Ordnungsbussenreglement
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- Arwed Schwarz
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1 CUMÜN DA SCUOL Ordnungsbussenreglement
2 Dieses Reglement basiert auf dem Polizeigesetz der Gemeinde Scuol vom 14. Juni 2015, Art. 40 und 41. Art. 1 Zuständigkeit 1 Ordnungsbussen werden von Polizeikräften sowie den weiteren mit amtlichen Polizeifunktionen ausgestatteten Organen erhoben. Art. 2 Bussenliste 1 Für folgende Übertretungen werden folgende Ordnungsbussen in CHF erhoben (in Klammer steht die Nummer des entsprechenden Artikels im Polizeigesetz). 20.a Schutz, Abschrankungen und Signalisationsvorrichtungen (Art. 13/29/30) 20.a.1 20.a.2 Veränderungen von Schutz-, Abschrankungs- und Signalisationsvorrichtungen etc Abdecken von Brücken, Stegen, Schächten. Entfernen von Hydrantendeckeln a.3 Beleuchten / Anstrahlen ohne Bewilligung b Verbot von Beeinträchtigungen (Art. 28/29) 20.b.4 Störende Schneeablagerungen auf öffentlichem Grund oder auf geräumten Verkehrsflächen b.5 Lose Teile von Gebäuden, die auf öffentlichen Grund fallen Gemeinde Scuol Ordnungsbussenreglement 2
3 20.c Feuer und Feuerwerk (Art. 15/16) 20.c.1 Nichtbeachten publizierter Beschränkungen/Verbote c.2 Abbrennen von Feuerwerk ohne Bewilligung c.4 Feuer machen ohne Bewilligung / Verbrennen von verbotenem Material d Alkohol und Nikotin (Art. 8) 20.d.1 Konsum von Alkohol, Nikotin etc. in suchtmittelfreien Zonen e Schutz öffentlichen Eigentums / Verunreinigungen (Art. 10/12) 20.e.1 Beschädigung, Verunreinigung, unbefugte Benutzung oder Veränderung öffentlichen Eigentums e.2. Wegwerfen von Abfällen e.3 Verschmutzung von Sachen, z.b. Verschmieren und Erbrechen (zuzüglich Reinigungs- und Instandstellungskosten) e.4 Verrichtung der Notdurft im Siedlungsbereich auf öffentlichem Grund oder privatem Grund Dritter e.5 Hauskehricht in öffentlichen Abfallbehältern e.6 Verschmutzen von Strassen f Campieren (Art. 11) 20.f.2 Unzulässiges Campieren in Zelten an verbotenen Orten Gemeinde Scuol Ordnungsbussenreglement 3
4 20.f.3 Unzulässiges Campieren in Wohnmobilen/Fahrzeugen an verbotenen Orten g Tierhaltung (Art. 32/33) 20.g.1 20.g.3 20.g.5 Gefährdung, Schädigung oder Belästigung durch sorgfaltswidrige Tierhaltung Missachtung der Aufsichtspflicht über frei laufende Hunde Missachtung der Leinenpflicht für Hunde im Siedlungsgebiet g.6 Liegenlassen von Hundekot h Lärm (Art ) 20.h.3 Störung der Nachtruhe ( ) durch Lärm im Freien h.5 Störung des erhöhten Ruhebedürfnisses (Sonn- und Feiertage, werktags ) h.7 Unzumutbare Störungen/Belästigungen während der übrigen Zeiten h.10 Rasenmähen und dergleichen ausserhalb der erlaubten Zeiten (werktags und ) h.11 Nichteinhalten der Bauzeiten laut Polizeigesetz h.12 Arbeiten, die grossen Lärm verursachen ohne Bewilligung Gemeinde Scuol Ordnungsbussenreglement 4
5 20.k Flurordnung / Wildschutz (Art. 31/37/38) 20.k.3 Betreten und Begehen der Wald- und Wildruhezonen in der Zeit vom 15. Dez. bis 15. April k.4 Verwendung von Stacheldraht k.5 Nichtentfernen von Zäunen im Herbst k.6 Befahren von Wiesen, Weiden und Wald l Schiessen (Art. 26) 20.l.3 Nichtbeachten des Schiessverbots l.4 Sprengen ohne Bewilligung m Gesteigerter Gemeingebrauch (Art. 6/36) 20.m.1 Über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Grundes ohne Bewilligung (Umzüge, mobile Stände, Strassenkunst, Anbringen von Werbung etc.) m.3 Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen Gesetz über das Gesundheitswesen (übergeordnete Gesetzgebung) VOGG Verstösse von Raucherinnen und Rauchern gegen das Rauchverbot (Art. 3b Abs. 1 Verordnung zum Gesundheitsgesetz wegen Übertretung von Art. 15a Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden) Gemeinde Scuol Ordnungsbussenreglement 5
6 Art. 3 Inkrafttreten 1 Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Annahme durch den Gemeindevorstand auf den 1. Juli 2015 in Kraft. 2 Es ersetzt die entsprechenden Reglemente der vormaligen Gemeinden Ftan, Scuol und Sent. Mit seinem Inkrafttreten sind alle früheren Bestimmungen aufgehoben. Der Gemeindevorstand hat dieses Reglement am 18. Mai 2015 angenommen. IM NAMEN DES GEMEINDEVORSTANDES Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Christian Fanzun Andri Florineth Gemeinde Scuol Ordnungsbussenreglement 6
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