinhaltet im Wesentlichen eine Übersicht der im bisherigen Akkreditierungszeitraum durchgeführten Verfahren der Qualitätssicherung. Die Agentur erstellt einen Bericht über das Ergebnis der Zwischenevaluation, die gegebenenfalls Empfehlungen zur Behebung von Qualitätsmängeln enthält, stellt ihn der Hochschule zur Verfügung und veröffentlicht ihn. Hierzu trifft die ZEvA mit der Hochschule eine vertragliche Vereinbarung, die das Procedere und die Kosten festlegt. Für die Dokumentation der Zwischenevaluation können die Berichte Verwendung finden, die die Hochschule ihren Gremien, ihrem Träger und darüber hinaus in geeigneter Weise der Öffentlichkeit vorlegen muss. Für den Zweck der Zwischenevaluation muss die Hochschule somit keine neuen Daten erheben. Die ZEvA erstellt auf dieser Grundlage ein Bericht, der auf der Homepage der Agentur veröffentlicht wird.

24 5. ABLAUF DER BEGEHUNGEN Nachfolgend werden die Ablaufpläne für die Begehungen exemplarisch dargestellt. Bei der konkreten Umsetzung kann es zu Veränderungen im Ablauf kommen, beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Hochschulgrößen oder spezieller Wünsche der Hochschule. Die Zahl der Gesprächsteilnehmer wird einvernehmlich zwischen Agentur und Hochschule abgestimmt. Erste Begehung Erster Tag bis Uhr Anreise der Gutachtergruppe und der Vertreter der ZEvA Uhr Interne Vorbesprechung der Gutachtergruppe und Auswahl der Stichproben Uhr Pause Uhr Auftaktgespräch der Gutachtergruppe mit der Hochschulleitung Uhr ab Uhr Erweiterung des Gesprächskreises um die Verantwortlichen für das Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystem in Studium und Lehre und die Verantwortlichen für die Erstellung der Antragsdokumentation Schwerpunkte: Erläuterung des Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystems Abend essen der Gutachtergruppe Zweiter Tag Uhr Interne Klausur der Gutachtergruppe Uhr Abschließendes Gespräch mit der Hochschulleitung und den Verantwortlichen für das Qualitätsmanagement. Dabei wird die Hochschulleitung über die ausgewählten Merkmale informiert Uhr Mittagsimbiss und Abreise der Gutachtergruppe

25 ABLAUF DER BEGEHUNGEN Zweite Begehung Erster Tag bis Uhr Anreise der Gutachtergruppe und des Mitarbeiters der ZEvA Uhr Gemeinsames Mittagessen Uhr Interne Vorbesprechung der Gutachtergruppe und Beurteilung der Stichproben Uhr Gespräch mit der Hochschulleitung (Präsident/Vizepräsident für Studium und Lehre, ggf. Bologna-Beauftragte oder BA/MA-Koordinatoren.) Schwerpunkte: Profil und Leitbild der Hochschule, Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystem Uhr Abendessen der Gutachtergruppe Zweiter Tag Uhr Uhr Uhr Uhr Gespräch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystems für Studium und Lehre. Schwerpunkte: Komponenten des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule und ihr Zusammenwirken, Erläuterung der Regelkreisläufe und des Zusammenhangs von zentraler und dezentraler Steuerung Gespräch mit den Verantwortlichen für das Qualitätsmanagement in Studium und Lehre auf dezentraler Ebene. Schwerpunkte: Komponenten des Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystems der Hochschule und ihr Zusammenwirken, Erläuterung der Regelkreisläufe und des Zusammenhangs von zentraler und dezentraler Steuerung Anschließend Mittagessen Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Studierendenschaft. Schwerpunkte: Stellungnahme der Studierendenvertretung, Einbindung der Studierenden in das Qualitätsmanagementsystem, Wirkung des Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystems aus der Sicht der Studierenden Gespräch mit den Lehrenden. Schwerpunkte: Einbindung der Lehrenden in das Steuerungs- und Qualitätsmanagementsystem, Wirkung des Qualitätsmanagementsystems aus der Sicht der Lehrenden Uhr Gespräch mit der/den Gleichstellungsbeauftragten Dritter Tag Uhr Interne Klausur der Gutachtergruppe Uhr Abschließendes Gespräch mit der Hochschulleitung

26 6. GLIEDERUNGSVORSCHLAG FÜR DIE ANTRAGSDOKUMENTATION, KRITERIEN UND LEITFRAGEN DOKUMENTATION ZUM ANTRAG AUF SYSTEMAKKREDITIERUNG DER Name Hochschule ANTRAG ZUR VORPRÜFUNG / HAUPTANTRAG KONTAKTDATEN DES ANSPRECHPARTNERS IN DER HOCHSCHULE: Name Anschrift -Adresse Telefonnummer Datum (Fertigstellung der Dokumentation)

27 GLIEDERUNGSVORSCHLAG FÜR DIE ANTRAGSDOKUMENTATION Vorbemerkung zur Dokumentation für die Vorprüfung Die ZEvA schlägt vor, die Gliederung der Dokumentation für die Vorprüfung mit der endgültigen Dokumentation, die nach der Zulassung zum Hauptverfahren der Systemakkreditierung einzureichen ist, identisch zu halten. Die Abschnitte (1) Selbstportrait der Hochschule und (2) Übersicht über die Studiengänge der Hochschule sind auch inhaltlich identisch. Sie müssen unter Umständen lediglich aktualisiert werden. Der Abschnitt (3) Darstellung des Qualitätsmanagementsystems folgt einer von der Hochschule selbst gewählten Gliederung, die in beiden Dokumentationen gleich sein sollte. Während jedoch das Qualitätsmanagementsystem für die Vorprüfung nur kurz zusammengefasst dargestellt werden soll, wird im endgültigen Antrag eine umfangreiche und detaillierte Darstellung erwartet, die darüber hinaus durch Dokumente und Nachweise im Anhang zur Antragsdokumentation gestützt wird. Kooperationen der Hochschule, soweit sie für den Bereich Lehre und Studium von Bedeutung sind (Joint Programmes, Praxispartner etc.), Besonderheiten der Hochschule, soweit sie für den Bereich Lehre und Studium von Bedeutung sind (z.b. Regionales Rechenzentrum, Arbeitsstelle für Hochschuldidaktik, etc.), Gesamtetat der Hochschule, Personal (Anzahl der Professoren sowie Anzahl der Beschäftigen im wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bereich, Darstellung ggf. in Tabellenform) sowie Gesamtzahl der Studierenden (mit Unterteilung nach männlichen, weiblichen und ausländischen Studierenden) 1 Selbstportrait der Hochschule Die wichtigsten Informationen über die Hochschule werden in Form eines Selbstportraits in einer kurzen Übersicht dargestellt. Das Selbstportrait kann nach der Zulassung zum Hauptverfahren der Systemakkreditierung in die endgültige Antragsdokumentation übernommen werden. Die folgenden Informationen werden an dieser Stelle erwartet: Standorte der Hochschule mit Fakultäten/ Fachbereichen, Zentrale Einrichtungen und besondere wissenschaftliche Einrichtungen, Studienunterstützende Infrastruktur (Bibliotheksarbeitsplätze, Arbeitsräume in studentischer Selbstverwaltung, Rechner- und Literaturzugang etc.),

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